Pkw-Kosten pro Kilometer
Inhalt:
- Wie funktioniert Denkmalabschreibung?
- Rechner
- Beispiel Berechnung der Steuervorteile
- Kauf einer Denkmalimmobilie
- Baudenkmal im Steuerrecht
- Anschaffungsnahe Herstellungskosten
- Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
- Finanzamtsanweisung für Baudenkmäler und Kulturgüter
- Weitere Infos + Aktuelles im Steuerblog
Die Kosten für einen Pkw pro Kilometer hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel:
- Kaufpreis des Fahrzeugs
- Finanzierungskosten
- Leasingkosten
- Wertverlust durch Abschreibung
- Kraftstoffkosten
- Reparatur- und Wartungskosten
- Kfz-Steuer
- Versicherungskosten
- Parkgebühren und Mautgebühren
Eine genaue Angabe ist daher schwierig, da die Kosten je nach Fahrzeugtyp, Fahrweise und individuellem Nutzungsverhalten stark variieren können. Als grobe Schätzung kann man aber mit einem durchschnittlichen Kilometerkostensatz von 30 bis 40 Cent rechnen.
Dieser Wert berücksichtigt jedoch nicht den Wertverlust durch Abschreibung, der bei Neufahrzeugen in den ersten Jahren besonders hoch ist. Je nach Fahrzeugtyp und individuellem Nutzungsverhalten können die tatsächlichen Kosten pro Kilometer auch deutlich höher oder niedriger ausfallen.
Es ist daher empfehlenswert, bei der Entscheidung für ein bestimmtes Fahrzeug nicht nur den Kaufpreis, sondern auch die langfristigen Unterhaltskosten zu berücksichtigen und diese in die Kalkulation einzubeziehen.
Hier sind einige Schätzungen für die durchschnittlichen Kosten pro km für einen Pkw:
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Kraftstoffkosten: Dies hängt von der Art des Fahrzeugs und dem Kraftstoffpreis ab, aber Schätzungen liegen zwischen 0,10 € und 0,20 € pro km bzw. zwischen 100 € und 200 € pro Monat.
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Wartung und Reparatur: Diese Kosten variieren je nach Alter und Zustand des Fahrzeugs und können von etwa 0,05 € bis 0,10 € pro km bzw. etwa 50 € bis 100 € pro Monat liegen..
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Verschleißteile: Dazu gehören Reifen, Bremsen und Kupplungen. Schätzungen liegen zwischen 0,03 € und 0,05 € pro km bzw. 30 € und 50 € pro Monat.
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Versicherungen und Steuern: Diese Kosten sind abhängig von der Art des Fahrzeugs und dem Standort und können von etwa 0,03 € bis 0,05 € pro km liegen.
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Finanzierungskosten: Wenn das Auto finanziert wurde, fallen Zinsen und Tilgung an. Diese Kosten sind abhängig von der Höhe der Finanzierung und dem Zinssatz.
Es ist wichtig zu beachten, dass dies nur Schätzungen sind und dass die tatsächlichen Kosten pro km je nach individueller Situation variieren können. Es ist ratsam, die eigenen Ausgaben für den Pkw zu überwachen und zu vergleichen, um ein genaues Bild zu bekommen und eventuelle Einsparmöglichkeiten zu identifizieren.
Hier finden Sie eine Tabelle der Kosten für verschiedene PKW: ADAC Autokosten.
PKW-Kosten von der Steuer absetzen
Für jeden Arbeitstag, an dem Sie Ihren Arbeitgeber (erste Tätigkeitsstätte ) aufsuchen, erhalten Sie unabhängig vom Verkehrsmittel die Entfernungspauschale als Werbungskosten. Diese beträgt 0,30 Euro je vollen Kilometer der kürzesten Straßenverbindung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte (einfache Entfernung).
Berechnen Sie die besere Kostenvariante zwischen tatsächlichen KfZ-Kosten zu der Kilometerpauschale.
PKW Kosten pro Kilometer
Mit der Entfernungspauschale sind bei PKW-Nutzung sämtliche Kosten, wie z.B. Parkgebühren, Versicherungs- und Reparaturkosten, abgegolten. Eine Ausnahme gilt für Unfallkosten. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können Sie als Werbungskosten ansetzen, wenn sie insgesamt höher sind als die Entfernungspauschale. Siehe auch Fahrzeugkosten als Werbungskosten
Bitte geben Sie die Tage, an denen Sie Ihren Arbeitgeber aufgesucht haben, und die kürzesten Straßenverbindung in der Einkommensteuererklärung an.
Einkommensteuererklärung:
Vordruck | Zeile |
Anlage N | 31 und 35 |
32 und 36 bis 38 bei Wechsel der ersten Tätigkeitsstätte |
PKW Anschaffungskosten: Welche Kosten aktiviert werden müssen
Die Aufwendungen zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand sind von den Betriebskosten, die ab der Herstellung der Betriebsbereitschaft anfallen, abzugrenzen. Zu den Anschaffungskosten gehören neben dem Kaufpreis auch die Kosten zur Verbringung des Fahrzeugs zum Erwerber und zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand:
- Kosten der Überführung
- Zulassung inkl. Nummernschilder
- Auslagen für die Zulassung
Die erste Tankfüllung gehört nicht mehr zu den Anschaffungskosten, sondern zu den Betriebskosten und ist als Aufwand zu erfassen.
Außergewöhnliche Belastung: Kosten für behindertengerechte Umrüstung eines Pkw
Die Kosten für die behindertengerechte Umrüstung eines PKW sind – neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte nach § 33 b EStG – als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung gemäß § 33 EStG abzugsfähig, wenn der Stpfl. außerhalb seiner Wohnung auf die Benutzung eines PKW (Nachweis aG, Bl oder H) angewiesen ist (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG vom 6.11.1991 - EFG 1992 S. 341).
Die Pauschale nach § 33 b EStG dient nur der Abgeltung laufender und typischer Kosten, die mit der krankheitsbedingten Erwerbsminderung zusammenhängen. Außerordentliche Kosten, die zwar mit der Körperbehinderung in Zusammenhang stehen, sich jedoch infolge ihrer Einmaligkeit der Typisierung des § 33 b EStG entziehen, sind gesondert berücksichtigungsfähig.
Bei den Umrüstungskosten des PKW handelt es sich nicht um laufende, mit dem Pauschbetrag für Körperbehinderte abgegoltene Kosten. Laufend in diesem Sinne sind nur solche Aufwendungen, die mehrfach im Jahr, also etwa monatlich, in geringerem oder aber weiterem zeitlichen Abstand anfallen. Die Aufwendungen für eine behindertengerechte Umrüstung eines PKW wiederholen sich jedoch mit einer gewissen Regelmäßigkeit nur im Abstand von ca. 7 bis 10 Jahren.
Die Umrüstungskosten sind auch nicht im Rahmen der (zukünftigen) laufenden Fahrtkosten zu berücksichtigen. Dies wäre nur der Fall, wenn sie zu einer Erhöhung des Werts des PKW (Gegenwert) führten, so daß sie den Herstellungskosten mit der Folge einer höheren AfA zuzurechnen wären. Die Maßnahmen zur behindertengerechten Umrüstung eines PKW haben jedoch keinen werterhöhenden, sondern vielmehr wertmindernden Charakter, da ein derart umgerüstetes Fahrzeug für einen Nichtbehinderten praktisch wertlos ist. OFD Frankfurt, 23.10.1997, S 2284 A - 24 - St II 21
Noch mehr hilfreiche Steuerrechner
Rechtsgrundlagen zum Thema: PKW
EStREStR R 4.7 (Betriebseinnahmen und -ausgaben
EStR R 15.7 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung
EStR R 33.2 Aufwendungen für existentiell notwendige Gegenstände
EStR R 33.4 Aufwendungen wegen Krankheit und Behinderung sowie für Integrationsmaßnahmen
UStAE
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben
UStAE 3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben
UStAE 6.4. Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Ausrüstung und Versorgung bestimmter Beförderungsmittel
UStAE 6a.2. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
UStAE 10.6. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben
UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)
UStAE 13b.1. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStAE 15.19. Vorsteuerabzug bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben
UStAE 3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben
UStAE 6.4. Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Ausrüstung und Versorgung bestimmter Beförderungsmittel
UStAE 6a.2. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
UStAE 10.6. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben
UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)
UStAE 13b.1. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStAE 15.19. Vorsteuerabzug bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung
UStR
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStR 24b. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben
UStR 130. Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Ausrüstung und Versorgung bestimmter Beförderungsmittel
UStR 155. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben
UStR 158. Mindestbemessungsgrundlage
UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner
UStR 214. Anwendungsgrundsätze
UStR 217b. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
UStR 276a. Differenzbesteuerung
AEAO
AEAO Zu § 66 Wohlfahrtspflege:
BewG anlage-24
EStH 4.3.2.4 4.12 5.5 11 12.1 33.1.33.4
LStH 3.45 8.1.1.4 8.1.9.10 9.12 40.2