Lohnerhöhungen trotz Wegfall der Inflationsausgleichsprämie

Das neue Jahr hat begonnen und damit auch die Zeit der Gehaltsverhandlungen in vielen Unternehmen. Ein Thema, das dabei sicherlich für Gesprächsstoff sorgt, ist der Wegfall der Inflationsausgleichsprämie. Bis Ende 2024 konnten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zusätzlich zum Gehalt zahlen. Doch wie geht es jetzt weiter? Bedeutet das Auslaufen der Prämie, dass keine Gehaltserhöhungen mehr möglich sind?

Entwarnung vom Bundesministerium der Finanzen (BMF)!

Das BMF hat klargestellt, dass Lohnerhöhungen im Jahr 2025 nicht dazu führen, dass die zuvor gezahlte Inflationsausgleichsprämie rückwirkend versteuert werden muss. Voraussetzung ist lediglich, dass die Gehaltserhöhung auf einer gesonderten Vereinbarung beruht.

Was bedeutet das konkret?

Arbeitgeber können die Gehälter ihrer Mitarbeiter auch im Jahr 2025 erhöhen, ohne befürchten zu müssen, dass die im Vorjahr gezahlte Inflationsausgleichsprämie nachträglich besteuert wird. Wichtig ist nur, dass die Lohnerhöhung unabhängig von der Prämie vereinbart wird.

Flexibilität bei der Gestaltung von Lohnerhöhungen

Arbeitgeber haben also weiterhin Spielraum bei der Gestaltung der Gehälter. Sie können die Erhöhungen flexibel an die individuellen Bedürfnisse ihrer Mitarbeiter anpassen. Ob Einmalzahlung, prozentuale Erhöhung oder Anpassung der Gehaltsstufen – alles ist möglich.

Chance für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Der Wegfall der Inflationsausgleichsprämie muss also nicht zwangsläufig zu finanziellen Einbußen für die Arbeitnehmer führen. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die wegfallende Prämie durch Gehaltserhöhungen zu kompensieren und so die Motivation und Bindung ihrer Mitarbeiter zu stärken.

Fazit:

Auch wenn die Inflationsausgleichsprämie im Jahr 2025 wegfällt, stehen Lohnerhöhungen nicht im Wege. Arbeitgeber sollten die neuen Rahmenbedingungen in den Gehaltsverhandlungen berücksichtigen und die Gehälter ihrer Mitarbeiter fair und angemessen anpassen.

Tipp: Informieren Sie sich über die genauen Regelungen und lassen Sie sich im Zweifelsfall von einem Steuerberater beraten.

E-Rechnung: Der digitale Wandel in der Buchhaltung

Die E-Rechnung ist auf dem Vormarsch und revolutioniert die Art und Weise, wie Unternehmen Rechnungen erstellen, versenden und empfangen. Weg vom Papierchaos, hin zu effizienten, digitalen Prozessen! Doch was genau bedeutet das für Sie und Ihr Unternehmen?

Was ist eine E-Rechnung?

Im Gegensatz zu einer PDF-Datei oder einem Scan ist die E-Rechnung ein strukturiertes Datenformat (z.B. XML), das eine automatisierte Verarbeitung ermöglicht. Rechnungsdaten werden direkt in die Buchhaltungssysteme der Empfänger übertragen – ganz ohne manuelle Eingaben.

Vorteile, die überzeugen:

  • Effizienzsteigerung: Automatisierte Prozesse sparen Zeit und Ressourcen.
  • Kostensenkung: Adieu Papier, Druck und Porto!
  • Schnellere Zahlungen: Rechnungen werden schneller bearbeitet und bezahlt.
  • Umweltschutz: Weniger Papierverbrauch schont die Umwelt.
  • Verbesserte Übersicht: Digitale Archivierung ermöglicht eine einfache und schnelle Suche nach Rechnungen.

Wer ist wann verpflichtet?

  • Öffentliche Auftraggeber: Seit November 2020 müssen Lieferanten des Bundes Rechnungen elektronisch einreichen (XRechnung). Für Landesbehörden gibt es unterschiedliche Fristen.
  • B2B: Aktuell keine generelle Pflicht, aber die EU plant eine E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich, voraussichtlich ab 2028.
  • B2C: Keine Verpflichtung zur Nutzung der E-Rechnung für Rechnungen an Privatpersonen.

Übergangsfrist für kleinere Unternehmen:

  • Kleinere Unternehmen können bis Ende 2026 weiterhin Papierrechnungen ausstellen.
  • Ab 2027 gilt die E-Rechnungspflicht für Unternehmen mit einem Umsatz über 800.000 Euro.
  • Für Unternehmen unter 800.000 Euro gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2027.

Worauf sollten Sie achten?

  • Prüfen Sie Ihre Buchhaltungssoftware: Ist sie E-Rechnungs-kompatibel?
  • Informieren Sie sich über Formate und Übertragungswege: XRechnung, ZUGFeRD, PEPPOL – was ist relevant für Sie?
  • Schulen Sie Ihre Mitarbeiter: Sorgen Sie dafür, dass Ihr Team fit für die E-Rechnung ist.

Fazit:

Die E-Rechnung ist die Zukunft der Buchhaltung. Nutzen Sie die Zeit bis zur Einführung, um sich optimal vorzubereiten und von den Vorteilen zu profitieren.

Sie haben Fragen zur E-Rechnung?

Gerne helfe ich Ihnen weiter! Kontaktieren Sie mich für eine individuelle Beratung.

ESMA: ESEF-Taxonomie 2024 und Aktualisierung der ESEF Conformance Suite

WPK, Mitteilung vom 10.01.2025

Am 8. Januar 2025 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die ESEF-XBRL-Taxonomiedateien 2024 sowie eine Aktualisierung der ESEF Conformance Suite veröffentlicht. Diese Neuerungen sollen die Umsetzung der ESEF-Verordnung weiter erleichtern und verbessern.

Was wurde veröffentlicht?

Die neuen XBRL-Taxonomiedateien und die aktualisierten Testdateien der Conformance Suite spiegeln die Anforderungen des Aktualisierungsentwurfs 2024 der ESEF-Verordnung sowie die Änderungen des ESEF-Berichtshandbuchs 2024 wider.

Hintergrund zur ESEF-Taxonomie 2024

Nachdem die Änderungen der IFRS-Taxonomie im Jahr 2023 nur begrenzt waren, entschied die ESMA, die Anpassungen der ESEF-Taxonomie auf das Jahr 2024 zu verschieben. Die aktuelle Version der ESEF-Taxonomie integriert somit die neuesten Entwicklungen der IFRS-Taxonomie aus den Jahren 2023 und 2024.

Ziele der Veröffentlichung

Die ESMA möchte mit der ESEF-Taxonomie 2024 und der aktualisierten Conformance Suite sicherstellen, dass:

  1. Emittenten die Anforderungen der ESEF-Verordnung effizient umsetzen können.
  2. Die Qualität und Vergleichbarkeit von Finanzberichten in Europa weiter gesteigert wird.
  3. Die Integration der neuesten IFRS-Standards in die ESEF-Berichterstattung reibungslos erfolgt.

Was bedeutet das für Emittenten?

  • Emittenten sollten die neuen XBRL-Taxonomiedateien und die aktualisierte Conformance Suite zeitnah in ihre Berichtssysteme integrieren.
  • Die Neuerungen bringen insbesondere Anpassungen an die Kennzeichnung (Tagging) von Finanzinformationen mit sich, die den geänderten Anforderungen der IFRS-Taxonomie entsprechen.
  • Eine frühzeitige Implementierung der neuen Vorgaben ist ratsam, um fristgerechte und regelkonforme ESEF-Berichte für das Jahr 2024 zu erstellen.

Fazit

Mit der Veröffentlichung der ESEF-Taxonomie 2024 und der aktualisierten Conformance Suite legt die ESMA den Grundstein für eine verbesserte und einheitliche Finanzberichterstattung in Europa. Emittenten sollten die Neuerungen prüfen und zeitnah implementieren, um die Anforderungen der ESEF-Verordnung zu erfüllen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Wirtschaftsprüferkammer oder direkt bei der ESMA.


Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

BFH: 6 Prozent Zinsen sind verfassungswidrig – auch bei Aussetzung

Da ist er wieder, der Zinssatz von 6 %. Seit 2019 beträgt der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nur noch 1,8 Prozent, also 0,15 Prozent pro Monat. Dies ist auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zurückzuführen, das die ursprünglich hohen 6 % pro Jahr als verfassungswidrig eingestuft hatte. Nun könnte ein weiteres Urteil folgen, diesmal für die sogenannten Aussetzungszinsen. Grund dafür ist ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 08.05.2024 (Az.: VIII R 9/23).

Was ist passiert?

Der VIII. Senat des BFH hält den gesetzlichen Zinssatz von 6 % pro Jahr für Aussetzungszinsen für verfassungswidrig und hat die Angelegenheit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. Diese Entscheidung könnte erhebliche Auswirkungen auf Steuerpflichtige und die steuerrechtliche Praxis haben.

Grundsätzliches zu Aussetzungszinsen

Im Steuerrecht haben Einspruch und Klage gegen Steuerbescheide keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass Steuerpflichtige die festgesetzte Steuer trotz Rechtsmittelverfahren zunächst zahlen müssen.

Eine sogenannte Aussetzung der Vollziehung (AdV) kann jedoch angeordnet werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids bestehen. Wird die Steuerzahlung ausgesetzt und der Steuerpflichtige verliert das Verfahren, fallen Aussetzungszinsen an. Diese betragen bisher 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr (§ 237 i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO).

Der Streitfall

Im aktuellen Verfahren hatte ein Steuerpflichtiger seinen Einkommensteuerbescheid für 2012 angefochten. Das Finanzamt setzte die Vollziehung des Bescheids aus. Als die Klage des Steuerpflichtigen letztlich erfolglos blieb, wurden für den Zeitraum der Aussetzung — vom 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 — Aussetzungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr festgesetzt. Der Steuerpflichtige wehrte sich gegen diese Festsetzung mit dem Argument, der Zinssatz sei verfassungswidrig.

Bisherige Rechtsprechung des BVerfG zur Zinshöhe

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits mit Beschluss vom 08.07.2021 (Az.: 1 BvR 2237/14) die Höhe der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Zeiträume ab dem 01.01.2014 als unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt (§ 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Infolgedessen wurde der Zinssatz für diese Verzinsungstatbestände ab dem 01.01.2019 auf 1,8 % pro Jahr reduziert. Allerdings bezog sich diese Entscheidung nicht ausdrücklich auf Aussetzungszinsen.

Wie urteilte der BFH?

Der BFH sieht den Zinssatz von 6 % p.a. für Aussetzungszinsen ebenfalls als verfassungswidrig an. Zwei wesentliche Argumente sind dabei ausschlaggebend:

  1. Niedrigzinsphase:
    • Während einer strukturellen Niedrigzinsphase, wie sie seit Jahren herrscht, ist ein Zinssatz von 6 % pro Jahr evident unverhältnismäßig. Der gesetzliche Zinssatz ist nicht mehr erforderlich, um einen möglichen Liquiditätsvorteil des Steuerpflichtigen auszugleichen.
  2. Ungleichbehandlung:
    • Steuerpflichtige, die Aussetzungszinsen zahlen müssen, werden ungleich behandelt im Vergleich zu solchen, die Nachzahlungszinsen zahlen. Denn während Nachzahlungszinsen seit dem 01.01.2019 nur noch mit 1,8 % pro Jahr berechnet werden, verbleiben die Aussetzungszinsen bei 6 %. Diese Zinssatzspreizung ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Ausblick: Entscheidung des BVerfG steht aus

Das Bundesverfassungsgericht muss nun über die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Aussetzungszinsen entscheiden. Sollte das Gericht der Argumentation des BFH folgen, wäre eine gesetzliche Anpassung auch in diesem Bereich unvermeidlich.

Fazit

Die erneute Diskussion um den 6 %-Zinssatz zeigt, wie dringend eine Reform der steuerlichen Verzinsungsregelungen insgesamt notwendig ist. Für Steuerpflichtige, die von hohen Aussetzungszinsen betroffen sind, könnte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts finanzielle Entlastung bringen. Bis dahin sollten Betroffene, die hohe Aussetzungszinsen zahlen müssen, prüfen lassen, ob es Sinn macht, diese Bescheide anzufechten oder ruhen zu lassen.

Falls Sie Fragen zur aktuellen Rechtslage oder zu Möglichkeiten der Anfechtung haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!

Erstellung der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2024: So behalten Sie den Überblick

Jede Steuererklärung bringt ihre eigenen Herausforderungen mit sich, doch für den Veranlagungszeitraum 2024 stehen besonders viele Änderungen auf der Agenda. Diese Neuerungen sollten Sie kennen, um rechtzeitig und korrekt zu agieren. Hier finden Sie die wichtigsten steuerrechtlichen Anpassungen im Vergleich zu 2023.

1. Steuerliche Behandlung des Qualifizierungsgeldes

Das neu eingeführte Qualifizierungsgeld bietet steuerliche Vorteile für Unternehmen, die Weiterbildungsmaßnahmen für ihre Mitarbeitenden finanzieren. Achten Sie darauf, die korrekten Abzüge anzuwenden.

2. Verbesserungen beim Abzug von Geschenken an Geschäftspartner

Der Abzugsbetrag für Geschenke wurde angehoben. Dies erleichtert es Unternehmen, die steuerliche Berücksichtigung solcher Aufwendungen zu optimieren.

3. Neue Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge

Elektrofahrzeuge profitieren weiterhin von steuerlichen Vergünstigungen, darunter eine Verlängerung und Ausweitung der Steuerbefreiungen für bestimmte Fahrzeugklassen.

4. Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften

Eine neue Regelung ermöglicht es, Buchwerte steuerneutral zu übertragen. Dies erleichtert Umstrukturierungen innerhalb beteiligungsidentischer Gesellschaften.

5. Degressive Abschreibungen

Die degressive Abschreibung wurde nicht nur für bewegliche Wirtschaftsgüter wiedereingeführt, sondern auch auf Wohngebäude ausgeweitet. Dies fördert Investitionen in Immobilien.

6. Höhere Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG

Die Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 wurden deutlich angehoben, was kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommt.

7. Höhere Werbungskosten-Pauschalen für Berufskraftfahrer

Berufskraftfahrer profitieren von erhöhten Pauschalen für Werbungskosten, was die steuerliche Belastung dieser Berufsgruppe reduziert.

8. Neue Regelungen für den Verlustvortrag

Der Verlustvortrag wurde weiter flexibilisiert, was Unternehmen mehr Spielraum bei der Verrechnung von Verlusten bietet.

9. KapV: Zwei Verlustverrechnungsbeschränkungen aufgehoben

Die Rückwirkende Aufhebung bestimmter Verlustverrechnungsbeschränkungen im Bereich der Kapitalertragsteuer bietet mehr Handlungsspielraum für Kapitalanleger.

10. Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte

Die Freigrenze für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften wurde angehoben, wodurch kleinere Gewinne steuerfrei bleiben.

11. Anhebung von Grund- und Kinderfreibetrag

Die Grund- und Kinderfreibeträge wurden erneut angehoben, um die Steuerbelastung zu reduzieren und Familien zu entlasten.

12. Lohnsteuerpauschalierung bei Gruppenunfallversicherungen

Gruppenunfallversicherungen können nun einfacher pauschal versteuert werden, was Verwaltungsaufwand spart.

13. Option von Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer

Die Regelungen zur Option zur Körperschaftsteuer wurden überarbeitet, um mehr Planungssicherheit und Flexibilität für Personengesellschaften zu schaffen.

14. Erweiterte Grundstückskürzung (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG)

Verbesserungen bei der erweiterten Grundstückskürzung erleichtern die gewerbesteuerliche Entlastung für Immobilieneigentümer.

15. Anhebung der Grenzwerte für Umsatzsteuervoranmeldungen

Die Grenzwerte für die Pflicht zur Umsatzsteuervoranmeldung wurden angehoben, wodurch kleinere Unternehmen entlastet werden.

16. Neuerungen bei der Kleinunternehmerregelung

Die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung wurden erhöht, was mehr Selbständigen die Steuerbefreiung ermöglicht.

17. Umsatzsteuer bei Verfahrenspflegern und Verfahrensbeiständen

Neue Regelungen sorgen für mehr Klarheit bei der Umsatzsteuerpflicht dieser Berufsgruppen.

18. Erweiterter Anwendungsbereich der „Istversteuerung“

Der Anwendungsbereich der Istversteuerung wurde erweitert, wodurch Unternehmen ihre Liquidität besser steuern können.

19. Anhebung der Grenzen für die verpflichtende Bilanzierung

Die neuen Schwellenwerte erleichtern kleineren Unternehmen den Verbleib in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.


Fazit

Der Veranlagungszeitraum 2024 bringt zahlreiche Änderungen und Neuerungen mit sich. Unternehmen und Steuerpflichtige sollten sich frühzeitig informieren, um alle Vorteile auszuschöpfen und Fehler zu vermeiden. Lassen Sie sich bei Bedarf professionell beraten, um Ihre Steuererklärung optimal zu gestalten.

Erinnerung: Steuerzahlungen und Umsatzsteuervoranmeldung für Januar

Zum Jahresbeginn ist es wichtig, die Fristen für die anstehenden Steuerzahlungen und die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) einzuhalten. Hier ein Überblick zu den wichtigsten Terminen im Januar:

1. Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA)

  • Fälligkeit: Die UStVA für Dezember 2024 bzw. das vierte Quartal 2024 (bei vierteljährlicher Abgabe) muss spätestens bis zum 10. Januar 2025 elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden.
  • Zahlungsfrist: Etwaige Zahllasten aus der UStVA müssen ebenfalls bis zum 10. Januar 2025 beglichen werden.

Hinweis: Wenn Sie eine Dauerfristverlängerung beantragt haben, verschiebt sich die Abgabefrist um einen Monat.

2. Lohnsteuer und Kirchensteuer

  • Fälligkeit: Die Lohnsteuer und Kirchensteuer für Dezember 2024 muss bis zum 10. Januar 2025 an das Finanzamt überwiesen werden.

3. Sozialversicherungsbeiträge

  • Fälligkeit: Die Sozialversicherungsbeiträge für Dezember 2024 sind bis zum 29. Januar 2025 (drittletzter Bankarbeitstag des Monats) an die zuständigen Träger zu überweisen.

4. Gewerbesteuer und Einkommensteuer (Vorauszahlungen)

  • Fälligkeit: Die Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer und Einkommensteuer für das vierte Quartal 2024 sind bis zum 10. Januar 2025 zu leisten.

Tipps zur fristgerechten Abgabe und Zahlung

  • Digitale Kalender nutzen: Tragen Sie die Fristen in Ihren Kalender ein, um rechtzeitig erinnert zu werden.
  • Lastschriftverfahren: Nutzen Sie das SEPA-Lastschriftverfahren, um verspätete Zahlungen zu vermeiden.
  • Prüfen Sie Ihre Unterlagen: Stellen Sie sicher, dass alle Belege und Daten für die UStVA korrekt und vollständig vorliegen.

Falls Sie Unterstützung bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung oder der Berechnung Ihrer Steuerzahlungen benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns frühzeitig, um Verzögerungen zu vermeiden.

Bekanntmachung DRÄS 14: Änderungen an DRS 18 Latente Steuern

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 30. Dezember 2024 den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 14 (DRÄS 14) im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dieser Standard wurde vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) entwickelt und gemäß § 342q Abs. 2 HGB offiziell verabschiedet.

Hintergrund

Der DRÄS 14 bringt wesentliche Änderungen an DRS 18 Latente Steuern mit sich. Die Anpassungen zielen darauf ab, die Regelungen zu latenten Steuern weiter zu präzisieren und an aktuelle Anforderungen der Praxis anzupassen. Bereits am 31. Mai 2024 informierte die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) über die verabschiedeten Inhalte des DRÄS 14.

Wichtige Neuerungen

Die spezifischen Anpassungen des DRÄS 14 betreffen insbesondere:

  • Erweiterung der Anwendungsregelungen: Konkretisierung der Anwendungsbereiche für latente Steuern, um eine einheitliche Interpretation sicherzustellen.
  • Anpassung der Bewertungsgrundlagen: Neue Vorschriften zur Ermittlung der steuerlichen Werte, die bei der Berechnung latenter Steuern herangezogen werden.
  • Erweiterte Angaben im Anhang: Strengere Anforderungen an die Offenlegung von Informationen zu latenten Steuern in der Rechnungslegung.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Unternehmen, die zur Anwendung der Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) verpflichtet sind, sollten sich zeitnah mit den Änderungen durch DRÄS 14 vertraut machen. Die Anpassungen wirken sich auf die Erstellung des Jahresabschlusses und die Offenlegungspflichten aus. Es ist empfehlenswert, den Einfluss auf die eigenen Rechnungslegungsprozesse rechtzeitig zu analysieren und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.

Weiterführende Informationen

  • Den offiziellen Text des DRÄS 14 finden Sie im Bundesanzeiger (PDF).
  • Zusätzliche Hinweise und Erläuterungen sind auf der Website der Wirtschaftsprüferkammer verfügbar.

Fazit

Die Bekanntmachung des DRÄS 14 stellt einen weiteren Schritt zur Weiterentwicklung der deutschen Rechnungslegungsstandards dar. Unternehmen sollten die Änderungen prüfen, um ihre Berichterstattung entsprechend anzupassen und die neuen Vorgaben fristgerecht umzusetzen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer, Mitteilung vom 09.01.2025

Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2023

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat bekannt gegeben, dass es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird.

Gründe für die Fristverlängerung

Diese Entscheidung wurde in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz getroffen. Sie berücksichtigt die anhaltenden Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie, die nach wie vor Herausforderungen für Unternehmen und deren Abschlussprüfer mit sich bringen. Mit dieser Regelung soll den Beteiligten ein verlängerter Zeitraum für die fristgerechte Offenlegung eingeräumt werden.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Unternehmen, die ihre Rechnungslegungsunterlagen bislang nicht eingereicht haben, haben nun zusätzliche Zeit, dies ohne die unmittelbare Gefahr eines Ordnungsgeldverfahrens nachzuholen. Dennoch bleibt die Verpflichtung zur Offenlegung bestehen, und es ist ratsam, die Unterlagen so bald wie möglich zu vervollständigen und einzureichen.

Hintergrund: Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB

Nach § 335 HGB drohen Unternehmen, die ihre Offenlegungspflichten nicht rechtzeitig erfüllen, Ordnungsgelder. Die Höhe des Ordnungsgeldes kann zwischen 2.500 und 25.000 Euro liegen. Mit der Anordnung des BfJ soll vorübergehend Entlastung geschaffen werden, ohne die grundsätzliche Pflicht zur Offenlegung zu beeinträchtigen.

Fazit

Unternehmen sollten die verlängerte Frist nutzen, um ihre Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2023 ordnungsgemäß offenzulegen. Trotz der Aufschiebung des Ordnungsgeldverfahrens bis zum 1. April 2025 bleibt die Einhaltung der gesetzlichen Offenlegungspflichten essenziell. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, rechtzeitig professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer, Mitteilung vom 09.01.2025

Schattenwirtschaft in Deutschland: 3,3 Millionen Menschen arbeiten schwarz

Schwarzarbeit bleibt ein allgegenwärtiges Problem in Deutschland: Rund 5,4 Prozent der Deutschen haben im Jahr 2024 schwarzgearbeitet. Dies entspricht etwa 3,3 Millionen Menschen, wie eine aktuelle Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt. Besonders betroffen: junge Männer. Um diese Entwicklung einzudämmen, sei laut Experten vor allem eine Entlastung der Steuer- und Abgabenlast notwendig.

Wer arbeitet schwarz?

Die Studie des IW zeigt deutliche Unterschiede bei der Verteilung der Schwarzarbeit:

  • Geschlechterunterschied: 7,5 Prozent der Männer haben in den letzten zwölf Monaten schwarzgearbeitet, während der Anteil bei Frauen mit 3,5 Prozent deutlich geringer ausfällt.
  • Altersgruppen: Besonders junge Menschen im Alter von 18 bis 34 Jahren fallen auf: Hier liegt der Anteil der Schwarzarbeit bei 11 Prozent. Bei älteren Altersgruppen bewegt sich dieser Wert zwischen drei und fünf Prozent.

Die Schattenwirtschaft macht etwa zehn Prozent des Bruttoinlandsprodukts aus, was den Staat jährlich Milliarden an Steuereinnahmen kostet.

Warum ist Schwarzarbeit so attraktiv?

Schwarzarbeit bietet finanzielle Vorteile für beide Seiten:

  • Kunden: Sie sparen, indem sie Dienstleistungen ohne Rechnung in Anspruch nehmen.
  • Arbeitende: Sie behalten einen größeren Teil ihres Einkommens, da sie keine Steuern oder Sozialabgaben zahlen müssen.

Vor allem für Besserverdienende sei Schwarzarbeit besonders attraktiv, so Studienautor Dominik Enste: „Die hohe Steuer- und Abgabenlast lässt viele Menschen nach Alternativen suchen.“ Gelegenheiten für Schwarzarbeit bieten sich dabei besonders häufig im privaten Bereich, etwa bei handwerklichen Dienstleistungen.

Gesetze allein reichen nicht aus

Um die Schattenwirtschaft effektiv zu bekämpfen, hat die Bundesregierung im November 2024 einen Gesetzesentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vorgelegt. Dieser soll den zuständigen Behörden neue Werkzeuge an die Hand geben. Doch neue Vorschriften und Kontrollen reichen laut Experten nicht aus.

„Um Schwarzarbeit langfristig einzudämmen, muss der Staat die Ursachen bekämpfen“, erklärt Enste. „Das Problem liegt in der hohen Belastung der legalen Arbeit. Mehr Netto vom Brutto würde legale Arbeit attraktiver machen und die Schwarzarbeit reduzieren.“

Fazit: Mehr Anreize für legale Arbeit schaffen

Schwarzarbeit bleibt ein vielschichtiges Problem mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für den Staat. Die aktuellen Zahlen verdeutlichen den Handlungsbedarf. Eine nachhaltige Lösung erfordert jedoch mehr als neue Gesetze: Eine Senkung der Steuer- und Abgabenlast könnte die Attraktivität der Schwarzarbeit deutlich mindern und legale Arbeit stärken.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW), Pressemitteilung vom 09.01.2025

Verlängerung der Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld bis Ende 2025

Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wurde durch die „Dritte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“ auf maximal 24 Monate verlängert. Diese Regelung tritt in Zeiten außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt in Kraft und bietet Unternehmen mehr Planungssicherheit sowie die Möglichkeit, ihre Beschäftigten zu halten.

Was ändert sich?

  • Verlängerte Bezugsdauer: Statt der regulären Bezugsdauer von 12 Monaten können Betriebe bis zum 31. Dezember 2025 Kurzarbeitergeld für maximal 24 Monate beantragen.
  • Inkrafttreten: Die Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2025 und ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet.
  • Rückkehr zur regulären Dauer: Ab dem 1. Januar 2026 gilt wieder die gesetzliche Bezugsdauer von 12 Monaten, auch für Betriebe, die bis Ende 2025 noch nicht die vollen 24 Monate ausgeschöpft haben.

Wann beginnt die Bezugsdauer?

Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld startet mit dem ersten Kalendermonat, in dem der Arbeitgeber Kurzarbeit im Betrieb einleitet. Sollte der Bezug des Kurzarbeitergeldes für 3 oder mehr Kalendermonate unterbrochen werden, beginnt eine neue Bezugsdauer. In diesem Fall muss der Arbeitsausfall erneut bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Wichtige Hinweise für Arbeitgeber

  • Die Anzeige und Beantragung von Kurzarbeit erfolgt über die Bundesagentur für Arbeit.
  • Alle notwendigen Informationen zur Anzeige, Berechnung und Antragsstellung finden Sie auf den offiziellen Seiten der Bundesagentur für Arbeit.
  • Eine detaillierte Übersicht zu den sozialversicherungsrechtlichen Aspekten von Kurzarbeit steht in unserer Fragensammlung zur Verfügung.

Fazit

Die Verlängerung der Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld bis Ende 2025 ist eine wichtige Maßnahme zur Unterstützung von Betrieben und Arbeitnehmern in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten. Unternehmen können dadurch langfristig planen und ihre Belegschaft sichern. Bei Fragen zur Beantragung oder zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin