Leitfaden zur steuerlichen Behandlung von Abfindungsleistungen



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I. Allgemeines


Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind steuerpflichtig. Abfindungen sind ermäßigt zu besteuern, wenn er die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 i. V. m. § 24 EStG bzw. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllt. Zu prüfen ist das Vorliegen außerordentlicher Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 EStG, die - ab 1999 auf Antrag - ermäßigt besteuert werden.

In der Einkommensteuererklärung sind neben dem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn ermäßigt zu besteuernde Entschädigungen anzugeben (Rz. 47.66, 48.66). In der Anlage N wird der Arbeitnehmer aufgefordert, Vertragsunterlagen beizufügen (siehe Anlagen 2 bis 4).

Der Arbeitgeber bescheinigt dem Arbeitnehmer die ermäßigt besteuerten Entschädigungen auf der Lohnsteuerkarte (1999 Nrn. 11 bis 15) im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens gesondert.

Folgende Unterlagen sind zur Prüfung der Voraussetzungen für die ermäßigte Besteuerung im Sinne des § 34 in Verbindung mit § 24 EStG erforderlich:

  • Vereinbarung der Entschädigungsleistungen

  • Kündigungsschreiben bzw. Aufhebungsvertrag oder entsprechende Unterlagen über die gerichtliche Auflösung des Dienstverhältnisses (z. B. Arbeitsgerichtsvergleich)

Aus den Unterlagen muss sich Art, Höhe und Zahlungszeitpunkt der Entschädigung ergeben (vgl. Anlage 1 ).

Wichtige Fundstellen:

- Erlass vom 18. 12. 1998 zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen (vgl. Vfg. vom 27. 01. 1999 Az.: S 2290-19/2-St31, Anhang 42 Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2000, vgl. Anlage 5

- R 9 LStR 2000 ; H 9 LStH 2000 ; R 170, 171, 199, 200 EStR 1999 ; H 170 , 171 , 199 , 200 EStH 1998

- Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2/1999, Stichworte: ,,Abfindung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis'', ,,Entschädigungen''

- NWB, Fach 6, S. 4009 ff. (= Heft Nr. 45 vom 08. 11. 1999, S. 4143 ff.)

- Hartz/Meeßen/Wolf ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort Entschädigungen (Abfindungen)

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1. Begriff der Abfindung

Abfindungen sind Zahlungen, die der Arbeitnehmer erhält, um die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile, insbesondere den Verlust des Arbeitsplatzes, auszugleichen. Zwischen der Abfindungszahlung des Arbeitgebers und der Auflösung des Dienstverhältnisses muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (BFH-Urteil vom 13.10.1978, BStBl II 1979, 155). Auf einen zeitlichen Zusammenhang stellt § 3 Nr. 9 EStG nicht ab. Zweck der Abfindung ist ein gewisser Ausgleich für den Vermögensverlust und die Erleichterung des Übergangs des Arbeitnehmers in ein neues Arbeitsverhältnis oder in den Ruhestand. Die Abfindung hat daher Entschädigungscharakter.

Davon ausgehend ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei den Leistungen des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses um die Abgeltung bereits erdienter Ansprüche und damit nicht um Abfindungen oder um Leistungen zum Ausgleich von Härten im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit um Entschädigungen handelt (Frage: Wird die Leistung nur aus Anlass oder wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erbracht?)

Bei einem einheitlich als "Abfindung" bezeichneten Betrag, der sich aus mehreren Teilen zusammensetzt, ist für jeden Teil zu prüfen, inwieweit die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. NWB, Heft Nr. 45 vom 08. 11. 1999, S. 4147).

- Zahlungen, mit denen entgehende bzw. entgangene Verdienstmöglichkeiten für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses abgegolten werden (BFH-Urteil vom 13. 10. 1978 BStBl II 1979, 155 ),

- Vorruhestandsleistungen (BFH-Urteil vom 11. 01. 1980 BStBl II 1980, 205 ), insbesondere das Vorruhestandsgeld nach dem Vorruhestandsgesetz sowie

- Übergangsgelder, die aufgrund tarifvertraglicher Regelungen an Angestellte des öffentlichen Dienstes gezahlt werden (BFH-Urteil vom 18. 09. 1991 BStBl II 1992, 34 ).

Keine Abfindungen sind u. a.

- Zahlungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche, die der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis bis zum Zeitpunkt der Auflösung erlangt hat (BFH-Urteile vom 17. 05. 1997 BStBl II 1977, 735 ; vom 13. 10. 1978 BStBl II 1979, 155 und vom 24. 04. 1991 BStBl II 1991, 723 ), wie z. B. Weihnachtsgeld, anteiliges Urlaubsgeld und Tantiemen (vgl. o. g. BMF-Schreiben vom 18. 12. 1998 Rn. 4)

- Zuwendungen, die bei einem Wechsel des Dienstverhältnisses vom neuen Arbeitgeber (BFH-Urteil vom 16. 12. 1992 BStBl II 1993, 447 ) oder anlässlich eines Arbeitgeberwechsels im Rahmen eines (Teil-)Betriebsübergangs (BFH-Urteil vom 16. 07. 1997 BStBl II 1997, 666 ) erbracht werden

- die Abgeltung bereits unverfallbarer Pensionsansprüche (BFH-Urteil vom 24. 04. 1991 BStBl II 1991, 723 )

Es ist unerheblich , auf welcher Rechtsgrundlage die Zahlung beruht. Eine Abfindung ist deshalb auch dann steuerfrei, wenn

- sie bereits im ursprünglichen Anstellungsvertrag oder später als ergänzende Vereinbarung für den Fall einer Auflösung des Dienstverhältnisses festgelegt worden ist,

- der Arbeitnehmer ein generelles Angebot des Arbeitgebers annimmt, die Auflösung des Dienstverhältnisses durchzuführen (z. B. aufgrund eines Sozialplanes, eines Rationalisierungsabkommens oder ähnlichem).

Abfindungen können in einer Summe, in Teilbeträgen oder laufenden Beträgen gezahlt werden (BFH-Urteil vom 11. 01. 1980 BStBl I 1980, 205 ).

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2. Auflösung des Dienstverhältnisses


2.1. Allgemeines

Wesentliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 9 EStG ist, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers oder durch rechtskräftige Entscheidung des Gerichts endgültig beendet worden ist (BFH-Urteil vom 16. 07. 1997, BStBl II 1997, 666).

Der Begriff des Dienstverhältnisses wird nach den in § 1 Abs. 2 LStDV geregelten steuerlichen Gesichtspunkten beurteilt. Steuerbegünstigt sind danach nur Zahlungen an Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 LStDV), die im öffentlichen oder privaten Dienst beschäftigt sind oder waren und aus diesem Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen.

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2.2. Endgültige Auflösung

Das Dienstverhältnis muss mit allen rechtlichen Konsequenzen aufgelöst sein (BFH-Urteil vom 10. 10. 1986 BStBl II 1987, 186 ).

Eine endgültige Auflösung kann - u. a. - bewirkt werden

- durch vertragliche Vereinbarungen (Beispiel.: Aufhebungsvertrag)

- durch Kündigungen (ordentlich oder fristlos)

- durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich

- durch tarifvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen.

Bei einer Änderungskündigung im Sinne des § 2 Kündigungsschutzgesetz (der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis und bietet dem Arbeitnehmer gleichzeitig mit der Kündigung an, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen) liegt keine endgültige Beendigung vor, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fortsetzt und die vom Arbeitgeber angebotene Änderung annimmt.

Beispiel: Der Arbeitnehmer war in einer Filiale eines Warenhauskonzerns bisher als Leiter des Einkaufs mit einem Gehalt von 7.000 DM monatlich angestellt. Ab 01. 09. 1999 wird die Einkaufsabteilung aufgelöst, der Einkauf vom Hauptbetrieb übernommen. Der Arbeitgeber bietet dem Arbeitnehmer die Leitung einer Verkaufsabteilung mit geminderten Gehalt von 6.000 DM an, außerdem zahlt er als Ausgleich für künftig wegfallende Tantiemeansprüche eine Abfindung von 24.000 DM.

Folge: Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot auf Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu geänderten Bedingungen an, ist die Abfindung steuerpflichtig. Lehnt er das Angebot ab, bleibt die Abfindung bis zu den zutreffenden Höchstbeträgen steuerfrei (BFH-Urteil vom 10. 10. 1986 BStBl II 1987, 186 ).

Beachte: Wird das Dienstverhältnis mit allen rechtlichen Konsequenzen aufgelöst und der Arbeitnehmer im Anschluss daran aufgrund eines neuen Arbeitsvertrages bei demselben Arbeitgeber zu völlig anderen Bedingungen weiterbeschäftigt, so wird durch die erneute Beschäftigung die Steuerfreiheit einer Abfindungszahlung nicht beeinträchtigt (BFH-Urteil vom 10. 10. 1986 BStBl II 1987, 186 ).

Durch eine Umsetzung im Betrieb wird keine endgültige Auflösung des Dienstverhältnisses bewirkt, wenn der Arbeitgeber im lohnsteuerlichen Sinn der gleiche bleibt (Beispiel.: Wechsel zu einem anderen Zweigbetrieb des Unternehmens).

Bei konzerninternen Versetzungen ist jedoch trotz des (formalen) Arbeitgeberwechsels nicht zwingend von einer Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses auszugehen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gesamtumstände für die Fortsetzung eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses sprechen. Indizien hierfür können z.B. die uneingeschränkte oder eingeschränkte Rückkehrmöglichkeit zum bisherigen Arbeitgeber, die Anrechnung bisheriger Dienstzeiten oder die Weitergeltung bisheriger Versorgungsregelungen sein (BFH-Urteil vom 21. 06. 1990 BStBl II 1990, 1021 ).

Durch einen Betriebsübergang (Übergang des Betriebs auf einen neuen Inhaber, z. B. durch Kauf, Umwandlung oder Verschmelzung; Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen gehen nach § 613a BGB unverändert auf den übernehmenden Betrieb über, BFH-Urteil vom 16. 07. 1997 BStBl II 1997, 666 ) wird das Arbeitsverhältnis nicht endgültig beendet.

Keine endgültige Auflösung stellt auch die Freistellung von der Arbeit dar (BFH-Urteil vom 27. 04. 1997 BStBl II 1994, 653 ).

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2.3. Zeitpunkt der Auflösung

Mit dem Wirksamwerden der Auflösung endet das Recht des Arbeitnehmers auf Entlohnung. Nur solche Arbeitgeberleistungen, die über die Abgeltung der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen (Lohn-)Ansprüche hinausgehen, können Abfindungen i. S. d. § 3 Nr. 9 EStG sein.

Ob und zu welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis aufgelöst worden ist, ist nach bürgerlichem Recht zu beurteilen, BFH-Urteil vom 11. 01. 1980 BStBl II 1980, 205 .

Rückwirkende Beendigung des Dienstverhältnisses

Eine rückwirkende Vereinbarung der Beendigung des Dienstverhältnisses kann steuerlich nicht anerkannt werden, da die Besteuerung an die tatsächlichen wirtschaftlichen Vorgänge anknüpft, die nicht ungeschehen gemacht werden können (Tipke/Kruse, AO § 38 Rz. 35)

Beispiel:

Der Arbeitnehmer hat einen Gehaltsanspruch von monatlich 5.000 DM. Im Dezember 1998 wird er nach zehnjähriger Tätigkeit mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freigestellt, weil der Arbeitgeber die Stelle mit jemand anderem besetzen will. Am 14. 02. 1999 vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31. 12. 1998 und eine ,,Abfindung wegen Verlusts des Arbeitsplatzes'' von 120 000 DM. In welcher Höhe liegt eine Abfindung i. S. d. § 3 Nr. 9 EStG vor (Arbeitgeberveranlassung vorausgesetzt)?

Durch die Freistellung von der Arbeit wird das Dienstverhältnis nicht beendet. Die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten bleiben bestehen; der Arbeitnehmer behält damit seinen Lohnanspruch bis zur wirksamen Auflösung des Dienstverhältnisses.

Vorliegend sollte das Dienstverhältnis mit Wirkung zum 31. 12. 1998 rückwirkend aufgelöst werden.

Da die entsprechende Vereinbarung jedoch steuerlich unbeachtlich ist, gilt das Dienstverhältnis erst mit Ablauf des 14. 02. 1999 als aufgelöst.

Das bis dahin zu zahlende Gehalt von 7.500 DM (= 1,5 Monate x 5.000 DM) ist von der als ,,Abfindung'' bezeichneten Leistung abzuziehen und als Arbeitslohn zu versteuern.

Als Abfindung i. S. d. § 3 Nr. 9 EStG verbleiben 112.500 DM, davon sind 16.000 DM steuerfrei.

Entsprechendes gilt auch, wenn der Arbeitgeber ein Dienstverhältnis unter Nichteinhaltung der Kündigungsfrist kündigt, ohne dass ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt, und die Beteiligten später rückwirkend die Auflösung des Dienstverhältnisses zu einem früheren Zeitpunkt vereinbaren.

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2.4. Beendigung durch Fristablauf

Befristetes Dienstverhältnis

Eine Auflösung des Dienstverhältnisses i. S. d. § 3 Nr. 9 EStG liegt nicht vor, wenn ein befristetes Dienstverhältnis durch Zeitablauf endet (BFH-Urteil vom 18. 09. 1991 BStBl II 1992, 34 ).

Beispiel:

Der Arbeitgeber stellt einen Arbeitnehmer für eine bestimmte Aufgabe ein. Von vornherein wird eine Beschäftigungszeit vom 01. 01. 2000 - 30. 06. 2005 vereinbart. Der Arbeitnehmer scheidet zum 30. 06. 2003 infolge Fristablauf aus. Der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung.

Folge:

Die Abfindung ist nicht nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei, da die Auflösung des Dienstverhältnisses auf der einvernehmlich getroffenen arbeitsvertraglichen Regelung und nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers beruht.

Abwandlung:

Das befristet abgeschlossene Dienstverhältnis wird kurz vor Fristablauf vom Arbeitgeber gekündigt. Der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung.

Folge:

Es ist zu prüfen, was der tiefere Grund für das Auflösen des Dienstverhältnisses ist und ob ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO ) vorliegt.

Abwandlung:

Die arbeitsvertragliche Regelung sieht eine Verlängerungsklausel vor, wonach sich das Dienstverhältnis jeweils um eine bestimmte Frist verlängert. Der Arbeitgeber widerspricht der Verlängerung bzw. spricht zum Zeitpunkt der Verlängerung eine Kündigung aus.

Folge:

Das befristete Dienstverhältnis endet durch das jetzige Verhalten des Arbeitgebers und nicht aufgrund der früheren Vereinbarung. Die Abfindung ist nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei.

Auflösung des Dienstverhältnisses wegen Erreichen des 65. Lebensjahres

Das Arbeitsverhältnis endet mit Vollendung einer bestimmten Altersgrenze nicht von selbst. Nach § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI ÄndG vom 26. 07. 1994 (BGBl. I 1994, 1797) ist es ab 1. 08. 1994 rechtlich zulässig, ein Dienstverhältnis aufgrund einer in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen getroffenen Regelung bei Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren durch Fristablauf enden zu lassen. Darüber hinaus kann in kollektiven oder einzelvertraglichen Vereinbarungen festgelegt werden, dass die Arbeitnehmer auch über das 65. Lebensjahr hinaus in Voll- oder Teilzeit beschäftigt werden können (Lehmann in NJW 1994, S. 3054) .

Beispiel:

Im Tarifvertrag ist die (automatische) Beendigung des Dienstverhältnisses mit Erreichen des 65. Lebensjahres geregelt. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer aus diesem Anlass eine Abfindung.

Folge:

Die Abfindung ist nicht nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei, da das Dienstverhältnis durch eine vertragliche Regelung und nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers zum Zeitpunkt des Erreichens des 65. Lebensjahres aufgelöst wird.

Abwandlung:

Es besteht keine vertragliche Regelung über eine (automatische) Beendigung des Dienstverhältnisses. Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer

a) mit Erreichen des 65. Lebensjahres

b) zu einem späteren Zeitpunkt

und zahlt eine Abfindung.

Folge:

Sowohl bei a) als auch bei b) ist die Auflösung des Dienstverhältnisses nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen. Die Abfindung ist steuerfrei nach § 3 Nr. 9 EStG , da der Arbeitgeber durch sein Verhalten zum Zeitpunkt des Erreichens des 65. Lebensjahres die Auflösung des Dienstverhältnisses veranlasst hat.

Ist die Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorgesehen, zu dem der Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente beantragen kann, so ist diese Vereinbarung nur wirksam, wenn sie innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Termin abgeschlossen oder vom Arbeitnehmer bestätigt worden ist (§ 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI ). Beispiele dazu siehe Hartz/Meeßen/Wolf ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort Entschädigung (Abfindung) Rz. 30.

Hinweis: Für Zahlungen des Arbeitgebers zum Ausgleich von Abschlägen bei der Rente infolge von Altersteilzeit (§ 187 a SGB VI ) ist ab dem VZ 1997 eine gesonderte Steuerbefreiung in § 3 Nr. 28 EStG eingeführt worden (zu den Fragen, inwieweit daneben § 3 Nr. 9 EStG anwendbar bleibt und ob eine Zusammenballung i. S. d. § 34 EStG auch im Falle von Teilbeträgen über den VZ hinaus zu bejahen ist, vgl. Lexikon für das Lohnbüro, S. 46 sowie Rn. 29 f. des o. g. Erlasses vom 18. 12. 1998; zu Fragen, ob Zahlungen eines Arbeitgebers aufgrund bestimmter Altersteilzeitmodelle als Abfindungen der ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG unterliegen und zur Steuerfreiheit von Leistungen nach § 3 b EStG bei Aufteilung in Arbeits- und Freistellungsphasen bei Altersteilzeit vgl. Anlage 6 = Erlass vom 13. 03. 2000 Az.: 32-S 2340-25/8-15162).

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2.5. Arbeitgeberveranlassung

Die Auflösung ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn er die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt hat.

Entscheidend für die Beurteilung ist der in der Sache liegende Grund, der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat (z. B. ein vom Arbeitgeber geplanter Personalabbau). Auf den formalen Akt der Auflösung, z. B. die Kündigung durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer, kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 17. 05. 1977, BStBl II 1977, 735 ). Die Zahlung einer Abfindung ist ein Indiz für die Auflösung auf Veranlassung des Arbeitgebers. Ist der Arbeitnehmer für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses verantwortlich, hat der Arbeitgeber in der Regel keinen Anlass zur Zahlung einer Abfindung.

Beispiele für die Auflösung des Dienstverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers:

- Der Arbeitnehmer kündigt, weil der Betrieb geschlossen werden soll oder um einer Kündigung durch den Arbeitgeber zuvorzukommen.

- Einem leitenden Angestellten wird die Kündigung wegen schwerer Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber nahegelegt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren die Auflösung ,,im gegenseitigen Einvernehmen'', tatsächlich wird das Dienstverhältnis aber auf Druck des Arbeitgebers beendet.

- Der Arbeitgeber will im Rahmen des Vorruhestands die Zahl der Arbeitnehmer verringern und schließt entsprechende Auflösungsverträge.

Beispiele für die Auflösung des Dienstverhältnisses, die nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgen:

- Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer, da sich der Arbeitnehmer z. B. vertragswidrig verhalten hat. In diesem Fall wird die entscheidende Ursache für die Auflösung vom Arbeitnehmer gesetzt.

- Der Arbeitnehmer kündigt selbst, da er die Fortsetzung des Dienstverhältnisses als Teilzeitdienstverhältnis nicht durchsetzen kann oder in einer Absicht, die in den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers und nicht in der Sphäre des Arbeitgebers liegt.

- Der Arbeitgeber kündigt, weil der Arbeitnehmer berufs- oder erwerbsunfähig (§§ 43 , 44 SGB VI) ist und deshalb im Betrieb nicht weiterbeschäftigt werden kann.

Liegen für die Auflösung mehrere Ursachen vor, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, welche Ursache letztlich für die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich ist.

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2.6. Gerichtliche Auflösung

Abfindungen sind nach § 3 Nr. 9 EStG immer dann steuerfrei, wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses ,,gerichtlich ausgesprochen'', d. h. durch Urteil des Arbeitsgerichtes herbeigeführt wird. Dabei ist gleich, welche der Parteien des Arbeitsvertrages die für die Auflösung des Dienstverhältnisses entscheidende Ursache gesetzt hat.

Keine Auflösung durch Gerichtsurteil liegt hingegen vor, wenn das Arbeitsgericht eine von einer Vertragspartei ausgesprochenen Kündigung lediglich bestätigt (R 9 Abs. 2 Satz 2 LStR 2000 ), z. B. im Rahmen einer Kündigungsschutzklage. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Auflösung auf den Arbeitgeber oder auf den Arbeitnehmer zurückzuführen ist.

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II. Ermäßigte Besteuerung nach § 34 i. V. m. § 24 EStG


1. Allgemeines

Eine Abfindung, die wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt wird, ist insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn, als sie den steuerfreien Höchstbetrag übersteigt. Dieser steuerpflichtige Teil der Abfindung ist ermäßigt zu besteuern, wenn er die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 i. V. m. § 24 EStG oder § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllt.

Beachte:Beachte: Auch wenn die Voraussetzungen einer nach § 3 Nr. 9 EStG (teilweise) steuerfreien Abfindung nicht vorliegen (z. B. bei einer Änderungskündigung), kann eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 i. V. m. § 24 EStG in Betracht kommen!

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2. Fünftelregelung

Vor dem 31. 12. 1998 zugeflossene steuerpflichtige Entschädigungen konnten unter bestimmten Voraussetzungen mit dem halben Steuersatz besteuert werden. Durch das Steuerentlastungsgesetz ist der halbe Steuersatz abgeschafft und durch eine sog. Fünftelregelung ersetzt worden.

Außerordentliche Einkünfte (z. B. aus einer Entlassungsentschädigung) werden auf unwiderruflichen Antrag (vgl. Zeile 45 des Mantelbogens 1999) wie folgt ermäßigt besteuert (§ 34 Abs. 1 EStG ):

Zunächst ist die Einkommensteuer auf das um die außerordentlichen Einkünfte geminderte zu versteuernde Einkommen zu berechnen. Dem geminderten zu versteuernden Einkommen ist 1/5 der außerordentlichen Einkünfte hinzuzurechnen. Auf den sich danach ergebenden Betrag ist die Einkommensteuer zu ermäßigen.

Die Differenz zwischen den beiden Steuerbeträgen ist mit 5 zu multiplizieren, der sich ergebende Betrag ist die Einkommensteuer auf die außerordentlichen Einkünfte.

Beispiel:

Der verheiratete Arbeitnehmer erhält wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31. 12. 1999 im Dezember 1999 eine Entlassungsentschädigung von 56.000 DM. Der Jahresarbeitslohn 1999 beträgt 70.000 DM. Die Werbungskosten übersteigen nicht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2.000 DM. Die abziehbaren Sonderausgaben und sonstigen Abzüge betragen 10.000 DM. Die Ehefrau hat keine eigenen Einkünfte. Die Ehegatten beantragen für den steuerpflichtigen Teil der Entlassungsentschädigung die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG .

Folge: Der steuerpflichtige Teil der Entschädigung von (56.000 DM ./. 16.000 DM =) 40.000 DM stellt außerordentliche Einkünfte dar.

Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit entfallen auf


laufende Einkünfte
70.000 DM ./. AN-Pauschbetrag 2.000 DM 68.000 DM
außerordentliche Einkünfte + 40.000 DM
-------------
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 108.000 DM
Sonderausgaben und sonstige Abzüge ./. 10.000 DM
-------------
zu versteuerndes Einkommen 98.000 DM
abzüglich außerordentliche Einkünfte ./. 40.000 DM
-------------
58.000 DM
zuzüglich 1/5 der außerordentlichen Einkünfte + 8.000 DM
-------------
66.000 DM
ESt (Splittingtabelle) aus 58.000 DM 8.714 DM
ESt (Splittingtabelle) aus 66.000 DM 11.074 DM
-------------
Unterschiedsbetrag 2.360 DM
vervielfältigt mit Faktor 5 11.800 DM
zuzüglich ESt auf das zu verst. Eink.
ohne außerord. Einkünfte (58.000 DM) + 8.714 DM
-------------
ESt Schuld 20.514 DM

Ohne Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG hätte sich eine ESt-Schuld von
21.162 DM ergeben.

Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen (ohne die außerordentlichen Einkünfte) negativ und das zuversteuernde Einkommen (einschließlich der außerordentlichen Einkünfte) positiv, so beträgt dieEinkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer (§ 34 Abs. 1 Satz 3 EStG ). Damit wird verhindert, dass bei negativem verbleibenden zu versteuernden Einkommen das positive zu versteuernde Einkommen nicht besteuert wird.

Beispiel:

Die außerordentlichen Einkünfte des alleinstehenden Arbeitnehmers aus einer Entlassungsentschädigung betragen im Veranlagungszeitraum 1999 100.000 DM. Das zu versteuernde Einkommen ohne die außerordentlichen Einkünfte beläuft sich auf ./. 20.000 DM und das zu versteuernde Einkommen einschließlich der außerordentlichen Einkünfte auf (100.000 DM ./. 20.000 DM =) 80.000 DM. Der Steuerpflichtige beantragt die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG .

Folge:


1/5 des zu versteuernden Einkommens von 80.000 DM 16.000 DM
ESt (Grundtabelle) aus 16.000 DM 740 DM
vervielfältigt mit Faktor 5 3.700 DM

Ohne § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG hätte die Einkommensteuer auf die außerordentlichen Einkünfte 0 DM betragen. Hätte der Arbeitnehmer nicht die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG beantragt, beliefe sich die Einkommensteuer aus einem zu versteuernden Einkommen von 80 000 DM auf 21.933 DM.

Die Fünftelregelung kann nur dann zu einer ermäßigten Einkommensteuer führen, wenn sich das zu versteuernde Einkommen ohne die außerordentlichen Einkünfte nicht im linear auslaufenden Bereich des Einkommensteuertarifs (z. B. 1999 nicht oberhalb von 120.042 DM/ 240.084 DM) bewegt, also nicht dem Spitzensteuersatz (z. B. 1999: 53 v. H.) unterliegt. In der Regel bringt die Fünftelregelung eine geringere Steuerentlastung als der bis 1998 gültige halbe Steuersatz. Günstiger als früher können sich jedoch vor allem Arbeitnehmer mit niedrigen steuerpflichtigen Entschädigungen stehen, denen im Kalenderjahr der Entschädigungszahlung keine oder nur geringe andere steuerpflichtige Einkünfte zufließen; bei ihnen kann die Fünftelregelung ggf. zu einer Steuer von 0 DM führen.

Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist nach § 39 b Abs. 3 Satz 9 EStG die Lohnsteuer bei einem sonstigen Bezug i. S. d. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und 4 EStG in der Weise zu ermäßigen, dass bei der Ermittlung der Jahreslohnsteuer auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn der sonstige Bezug mit einem Fünftel anzusetzen und der Unterschiedsbetrag zwischen den eruntenlten Jahreslohnsteuerbeträgen zu verfünffachen ist. Darüber hinaus ist für die Besteuerung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten im Lohnsteuerabzugsverfahren das BMF-Schreiben vom 10. 01. 2000 (BStBl I 2000, 138 ) zu beachten.

Hinweise zur Veranlagung: Wurden Entschädigungen i. S. d. § 24 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren durch Anwendung der Fünftelregelung ermäßigt besteuert, sind Arbeitnehmer erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG ). Grund: Beim Lohnsteuerabzug können andere Einkünfte nicht berücksichtigt werden.

Von der (Brutto-)Entschädigung sind nur damit in ununtenlbarem Zusammenhang stehende tatsächliche Werbungskosten (z. B. Anwaltsgebühren) abzuziehen (BFH-Urteil vom 26. 01. 1984 BStBl II 1984, 347 ; zur Anwendung des § 3 c bei Vorliegen einer teilweise steuerfreien Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG vgl. die Grundsätze des BFH-Urteils vom 11. 02. 1993 BStBl II 93, 450 ).

Übersteigen die Werbungskosten nicht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2.000 DM, ist dieser Pauschbetrag bei gleichzeitigem Bezug von anderem (laufendem) Arbeitslohn nach dem BFH-Urteil vom 29. 10. 1998 BStBl II 1999, 588 vorrangig von den Einnahmen aus laufendem Arbeitslohn abzuziehen (die Beispiele unter Tz. 16 des o. g. Erlasses vom 18. 12. 1998 sind insoweit überholt).

Entschädigungen im Sinne des § 24 EStG können nur auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen ermäßigt besteuert werden. Der Antrag kann bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides gestellt werden. Ein einmal gestellter Antrag auf ermäßigte Besteuerung kann nicht widerrufen werden, auch wenn der Einkommensteuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Eine Gesetzesänderung zur Aufhebung der Unwiderruflichkeit ist geplant.

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3. Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (§ 24 Nr. 1 a EStG )

Eine Entschädigung als Ersatz für entgehende (oder entgangene) Einnahmen setzt den Verlust von Einnahmen voraus, mit denen der Arbeitnehmer rechnen konnte.

Für den Entschädigungsbegriff ist es unerheblich, ob das zur Entschädigung führende Ereignis ohne oder gegen den Willen des Steuerpflichtigen eingetreten ist.

Ein freiwilliges Mitwirken oder gar die Verwirklichung eines eigenen Strebens schließt der Begriff des ,,Entgehens'' allerdings aus.

Der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis deshalb nicht aus eigenem Antrieb, z. B. durch eine freiwillige Kündigung, herbeigeführt haben (H 170 (Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 a EStG ) EStH 1998 ).

Der Begriff der 'Entschädigung für entgangenen oder entgehenden Arbeitsverdienst' setzt weiterhin voraus, dass Ansprüche des Arbeitnehmers entfallen sind. Werden Zahlungen lediglich in Erfüllung eines (fort-)bestehenden Anspruchs geleistet, so liegt, auch bei veränderten Zahlungsmodalitäten (z. B. durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts), keine Entschädigung vor. Von einer Entschädigung ist daher nur dann auszugehen, wenn die Zahlung auf einem anderen, selbständigen Rechtsgrund (d.h. auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage) beruht (H 170 (Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 a EStG ) EStH 1998 ).

Beachte: Eine neue Rechtsgrundlage im Sinne der obigen Ausführungen ist auch dann gegeben, wenn der Anspruch auf Entschädigung schon bei Abschluss des Arbeitsvertrags oder während des Dienstverhältnisses für den Fall den Fall des vorzeitigen Ausscheidens vereinbart worden ist (aufschiebend bedingter Anspruch, der erst mit dem Eintritt der Bedingung entsteht - neue Rechtsgrundlage).

Die o. g. Voraussetzungen liegen bei Abfindungen wegen Auflösung eines Dienstverhältnisses vor; wenn der Arbeitgeber die Beendigung veranlasst hat (vgl. BFH-Urteil vom 22. 01. 1988 BStBl II 1988, 525 ).

Keine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 a EStG sind

- Zahlungen des Arbeitgebers, die schon erdiente Ansprüche abgelten (z. B. Nachzahlung rückständigen Arbeitslohns, Urlaubsabgeltung)

- Zusätzliche Leistungen neben der eigentlichen Entlassungsentschädigung (z. B. Deputatlieferungen), wenn der Arbeitgeber derartige Leistungen nicht nur bei vorzeitigem Ausscheiden, sondern auch in anderen Fällen, insbesondere bei altersbedingtem Ausscheiden, erbringt

- Lebenslängliche Bar- oder Sachleistungen, z. B. lebenslängliche betriebliche Versorgungszusagen (vgl. Erlass vom 18. 12. 1998 Rn. 6 ff.).

Beispiel (zu Rn. 7 des o. g. Erlasses):

Der Arbeitnehmer scheidet auf Veranlassung des Arbeitgebers mit dem 60. Lebensjahr zum 31. 12. 1999 gegen eine in 1999 ausgezahlte Abfindung von 110.000 DM aus dem Dienstverhältnis aus. Da der Arbeitnehmer erst bei einer Beschäftigung bis zum 31. 12. 2004 (Beginn der gesetzlichen Altersrente) den vollen Pensionsanspruch erreicht hätte, vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusätzlich, dass die Betriebsrente in gleicher Höhe ausgezahlt wird, als habe der Arbeitnehmer bis zum 31. 12. 2004 in der Firma gearbeitet.

Folge:

Die ungekürzte Betriebsrente führt zu Einkünften aus einer ehemaligen Tätigkeit i. S. d. § 24 Nr. 2 EStG (BFH-Urteil vom 28. 9. 1968 BStBl II 1968, 76 ). Da nach dem o. g. Erlass bei lebenslänglichen Versorgungsbezügen nicht von einer Entschädigung auszugehen ist, kann die ratenweise Zahlung der Betriebsrente in den Folgejahren die begünstigte Besteuerung der Abfindung nicht beeinträchtigen (bzgl. der Abfindungszahlung liegt eine Zusammenballung vor). Unerheblich ist, ob die betriebliche Versorgungszusage Bestandteil der Abfindungsvereinbarung war.

Alternative:

Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren, dass die Betriebsrente bereits ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers ausgezahlt werden soll.

Lösung: Lösung:

wie oben (vgl. o. g. Erlass Rn. 8)


Prüfungsschritte bei der Abgeltung von Pensionsanwartschaften (,,betriebliche Altersversorgung'')

1) Anwendbarkeit des § 3 Nr. 9 EStG :

Zahlungen zur Abgeltung betrieblicher Pensionsanwartschaften können nur dann Abfindungen i. S. d. § 3 Nr. 9 EStG sein, wenn die Anwartschaft im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses arbeitsrechtlich noch nicht unverfallbar war (BFH-Urteil vom 24. 04. 1991 BStBl II 1991, 723 ). Ob eine Anwartschaft unverfallbar ist, richtet sich nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Anh. 2 Amtliches LSt-Handbuch 2000).

2) Ermäßigte Besteuerung

Eine ermäßigte Besteuerung kann sich aus zweierlei Gründen ergeben.

a) §§ 24 Nr. 1 a, 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG

Sowohl für verfallene (-> Abfindung ist Teil der Abfindung) als auch für unverfallbare (-> Abfindung ist Entschädigung für entgangene Versorgungsleistungen, nicht Teil der Abfindung) Anwartschaften ist eine ermäßigte Besteuerung nach den genannten Vorschriften nur möglich, wenn die Abfindungszahlung auf einer neuen Rechtsgrundlage beruht.

Bei unverfallbaren Anwartschaften liegt keine neue Rechtsgrundlage vor, wenn bereits die Versorgungszusage ein Kapitalwahlrecht des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers enthält und dieses später lediglich ausgeübt wird (vgl. H 170 (Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG) EStH 1998). Hinzukommen muss in diesen Fällen, dass die Kapitalabfindung auf wirtschaftlichem Druck des Arbeitgebers (und nicht auf Veranlassung des Arbeitnehmers) beruht.

b) § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 4 EStG

Liegen die Anwendungsvoraussetzungen des § 24 Nr. 1 a EStG wegen eines bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehenden Kapitalwahlrechts nicht vor, gilt die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Anwartschaft bereits unverfallbar war.

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4. Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (§ 24 Nr. 1 b EStG )

Von einer Entschädigung für entgehende Einnahmen abzugrenzeng ist eine Entschädigung für die Aufgabe (oder Nichtausübung) einer Tätigkeit (§ 24 Nr. 1 b EStG ). Von der Vorschrift umfasst werden Zahlungen, die als Gegenleistung für den Verzicht auf eine mögliche Einkunftserzielung erbracht werden.

Eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 b EStG liegt deshalb auch vor, wenn

- die Tätigkeit mit Willen oder Zustimmung des Arbeitnehmers aufgegeben wird,

- der E- der Ersatzanspruch nicht auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht, der Steuerpflichtige vielmehr von einem bereits bestehenden Recht Gebrauch macht, aus dem Dienstverhältnis gegen Zahlung einer Entschädigung auszuscheiden (BFH-Urteil vom 08. 08. 1986 NV).

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5. Außerordentliche Einkünfte (§ 34 Abs. 1 und 2 EStG )

Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG sind nur dann außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 1 und 2 EStG , wenn zusätzlich - zu den Tatbestandsmerkmalen des § 24 Nr. 1 EStG - eine Zusammenballungg gegeben ist. Grundsätzlich sind zwei Prüfschritte erforderlich, um diese Voraussetzung zu prüfen (vgl. Erlass vom 18. 12. 1998 zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen).

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5.1. Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum - Zufluss in einem Kalenderjahr (1. Prüfung)

Der Zufluss mehrerer Teile einer als einheitlich zu beurteilenden Entschädigung in mehreren Kalenderjahren ist grundsätzlich schädlichhg (BFH-Urteil vom 21. 03. 1996 BStBl II 1996, 416 ).

Auch zusätzliche Leistungen, die nicht in Geld bestehen (z. B. unentgeltliche Nutzungsüberlassungen), können dabei von Bedeutung sein (vgl. hierzu Erlass vom 18. 12. 1998 Rn. 17 ff.) sowie den Hinweis a. E. dieser Tz.). Wichtig in diesem Zusammenhang ist aber, dass lebenslängliche Bar- oder Sachleistungen stets nach § 24 Nr. 2 EStG zu behandeln und deshalb für die begünstigte Besteuerung der Entlassungsentschädigung unschädlich sind (vgl. Erlass vom 18. 12. 1998 Rn. 6 ff.).

Beachte: Der nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfreie Teil einer Abfindung bleibt bei der Beurteilung der Frage, ob eine Entschädigung in einem Kalenderjahr zugeflossen ist, außer Betracht (BFH-Urteil vom 02. 09. 1992 BStBl II 1993, 52 ); das Gleiche gilt für pauschal besteuerten Arbeitslohn (§ 40 Abs. 3 Satz 3 EStG ).

Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung von 100.000 DM, davon sind, 16.000 DM nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei. 16.000 DM werden in 1999 ausgezahlt, der Rest erst in 2000. Die Voraussetzung ,,Zufluss in einem Kalenderjahr'' liegt vor.

Erhält der Arbeitnehmer nach dem Kalenderjahr des Zuflusses der Entschädigung planwidrig eine Nachzahlung , ist die Nachzahlung auf Antrag des Steuerpflichtigen rechnerisch in den VZ zurückzubeziehen, in dem die (ermäßigt besteuerte) ,,Hauptentschädigung'' zugeflossen ist (zur Anwendung des § 175 AO vgl. Erlass vom 18. 12. 1998 Rn. 20).

Wichtige Fälle planwidriger Nachzahlungen sind in den Randnummern 22 bis 28 des Erlasses vom 18. 12. 1998 genannt. Abgesehen von bestimmten Gesetzesänderungen und geänderter Rechtsprechung sind die Fälle

- einer versehentlich zu niedrigen Auszahlung der Entschädigung (Rn. 22) sowie

- einer Nachzahlung nach einem Rechtsstreit (Rn. 23) hervorzuheben.

Hinweis: Leistet der Arbeitgeber, nachdem er schon eine steuerbegünstigte Entlassungsentschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt hat, aufgrund besonderer Fürsorgeerwägungen für den Fall längerer Arbeitslosigkeit und nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes weitere Zahlungen an den ausgeschiedenen Arbeitnehmer, können diese Zahlungen losgelöst von der ursprünglichen Entschädigung beurteilt werden (BFH-Urteil vom 04. 02. 1998 BFH/NV 1998, 1082 , vgl. Anlage 7).).



5.2. Zusammenballung von Einkünften unter Berücksichtigung der wegfallenden Einnahmen (2. Prüfung)

Beachte: Ab dem VZ 1999 ist eine Prüfung der Zusammenballung auf einer zweiten Stufe erforderlich! Der Prüfung der Frage, wann (= vor oder nach dem 31. 12. 1998) eine Entschädigung zugeflossen ist, kommt auch aus diesem Grund besondere Bedeutung zu.

Übergangsregelungen für bestimmte Fälle des Zuflusses in 1999, für die noch die im Erlass vom 18. 11. 1997 (vgl. Anlage 8 = Vfg = Vfg. vom 18. 12. 1997 Az.: S 2290-15/2-St 31, s. a. ESt-Kartei OFD Chemnitz § 34 Karte 2.1) dargestellte (alte) Verwaltungsauffassung gilt, werden unter Tz. 5.3. dargestellt.

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5.2.1. Die Entlassungsentschädigung übersteigt die bis um Jahresende entgehenden Einnahmen

Übersteigt die wegen der Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlte (steuerfreie und steuerpflichtige) Entlassungsentschädigung die Einnahmen, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Jahresende bezogen hätte (= entgehende Einnahmen), liegt stets eine Zusammenballung von Einkünften vor.

Begründung: Die durch die Entschädigung abgegoltenen Einnahmen hätten sich bei Fortbestand des Dienstverhältnisses auf mehrere Jahre verteilt.

Beispiel:

Der 48 Jahre alte Arbeitnehmer, Jahresgehalt 80.000 DM, erhält im Juli 1999 wegen einer arbeitgeberveranlassten Kündigung zum 30. 6. 1999 eine einmalige Entlassungsentschädigung von 150.000 DM.

Folge:

Der stDer steuerpflichtige Teil der Abfindung von (150.000 DM ./. 16.000 DM =) 134.000 DM kann ermäßigt besteuert werden (§ 34 Abs. 1 und 2 EStG ).

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5.2.2. Durch die Entschädigung wird nur ein Betrag bis zur Höhe der bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen abgegolten

Das Tatbestandsmerkmal der Zusammenballung ist nicht erfüllt, wenn die Entschädigung (einschließlich eines etwaigen steuerfreien Teils) die bis zum Ende des (Zufluss-)Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen nicht übersteigt und der Steuerpflichtige keine weiteren Einnahmen erzielt, die er bei Fortbestehen des Dienstverhältnisses nicht erzielt hätte.

Beachte: Weitere Einnahmen können auch Kapitalerträge aus der Anlage der Entschädigung sein; dies hat das Finanzamt - insbesondere bei einer sehr hohen Entschädigung - von Amts wegen zu eruntenln.

Erhält der Steuerzahler jedoch im Jahr des Zuflusses der Entschädigung weitere Einkünfte, die er bei ungehindertem Fortbestand des Dienstverhältnisses nicht erhalten hätte, und erhält er dadurch mehr, als er bei normalem Verlauf der Dinge erhalten hätte, so liegt in der Regel eine Zusammenballung der Einkünfte vor.

Beachte: Zur Prüfung der Frage, ob der Steuerpflichtige mehr erhalten hat als er bei fortgesetztem Dienstverhältnis erhalten hätte, ist eine Vergleichsrechnung laut Steuerbescheid / Steuererklärung vorzunehmen ( Beispiele im Erlass vom 18. 12. 1998 Rn. 15 ff.).

Bei der Vergleichsberechnung ist entscheidend, ob unter Einbeziehung der Abfindung im Kalenderjahr der Abfindungszahlung insgesamt eine über das normale Maß hinausgehende Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Dabei sind die Einkünfte des Vorjahres zugrunde zu legen, die der Steuerpflichtige bei Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum erzielt hätte.

Grundlage für die Vergleichsrechnung sind daher grundsätzlich die Einkünfte des Veranlagungszeitraums, in dem die Abfindung ausgezahlt worden ist, und die Einkünfte des vorangegangenen Veranlagungszeitraums.

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kann jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen anstelle der Einkünfte auf den jeweiligen Bruttoarbeitslohn abgestellt werden. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann dies für den Steuerpflichtigen günstiger sein.

In die Vergleichsrechnung werden stets (zugunsten des Steuerpflichtigen) einbezogen:

- der steuerfreie Teil der Entlassungsentschädigung (§ 3 Nr. 9 EStG ),

- pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen (§§ 40 bis 40 b EStG) und

- dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen, z. B. Arbeitslosengeld (vgl. Rn. 14 des o. g. Erlasses vom 18. 12. 1998).

Billigkeitsregelung zur Vergleichsrechnung

In Erwartung der im Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vorgesehenen Änderung in § 3 Nr. 9 EStG (Halbierung der Freibeträge mit Abschmelzung) wurden zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zahlreiche Vereinbarungen getroffen, die eine Auszahlung des steuerfreien Teils der Entschädigung noch in 1998 vorsahen. Der steuerpflichtige Teil wurde dann in 1999 ausgezahlt.

Dies kann zu Nachteilen für den Arbeitnehmer führen, weil bei der Vergleichsberechnung nach Rn. 15 des Erlasses vom 18. 12. 1998 die steuerfreie Entschädigung in die Ermittlung der Höhe der Vorjahreseinkünfte einbezogen wird.

Auf diese neue Rechtsfolge konnten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht rechtzeitig einstellen, da der vorbezeichnete Erlass erst veröffentlicht wurde, nachdem die steuerfreien Teilbeträge der Entlassungsentschädigung bereits ausgezahlt waren.

Aus BiAus Billigkeitsgründen ist daher in solchen Fällen die in 1998 zugeflossene steuerfreie Entschädigung bei der Vergleichsberechnung 1998 nicht mit einzubeziehen.

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5.3. Übergangsregelung für vor dem 04. 03. 1998 geschlossene Betriebsvereinbarungen/verabschiedete Vorruhestandsregelungen

Abfindungen, die auf einer Betriebsvereinbarung oder Vorruhestandsregelung beruhen, die vor dem 04. 03. 1998 abgeschlossen bzw. genehmigt wurde, können unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflusses nach dem (alten) Erlass vom 18. 11. 1997 behandelt werden (vgl. Vfg. vom 18. 12. 1997 Az.: S 2290-15/2-St 31, s. a. ESt-Kartei OFD Chemnitz 34 Karte 2.1).

Nach dem Erlass ist davon auszugehen, dass die als Einmalabfindung gezahlte Entschädigung auch entgehende Einnahmen künftiger Jahre abgilt. Von einer Zusammenballung ist daher auszugehen.


Prüfungsschema

I. Vorlage von Unterlagen


- Arbeitsvertrag mit eventuell nachträglichen Vereinbarungen
bzw. Änderungen
-------------------------------------------------------------------------
- ggf. Versorgungsvereinbarungen
-------------------------------------------------------------------------
- Kündigungsschreiben bzw. Aufhebungsvertrag oder entsprechende
Unterlagen (ggf. Arbeitsgerichtsvergleich)
-------------------------------------------------------------------------
- ggf. Zahlungsnachweise
-------------------------------------------------------------------------

-------------------------------------------------------------------------

-------------------------------------------------------------------------

II. Prüfung, ob eine Abfindung i. S. d. § 3 Nr. 9 EStG vorliegt


-------------------------------------------------------------------------
Ja Nein Vermerke
-------------------------------------------------------------------------
Eine Abfindung liegt vor:
-------------------------------------------------------------------------
- wenn die mit der Auflösung des
Dienstverhältnisses verbundenen
Nachteile, Vermögensverluste,
insbesondere der Verlust des
Arbeitsplatzes entschädigt werden
-------------------------------------------------------------------------
- wenn die Zahlung wegen der
Auflösung des Dienstverhältnisses
vom Arbeitgeber geleistet wird
-------------------------------------------------------------------------
- wenn die Zahlung aufgrund eines
ursächlichen Zusammenhangs
zwischen der Leistung des
Arbeitgebers und der Auflösung
des Dienstverhältnisses geleistet
wird
-------------------------------------------------------------------------
Keine Abfindung liegt vor
-------------------------------------------------------------------------
- wenn bereits erdiente Ansprüche
abgegolten werden (z. B. rück-
ständiger Arbeitslohn, Gratifi-
kationen, Tantiemen usw.)
-------------------------------------------------------------------------
- wenn die Zahlung bei Auflösung
eines befristeten Dienst-
verhältnisses erfolgt
-------------------------------------------------------------------------
- wenn die Zahlung vom neuen
Arbeitgeber dafür erfolgt,
dass der Arbeitnehmer seinen
bisherigen Arbeitgeber verlässt
-------------------------------------------------------------------------
Weitere Merkmale, die für oder
gegen eine Abfindung sprechen:
-------------------------------------------------------------------------

-------------------------------------------------------------------------

-------------------------------------------------------------------------

Ergebnis Abfindung: ja __ (weiter bei III.) nein __ (weiter bei VII.)

III. Auflösung des Dienstverhältnisses


-------------------------------------------------------------------------
Ja Nein Vermerke
-------------------------------------------------------------------------
Liegt ein steuerliches Dienst-
verhältnis i. S. d. § 1 Abs. 2
vor:
-------------------------------------------------------------------------
- Wurde das Dienstverhältnis mit
allen rechtlichen Konsequenzen
aufgelöst?
-------------------------------------------------------------------------
- Wurde das Dienstverhältnis
endgültig aufgelöst?
-------------------------------------------------------------------------
Keine Auflösung des Dienstverhält-
nisses, liegt u. a. vor:
-------------------------------------------------------------------------
- wenn der Arbeitnehmer nach einer
Änderungskündigung das Arbeits-
verhältnis unter geänderten
Bedingungen fortsetzt
-------------------------------------------------------------------------
- wenn die Umsetzung eines Arbeit-
nehmers innerhalb eines Betriebes
nach den Verhältnissen des
einzelnen Falles als Fortsetzung
eines einheitlichen Dienstverhält-
nisses gilt
-------------------------------------------------------------------------
- bei Betriebsübergang nach § 613 a BGB
-------------------------------------------------------------------------

Ergebnis Auflösung
Dienstverhältnis: ja __ (weiter bei IV.) nein __ (weiter bei VII.)

IV. Ist die Auflösung durch den Arbeitgeber veranlasst?


-------------------------------------------------------------------------
Ja Nein Vermerke
-------------------------------------------------------------------------
Eine Veranlassung durch den
Arbeitgeber liegt u. a. vor, wenn
-------------------------------------------------------------------------
- dem Arbeitnehmer die Fortsetzung
des Dienstverhältnisses nicht mehr
zugemutet werden kann
-------------------------------------------------------------------------
- der Arbeitgeber formal gekündigt hat
-------------------------------------------------------------------------
- zwischen dem Arbeitgeber und dem
Arbeitnehmer eine Vereinbarung über
die Auflösung getroffen wurde
-------------------------------------------------------------------------
- der Arbeitnehmer ein generelles
Angebot des Arbeitgebers, z. B.
in einem Tarifvertrag annimmt
-------------------------------------------------------------------------
- auf Druck des Arbeitgebers eine
Rente beantragt wird
-------------------------------------------------------------------------
- bei drohendem Konkurs oder
Liquidation des Arbeitgebers,
bei Betriebsverlegungen
-------------------------------------------------------------------------
- bei durch den Arbeitgeber
veranlassten Rationalisierungs-
maßnahmen
-------------------------------------------------------------------------
Weitere Merkmale, die für eine
Veranlassung des Arbeitgebers
sprechen:
-------------------------------------------------------------------------

-------------------------------------------------------------------------

-------------------------------------------------------------------------
Keine Veranlassang des Arbeitgebers
liegt vor, u. a. wenn:
-------------------------------------------------------------------------
- der Arbeitnehmer die entscheidende
Ursache dafür gesetzt hat
-------------------------------------------------------------------------
- der Arbeitnehmer einseitig gekündigt
hat
-------------------------------------------------------------------------
- die vertragsmäßige Frist abläuft
-------------------------------------------------------------------------
- bei Eintritt in den Ruhestand mit
Erreichen des 65. Lebensjahres oder
-------------------------------------------------------------------------
- bei Bezug einer Erwerbs- oder
Berufsunfähigkeitsrente
-------------------------------------------------------------------------
Weitere Merkmale, die für keine
Veranlassung des Arbeitgebers
sprechen:
-------------------------------------------------------------------------

-------------------------------------------------------------------------

-------------------------------------------------------------------------

Ergebnis Arbeitgeber-
Veranlassung der Auf-
lösung des Dienst-
verhältnisses: ja __ (weiter bei VI.; nein __ (weiter bei V.)
Voraussetz.
des § 3 Nr. 9
EStG erfüllt)

V. Gerichtlich ausgesprochene Auflösung des Dienstverhältnisses


-------------------------------------------------------------------------
Ja Nein Vermerke
-------------------------------------------------------------------------
Es liegt eine gerichtlich
ausgesprochene Auflösung des
Dienstverhältnisses vor.
-------------------------------------------------------------------------
Ergebnis gerichtiche
Auflösung des Dienst-
verhältnisses: ja __ (weiter bei VI.; nein __ (weiter bei VII.)
Voraussetz.
des § 3 Nr. 9
EStG erfüllt)

VI. Welcher Freibetrag ist zutreffend?


Zugehörigkeit Alter des Freibeträge
zum Betrieb Arbeit- 1998 1999 Höhe des steuer-
nehmers (höchstens) (höchstens) freien Betrages
-------------------------------------------------------------------------
bis 15 Jahre alle Jahrgänge 24.000 DM 16.000 DM
-------------------------------------------------------------------------
ab 15 Jahre bei vollen- 30.000 DM 20.000 DM
detem 50.
Lebensjahr
-------------------------------------------------------------------------
ab 20 Jahre bei vollen- 36.000 DM 24.000 DM
detem 55.
Lebensjahr
-------------------------------------------------------------------------

VII. Prüfung der Voraussetzungen des § 34 EStG

1. Liegt eine Entschädi-
gung als Ersatz für ent-
gangene oder entgehende
Einnahmen nach § 24
Nr. 1 a EStG vor? ja __ (weiter bei 4.) nein __ (weiter bei 2.)

2. Liegt eine Entschädi-
gung für die Auf-
gabe oder Nichtausübung
einer Tätigkeit nach
§ 24 Nr. 1 b EStG vor? ja __ (weiter bei 4.) nein __ (weiter bei 3.)

3. Liegt eine Vergütung
für mehrjährige
Tätigkeiten nach § 34
Abs. 2 Nr. 4 EStG vor? ja __ (weiter bei 4.) nein -- (Regelver-
steuerung)

4. Fließt die steuer-
pflichtige Entschä-
digung in einem Ka-
lenderjahr zu? ja __ (weiter bei 6.) nein __ (weiter bei 5.)

5. Planwidrige Nachzahlung ja __ nein __ (Regelver-
steuerung)

und Antrag (vgl. Rn. 20
des BMF-Schreibens vom
18. 12. 1998) ja __ (weiter bei 6.) nein __ (Regelver-
steuerung)

6. Übersteigt die Ent-
lassungsentschädigung
die bis zum Jahresende
entgehenden Einnahmen? ja __ (Voraussetz. nein __ (weiter bei 7.)
des § 34 EStG
erfüllt)

7. Fließen dem Steuer-
pflichtigen im Jahr
der Entschädigung
weitere Einkünfte
zu, die er bei un-
gestörter Fortsetzung
des Dienstverhältnisses
nicht bezogen hätte? ja __ (weiter bei 8.) nein __ (Regelver-
steuerung)

8. Erhält der Steuerpflichtige durch die weiteren Einkünfte mehr, als er bei normalem Verlauf erhalten hätte (zur Vergleichsberechnung vgl. Rn. 15 ff. des Erlasses vom 18. 12. 1998)? ja __ (Voraussetz. nein __ Regelver-
des § 34 EStG steuerung)
erfüllerfüllt)

Top Abfindung und Finanzamt


Wird eine Abfindung dem Finanzamt gemeldet?

Ja, eine Abfindung muss dem Finanzamt gemeldet werden. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob es sich um eine einmalige Abfindung oder eine regelmäßige Abfindung handelt. Es ist die Pflicht des Arbeitgebers, die Abfindung als Teil des Arbeitsentgelts über ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) an das Finanzamt zu melden.

Eine Abfindung wird normalerweise als Arbeitsentgelt versteuert, d.h. es fallen Lohnsteuern darauf an. Die Höhe der Steuer, die auf eine Abfindung anfällt, hängt von Ihrem Gesamteinkommen und Ihrer Steuerklasse ab. Auf die Abfindung kann gegebenenfalls auch Solidaritätszuschlag- und Kirchensteuer anfallen.

Die Abfindung kann ermäßigt mit der Fünftelregelung besteuert werden. Daher ist es empfehlenswert, einen Steuerberater zu konsultieren, um sicherzustellen, dass Sie Ihre Steuererklärung nicht nur richtig, sondern steueroptimiert ausfüllen und alle Steuervorteile nutzen.


Top Abfindung und Finanzamt


Wie prüft Finanzamt Abfindung?

Das Finanzamt kann eine Abfindung auf verschiedene Arten überprüfen, einschließlich:

  1. Datenabgleich: Das Finanzamt kann Daten aus verschiedenen Quellen abgleichen, einschließlich Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Sozialversicherungsdaten und Meldungen von Banken und anderen Finanzinstituten, um sicherzustellen, dass alle Einkünfte richtig gemeldet wurden.

  2. Steuerprüfung: Das Finanzamt kann eine Steuerprüfung durchführen, um sicherzustellen, dass alle Einkünfte richtig gemeldet und versteuert wurden. Hierbei werden die Steuererklärungen und Belege überprüft, um sicherzustellen, dass alle abziehbaren Ausgaben und Verluste richtig geltend gemacht wurden.

  3. Überprüfung von Abfindungsvereinbarungen: Das Finanzamt kann Abfindungsvereinbarungen überprüfen, um sicherzustellen, dass sie den steuerlichen Regelungen entsprechen und dass die Abfindungen nicht als Gegenleistung für die Übertragung von Eigentum oder das Übertragen von Rechten an einen Arbeitnehmer gezahlt werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Finanzamt jederzeit eine Prüfung durchführen kann, um sicherzustellen, dass alle Steuerpflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Daher ist es wichtig, sorgfältig aufgehobene Belege und eine ordnungsgemäße Buchhaltung zu führen, um sicherzustellen, dass Sie alle erforderlichen Informationen zur Verfügung haben, falls eine Prüfung stattfindet.

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Abfindung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 10

EStG § 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g

EStG § 93 Schädliche Verwendung

KStR 5.4 5.5
AEAO 
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

HGB 
§ 285 HGB Sonstige Pflichtangaben

§ 314 HGB Sonstige Pflichtangaben

ErbStG 3 7 9 10 13a
ErbStR 1.1 3.4 5.2 10.13 13a.5 13a.7 13b.1 13b.2 17
LStR 
R 19.8 LStR Zu den nach
§ 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch:
R 39b.2 LStR Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge

EStH 4.2.1 4.7 5.5 6.2 6.4 6.6.2 6a.3 6a.4 15.8.1 15.8.3 15.9.1 15.9.3 16.4 16.9 17.7 22.4 22.8 24.1 33.1.33.4 33a.1 34.3 34.4
KStH 8.7
LStH 38.2 39b.6
GrEStG 1
ErbStH E.3.4.2 E.7.7 E.10.7 E.13b.1
GrStG 
§ 36 GrStG Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte

GrStR 44
BGB 330 843 1501 1503 1585 1640

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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