Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

Der Bundesfinanzhof hat in einer weiteren Entscheidung die Grundsätze präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leerstehende Wohnimmobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind (BFH, Urteil v. 11.12.2012 – IX R 68/10; veröffentlicht am 27.3.2013).

 

BFH-Urteil vom 11.12.12   IX R 14/12

 

In seinem Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Grundsätze präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leerstehende Wohnimmobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.

 

In dem Verfahren ging es um zwei Wohnobjekte in einem vom Kläger (teilweise) selbst bewohnten, 1983 bezugsfertig gewordenen Haus: Eine Wohnung im ersten Obergeschoss war bis August 1997 vermietet; seitdem steht sie leer. Der Kläger schaltete etwa vier Mal im Jahr Chiffreanzeigen in einer überregionalen Zeitung, in denen er die Wohnung möbliert zur Anmietung anbot. Die Miethöhe er-rechnete er aus dem jeweils aktuellen Mietspiegel. Nach Angaben des Klägers hätten sich bis heu-te – keine „geeignet erscheinenden Mieter“ gemeldet. Ein im Dachgeschoss des Hauses liegendes Zimmer mit Bad war zu keinem Zeitpunkt vermietet. Nach Angaben des Klägers sei eine Vermietung auch nicht (mehr) beabsichtigt; in früheren Jahren habe er aber gelegentlich (erfolglos) Aushänge in der Nachbarschaft angebracht, mit denen das Zimmer zur Anmietung angeboten wurde. Wegen des Leerstands machte der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung geltend, die weder das Finanzamt noch das Finanzgericht unter Hinweis auf eine fehlende Vermietungsabsicht des Klägers berücksichtigten. Der BFH wies die Revi-sion des Klägers als unbegründet zurück.

 

Der IX. Senat ging davon aus, dass der Kläger keine ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbe-mühungen entfaltet habe. Zwar stehe es dem Steuerpflichtigen frei, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung eines von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewer-bung selbst zu bestimmen. Eine Berücksichtigung der für das Dachgeschosszimmer entstandenen Aufwendungen komme aber schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger dieses Objekt gar nicht habe vermieten wollen. Aber auch die für die Wohnung im ersten Obergeschoss angefallenen Kosten könnten nicht abgezogen werden. Denn die geschalteten Zeitungsanzeigen seien erkennbar nicht erfolgreich gewesen; daher hätte der Kläger sein Verhalten anpassen und sowohl geeignetere Wege der Vermarktung suchen als auch seine Vermietungsbemühungen intensivieren müssen. Zudem sei es dem Kläger zuzumuten gewesen, Zugeständnisse (etwa bei der Miethöhe oder im Hinblick auf die für ihn als Mieter akzeptablen Personen) zu machen. Da der Kläger dies nicht getan habe, sei davon auszugehen, dass er den Entschluss zur Einkünfteerzielung aufgegeben habe.

 

Die Gründe der Leitentscheidung vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12 geben auch Hinweise, wie andere Leerstandssituationen – etwa im Falle regelmäßiger, aber aus anderen Gründen vorübergehend erfolgloser oder nur verhaltener Vermietungsaktivitäten des Steuerpflichtigen – zu beurteilen sind. Daneben nimmt der Senat auch zu der Frage Stellung, wie mit dem langjährigen Leerstand in Gebieten mit einem strukturellen Überangebot von Immobilien zu verfahren ist. Denn der langjährige Leerstand von Wohnungen ist ein allgemeines Problem, zu dem beim BFH noch eine Reihe von Verfahren anhängig sind (s. etwa Aktenzeichen IX R 68/10: Reaktion auf „Mietgesuche“ als ernsthafte Vermietungsbemühung? IX R 39-41/11: Keine Nachweise über Art, Umfang und Intensität von Vermietungsbemühungen in der Leerstandszeit; IX R 9/12: „Punktuelle Vermietungsbestrebungen“ bei gleichzeitiger Verkaufsabsicht; IX R 19/11: Leerstand bei Untervermietung; IX R 7/10: Leerstand bei Zwischenvermietung). 

Anwendung von § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG auf Tätigkeiten in Gremien der Sparkassen oder sparkassennahen Einrichtungen

Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern

S 7185.1.1-2/4 St33 vom 17.01.2013

Anwendung von § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG auf Tätigkeiten in Gremien der Sparkassen oder sparkassennahen Einrichtungen

Auf Bund-Länder-Ebene wurde die Frage erörtert, ob Tätigkeiten in Gremien der Sparkassen oder sparkassennahen Einrichtungen als ehrenamtliche Tätigkeiten i.S. des § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG anzusehen sind.

Im Sparkassengesetz sind die Tätigkeiten in Gremien der Sparkassen und sparkassennahen Einrichtungen nicht ausdrücklich als ehrenamtliche Tätigkeit bezeichnet. Der Begriff der Ehrenamtlichkeit wird nur in den jeweiligen Satzungen der Sparkassenverbände verwendet. Die Referatsleiter Umsatzsteuer sind jedoch einhellig der Auffassung, dass die Ehrenamtlichkeit kraft gesetzlicher Regelung nicht anzunehmen ist, wenn es sich um eine Bestimmung in einer im Bereich der Selbstverwaltung erlassenen Satzung handelt. Die Anwendung der Steuerbefreiung ist daher nicht möglich.

Gleichwohl wird aus Gründen des Vertrauensschutzes gebeten, diese Regelung erst auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 01.01.2013 erzielt werden.

 

Hinweis: siehe auch Verfügung

S 7185.1.1-2/4 St33 vom 17.01.2013

Anwendung von § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG auf Tätigkeiten in Gremien der Sparkassen oder sparkassennahen Einrichtungen

Auf Bund-Länder-Ebene wurde die Frage erörtert, ob Tätigkeiten in Gremien der Sparkassen oder sparkassennahen Einrichtungen als ehrenamtliche Tätigkeiten i.S. des § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG anzusehen sind.

Im Sparkassengesetz sind die Tätigkeiten in Gremien der Sparkassen und sparkassennahen Einrichtungen nicht ausdrücklich als ehrenamtliche Tätigkeit bezeichnet. Der Begriff der Ehrenamtlichkeit wird nur in den jeweiligen Satzungen der Sparkassenverbände verwendet. Die Referatsleiter Umsatzsteuer sind jedoch einhellig der Auffassung, dass die Ehrenamtlichkeit kraft gesetzlicher Regelung nicht anzunehmen ist, wenn es sich um eine Bestimmung in einer im Bereich der Selbstverwaltung erlassenen Satzung handelt. Die Anwendung der Steuerbefreiung ist daher nicht möglich.

Gleichwohl wird aus Gründen des Vertrauensschutzes gebeten, diese Regelung erst auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 01.01.2013 erzielt werden.

Hinweis: siehe auch Verfügung S 7185.1.1-2/6 St33 vom 25.03.201

Keine erweiterte Berücksichtigung von Kosten einer Strafverteidigung

Die Änderung der Rechtsprechung für Zivilprozesskosten bleibt ohne Auswirkung auf Prozesse wegen vorsätzlich begangener Straftaten.

Der Kläger war wegen Vermögensstraftaten zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die aus den Straftaten erlangten Geldbeträge hatte er in verschiedene seiner unternehmerisch tätigen Gesellschaften investiert. Da das Finanzamt seine Rechtsanwaltskosten aus dem Strafprozess von mehr als 100.000 € bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als Werbungskosten berücksichtigte, wandte sich der Kläger an das Finanzgericht Hamburg.

Der 2. Senat hat die Klage mit Urteil vom 14.12.2011 (Az. 2 K 6/11) abgewiesen. Strafverteidigungskosten seien als Folge kriminellen Verhaltens grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen und nur ausnahmsweise als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Tat gerade in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, vielmehr habe der Kläger mit den Taten sein privates Vermögen vermehren wollen.

Die Kosten der Strafverteidigung seien auch nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil sie nicht wie vom Gesetz verlangt zwangsläufig seien. Zwar entstünden die Kosten in einem solchen Fall als unvermeidbare Folge des gesetzlich vorgesehenen Strafverfahrens; bei vorsätzlich begangenen Taten seien sie jedoch unmittelbare Konsequenz des vermeidbaren, sozial inadäquaten Verhaltens, das zu der Verurteilung geführt habe. Weil das Strafverfahren unausweichliche Folge der geahndeten Tat sei, seien auch seine Kosten so eng mit dieser Tat verbunden, dass sie nicht als unvermeidbare Belastung angesehen werden könnten.

Mit dieser Entscheidung hat der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg jenen Überlegungen eine Absage erteilt, die wegen der Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs zu Zivilprozesskosten im Urteil vom 12.5.2011 (Az. VI R 42/10) nun auch Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt sehen wollen.
Der Kläger hat Revision eingelegt, Az. des BFH IX R 5/12.

Verfassungswidrigkeit des Gewerbesteuergesetzes?

Das Finanzgericht Hamburg hat dem Bundesverfassungsgericht mit Vorlagebeschluss vom 29.2.2012 (Az. 1 K 138/10) die Frage vorgelegt, ob die ab dem Jahr 2008 wesentlich geänderte gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen und Mieten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist.

In dem zugrunde liegenden Verfahren pachtete die Klägerin die für ihren Tankstellenbetrieb wesentlichen Wirtschaftsgüter. Die Pachtzinsen wurden im Rahmen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer als Betriebsausgaben berücksichtigt und minderten den zu versteuernden Gewinn. Die abweichende Rechtslage bei der Gewerbebesteuerung, bei der u.a. Zinsen, Mieten und Pachten (§ 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG) dem Gewinn wieder hinzu-gerechnet werden, hält der 1. Senat des Finanzgerichts Hamburg wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1GG) für verfassungswidrig.

Im Bereich des Steuerrechts fordere der allgemeine Gleichheitssatz eine gleichmäßige Belastung aller Steuerpflichtigen nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, die unter Berücksichtigung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG) zu bestimmen sei. Erwirtschafte der Gewerbetreibende mit seinem Betrieb einen Ertrag und werde dieser besteuert, ohne Aufwendungen – wie etwa im Streitfall die Pachtzinsen – zu berücksichtigen, sei das sogenannte Ist-Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt. Rechtfertigungsgründe, die dem verfassungsrechtlichen Leistungsfähigkeitsprinzip mindestens gleichrangig seien, gebe es hierfür nicht. Die bisher angenommenen Rechtfertigungsgründe (z.B. Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer, Äquivalenzprinzip, Gleichstellung des Fremdkapitaleinsatzes mit dem Eigenkapitaleinsatz) hält der 1. Senat für unzureichend.

Aussetzung der Vollziehung infolge mangelnder Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen

Der 4. Senat wurde in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit der vielfach unbekannten Vorschrift des § 364 Abgabenordnung (AO) befasst.

Der Antragsteller hatte über einen Internetshop unversteuerten Kaffee aus den Niederlan-den unter Einschaltung eines niederländischen Kaffeerösters an Kunden in Deutschland vertrieben. Aufgrund eines Zollfahndungsberichts wurde der Antragsteller mit Kaffeesteuer belastet. Er sei Steuerschuldner geworden, weil er den Kaffee erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken verwandt habe. Sein in den Niederlanden gegründetes Unternehmen sei eine Scheinfirma gewesen, um unter den Tatbestand des Versandhandels nach § 12 KaffeeStG zu fallen. Tatsächlich habe er seinen Sitz im Steuergebiet gehabt; ein Versandhandel liege nicht vor. Wegen zumindest leichtfertiger Steuerverkürzung sei noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Der Antragsteller legte Einspruch ein und beantragte bei der zuständigen Zollbehörde erfolglos Aussetzung der Vollziehung. Seinen Antrag gegenüber dem Gericht begründete er auch damit, dass ihm trotz entsprechender Beantragung bislang die Besteuerungsunterlagen gemäß § 364 AO und sämtliche Beweismittel, Beweisergebnisse etc. nicht zugänglich gemacht worden seien. Dies verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Die Berechnungen des Antragsgegners seien nicht nachvollziehbar.

Das Finanzgericht ordnete auf den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 30.1.2012 (4 V 4/12) die Aussetzung der Vollziehung an, ohne seine materiell-rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids noch zu prüfen. § 364 AO bestimme, dass den Beteiligten, soweit es noch nicht geschehen sei, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gebe, von Amts wegen mitzuteilen seien. Der Anspruch auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen trete an die Stelle des in der Abgabenordnung nicht vorgesehenen Rechts auf Akteneinsicht und diene dazu, den Steuerpflichtigen in Kenntnis all der Grundlagen zu setzen, aufgrund derer das Hauptzollamt die Steuer festgesetzt habe. Unterlasse es die Finanzbehörde trotz eines mit der Einspruchsbegründung gestellten Antrags nach § 364 AO, einem Steuerschuldner die Besteuerungsunterlagen mitzuteilen, könne bereits dies die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides rechtfertigen.
Gegen den Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Zu Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch das „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“ vom 16.7.2009

Der 3. Senat hat mit Urteil vom 21.9.2012 (Az. 3 K 144/11 – rechtskräftig) die Klage eines Steuerpflichtigen abgewiesen, mit der dieser geltend gemacht hatte, die Neuregelung setze die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts nur unzureichend um.

Zum Hintergrund: Bis 2009 war der Sonderausgabenabzug für alle „sonstigen“ Vorsorgebeiträge, darunter auch für Kranken- und Pflegeversicherungen zum einen allgemein auf 2.400 € begrenzt, zum anderen war er ausgeschlossen für Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen standen. Das BVerfG erklärte mit Beschluss vom 13.2.2008 (Az. 2 BvL 1/06) diese Regelung für verfassungswidrig und verpflichtete den Gesetzgeber zu einer Neuregelung.

Der maßgebliche § 10 EStG wurde mit dem nun zu überprüfenden Gesetz mit Wirkung ab 2010 in mehrfacher Hinsicht geändert: Die Höchstbetragsgrenzen des § 10 Abs. 4 EStG wurden angehoben. Zugleich wurde bestimmt, dass Vorsorgeaufwendungen zur Basisversorgung – von diesem Höchstbetrag unabhängig – stets in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar sind (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG); schöpfen diese Basiskrankenversicherungsaufwendungen den Höchstbetrag aus oder übersteigen sie ihn, sind die Aufwendungen für die darüber hinausgehende Komfortversorgung und für andere Versicherungsarten allerdings nicht mehr abziehbar. Ferner wurde § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG um einen Halbsatz 2 ergänzt, wonach die gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung insgesamt der Basisversorgung zugeordnet werden.

Zum Sachverhalt: Der nichtselbstständig tätige Kläger war – mit Komfortversorgung – privat kranken- und pflegeversichert und erhielt die Hälfte der hierfür aufzubringenden Gesamtprämie als steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Das Finanzamt behandelte – der genannten Vorschrift entsprechend – den gesamten Arbeitgeberzuschuss so, als ob er auf die Aufwendungen zur Basisversorgung entfallen sei.

Der Kläger wandte sich an das Finanzgericht und machte geltend, dass der Zuschuss des Arbeitgebers zwischen der Basisversorgung und der Komfortversorgung aufzuteilen sei. Der von ihm selbst gezahlte Beitragsanteil für die Basisversorgung sei deswegen höher als vom Finanzamt berücksichtigt. Weil die Basisabsicherung nach der Rechtsprechung des BVerfG existenznotwendig sei und deswegen steuerfrei bleiben müsse, stehe ihm ein um 275 € höherer Sonderausgabenabzug zu. Die typisierende Zuordnung des gesamten Arbeitgeberzuschusses zur Basisversorgung durch das Gesetz sei somit verfassungswidrig, zumal sie auch gegen den Gleichheitssatz verstoße.
Zur Entscheidung: Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat die Klage abgewiesen.

In der Streitfrage, die für den einzelnen Steuerpflichtigen jeweils nur eine überschaubare, für den Fiskus wegen der Vielzahl der Betroffenen indes beträchtliche Auswirkung hat, entschied der 3. Senat, dass die Verminderung des Sonderausgabenabzugs für die private Krankenversicherung der Basisversorgung um die Arbeitgeberzuschüsse auch insoweit verfassungsgemäß ist, als diese auf die Komfortversorgung entfallen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG).
Die gesetzliche Neuregelung verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz). Bei Betrachtung von vier Vergleichsgruppen – Selbstständige und Gewerbetreibende, gesetzlich pflichtversicherte Nichtselbständige, freiwillig gesetzlich versicherte Nichtselbständige und schließlich privat versicherte Nichtselbständige wie der Kläger – zeige sich, dass der Nachteil, den der Kläger sich aus der fraglichen Bestimmung er-rechne, kompensiert sei, wenn auch die Vorteile berücksichtigt würden, die privat versicherte Arbeitnehmer aus sonstigen Vorschriften hätten – etwa dass der Arbeitgeber gegebenen-falls auch Beiträge für die Komfortversorgung zu zahlen habe und diese Zahlungen steuerfrei seien.

Wegen der zulässigen und sogar gebotenen Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Vor-schriften werde auch gegen das sich aus dem Grundgesetz abzuleitenden Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums („subjektives Nettoprinzip“) nicht verstoßen.

Im Übrigen läge selbst bei isolierter Betrachtung des geltend gemachten Nachteils wegen seiner Geringfügigkeit keine Verfassungswidrigkeit vor.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat den Rechtsstreit auch zum Anlass genommen, zugleich die Regelung zu überprüfen, nach der andere Vorsorgeaufwendungen (wie Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung) vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen sind, wenn die Aufwendungen für die Krankenversicherung der Basisversorgung den Höchstbetrag bereits ausschöpfen (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG), und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass auch sie verfassungsgemäß sind.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hatte die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, es ist jedoch kein Rechtsmittel eingelegt worden.

 

Zivilprozesskosten sind einkommensteuerlich nicht ohne weiteres als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen

Der 1. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat die Klage auf steuerliche Berücksichtigung der Kosten eines Zivilprozesses abgewiesen und ist damit von der seit 2011 geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Grundsätzen der Abzugsfähigkeit abgewichen.

Zum Sachverhalt: Der Kläger hatte 1993 die Gesellschaftsanteile an einer in der ehemaligen DDR enteigneten Kommanditgesellschaft erworben und sich Rückübertragungsansprüche abtreten lassen. Allerdings waren die Vermögensgegenstände der Gesellschaft bereits 1991 vom damaligen Betreiber veräußert worden. Seine Zivilklage gegen die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) auf Zahlung des Veräußerungserlöses und einer Entschädigung blieb erfolglos, weil der Kläger den von ihm behaupteten Verkehrswert des Unternehmens nicht nachweisen konnte.

Weil das Finanzamt seine Prozesskosten von rund 5.000 € weder als Betriebsausgaben noch als außergewöhnliche Belastung berücksichtigte, zog er vor das Finanzgericht.

Der 1. Senat des Finanzgericht Hamburgs hat seine Klage abgewiesen. Bei den Kosten handele es sich nicht um Betriebsausgaben. Der Zivilprozess sei nicht betrieblich veranlasst gewesen, weil eine Rückübertragung des Unternehmens von vornherein ausgeschlossen gewesen sei.

Diese Kosten seien allerdings auch keine „außergewöhnliche Belastung“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Außergewöhnliche Belastungen sind private Aufwendungen, die ausnahmsweise steuerlich zu berücksichtigen sind, weil sie zwangsläufig und notwendig sind. Nach Ansicht des 1. Senats sind die Prozesskosten des Klägers nicht zwangsläufig gewesen. Er habe die Ansprüche gegen die BvS freiwillig erworben und damit auch freiwillig das Risiko übernommen, ob die Ansprüche durchgesetzt werden können, gegebenenfalls durch eine Klage. Ein Zusammenhang mit dem notwendigen Lebensbedarf des Klägers und seiner Familie sei nicht erkennbar.

Mit dieser Entscheidung weicht der 1. Senat des Finanzgerichts Hamburg ausdrücklich von der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab. Der BFH hat seine frühere ständige Rechtsprechung, dass bei Kosten eines Zivilprozesses eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit spreche, mit Urteil vom 12.5.2011 (Az. VI R 42/10) aufgegeben. Zivilprozesskosten seien grundsätzlich zwangsläufig, weil der Bürger wegen des staatlichen Gewaltmonopols seine Ansprüche nicht selbst, sondern nur über die Einschaltung der Gerichte durchsetzen dürfe. Etwas anderes gelte nur für den, der sich mutwillig oder leichtfertig auf einen Prozess eingelassen habe. Diese Rechtsprechungsänderung ist auf geteiltes Echo gestoßen. Das Bundesministerium der Finanzen hat die Anwendung der Entscheidung des BFH durch die Finanzverwaltung am 20.12.2011 durch einen „Nichtanwendungserlass“ unterbunden.

Der 1. Senat meint, dass bei der Frage nach der Zwangsläufigkeit eines Zivilprozesses nicht außer Acht bleiben könne, ob auch das den Prozess auslösende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig gewesen sei. Andernfalls würden Prozesskosten in höherem Maße berücksichtigt als andere privat veranlasste Aufwendungen. Außerdem hat der 1. Senat Bedenken, ob es angesichts der Vielgestaltigkeit und der möglichen rechtlichen und tatsächlichen Komplexität von Zivilprozessen überhaupt praktikabel sei, dass die Finanzverwaltung die Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses im Rahmen der Veranlagung überprüfe.
Die vom 1. Senat des Finanzgerichts Hamburg in seinem Urteil vom 24.9.2012, Az. 1 K 195/11, zugelassene Revision ist eingelegt worden, Az. des BFH X R 34/12.

Monatsbericht des BMF März 2013

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat heute seinen Monatsbericht für März 2013 veröffentlicht:

“Das Bundeskabinett hat am 13. März 2013 die Eckwerte zum Bundeshaushalt 2014 und zum Finanzplan bis 2017 beschlossen. Diese Eckwerte unterstreichen den konsequenten Konsolidierungskurs der Bundesregierung. Mit dem Bundeshaushalt 2014 wird zum ersten Mal seit Jahrzehnten ein nachhaltig ausgeglichener Haushalt mit einem strukturellen Defizit von Null vorgelegt. Ab 2015 schreibt der Bundeshaushalt “eine schwarze Null” – kommt also gänzlich ohne Einnahmen aus neuen Krediten aus. In der Rubrik “Forum Finanzpolitik” wird als weiterer Gastbeitrag dieser Reihe ein Artikel von Vitor Gaspar, Finanzminister der Republik Portugal, zur Anpassung Portugals als Mitglied im Euroraum veröffentlicht. Darüber hinaus wird in der Rubrik “Analysen und Berichte” des Monatsberichts des BMF über den Tragfähigkeitsbericht 2012 der EU-Kommission informiert, über die Ergebnisse der Geschäftsstatistik der Kraftfahrzeugsteuer (PKW) für das Jahr 2012 berichtet und ein Bericht zum Treffen der G20-Finanzminister im Februar in Moskau vorgelegt.

Editorial
Überblick zur aktuellen Lage
Forum Finanzpolitik
Vítor Gaspar, portugiesischer Finanzminister: Anpassung im Euroraum: Portugal als Programmland
Analysen und Berichte
Eckwertebeschluss zum Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2014 und die Finanzplanung bis zum Jahr 2017
Der Tragfähigkeitsbericht 2012 der EU-Kommission
Geschäftsstatistik Kraftfahrzeugsteuer
Treffen der G20-Finanzminister und Notenbankgouverneure am 15. und 16. Februar 2013 in Moskau
Aktuelle Wirtschafts- und Finanzlage
Konjunkturentwicklung aus finanzpolitischer Sicht
Steuereinnahmen von Bund und Ländern im Februar 2013
Entwicklung des Bundeshaushalts bis einschließlich Februar 2013
Entwicklung der Länderhaushalte bis Dezember 2012
Finanzmärkte und Kreditaufnahme des Bundes
Europäische Wirtschafts- und Finanzpolitik
Termine, Publikationen
Statistiken und Dokumentationen
Übersichten zur finanzwirtschaftlichen Entwicklung
Übersichten zur Entwicklung der Länderhaushalte
Kennzahlen zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
Monatsbericht des BMF (März 2013) (PDF, 2,7 MB)”

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Geschäftsstatistik Kraftfahrzeugsteuer

Geschäftsstatistik Kraftfahrzeugsteuer

Ergebnisse der Geschäftsstatistik Pkw für das Jahr 2012

  • Das Kraftfahrzeugsteueraufkommen der Personenkraftwagen (Pkw) veränderte sich gegenüber 2011 kaum und stieg nur geringfügig um rund 0,6 Mio.  auf 7,05 Mrd. €. Das Aufkommen aus den Pkw mit Dieselmotor ist dabei um rund 125,3 Mio. € angestiegen und das der mit Ottomotoren ausgerüsteten Pkw um rund 124,7 Mio. € gesunken.
  • Im Ergebnis spiegelt sich auch der Rückgang des Bestandes an Pkw mit Erstzulassungen vor dem 1. Juli 2009 wider, die meist höhere Schadstoffemissionswerte aufweisen und höher besteuert werden als schadstoffarme Pkw.
  • Infolge der seit 1. Juli 2009 in Kraft getretenen neuen Kraftfahrzeugsteuer veränderte sich das Aufkommen nur geringfügig. Mit Blick auf die nachhaltige Schonung von Klima und Umwelt wurde die Kraftfahrzeugsteuer fortentwickelt, und die CO2-Emissionen sollen durch die bei der Gestaltung der Kraftfahrzeugsteuertarife gesetzte Anreizwirkung deutlich gesenkt werden. Die Kraftfahrzeugsteuer ist für Pkw-Neuzulassungen seit dem 1. Juli 2009 an den Ausstoß des klimaschädlichen Kohlendioxids (CO2-Wert laut Betriebserlaubnis) und den Hubraum gekoppelt.
  • Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich der Bestand an Pkw mit umweltschonenderer Kraftfahrzeugtechnik deutlich erhöht hat. So stieg der Bestand an Euro-5- und Euro-6-Pkw auf über 7,5 Mio. Pkw. Das entspricht einem Anteil am Gesamtbestand von fast 18 %. Deutlich steigt bei den Neuzulassungen seit 2009 auch der Anteil der Pkw mit CO2-Werten bis 120g/km.

1 Vorbemerkungen

Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt keine auf die spezifischen kraftfahrzeugsteuerlichen Belange der Finanzverwaltung zugeschnittenen Informationen im Hinblick auf den steuerpflichtigen und steuerbefreiten Bestand zur Verfügung. Amtliche Angaben zu den Steuereinnahmen aus der Besteuerung der Fahrzeuge liegen nur für alle Fahrzeugarten insgesamt in der Kassenstatistik des BMF vor.

Darum wurde von Bund und Ländern 1988 beschlossen, Erhebungen über die aufkommensmäßigen Auswirkungen der kraftfahrzeugsteuerlichen Maßnahmen durchzuführen und nach einheitlichen Kriterien zu erfassen. Zum Stichtag 1. Juli wurden entsprechende Übersichten nach einem bundeseinheitlich festgelegten Muster von den Ländern erstellt und dem BMF zur Aufbereitung einer jährlichen Bundesstatistik zur Verfügung gestellt. Diese Statistik erfasst den Bestand an steuerpflichtigen Pkw getrennt nach Pkw mit Otto- und Dieselmotoren jeweils zur Jahresmitte untergliedert nach Schadstoffemissionsklassen (den sogenannten Euro-Normen) und seit 2009 für Neuzulassungen nach den Kohlendioxidemissionswerten.

Rechnerisch lässt sich somit das Soll-Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer für Pkw ermitteln. Die Differenz zwischen dem so ermittelten Soll-Aufkommen und dem tatsächlichen Kassenaufkommen liegt an Fahrzeugen mit besonderen Zweckbestimmungen, wie zum Beispiel den Wohnmobilen, die in der Geschäftsstatistik nicht getrennt erfasst werden. Außerdem wird das Aufkommen der zulassungspflichtigen Motorräder und Leichtkraftfahrzeuge sowie Nutzfahrzeuge und Anhänger nicht berücksichtigt. Daneben führen auch Kasseneffekte zum Beispiel bei Steuersatzerhöhungen zu Differenzen.

Die Einnahmen aus der Kraftfahrzeugsteuer stehen seit dem 1. Juli 2009 dem Bund zu. Die Steuer wird vom BMF verwaltet, das sich hierfür nach dem Finanzverwaltungsgesetz noch bis zum 30. Juni 2014 der Landesfinanzbehörden bedient. Ab 1. Juli 2014 ist die Bundesfinanzverwaltung (speziell die Zollverwaltung) für die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig.

2 Gesamtergebnis der Geschäftsstatistik

Der Anteil der Einnahmen aus der Kraftfahrzeugsteuer für Pkw am Gesamtaufkommen aus der Kraftfahrzeugsteuer hat sich bei leicht gestiegenem Bestand seit 2007 leicht rückläufig entwickelt (vergleiche Tabelle 1).

Tabelle1: Anteil der Kraftfahrzeugsteuer Pkw am Gesamtaufkommen
Quelle: Bundesministerium der Finanzen.
Jahr Anzahl der steuerpflichtigen Pkw Entwicklung gegenüber Vorjahr in % Kraftfahrzeugsteuereinnahmen in Mio. €
bei Pkw zum 1. Juli Insgesamt lt. Kassenjahr Anteil Pkw in %
2007 40 666 076 0,7  7 511 8 897,6 84,4
2008 40 844 251 0,4  7 463 8 841,8 84,4
2009 40 900 650 0,1  6 924 8 200,8 84,4
2010 41 353 202 1,1  7 093 8 487,9 83,6
2011 41 870 222 1,3  7 047 8 422,3 83,7
2012 42 537 204 1,6  7 047 8 442,7 83,5

Für eine ganze Reihe von Fahrzeugen werden gesetzliche Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen gewährt. So wird zum Beispiel keine Kraftfahrzeugsteuer für Pkw erhoben, die zu bestimmten, im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben verwendet werden (darunter Bundeswehr, Polizei-, Zoll- und Feuerwehrdienst, Krankentransport).

Fahrzeughalter, die wegen einer Schwerbehinderung beeinträchtigt sind, können unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen auf Antrag eine vollständige Befreiung ihres Fahrzeugs von der Kraftfahrzeugsteuer oder 50 % Ermäßigung erhalten. Über die finanziellen Auswirkungen auch dieser Steuervergünstigung berichtet die Bundesregierung alle zwei Jahre im Rahmen des Subventionsberichts. Die rechnerischen jährlichen Steuermindereinnahmen betragen hier rund 130 Mio. €.

Pkw mit Dieselmotoren der Euro-6-Schadstoffklasse erhalten von 2011 bis 2013 eine Steuerbefreiung von insgesamt 150 €. Davon betroffen waren im Jahr 2012 nur 9 500 Pkw, da das Angebot solcher Fahrzeuge auf dem Markt noch gering ist.

 

3 Entwicklung

Die Anzahl der Pkw, die nach dem 1. Juli 2009 neu zugelassen wurden, erhöhte sich im Jahr 2012 im Vergleich zum Vorjahr um 3,2 Mio. Pkw. Damit unterliegen rund 21 % (8,8 Mio.) dieser Pkw der neuen Kraftfahrzeugsteuer, die sich nach CO2-Wert und Hubraum bemisst.

Für rund 1,5 Mio. Pkw mit Erstzulassung vom 5. November 2008 bis 30. Juni 2009 wird eine sogenannte Günstigerprüfung zwischen der nach alten und der nach neuen Grundlagen bemessenen Kraftfahrzeugsteuer angewendet (§ 18 Absatz 4a KraftStG). Diese Prüfung erfolgte von Amts wegen. Sie mindert die Einnahmen aus der Kraftfahrzeugsteuer.

Rund 72 % der Pkw in Deutschland, die zum 1. Juli 2012 in den Bundesländern kraftfahrzeugsteuerlich erfasst wurden, fahren mit einem Ottomotor. Seit 1997 hat sich der Anteil zugunsten der Pkw mit Dieselmotor mit steigender Tendenz deutlich verändert (vergleiche Tabelle 2).

Tabelle 2: Anteil Pkw mit Dieselmotor am Pkw-Bestand in %
Quelle: Bundesministerium der Finanzen.
Jahr Anteil Pkw mit Dieselmotor in %
1997 13,3
2000 13,9
2005 19,8
2007 23,5
2008 24,3
2009 25,1
2010 26,0
2011 26,9
2012 28,1

Seit 2000 erreichen die Diesel-Pkw wesentlich höhere Zulassungsanteile als in den Vorjahren. Schätzungen gingen ursprünglich davon aus, dass zukünftig fast jeder zweite neu zugelassene Pkw mit einem Dieselmotor ausgestattet sein wird. Durch die Umweltprämie im Jahr 2009 verlagerte sich die Entwicklung der Neuzulassungen zwar vorübergehend wieder in Richtung kleinerer Pkw mit Ottomotor. Nach dem Auslaufen der Umweltprämie wandelte sich der Trend wiederum zur Neuzulassung von Pkw mit Dieselmotor. Nunmehr sind nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamtes rund 52 % der Pkw-Neuzulassungen im Jahr 2012 mit einem Ottomotor ausgestattet (2010: rund 57 %, 2011: rund 52 %).

Der Bestand an Pkw mit umweltschonenderer Kraftfahrzeugtechnik hat sich deutlich erhöht. So stieg der steuerpflichtige Bestand an Euro-5- und Euro-6-Pkw auf über 7,5 Mio. Das entspricht einem Anteil am Gesamtbestand von fast 18 %. Aus der folgenden Grafik ist auch der deutliche Anstieg des Anteils der Pkw mit CO2-Werten unter 160 g/km ersichtlich.

 

 

Die Anzahl der nicht oder bedingt schadstoffarmen Pkw ist weiter rückläufig. 1997 waren es noch rund 9,4 Mio. Pkw. Deren Anteil am Gesamtbestand betrug damals rund 25,5 %. Bis zum Juli 2012 verringerte sich dieser Anteil auf deutlich unter 1 % beziehungsweise absolut auf rund 256 000 Pkw. Rund 9 Mio. dieser Fahrzeuge wurden seit 1997 nach Meldung der Länder ausgesondert. In Abbildung 2 ist diese Entwicklung abgebildet.

Führungswechsel beim Finanzgericht Baden-Württemberg

Der Justizminister des Landes Baden-Württemberg, Rainer Stickelberger, händigte heute Nachmittag Dr. Artur Weckesser die Ernennungsurkunde zum Präsidenten des Finanzgerichts Baden-Württemberg aus. Die Stelle des obersten Finanzrichters unseres Landes ist damit nach weniger als zwei Monaten Vakanz neu besetzt worden. Die offizielle Amtseinführung wird im Rahmen einer Feierstunde im Neuen Schloss am 29. April 2013 erfolgen.

Dr. Artur Weckesser wurde 1952 in Buchen geboren. Nach dem Abitur am Wirtschaftsgymnasium Walldürn begann er im Oktober 1970 mit dem Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Mannheim, das er 1974 als Diplom-Kaufmann abschloss. Im Anschluss daran studierte er Rechtswissenschaften an der Universität Mannheim und legte 1977 die Erste juristische Staatsprüfung ab. In den Jahren 1977 und 1978 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Mannheim tätig. Nach dem Zweiten juristischen Staatsexamen trat Dr. Weckesser im Oktober 1980 in den höheren Dienst der Steuerverwaltung des Landes Baden-Württemberg ein und war unter anderem Hauptsachgebietsleiter für Betriebsprüfung bei den Finanzämtern Karlsruhe, Rastatt und Pforzheim. 1985 promovierte er zum Dr. jur.

Im Januar 1989 begann Dr. Weckesser seine Tätigkeit als Richter beim Finanzgericht Baden-Württemberg. 2005 wurde er zum Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ernannt. Seit 2009 war er Vizepräsident des Finanzgerichts.

Dr. Artur Weckesser ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder.

Der Vorgänger im Präsidentenamt Dr. Hans-Peter Korte ist mit Ablauf des 31. Januar 2013 nach Vollendung seines 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten. Während seiner über zehnjährigen Präsidentschaft wurden die früheren Senate in Karlsruhe mit den damaligen Außensenaten in Stuttgart zum jetzigen Gerichtsteil Stuttgart zusammengelegt und die elektronische Gerichtsakte entwickelt und erprobt.

Dr. Korte war 1977 in den höheren Dienst der Finanzverwaltung Baden-Württemberg eingetreten und zunächst beim Finanzamt Offenburg tätig. Später leitete er die Finanzämter Achern und Oberndorf. Dr. Korte begann seine richterliche Tätigkeit beim Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, im März 1986. Er beteiligte sich aktiv am Aufbau der Finanzgerichtsbarkeit in Sachsen und ließ sich für ein Jahr an das Bezirksgericht Dresden abordnen. Im Januar 1992 kehrte er nach Freiburg zurück. Im Februar 2001 wurde Dr. Korte zum Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ernannt. Nach seiner Ernennung zum Präsidenten des Finanzgerichts im Juni 2002 leitete Dr. Korte als Vorsitzender den 7. Senat am damaligen Gerichtsteil in Karlsruhe und nach dessen Auflösung im Jahr 2008 am Gerichtsteil Stuttgart.

Dr. Korte ist verheiratet, hat drei erwachsene Kinder und vier Enkelkinder.

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