KI-Zusammenfassung

Einkommensteuer: Häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale


Wer im Homeoffice arbeitet, kann unter bestimmten Voraussetzungen Kosten steuerlich geltend machen. Dabei ist strikt zu unterscheiden zwischen dem häuslichen Arbeitszimmer (Raum, nahezu ausschließlich beruflich genutzt) und der Homeoffice-Pauschale / Tagespauschale (auch bei Arbeitsecke möglich).

Homeoffice-Pauschale berechnen

 

Arbeitstage 2020
Home-Office-Tage
einfache Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte
Weitere Werbungskosten
(z. B. Arbeitsmittel, Fortbildung, Bewerbung)


1. Häusliches Arbeitszimmer: Voraussetzungen & Abzug

Homeoffice

Grundsatz: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht abziehbar. Ausnahmen gelten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (EStG-Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer).

1.1 Was zählt als „häusliches Arbeitszimmer“?

  • Separater Raum innerhalb der Wohnung / des Hauses.
  • Nahezu ausschließlich berufliche/betriebliche Nutzung (private Mitnutzung nur in sehr geringem Umfang).
  • Eine Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer ist kein häusliches Arbeitszimmer.

1.2 Wann ist ein unbeschränkter Kostenabzug möglich?

Ein unbegrenzter Abzug kommt in Betracht, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung ist. Typische Beispiele sind Tätigkeiten, die qualitativ ganz überwiegend im Arbeitszimmer stattfinden (z. B. schriftstellerische, gutachterliche oder konzeptionelle Arbeit).

1.3 „Kein anderer Arbeitsplatz“ – wann greift der (begrenzte) Abzug?

Wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag bzw. nach aktueller Systematik über Pauschalen/Begrenzungen abziehbar sein. In der Praxis wird das Merkmal „anderer Arbeitsplatz“ häufig restriktiv geprüft – insbesondere, wenn der Arbeitgeber grundsätzlich einen Arbeitsplatz bereitstellt, auch wenn Sie faktisch (oft) zuhause arbeiten.

Praxishinweis: Eine reine Homeoffice-Praxis oder Arbeitgeberempfehlung ersetzt nicht automatisch die Prüfung, ob „ein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht. Entscheidend sind die tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten (z. B. Zutrittsbeschränkungen, Desk-Sharing ohne verlässlichen Platz, behördliche Anordnungen).

1.4 Homeoffice wegen Pandemie/Restriktionen

Eine Verlagerung ins Homeoffice (z. B. wegen Zutrittsbeschränkungen oder organisatorischer Vorgaben) kann aus Verwaltungssicht dazu führen, dass zeitweise kein anderer Arbeitsplatz verfügbar ist und ein Abzug eröffnet wird – vorausgesetzt, die übrigen Kriterien sind erfüllt.

1.5 Umzug wegen Arbeitszimmer: häufig kein Werbungskostenabzug

Ein Wohnungsumzug allein, um ein (zusätzliches) Arbeitszimmer einzurichten, führt nach BFH-Rechtsprechung regelmäßig nicht zu nahezu ausschließlich beruflich veranlassten Aufwendungen: Die Verbesserung der privaten Wohnsituation überwiegt typischerweise.


2. Homeoffice-Pauschale bis 2022

Für die Jahre 2020 bis 2022 galt die befristete Homeoffice-Pauschale: 5 € pro Tag (ausschließliches Arbeiten in der Wohnung, keine außerhäusliche Tätigkeitsstätte), maximal 600 € pro Jahr (120 Tage).

  • Ansetzbar als Werbungskosten (Arbeitnehmer) oder Betriebsausgaben (Selbständige).
  • Auch möglich bei Arbeitsecke, also ohne anerkanntes Arbeitszimmer.
  • Für Tage mit Homeoffice-Pauschale sind Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte grundsätzlich nicht zusätzlich abziehbar; Zeitkartenkonstellationen können im Einzelfall gesondert zu prüfen sein.

3. Tagespauschale ab 2023 (dauerhafte Homeoffice-Regelung)

Ab 2023 wurde die Homeoffice-Regelung dauerhaft fortgeführt und verbessert: 6 € pro Tag, maximal 1.260 € pro Jahr (210 Tage). Sie wird häufig als Tagespauschale bezeichnet.

3.1 Wer kann die Tagespauschale nutzen?

  • Auch bei Arbeitsecke möglich (kein eigener Raum erforderlich).
  • Maßgeblich ist, dass die Tätigkeit ganz oder überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Je nach Konstellation ist außerdem relevant, ob an dem Tag eine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird.
  • Bei Arbeitnehmern wirkt sich die Tagespauschale nur aus, wenn Ihre gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.

4. Arbeitszimmer vs. Tagespauschale: Was ist wann besser?

Kriterium Häusliches Arbeitszimmer Tagespauschale / Homeoffice-Pauschale
Raumanforderung Separater Raum, nahezu ausschließlich beruflich Auch Arbeitsecke möglich
Höhe Je nach Fall: unbegrenzt (Mittelpunkt) oder begrenzt (kein anderer Arbeitsplatz) Pro Tag pauschal (bis Höchstbetrag/Jahr)
Nachweis/Dokumentation Strenger (Grundriss, Nutzungsdarlegung, Kostenaufteilung) Einfacher (Tage dokumentieren)
Typische Empfehlung Bei echtem Arbeitszimmer und hoher Kostenbasis häufig vorteilhaft Bei Arbeitsecke oder geringeren Kosten häufig pragmatisch

Merksatz: Erst prüfen, ob ein anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt und welcher Abzugsweg eröffnet ist. Wenn nicht (oder wenn es sich nicht lohnt), ist die Tagespauschale meist der richtige Weg.


5. Sonstige steuerliche Aspekte

  • Das Homeoffice begründet nach Verwaltungsauffassung regelmäßig keine erste Tätigkeitsstätte.
  • Ebenfalls wird das Homeoffice typischerweise nicht zur Betriebsstätte des Arbeitgebers, selbst wenn der Arbeitgeber Kosten trägt oder Räume anmietet (Einzelfallprüfung möglich).
  • Umsatzsteuer: Bei Vermietung eines Homeoffice an den Arbeitgeber kann ein Vorsteuerabzug möglich sein – allerdings nur bei strikt unternehmerischer Veranlassung einzelner Aufwendungen (sehr einzelfallabhängig).

6. Gestaltung, Kosten und Aufwendungsersatz

Im Homeoffice stellen sich häufig Fragen zu Arbeitsmitteln, Kostenerstattung und steuerlicher Behandlung:

  • Arbeitsmittel (Möbel, Hardware/Software, Telekommunikation) sind grundsätzlich vom Arbeitgeber bereitzustellen. Bei „Bring your own device“ entstehen zusätzlich Datenschutz- und Herausgaberisiken.
  • Aufwendungsersatz kann sich aus § 670 BGB ergeben (z. B. anteilige Raumnutzung, Strom, Internet, eigene Geräte). In der Praxis werden jedoch oft Pauschalen vereinbart. Diese müssen angemessen sein, damit sie nicht als (teilweise) steuerpflichtiger Vergütungsbestandteil behandelt werden.

7. FAQ: Häusliches Arbeitszimmer & Homeoffice-Pauschale

7.1 Reicht eine Arbeitsecke für das Arbeitszimmer?

Nein. Eine Arbeitsecke ist kein häusliches Arbeitszimmer. Sie kann aber für die Tagespauschale ausreichen.

7.2 Wann ist der Abzug für ein Arbeitszimmer unbegrenzt möglich?

Wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen/betrieblichen Tätigkeit ist. Das ist eine qualitative Gesamtwürdigung.

7.3 Was bedeutet „kein anderer Arbeitsplatz“?

Vereinfacht: Sie haben für die konkrete Tätigkeit keine zumutbare Ausweichmöglichkeit beim Arbeitgeber. Die Finanzverwaltung prüft das häufig streng – die tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten sind entscheidend.

7.4 Kann ich Tagespauschale und Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte am selben Tag ansetzen?

In der Regel nein – für denselben Tag ist das typischerweise ausgeschlossen. Bei Zeitkarten/ÖPNV-Sonderfällen kann eine Einzelfallprüfung erforderlich sein.

7.5 Warum wirkt sich die Tagespauschale bei Arbeitnehmern manchmal „nicht aus“?

Weil sie erst dann steuermindernd wirkt, wenn Ihre gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.


8. Checkliste für die Steuererklärung

  • Homeoffice-Tage (Kalender/Zeiterfassung) dokumentieren
  • Prüfen: Arbeitszimmer ja/nein (separater Raum, nahezu ausschließlich beruflich?)
  • Bei Arbeitszimmer: Grundriss, Flächenanteil, Miet-/Nebenkosten, Zinsen (falls relevant), Renovierungen
  • Nachweis „kein anderer Arbeitsplatz“: Arbeitgeberbescheinigung/Regelungen, Desk-Sharing, Zutrittsregeln
  • Arbeitsmittel: Rechnungen, Nutzungsanteile (beruflich/privat), Abschreibung (bei höherem Wert)
  • Erstattung/Pauschalen durch Arbeitgeber: Lohnabrechnung und Vereinbarungen bereithalten

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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