Keine „öffentliche Wiedergabe“ durch Verbreiten von Tonträgern in Zahnarztpraxis

Keine „öffentliche Wiedergabe“ durch Verbreiten von Tonträgern in Zahnarztpraxis

Kernaussage

Gegenstand vieler Auseinandersetzungen im Bereich des Urheberrechts ist der Anspruch des Künstlers und des Tonträgerherstellers auf eine angemessene Vergütung. Die private Nutzung ist grundsätzlich vergütungsfrei. Doch wann endet die private Nutzung und kommt es zu einer „öffentlichen Wiedergabe“? Eine vergütungspflichtige „öffentliche Wiedergabe“ liegt jedenfalls vor, wenn in Hotels oder Gaststätten Rundfunksendungen übertragen werden. Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wurde nun die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob auch das Radio in einer Zahnarztpraxis eine gesonderte Vergütungspflicht auslöst.

Sachverhalt

Eine Musikverwertungsgesellschaft in Italien hatte Klage auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gegen einen Zahnarzt erhoben, der in seiner privaten Zahnarztpraxis für seine Patienten ein Radio eingeschaltet hatte. Zuvor war der Abschluss eines Abkommens mit dem Verband italienischer Zahnärzte gescheitert. Die Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen und vom Berufungsgericht dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Entscheidung

Der EuGH hat den in einer EU-Richtlinie verwendeten Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ dahingehend ausgelegt, dass er nicht die kostenlose Übertragung von Tonträgern in einer Zahnarztpraxis für Patienten erfasst. Infolgedessen begründe eine solche Wiedergabe keinen Vergütungsanspruch. Es liege keine „Öffentlichkeit“ vor, da der Kreis der gleichzeitig in der Arztpraxis anwesenden Personen im Allgemeinen sehr begrenzt sei. Die Wiedergabe sei für sich genommen nicht geeignet, sich auf die Einkünfte des Zahnarztes auszuwirken. Der Arzt, der in Anwesenheit seiner Patienten Hintergrundmusik wiedergebe, erwarte vernünftigerweise allein wegen dieser Wiedergabe weder eine Erweiterung seines Patientenbestands noch könne er die Preise der von ihm verabfolgten Behandlungen erhöhen. Denn die Patienten würden sich zu dem einzigen Zweck in eine Zahnarztpraxis begeben, um behandelt zu werden; eine Wiedergabe von Tonträgern gehöre nicht zur Zahnbehandlung. Die Patienten würden zufällig und unabhängig von ihren Wünschen je nach dem Zeitpunkt ihres Eintreffens in der Praxis und der Dauer des Wartens sowie der Art der ihnen verabfolgten Behandlung Zugang zu bestimmten Tonträgern genießen. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die normalen Patienten eines Zahnarztes für die Wiedergabe von Tonträgern aufnahmebereit wären.

Konsequenz

Nach dem erheblichen Einbruch der Absatzzahlen von Tonträgern und dem drastischen Rückgang der Vergütungen suchen die Musikindustrie und die Verwertungsgesellschaften nach neuen Einnahmequellen. Neben der konsequenten Verfolgung unzulässiger Verbreitung von Tonträgern im Internet („Musiktauschbörsen“) wird verstärkt auf eine pauschalierte Abgeltung bei Speichermedien abgestellt. Darüber hinaus ist damit zu rechnen, dass im Bereich der „öffentlichen Wiedergabe“ von Musik und Filmen stärker ermittelt wird.

Zur Beschwerdebefugnis von Kommanditisten einer GmbH & Co. KG

Zur Beschwerdebefugnis von Kommanditisten einer GmbH & Co. KG

Kernaussage

Der Gesellschafterbeschluss über die Abberufung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG entfaltet nur hinsichtlich der Komplementär-GmbH sowie des abberufenen Geschäftsführers unmittelbare Rechtsfolgen. Diese sind hinsichtlich des Beschlusses beschwerdebefugt, nicht aber die Kommanditisten der GmbH & Co. KG.

Sachverhalt

Am 1.4.2010 fand eine gemeinsame Gesellschafterversammlung der GmbH & Co. KG und ihrer Komplementär-GmbH statt. Bei der GmbH & Co. KG handelte es sich um eine so genannte Einheitsgesellschaft, d. h. die GmbH & Co. KG hielt sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH. An der GmbH & Co. KG waren neben der Komplementär-GmbH noch 2 Kommanditisten beteiligt. Auf der Gesellschafterversammlung fasste einer der beiden Kommanditisten unter Ausschluss des Stimmrechts des anderen den Beschluss, diesen (anderen) Kommanditisten aus der GmbH & Co. KG auszuschließen und als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH abzuberufen. Die Abberufung wurde wenig später ins Handelsregister eingetragen. Bei einer weiteren Gesellschafterversammlung am 23.4.2010 wurde der Kommanditist, der zuvor den anderen per Beschluss ausgeschlossen hatte, selbst als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH abberufen und ein weiterer Dritter zum Geschäftsführer bestellt. Gegen die Eintragung seines Ausscheidens aus der GmbH & Co. KG in das Handelsregister wandte sich der in der ersten Gesellschafterversammlung am 1.4.2010 ausgeschlossene Kommanditist. Das Handelsregister wies sodann zunächst die Anmeldung der Beschlussinhalte vom 23.4.2010 zurück. Der Beschluss sei nicht wirksam, da es nach der Satzung der Komplementär-GmbH der – nicht erfolgten – Mitwirkung des Ausgeschlossenen an der Beschlussfassung als noch eingetragener Kommanditist der GmbH & Co. KG bedurft hätte. Gegen diese Entscheidung wandte sich wiederum der ausgeschlossene Kommanditist und machte geltend, er habe dem Beschluss vom 23.4.2010 insoweit nachträglich zugestimmt, als er die Abberufung des anderen Kommanditisten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH betreffe.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Hamburg verwarf die Beschwerde als unzulässig mangels Beschwer. Das Rechtsmittel der Beschwerde steht demjenigen zu, der durch eine gerichtliche Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Hierfür muss unmittelbar nachteilig in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingegriffen worden sein. Dies war jedoch vorliegend für den ausgeschlossenen Kommanditisten nicht der Fall. Die Zurückweisung der Anmeldung vom 23.4.2010 betreffend die GmbH stellt selbst für die GmbH & Co. KG als deren Alleingesellschafterin allenfalls eine mittelbare Beeinträchtigung dar. Eine abweichende Beurteilung hätte in Betracht kommen können, wenn der ausgeschlossene Kommanditist seine Beschwerde als vermeintlicher Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erhoben hätte, was jedoch nicht der Fall war.

Konsequenz

Bei hybriden Gesellschaftsformen wie der GmbH & Co. KG ist bei der Beschwerdeberechtigung genau darauf zu achten, ob die GmbH & Co. KG selbst oder die Komplementär-GmbH betroffen ist.

Grunderwerbsteuer bei Änderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft

Grunderwerbsteuer bei Änderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft

Kernaussage

Die Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist auch dann steuerbar, wenn der (Alt-)Gesellschafter nach der Übertragung der Anteile weiter mittelbar zu 100 % an dem Vermögen der Gesellschaft beteiligt bleibt. Die entstandene Grunderwerbsteuer wird jedoch insgesamt nicht erhoben, wenn der teils unmittelbar, teils mittelbar über eine Kapitalgesellschaft beteiligte Gesellschafter diese Anteile auf eine andere Personengesellschaft überträgt und er an dieser zwischengeschalteten Personengesellschaft unmittelbar allein beteiligt bleibt.

Sachverhalt

An einer grundstücksbesitzenden KG war eine AG unmittelbar mit 99 % beteiligt. Den restlichen Anteil von 1 % hielt eine GmbH, die wiederum eine 100 %ige Tochter der AG war. In Vollzug einer Ausgliederung übertrug die AG im Jahr 2001 ihre Beteiligungen an der KG und der GmbH auf eine weitere KG, die ebenfalls eine 100 %ige Tochter der AG war. Das beklagte Finanzamt ist der Auffassung, dass die Übertragung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen der AG an der KG dem Grunderwerbsteuergesetz in der damals geltenden Fassung unterfällt. Für die mittelbare Übertragung des 1 %igen Anteils, den die GmbH an der KG hielt, setzte das Finanzamt die Steuer fest. Für die Übertragung des 99 %igen Anteils wurde die Steuer wegen einer Ausnahmeregelung unstreitig nicht erhoben. Dieser Auffassung ist weder das Finanzgericht noch der Bundesfinanzhof gefolgt.

Entscheidung

Für die Anteilsübertragungen sind insgesamt keine Grunderwerbsteuern zu erheben, denn sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare Übertragung unterfallen der grunderwerbsteuerlichen Ausnahmeregelung. Die gesetzliche Bestimmung ist dahingehend auszulegen, dass die Grunderwerbsteuer insgesamt nicht erhoben wird, wenn der teils unmittelbar, teils mittelbar allein vermögensmäßig beteiligte Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft seine Anteile auf eine andere Personengesellschaft überträgt, an deren Vermögen er unmittelbar allein beteiligt ist. Auf diesem Weg soll der Grundstückserwerb von einer Gesamthand von der Grunderwerbsteuer befreit werden, wenn aufgrund der gesamthänderischen Verbundenheit der Gesellschafter das Grundstück trotz Rechtsträgerwechsel im alten Zurechnungsbereich verbleibt.

Konsequenz

Das Urteil ist zu begrüßen, denn im Ergebnis stellt sich die Übertragung der Anteile als bloße Verlängerung der Beteiligungskette dar.

Anspruch auf bestimmten Inhalt einer verbindlichen Auskunft?

Anspruch auf bestimmten Inhalt einer verbindlichen Auskunft?

Kernaussage

In der Praxis besteht oftmals ein erhebliches Interesse, vom Finanzamt eine verbindliche Auskunft über die steuerliche Behandlung bestimmter geplanter Sachverhalte zu erhalten. Wird sodann eine Negativauskunft erteilt, kann diese nur dahingehend gerichtlich überprüft werden, ob die gegenwärtige rechtliche Einordnung schlüssig und nicht offensichtlich unrichtig ist.

Sachverhalt

Der Kläger beantragte eine verbindliche Auskunft zur Steuerbarkeit einer Erbbaurechtsbestellung an 2 landwirtschaftlichen Grundstücken zu Erschließungszwecken. Nach seiner Auffassung sollte durch diese Erbbaurechtsbestellung noch kein einkommensteuerlich relevantes privates Veräußerungsgeschäft realisiert werden, weil das wirtschaftliche Eigentum nicht bereits bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrags auf den Erbbauberechtigten übergehe. Das beklagte Finanzamt stimmte dem nicht zu und teilte dies in seiner verbindlichen Auskunft mit. Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger die erteilte Auskunft auf ihre inhaltliche Richtigkeit voll überprüft haben möchte. Klage und Revision blieben erfolglos.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte fest, dass eine verbindliche Auskunft gerichtlich nur dahingehend zu überprüfen ist, ob die rechtliche Einordnung des Sachverhalts in sich schlüssig ist und nicht evident rechtsfehlerhaft ist. Die verbindlichen Auskunft hat damit lediglich den Anforderungen eines fairen rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens zu genügen. Die materielle (inhaltliche) Richtigkeit der Auskunft ist hingegen erst im Besteuerungsverfahren, also im Rahmen der Anfechtung des konkreten Steuerbescheides zu überprüfen. Diese beschränkte Überprüfbarkeit ergibt sich aus der Funktion bzw. dem Regelungsgehalt der verbindlichen Auskunft. Sie soll dem Steuerpflichtigen insoweit Planungs- und Entscheidungssicherheit geben, als sie lediglich regelt, wie die Finanzbehörde gegenwärtig eine hypothetische Gestaltung beurteilen würde. die verbindliche Auskunft trifft indes keine Aussage über die Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung.

Konsequenz

Auch die Negativauskunft enthält die Zusicherung einer bestimmten künftigen steuerlichen Behandlung. Will der Steuerpflichtige dennoch den Sachverhalt verwirklichen, wird er zwangsläufig mit einem Rechtsstreit rechnen müssen. Weshalb nicht bereits im Vorfeld eine umfassende gerichtliche Überprüfung stattfinden soll, ist für den Steuerpflichtigen unter prozessökonomischen Aspekt schwer nachvollziehbar.

Mindesthöhe für die Verzinsung eines Geldbetrages?

Mindesthöhe für die Verzinsung eines Geldbetrages?

Kernaussage

Werden Anleger falsch beraten, hat die Bank die Einlagen als Schadensersatz zurückzuzahlen. Daneben wird auch ein entgangener Gewinn geschuldet, der grundsätzlich entgangene Anlagezinsen umfasst. Hierfür muss der Anleger aber zweifelsfrei darlegen, für welche Alternativanlage er sich bei fehlerfreier Beratung entschieden hätte. Denn es entspricht nicht schon dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass Anlagezinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % erzielt worden wären oder die Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft.

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse als Prospektverantwortliche und Anlageberaterin im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin hatte bei der Beklagten ihr Geld bisher in Sparbüchern, Festgeldanlagen und Sparkassenbriefen angelegt. Bei der Neuanlage von 100.000 DM empfahl ihr der Anlagenberater einen geschlossenen Immobilienfonds. Wegen fehlerhaften Prospektangaben und wegen schuldhafter Verletzung begehrt die Klägerin die Rückzahlung der Einlagen sowie die Erstattung entgangener Anlagezinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungsrechte.

Entscheidung

Sowohl das Berufungsgericht als auch der Bundesgerichtshof sprachen der Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe der investierten Summe zu. Hinsichtlich der Erstattung entgangener Anlagezinsen wurde die Klage jedoch abgewiesen. Hierzu hätte die Klägerin zweifelsfrei darlegen müssen, für welche Alternativanlage sie sich entschieden hätte. Dies gelang nicht. Insbesondere konnte die Klägerin nicht beweisen, dass sie bei richtiger Aufklärung eine festverzinsliche Anlage gewählt und dort eine Mindestverzinsung von 4 % erzielt hätte. Dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft, geschweige denn eine Mindestverzinsung, kann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Insbesondere lagen die Umlaufrenditen von festverzinslichen Wertpapieren im Anlagezeitraum nach den Statistiken der Deutschen Bundesbank allenfalls bei 2 bis 3 %.

Konsequenz

Anlagen in Form von unternehmerischen Beteiligungen sind typischerweise nicht mit festen Verzinsungen bzw. garantierten Renditen verbunden sondern mit bloßen Gewinnchancen bei entsprechenden Risiken. Daher lassen sich entgangene Anlagezinsen nicht ohne weiteres einklagen.

Kürzung der Pendlerpauschale bei neuen Tatsachen?

Kürzung der Pendlerpauschale bei neuen Tatsachen?

Kernproblem

Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen überlassen und ist ihm eine Nutzung zu privaten Zwecken sowie der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausdrücklich untersagt, entsteht grundsätzlich kein Sachbezugswert, den es zu versteuern gilt. Kommt jedoch eine spätere Prüfung des Finanzamts zu dem Ergebnis, dass das Nutzungsverbot vom Arbeitgeber nicht kontrolliert wurde, kann es zur Nachversteuerung kommen. Hierfür kann der Arbeitgeber den anteiligen Sachbezug der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lohnsteuerlich mit 15 % pauschalieren. Das gilt bis zu der Höhe, zu der der Arbeitnehmer auch Werbungskosten (üblicherweise durch Entfernungspauschale) geltend machen könnte. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn bleibt bei einer Veranlagung des Arbeitnehmers außer Ansatz. Können sich aber trotzdem Nachteile beim Arbeitnehmer ergeben?

Sachverhalt

Einem Arbeitgeber wurde in einer Lohnsteueraußenprüfung die Nichtüberwachung des Verbots zur Privatnutzung eines überlassenen Dienstwagens vorgeworfen. Nachdem daraufhin vom Arbeitgeber die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal nachversteuert wurden, kam es auch für den Arbeitnehmer zu einem bösen Erwachen, denn das Finanzamt kürzte seine bei der Einkommensteuerveranlagung geltend gemachten Werbungskosten. Das war auch materiell rechtens, denn die pauschal besteuerten Bezüge sind zwar kein Arbeitslohn, mindern aber die abziehbaren Werbungskosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der Arbeitnehmer wehrte sich nicht nur gegen den Vorwurf der Privatnutzung im Allgemeinen, sondern beanstandete auch die Änderung seiner bestandskräftigen Bescheide.

Entscheidung

Das Sächsische Finanzgericht erkannte neben der materiellen auch die formelle Rechtmäßigkeit der Änderung des Steuerbescheides an und wies die Klage des Arbeitnehmers ab. So stelle der beim Arbeitgeber festgestellte Umstand, dass die von dem Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag zu führenden Fahrtenbücher nicht hinreichend aussagekräftig waren und zudem nicht durch den Arbeitgeber kontrolliert worden sind, eine dem Finanzamt erst nach seiner ursprünglich erklärungsgemäßen Einkommensteuerfestsetzung bekannt gewordene „neue“ Tatsache dar. Diese berechtige zu einer Änderung. Die vom Arbeitnehmer insoweit geltend gemachten Werbungskosten dürften dabei maximal in Höhe des absoluten pauschal besteuerten Nutzungsvorteils gekürzt werden.

Konsequenz

Wird ein Sachbezug beim Arbeitgeber nachversteuert, hat das zumeist auch Folgeauswirkung auf die Arbeitnehmerveranlagung. Im Pauschalierungsfall droht die Kürzung der Werbungskosten, auch wenn sich der Arbeitnehmer im konkreten Streitfall zurzeit noch durch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) wehrt.

Schenkungsteuer vom Schenker trotz Entrichtung durch den Bedachten?

Schenkungsteuer vom Schenker trotz Entrichtung durch den Bedachten?

Kernaussage

Erstattet das Finanzamt zu Unrecht Steuern, entsteht der ursprüngliche Steueranspruch nicht erneut.

Sachverhalt

Die Klägerin schenkte einer Freundin 2 Mio. EUR. Hierauf wurde Schenkungssteuer gegenüber der Freundin festgesetzt und von ihr entrichtet. Einen möglichen Steuererstattungsanspruch trat die Freundin an einen Dritten ab und erklärte dem Finanzamt gegenüber wahrheitswidrig, die Klägerin habe die Schenkung widerrufen. Wegen dieser Erklärung wurde der ursprüngliche Steuerbescheid geändert und die dort festgesetzte Steuerlast reduziert. Die zuviel gezahlte Steuer wurde daraufhin an den Dritten ausgekehrt. Als das Finanzamt merkte, dass die Schenkung keineswegs widerrufen worden war, setzte es die Steuer gegenüber der Freundin in ursprünglicher Höhe wieder fest. Da diese jedoch nur teilweise zahlte, erging ein gleichlautender Bescheid an die Klägerin. Zur Begründung wurde ausgeführt, sie schulde als Schenkerin die Schenkungssteuer. Die hiergegen gerichtete Klage blieb zunächst erfolglos. Der Bundesfinanzhof gab schließlich der Klägerin Recht.

Entscheidung

Die durch die Schenkung ausgelöste Steuer sei durch die Zahlung der Beschenkten erloschen. Die – aufgrund der Täuschung erlangte – Erstattung führe nicht dazu, dass der ursprüngliche Steueranspruch wieder auflebe oder neu begründet werde. Vielmehr sei der Rückforderungsanspruch des Finanzamtes aufgrund fehlerhafter Steuererstattung ein neuer – vom ursprünglichen Schenkungssteueranspruch losgelöster – Anspruch. Zwar gelte im Erbschaftsteuerrecht, dass sowohl Schenker als auch Beschenkter die Schenkungssteuer schulden, doch könne diese Regelung auf den Rückforderungsanspruch der Finanzverwaltung nicht angewandt werden. Die Umstände, die den Rückforderungsanspruch begründen, sind nämlich nicht in Person der Klägerin eingetreten. Die Klägerin schulde daher den erstatteten Betrag nicht. Hätte sich die Klägerin an wahrheitswidrigen Erklärung hinsichtlich des Widerrufs der Schenkung beteiligt, wäre gegebenenfalls eine Haftung für ausstehende Beträge in Betracht gekommen.

Konsequenz

Wird eine Steuer entrichtet, erlischt sie mit Wirkung für alle Steuerschuldner. Erschleicht sich danach einer der Steuerschuldner eine Erstattung, führt das nicht dazu, dass alle ursprünglichen Schuldner die Steuer wieder schulden. Nur derjenige, in dessen Person die zur Erstattung führenden Umstände bestehen, schuldet die zu Unrecht erstattete Steuer.

Steuerliche Liebhaberei in der Pferdehaltung

Steuerliche Liebhaberei in der Pferdehaltung

Kernaussage

Wird eine neben dem Kaufpreis hohe Investitionen erfordernde Reitanlage angeschafft, um die Altersvorsorge einer bereits 58-jährigen Person abzusichern, die als erfolgreiche Geschäftsführerin eines mittelständischen Industrieunternehmens über keinerlei Pferdewirtschaftswissen verfügt und auch nicht selbst reitet, wird der Betrieb nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, wenn ein schlüssiges betriebswirtschaftliches Konzept, aus dem sich die Erzielbarkeit eines Totalgewinns entnehmen lässt, nicht besteht und die Investition lediglich mit den hohen Lohnsteuererstattungsansprüchen, welche die effektiv auszugleichenden Verluste mehr als übersteigen, erklärbar ist.

Sachverhalt

Streitig war die Gewinnerzielungsabsicht beim defizitären Betrieb einer Reitanlage. Eine vermögende Geschäftsfrau, die aus ihrer Geschäftsführertätigkeit ein Einkommen in Millionenhöhe erzielt, erwarb eine Reitanlage, die sie zunächst mit erheblichen Aufwand sanierte, ausbaute und anschließend verpachte. Nach dem Auslaufen des Pachtvertrages führte sie den Betrieb auf eigene Rechnung fort, ohne dass sie selbst über pferdespezifisches Wissen verfügte. Aufgrund der im Zuge der aufwendigen Sanierung angefallenen Abschreibungen sowie der hohen, laufenden Betriebskosten erwirtschaftete die Geschäftsfrau während des gesamten Betriebes jährlich Verluste im sechsstelligen Bereich. Infolge dessen unterstellte das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung, dass der Betrieb der Reitanlage ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgte und erkannte die erzielten Verluste folglich steuerlich nicht mehr an.

Entscheidung

Das Finanzgericht (FG) gab dem Finanzamt im Grunde Recht, da auch aufgrund der hohen Abschreibungen selbst für einen Zeitraum von 50 Jahren kein Totalgewinn erzielbar sei. Somit sei von Beginn an keine Gewinnerzielungsabsicht erkennbar gewesen. Zudem führte das FG aus, die Einschätzung werde dadurch bestärkt, dass die Geschäftsfrau durch die Verrechnung der Verluste mit den aus der nichtselbstständigen Tätigkeit stammenden Einkünften ihre Steuerbelastung erheblich senken konnte. So überstiegen die sich durch die Verlustverrechnung ergebenen Lohnsteuererstattungen sogar die Einlagen, die zur Aufrechterhaltung des dauerhaft defizitären Geschäftsbetriebs geleistet wurden. Wenngleich die betreffenden Steuerbescheide unter dem Vermerk der Vorläufigkeit ergangen waren, durften die Verluste aus den Anfangsjahren aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr aberkannt werden, da diese bereits verjährt waren und die Vorläufigkeitsvermerke hinsichtlich ihres Grundes und Umfanges nicht hinreichend bestimmt waren.

Konsequenz

Die Problematik der steuerlichen Liebhaberei im Bereich der Pferdehaltung ist grundsätzlich ein regelmäßig auftretendes Problem. Bemerkenswert bei der Bewertung des Reitbetriebs als Liebhaberei durch das FG ist in diesem Zusammenhang der explizite Verweis auf die nicht aus dem Reitbetrieb stammenden Einkünfte und den sich aus der Verlustverrechnung ergebenden Steuervorteil. Dies legt den Schluss nahe, dass seitens der Finanzverwaltung bzw. der Gerichte die Grenzen der Liebhaberei bei vermögenden Personenkreisen besonders eng ausgelegt werden.

Wann müssen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen nach Kündigung zurückgeben?

Wann müssen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen nach Kündigung zurückgeben?

Kernfrage

Wird Arbeitnehmern ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, stellt der Dienstwagen einen Gehaltsbestandteil dar, den der Arbeitnehmer versteuern muss. Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt und ist arbeitsvertraglich nichts geregelt, ist der Dienstwagen erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber zurückzugeben. Deshalb sehen Arbeitsverträge Regelungen zur vorzeitigen Rückgabe von Dienstfahrzeugen vor. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr über die Wirksamkeit solcher Rückgabeklauseln, hier in Form des Widerrufs der Gewährung eines Dienstfahrzeugs, sowie die Angemessenheit ihrer Ausübung zu entscheiden.

Sachverhalt

Nachdem ein Arbeitnehmer die Eigenkündigung erklärt hatte, verlangte der Arbeitgeber die unverzügliche Rückgabe eines überlassenen Dienstfahrzeugs (des einzigen Fahrzeugs des Arbeitnehmers). Diese erfolgt am Tag nach der Kündigung; ab diesem Tag war der Arbeitnehmer freigestellt. Grundlage war eine Regelung im Arbeitsvertrag, die vorsah, dass ein Dienstwagen zurückzugeben war, sobald eine Freistellung erfolgte. Gleichzeitig schloss der Arbeitsvertrag Schadensersatzansprüche aus. Dennoch machte der Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche wegen der vorzeitigen Beendigung der Dienstfahrzeugnutzung in Höhe einer Ausfallentschädigung geltend.

Entscheidung

Der Arbeitnehmer bekam vor dem BAG Recht. Zwar urteilte das Gericht, die Klausel, die einen Widerruf der Fahrzeuggestellung mit Beginn der Freistellung ermögliche, sei auch unter den Gesichtspunkten Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam, weil der Rückgabezeitpunkt klar geregelt sei. Ungeachtet dessen stehe dem Arbeitnehmer der Ersatzanspruch zu, weil der Widerruf der Fahrzeuggestellung im konkreten Fall unangemessen gewesen sei. Zum einen habe der Arbeitgeber den Widerruf nicht begründet, zum anderen habe der Arbeitnehmer kein anderes Fahrzeug gehabt. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung für den vollen Monat, in den der Widerruf fiel, habe versteuern müssen.

Konsequenz

Regelungen in Arbeitsverträgen zur sofortigen Rückgabe eines Dienstfahrzeugs sind, wenn sie klar formuliert sind, wirksam. Allerdings wird der Arbeitgeber bei Widerruf nicht umhin kommen, eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen, um sich nicht Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sehen.

Steuerliche Behandlung des Wirtschaftsgutes „Wald“

Steuerliche Behandlung des Wirtschaftsgutes „Wald“

Kernaussage

Mit Schreiben vom 16.5.2012 passt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Bereich der Besteuerung der Forstwirtschaft seine bisherigen Auslegungsregelungen an die Änderungen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 an.

Allgemeines

Unverändert zur bisherigen Rechtslage ist Wald bzw. stehendes Holz dann ein eigenständiges und getrennt vom Grund und Boden zu bewertendes Wirtschaftsgut, wenn der stehende Baumbestand selbstständig nutzbar ist. Innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes tritt ein Baumbestand nur dann als selbstständiges Wirtschaftsgut hervor, wenn dieser eine zusammenhängende Fläche von mindestens einem Hektar aufweist. Nicht zusammenhängende Baumbestände stellen entsprechend für sich eigenständige Wirtschaftsgüter dar.

Bilanzierung

Ebenfalls im Grunde unverändert bleiben die Regelungen zur Bilanzierung des Wirtschaftsgutes Holz, die sich nach der jeweiligen Nutzungsform richten. Zu bilanziellen und steuerlichen Zwecken ist bei den Nutzungsformen zwischen dem Kahlschlag und so genannten anderen Nutzungsformen zu unterscheiden. Wird ein Baumbestand durch einen Kahlschlag gerodet, so wird dieser aus der Gesamtheit des jeweiligen Waldes herausgelöst. Infolge dieses Eingriffs ist das geschlagene Holz dem Umlaufvermögen zuzurechnen und der Buchwert des verbleibenden Baumbestands ist um den Umfang des Einschlags zu mindern. Wiederaufforstungskosten in Folge des Kahlschlags stellen Herstellungskosten des neu entstehenden Baubestandes dar. Erfolgt die Aufforstung erst im Folgejahr, so darf hierfür keine Rückstellung gebildet werden. In Abgrenzung zu einem Kahlschlag hat die Entnahme einzelner, hiebreifer Bäume in der Regel keine Buchwertminderung des Gesamtbestands zur Folge. Ferner stellen Aufwendungen für Pflege und Wiederaufforstung sofort abziehbare Betriebsausgaben dar und sind als solche nicht zu aktivieren. Besteht eine Verpflichtung zur Wiederaufforstung, so ist gegebenenfalls eine entsprechende Rückstellung zu bilden.

Steuerliche Behandlung

Änderungen aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 ergeben sich insbesondere für die Behandlung von Wiederaufforstungskosten bei der pauschalen Gewinnermittlung nach § 51 EStDV sowie bei der zeitlichen Anwendung der Tarifvergünstigung im Falle einer außerordentlichen Holznutzung nach § 34 b EStG.

Pauschale Gewinnermittlung nach § 51 EStDV

Während bis Ende 2011 die mit einer Holznutzung im Zusammenhang stehenden Wiederaufforstungskosten durch die Pauschsätze nach § 51 EStDV (65 % bei Holzeinschlag, 40 % bei Verkauf des stehenden Holzes) abgegolten waren, werden diese ab 2012 gesondert behandelt. So sind die zur Bestimmung des pauschalen Aufwandes angewandten Pauschsätze auf 55 % bei Holzeinschlag bzw. 20 % bei Verkauf des stehenden Holzes vermindert worden, dafür sind die angefallenen Wiederaufforstungskosten zukünftig in ihrer tatsächlichen Höhe im Wirtschaftsjahr ihrer Zahlung abziehbar. Analog hierzu sind im Falle eines Kahlschlages die sich ergebenen Buchwertminderungen und Buchwertabgänge beim Wirtschaftsgut Baumbestand ab 2012 gesondert zu den neuen Pauschsätzen als Betriebsausgaben abzuziehen, während diese bis Ende 2011 ebenfalls mit den Pauschsätzen abgegolten waren. Nicht um die pauschalen Betriebsausgaben vermindert werden dürfen Zuschüsse zu Wiederaufforstungen, da diese Betriebseinnahmen darstellen, die in keinem Zusammenhang mit der Holzverwertung stehen.

Zeitliche Anwendung der Tarifvergünstigung im Falle einer außerordentlichen Holznutzung nach § 34b EStG

Zur Minderung der wirtschaftlichen Folgen in Folge von höherer Gewalt (z. B. Sturm) wird auf den Verkauf von Holz aus einer außerordentlichen Holznutzung ein ermäßigter Steuersatz angewandt. Zur Nutzung der Tarifbegünstigungen müssen entsprechende Schäden der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitgeteilt werden. Für nach dem 31.12.2011 beginnende Wirtschaftsjahre sind im Falle einer außerordentlichen Holznutzung bei der Ermittlung der Einkünfte sowohl die Buchwertminderung als auch die Wiederaufforstungskosten zu berücksichtigen. Für das Wirtschaftsjahr 2011/12 gilt § 34 b EStG sowohl in seiner alten als auch in seiner neuen Fassung, so dass an dieser Stelle ein Wahlrecht besteht. Abweichend von der Regel, dass bei abweichenden Wirtschaftsjahren außerordentliche Gewinne vollständig im Veranlagungszeitraum ihres Entstehens zu versteuern sind, darf aus Vereinfachungsgründen im Wirtschaftsjahr 2011/12 die Tarifbegünstigung des § 34 b EStG einmalig auf das gesamte Wirtschaftsjahr angewendet werden.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin