Bußgeldrechner Geschwindigkeit
Hier können Sie kostenlos Bußgeld für Geschwindigkeitsüberchreitungen berechnen und erhalten Tipps.
Inhalt:
Bußgeldrechner - Geschwindigkeit
Richtlinie über die polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung
Geschwindigkeitsüberwachung mit speziellen Geschwindigkeitsmessgeräten
Für die Geschwindigkeitsüberwachung werden nur geeichte Geschwindigkeitsmessgerä- te eingesetzt; sie sind unter Beachtung der Bedienungsanleitungen des Geräteherstellers in der jeweils von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt genehmigten Fassung aufzustellen und durch entsprechend ausgebildetes Personal zu bedienen. Über die Aufstellung des Messgerätes, die Durchführung der Funktionsprüfung und gegebenenfalls den Ablauf des Messeinsatzes ist ein Messprotokoll zu fertigen. Insbesondere sind die verwendeten Geschwindigkeitsmessgeräte, die Überwachungsörtlichkeit bzw. Überwachungsstrecke, die Überwachungszeiten und die eingesetzten Beamten sowie vorhandenen Zeugen zu dokumentieren.
Sofern es der Verkehrsraum, die Art des Einsatzes und die Konstruktion des Überwachungsgerätes zulassen, sind Fahrzeuge frontal zu fotografieren. Beim Einsatz von Blitzlichtgeräten ist darauf zu achten, dass Fahrzeugführer nicht geblendet werden.
Eine effektive Geschwindigkeitsüberwachung soll grundsätzlich nur durch den Einsatz von mobilen Geschwindigkeitsmessanlagen erfolgen. Dadurch ist sichergestellt, dass auf Grund der aktuellen Verkehrsunfallanalyse die Geschwindigkeitsmessungen zielgerichtet zu unterschiedlichen Zeiten an unterschiedlichen Unfallhäufungs- oder Gefahrenstellen erfolgen können.
Toleranzwerte: Vom jeweiligen Messwert ist zugunsten der betroffenen Person folgender Wert als Gerätetoleranz abzuziehen:
Messwert bis 100 km/h = 3 km/h
Messwert 101 - 133 km/h = 4 km/h
Messwert 134 - 166 km/h = 5 km/h
Messwert 167 - 200 km/h = 6 km/h
Messwert 201 - 233 km/h = 7 km/h
Messwert 234 - 250 km/h = 8 km/h.
Beim Einsatz einer Verkehrsvideoanlage beträgt die Verkehrsfehlergrenze bei einem
Messwert
- - bis 100 km/h - 5 km/h
- - über 100 km/h - 5% des Messwertes
Dezimalstellen werden dabei zugunsten der Betroffenen nach unten abgerundet. Die Toleranzwerte gelten nur für Messwerte innerhalb des eichamtlich beglaubigten Messbereichs.
Verbleibt nach Abzug der Gerätetoleranz eine Geschwindigkeitsüberschreitung von nicht mehr als 5 km/h, so ist diese als unbedeutende Ordnungswidrigkeit zu werten und in der Regel von der weiteren Verfolgung abzusehen (Opportunitätstoleranz).
Geschwindigkeitsüberwachung durch Nachfahren
Zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorausfahrenden ist seit langem das Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug als genügende Beweisgrundlage anerkannt. Um Fehlerquellen und Zweifel an der Zuverlässigkeit der Feststellungen zu vermeiden, sind grundsätzlich folgende Voraussetzungen bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zu beachten:
· Eine Messstrecke mit einer Länge von mindestens 300 m, bei Geschwindigkeiten über 100 km/h mindestens 500 m
· Ein nicht zu großer gleichbleibender Abstand zum Betroffenen; als Richtwerte können 50 m bei Geschwindigkeiten von 61 - 90 km/h, höchstens 100 m bei Geschwindigkeiten von 91 - 120 km/h und ein entsprechend größerer Abstand bei Geschwindigkeiten über 120 km/h angenommen werden
· Eine ständige Geschwindigkeitskontrolle zur Minimierung von Schwankungen der Eigengeschwindigkeit ist anzustreben.
Bei unzureichenden Sichtverhältnissen sollen im zu erstellenden Nachfahrbericht insbesondere Hinweise auf die Beleuchtungsverhältnisse, Orientierungspunkte hinsichtlich Schätzung des Abstandes und Einhaltung eines gleichbleibenden Abstandes sowie ausreichend sichere optische Erfassung des Vorausfahrenden, zur Vermeidung von Verwechslungen, festgehalten werden.
Toleranzwerte: Die Dienstkraftfahrzeuge sind grundsätzlich mit einem ungeeichten Tachometer ausgerüstet. Zum Ausgleich von Fehlerquellen (Tachometerabweichung, Fehler beim Nachfahren, Reifenluftdruck und Fahrbahnbeschaffenheit u. ä.) werden 20 % des abgelesenen Tachowertes zugunsten des Betroffenen abgezogen. Es sollen nur so erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung verfolgt werden, dass der Vorwurf trotz Fehlerquellen mit Sicherheit gerechtfertigt ist.
Geschwindigkeitsüberwachung mittels Fahrtschreiber und EG-Kontrollgerät
Schaublätter von Fahrzeugen, die mit Fahrtschreiber oder EG-Kontrollgerät ausgerüstet sind, können zur Geschwindigkeitskontrolle herangezogen werden.
Toleranzwerte: Von der aufgezeichneten Geschwindigkeit sind 6 km/h zugunsten der / des Betroffenen abzuziehen.
Alkohol am Steuer: Bußgeldbescheid erhalten – und jetzt?
Wer sich nach dem Genuss von Alkohol hinters Steuer setzt, gefährdet sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer. Vielleicht haben Sie deshalb selbst sogar schon einmal einen Bußgeldbescheid erhalten.
Ab wie viel Promille machen sich Auto- oder Fahrradfahrer eigentlich strafbar und wann ist der Führerschein weg? Diese wichtigen Fakten sollten Sie kennen.
Alkoholisiert im Straßenverkehr
Reaktionsfähigkeit und Geschwindigkeitsschätzung nehmen unter Alkoholeinfluss ab. Die Folgen: Der betrunkene Fahrer begeht mehr Fahrfehler und kann sein Fahrzeug nicht mehr sicher führen. In Deutschland ist das Fahren in so einem fahruntüchtigen Zustand verboten und wird ab 0,3 Promille mit Bußgeldern, Punkten in Flensburg und Fahrverboten geahndet.
Relative Fahruntüchtigkeit
Relativ fahruntüchtig sind Fahrer ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille. Das heißt: Fährt der Betrunkene jetzt z. B. noch Schlangenlinien oder bei Rot über eine Kreuzung, macht er sich strafbar. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist bereits jetzt eine mögliche Folge.
Eine Ordnungswidrigkeit begeht der alkoholisierte Fahrer ab einer BAK von 0,5 Promille. Schon beim ersten Verstoß drohen ein hohes Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot. Die Strafen fallen bei wiederholten Verstößen und der zusätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs noch empfindlicher aus.
Absolute Fahruntüchtigkeit
Absolut fahruntüchtig sind Fahrer ab einer BAK von 1,1 Promille. Es spielt keine Rolle, ob er sich an die Verkehrsregeln hält: Ab 1,1 Promille macht er sich der Gefährdung des Straßenverkehrs oder der Trunkenheit im Verkehr strafbar. Das Bußgeld, die Punkte in Flensburg und auch der Zeitraum des Führerscheinentzugs sind deshalb deutlich höher als bei der relativen Fahruntüchtigkeit.
Auf den betrunkenen Fahrer kommt außerdem die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) zu – der sogenannte „Idiotentest“.
Die absolute Fahruntüchtigkeit bei Fahrradfahrern ist übrigens ab 1,6 Promille erreicht. Eine MPU ist dann auch für sie zwingend.
Alkohol und Probezeit
Fahranfänger in der Probezeit oder unter 21 Jahren dürfen vor dem Autofahren gar keinen Alkohol trinken. Die BAK liegt damit bei 0,0 Promille. Bereits ein einmaliger Verstoß wird mit einem Bußgeld geahndet. Für den Fahranfänger verlängert sich außerdem die Probezeit und er muss an einem Aufbauseminar teilnehmen. Bei einem weiteren schwerwiegenden Verstoß kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.
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Inhaltsverzeichnis KFZ-Rechner
KFZ-Steuerrechner
Kfz-Steuer
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Finanzierung, Kosten, Versicherung, Bewertung, Bußgeld + Nummernschilder
Rechtsgrundlagen zum Thema: bußgeld
EStGEStG § 50b Prüfungsrecht
EStG § 50c
EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g
EStG § 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten
EStG § 50f Bußgeldvorschriften
EStG § 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union
EStG § 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
EStG § 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
EStG § 50j Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen
EStG § 51 Ermächtigungen
EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStG § 52a
EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG §§ 53 und 54
EStG § 55 Schlussvorschriften
EStG § 56 Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
EStG § 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
EStG § 58 Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben
EStG §§ 59 bis 61
EStG § 96 Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften
UStG
UStG § 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen
UStG § 26a Bußgeldvorschriften
UStG § 26c Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
UStG § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften
UStG § 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
UStG § 27b Umsatzsteuer-Nachschau
UStG § 28 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
UStG § 29 Umstellung langfristiger Verträge
AO
AO § 1 Anwendungsbereich
AO § 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern
AO § 30 Steuergeheimnis
AO § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs
AO § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
AO § 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen
AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts
AO § 171 Ablaufhemmung
AO § 201 Schlussbesprechung
AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs
AO § 369 Steuerstraftaten
AO § 370 Steuerhinterziehung
AO § 370a
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
AO § 372 Bannbruch
AO § 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
AO § 374 Steuerhehlerei
AO § 375 Nebenfolgen
AO § 376 Verfolgungsverjährung
AO § 377 Steuerordnungswidrigkeiten
AO § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung
AO § 379 Steuergefährdung
AO § 380 Gefährdung der Abzugsteuern
AO § 381 Verbrauchsteuergefährdung
AO § 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
AO § 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
AO § 383a Zweckwidrige Verwendung des Identifikationsmerkmals nach § 139a
AO § 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
AO § 384 Verfolgungsverjährung
AO § 385 Geltung von Verfahrensvorschriften
AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
AO § 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde
AO § 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde
AO § 389 Zusammenhängende Strafsachen
AO § 390 Mehrfache Zuständigkeit
AO § 391 Zuständiges Gericht
AO § 392 Verteidigung
AO § 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren
AO § 394 Übergang des Eigentums
AO § 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde
AO § 396 Aussetzung des Verfahrens
AO § 397 Einleitung des Strafverfahrens
AO § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit
AO § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
AO § 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
AO § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
AO § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
AO § 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
AO § 403 Beteiligung der Finanzbehörde
AO § 404 Steuer- und Zollfahndung
AO § 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
AO § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren
AO § 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen
AO § 408 Kosten des Verfahrens
AO § 409 Zuständige Verwaltungsbehörde
AO § 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
AO § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer
AO § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten
AO § 1 Anwendungsbereich
AO § 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern
AO § 30 Steuergeheimnis
AO § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs
AO § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
AO § 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen
AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts
AO § 171 Ablaufhemmung
AO § 201 Schlussbesprechung
AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs
AO § 369 Steuerstraftaten
AO § 370 Steuerhinterziehung
AO § 370a
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
AO § 372 Bannbruch
AO § 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
AO § 374 Steuerhehlerei
AO § 375 Nebenfolgen
AO § 376 Verfolgungsverjährung
AO § 377 Steuerordnungswidrigkeiten
AO § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung
AO § 379 Steuergefährdung
AO § 380 Gefährdung der Abzugsteuern
AO § 381 Verbrauchsteuergefährdung
AO § 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
AO § 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
AO § 383a Zweckwidrige Verwendung des Identifikationsmerkmals nach § 139a
AO § 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
AO § 384 Verfolgungsverjährung
AO § 385 Geltung von Verfahrensvorschriften
AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
AO § 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde
AO § 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde
AO § 389 Zusammenhängende Strafsachen
AO § 390 Mehrfache Zuständigkeit
AO § 391 Zuständiges Gericht
AO § 392 Verteidigung
AO § 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren
AO § 394 Übergang des Eigentums
AO § 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde
AO § 396 Aussetzung des Verfahrens
AO § 397 Einleitung des Strafverfahrens
AO § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit
AO § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
AO § 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
AO § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
AO § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
AO § 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
AO § 403 Beteiligung der Finanzbehörde
AO § 404 Steuer- und Zollfahndung
AO § 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
AO § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren
AO § 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen
AO § 408 Kosten des Verfahrens
AO § 409 Zuständige Verwaltungsbehörde
AO § 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
AO § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer
AO § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten
AEAO
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:
AEAO Zu § 30a Schutz von Bankkunden:
AEAO Zu § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung:
AEAO Zu § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen:
AEAO Zu § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit:
AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:
AEAO Zu § 154 Kontenwahrheit:
AEAO Zu § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern:
AEAO Zu § 169 Festsetzungsfrist:
AEAO Zu § 196 Prüfungsanordnung:
AEAO Zu § 201 Schlussbesprechung:
AEAO Zu § 208 Steuerfahndung, Zollfahndung:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
HGB
§ 104a HGB Bußgeldvorschrift
§ 331 HGB Unrichtige Darstellung
§ 332 HGB Verletzung der Berichtspflicht
§ 333 HGB Verletzung der Geheimhaltungspflicht
§ 333a HGB Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
§ 334 HGB Bußgeldvorschriften
§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld
§ 335a HGB Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung
§ 335b HGB Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
§ 335c HGB Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
§ 340m HGB Strafvorschriften
§ 340n HGB Bußgeldvorschriften
§ 340o HGB Festsetzung von Ordnungsgeld
§ 341m HGB Strafvorschriften
§ 341n HGB Bußgeldvorschriften
§ 341o HGB Festsetzung von Ordnungsgeld
§ 341p HGB Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds
§ 341x HGB Bußgeldvorschriften
§ 341y HGB Ordnungsgeldvorschriften
§ 342e HGB Bußgeldvorschriften
EStH 4.13
StbVV
§ 45 StBVV Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren
LStH 8.1.9.10 9.5 19.3
StBerG
§ 1 StBerG Anwendungsbereich
§ 5 StBerG Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
§ 10a StBerG Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen
§ 33 StBerG Inhalt der Tätigkeit
§ 76 StBerG Aufgaben der Steuerberaterkammer
§ 109 StBerG Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
§ 164 StBerG Verfahren
BGB 630c