Wie muss eine Rechtsbehelfsbelehrung aussehen?

Wie muss eine Rechtsbehelfsbelehrung aussehen?

Kernaussage

Als Rechtsbehelfsbelehrung bezeichnet man die Belehrung des Adressaten eines Verwaltungsakts (z. B. Steuerbescheids) oder einer Gerichtsentscheidung über ihm zustehende Möglichkeiten, die behördliche oder gerichtliche Entscheidung anzufechten. Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält die Bezeichnung als solche, die Behörde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist sowie die Einlegungsfrist und eventuell einzuhaltende Formvorschriften bei der Einlegung oder Begründung. Hierzu entschied das Finanzgericht Münster kürzlich, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht etwa deshalb unrichtig ist, weil sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail enthält.

Sachverhalt

Das Finanzamt hatte die Antragstellerin durch Bescheid verpflichtet, einen Steuerabzug nach dem Einkommensteuergesetz durchzuführen, d. h. aus dem an eine ausländische Gesellschaft zu zahlenden Kaufpreis einen Teilbetrag in Höhe von 750.000 EUR an den Fiskus zu leisten. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Antragstellerin ging erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist beim Finanzamt ein. Dies erklärte die Antragstellerin damit, dass die in dem Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung unzutreffend sei, da sie keinen Hinweis darauf enthalte, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden könne. Ihr Einspruch sei daher zulässig, da bei einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung keine Monats-, sondern eine Jahresfrist für die Einspruchserhebung gelte.

Entscheidung

Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht und lehnte die begehrte Aussetzung der Vollziehung ab, weil die einmonatige Einspruchsfrist verstrichen und der Bescheid damit bestandskräftig geworden sei. Die Jahresfrist gelte nicht, da die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig sei. Die Entscheidung darüber, welchen Inhalt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung haben müsse, verlange eine Abwägung: sie müsse einerseits dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz entsprechen, andererseits aber auch so einfach und klar wie möglich gehalten sein. Der einfache Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail sei weder rechtlich unproblematisch noch vollständig. In erweiterter Form führe er zu einer überfrachteten Rechtsbehelfsbelehrung, die statt Klarheit Verwirrung schaffe.

Konsequenz

Die Entscheidung betrifft die von der Finanzverwaltung standardmäßig verwendete Rechtsbehelfsbelehrung, die Steuerpflichtige darauf hinweist, dass der gegen den Bescheid mögliche Einspruch beim betreffenden Finanzamt „schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist“. Der Text ist damit nach wie vor nicht zu beanstanden.

Telefonkosten als Werbungskosten bei längerer Auswärtstätigkeit

Telefonkosten als Werbungskosten bei längerer Auswärtstätigkeit

Kernaussage

Kosten für Telefongespräche, die während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche Dauer anfallen, können als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abzugsfähig sein. Das hat der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Marinesoldat, führte während eines längeren Auslandseinsatzes an den Wochenenden 15 Telefongespräche mit seiner Lebensgefährtin und Angehörigen für insgesamt 252 EUR. Die Kosten machte er vergeblich in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision des Finanzamts hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Zwar handelt es sich bei den Aufwendungen für Telefonate privaten Inhalts etwa mit Angehörigen und Freunden regelmäßig um steuerlich unbeachtliche Kosten der privaten Lebensführung. Nach einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit lassen sich die notwendigen privaten Dinge aber aus der Ferne nur durch über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehrkosten regeln. Die dafür anfallenden Aufwendungen können deshalb abweichend vom Regelfall als beruflich veranlassten Mehraufwand der Erwerbssphäre zuzuordnen sein, so die Richter.

Konsequenz

Bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens einer Woche werden die privaten Gründe der Kontaktaufnahme etwa mit Angehörigen oder Freunden typisierend betrachtet durch die beruflich/betrieblich veranlasste Auswärtstätigkeit überlagert. Einkommensteuerbescheide, die diese Rechtsprechung nicht berücksichtigen, sollten mittels Einspruch angegriffen werden.

Wann ist ein Antrag auf getrennte Veranlagung missbräuchlich?

Wann ist ein Antrag auf getrennte Veranlagung missbräuchlich?

Kernaussage

Das Wahlrecht von Ehegatten auf Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung kann unbefristet und ohne Bindung an die gewählte Lohnsteuerklasse ausgeübt werden. Die erstmalige Wahl der getrennten Veranlagung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten, obwohl die Lohnversteuerung anhand der Lohnsteuerklassenkombination III und V erfolgte, stellt keinen unzulässigen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn zum Zeitpunkt der Wahl der Lohnsteuerklassen die Insolvenz noch nicht absehbar war.

Sachverhalt

Streitig ist, ob der Antrag der Kläger auf eine getrennte Einkommensteuerveranlagung rechtsmissbräuchlich ist. Die Kläger sind seit 1986 verheiratet und wurden seither zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Lohnsteuerabzug der Kläger wurde nach den von ihnen vor etwa 20 Jahren gewählten Lohnsteuerklassen III und V vorgenommen. Nachdem über das Vermögen des Ehemannes das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, beantragten sie mit Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung eine getrennte Veranlagung. Das Finanzamt hielt diesen Antrag für eine unzulässige rechtsmissbräuchliche Gestaltung und führte eine Zusammenveranlagung durch. Hiergegen obsiegten die Kläger vor dem Finanzgericht Münster.

Entscheidung

Das Recht von Eheleuten, die getrennte Veranlagung zu wählen, ist grundsätzlich nicht beschränkt. Auch sind sie an eine einmal getroffene Wahl nicht gebunden. Gleiches gilt für die Wahl einer Lohnsteuer-Klasse. Zwar liegt der Wahl der Steuerklasse III und V ersichtlich die Annahme zugrunde, dass die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, gleichwohl können sie in der Jahressteuerveranlagung anstelle der Zusammenveranlagung die getrennte Veranlagung wählen. Die Wahl der getrennten Veranlagung war hier auch nicht rechtsmissbräuchlich; es ist zulässig, wenn ein Steuerpflichtiger von einzelnen im Steuergesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch macht. Ein Missbrauch ist nur dann anzunehmen, wenn Wahlrechte wiederholt in widersprüchlicher Weise mit dem Ziel, die Durchsetzung der festgesetzten Steuer zeitweilig oder dauerhaft zu vereiteln, ausgeübt werden. Ein derartiger Gesamtplan konnte hier aber nicht festgestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass auch außersteuerlicher Gründe für die Wahl der getrennten Veranlagung bestanden, z. B. dass die Klägerin ihre Vermögensverhältnisse von jenen ihres insolventen Ehemannes getrennt wissen wollte. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin im Streitjahr 3 minderjährige Kinder zu versorgen hatten, nachvollziehbar.

Konsequenz

Sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Steuerpflichtiger durch die mehrfache, einander widersprechende Ausübung von Wahlrechten, das Ziel verfolgt, die Durchsetzung der festgesetzten Steuer zeitweilig oder dauerhaft zu vereiteln, ist für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs kein Raum.

Neue Steuerberatervergütungsverordnung in Kraft getreten

Kernaussage

Nach der Zustimmung des Bundesrates zur Novellierung der Steuerberatergebühren ist die neue Verordnung am 20.12.2012 in Kraft getreten. In Anlehnung an das Gebührenrecht der Rechtsanwälte lautet die Bezeichnung zukünftig „Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV)“. Die Novelle berücksichtigt die gestiegene Preis- und Kostenentwicklung bei den Steuerberaterpraxen seit der letzten Anpassung im Jahr 1998. Der Preisindex ist in diesen 14 Jahre um mehr als 22 %, die Lohnkosten sind um mehr als 20 % gestiegen. Die Aktualisierung der Steuerberatervergütungsverordnung beinhaltet z. B. die Schaffung neuer Gebührentatbestände, für die bislang keine Abrechnungsgrundlage bestand. Dies betrifft konkret die Abrechnung für die Überwachung der Lohnsumme oder die Thesaurierungsrücklage oder die Zusammenfassende Meldung.

Änderungen der bestehenden Steuerberatervergütungsverordnung

Folgende Vergütungssätze für Steuerberater wurden angehoben: die Gebührentabellen A bis E wurden linear um 5 % erhöht. Die Zeitgebühr wurde auf 30 – 70 EUR je angefangene halbe Stunde angehoben; der Höchstgebührensatz für ein erstes Beratungsgespräch beträgt nun 190 EUR. Die Betragsrahmengebühren im Bereich der Lohnabrechnung wurden durchschnittlich um 80 % erhöht. Verschiedene Mindestgegenstandswerte bei der Anfertigung von Steuererklärungen wurden ebenfalls angehoben, z. B.: Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der Einzeleinkünfte von 6.000 EUR auf 8.000 EUR, Körperschaftsteuererklärung von 12.500 EUR auf 16.000 EUR, Gewerbesteuererklärung von 6.000 EUR auf 8.000 EUR, Erbschaftsteuererklärung von 12.500 EUR auf 16.000 EUR. Die Vorschrift für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten wurde erweitert und eröffnet nun für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen eine zusätzliche Abrechnung nach Zeitgebühr. Darüber hinaus kann der Steuerberater die Abrechnung einer Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung künftig nach den Gegenstandswert vornehmen, der sich nach der Summe der berichtigten ergänzten und nachgeholten Angaben bemisst. Der Mindestgegenstandwert beträgt hier 8.000 EUR. Der Gebührenrahmen für Zwischenabschlüsse wurde auf 10/10 bis 40/10 angehoben und entspricht nun dem Maß des normalen Jahresabschlusses.

Schaffung zusätzlicher Gebührentatbestände

Die Aktualisierung der Steuerberatervergütungsverordnung beinhaltet daneben auch die Schaffung neuer Gebührentatbestände, für die bislang keine Abrechnungsgrundlage bestand. Dies betrifft konkret die Abrechnung für die Überwachung der Lohnsumme oder die Thesaurierungsrücklage oder die Zusammenfassende Meldung. Regelungen, die durch die Novelle überflüssig wurden, sind entfallen, wie z. B. die Abrechnungsgrundlage für die Eigenheimzulage.

Wann verjähren Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater?

Wann verjähren Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater?

Kernaussage

Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der verschuldet hat, dass Verluste seiner Mandanten niedriger als möglich festgestellt worden sind, beginnt regelmäßig mit der Bekanntgabe der entsprechenden Grundlagenbescheide.

Sachverhalt

Der beklagte Steuerberater hatte bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung seines Mandanten im Jahr 1995 bei den Vermietungseinkünften übersehen, dass der Wegfall des Vorbehaltsnießbrauchs bei einer Gewerbeimmobilie gegen Übernahme von Verbindlichkeiten zu nachträglichen Anschaffungskosten führte. 1997 passierte der Fehler bei einer anderen Immobilie des Mandanten erneut. Die Verluste des Mandanten wurden durch entsprechende Grundlagenbescheide daher niedriger festgestellt als möglich. Der Verkauf der im Privatbesitz gehaltenen Immobilien führte schließlich im Jahr 2006 zu erheblichen Gewinnen. Eine Klage des Mandanten gegen den Steuerberater wegen der fehlenden Möglichkeit zur Verlustverrechnung blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Die Berufungsinstanz gab dem Kläger teilweise Recht. Der Bundesgerichtshof (BGH) verneinte einen Schadensersatzanspruch endgültig.

Entscheidung

Der BGH begründet seine Entscheidung mit der eingetretenen Verjährung nach den Bestimmungen der damals geltenden Fassung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Schon die Bekanntgabe der Verlustfeststellungsbescheide in den Jahren 1998 bis 2000 setzte die Verjährung in Lauf. Denn der Verlustfeststellungsbescheid, der einen Grundlagenbescheid darstellt, ist wirtschaftlich eine „Steuergutschrift“. Bereits der zu gering festgestellte Verlust stellt einen Schaden dar. Für die Frage der Verjährung bzw. des Verjährungsbeginns ist nicht entscheidend, ob sich dieser Schaden erst später auswirkt oder beziffern lässt.

Konsequenz

Seit dem Wegfall der damals geltenden Gesetzesvorschrift im Jahr 2004 gelten auch gegenüber Steuerberatern die allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese verlangen für den Fristlauf neben dem Anspruchsentstehen die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Für haftungsrechtliche Altfälle entfalten die weggefallene Gesetzesbestimmung und die dazu ergangene Rechtsprechung (sog. Sekundärhaftung) jedoch weiterhin Wirkung.

Anspruch auf Prozesszinsen bei Herabsetzung der Steuer erst nach Ende der Rechtshängigkeit?

Anspruch auf Prozesszinsen bei Herabsetzung der Steuer erst nach Ende der Rechtshängigkeit?

Kernaussage

Grundsätzlich hat ein Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit, d. h. dem Zeitpunkt, zu dem ihm als Beklagter eines Zivilprozessen die Klage zugestellt wird, an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Zu der in diesem Zusammenhang streitigen Frage, ob der Anspruch eines Klägers auf Prozesszinsen auch dann besteht, wenn die Herabsetzung der Steuer nur mittelbar durch den geführten Rechtsstreit verursacht wurde, nahm der Bundesfinanzhof im vergangenen Sommer Stellung.

Sachverhalt

Die Klägerin war Alleinerbin ihrer im Jahr 2004 verstorbenen (eingetragenen) Lebenspartnerin. In 2005 setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin Erbschaftsteuer fest und legte dabei die damals geltende Steuerklasse III zugrunde. Die Klägerin beantragte daraufhin im Klagewege die Anwendung der Steuerklasse I, wie bei Ehegatten. Wegen der zeitgleich beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerde zur Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsbesteuerung von eingetragenen Lebenspartnern wurde die Steuerfestsetzung für vorläufig erklärt, woraufhin die Klägerin und das beklagte Finanzamt den Rechtsstreit für erledigt erklärten. In 2010 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Erbschaftsbesteuerung eingetragener Lebenspartner für verfassungswidrig und änderte das Gesetz zu Gunsten der rückwirkenden Geltung der Steuerklasse I für eingetragene Lebenspartner. Daraufhin setzte das beklagte Finanzamt die Erbschaftsteuer der Klägerin auf 0 EUR herab und erstattete die überzahlte Steuer von 40.000 EUR. Die Klägerin verlangte für den Erstattungsbetrag Prozesszinsen. Sie unterlag schließlich vor dem BFH.

Entscheidung

Der Rechtsstreit war durch die Erledigungserklärungen beider Parteien beendet worden. Die zeitlich spätere Steuerherabsetzung war durch den Prozess lediglich mittelbar verursacht. Nach Ansicht der BFH-Richter besteht aber ein Anspruch auf Prozesszinsen nicht, wenn die Steuer erst nach Beendigung der Rechtshängigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens herabgesetzt wird. Der Rechtsstreit war damit nicht ursächlich für die Steuerherabsetzung, denn diese erfolgte nicht aufgrund einer Weisung durch das Gericht, sondern wegen einer Gesetzesänderung.

Konsequenz

Ein Anspruch auf Prozesszinsen kann nicht entstehen, wenn die Herabsetzung der Steuer das Ergebnis eines von anderen Steuerpflichtigen geführten Musterprozesses ist. Anders verhält es sich indes dann, wenn ein Rechtsstreit wegen eines beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Musterverfahrens ausgesetzt und die Steuer später herabgesetzt wird.

Höhe der Werbungskosten bei Autounfall auf der Fahrt zur Arbeit

Höhe der Werbungskosten bei Autounfall auf der Fahrt zur Arbeit

Kernproblem

Nichtselbstständig tätige Steuerpflichtige können die Entfernungspauschale geltend machen. Hiermit sind grundsätzlich sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallen. Ausdrücklich ausgenommen von der Abgeltung sind Unfallkosten, die anlässlich einer solchen Fahrt entstehen. Berufliche Unfallkosten sind zusätzlich als Werbungskosten abzugsfähig. Erfolgt eine Reparatur des Privatwagens, lassen sich die abzugsfähigen Aufwendungen ohne Weiteres ermitteln. Wird der Pkw nicht repariert, können sich Auslegungsprobleme ergeben. Dann ist für den Werbungskostenabzug nach einem fiktiven Buchwert oder dem zumeist höheren Zeitwert vor dem Unfall auszugehen. Die Lösung hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) geliefert.

Sachverhalt

Ein Richter erlitt auf dem Weg zur Arbeit einen Verkehrsunfall. Die Reparaturkosten hätten ca. 10.000 DM betragen; den Zeitwert vor dem Unfall schätzte der Richter auf 11.500 DM. So entschied er sich zum Verkauf des nicht reparierten Unfallwagens und erzielte noch einen Preis von 3.500 DM. Die Differenz von 8.000 DM machte der Richter als Werbungskosten geltend. Hierbei berief er sich auf eine telefonische Auskunft seiner Sachbearbeiterin, die ihm diesen Ansatz bestätigt hatte. In der späteren Veranlagung unterblieb jedoch ein Abzug, weil das Finanzamt unter Berücksichtigung der amtlichen Nutzungsdauern (damals 5 Jahre) einen fiktiven Pkw-Buchwert von Null und somit keinen abzugsfähigen Verlust ermittelt hatte. Im späteren Klageverfahren ging das Finanzgericht wegen geringer Laufleistung zwar von 8 Jahren Nutzungsdauer aus; doch auch das half nicht weiter, weil der Buchwert noch unter dem Verkaufspreis lag. So hoffte der Richter auf ein anderes Urteil des BFH.

Entscheidung

Der BFH kam zu keiner anderen Entscheidung. Für die Berechnung des als Werbungskosten abziehbaren Substanzschadens sei bei unterbliebener Reparatur nicht vom Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Unfall auszugehen, sondern von den um fiktive Absetzungen für Abnutzung geminderten Anschaffungskosten (fiktiver Buchwert). Das ergebe sich aus den Vorschriften der als Werbungskosten abzugsfähigen Absetzungen für Abnutzung. Nach der Systematik war im Streitfall eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung gegeben, für deren Bewertung vom Buchwert auszugehen ist.

Konsequenz

Das materielle Ergebnis überrascht nicht, auch wenn es nicht dem wirtschaftlichen Schaden entspricht. Zur telefonischen (Falsch-)Auskunft des Finanzamts bemerkte der BFH, dass es hier schon an der für eine Bindung erforderlichen Erteilung durch den zuständigen Sachgebietsleiter oder Vorsteher fehle.

Bewertung einer (Elektro-)Fahrrad-Überlassung durch den Arbeitgeber

Bewertung einer (Elektro-)Fahrrad-Überlassung durch den Arbeitgeber

Kernproblem

Über die steuerliche Behandlung des dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Firmenwagens lässt sich fast täglich etwas Neues aus Literatur und Rechtsprechung entnehmen. Die Überlassung eines Firmenfahrrads zur privaten Nutzung führt dagegen unter steuerlichen Gesichtspunkten ein Stiefmütterchendasein. Nachdem sich neben die umweltbewussten Radler mittlerweile verstärkt auch solche Berufstätigen gesellt haben, die sich anstatt mit dem Auto lieber mit dem durch eigene Muskelkraft angetriebenen Drahtesel oder per (Elektro-)Fahrrad durch den täglichen Stadtverkehr quälen, ist bei immer mehr Bürgern die Frage der steuerlichen Behandlung aufgekommen. Die Landesfinanzbehörden haben nun hierzu Stellung genommen.

Bisherige Rechtslage

Für das „normale“ Fahrrad und E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind, galt bisher, dass der geldwerte Vorteil mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis einer Nutzungsüberlassung am Abgabeort zu bewerten war. Zwar konnte hier die monatliche Freigrenze von 44 EUR zum Ansatz kommen; bedenkt man jedoch, dass die täglichen Mietpreise von Fahrrädern durchaus mind. 5-10 EUR betragen können, hat sich meist kein Steuervorteil mehr ergeben. Nur die Arbeitgeber, bei denen die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette an Kunden gehörte (z. B. Fahrradverleihfirmen), konnten in der Lohnabrechnung einen Preisabschlag von 4 % und den Rabattfreibetrag von 1.080 EUR jährlich berücksichtigen. Die Anwendung der beim Firmenwagen bekannten 1 %-Regel (zzgl. 0,03 % je km für Fahrten zur Arbeitsstätte) war dagegen nur bei Überlassung solcher Elektrofahrräder möglich, die z. B. wegen Motors mit Geschwindigkeiten über 25 km/h als Kraftfahrzeuge einzuordnen waren.

Neue Rechtslage

Ähnlich der Firmenwagenbesteuerung wird mit Wirkung ab dem Jahr 2012 als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung von Fahrrädern (einschließlich aller Privatfahrten und Fahrten zur Arbeitsstätte) 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads inkl. der Umsatzsteuer festgesetzt. Die Freigrenze von 44 EUR ist dagegen nicht mehr anzuwenden. Für Arbeitgeber mit der Angebotspalette des Fahrradverleihs gilt die Altregelung mit dem Rabattfreibetrag von 1.080 EUR.

Konsequenz

Was auf den 1. Blick als Schikane wirkt, kann sich durchaus als kleines Steuersparmodell radsportbegeisterter Mitarbeiter erweisen. So lassen sich z. B. durch Gehaltsumwandlung oder anstatt Gehaltserhöhung durchaus Steuer- und SV-Vorteile erzielen, wenn ein mehrere-tausend-EUR teures Fahr-, BMX- oder Elektrorad überlassen wird. Mit einem Jahresbetrag von 12 % des Bruttolistenpreises ist dann steuerlich alles abgegolten.

Eigener Hausstand auch bei Mehrgenerationenhaushalt?

Eigener Hausstand auch bei Mehrgenerationenhaushalt?

Kernproblem

Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind Werbungskosten. Das gilt unabhängig vom Familienstand. Wohnen jedoch Alleinstehende im Haus der Eltern, bezweifelt das Finanzamt häufig das Vorliegen eines eigenen Haushalts. Wenn der Finanzbeamte stutzig wird und nach den Kosten im „Hotel Mama“ fragt, fehlen nicht selten die Argumente oder noch besser Belege einer Kostenübernahme. Dabei gibt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Anlass zur Hoffnung.

Sachverhalt

Der in den Streitjahren 31-jährige nichtselbstständige Sohn unterhielt einen Haushalt im elterlichen Mehrgenerationenhaus. Das Haus verfügte über 5 Wohn- bzw. Schlafzimmer, 2 Badezimmer und eine Küche. Davon waren 2 Zimmer und ein Bad in den über einen separaten Eingang erreichbaren Kellerräumen belegen, in denen der Sohn lebte. In dem im Keller gelegenen Bad befand sich die einzige Waschmaschine des Hauses, die die Eltern mitbenutzten. Dagegen nutzte der Sohn die Küche und den einzigen Telefonanschluss im Reich der Eltern mit. Eine Miete wurde nicht bezahlt. Es war jedoch vereinbart, dass der Sohn neben der Erledigung schwerer körperlicher Arbeiten im Garten die Kosten für Versicherungen, Reparaturen sowie Grundsteuer tragen sollte, während die Eltern alle Betriebskosten (Strom, Heizung, Wasser) übernahmen. Das Finanzamt sah hierin keinen eigenen Haushalt und lehnte den beantragten Werbungskostenabzug – ebenso wie das Finanzgericht – ab.

Entscheidung

Der BFH wies den Fall an das Finanzgericht zurück mit der Begründung, dass ein eigener Hausstand auch im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts (mit den Eltern) geführt werden könne. Zwar sei die Entgeltlichkeit ein gewichtiges Indiz, aber keine unerlässliche Voraussetzung für das Vorliegen eines eigenen Haushalts. So könne sich der kleinfamilientypische Haushalt der Eltern im Laufe der Zeit zu einem wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsamen und mitbestimmten Mehrgenerationenhaushalt oder gar zum Haushalt des erwachsenen Kindes wandeln, in den die Eltern (z. B. wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit) aufgenommen sind.

Konsequenz

Für die weitere Beurteilung kommt es dem BFH insbesondere auf Größe und Ausstattung der zur Verfügung stehenden Räume mit eigenen Möbeln und Haushaltsgegenständen sowie die Art und Weise der Haushaltsführung im Mehrgenerationenhaushalt an. Dagegen sieht es der BFH als unerheblich an, ob die überlassenen Räume den bewertungsrechtlichen Anforderungen genügen, etwa weil man sich ein Bad oder die Küche teilen muss.

Dacherneuerung als Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand?

Dacherneuerung als Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand?

Kernproblem

Die Frage, ob vom Steuerpflichtigen getätigte Aufwendungen als Herstellungskosten oder als (sofort abzugsfähige) Erhaltungsaufwendungen zu behandeln sind, führt häufig zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Zu den Herstellungskosten zählen einerseits Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die erstmalige Herstellung eines Vermögensgegenstandes anfallen. Andererseits qualifizieren aber auch Kosten, die aufgrund von Erweiterungen oder für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen, als Herstellungskosten. Ob eine Erweiterung auch angenommen werden kann, wenn der „Mehrraum“ tatsächlich nicht nutzbar ist und lediglich aus praktischen Zwängen verursacht wurde, war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Finanzgericht (FG) München.

Sachverhalt

Die Kläger sind Eheleute, deren vermietetes Einfamilienhaus ein undichtes Flachdach hatte. Im Zuge von Sanierungs- und Wärmedämmungsmaßnahmen im Streitjahr 2006 wurde schließlich ein Satteldach installiert. Im diesem Zusammenhang wurde auch ein Kniestock von 1,3 m Höhe errichtet. Das (weder verputzte noch ausgebaute) Dachgeschoss konnte nur durch eine Zugleiter in der Garage erreicht werden, zudem war aufgrund von Sicherheitsbestimmungen die Nutzung als Wohn- und Aufenthaltsraum untersagt. Die Kläger machten die angefallenen Aufwendungen als Erhaltungsaufwendungen bei den Vermietungseinkünften geltend. Im Anschluss an eine Ortsbesichtigung durch das Finanzamt behandelte diese die angefallenen Aufwendungen jedoch als Herstellungskosten. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Entscheidung

Die Richter teilten die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach durch die Baumaßnahme sowohl eine Erweiterung als auch eine wesentliche Verbesserung eingetreten sei. Ausreichend hierfür sei bereits, dass der Dachboden trotz der statischen Unwägbarkeiten zumindest als Abstellraum genutzt werden könne; insoweit sei somit eine Nutzungserweiterung eingetreten. Als irrelevant betrachteten die Richter die Frage, ob für die Nutzung zu Wohnzwecken weitere Baumaßnahmen erforderlich sind.

Konsequenz

Steuerpflichtige sollten beachten, dass für die Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen eine Berücksichtigung von Begleitumständen wie praktische Zwänge nicht in Betracht kommt. Ausschließliches Abgrenzungsmerkmal ist, ob aus der Maßnahme eine Nutzungserweiterung resultiert. Die Nutzungserweiterung muss dabei nicht zwingend die Nutzung zu Wohnzwecken sein.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin