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Geschwindigkeitskontrolle Blitzer + Toleranzabzug 

Bußgeldrechner Geschwindigkeit

Hier können Sie kostenlos Bußgeld für Geschwindigkeitsüberchreitungen berechnen und erhalten Tipps.


Bußgeldrechner - Geschwindigkeit




Überschreitung km/h
Ortschaften
Fahrzeugart:

Richtlinie über die polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung

Geschwindigkeitsüberwachung mit speziellen Geschwindigkeitsmessgeräten

Für die Geschwindigkeitsüberwachung werden nur geeichte Geschwindigkeitsmessgerä- te eingesetzt; sie sind unter Beachtung der Bedienungsanleitungen des Geräteherstellers in der jeweils von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt genehmigten Fassung aufzustellen und durch entsprechend ausgebildetes Personal zu bedienen. Über die Aufstellung des Messgerätes, die Durchführung der Funktionsprüfung und gegebenenfalls den Ablauf des Messeinsatzes ist ein Messprotokoll zu fertigen. Insbesondere sind die verwendeten Geschwindigkeitsmessgeräte, die Überwachungsörtlichkeit bzw. Überwachungsstrecke, die Überwachungszeiten und die eingesetzten Beamten sowie vorhandenen Zeugen zu dokumentieren.


Sofern es der Verkehrsraum, die Art des Einsatzes und die Konstruktion des Überwachungsgerätes zulassen, sind Fahrzeuge frontal zu fotografieren. Beim Einsatz von Blitzlichtgeräten ist darauf zu achten, dass Fahrzeugführer nicht geblendet werden.


Eine effektive Geschwindigkeitsüberwachung soll grundsätzlich nur durch den Einsatz von mobilen Geschwindigkeitsmessanlagen erfolgen. Dadurch ist sichergestellt, dass auf Grund der aktuellen Verkehrsunfallanalyse die Geschwindigkeitsmessungen zielgerichtet zu unterschiedlichen Zeiten an unterschiedlichen Unfallhäufungs- oder Gefahrenstellen erfolgen können.



Toleranzwerte: Vom jeweiligen Messwert ist zugunsten der betroffenen Person folgender Wert als Gerätetoleranz abzuziehen:
Messwert bis 100 km/h = 3 km/h
Messwert 101 - 133 km/h = 4 km/h
Messwert 134 - 166 km/h = 5 km/h
Messwert 167 - 200 km/h = 6 km/h
Messwert 201 - 233 km/h = 7 km/h
Messwert 234 - 250 km/h = 8 km/h.


Beim Einsatz einer Verkehrsvideoanlage beträgt die Verkehrsfehlergrenze bei einem Messwert
- - bis 100 km/h - 5 km/h
- - über 100 km/h - 5% des Messwertes


Dezimalstellen werden dabei zugunsten der Betroffenen nach unten abgerundet. Die Toleranzwerte gelten nur für Messwerte innerhalb des eichamtlich beglaubigten Messbereichs.


Verbleibt nach Abzug der Gerätetoleranz eine Geschwindigkeitsüberschreitung von nicht mehr als 5 km/h, so ist diese als unbedeutende Ordnungswidrigkeit zu werten und in der Regel von der weiteren Verfolgung abzusehen (Opportunitätstoleranz).


Geschwindigkeitsüberwachung durch Nachfahren

Zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorausfahrenden ist seit langem das Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug als genügende Beweisgrundlage anerkannt. Um Fehlerquellen und Zweifel an der Zuverlässigkeit der Feststellungen zu vermeiden, sind grundsätzlich folgende Voraussetzungen bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zu beachten:


· Eine Messstrecke mit einer Länge von mindestens 300 m, bei Geschwindigkeiten über 100 km/h mindestens 500 m
· Ein nicht zu großer gleichbleibender Abstand zum Betroffenen; als Richtwerte können 50 m bei Geschwindigkeiten von 61 - 90 km/h, höchstens 100 m bei Geschwindigkeiten von 91 - 120 km/h und ein entsprechend größerer Abstand bei Geschwindigkeiten über 120 km/h angenommen werden
· Eine ständige Geschwindigkeitskontrolle zur Minimierung von Schwankungen der Eigengeschwindigkeit ist anzustreben.

Bei unzureichenden Sichtverhältnissen sollen im zu erstellenden Nachfahrbericht insbesondere Hinweise auf die Beleuchtungsverhältnisse, Orientierungspunkte hinsichtlich Schätzung des Abstandes und Einhaltung eines gleichbleibenden Abstandes sowie ausreichend sichere optische Erfassung des Vorausfahrenden, zur Vermeidung von Verwechslungen, festgehalten werden.


Toleranzwerte: Die Dienstkraftfahrzeuge sind grundsätzlich mit einem ungeeichten Tachometer ausgerüstet. Zum Ausgleich von Fehlerquellen (Tachometerabweichung, Fehler beim Nachfahren, Reifenluftdruck und Fahrbahnbeschaffenheit u. ä.) werden 20 % des abgelesenen Tachowertes zugunsten des Betroffenen abgezogen. Es sollen nur so erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung verfolgt werden, dass der Vorwurf trotz Fehlerquellen mit Sicherheit gerechtfertigt ist.


Geschwindigkeitsüberwachung mittels Fahrtschreiber und EG-Kontrollgerät

Schaublätter von Fahrzeugen, die mit Fahrtschreiber oder EG-Kontrollgerät ausgerüstet sind, können zur Geschwindigkeitskontrolle herangezogen werden.


Toleranzwerte: Von der aufgezeichneten Geschwindigkeit sind 6 km/h zugunsten der / des Betroffenen abzuziehen.


Alkohol am Steuer: Bußgeldbescheid erhalten – und jetzt?

Wer sich nach dem Genuss von Alkohol hinters Steuer setzt, gefährdet sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer. Vielleicht haben Sie deshalb selbst sogar schon einmal einen Bußgeldbescheid erhalten.

Ab wie viel Promille machen sich Auto- oder Fahrradfahrer eigentlich strafbar und wann ist der Führerschein weg? Diese wichtigen Fakten sollten Sie kennen.

Alkoholisiert im Straßenverkehr

Reaktionsfähigkeit und Geschwindigkeitsschätzung nehmen unter Alkoholeinfluss ab. Die Folgen: Der betrunkene Fahrer begeht mehr Fahrfehler und kann sein Fahrzeug nicht mehr sicher führen. In Deutschland ist das Fahren in so einem fahruntüchtigen Zustand verboten und wird ab 0,3 Promille mit Bußgeldern, Punkten in Flensburg und Fahrverboten geahndet.

Relative Fahruntüchtigkeit

Relativ fahruntüchtig sind Fahrer ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille. Das heißt: Fährt der Betrunkene jetzt z. B. noch Schlangenlinien oder bei Rot über eine Kreuzung, macht er sich strafbar. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist bereits jetzt eine mögliche Folge.

Eine Ordnungswidrigkeit begeht der alkoholisierte Fahrer ab einer BAK von 0,5 Promille. Schon beim ersten Verstoß drohen ein hohes Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot. Die Strafen fallen bei wiederholten Verstößen und der zusätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs noch empfindlicher aus.

Absolute Fahruntüchtigkeit

Absolut fahruntüchtig sind Fahrer ab einer BAK von 1,1 Promille. Es spielt keine Rolle, ob er sich an die Verkehrsregeln hält: Ab 1,1 Promille macht er sich der Gefährdung des Straßenverkehrs oder der Trunkenheit im Verkehr strafbar. Das Bußgeld, die Punkte in Flensburg und auch der Zeitraum des Führerscheinentzugs sind deshalb deutlich höher als bei der relativen Fahruntüchtigkeit.

Auf den betrunkenen Fahrer kommt außerdem die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) zu – der sogenannte „Idiotentest“.

Die absolute Fahruntüchtigkeit bei Fahrradfahrern ist übrigens ab 1,6 Promille erreicht. Eine MPU ist dann auch für sie zwingend.

Alkohol und Probezeit

Fahranfänger in der Probezeit oder unter 21 Jahren dürfen vor dem Autofahren gar keinen Alkohol trinken. Die BAK liegt damit bei 0,0 Promille. Bereits ein einmaliger Verstoß wird mit einem Bußgeld geahndet. Für den Fahranfänger verlängert sich außerdem die Probezeit und er muss an einem Aufbauseminar teilnehmen. Bei einem weiteren schwerwiegenden Verstoß kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.

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Inhaltsverzeichnis KFZ-Rechner




Rechtsgrundlagen zum Thema: bußgeld

EStG 
EStG § 50b Prüfungsrecht

EStG § 50c

EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g

EStG § 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten

EStG § 50f Bußgeldvorschriften

EStG § 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union

EStG § 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

EStG § 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

EStG § 50j Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen

EStG § 51 Ermächtigungen

EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 52a

EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG §§ 53 und 54

EStG § 55 Schlussvorschriften

EStG § 56 Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

EStG § 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

EStG § 58 Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben

EStG §§ 59 bis 61

EStG § 96 Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften

UStG 
UStG § 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen

UStG § 26a Bußgeldvorschriften

UStG § 26c Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens

UStG § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften

UStG § 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

UStG § 27b Umsatzsteuer-Nachschau

UStG § 28 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften

UStG § 29 Umstellung langfristiger Verträge

AO 
AO § 1 Anwendungsbereich

AO § 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern

AO § 30 Steuergeheimnis

AO § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs

AO § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

AO § 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen

AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts

AO § 171 Ablaufhemmung

AO § 201 Schlussbesprechung

AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs

AO § 369 Steuerstraftaten

AO § 370 Steuerhinterziehung

AO § 370a

AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

AO § 372 Bannbruch

AO § 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel

AO § 374 Steuerhehlerei

AO § 375 Nebenfolgen

AO § 376 Verfolgungsverjährung

AO § 377 Steuerordnungswidrigkeiten

AO § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung

AO § 379 Steuergefährdung

AO § 380 Gefährdung der Abzugsteuern

AO § 381 Verbrauchsteuergefährdung

AO § 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben

AO § 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen

AO § 383a Zweckwidrige Verwendung des Identifikationsmerkmals nach § 139a

AO § 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten

AO § 384 Verfolgungsverjährung

AO § 385 Geltung von Verfahrensvorschriften

AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

AO § 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde

AO § 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde

AO § 389 Zusammenhängende Strafsachen

AO § 390 Mehrfache Zuständigkeit

AO § 391 Zuständiges Gericht

AO § 392 Verteidigung

AO § 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren

AO § 394 Übergang des Eigentums

AO § 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde

AO § 396 Aussetzung des Verfahrens

AO § 397 Einleitung des Strafverfahrens

AO § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit

AO § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen

AO § 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde

AO § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

AO § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

AO § 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde

AO § 403 Beteiligung der Finanzbehörde

AO § 404 Steuer- und Zollfahndung

AO § 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

AO § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren

AO § 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen

AO § 408 Kosten des Verfahrens

AO § 409 Zuständige Verwaltungsbehörde

AO § 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren

AO § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer

AO § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten

AO § 1 Anwendungsbereich

AO § 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern

AO § 30 Steuergeheimnis

AO § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs

AO § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

AO § 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen

AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts

AO § 171 Ablaufhemmung

AO § 201 Schlussbesprechung

AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs

AO § 369 Steuerstraftaten

AO § 370 Steuerhinterziehung

AO § 370a

AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

AO § 372 Bannbruch

AO § 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel

AO § 374 Steuerhehlerei

AO § 375 Nebenfolgen

AO § 376 Verfolgungsverjährung

AO § 377 Steuerordnungswidrigkeiten

AO § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung

AO § 379 Steuergefährdung

AO § 380 Gefährdung der Abzugsteuern

AO § 381 Verbrauchsteuergefährdung

AO § 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben

AO § 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen

AO § 383a Zweckwidrige Verwendung des Identifikationsmerkmals nach § 139a

AO § 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten

AO § 384 Verfolgungsverjährung

AO § 385 Geltung von Verfahrensvorschriften

AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

AO § 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde

AO § 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde

AO § 389 Zusammenhängende Strafsachen

AO § 390 Mehrfache Zuständigkeit

AO § 391 Zuständiges Gericht

AO § 392 Verteidigung

AO § 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren

AO § 394 Übergang des Eigentums

AO § 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde

AO § 396 Aussetzung des Verfahrens

AO § 397 Einleitung des Strafverfahrens

AO § 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit

AO § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen

AO § 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde

AO § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

AO § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

AO § 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde

AO § 403 Beteiligung der Finanzbehörde

AO § 404 Steuer- und Zollfahndung

AO § 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

AO § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren

AO § 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen

AO § 408 Kosten des Verfahrens

AO § 409 Zuständige Verwaltungsbehörde

AO § 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren

AO § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer

AO § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten

AEAO 
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 30a Schutz von Bankkunden:

AEAO Zu § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung:

AEAO Zu § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen:

AEAO Zu § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit:

AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:

AEAO Zu § 154 Kontenwahrheit:

AEAO Zu § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern:

AEAO Zu § 169 Festsetzungsfrist:

AEAO Zu § 196 Prüfungsanordnung:

AEAO Zu § 201 Schlussbesprechung:

AEAO Zu § 208 Steuerfahndung, Zollfahndung:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

HGB 
§ 104a HGB Bußgeldvorschrift

§ 331 HGB Unrichtige Darstellung

§ 332 HGB Verletzung der Berichtspflicht

§ 333 HGB Verletzung der Geheimhaltungspflicht

§ 333a HGB Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

§ 334 HGB Bußgeldvorschriften

§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld

§ 335a HGB Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung

§ 335b HGB Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

§ 335c HGB Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

§ 340m HGB Strafvorschriften

§ 340n HGB Bußgeldvorschriften

§ 340o HGB Festsetzung von Ordnungsgeld

§ 341m HGB Strafvorschriften

§ 341n HGB Bußgeldvorschriften

§ 341o HGB Festsetzung von Ordnungsgeld

§ 341p HGB Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds

§ 341x HGB Bußgeldvorschriften

§ 341y HGB Ordnungsgeldvorschriften

§ 342e HGB Bußgeldvorschriften

EStH 4.13
StbVV 
§ 45 StBVV Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren

LStH 8.1.9.10 9.5 19.3
StBerG 
§ 1 StBerG Anwendungsbereich

§ 5 StBerG Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen

§ 10a StBerG Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen

§ 33 StBerG Inhalt der Tätigkeit

§ 76 StBerG Aufgaben der Steuerberaterkammer

§ 109 StBerG Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren

§ 164 StBerG Verfahren

BGB 630c

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
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Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.


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