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DBA Spanien | Absprache über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BMF)

Deutsch-spanisches Doppelbesteuerungsabkommen; Absprache über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen:

“Am 3. Oktober 2012 haben die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Spanien die als Anlage beigefügte Absprache über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen unterzeichnet. Mit der Absprache werden die Bestimmungen der Protokollziffer VIII des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 3. Februar 2011 umgesetzt. […]“

Deutsch-spanisches Doppelbesteuerungsabkommen; Absprache über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (PDF, 45,5 KB)

Bundesfinanzministerium (BMF)

Deutsch-spanisches Doppelbesteuerungsabkommen;
Absprache über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
ANLAGEN 1
GZ IV B 3 – S 1301-ESP/08/10003
DOK 2013/0325984
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Am 3. Oktober 2012 haben die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Spanien die
als Anlage beigefügte Absprache über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
unterzeichnet. Mit der Absprache werden die Bestimmungen der Protokollziffer VIII des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 3. Februar 2011 umgesetzt.
Die Absprache ist am 18. Oktober 2012 in Kraft getreten und ist ab dem 1. Januar 2015
anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.
www.bundesfinanzministerium.de Anlage
ABSPRACHE

ÜBER

DIE GEGENSEITIGE AMTSHILFE IN STEUERSACHEN

Zur Umsetzung der Bestimmungen der Ziffer VIII des Protokolls (zu den Artikeln 17 und 25)
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 3. Februar 2011 (im Folgenden
„das Abkommen“) oder jedes sonstigen Abkommens, das das Abkommen ändert oder ersetzt,
und angesichts des beiderseitigen Wunsches nach einer Intensivierung der gegenseitigen
Amtshilfe,
sind das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und das
Finanzministerium des Königreichs Spanien wie folgt übereingekommen:
Artikel 1

Automatischer Auskunftsaustausch

(1) Die zuständige Behörde jedes Staates erteilt der zuständigen Behörde des anderen
Staates ohne besonderes Ersuchen automatisch Auskünfte über Vergütungen im Sinne des
Artikels 17 Absätze 2 und 3 des Abkommens.
(2) Ist die erteilte Auskunft unrichtig oder unvollständig, teilt der empfangende
Vertragsstaat dies dem anderen Vertragsstaat so bald wie möglich mit. Eine umgehende
Mitteilung erfolgt auch im Falle von Schwierigkeiten oder technischen Problemen bei der
Umwandlung der erhaltenen Daten.
(3) Die Auskünfte sollen möglichst bald nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres erteilt
werden, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr
folgt, in dem die Einkünfte bezogen wurden.
Artikel 2

Geheimhaltung und Begrenzung des Auskunftsaustauschs

Im Hinblick auf die Geheimhaltung und die Begrenzung des Auskunftsaustauschs gelten die
Bestimmungen des Abkommens. – 2 ­
Artikel 3

Form des Auskunftsaustauschs

(1) Die in Artikel 1 bezeichneten Auskünfte werden in einem der von der OECD
empfohlenen Standardformate – Standard Magnetic Format (SMF) oder Standard
Transmission Format (STF) – oder in einem anderen von den beiden zuständigen Behörden
gegebenenfalls vereinbarten Format übermittelt.
(2) Die nach Artikel 1 auszutauschenden Auskünfte beinhalten den Namen, die Anschrift
und das Geburtsdatum des Steuerpflichtigen, die jeweilige Steuernummer (Tax Identification
Number – TIN) des Vergütungsempfängers im Wohnsitzstaat und im Quellenstaat sowie den
Bruttobetrag der Vergütungen. Die Auskünfte sollten einen Hinweis enthalten, ob es sich um
Vergütungen gemäß Absatz 2 oder gemäß Absatz 3 des Artikels 17 des Abkommens handelt.
Artikel 4

Spontaner Auskunftsaustausch

Auskünfte über die in Artikel 17 des Abkommens genannten Vergütungen, die nicht unter
Artikel 1 fallen, können spontan ausgetauscht werden.
Artikel 5

Anwendung und Auslegung

(1) Die Anwendung dieser Absprache erfolgt
in der Bundesrepublik Deutschland durch:
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St III 2
53221 Bonn
Deutschland
im Königreich Spanien durch:
Agencia Estatal de Administración Tributaria
Oficina Nacional de Investigación del Fraude – 3 ­
Equipo Central de Información
Paseo de la Castellana nº 147
28046 Madrid
España
(2) Die zuständigen Behörden konsultieren einander, wann immer dies zur Anwendung
oder Auslegung dieser Absprache erforderlich ist.
Artikel 6
Inkrafttreten, Kündigung und Überprüfung
Diese Absprache tritt zugleich mit dem Abkommen in Kraft und ist ab dem 1. Januar 2015
anzuwenden. Sie kann jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden. Diese
Absprache wird für eine unbestimmte Zeit getroffen. Sie kann durch schriftliche Mitteilung
des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland oder des
Finanzministeriums des Königreichs Spanien gekündigt werden. Die zuständigen Behörden
können die Absprache fünf Jahre nach ihrer erstmaligen Anwendung überprüfen.
Geschehen zu Madrid am 3. Oktober 2012 in zwei Urschriften, jede in deutscher und
spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Unterschieden in
der Auslegung der beiden Wortlaute werden diese gemäß dem Verfahren nach Artikel 5
Absatz 2 behoben.