KFZ Finanzierungsrechner
Inhalt:
- KFZ Finanzierungsrechner
- Welche Bank ist die beste für Autokredit?
- Wann eine Finanzierung sinnvoll ist
- Neues Auto durchgerechnet: Finanzierung oder lieber Leasing?
- Finanzierungsgeschäfte, Leasinggeschäfte, Konsumentenkreditgeschäfte, Zahlungen der Hersteller/Händler an Autobanken
- Weitere Infos + Aktuelles
Der klassische Autokredit, der im Prinzip einem klassischen Ratenkredit (Privatkredit) ähnelt, gehört zu den beliebtesten Finanzierungsmöglichkeiten. Sie erhalten ihn bei Ihrer Hausbank, direkt bei der Händlerbank oder über Internetbanken. Der einzige Unterschied zum Privatkredit besteht darin, dass der Autokredit nur für den Autokauf verwendet werden darf, also wie die Baufinanzierung zweckgebunden erfolgt. In der Regel wird durch Hinterlegung des Fahrzeugbriefes bei der kreditgebenden Bank die zweckentsprechende Verwendung sichergestellt.
Auto Finanzierungs Rechner:
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Welche Bank ist die beste für Autokredit?
Es ist wichtig, dass Sie verschiedene Anbieter vergleichen. Es kommt immer häufiger vor, dass Sie den Autokredit oder den Ratenkredit auf dem freien Markt deutlich günstiger bekommen als beim Finanzierungspartner des Autohauses. Unabhängig vom Zinssatz hat die Finanzierung über eine Bank noch einen weiteren Vorteil: Im Autohaus sind Sie Barzahler und erhalten daher oft einen zusätzlichen Rabatt, auch bei Zahlung per Überweisung.
Vorsicht ist geboten bei Lockangeboten und bei Werbung mit niedrigen Zinsen. Der Kreditmarkt ist hart umkämpft. Viele Anbieter locken mit sehr niedrigen Zinsen. Eine genaue Prüfung aller Bestandteile des Vertrags ist wichtig. Es gibt Anbieter, die zwar einen niedrigen Zinssatz anbieten. Sie verlangen aber Gebühren für die vorzeitige Rückzahlung des Kredits. Viele Anbieter werben auch mit Zinssätzen, die nur ein kleiner Teil der Kundinnen und Kunden erhält. Dies ist bei bonitätsabhängigen Zinssätzen für Kredite der Fall.
Vorsicht ist auch geboten, wenn Sie von der kreditgebenden Bank nicht in die höchste Bonitätsstufe eingestuft werden, gilt der günstigste Zinssatz nicht. Außerdem sollten Sie - vor allem bei Lockangeboten - nicht alle Ihre Daten angeben. Grund dafür ist, dass viele Kreditanbieter keine unverbindliche Konditionenanfrage bei der Schufa stellen, sondern eine “harte Anfrage” in Form einer Kreditanfrage. Zu viele Kreditanfragen können sich negativ auf Ihren Schufa-Score auswirken. Dies kann zu höheren Zinsen bei anderen Banken führen.
Vergleichen Sie nicht nur den Zinssatz. Prüfen Sie auch, ob die anderen Vertragsbedingungen Ihren Bedürfnissen entsprechen. So reicht es zum Beispiel nicht aus, nur den Zinssatz zu vergleichen, wenn Sie bei einem Autokredit jederzeit den noch offenen Kreditbetrag teilweise oder ganz kostenlos zurückzahlen möchten. Auch ob die kreditgebende Bank kostenlose Sondertilgungen zulässt, können Sie beispielsweise in unserem Autokredit-Vergleich herausfinden.
Tipp: Auch wenn das Finanzierungsangebot des Autohauses am günstigsten erscheint, kann es besser sein, ein anderes Angebot wahrzunehmen und beim Händler bar zu bezahlen. Denn einige Autohäuser gewähren bei Barzahlung oder Überweisung des Kaufpreises bis zu 20 Prozent Rabatt. Das sind immerhin 5.000 Euro Ersparnis auf einen Schlag bei einem Kaufpreis von 25.000 Euro.
Wann eine Finanzierung sinnvoll ist
Die Finanzierung eines Autos kann eine sinnvolle Option sein, wenn Sie das Auto dringend benötigen und nicht über ausreichend Eigenkapital verfügen, um es vollständig zu bezahlen. Es gibt jedoch Vor- und Nachteile, die Sie berücksichtigen sollten, bevor Sie sich für eine Finanzierung entscheiden.
Vorteile:
- Sofortiger Zugang zum Fahrzeug: Wenn Sie das Auto finanzieren,können Sie es sofort nutzen, anstatt zu sparen und auf den Kauf zu warten.
- Flexibilität: Sie können den Kaufpreis auf eine längere Zeit verteilen, in dem Sie die Finanzierungsraten auf Monatsraten aufteilen, die besser zu Ihrem Budget passen.
- Verbessertes Kredit-Score: Wenn Sie die monatlichen Raten rechtzeitig bezahlen, kann dies Ihre Kreditwürdigkeit verbessern und Ihnen in Zukunft helfen, bessere Kreditbedingungen zu erhalten.
Nachteile:
- Kosten: Die Finanzierung eines Autos kann teurer sein, da Sie Zinsen und möglicherweise auch Gebühren zahlen müssen. Die gesamten Kosten können höher sein als bei einem Barzahlungskauf.
- Abhängigkeit: Die monatlichen Raten sind Verbindlichkeiten, die Sie über einen längeren Zeitraum erfüllen müssen. Wenn sich Ihre finanzielle Situation verschlechtert, kann es schwierig sein, die Raten zu bezahlen und den Vertrag aufrecht zu erhalten.
- Verlust an Wert: Das Auto verliert im Laufe der Zeit an Wert, und wenn Sie es finanzieren, kann es sein, dass Sie am Ende mehr zahlen als der tatsächliche Wert des Autos.
Es ist wichtig, dass Sie Ihre individuelle Situation und Finanzen sorgfältig prüfen und überlegen, ob eine Finanzierung für Sie sinnvoll ist. Wenn Sie sich dafür entscheiden, sollten Sie verschiedene Angebote vergleichen und sicherstellen, dass Sie den besten Zinssatz und die besten Konditionen erhalten.
Neues Auto durchgerechnet: Finanzierung oder lieber Leasing?
Ihr braucht unbedingt ein neues Auto, aber habt kein Geld auf der hohen Kante. Also was tun: Finanzieren oder lieber doch Leasen?
Firmenwagen + Rechner
Finanzierungsgeschäfte, Leasinggeschäfte, Konsumentenkreditgeschäfte, Zahlungen der Hersteller/Händler an Autobanken
Zur Frage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Zahlungen der Hersteller/Händler an Autobanken und sonstige Finanzierungsinstitute im Rahmen von Finanzierungs- bzw. Leasinggeschäften sowie üblichen Konsumentenkrediten gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
I. Sachverhalt
Zur Finanzierung des Erwerbs von Kraftfahrzeugen, sonstigen höherpreisigen Waren oder Konsumwaren (z.B. Elektrogeräte, Möbel) schließt der Kunde mit einer Autobank oder einem sonstigen Finanzierungsinstitut einen Finanzierungs- bzw. Leasingvertrag ab. Der vereinbarte Zins bzw. die vereinbarte Leasingrate liegt hierbei weit unter dem üblichen Marktniveau. Zum Ausgleich hat der Hersteller/Händler eine Zuzahlung an die Autobank oder das Finanzierungsinstitut zu leisten. In dem zwischen Finanzierungsinstitut und Kunde abgeschlossenen Darlehens- bzw. Leasingvertrag wird lediglich der bereits ermäßigte Zinssatz bzw. die bereits ermäßigte Leasingrate ausgewiesen. Der Kunde kann insoweit keine Rückschlüsse auf Art und Höhe des Zuzahlungsbetrages des Herstellers/Händlers ziehen.
Derartige Zuzahlungen können Entgelt für eine Leistung eigener Art, eine Entgeltminderung oder Entgelt von dritter Seite darstellen. Bei der umsatzsteuerrechtlichen Würdigung der Zahlung ist auf den jeweiligen Leistungswillen der Beteiligten abzustellen. Es sind folgende Unterscheidungen zu beachten:
II. Finanzierung durch Autobanken
Die dem Händlernetz der Vertriebsgesellschaft eines Fahrzeugherstellers angehörenden Autohäuser bieten ihren Kunden beim Fahrzeugkauf die zinsgünstige Finanzierung durch ein hersteller- bzw. händlerverbundenes Unternehmen (sog. Autobank) an. Die Finanzierung kann durch typische Kreditvergabe oder mittels Leasing erfolgen.
Bei einer Autobank handelt es sich in der Regel um eine Tochtergesellschaft des Herstellers, welche überwiegend Autofinanzierungen tätigt. Das Geschäftsmodell einer Autobank zielt nicht auf die Maximierung der Kreditvergabe ab, sondern darauf, dem Fahrzeugkunden die Finanzierung des auf seine individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Fahrzeuges zu ermöglichen. Die Autobank verfolgt demnach primär das Ziel der Absatzförderung ihrer Herstellermarke und bedient sich hierfür der (vergünstigten) Kreditvergabe bzw. Leasingvereinbarung.
Unter Berücksichtigung des Leistungswillens der Autobank und der damit verbundenen zielgerichteten Einräumung eines wirtschaftlichen Vorteils an den Hersteller/Händler erbringt die Autobank eine sonstige Leistung in Gestalt der Förderung des Absatzgeschäftes durch das Angebot von unter dem Marktniveau liegenden Finanzierungen. Zuzahlungen des Herstellers/Händlers stellen somit Entgeltzahlungen für eine sonstige Leistung der Autobank an den Zahlenden dar. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen, in denen ein Verkaufsagent die Zuzahlung zu leisten hat. Insoweit wird auf die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 28.9.2011, BStBl 2011 I S. 935, verwiesen.
III. Finanzierung durch sonstige Institute
Neben der Finanzierung durch Autobanken treten auch sonstige Institute (hersteller- bzw. händlerunabhängige Unternehmen) als Finanzierungspartner auf. Die Finanzierung erfolgt hier ebenfalls durch die Kreditvergabe oder durch Überlassung des Gegenstandes mittels Leasingvereinbarung.
1. Finanzierung durch Kreditvergabe eines Kreditinstituts (i.d.R. Konsumentenkredite)
Diese Finanzierungsform ist vorrangig im Bereich des Einzelhandels (z.B. Möbel, Elektroartikel) anzutreffen und dient im Regelfall der Finanzierung eines Konsumgutes (Konsumentenkredit). Die nachfolgend dargestellten Grundsätze finden jedoch auch in anderen Wirtschaftszweigen bei gleichgelagerten Sachverhalten Anwendung.
Der Leistungswille des Kreditinstitutes besteht ausschließlich in dem Abschluss eines Kreditgeschäftes. Das Handeln der Institute ist auf die Einräumung eines Kredites an den Kunden ausgerichtet. Dies entspricht dem typischen Geschäftsmodell eines Kreditinstitutes. Eine sonstige Leistung des Kreditinstituts an den Händler liegt nicht vor. Die Zahlung des Händlers zur Ermöglichung eines günstigen Zinssatzes ergänzt vielmehr die Entgeltzahlung des Kunden für die Kreditgewährung und hat somit preisauffüllenden Charakter. Diese Zahlung hat den erklärten Zweck, das Entgelt für die Leistung des Kreditinstituts an den Kunden auf die nach Kalkulationsgrundsätzen erforderliche Höhe zu bringen und dadurch das Zustandekommen der Kreditvergabe an den Kunden zu sichern oder wenigstens zu erleichtern (vgl. Abschnitt 10.2 Abs. 5 UStAE).
Derartige Zahlungen des Händlers an sonstige Institute bei Kreditgeschäften sind somit als Entgelt von dritter Seite für die sonstige Leistung des Instituts an den Kunden zu qualifizieren. Eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Gegenstandes vom Händler an den Kunden scheidet aus.
2. Finanzierung durch Leasing
Beim Leasing (Finanzierungsleasing) wird der Leasinggegenstand vom Leasinggeber beschafft, finanziert und dem Leasingnehmer (Kunden) gegen Zahlung des vereinbarten Leasingentgelts zur Nutzung überlassen. Je nach vertraglicher Gestaltung kann es sich hierbei um eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG des Leasinggebers an den Leasingnehmer oder um eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG in Gestalt der Nutzungsüberlassung durch den Leasinggeber handeln (vgl. Abschnitt 3.5 Abs. 5 UStAE).
Der Unterschied zu der Finanzierung durch Kreditvergabe besteht darin, dass zwischen Hersteller/Händler und Kunde (Leasingnehmer) kein Kaufvertrag über den Leasinggegenstand geschlossen wird. Vielmehr erwirbt der Leasinggeber den Leasinggegenstand vom Hersteller/Händler, um diesen nachfolgend an den Kunden zur Nutzung zu überlassen. Damit die (bereits im Interesse des Leasingnehmers ermäßigten) Leasingraten vom Leasinggeber akzeptiert werden, hat der Hersteller/Händler dem Leasinggeber einen finanziellen Ausgleich zu leisten.
Aus den unter III. 1. dargestellten Gründen erbringt der Leasinggeber keine Leistung eigener Art an den Hersteller/Händler. Vielmehr handelt es sich bei den Zahlungen zur Subventionierung des Leasinggeschäftes regelmäßig um Rabattgewährungen des Herstellers/Händlers für die Lieferungen des Leasinggegenstandes an den Leasinggeber. Der Hersteller/Händler kann insoweit eine Entgeltminderung geltend machen. Dem Leasinggeber steht analog hierzu nur der geminderte Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Leasinggegenstandes zu.
Die Aussagen unter II. gelten für die Finanzierung sonstiger Waren mittels Leasingvereinbarungen entsprechend, wenn es sich bei der Leasinggesellschaft um ein hersteller- bzw. händlerverbundenes Unternehmen innerhalb des Unternehmerverbundes handelt.
IV. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nr. 14 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19.9.2013, IV D 3 – S 7279/12/10002 (2013/0874512), BStBl 2013 I S. …, geändert worden ist, wie folgt gefasst:
Zahlungen der Hersteller/Händler an Finanzierungsinstitute zum Ausgleich von vergünstigten Kredit- bzw. Leasinggeschäften können Entgeltzahlungen für eine Leistung eigener Art des Finanzierungsinstituts an den Hersteller/Händler, Entgeltminderungen für die Lieferung des Herstellers/Händlers oder Entgelt von dritter Seite für die Finanzierungsleistung des Instituts an den Abnehmer darstellen, vgl. BMF-Schreiben vom 28.9.2011, BStBl 2011 I S. 935, und vom … 201X, BStBl I S. ….
V. Anwendung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für vor dem 1.1.2014 ausgeführte Umsätze in den unter III. dargestellten Sachverhalten die Beteiligten unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 28.9.2011, BStBl 2011 I S. 935, hinsichtlich der Zahlung des Herstellers/Händlers von einem Entgelt für eine sonstige Leistung des finanzierenden Instituts an den Zahlenden in Gestalt der Förderung des Absatzgeschäftes ausgehen und die Beteiligten bereits vor Veröffentlichung des heutigen Schreibens im BStBl entsprechend verfahren sind.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (https://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
BMF, 24.9.2013, IV D 2 - S 7100/09/10003 :002
Normenkette
UStG § 3 Abs. 1
Fundstellen
BStBl I, 2013, 1219
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Aktuelles + weitere Infos
Abschluss eines Leasingvertrags über ein Kfz ohne Kaufverpflichtung – Verbraucher hat kein Widerrufsrecht
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2023 (Urteile C-38/21, C-47/21 und C-232/21) wichtige Klarstellungen zum Verbraucherschutz im Bereich des Leasings und der Kreditvergabe für Kraftfahrzeuge getroffen. Hier sind die wesentlichen Punkte der Entscheidung:
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Kein Widerrufsrecht bei Leasingverträgen ohne Kaufverpflichtung:
- Der EuGH hat entschieden, dass ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung abschließt, kein Widerrufsrecht nach Unionsrecht hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Ein solcher Leasingvertrag wird eher als Mietvertrag angesehen und fällt nicht unter die Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (2002/65/EG) oder die Richtlinie über Verbraucherkreditverträge (2008/48/EG).
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Widerrufsrecht bei Kreditverträgen:
- Im Gegensatz dazu hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht bei Kreditverträgen, die für den Kauf eines Fahrzeugs abgeschlossen wurden, sofern er nicht ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten informiert wurde. Die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen, wenn die bei Vertragsschluss erteilten Informationen unvollständig oder fehlerhaft waren. Der Verbraucher kann sein Widerrufsrecht ausüben, solange der Vertrag nicht vollständig erfüllt wurde, d.h., bis zur Fälligkeit der letzten Rückzahlungsrate. Die Ausübung des Widerrufsrechts kann nicht als missbräuchlich angesehen werden, selbst wenn sie lange nach Vertragsschluss erfolgt, solange der Kreditvertrag noch nicht vollständig erfüllt wurde.
-
Schutz des Verbrauchers und der Unternehmer:
- Die Entscheidung des EuGH zielt darauf ab, die Rechte der Verbraucher zu schützen, indem sie sicherstellt, dass diese über ihre Rechte und Pflichten vollständig informiert werden, bevor sie sich vertraglich binden. Gleichzeitig schützt sie die Unternehmer vor erheblichen wirtschaftlichen Schäden, die durch späte Widerrufe entstehen könnten, indem sie das Widerrufsrecht bei vollständig erfüllten Verträgen ausschließt.
Diese Entscheidung des EuGH stellt eine wichtige Klärung im Bereich des Verbraucherschutzes dar, insbesondere im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung von Leasingverträgen ohne Kaufverpflichtung und Kreditverträgen. Sie betont die Notwendigkeit, dass Verbraucher bei finanziellen Entscheidungen, insbesondere solchen, die langfristige Verpflichtungen wie Fahrzeugleasing oder -kredite betreffen, angemessen informiert und geschützt werden.
Tipps + weitere Rechner rund um das Auto/ Kfz:
- Leasingrechner
- Spritkosten-Rechner
- Kfz- Betriebskosten
- Bußgeldrechner
- Kfz - Bewertung
- Kfz - Versicherung
- Kfz-Steuer
- Autonummernschilder in Deutschland
Rechtsgrundlagen zum Thema: finanzierung
EStGEStG § 2a Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten
EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
EStG § 19
EStG § 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
EStR
EStR R 4.2 Betriebsvermögen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 21.5 Behandlung von Zuschüssen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
GewStG § 35c Ermächtigung
KStG 5 8a 21
AO
AO § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
AO § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
UStAE
UStAE 1.3. Schadensersatz
UStAE 1.4. Mitgliederbeiträge
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung
UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG
UStAE 10.2. Zuschüsse
UStAE 1.3. Schadensersatz
UStAE 1.4. Mitgliederbeiträge
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung
UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG
UStAE 10.2. Zuschüsse
GewStR
GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen
UStR
UStR 4. Mitgliederbeiträge
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStR 34. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStR 39. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 11 UStG
UStR 150. Zuschüsse
KStR 5.12
GewStDV 19
AEAO
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:
AEAO Zu § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung:
AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:
AEAO Zu § 66 Wohlfahrtspflege:
AEAO Zu § 67 Krankenhäuser:
AEAO Zu § 68 Einzelne Zweckbetriebe:
HGB
§ 255 HGB Bewertungsmaßstäbe
§ 342d HGB Finanzierung der Prüfstelle
ErbStR 7.3
EStH 4.2.15 4.7 4.8 5.6 6.4 6.11 7.2 10.3 15.1 20.2 21.2 24.2 25 33a.1 34c.3
GewStH 2.4.2 8.1.1 8.8
KStH 5.11 10.3
LStH 9.9 9.10
ErbStH B.186.1
BGB 247 356d 357a 358 359 360 488 489 490 491 491a 492 492a 492b 493 494 495 496 497 498 499 500 501 502 503 504 504a 505 505a 505b 505c 505d 506 507 508 509 510 511 512 513 514 515 559a 648a 655a 655b 655c 655d 655e 778