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Steuerfreiheit für Offshore-Unternehmen als unzulässige Beihilfe

Steuerfreiheit für Offshore-Unternehmen als unzulässige Beihilfe

Kernproblem

Staatliche Beihilfen, die eine Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Branchen beinhalten und somit einen Einfluss auf den innergemeinschaftlichen Liefer- und Leistungsverkehr haben, sind grundsätzlich mit dem höherrangigen Europarecht nicht vereinbar. Von diesem generellen Beihilfeverbot kann in Ausnahmefällen abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass vor deren Umsetzung ein Antrag bei der europäischen Wettbewerbskommission gestellt und von dieser genehmigt wird. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war ein Antrag des Vereinigten Königreichs aus dem Jahr 2002 zur Reform der Körperschaftsteuer in Gibraltar. Diese sah eine vollständige Aufhebung des alten Steuersystems und die Einführung von nur 3 Steuern für alle Unternehmen in Gibraltar vor: Neben einer Eintragungsgebühr waren dies insbesondere eine Lohnsummensteuer sowie eine Gewerbegrundsteuer, wobei für die beiden letztgenannten Steuern eine Obergrenze von 15 % der Gewinne gelten sollte.

Sachverhalt

Der Antrag wurde 2004 durch die Europäische Kommission abgelehnt, da die angemeldeten Vorschläge zur Reform des Körperschaftsteuersystems in Gibraltar eine staatliche Beihilfenregelung darstellten und daher mit dem Europarecht nicht vereinbar seien. Die hiergegen gerichtete Klage der Regierung von Gibraltar und des Vereinigten Königreichs bleib schließlich vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erfolglos, er bestätigte die Entscheidung der Kommission.

Entscheidung

Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der Besteuerung entgehen, stellt eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe dar. Der EuGH begründet dies damit, dass durch die Regelung insbesondere Offshore-Unternehmen begünstigt werden (sollen) und somit eine unzulässige selektive Begünstigung vorliege. Die geplante Steuerregelung in Gibraltar sei durch eine Kombination von Lohnsummen- und Gewerbegrundsteuer gekennzeichnet, die im Ergebnis eine Besteuerung von Offshore-Unternehmen von vornherein ausschließe, da diese keine Arbeitnehmer beschäftige und auch keine Geschäftsräume nutze.

Konsequenzen

Eine unmittelbare Bedeutung kommt dem Urteil insoweit nicht zu, weil die streitige Reform bislang nicht in Kraft getreten ist. Das Urteil stellt indes eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung zum Beihilferecht dar, welches bislang im Steuerrecht eine eher untergeordnete Rolle spielte. Die erhebliche Bedeutung des Beihilferechts im Steuerrecht zeigt sich z. B. auch in der Entscheidung der Europäischen Kommission vom Januar 2011, wonach die im Körperschaftsteuergesetz (§ 8c KStG) enthaltene Sanierungsklausel eine unzulässige Beihilfe darstellen soll. Die Bundesregierung hat hiergegen eine Nichtigkeitsklage beim EuGH erhoben, deren Entscheidung mit Spannung zu erwarten ist.

Innergemeinschaftliche Lieferung: Rechnungsstellung und Steuerfreiheit

Innergemeinschaftliche Lieferung: Rechnungsstellung und Steuerfreiheit

Rechtslage

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei, wenn die liefernden Unternehmer im Besitz der nötigen Beleg- und Buchnachweise sind. Zu den Buchnachweisen gehört auch das Doppel der Ausgangsrechnung. In dieser ist auf die Steuerfreiheit hinzuweisen. Fehlte dieser Hinweis, galt das in der Praxis bisher als unproblematisch. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dies nun geändert.

Sachverhalt

Der Kläger lieferte Gebrauchtwagen nach Italien. Er behandelte die Lieferungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Die Rechnungsstellung erfolgte entsprechend ohne Umsatzsteuer, ein Hinweis auf die Steuerfreiheit unterblieb allerdings. Eine Kontrollmitteilung der italienischen Finanzverwaltung ergab, dass der Empfänger der Kraftfahrzeuge nicht mit solchen handelte. Das Finanzamt behandelte die Umsätze daher als steuerpflichtig. Der Kläger wandte hiergegen ein, ihm sei Vertrauensschutz zu gewähren, da er die erforderlichen Nachweispflichten erbracht habe, aber selbst betrogen worden sei.

Entscheidung

Im Gegensatz zur Vorinstanz sah der BFH den Belegnachweis als nicht erbracht an. Dieser scheiterte insbesondere an dem fehlenden Hinweis auf die Steuerfreiheit in der Ausgangsrechnung. Dem Kläger wurde daher kein Vertrauensschutz gewährt. Die Lieferung war steuerpflichtig.

Konsequenzen

Das Urteil ist gravierend. Es beschränkt sich jedoch auf die Fälle, in denen der Unternehmer nicht durch andere Beweismittel nachweisen kann, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt. Hier führen kleinste Mängel im Buch- und Belegnachweis zu einer Versagung des Vertrauensschutzes. Unternehmer müssen daher genau darauf achten, die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Nur dann bleibt ihnen die Steuerfreiheit erhalten, wenn sie von ihren Kunden betrogen werden. Zu beachten ist, dass die Nachweispflichten in der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) ab dem 1.1.2012 erheblich verschärft wurden; u. a. wurden die bisherigen Soll- durch Mussvorschriften ersetzt. Hierauf müssen sich die Unternehmer einstellen. Das Bundesfinanzministerium gewährt eine Übergangsregelung bis zum 31.3.2012. Ob dann im Notfall die Steuerfreiheit noch durch andere Nachweise erreicht werden kann, ist mehr als fraglich.

Steuerfreiheit des Stipendiums einer gemeinnützigen EU-/EWR-Institution

Steuerfreiheit des Stipendiums einer gemeinnützigen EU-/EWR-Institution

Kernfrage

Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes sind Stipendien, die u. a. von inländischen gemeinnützigen Organisationen vergeben werden, von der Einkommensteuer beim Empfänger befreit (§ 3 Nr. 44 EStG). Fraglich ist, ob die Befreiung auch für von einer gemeinnützigen EU-Organisation vergebene Stipendien gilt.

Sachverhalt

Eine deutsche Ärztin hatte von einer französischen Stiftung, die in Deutschland weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig war, ein Stipendium erhalten. Insoweit begehrte sie die Steuerfreiheit der Stipendiumszahlungen nach § 3 Nr. 44 EStG. Das beklagte Finanzamt lehnte dies mit Hinweis auf die fehlende inländische Steuerpflicht der französischen Stiftung ab. Die Klägerin obsiegte schließlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Entscheidung

Der BFH folgt der Auffassung der klagenden Ärztin. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann § 3 Nr. 44 EStG nur so ausgelegt werden, dass auch Stipendien einer gemeinnützigen EU-Organisation ohne inländische Einkünfte steuerfrei sind. Voraussetzung ist der Nachweis, dass die deutschen Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Anderenfalls kommt es zu einer Ungleichbehandlung, die der Kapitalverkehrsfreiheit zuwiderläuft.

Konsequenz

Wieder einmal musste ein Steuerpflichtiger bis zum BFH ziehen, ehe die Finanzverwaltung in ihre Schranken gewiesen wurde. Ungleichbehandlungen innerhalb Europas werden also spätestens vor der Gerichtsbarkeit nicht mehr geduldet.

Zur Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden bzgl. Familienheim

Zur Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden bzgl. Familienheim

Kernfrage

Die zinsgünstigen bzw. zinsfreien Darlehensgewährungen stellen schenkungsteuerlich freigiebige Zuwendungen dar und unterliegen der Schenkungsteuer. Allerdings kann die Schenkungsteuer dann nicht erhoben werden, wenn eine persönliche oder sachliche Steuerbefreiung vorliegt. In einer zum alten Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht (bis 31.12.2008) ergangenen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof nunmehr zur Frage des Zusammentreffens mehrerer Steuerbefreiung Stellung genommen.

Sachverhalt

Der spätere Ehemann, hier Kläger, hatte seiner zukünftigen Frau ein Darlehen gewährt, das zunächst günstig, später nicht mehr verzinst und schließlich ganz erlassen wurde. Mit den Darlehensmitteln schaffte die Ehefrau einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit dazu gehörendem Herrenhaus an, wobei das Herrenhaus im Privatvermögen verblieb und Familienwohnheim in der später geschlossenen Ehe wurde. Das beklagte Finanzamt setzte für den einheitlichen Vorgang Schenkungsteuer fest. Der Bundesfinanzhof gab der hiergegen gerichteten Klage nur teilweise statt.

Entscheidung

Zwar stimmte der Bundesfinanzhof der Finanzverwaltung zu, dass die erste voreheliche Zuwendung (zinsgünstiges Darlehen) nicht schenkungsteuerlich privilegiert gewesen sei, allerdings seien die späteren ehelichen Zuwendungen mit Rücksicht auf das Herrenhaus, das als Familienwohnheim anzusehen sei, privilegiert. Insoweit galt nach altem Erbschaftsteuerrecht, dass die Übertragung des Familienwohnheims unter Eheleuten steuerfrei war. Die Finanzverwaltung wollte diese Steuerbefreiung allerdings nicht anerkennen, weil sie einen einheitlichen Schenkungsakt gerichtet auf den Erwerb von Betriebsvermögen annahm. Diese Auffassung wies der Bundesfinanzhof zurück. Für jeden der Schenkungsteuer unterliegenden Vorgang sei gesondert zu prüfen, ob eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden könne.

Konsequenz

Die Tragweite der Entscheidung liegt in der vom Bundesfinanzhof vorgenommenen Differenzierung zwischen Schenkungsvorgang im betrieblichen und privaten Bereich. Werden mit einem einheitlichen Lebenssachverhalt 2 steuerlich selbstständige Vorgänge verwirklicht, ist der Lebenssachverhalt in 2 selbstständige Vorgänge aufzuteilen.