OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 22.01.2025 zum Urteil 6 LB 7/24 vom 21.01.2025
Sachverhalt
Am 21. Januar 2025 entschied der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Klage eines in Niedersachsen lebenden Klägers. Dieser besitzt in Burgtiefe auf Fehmarn eine Zweitwohnung und wandte sich gegen die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2020 und 2021. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) wies die Klage ab (Az. 6 LB 7/24) und änderte damit das Urteil des Verwaltungsgerichts.
Das Verwaltungsgericht hatte im März 2022 zugunsten des Klägers entschieden, weil es die Steuersatzung von 2019 für fehlerhaft hielt. Der verwendete Steuermaßstab verletzte nach Auffassung des Gerichts das Gleichbehandlungsgebot gemäß Artikel 3 Grundgesetz, da er ungleiche Verzerrungen in der Steuerbemessung verursachte. Hauptkritikpunkt war die Verwendung des Bodenrichtwerts als zentraler Faktor.
Hintergrund der neuen Satzung
Die Stadt Fehmarn legte Berufung ein und erließ während des Berufungsverfahrens Ende 2024 eine neue Zweitwohnungsteuersatzung. Diese trat rückwirkend für die Jahre 2020 und 2021 in Kraft und korrigierte die bemängelten Schwächen der alten Satzung. Insbesondere wurde der Bodenrichtwert nur noch in „relativierter“ Form verwendet. Das Verfahren setzt den Bodenrichtwert des betroffenen Grundstücks ins Verhältnis zum höchsten Bodenrichtwert im Stadtgebiet und addiert einen Festwert von 0,5. Dadurch sollen Verzerrungen und eine übermäßige Spreizung vermieden werden.
Entscheidung des OVG
Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass:
- Eine Änderung der Steuersatzung während eines gerichtlichen Verfahrens zulässig ist: Eine zunächst rechtswidrige Steuererhebung kann rückwirkend geheilt werden.
- Die neue Bemessungsmethode rechtskonform ist: Durch die Relativierung der Bodenrichtwerte wird der Gleichheitsgrundsatz gewahrt.
Bezug zu anderen Verfahren
Diese Entscheidung steht im Einklang mit früheren Urteilen des 6. Senats:
- April 2024: Steuererhebung in Timmendorfer Strand und Hohwacht (Az. 6 KN 1/24 und 6 KN 2/24).
- Oktober 2024: Verfahren zur Steuererhebung in Tönning (Az. 6 LB 6/24).
In der Tönning-Sache wurde Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt, das die Maßstabsfragen grundsätzlich klären wird. Auch im Fall Fehmarn wurde die Revision zugelassen.
Bedeutung und Ausblick
Die Entscheidung unterstreicht die Möglichkeit von Kommunen, fehlerhafte Steuersatzungen während laufender Verfahren zu korrigieren. Gleichzeitig zeigt sie die Notwendigkeit, Maßstäbe so zu gestalten, dass der Gleichheitsgrundsatz gewahrt bleibt. Die anstehenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts werden für die weitere Praxis wegweisend sein.
Quelle
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht