Risiken bei einer Schenkung vermeiden
Risiken bei einer Schenkung werden häufig unterschätzt: Neben der Schenkungsteuer können Pflichtteilsansprüche, Rückforderungsrechte, Bewertungsfehler, Streit in der Familie und der Verlust der eigenen Absicherung erhebliche Folgen haben. Wer Vermögen zu Lebzeiten überträgt, sollte deshalb nicht nur an Steuerersparnis denken, sondern an eine rechtssichere Gesamtgestaltung.
Rechtsstand: 06.07.2026 · Hinweis: Die amtliche Bezeichnung lautet „Schenkungsteuer“; umgangssprachlich wird häufig „Schenkungssteuer“ verwendet.
Welche Risiken sollten Sie vor einer Schenkung kennen?
1. Steuerlast
Freibeträge, Steuerklasse und Wert des übertragenen Vermögens entscheiden über die Schenkungsteuer.
2. Anzeigepflichten
Viele Schenkungen müssen innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt angezeigt werden.
3. Bewertung
Immobilien, Unternehmensanteile und Nießbrauchrechte werden steuerlich nach Bewertungsregeln ermittelt.
4. Rückforderung
Bei Verarmung des Schenkers oder grobem Undank kann eine Rückforderung möglich sein.
5. Pflichtteil
Schenkungen können später Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen.
6. Kontrollverlust
Ohne Nießbrauch, Wohnrecht oder Rückforderungsklauseln verliert der Schenker oft wesentliche Rechte.
Welche steuerlichen Risiken bestehen bei einer Schenkung?
Eine Schenkung unter Lebenden ist steuerlich insbesondere dann relevant, wenn der Beschenkte durch eine freigebige Zuwendung auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Entscheidend sind der Wert des Erwerbs, das persönliche Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem, frühere Schenkungen innerhalb von zehn Jahren und mögliche Steuerbefreiungen.
Persönliche Freibeträge bei der Schenkungsteuer
| Beschenkte Person | Persönlicher Freibetrag | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner | 500.000 Euro | § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG |
| Kinder, Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder | 400.000 Euro | § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
| Enkelkinder | 200.000 Euro | § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG |
| Übrige Personen der Steuerklasse I | 100.000 Euro | § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG |
| Personen der Steuerklasse II | 20.000 Euro | § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG |
| Personen der Steuerklasse III | 20.000 Euro | § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG |
Steuersätze: Wie hoch kann die Schenkungsteuer ausfallen?
Der Steuersatz richtet sich nach der Steuerklasse und dem steuerpflichtigen Erwerb nach Abzug der Freibeträge. Die Sätze reichen nach § 19 ErbStG von 7 % bis 50 %.
| Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Praxisbeispiel: Geldschenkung an ein Kind
Ein Vater schenkt seinem Kind 650.000 Euro. Frühere Schenkungen gab es nicht.
- Schenkung: 650.000 Euro
- Freibetrag Kind: 400.000 Euro
- Steuerpflichtiger Erwerb: 250.000 Euro
- Steuerklasse I, Tarifstufe bis 300.000 Euro: 11 %
- Vereinfachte Schenkungsteuer: 27.500 Euro
Das Beispiel berücksichtigt keine Sonderbefreiungen, keine Vorerwerbe, keine Steuerübernahme durch den Schenker und keinen Härteausgleich. In der Beratung wird der konkrete Steuerfall daher immer gesondert berechnet.
Typische steuerliche Fehler
- Freibeträge falsch eingeschätzt: Ehegatten, Kinder, Enkel, Geschwister, Schwiegerkinder und Lebensgefährten werden steuerlich unterschiedlich behandelt.
- Vorerwerbe vergessen: Frühere Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren können die Steuerlast erhöhen.
- Immobilien zu niedrig bewertet: Grundstücke werden für Zwecke der Schenkungsteuer nach dem Bewertungsgesetz festgestellt. Eine private Schätzung ersetzt keine steuerliche Bewertung.
- Nießbrauch nicht sauber berechnet: Ein vorbehaltener Nießbrauch kann den steuerpflichtigen Erwerb mindern, muss aber korrekt kapitalisiert und vertraglich eindeutig geregelt werden.
- Oder-Konto falsch behandelt: Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Konto können eine Schenkung an den anderen Ehegatten sein. Das ist aber nicht automatisch der Fall; entscheidend ist, ob der andere Ehegatte tatsächlich und rechtlich frei über den Anteil verfügen kann.
- Kettenschenkung unklar gestaltet: Bei Weitergabe an eine weitere Person kommt es darauf an, ob der Zwischenerwerber frei entscheiden durfte oder zur Weitergabe verpflichtet war.
- Auslandsbezug unterschätzt: Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Belegenheit des Vermögens und ausländische Steuerregeln können zu Doppelbelastungen oder zusätzlichen Erklärungspflichten führen.
- Unternehmensvermögen nur oberflächlich geprüft: Begünstigungen für Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG sind komplex. Verwaltungsvermögen, Beteiligungsquoten, Lohnsummen und Behaltensfristen müssen vorab geprüft werden.
Wann muss eine Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden?
Jeder der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei einer Schenkung sind sowohl der Beschenkte als auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet.
Was gehört in die Anzeige?
- Name, Anschrift und steuerliche Identifikationsnummer der Beteiligten
- Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung
- Gegenstand und geschätzter Wert des Erwerbs
- Rechtsgrund, zum Beispiel Schenkungsvertrag oder gemischte Schenkung
- Persönliches Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem
- Frühere Zuwendungen derselben Person mit Wert und Datum
Eine Anzeige ist bei einer Schenkung unter Lebenden regelmäßig nicht erforderlich, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde. Das Finanzamt kann dennoch eine Schenkungsteuererklärung anfordern.
Welche zivilrechtlichen Risiken gibt es bei einer Schenkung?
Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
Gerät der Schenker nach Vollzug der Schenkung in eine Lage, in der er seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann, kann ein gesetzlicher Rückforderungsanspruch wegen Verarmung bestehen. Praktisch relevant ist das insbesondere bei späteren Pflege- oder Heimkosten.
Erhält der Schenker Sozialhilfe, kann der Sozialhilfeträger unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche des Schenkers auf sich überleiten und gegenüber dem Beschenkten geltend machen. Das betrifft vor allem Fälle, in denen die Schenkung später die eigene Versorgung gefährdet.
Widerruf wegen groben Undanks
Eine Schenkung kann bei grober Undankbarkeit widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers schuldig macht. Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder seit Kenntnis der Verfehlung ein Jahr vergangen ist.
Formfehler bei Schenkungsverträgen
Ein Schenkungsversprechen muss grundsätzlich notariell beurkundet werden. Wird die Schenkung tatsächlich vollzogen, kann ein Formmangel geheilt werden. Bei Grundstücken ist die notarielle Beurkundung wegen der Verpflichtung zur Übertragung von Grundeigentum zwingend einzuplanen.
Verlust von Kontrolle und Nutzung
Mit der Schenkung verliert der Schenker grundsätzlich die Verfügungsmacht über das verschenkte Vermögen. Bei Immobilien sollten daher insbesondere folgende Instrumente geprüft werden:
- Nießbrauch: Der Schenker darf die Immobilie weiter nutzen oder vermieten und die Erträge behalten.
- Wohnrecht: Der Schenker darf die Immobilie oder bestimmte Räume weiter bewohnen.
- Rückforderungsrechte: Rückübertragung bei Vorversterben, Insolvenz, Scheidung, Verkauf, Belastung oder grobem Fehlverhalten.
- Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen: Schutz vor ungewollter Weitergabe oder Beleihung.
- Pflege- und Versorgungsregelungen: Nur mit klarer vertraglicher Ausgestaltung, damit spätere Streitigkeiten vermieden werden.
Wie wirken sich Schenkungen auf Pflichtteil und Familie aus?
Schenkungen zu Lebzeiten können den späteren Nachlass verringern. Pflichtteilsberechtigte Personen können deshalb nach dem Tod des Schenkers unter Umständen Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen. Nach § 2325 BGB wird eine Schenkung grundsätzlich innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall voll berücksichtigt und innerhalb jedes weiteren Jahres um ein Zehntel weniger.
Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen, bleibt die Schenkung grundsätzlich unberücksichtigt. Bei Schenkungen an Ehegatten beginnt die Frist jedoch nicht vor Auflösung der Ehe. Bei Immobilienübertragungen mit umfassendem Nießbrauch oder Wohnrecht ist zusätzlich zu prüfen, ob die Schenkung pflichtteilsrechtlich bereits als „geleistet“ gilt.
Familienstreit vermeiden
Steuerlich sinnvolle Schenkungen können familiär teuer werden, wenn Erwartungen nicht geklärt sind. Besonders konfliktanfällig sind ungleiche Zuwendungen an Kinder, Schenkungen an Schwiegerkinder, Übertragungen von Familienimmobilien und Unternehmensnachfolgen.
Sinnvoll sind klare Ausgleichsregelungen, Anrechnungsklauseln, Pflichtteilsverzichte oder ein abgestimmtes Testament. Eine Schenkung sollte deshalb immer mit der gesamten Nachfolgeplanung zusammen gedacht werden.
Welche Sonderfälle sollten Sie besonders prüfen lassen?
Schenkung des Familienheims an Ehegatten
Die lebzeitige Übertragung eines Familienheims an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG schenkungsteuerfrei sein. Die Befreiung ist ein starkes Gestaltungsinstrument, sollte aber nicht isoliert betrachtet werden: Finanzierung, Zugewinnausgleich, Rückforderungsrechte und spätere Trennungsszenarien müssen mitgedacht werden.
Schenkungen zwischen Ehegatten
Ehegatten haben nicht automatisch ein gemeinsames Vermögen. Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bleibt das Vermögen grundsätzlich getrennt. Größere Vermögensverschiebungen, Einzahlungen auf Gemeinschaftskonten oder Übertragungen von Depots können daher schenkungsteuerlich relevant sein.
Gemischte Schenkung
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte eine Gegenleistung erbringt, diese aber deutlich hinter dem Wert des übertragenen Vermögens zurückbleibt. Typische Fälle sind Immobilienübertragungen gegen Pflegeverpflichtung, Rentenzahlung, Schuldübernahme oder Nießbrauchsvorbehalt. Steuerpflichtig kann der unentgeltliche Teil sein.
Gläubiger- und Insolvenzrisiken
Schenkungen schützen Vermögen nicht zuverlässig vor Gläubigern. Unentgeltliche Leistungen können nach insolvenzrechtlichen und anfechtungsrechtlichen Regeln rückgängig gemacht werden, insbesondere wenn sie innerhalb anfechtungsrelevanter Zeiträume erfolgen oder Gläubiger benachteiligen.
Schenkungen durch gesetzliche Vertreter oder Betreuer
Ist ein Vermögensinhaber minderjährig oder steht unter rechtlicher Betreuung, gelten besondere Schutzregeln. Schenkungen aus dem Vermögen der vertretenen Person sind nur in engen Grenzen möglich; häufig ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Pflicht- und Anstandsschenkungen sind gesondert zu prüfen.
Checkliste: So vermeiden Sie Risiken bei einer Schenkung
- Ziel klären: Steuerersparnis, Versorgung, Unternehmensnachfolge, Familienausgleich oder Vermögensschutz?
- Vermögen bewerten: Verkehrswert, Steuerwert, Schulden, Nießbrauch, Wohnrecht und Gegenleistungen erfassen.
- Freibeträge prüfen: Steuerklasse, frühere Schenkungen und Zehnjahreszeitraum dokumentieren.
- Liquidität sichern: Steuerzahlungen, Pflegekosten und Altersversorgung des Schenkers einplanen.
- Vertrag gestalten: Rückforderung, Nießbrauch, Wohnrecht, Verkaufssperren und Kostentragung regeln.
- Pflichtteil bedenken: Auswirkungen auf Kinder, Ehegatten und andere Pflichtteilsberechtigte prüfen.
- Finanzamt informieren: Anzeigepflicht und mögliche Schenkungsteuererklärung fristgerecht erledigen.
- Nachfolge abstimmen: Testament, Ehevertrag, Pflichtteilsverzicht und Gesellschaftsverträge einbeziehen.
Schenkungsteuer berechnen und weiterführende Informationen
Mit einem Schenkungsteuerrechner können Sie überschlägig prüfen, ob nach Abzug der Freibeträge eine Steuer entstehen kann. Die Berechnung ersetzt jedoch keine Bewertung von Immobilien, Unternehmensanteilen, Nießbrauchrechten oder gemischten Schenkungen.
Download: Merkblatt Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Mehr Informationen zur Erbschaftsteuer
Mehr Informationen zur Schenkungsteuer
Steuerbefreiung für selbst genutztes Wohneigentum
FAQ: Häufige Fragen zu Risiken bei einer Schenkung
-
Muss jede Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden?
Grundsätzlich ja, wenn der Erwerb der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt. Die Anzeige muss innerhalb von drei Monaten erfolgen. Bei notariell oder gerichtlich beurkundeten Schenkungen kann die Anzeige entbehrlich sein.
-
Welche Freibeträge gelten bei der Schenkungsteuer?
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben 500.000 Euro Freibetrag, Kinder regelmäßig 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro und Personen der Steuerklassen II und III regelmäßig 20.000 Euro.
-
Kann ich die Freibeträge alle zehn Jahre erneut nutzen?
Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Schenkungen sollten daher langfristig geplant und sauber dokumentiert werden.
-
Kann eine Schenkung zurückgefordert werden?
Ja. Gesetzliche Rückforderungsrechte bestehen insbesondere bei Verarmung des Schenkers oder grobem Undank. Zusätzlich können vertragliche Rückforderungsrechte vereinbart werden.
-
Was passiert, wenn der Schenker später pflegebedürftig wird?
Reicht das eigene Vermögen nicht für den angemessenen Unterhalt oder Pflegekosten, kann ein Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers entstehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Sozialhilfeträger Ansprüche überleiten.
-
Ist die Schenkung einer Immobilie immer steuerpflichtig?
Nein. Es können Freibeträge, Nießbrauchwerte oder besondere Steuerbefreiungen greifen. Die Übertragung eines Familienheims an Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner kann unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei sein.
-
Warum ist ein Nießbrauch bei Immobilienschenkungen sinnvoll?
Der Nießbrauch kann den Schenker wirtschaftlich absichern und steuerlich den Wert der Bereicherung mindern. Gleichzeitig muss pflichtteilsrechtlich geprüft werden, ob ein umfassender Nutzungsvorbehalt den Beginn der Zehnjahresfrist beeinflusst.
Quellenverzeichnis
- § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG – Schenkungen unter Lebenden / freigebige Zuwendung.
- § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG – Steuerbefreiungen für das Familienheim.
- § 14 ErbStG – Berücksichtigung früherer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren.
- § 15 ErbStG – Steuerklassen.
- § 16 ErbStG – persönliche Freibeträge.
- § 19 ErbStG – Steuersätze.
- § 20 ErbStG – Steuerschuldner; bei Schenkungen auch der Schenker.
- § 30 ErbStG – Anzeige des Erwerbs, Drei-Monatsfrist und Ausnahme bei notarieller/gerichtlicher Beurkundung.
- §§ 151, 157, 177 BewG – Feststellung und Bewertung von Grundbesitzwerten; gemeiner Wert.
- § 14 BewG – Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen, insbesondere Nießbrauch.
- § 518 BGB – Form des Schenkungsversprechens.
- § 311b BGB – notarielle Beurkundung bei Grundstücksübertragungen.
- § 528 BGB – Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers.
- § 530 BGB – Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks.
- § 532 BGB – Ausschluss des Widerrufs, insbesondere Jahresfrist ab Kenntnis.
- § 534 BGB – Pflicht- und Anstandsschenkungen.
- § 2325 BGB – Pflichtteilsergänzungsanspruch und Zehnjahresfrist.
- § 93 SGB XII – Übergang/Überleitung von Ansprüchen durch den Sozialhilfeträger.
- § 134 InsO – Insolvenzanfechtung unentgeltlicher Leistungen.
- § 133 InsO – Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung.
- § 4 AnfG – Anfechtung unentgeltlicher Leistungen außerhalb des Insolvenzverfahrens.
- BFH, Urteil vom 23.11.2011, II R 33/10 – Zahlungen auf ein gemeinsames Oder-Konto als mögliche freigebige Zuwendung.
- BFH, Urteil vom 18.07.2013, II R 37/11 – Kettenschenkung und eigene Entscheidungsbefugnis des Zwischenerwerbers.
- BFH, Urteil vom 18.07.2013, II R 45/11 – Grundstücksschenkung an Kind und anschließende Weiterschenkung ohne Verpflichtung.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.