Erhebung der Zweitwohnungsteuer auch in Fehmarn jetzt rechtmäßig

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 22.01.2025 zum Urteil 6 LB 7/24 vom 21.01.2025

Sachverhalt

Am 21. Januar 2025 entschied der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Klage eines in Niedersachsen lebenden Klägers. Dieser besitzt in Burgtiefe auf Fehmarn eine Zweitwohnung und wandte sich gegen die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2020 und 2021. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) wies die Klage ab (Az. 6 LB 7/24) und änderte damit das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Das Verwaltungsgericht hatte im März 2022 zugunsten des Klägers entschieden, weil es die Steuersatzung von 2019 für fehlerhaft hielt. Der verwendete Steuermaßstab verletzte nach Auffassung des Gerichts das Gleichbehandlungsgebot gemäß Artikel 3 Grundgesetz, da er ungleiche Verzerrungen in der Steuerbemessung verursachte. Hauptkritikpunkt war die Verwendung des Bodenrichtwerts als zentraler Faktor.

Hintergrund der neuen Satzung

Die Stadt Fehmarn legte Berufung ein und erließ während des Berufungsverfahrens Ende 2024 eine neue Zweitwohnungsteuersatzung. Diese trat rückwirkend für die Jahre 2020 und 2021 in Kraft und korrigierte die bemängelten Schwächen der alten Satzung. Insbesondere wurde der Bodenrichtwert nur noch in „relativierter“ Form verwendet. Das Verfahren setzt den Bodenrichtwert des betroffenen Grundstücks ins Verhältnis zum höchsten Bodenrichtwert im Stadtgebiet und addiert einen Festwert von 0,5. Dadurch sollen Verzerrungen und eine übermäßige Spreizung vermieden werden.

Entscheidung des OVG

Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass:

  1. Eine Änderung der Steuersatzung während eines gerichtlichen Verfahrens zulässig ist: Eine zunächst rechtswidrige Steuererhebung kann rückwirkend geheilt werden.
  2. Die neue Bemessungsmethode rechtskonform ist: Durch die Relativierung der Bodenrichtwerte wird der Gleichheitsgrundsatz gewahrt.

Bezug zu anderen Verfahren

Diese Entscheidung steht im Einklang mit früheren Urteilen des 6. Senats:

  • April 2024: Steuererhebung in Timmendorfer Strand und Hohwacht (Az. 6 KN 1/24 und 6 KN 2/24).
  • Oktober 2024: Verfahren zur Steuererhebung in Tönning (Az. 6 LB 6/24).

In der Tönning-Sache wurde Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt, das die Maßstabsfragen grundsätzlich klären wird. Auch im Fall Fehmarn wurde die Revision zugelassen.

Bedeutung und Ausblick

Die Entscheidung unterstreicht die Möglichkeit von Kommunen, fehlerhafte Steuersatzungen während laufender Verfahren zu korrigieren. Gleichzeitig zeigt sie die Notwendigkeit, Maßstäbe so zu gestalten, dass der Gleichheitsgrundsatz gewahrt bleibt. Die anstehenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts werden für die weitere Praxis wegweisend sein.

Quelle

Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen eines Tankkartensystems

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7116/00010/005/168 vom 21.01.2025

I. Grundsätzliches

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10. April 2003, V R 26/00 (BStBl II 2004 S. 571), im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 6. Februar 2003 in der Rechtssache C-185/01, Auto Lease Holland (BStBl II 2004 S. 573), zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Leistungsbeziehungen bei Kraftstofflieferungen an Kraftfahrzeug-Leasingnehmer entschieden.

Mit BMF-Schreiben vom 15. Juni 2004 – IV B 7 – S 7100 – 125/04 hat die Finanzverwaltung zu dieser Rechtsprechung Stellung genommen. Dieses Schreiben enthält Kriterien zur Abgrenzung von Reihengeschäft und Finanzdienstleistung im Kfz-Leasingbereich.

Nunmehr hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 15. Mai 2019 in der Rechtssache C-235/18, Vega International Car Transport and Logistic, mit der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Umsätzen im Tankkartengeschäft befasst. Dabei hat er die Erwägungen, die seinem Urteil vom 6. Februar 2003, Rechtsache C-185/01, Auto Lease Holland, zugrunde liegen, auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der in Rede stehenden Umsätze übertragen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Die im BMF-Schreiben vom 15. Juni 2004, BStBl I S. 605, zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasingbereich enthaltenen Kriterien zur Abgrenzung von Reihengeschäft und Finanzdienstleistung sind auch auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Umsätzen im Tankkartengeschäft anzuwenden.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15. Januar 2025 – III C 2 – S 7119/00004/002/027 (COO.7005.100.3.10998744), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird Abschnitt 1.1 Absatz 5 wie folgt gefasst:

„(5) Zur Errichtung von Gebäuden auf fremden Boden vgl. BMF-Schreiben vom 23.07.1986, BStBl I S. 432, zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Erschließungsmaßnahmen vgl. BMF-Schreiben vom 07.06.2012, BStBl I S. 621, und zu Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasingbereich sowie im Tankkartengeschäft vgl. BMF-Schreiben vom 15.06.2004, BStBl I S. 605, und vom 21.01.2025, BStBl I S. XXX.“

Anwendungsregelung

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle

Bundesministerium der Finanzen

BFH: Neue Gesellschafter bei einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft

Urteil II R 16/22 vom 21.08.2024

Leitsatz

Wird eine an der grundbesitzenden Personengesellschaft mittelbar beteiligte Personengesellschaft in die Gesellschafterstruktur eingefügt (Verlängerung der Beteiligungskette), ohne dass sich die Gesellschafter geändert haben, ist kein neuer Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 2a Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes hinzugekommen.

Bedeutung

Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) klärt eine wichtige Frage zur grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Änderungen in der Beteiligungsstruktur grundbesitzender Personengesellschaften. Es stellt klar, dass die bloße Verlängerung der Beteiligungskette durch das Einfügen einer weiteren Personengesellschaft keine Hinzufügung eines neuen Gesellschafters im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes darstellt.

Hintergrund

Nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG wird Grunderwerbsteuer ausgelöst, wenn sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % ändert. In der Praxis stellen sich hierbei oft Fragen zur mittelbaren Änderung der Beteiligungsstruktur, insbesondere bei Einfügung oder Austausch von Personengesellschaften innerhalb der Beteiligungskette.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat entschieden, dass eine Verlängerung der Beteiligungskette durch Einfügung einer weiteren Personengesellschaft keine Änderung im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG darstellt, sofern die wirtschaftliche Identität der Gesellschafter unverändert bleibt. Dies bedeutet:

  • Die Einfügung einer mittelbar beteiligten Gesellschaft allein löst keine Grunderwerbsteuer aus.
  • Es ist entscheidend, ob sich der Gesellschafterbestand der grundbesitzenden Personengesellschaft auf der wirtschaftlichen Ebene geändert hat.

Auswirkungen auf die Praxis

Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Steuerberater, Rechtsanwälte und Unternehmen, die an grundbesitzenden Personengesellschaften beteiligt sind. Insbesondere:

  • Bei Umstrukturierungen innerhalb einer Beteiligungskette kann die Steuerneutralität gewährleistet werden, wenn die wirtschaftliche Identität der Gesellschafter bestehen bleibt.
  • Eine sorgfältige Dokumentation der Gesellschafterstrukturen ist notwendig, um bei Prüfungen durch die Finanzbehörden die Steuerneutralität nachzuweisen.

Weiterführende Informationen

Der Volltext des Urteils ist in Kürze als LEXinform-Dokument Nr. 0954136 verfügbar.

Quelle

Bundesfinanzhof

Europäische Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung)

Hintergrund

Bisher können Unternehmer nur die in ihrem Ansässigkeitsstaat geltende Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Die neue EU-KU-Regelung erweitert diese Möglichkeit auf grenzüberschreitende Steuerbefreiungen für Kleinunternehmer innerhalb der EU. Ab dem 1. Januar 2025 können Unternehmer die Regelung in anderen EU-Mitgliedstaaten unabhängig von ihrem Ansässigkeitsstaat nutzen.

Inkrafttreten

Die EU-KU-Regelung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Ab diesem Datum sind Registrierung und Teilnahme möglich.

Hinweis

Die für die Teilnahme an der EU-KU-Regelung erforderliche Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU–IdNr.) wird derzeit noch nicht erteilt. Die Arbeiten zur Einführung der KU–IdNr. laufen. Rechtzeitig vor Verfahrensbeginn zum 1. Januar 2025 werden weitere Informationen bereitgestellt.

Adressatenkreis

Die Regelung richtet sich an Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind und:

  • grenzüberschreitende Lieferungen oder Dienstleistungen an Unternehmer oder Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten erbringen, in denen sie nicht ansässig sind,
  • deren Gesamtjahresumsatz in der EU sowohl im vorangegangenen Kalenderjahr als auch im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet.

Vorteile der Sonderregelung

Die EU-KU-Regelung vereinfacht die steuerlichen Anforderungen für Unternehmer, die in anderen EU-Mitgliedstaaten tätig sind. Bisher mussten Unternehmer mit geringen Umsätzen den umsatzsteuerlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates nachkommen. Ab 2025 können sie die EU-KU-Regelung nutzen, um Lieferungen und Leistungen in anderen EU-Staaten von der Steuer zu befreien.

Registrierung und Abmeldung in Deutschland für die EU-KU-Regelung

Unternehmer, die die EU-KU-Regelung in Anspruch nehmen möchten, müssen ihre Teilnahme elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.

  • Registrierung: Die Anmeldung erfolgt über das BZSt online.portal. Hierbei kann der Unternehmer auswählen, in welchen EU-Mitgliedstaaten er die Regelung nutzen möchte.
  • Abmeldung: Die Beendigung der Teilnahme wird am ersten Tag des nächsten Kalenderquartals nach Eingang der Anzeige wirksam.

Elektronische Datenübermittlung

Alle Formulare müssen ausschließlich elektronisch übermittelt werden. Ab dem 1. Januar 2025 steht das Formular zur Registrierung im BZSt online.portal zur Verfügung.

Pflichten

Mit der Teilnahme an der EU-KU-Regelung gehen verschiedene Pflichten einher:

Fristgerechte Abgabe der Umsatzmeldung

Die Umsatzmeldung ist bis zum Ende des Monats nach Ablauf des Umsatzzeitraums (Kalendervierteljahr) elektronisch einzureichen:

UmsatzzeitraumAbgabetermin
I. Kalendervierteljahrbis zum 30. April
II. Kalendervierteljahrbis zum 31. Juli
III. Kalendervierteljahrbis zum 31. Oktober
IV. Kalendervierteljahrbis zum 31. Januar

Auch bei Nullumsätzen ist eine Umsatzmeldung erforderlich.

Änderung der Registrierungsdaten

Änderungen sind zeitnah und elektronisch über das BZSt online.portal zu melden.

Abmeldung von der EU-KU-Regelung

Eine Abmeldung ist erforderlich, wenn:

  • keine Lieferungen oder Leistungen mehr in andere EU-Staaten erfolgen,
  • die Teilnahmevoraussetzungen entfallen,
  • die Registrierung in einem anderen EU-Staat beantragt wird.

Aufzeichnungspflichten

Geeignete Aufzeichnungen über die im Rahmen der Regelung getätigten Umsätze sind zehn Jahre lang aufzubewahren.

Vorschriften

Detaillierte rechtliche Grundlagen:

  • Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/2007

Fragen und Antworten

Was ist zu melden?

Vierteljährliche Meldung aller EU-Umsätze, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten.

Kann ein Unternehmer ausgeschlossen werden?

Ja, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Was ist bei der Abmeldung zu beachten?

Nach der Abmeldung müssen noch offene Meldungen eingereicht werden.

Was ist bei Korrekturen zu beachten?

Korrekturen sind unverzüglich vorzunehmen.

Kontakt

Für Fragen zur EU-KU-Regelung wenden Sie sich bitte an das Bundeszentralamt für Steuern.

Wohin auswandern? Steuerliche Folgen + Tipps

Die Entscheidung, in ein anderes Land auszuwandern, hat nicht nur persönliche, sondern auch erhebliche steuerliche Konsequenzen. Zielländer lassen sich dabei in vier Kategorien einteilen, die jeweils unterschiedliche steuerliche Auswirkungen mit sich bringen.


1. Hochsteuerland

  • Merkmale: Länder mit hohen Steuersätzen wie Deutschland, Frankreich oder die skandinavischen Staaten.
  • Steuerliche Folgen:
    • Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht greift hier nicht.
    • Doppelbesteuerungsabkommen schützen in der Regel vor einer Doppelbesteuerung.
  • Hinweis: Diese Länder sind aus steuerlicher Sicht vergleichsweise unkompliziert, da die Steuerlast hoch bleibt und internationale Regelungen greifen.

2. Niedrigsteuerland mit Doppelbesteuerungsabkommen

  • Merkmale: Länder wie die Schweiz, Zypern oder Malta mit niedrigen Steuersätzen und einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Deutschland.
  • Steuerliche Folgen:
    • Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht greift zwar, wird aber durch das DBA meist ausgehebelt.
    • Wichtig ist der Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit im neuen Land.
  • Hinweis: Es ist essenziell, den Lebensmittelpunkt klar zu dokumentieren, z. B. durch Nachweise über Wohnsitz oder berufliche Tätigkeiten.

3. Niedrigsteuerland ohne Doppelbesteuerungsabkommen

  • Merkmale: Beispiele sind Monaco oder Steueroasen ohne steuerliche Abkommen mit Deutschland.
  • Steuerliche Folgen:
    • Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht greift vollständig.
    • Einkünfte aus mobilem Vermögen können weiterhin in Deutschland besteuert werden.
  • Hinweis: Legale Gestaltungsmöglichkeiten können helfen, die erweiterte beschränkte Steuerpflicht zu umgehen, besonders bei internationalen Einkünften.

4. Dauerreisender ohne festen Wohnsitz

  • Merkmale: Digitale Nomaden oder Unternehmer ohne festen Wohnsitz in einem bestimmten Land.
  • Steuerliche Folgen:
    • Ähnlich wie in Kategorie 3, jedoch kommt die Frage der Betriebsstätte hinzu.
    • Ohne klare Regelungen besteht das Risiko, dass Einkünfte in Deutschland besteuert werden.
  • Hinweis: Es ist wichtig, die steuerliche Ansässigkeit und Betriebsstätte eindeutig zu klären, um Nachforderungen zu vermeiden.

Frühzeitige Planung als Schlüssel

Die Wahl des Ziellandes ist ein entscheidender Faktor für die zukünftige steuerliche Situation. Eine frühzeitige Planung kann steuerliche Nachteile wie Doppelbesteuerung vermeiden und Vorteile sichern.

Beratung und Unterstützung

Detaillierte Informationen zu den steuerlichen Regelungen in Ihrem Wunschland helfen, die richtige Entscheidung zu treffen. Mithilfe von Länderanalysen können wichtige Fragen geklärt werden, z. B.:

  • Welche Steuerpflichten gelten im Zielland?
  • Wie kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht vermieden werden?
  • Welche Vorteile oder Risiken sind zu beachten?

Fazit

Ob Hochsteuerland, Niedrigsteuerland oder Leben ohne festen Wohnsitz – die steuerlichen Auswirkungen der Auswanderung sollten nicht unterschätzt werden. Eine fundierte Beratung und frühzeitige Planung sind essenziell, um Überraschungen bei der Steuerlast zu vermeiden und die finanzielle Zukunft sicher zu gestalten.

Regelungen zur Zuordnung von Betriebseinnahmen und -ausgaben bei Freiberuflern

Die korrekte Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zu einem Wirtschaftsjahr ist ein zentrales Thema für Freiberufler, insbesondere wenn diese ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Im Fokus steht dabei das Zufluss- und Abflussprinzip nach § 11 EStG, welches jedoch durch Sonderregelungen ergänzt wird, um spezielle Sachverhalte abzudecken.

1. Das Zufluss- und Abflussprinzip

Laut § 11 Abs. 1 und Abs. 2 EStG sind Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese erlangt oder aufgegeben wurde.

  • Zufluss: Betriebseinnahmen gelten als zugeflossen, sobald sie auf dem Konto gutgeschrieben oder bar entgegengenommen werden (BFH, 21.8.12, IX R 55/10).
  • Abfluss: Betriebsausgaben sind in dem Jahr zu erfassen, in dem die Zahlung geleistet wird.

Besondere Regelungen gelten beispielsweise für Forderungen, die an Verrechnungsstellen oder Inkassounternehmen abgetreten werden, sowie für Zahlungen in Fremdwährungen, bei denen der Zuflusszeitpunkt vom Wechselkurs abhängt.

2. Sonderregelung: Regelmäßig wiederkehrende Leistungen

Eine Ausnahme vom Zufluss- und Abflussprinzip gilt für regelmäßig wiederkehrende Leistungen (z. B. Mietzahlungen, Abschlagszahlungen), die kurz vor oder nach Jahresende gezahlt werden.

Voraussetzungen:

  • Es handelt sich um eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung.
  • Die Zahlung liegt im Zeitraum 22.12. bis 10.01. (sog. Zehn-Tages-Regelung).
  • Die Zahlung gehört wirtschaftlich zu einem bestimmten Jahr.

Beispiel:

  • Die Januarmiete eines Mietverhältnisses wird am 30.12. überwiesen und dem Vermieter gutgeschrieben.
    • Lösung: Die Miete wird dem folgenden Kalenderjahr zugerechnet, da sie wirtschaftlich dem Januar zuzuordnen ist (BFH, 11.11.14, VIII R 34/12).

Für die Anwendung dieser Regelung ist entscheidend, dass auch der Fälligkeitszeitpunkt in den Zehn-Tages-Zeitraum fällt (BFH, 16.2.22, X R 2/21).

3. Vorauszahlungen

Vorauszahlungen unterliegen ebenfalls Sonderregelungen:

  • Kurzfristige Vorauszahlungen (unter 5 Jahren): Diese werden im Zuflussjahr erfasst.
  • Langfristige Vorauszahlungen (mehr als 5 Jahre, z. B. bei Erbbauzinsen oder Mietzahlungen): Diese sind gleichmäßig über den Nutzungszeitraum zu verteilen (§ 11 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 3 EStG).

Praxistipp:

Zahlungen, die eine Nutzungsüberlassung betreffen, sollten klar dokumentiert werden. Insbesondere bei unbefristeten Verträgen mit Kündigungsrechten ist die Verteilungsregelung nicht anwendbar (BFH, 4.6.19, VI R 34/17).

4. Übergangsregelungen bei der Gewinnermittlungsart

Ein Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung erfordert eine besondere Beachtung der sogenannten Übergangsgewinne.

  • Diese entstehen, wenn vorher nicht erfasste Vorgänge durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart sichtbar werden.
  • Verteilungsregelung: Der Übergangsgewinn kann auf bis zu drei Jahre verteilt werden, um eine Belastung im Wechseljahr abzufedern (R 4.6 Abs. 1 S. 2 EStR).

5. Sonderfall: Gesellschafter-Geschäftsführer

Für Gesellschafter-Geschäftsführer, die Dienstleistungen an ihre GmbH erbringen, gelten zusätzliche Besonderheiten:

  • Bei beherrschenden Gesellschaftern (Anteil > 50 %) greift eine Zuflussfiktion, die eine Versteuerung bereits bei Rechnungsstellung vorschreibt.
  • Bei nicht beherrschenden Gesellschaftern entscheidet der Zeitpunkt des Zuflusses, es sei denn, gleichgerichtete Interessen mit beherrschenden Gesellschaftern bestehen (FG Rheinland-Pfalz, 11.5.22, 2 K 1811/17).

6. Fazit

Die Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben bei Freiberuflern ist eng mit den Grundsätzen des Zufluss- und Abflussprinzips verknüpft. Die Sonderregelungen für regelmäßig wiederkehrende Leistungen und Vorauszahlungen bieten Flexibilität, verlangen jedoch eine präzise Anwendung, um steuerliche Risiken zu vermeiden. Eine frühzeitige Beratung ist ratsam, insbesondere bei komplexen Sachverhalten wie der Wechsel der Gewinnermittlungsart oder Gesellschafter-Leistungen an GmbHs.

Ihr Steuerberater steht Ihnen hierbei gerne beratend zur Seite!

Wechsel der Gewinnermittlungsart: EÜR und Betriebsvermögensvergleich

Der Wechsel zwischen der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) und dem Betriebsvermögensvergleich bringt steuerliche und organisatorische Herausforderungen mit sich. Unternehmen, die sich für eine andere Gewinnermittlungsart entscheiden, müssen bestimmte gesetzliche Vorgaben beachten. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen und Hinweise.

1. Wechsel zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich

Ein Wechsel von der EÜR zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG erfolgt, wenn:

  • Der Steuerpflichtige freiwillig eine ordnungsgemäße Buchführung einrichtet,
  • Eine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung entsteht,
  • Der Betrieb auf den Betriebsvermögensvergleich umgestellt wird.

Wesentliche Punkte:

  1. Eröffnungsbilanz:
    • Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens müssen mit den Werten angesetzt werden, die sie bei fortlaufender Buchführung gehabt hätten.
    • Für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter ist der Wert nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG maßgeblich.
  2. Übergangsgewinn:
    • Der Saldo aus Zu- und Abrechnungen wird als Übergangsgewinn bezeichnet.
    • Auf Antrag kann der Übergangsgewinn gleichmäßig auf das Jahr des Übergangs und bis zu zwei Folgejahre verteilt werden.
    • Eine vorzeitige Betriebsveräußerung oder -aufgabe führt zur sofortigen Versteuerung des verbleibenden Übergangsgewinns.

2. Wechsel zur Einnahmenüberschussrechnung

Der Wechsel vom Betriebsvermögensvergleich zur EÜR ist einfacher, da keine laufende Buchführung mehr erforderlich ist. Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Hinzurechnungen und Abrechnungen:
    Im ersten Jahr der EÜR müssen alle Vorgänge, die bisher in der Buchführung erfasst wurden, korrigiert werden.
  • Keine Verteilung des Übergangsgewinns:
    Der gesamte Übergangsgewinn oder -verlust ist im Jahr des Wechsels zu berücksichtigen.

3. Allgemeine Regeln und Besonderheiten

  • Bindungsfrist:
    Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart bindet den Steuerpflichtigen für mindestens drei Wirtschaftsjahre. Ein erneuter Wechsel ist nur bei besonderen wirtschaftlichen Gründen möglich (z. B. Einbringung nach § 24 UmwStG).
  • Gewinnberichtigungen:
    Unterlassene Berichtigungen aus einem früheren Wechsel dürfen bei einem erneuten Wechsel nicht mehr nachgeholt werden, es sei denn, der Fehler ist noch berichtigt werden.
  • Land- und Forstwirtschaft:
    Bei Strukturwandel in der Land- und Forstwirtschaft, der zu einer gewerblichen Tätigkeit führt, sind die Gewinnkorrekturen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb vorzunehmen.

4. Hinweise für die Praxis

  • Bewertung von Wirtschaftsgütern:
    Beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich müssen Wirtschaftsgüter bewertet werden, als wären sie von Anfang an in der Buchführung erfasst worden.
  • Fiskalische Risiken minimieren:
    Steuerpflichtige sollten den Übergang sorgfältig planen, um Fehler bei der Bewertung oder Berichtigung von Gewinnen zu vermeiden.
  • Wirtschaftliche Gründe für einen Wechsel:
    Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart kann aus steuerlichen oder organisatorischen Gründen sinnvoll sein, z. B. zur Anpassung an neue Unternehmensstrukturen.

5. Fazit

Der Wechsel der Gewinnermittlungsart ist eine bedeutende Entscheidung, die mit steuerlichen Konsequenzen verbunden ist. Sowohl beim Übergang zur EÜR als auch zum Betriebsvermögensvergleich sind zahlreiche formale und materielle Anforderungen zu beachten. Unternehmen sollten rechtzeitig eine steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, um Risiken zu minimieren und den Wechsel optimal zu gestalten.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Kontaktieren Sie uns, wir unterstützen Sie gern bei Ihrem Wechsel der Gewinnermittlungsart!

Einnahmenüberschussrechnung (EÜR): Was Sie wissen sollten

Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Methode zur Gewinnermittlung, die für viele kleinere Unternehmen und Selbstständige eine praktische Alternative zur doppelten Buchführung darstellt. Dieser Blogbeitrag gibt Ihnen einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen und praxisrelevante Hinweise.

Was ist die EÜR und wer kann sie nutzen?

Gemäß § 4 Abs. 3 EStG dürfen Steuerpflichtige ihren Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, wenn:

  1. Sie gesetzlich nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen,
  2. Sie freiwillig keine Buchführung betreiben und
  3. Ihr Gewinn nicht nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ermittelt wird.

Auch spezielle Betriebsformen wie Testbetriebe für agrarpolitische Berichte oder Informationsnetzwerke landwirtschaftlicher Buchführung (INLB) können die EÜR nutzen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Wahl der Gewinnermittlungsart

Die Entscheidung für die EÜR muss nach außen dokumentiert sein. Das bloße Sammeln von Belegen reicht nicht aus. Die Wahl wird beispielsweise durch die Einreichung der EÜR beim Finanzamt verbindlich.

Wichtige Punkte zur Wahl der EÜR:

  • Ein einmal gewähltes Verfahren kann im laufenden Wirtschaftsjahr nur bei Vorliegen besonderer Gründe geändert werden.
  • Die Erstellung einer Eröffnungsbilanz oder Buchführung allein führt nicht automatisch zum Ausschluss der EÜR.

Besonderheiten bei der EÜR

  1. Zeitliche Erfassung von Einnahmen und Ausgaben:
    Die EÜR folgt dem Zufluss-/Abflussprinzip gemäß § 11 EStG. Einnahmen und Ausgaben werden in dem Jahr erfasst, in dem sie tatsächlich zufließen oder geleistet werden.
  2. Durchlaufende Posten:
    Beträge, die im fremden Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt und weitergeleitet werden, gelten nicht als Betriebseinnahmen oder -ausgaben.
  3. Abschreibung von Anlagegütern:
    Anschaffungs- und Herstellungskosten abnutzbarer Anlagegüter dürfen nur über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden, es sei denn, es handelt sich um geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG).
  4. Betriebsveräußerungen oder -aufgaben:
    Im Fall einer Betriebsveräußerung wird die Gewinnermittlungsart automatisch auf den Betriebsvermögensvergleich umgestellt.

Häufige Sonderfälle bei der EÜR

  • Veräußerung von Wirtschaftsgütern:
    Erlöse aus dem Verkauf betrieblicher Güter sind in dem Jahr als Betriebseinnahmen anzusetzen, in dem sie zufließen.
  • Tauschvorgänge:
    Tauschgeschäfte, bei denen ein Wirtschaftsgut gegen ein anderes getauscht wird, lösen ebenfalls Betriebseinnahmen aus.
  • Virtuelle Währungen:
    Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen sind entsprechend der steuerlichen Vorgaben als Betriebseinnahmen zu behandeln.
  • Vorschüsse und Abschlagszahlungen:
    Vorschüsse gelten bereits beim Zufluss als Einnahmen, auch wenn klar ist, dass ein Teil zurückzuzahlen ist.

Vorteile und Grenzen der EÜR

Die EÜR bietet eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, steuerliche Verpflichtungen zu erfüllen. Sie ist jedoch nicht geeignet für Unternehmen mit hoher Komplexität oder umfangreichen betrieblichen Vorgängen. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, rechtzeitig fachliche Beratung einzuholen.

Fazit

Die Einnahmenüberschussrechnung ist ein effektives Werkzeug für kleinere Unternehmen, um ihren Gewinn zu ermitteln. Mit der richtigen Vorbereitung und Kenntnis der steuerlichen Vorgaben lässt sich die EÜR effizient und korrekt durchführen. Sollten Sie weitere Fragen zur EÜR haben oder Unterstützung bei der Erstellung benötigen, stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite.

Umsatzsteuer-Voranmeldung: Fristen, Pflichten und Tipps für Unternehmer

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist für viele Unternehmer eine wiederkehrende Pflicht. Doch wann genau muss die Voranmeldung abgegeben werden und welche Besonderheiten gibt es zu beachten? In diesem Blogbeitrag erhalten Sie einen umfassenden Überblick.

Was ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung?

Mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung erklären Unternehmen dem Finanzamt die Höhe ihrer Umsätze und Vorsteuerbeträge. Sie dient als Grundlage für die Berechnung der Umsatzsteuerzahllast bzw. des Vorsteuerüberhangs.

Wer muss eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben?

Grundsätzlich sind alle Unternehmer zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet. Ausnahmen gibt es für Kleinunternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen.

Welche Fristen gelten für die Umsatzsteuer-Voranmeldung?

Die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung richten sich nach dem Voranmeldezeitraum. Es wird unterschieden zwischen:

  • Monatszahlern: Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist monatlich abzugeben. Abgabefrist ist der 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Monats.
  • Quartalszahlern: Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist vierteljährlich abzugeben. Abgabefrist ist der 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Quartals.

Beispiel:

  • Ein Monatszahler muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2024 bis zum 10. Januar 2025 abgeben.
  • Ein Quartalszahler muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 4. Quartal 2024 ebenfalls bis zum 10. Januar 2025 abgeben.

Dauerfristverlängerung:

Unternehmer können beim Finanzamt eine Dauerfristverlängerung beantragen. Dadurch verschiebt sich die Abgabefrist um einen Monat. Im Gegenzug ist jedoch eine Sondervorauszahlung zu leisten. Die Höhe der Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Vorjahres.

Wie wird die Umsatzsteuer-Voranmeldung übermittelt?

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss elektronisch über das ELSTER-Portal an das Finanzamt übermittelt werden. Hierfür benötigen Sie ein ELSTER-Zertifikat.

Welche Angaben sind in der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu machen?

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung sind folgende Angaben zu machen:

  • Steuerpflichtige Umsätze: Hierunter fallen alle Umsätze, die der Umsatzsteuer unterliegen.
  • Vorsteuerbeträge: Dies sind die Umsatzsteuerbeträge, die Ihnen in Rechnung gestellt wurden.
  • Berechnung der Umsatzsteuerzahllast bzw. des Vorsteuerüberhangs

Was passiert bei verspäteter Abgabe?

Bei verspäteter Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Die Höhe des Verspätungszuschlags richtet sich nach der Höhe der Steuer und der Dauer der Verspätung.

Tipps:

  • Rechtzeitig abgeben: Um Verspätungszuschläge zu vermeiden, sollten Sie die Umsatzsteuer-Voranmeldung fristgerecht abgeben.
  • Dauerfristverlängerung nutzen: Wenn Sie die Abgabefrist verlängern möchten, können Sie eine Dauerfristverlängerung beantragen.
  • ELSTER-Portal nutzen: Die elektronische Übermittlung über das ELSTER-Portal ist einfach und bequem.
  • Steuerberater konsultieren: Bei Fragen zur Umsatzsteuer-Voranmeldung sollten Sie sich an einen Steuerberater wenden.

Hinweis: Dieser Blogbeitrag dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung. Im Einzelfall sollte immer ein Steuerberater konsultiert werden.

Sachentnahmen 2025: Das Finanzamt verkündet neue Pauschbeträge!

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die neuen Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2025 bekannt gegeben. Was bedeutet das für Unternehmer?

Was sind Sachentnahmen?

Wenn du als Unternehmer Waren aus deinem Betrieb für den privaten Gebrauch entnimmst, spricht man von Sachentnahmen. Das kann vom Bäcker, der sich ein Brot mit nach Hause nimmt, bis zum Gastwirt, der Getränke aus seinem Lager für eine private Feier nutzt, reichen. Diese Entnahmen müssen steuerlich erfasst werden.

Wozu gibt es Pauschbeträge?

Um den Aufwand für die Aufzeichnung jeder einzelnen Entnahme zu minimieren, hat die Finanzverwaltung Pauschbeträge festgelegt. Diese ermöglichen eine vereinfachte Verbuchung der privaten Warenentnahmen.

Die neuen Pauschbeträge für 2025:

Das BMF-Schreiben vom 21.01.2025 (IV D 3 – S 1547/00006/006/024) enthält die aktualisierten Pauschbeträge.

Wichtige Hinweise:

  • Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person.
  • Für Kinder bis 2 Jahre entfällt der Ansatz, bis 12 Jahre gilt die Hälfte.
  • Individuelle Anpassungen (z. B. aufgrund von Essgewohnheiten) sind nicht zulässig.
  • Werden Betriebe behördlich geschlossen, kann ein zeitanteiliger Ansatz erfolgen.
  • Entnahmen, die keine Nahrungsmittel oder Getränke sind (z. B. Elektrogeräte), müssen einzeln aufgezeichnet werden.

Fazit:

Die neuen Pauschbeträge für Sachentnahmen bieten Unternehmern eine praktische Vereinfachung bei der steuerlichen Erfassung. Informiere dich über die aktuellen Werte und nutze die Möglichkeit der pauschalen Verbuchung!

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin