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Abfindung und Finanzamt 2026: Verwaltungsregelungen, Prüfung und Besteuerung

Wie wird Ihre Abfindung vom Finanzamt geprüft und besteuert? Alle wichtigen Verwaltungsanweisungen, BMF-Schreiben, Fünftelregelung, typische Rückfragen und Praxistipps zur Steueroptimierung – mit Checkliste für Ihre Steuererklärung.



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Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden zur Abfindung

Überblick über die wichtigsten Verwaltungsregelungen

Die steuerliche Behandlung von Abfindungen wird durch ein umfassendes System von Verwaltungsanweisungen gesteuert. Die Finanzverwaltung hat hierzu zahlreiche BMF-Schreiben, Ländererlasse und interne OFD-Verfügungen erlassen, die für die praktische Handhabung durch die Finanzämter maßgeblich sind.

1. Zentrale BMF-Schreiben zur Fünftelregelung

Das Herzstück der Verwaltungsregelungen bilden die BMF-Schreiben zur Anwendung der Fünftelregelung nach § 34 EStG. Besonders bedeutsam sind:

  • BMF-Schreiben vom 1. November 2013 (IV C 4-S 2290/13/10002) zu Entlassungsentschädigungen
  • BMF-Schreiben vom 24. Mai 2004 zu Entlassungsentschädigungen (ältere Fassung)

Diese Schreiben konkretisieren die gesetzlichen Vorgaben und geben den Finanzämtern detaillierte Prüfungsmaßstäbe an die Hand. Die Verwaltung stellt dabei klare Anforderungen auf:

  • Eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG muss vorliegen
  • Eine Zusammenballung der Einkünfte muss gegeben sein
  • Die Gestaltung des Zuflusszeitpunkts ist grundsätzlich zulässig, sofern kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt

2. Lohnsteuerliche Zuständigkeit und Verfahren

Für die Berechnung und Abführung der Lohnsteuer auf eine Abfindung ist der Arbeitgeber zuständig. Er muss:

  • Eine ordnungsgemäße Abrechnung erstellen
  • Die Steuer einbehalten und an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abführen
  • Entlassungsabfindungen als sonstigen Bezug nach der Jahrestabelle versteuern
  • Bei pauschal besteuertem laufendem Arbeitslohn die Abfindung immer individuell versteuern

3. Kein Vertrauensschutz im Veranlagungsverfahren

Wichtig für Arbeitnehmer: Die Finanzverwaltung prüft im Veranlagungsverfahren nochmals eigenständig, ob die Voraussetzungen der Fünftelregelung erfüllt sind. Ein beim Lohnsteuerabzug bereits angewandter ermäßigter Steuersatz begründet keinen Vertrauensschutz. Das Finanzamt kann also nachträglich die Tarifermäßigung versagen, selbst wenn der Arbeitgeber sie zunächst gewährt hatte.

4. Verwaltungsregelungen zum Zufluss und zur Gestaltungsbekämpfung

Der Zuflusszeitpunkt spielt in der Verwaltungspraxis eine zentrale Rolle:

  • Bei Hinausschieben der Fälligkeit prüfen die Finanzämter, ob der Arbeitnehmer wirtschaftlich bereits über die Mittel verfügen konnte
  • Eine echte Stundung im Interesse des Arbeitgebers (z.B. aus Liquiditätsgründen) ist zulässig
  • Bei Wohnsitzwechsel ins Ausland wird der Zuflusszeitpunkt besonders genau geprüft
  • Mögliche Gestaltungen zur Erzielung "weißer Einkünfte" werden auf Missbrauch untersucht

5. Spezielle Regelungen bei Auslandsbezug

Für Abfindungen mit grenzüberschreitendem Bezug existiert ein eigenes Regelungsgeflecht:

  • Die OFD Hannover hat detaillierte Vorgaben für Wohnsitzwechsel ins Ausland erlassen
  • In DBA-Fällen (Frankreich, Luxemburg, Schweiz, Belgien) bestehen Verständigungsvereinbarungen
  • Seit Einführung von § 50d Abs. 12 EStG wird bei nachträglich gezahlten Abfindungen auf die frühere Tätigkeit im Inland abgestellt

6. Technische Umsetzung: PAP und Lohnsteuerbescheinigung

Für die praktische Durchführung des Lohnsteuerabzugs veröffentlicht das BMF jährlich den Programmablaufplan (PAP). Wichtige Neuerung: Seit 2025 muss eine Entlassungsabfindung in der Lohnsteuerbescheinigung als "Entschädigung" unter einer speziellen Kennziffer ausgewiesen werden.

7. Übergangsregelungen zur früheren Steuerfreiheit

Die frühere Steuerfreiheit von Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG wurde zum Veranlagungszeitraum 2006 abgeschafft. Für Übergangsfälle haben mehrere Bundesländer spezielle Erlasse veröffentlicht:

  • Hessen: Erlass zur Übergangsregelung bei Altersteilzeit-Abfindungen
  • Thüringen: Verfügung zu Anpassungshilfen für ältere landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Fazit: Die Verwaltungsregelungen bilden ein komplexes System, das sich grundsätzlich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert, diese aber für die praktische Anwendung konkretisiert und teilweise auch strengere Prüfungsmaßstäbe enthält.

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I. Grundlagen: Begriff und steuerliche Behandlung der Abfindung


Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind steuerpflichtig. Sie können jedoch ermäßigt besteuert werden, wenn die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 i.V.m. § 24 EStG bzw. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllt sind. Zu prüfen ist das Vorliegen außerordentlicher Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 EStG, die auf unwiderruflichen Antrag ermäßigt besteuert werden.

In der Einkommensteuererklärung sind neben dem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn ermäßigt zu besteuernde Entschädigungen in der Anlage N anzugeben. Der Arbeitgeber bescheinigt dem Arbeitnehmer die ermäßigt besteuerten Entschädigungen auf der Lohnsteuerbescheinigung gesondert.

Folgende Unterlagen sind zur Prüfung durch das Finanzamt erforderlich:

  • Vereinbarung über die Entschädigungsleistungen (Aufhebungsvertrag, Abfindungsvereinbarung)

  • Kündigungsschreiben bzw. Aufhebungsvertrag oder Unterlagen über die gerichtliche Auflösung des Dienstverhältnisses (z.B. Arbeitsgerichtsvergleich)

Aus den Unterlagen müssen sich Art, Höhe und Zahlungszeitpunkt der Entschädigung eindeutig ergeben.

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1. Was ist eine Abfindung? Definition und Abgrenzung

Abfindungen sind Zahlungen, die der Arbeitnehmer erhält, um die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile auszugleichen – insbesondere den Verlust des Arbeitsplatzes. Zwischen der Abfindungszahlung des Arbeitgebers und der Auflösung des Dienstverhältnisses muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (BFH-Urteil vom 13.10.1978, BStBl II 1979, 155).

Zweck der Abfindung ist ein gewisser Ausgleich für den Vermögensverlust und die Erleichterung des Übergangs des Arbeitnehmers in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den Ruhestand. Die Abfindung hat daher Entschädigungscharakter.

Bei einem einheitlich als "Abfindung" bezeichneten Betrag, der sich aus mehreren Teilen zusammensetzt, ist für jeden Teil einzeln zu prüfen, inwieweit die Voraussetzungen erfüllt sind.

Keine Abfindungen sind unter anderem:

  • Zahlungen zur Abgeltung bereits erdienter Ansprüche (z.B. Nachzahlung rückständigen Arbeitslohns, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Tantiemen)

  • Vorruhestandsleistungen nach dem Vorruhestandsgesetz (BFH-Urteil vom 11.01.1980, BStBl II 1980, 205)

  • Übergangsgelder aufgrund tarifvertraglicher Regelungen (BFH-Urteil vom 18.09.1991, BStBl II 1992, 34)

  • Zuwendungen vom neuen Arbeitgeber bei Arbeitgeberwechsel (BFH-Urteil vom 16.12.1992, BStBl II 1993, 447)

  • Die Abgeltung bereits unverfallbarer Pensionsansprüche (BFH-Urteil vom 24.04.1991, BStBl II 1991, 723)

Wichtig: Es ist unerheblich, auf welcher Rechtsgrundlage die Zahlung beruht. Eine Abfindung kann auch dann steuerbegünstigt sein, wenn sie bereits im ursprünglichen Anstellungsvertrag für den Fall einer Auflösung des Dienstverhältnisses festgelegt wurde oder auf einem Sozialplan basiert.

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2. Auflösung des Dienstverhältnisses: Voraussetzungen und Prüfung


2.1. Allgemeine Voraussetzungen

Wesentliche Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers oder durch rechtskräftige Entscheidung des Gerichts endgültig beendet worden ist (BFH-Urteil vom 16.07.1997, BStBl II 1997, 666).

Der Begriff des Dienstverhältnisses wird nach den in § 1 Abs. 2 LStDV geregelten steuerlichen Gesichtspunkten beurteilt. Steuerbegünstigt sind nur Zahlungen an Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 LStDV), die im öffentlichen oder privaten Dienst beschäftigt sind oder waren.

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2.2. Endgültige Auflösung erforderlich

Das Dienstverhältnis muss mit allen rechtlichen Konsequenzen aufgelöst sein (BFH-Urteil vom 10.10.1986, BStBl II 1987, 186).

Eine endgültige Auflösung kann bewirkt werden durch:

  • Vertragliche Vereinbarungen (z.B. Aufhebungsvertrag)

  • Kündigungen (ordentlich oder fristlos)

  • Gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich

  • Tarifvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen

Bei einer Änderungskündigung im Sinne des § 2 Kündigungsschutzgesetz liegt keine endgültige Beendigung vor, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fortsetzt und die vom Arbeitgeber angebotene Änderung annimmt.

Wichtige Abgrenzung: Wird das Dienstverhältnis mit allen rechtlichen Konsequenzen aufgelöst und der Arbeitnehmer im Anschluss aufgrund eines neuen Arbeitsvertrages bei demselben Arbeitgeber zu völlig anderen Bedingungen weiterbeschäftigt, wird durch die erneute Beschäftigung die Steuerbegünstigung einer Abfindungszahlung nicht beeinträchtigt.

Keine endgültige Auflösung liegt vor bei:

  • Umsetzung im Betrieb, wenn der Arbeitgeber im lohnsteuerlichen Sinn derselbe bleibt

  • Konzerninternen Versetzungen, wenn die Gesamtumstände für die Fortsetzung eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses sprechen (uneingeschränkte Rückkehrmöglichkeit, Anrechnung von Dienstzeiten)

  • Betriebsübergang nach § 613a BGB (Rechte und Pflichten gehen unverändert über)

  • Freistellung von der Arbeit (BFH-Urteil vom 27.04.1997, BStBl II 1994, 653)

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2.3. Zeitpunkt der Auflösung: Keine rückwirkende Beendigung

Mit dem Wirksamwerden der Auflösung endet das Recht des Arbeitnehmers auf Entlohnung. Nur solche Arbeitgeberleistungen, die über die Abgeltung der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen (Lohn-)Ansprüche hinausgehen, können Abfindungen sein.

Wichtig: Eine rückwirkende Vereinbarung der Beendigung des Dienstverhältnisses kann steuerlich nicht anerkannt werden, da die Besteuerung an die tatsächlichen wirtschaftlichen Vorgänge anknüpft, die nicht ungeschehen gemacht werden können.

Beispiel zur rückwirkenden Beendigung:

Ein Arbeitnehmer wird im Dezember 2025 mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freigestellt. Im Februar 2026 vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Auflösung des Dienstverhältnisses rückwirkend zum 31.12.2025 und eine Abfindung von 120.000 EUR.

Folge: Durch die Freistellung wird das Dienstverhältnis nicht beendet. Die arbeitsvertraglichen Rechte bleiben bestehen. Da die rückwirkende Vereinbarung steuerlich unbeachtlich ist, gilt das Dienstverhältnis erst mit Ablauf des Februars 2026 als aufgelöst. Das bis dahin zu zahlende Gehalt ist von der "Abfindung" abzuziehen und als normaler Arbeitslohn zu versteuern.

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2.4. Beendigung durch Fristablauf bei befristeten Arbeitsverhältnissen

Befristetes Dienstverhältnis: Eine Auflösung liegt nicht vor, wenn ein befristetes Dienstverhältnis durch Zeitablauf endet (BFH-Urteil vom 18.09.1991, BStBl II 1992, 34). Die Abfindung ist dann nicht steuerbegünstigt, da die Auflösung auf der einvernehmlich getroffenen arbeitsvertraglichen Regelung und nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers beruht.

Ausnahme: Sieht die arbeitsvertragliche Regelung eine Verlängerungsklausel vor und der Arbeitgeber widerspricht der Verlängerung oder spricht eine Kündigung aus, endet das befristete Dienstverhältnis durch das jetzige Verhalten des Arbeitgebers. Die Abfindung kann dann steuerbegünstigt sein.

Altersgrenze: Nach § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI ist es rechtlich zulässig, ein Dienstverhältnis aufgrund einer tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Regelung bei Erreichen der Altersgrenze durch Fristablauf enden zu lassen. In diesem Fall ist die Abfindung nicht steuerbegünstigt. Kündigt der Arbeitgeber jedoch mit oder nach Erreichen der Altersgrenze, liegt eine Arbeitgeberveranlassung vor und die Abfindung kann steuerbegünstigt sein.

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2.5. Arbeitgeberveranlassung: Das entscheidende Kriterium

Die Auflösung ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn er die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt hat.

Entscheidend ist der in der Sache liegende Grund, der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat (z.B. geplanter Personalabbau). Auf den formalen Akt der Auflösung (Kündigung durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) kommt es nicht an. Die Zahlung einer Abfindung ist ein Indiz für die Auflösung auf Veranlassung des Arbeitgebers.

Beispiele für Arbeitgeberveranlassung:

  • Der Arbeitnehmer kündigt, weil der Betrieb geschlossen werden soll oder um einer Kündigung zuvorzukommen

  • Dem Arbeitnehmer wird die Kündigung wegen Meinungsverschiedenheiten nahegelegt

  • Auflösung unter Druck des Arbeitgebers ("im gegenseitigen Einvernehmen")

  • Der Arbeitgeber will im Rahmen von Vorruhestandsregelungen die Zahl der Arbeitnehmer verringern

  • Betriebsverlegung, Rationalisierungsmaßnahmen, drohender Konkurs oder Liquidation

Keine Arbeitgeberveranlassung liegt vor bei:

  • Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers

  • Arbeitnehmer kündigt selbst aus persönlichen Gründen

  • Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers (§§ 43, 44 SGB VI)

Wichtig: Liegen mehrere Ursachen vor, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, welche Ursache letztlich für die tatsächliche Beendigung maßgeblich ist.

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2.6. Gerichtliche Auflösung des Dienstverhältnisses

Abfindungen sind immer steuerbegünstigt, wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses "gerichtlich ausgesprochen" wurde, d.h. durch Urteil des Arbeitsgerichtes herbeigeführt wird. Dabei ist es unerheblich, welche Partei die entscheidende Ursache für die Auflösung gesetzt hat.

Keine Auflösung durch Gerichtsurteil liegt vor, wenn das Arbeitsgericht eine von einer Vertragspartei ausgesprochene Kündigung lediglich bestätigt (z.B. im Rahmen einer Kündigungsschutzklage). In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Auflösung auf den Arbeitgeber oder auf den Arbeitnehmer zurückzuführen ist.

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II. Ermäßigte Besteuerung nach § 34 i.V.m. § 24 EStG: Die Fünftelregelung


1. Allgemeine Voraussetzungen für die ermäßigte Besteuerung

Eine Abfindung kann ermäßigt besteuert werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 i.V.m. § 24 EStG oder § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllt.

Wichtig: Auch wenn die Abfindung nicht (teilweise) steuerfrei ist (z.B. bei einer Änderungskündigung), kann eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 i.V.m. § 24 EStG in Betracht kommen!

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2. Fünftelregelung: Funktionsweise und Berechnung

Außerordentliche Einkünfte (z.B. aus einer Entlassungsentschädigung) werden auf unwiderruflichen Antrag wie folgt ermäßigt besteuert (§ 34 Abs. 1 EStG):

Berechnungsschritte:

  1. Berechnung der Einkommensteuer auf das um die außerordentlichen Einkünfte geminderte zu versteuernde Einkommen

  2. Berechnung der Einkommensteuer auf das geminderte zu versteuernde Einkommen plus 1/5 der außerordentlichen Einkünfte

  3. Die Differenz zwischen beiden Steuerbeträgen wird mit 5 multipliziert

  4. Dieser Betrag ist die Einkommensteuer auf die außerordentlichen Einkünfte

Wichtige Hinweise zur Fünftelregelung:

  • Der Antrag ist unwiderruflich und kann bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides gestellt werden

  • Von der (Brutto-)Entschädigung sind nur direkt damit zusammenhängende Werbungskosten (z.B. Anwaltsgebühren) abziehbar

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist vorrangig von den Einnahmen aus laufendem Arbeitslohn abzuziehen

  • Arbeitnehmer, die im Lohnsteuerabzugsverfahren die Fünftelregelung erhalten haben, sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG)

Vorteil der Fünftelregelung: Die Fünftelregelung führt vor allem dann zu einer Steuerentlastung, wenn sich das zu versteuernde Einkommen ohne die außerordentlichen Einkünfte nicht im Spitzensteuersatzbereich befindet. Besonders günstig ist sie für Arbeitnehmer mit niedrigen Abfindungen und geringen anderen Einkünften im Auszahlungsjahr.

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3. Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (§ 24 Nr. 1a EStG)

Eine Entschädigung als Ersatz für entgehende (oder entgangene) Einnahmen setzt den Verlust von Einnahmen voraus, mit denen der Arbeitnehmer rechnen konnte.

Der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb (z.B. durch freiwillige Kündigung) herbeigeführt haben. Ein freiwilliges Mitwirken schließt den Begriff des "Entgehens" aus.

Die Zahlung muss auf einem anderen, selbständigen Rechtsgrund (d.h. auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage) beruhen. Eine neue Rechtsgrundlage ist auch dann gegeben, wenn der Anspruch auf Entschädigung schon bei Abschluss des Arbeitsvertrags oder während des Dienstverhältnisses für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens vereinbart worden ist (aufschiebend bedingter Anspruch).

Diese Voraussetzungen liegen bei Abfindungen wegen Auflösung eines Dienstverhältnisses vor, wenn der Arbeitgeber die Beendigung veranlasst hat.

Keine Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG sind:

  • Zahlungen zur Abgeltung bereits erdienter Ansprüche (Nachzahlung Arbeitslohn, Urlaubsabgeltung)

  • Zusätzliche Leistungen neben der eigentlichen Entlassungsentschädigung, wenn der Arbeitgeber solche Leistungen auch in anderen Fällen erbringt

  • Lebenslängliche Bar- oder Sachleistungen (z.B. betriebliche Versorgungszusagen)

Sonderfall: Abgeltung von Pensionsanwartschaften

Prüfungsschritte bei betrieblicher Altersversorgung:

1) Noch nicht unverfallbare Anwartschaften: Zahlungen zur Abgeltung betrieblicher Pensionsanwartschaften können nur dann Abfindungen sein, wenn die Anwartschaft im Zeitpunkt der Auflösung arbeitsrechtlich noch nicht unverfallbar war (BFH-Urteil vom 24.04.1991, BStBl II 1991, 723).

2) Ermäßigte Besteuerung nach §§ 24 Nr. 1a, 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG: Sowohl für verfallbare als auch für unverfallbare Anwartschaften ist eine ermäßigte Besteuerung nur möglich, wenn die Abfindungszahlung auf einer neuen Rechtsgrundlage beruht. Bei bereits unverfallbaren Anwartschaften mit Kapitalwahlrecht liegt keine neue Rechtsgrundlage vor, wenn lediglich das Wahlrecht ausgeübt wird.

3) Alternative nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 4 EStG: Liegen die Voraussetzungen des § 24 Nr. 1a EStG wegen eines Kapitalwahlrechts nicht vor, gilt die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (unabhängig davon, ob die Anwartschaft unverfallbar war).

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4. Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (§ 24 Nr. 1b EStG)

Von einer Entschädigung für entgehende Einnahmen abzugrenzen ist eine Entschädigung für die Aufgabe (oder Nichtausübung) einer Tätigkeit (§ 24 Nr. 1b EStG). Von der Vorschrift umfasst werden Zahlungen, die als Gegenleistung für den Verzicht auf eine mögliche Einkunftserzielung erbracht werden.

Eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1b EStG liegt auch vor, wenn:

  • Die Tätigkeit mit Willen oder Zustimmung des Arbeitnehmers aufgegeben wird

  • Der Ersatzanspruch nicht auf einer neuen Rechtsgrundlage beruht, sondern der Arbeitnehmer von einem bereits bestehenden Recht Gebrauch macht, gegen Zahlung einer Entschädigung auszuscheiden

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5. Außerordentliche Einkünfte und Zusammenballung (§ 34 Abs. 1 und 2 EStG)

Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG sind nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn zusätzlich eine Zusammenballung gegeben ist. Grundsätzlich sind zwei Prüfschritte erforderlich:

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5.1. Erste Prüfung: Zufluss in einem Kalenderjahr

Der Zufluss mehrerer Teile einer als einheitlich zu beurteilenden Entschädigung in mehreren Kalenderjahren ist grundsätzlich schädlich (BFH-Urteil vom 21.03.1996, BStBl II 1996, 416).

Wichtig: Lebenslängliche Bar- oder Sachleistungen sind stets nach § 24 Nr. 2 EStG zu behandeln und deshalb für die begünstigte Besteuerung der Entlassungsentschädigung unschädlich.

Beachte: Der steuerfreie Teil einer Abfindung bleibt bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung in einem Kalenderjahr zugeflossen ist, außer Betracht; das Gleiche gilt für pauschal besteuerten Arbeitslohn.

Planwidrige Nachzahlungen: Erhält der Arbeitnehmer nach dem Kalenderjahr des Zuflusses der Entschädigung planwidrig eine Nachzahlung, ist die Nachzahlung auf Antrag rechnerisch in den Veranlagungszeitraum zurückzubeziehen, in dem die (ermäßigt besteuerte) "Hauptentschädigung" zugeflossen ist. Wichtige Fälle sind versehentlich zu niedrige Auszahlungen und Nachzahlungen nach einem Rechtsstreit.

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5.2. Zweite Prüfung: Zusammenballung unter Berücksichtigung der wegfallenden Einnahmen

5.2.1. Die Entlassungsentschädigung übersteigt die bis zum Jahresende entgehenden Einnahmen

Übersteigt die Entlassungsentschädigung die Einnahmen, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Jahresende bezogen hätte, liegt stets eine Zusammenballung vor.

Begründung: Die durch die Entschädigung abgegoltenen Einnahmen hätten sich bei Fortbestand des Dienstverhältnisses auf mehrere Jahre verteilt.

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5.2.2. Abfindung entspricht höchstens den bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen

Das Tatbestandsmerkmal der Zusammenballung ist nicht erfüllt, wenn die Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen nicht übersteigt und der Steuerpflichtige keine weiteren Einnahmen erzielt, die er bei Fortbestehen des Dienstverhältnisses nicht erzielt hätte.

Erhält der Steuerzahler jedoch im Jahr des Zuflusses der Entschädigung weitere Einkünfte, die er bei ungehindertem Fortbestand des Dienstverhältnisses nicht erhalten hätte, liegt in der Regel eine Zusammenballung vor.

Vergleichsrechnung erforderlich: Zur Prüfung ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dabei sind die Einkünfte des Veranlagungszeitraums, in dem die Abfindung ausgezahlt wurde, mit den Einkünften des vorangegangenen Veranlagungszeitraums zu vergleichen. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kann zugunsten des Steuerpflichtigen auch auf den jeweiligen Bruttoarbeitslohn abgestellt werden.

In die Vergleichsrechnung werden einbezogen:

  • Der steuerfreie Teil der Entlassungsentschädigung

  • Pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen (§§ 40 bis 40b EStG)

  • Dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld)

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Wird eine Abfindung dem Finanzamt gemeldet? Meldepflicht und Verfahren

Ja, eine Abfindung muss dem Finanzamt gemeldet werden. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob es sich um eine einmalige oder eine in Raten gezahlte Abfindung handelt. Es ist die Pflicht des Arbeitgebers, die Abfindung als Teil des Arbeitsentgelts über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) an das Finanzamt zu melden.

Wie erfolgt die Meldung?

Der Arbeitgeber muss:

  • Die Abfindung in der monatlichen Lohnsteueranmeldung berücksichtigen

  • Die Abfindung in der Lohnsteuerbescheinigung als "Entschädigung" ausweisen (seit 2025 unter spezieller Kennziffer)

  • Die anfallende Lohnsteuer einbehalten und an das Betriebsstättenfinanzamt abführen

Besteuerung der Abfindung

Eine Abfindung wird normalerweise als Arbeitsentgelt versteuert, d.h. es fallen Lohnsteuern darauf an. Die Höhe der Steuer hängt von:

Zusätzlich zur Lohnsteuer können Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer anfallen.

Verpflichtung zur Steuererklärung

Wichtig: Wenn Sie eine Abfindung erhalten haben, die im Lohnsteuerabzugsverfahren ermäßigt besteuert wurde, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG).

Empfehlung: Konsultieren Sie einen Steuerberater, um sicherzustellen, dass Sie alle Steuervorteile nutzen und Ihre Steuererklärung steueroptimiert ausfüllen.

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Wie prüft das Finanzamt eine Abfindung? Prüfungsschritte und Kontrollen

Das Finanzamt kann eine Abfindung auf verschiedene Arten überprüfen. Die Kenntnis dieser Prüfungsschritte hilft Ihnen, sich optimal vorzubereiten und alle erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.

1. Automatischer Datenabgleich

Das Finanzamt führt einen automatischen Datenabgleich durch, bei dem verschiedene Datenquellen abgeglichen werden:

  • Lohnsteuerbescheinigungen des Arbeitgebers mit Ausweis der Entschädigung

  • Sozialversicherungsdaten zur Prüfung des Beschäftigungsverhältnisses

  • Meldungen von Banken über Kapitaleinkünfte (relevant für die Zusammenballungsprüfung)

  • Vorjahresvergleich zur Feststellung ungewöhnlicher Einkommensschwankungen

2. Formelle Prüfung der Unterlagen

Das Finanzamt prüft zunächst formal, ob alle erforderlichen Unterlagen vorliegen:

  • Aufhebungsvertrag oder Kündigungsschreiben zur Dokumentation der Beendigung

  • Abfindungsvereinbarung mit Angabe von Art, Höhe und Zahlungszeitpunkt

  • Arbeitsgerichtsvergleich bei gerichtlicher Einigung

  • Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, Lohnabrechnungen)

3. Materielle Prüfung der Voraussetzungen

Das Finanzamt prüft inhaltlich mehrere Aspekte:

a) Liegt eine Abfindung vor?

  • Ursächlicher Zusammenhang zwischen Zahlung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • Abgrenzung zu bereits erdienten Ansprüchen (Urlaubsabgeltung, rückständiger Lohn)

  • Unterscheidung zwischen Entschädigung und normaler Vergütung

b) Endgültige Auflösung des Dienstverhältnisses?

  • Tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • Keine Fortsetzung bei demselben oder verbundenem Arbeitgeber

  • Kein Betriebsübergang nach § 613a BGB

  • Keine bloße Umsetzung oder Freistellung

c) Arbeitgeberveranlassung gegeben?

  • Wer hat die entscheidende Ursache für die Beendigung gesetzt?

  • Prüfung der tatsächlichen Umstände (nicht nur formale Kündigung)

  • Indizwirkung der Abfindungszahlung

d) Voraussetzungen der Fünftelregelung erfüllt?

  • Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG: Ersatz für entgangene/entgehende Einnahmen oder Aufgabe der Tätigkeit?

  • Zusammenballung: Zufluss in einem Kalenderjahr?

  • Vergleichsrechnung: Übersteigt die Abfindung die bis Jahresende entgehenden Einnahmen?

  • Weitere Einkünfte: Hat der Steuerpflichtige im Auszahlungsjahr mehr erhalten als bei normalem Verlauf?

4. Prüfung von Gestaltungen

Das Finanzamt achtet besonders auf potenzielle Steuergestaltungen:

  • Zeitliche Gestaltung: Wurde die Auszahlung bewusst in ein günstiges Jahr verschoben?

  • Aufteilung: Erfolgt eine Aufteilung auf mehrere Jahre zur Umgehung der Zusammenballung?

  • Wohnsitzwechsel: Bei Umzug ins Ausland besonders intensive Prüfung des Zuflusszeitpunkts

  • Rückwirkende Vereinbarungen: Steuerliche Nichtanerkennung bei Rückdatierung

5. Steuerprüfung und Betriebsprüfung

In ausgewählten Fällen kann das Finanzamt eine umfassende Steuerprüfung durchführen:

  • Überprüfung aller Belege und Unterlagen

  • Befragung des Steuerpflichtigen zu den Umständen der Beendigung

  • Prüfung beim Arbeitgeber (Betriebsprüfung) zur Klärung der tatsächlichen Verhältnisse

  • Einholung von Auskünften bei Dritten (z.B. Arbeitsgericht, Anwälte)

6. Besondere Prüfungsschwerpunkte

Das Finanzamt konzentriert sich erfahrungsgemäß auf:

  • Hohe Abfindungsbeträge: Intensive Prüfung bei Beträgen über 50.000 EUR

  • Komplexe Sachverhalte: Betriebliche Altersversorgung, Pensionsanwartschaften

  • Auslandsbezug: Wohnsitzwechsel, DBA-Fälle, grenzüberschreitende Beschäftigung

  • Ungewöhnliche Konstellationen: Konzernversetzungen, Betriebsübergänge, befristete Verträge

Checkliste: So bereiten Sie sich optimal vor

Sammeln Sie folgende Unterlagen:

  • ✓ Arbeitsvertrag mit allen Änderungen und Ergänzungen

  • ✓ Kündigungsschreiben oder Aufhebungsvertrag

  • ✓ Abfindungsvereinbarung mit genauer Bezeichnung der Zahlung

  • ✓ Arbeitsgerichtsvergleich (falls zutreffend)

  • ✓ Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, Gehaltsabrechnungen)

  • ✓ Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers

  • ✓ Nachweis über Werbungskosten (z.B. Anwaltsrechnungen)

  • ✓ Dokumentation weiterer Einkünfte im Auszahlungsjahr

  • ✓ Einkommensnachweis des Vorjahres für Vergleichsrechnung

Wichtig: Bewahren Sie alle Unterlagen mindestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (in der Regel 4 Jahre) auf. Bei komplexen Sachverhalten oder Unsicherheiten empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht.

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Aktuelle Rechtsprechung, Gesetze und Steuertipps 2026

Wichtige Entwicklungen 2025/2026

  • Neue Kennziffer seit 2025: Entschädigungen müssen in der Lohnsteuerbescheinigung unter spezieller Kennziffer ausgewiesen werden

  • Digitalisierung: Verstärkte automatische Plausibilitätsprüfungen durch die Finanzämter

  • § 50d Abs. 12 EStG: Weiterhin relevant bei Auslandssachverhalten und Wohnsitzwechsel

Die Position der Finanzverwaltung zu speziellen Abfindungsfragen

Die Finanzverwaltung hat in verschiedenen Bereichen spezifische Auffassungen zur steuerlichen Behandlung von Abfindungen entwickelt, die über die allgemeinen Regelungen hinausgehen. Diese betreffen insbesondere Abfindungen mit Versorgungscharakter, Pensionszusagen und grenzüberschreitende Sachverhalte.

1. Abfindungen mit Versorgungscharakter bei Auslandsbezug

Die Finanzverwaltung unterscheidet bei Abfindungen mit internationalen Bezügen nach dem Charakter der Zahlung:

a) Abfindungen mit Versorgungscharakter

Hat die Abfindungszahlung einen Versorgungscharakter, steht das Besteuerungsrecht regelmäßig dem Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) zu. Dies ergibt sich aus den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die Versorgungsbezüge typischerweise dem Wohnsitzstaat zuweisen.

b) Abfindungen ohne Versorgungscharakter

Fehlt der Versorgungscharakter und wurde die Abfindung gezahlt:

  • Im Zusammenhang mit Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen

  • Im Zusammenhang mit Tantiemen aus einem früheren Arbeitsverhältnis

  • Aufgrund einer Kündigung

dann steht das Besteuerungsrecht aufgrund des Veranlassungszusammenhangs dem früheren Tätigkeitsstaat zu.

Wichtig bei zeitanteiliger Tätigkeit: War der Arbeitnehmer vor dem Ausscheiden teils im Ansässigkeitsstaat und teils im Tätigkeitsstaat tätig, ist die Abfindung zeitanteilig entsprechend der Besteuerungszuordnung der Vergütungen aufzuteilen.

Sonderregelung: Werden Abfindungszahlungen aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Wegzug aus dem Tätigkeitsstaat vom ehemaligen Arbeitgeber gezahlt und nicht im ehemaligen Tätigkeitsstaat besteuert, können diese im Wohnsitzstaat besteuert werden.

2. Abfindung von Pensionszusagen: Die Praxis der Finanzverwaltung

a) Allgemeine Handhabung bei Pensionsabfindungen

In der Praxis zeigt die Finanzverwaltung bei der Abfindung von Pensionszusagen folgende Vorgehensweise:

Regelmäßige Akzeptanz des § 6a EStG-Werts: Das Finanzamt akzeptiert die Abfindung mit dem Wert nach § 6a EStG regelmäßig, ohne dann noch wegen der Differenz zu einem möglicherweise höheren Verkehrswert einen Verzicht anzunehmen.

b) Überhöhte Abfindungen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Der BFH qualifiziert überhöhte Abfindungen als verdeckte Gewinnausschüttung. Eine Überhöhung liegt nach Rechtsprechung vor, wenn:

  • Der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Abfindung nicht aus dem Unternehmen ausscheidet, sondern weiter beschäftigt wird

  • Die (kapitalisierten künftigen) Gehälter nicht auf die Abfindung der Pension angerechnet werden

  • Die Abfindung nicht entsprechend vermindert wird – dieser Teil stellt dann eine vGA dar

Praxisbeispiel aus der Betriebsprüfung: Nach einer Betriebsprüfung kann die Finanzverwaltung bei sogenannten Spontanabfindungen (Abfindung ohne vorherige Ankündigung oder längerfristige Planung) eine vGA in Höhe des ausgezahlten Abfindungsbetrags annehmen. Dies geschieht unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 11.09.2013 – I R 28/13.

3. Gesellschafter-Geschäftsführer: Keine einheitliche Linie der Finanzverwaltung

Problem: Die Finanzverwaltung zeigt bei der steuerlichen Behandlung von Abfindungen für Gesellschafter-Geschäftsführer-Pensionszusagen keine einheitliche Linie. Dies führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit in der Praxis.

Unklare Behandlung in der Praxis:

Bei vorzeitiger Abfindung einer GGF-Pensionszusage ist unklar:

  1. Anerkennung als Betriebsausgabe oder vGA: Wird die Abfindung als Betriebsausgabe anerkannt oder als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt?

  2. Verzicht mit lohnsteuerlichem Zufluss: Wird gleichzeitig ein Verzicht auf die Pensionszusage mit den Folgen lohnsteuerlichen Zuflusses und einer verdeckten Einlage (vE) angenommen?

Widersprüchliche Verwaltungspraxis:

Fall 1 – Doppelte Belastung: In manchen Fällen (z.B. aus Münster und Köln) wird seitens der Finanzverwaltung neben der vGA auch ein Verzicht auf die Zusage mit lohnsteuerlichem Zufluss festgestellt – obwohl der Gesellschafter gerade nicht auf die Zusage verzichtet, sondern den Pensionsanspruch abfindet.

Fall 2 – Kein Verzicht: In anderen Fällen (z.B. FG Düsseldorf) wird ein Verzicht mit verdeckter Einlage seitens der Finanzverwaltung verneint, selbst wenn offensichtlich die Abfindung nicht den kompletten Pensionsanspruch erfasst und faktisch ein Teilverzicht vorliegt.

Fazit: Erkennbare Muster oder Kriterien, an denen eine betriebliche oder gesellschaftsrechtliche Veranlassung festgemacht werden, sind nicht erkennbar. Dies führt zu einem hohen Maß an Unsicherheit für betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer und ihre Unternehmen.

4. Betriebliche Altersversorgung: Abfindung von Kleinstanwartschaften

a) Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (aktuell)

Im Rahmen des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes 2.0 sieht die Finanzverwaltung steuerliche Begünstigungen für die Abfindung von Kleinstanwartschaften vor:

Erweiterte Abfindungsmöglichkeiten:

  • Neben der bisherigen zustimmungsfreien Grenze von 1 % ermöglicht der neue § 3 Abs. 2a BetrAVG künftig auch Abfindungen bis zu 2 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV

  • Voraussetzung: Beide Arbeitsvertragsparteien stimmen zu und der Abfindungsbetrag wird zweckgebunden in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt

b) Steuerliche Flankierung durch § 3 Nr. 55c Satz 2 Buchst. b EStG-E

Die steuerliche Behandlung soll durch eine Steuerfreistellung des Abfindungsbetrags flankiert werden, wenn der Arbeitgeber den Abfindungsbetrag im Wege des abgekürzten Zahlungsweges zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet.

Zweck der Regelung: Es soll sichergestellt werden, dass nicht sowohl der Abfindungsbetrag als auch die spätere Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert werden (Vermeidung der doppelten Besteuerung).

c) Kritik und steuerliche Kollisionsrisiken

Die im Gesetzentwurf geplante Steuerfreistellung kann im Ergebnis jedoch sowohl zu Rechtsstreitigkeiten als auch zu Doppelbegünstigungen führen:

Problem 1 – Erträge der Ansparphase: Bei im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erzielten Erträgen der Ansparphase, die auf ungeförderten Beiträgen beruhen, würde durch Gewährung des Sonderausgabenabzugs eine doppelte Förderung/Steuerfreistellung eintreten.

Problem 2 – Rechtsunsicherheit: Neue Rechtsstreitigkeiten sowie die doppelte Förderung bei lediglich einmaliger nachgelagerter Besteuerung können nicht das gewünschte Ergebnis des Gesetzentwurfs sein.

d) Empfehlung aus Sicht der Verwaltungsvereinfachung

Lösung: Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte auf die Steuerfreistellung des Abfindungsbetrags verzichtet werden. Stattdessen sollte der Sonderausgabenabzug einheitlich für die gesamte Abfindungsleistung gewährt werden.

Dies führt zu:

  • Rechtssicheren Lösungen: Keine Gefahr der doppelten Besteuerung und keine Gefahr der doppelten Begünstigung

  • Verwaltungsvereinfachung: Einheitliche Behandlung für die gesamte Abfindungsleistung

Zusätzliche Empfehlung: Der Arbeitgeber sollte zur Übermittlung dieser Beiträge im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung verpflichtet werden, um im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs sicherzustellen.

e) Keine Probleme bei Rückzahlung ungeförderter Beiträge

Die Gefahr einer Doppelbesteuerung oder doppelten Förderung besteht nicht bei Abfindungsleistungen, soweit diese eine Rückzahlung ungeförderter Beiträge darstellen (und soweit sie keine Erträge enthalten). Diese Leistungen führen dem Grunde nach bereits nicht zu steuerpflichtigen Einkünften, werden aber bei Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung durch den Sonderausgabenabzug erstmalig steuerfrei gestellt und in der Auszahlungsphase zutreffend nachgelagert besteuert.

5. Praktische Konsequenzen und Handlungsempfehlungen

Was bedeutet dies für die Praxis?

Bei Abfindungen mit Auslandsbezug:

  • Prüfen Sie sorgfältig, ob die Abfindung Versorgungscharakter hat oder im Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht

  • Dokumentieren Sie den Veranlassungszusammenhang ausführlich

  • Beachten Sie bei mehrjähriger Tätigkeit in verschiedenen Staaten die zeitanteilige Aufteilung

  • Ziehen Sie einen Steuerberater mit DBA-Expertise hinzu

Bei Pensionsabfindungen:

  • Orientieren Sie sich am Wert nach § 6a EStG, der von der Verwaltung regelmäßig akzeptiert wird

  • Vermeiden Sie Weiterbeschäftigung nach Abfindung, da dies zur Annahme einer vGA führen kann

  • Rechnen Sie kapitalisierte künftige Gehälter auf die Abfindung an

  • Lassen Sie keine "Spontanabfindungen" zu – planen Sie langfristig und dokumentieren Sie die betriebliche Veranlassung

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern:

  • Rechnen Sie mit intensiver Prüfung durch die Finanzverwaltung

  • Dokumentieren Sie die betriebliche Veranlassung ausführlich

  • Bereiten Sie sich auf unterschiedliche Auslegungen durch verschiedene Finanzämter vor

  • Erwägen Sie eine verbindliche Auskunft vor der Abfindung

  • Planen Sie ausreichend Zeit für mögliche Rechtsbehelfsverfahren ein

Bei Kleinstanwartschaften:

  • Nutzen Sie die erweiterten Abfindungsmöglichkeiten bis 2 % der monatlichen Bezugsgröße

  • Beachten Sie die Zweckbindung bei Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung

  • Achten Sie auf die Dokumentation für die spätere Berücksichtigung als Sonderausgaben

  • Informieren Sie sich über die aktuelle Rechtsentwicklung zum Betriebsrentenstärkungsgesetz 2.0

Wichtiger Hinweis: Aufgrund der uneinheitlichen Verwaltungspraxis und der komplexen steuerlichen Fragestellungen sollten Sie bei Abfindungen von Pensionszusagen, bei Gesellschafter-Geschäftsführern und bei grenzüberschreitenden Sachverhalten stets einen spezialisierten Steuerberater hinzuziehen. Die frühzeitige Einholung einer verbindlichen Auskunft beim Finanzamt kann Rechtssicherheit schaffen und spätere Streitigkeiten vermeiden.

Fundstellen und weiterführende Links

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Abfindung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 10

EStG § 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g

EStG § 93 Schädliche Verwendung

KStR 5.4 5.5
AEAO 
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

HGB 
§ 285 HGB Sonstige Pflichtangaben

§ 314 HGB Sonstige Pflichtangaben

ErbStG 3 7 9 10 13a
ErbStR 1.1 3.4 5.2 10.13 13a.5 13a.7 13b.1 13b.2 17
LStR 
R 19.8 LStR Zu den nach
§ 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch:
R 39b.2 LStR Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge

EStH 4.2.1 4.7 5.5 6.2 6.4 6.6.2 6a.3 6a.4 15.8.1 15.8.3 15.9.1 15.9.3 16.4 16.9 17.7 22.4 22.8 24.1 33.1.33.4 33a.1 34.3 34.4
KStH 8.7
LStH 38.2 39b.6
GrEStG 1
ErbStH E.3.4.2 E.7.7 E.10.7 E.13b.1
GrStG 
§ 36 GrStG Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte

GrStR 44
BGB 330 843 1501 1503 1585 1640

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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