Risiken bei einer Schenkung vermeiden

Welche Risiken bestehen bei einer Schenkung?

Risiko der Schenkung

Fehler in der Schenkungssteuer

  1. Mitteilungspflichten gegenüber dem Finanzamt
    Sowohl der Schenkende als auch der Beschenkte sind verpflichtet, Schenkungen dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten zu melden. Dies gilt nicht für Gelegenheitsgeschenke oder notariell beurkundete Verträge.

  2. Schenkungen zwischen Ehegatten
    Es besteht oft das Missverständnis, dass Ehegatten automatisch ein gemeinsames Vermögen haben. Tatsächlich unterliegen Schenkungen zwischen Ehegatten der Schenkungssteuer, wenn der Freibetrag von 500.000 Euro überschritten wird.

  3. Gemischte Schenkungen
    Vermögensübertragungen innerhalb der Familie erfolgen oft zu günstigeren Konditionen. Liegt der Wert der Leistung des Beschenkten unter dem Wert des Geschenks, handelt es sich um eine gemischte Schenkung, bei der der geschenkte Teil steuerpflichtig sein kann.

  4. Schenkungen mit Auslandsbezug
    Das Weltvermögensprinzip besagt, dass Schenkungen unabhängig vom Belegen des Vermögens im In- oder Ausland steuerpflichtig sind. Dies kann dazu führen, dass sowohl der deutsche als auch der ausländische Fiskus die Schenkung besteuern.

  5. Fehleinschätzung von Freibeträgen und Steuersätzen
    Die Freibeträge werden oft überschätzt und die Steuersätze unterschätzt. Je nach Verwandtschaftsgrad variieren die Freibeträge erheblich, was zu unerwarteten Steuerzahlungen führen kann.

  6. Außergewöhnliche Großzahlung auf ein gemeinschaftliches Konto
    Das Finanzamt kann annehmen, dass die Hälfte des Betrags eine Schenkung an den anderen Partner ist.

  7. Nichtangabe eines eingeführten Luxusgegenstands beim Zoll
    Auch im Ausland erhaltene Schenkungen müssen bei der Einreise nach Deutschland angezeigt werden.

  8. Nichtvollzug der Schenkung und Unterlassen einer notariellen Beurkundung
    Eine zugesagte Schenkung ist unwirksam, wenn sie nicht vollzogen und notariell beurkundet wird.

  9. Nichtanzeige einer schenkungssteuerpflichtigen Schenkung im Ausland
    Solche Schenkungen werden oft nicht gemeldet, was problematisch ist, da die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten sein kann.

  10. Nicht einkalkulierte Schenkungssteuer
    Beschenkte müssen sich bewusst sein, dass auf sie erhebliche Steuerzahlungen zukommen können.

  11. Zahlungsunfähigkeit des Beschenkten und Inanspruchnahme des Schenkers
    Dies führt oft zu Streitigkeiten und Zerwürfnissen innerhalb der Familie.

  12. Nichtabstimmung des Verkaufs einer geschenkten Familienimmobilie
    Der Schenker sollte sich einen Rücktritt vorbehalten, um spätere Verärgerungen zu vermeiden.

  13. Unterschätztes Entdeckungsrisiko bei Social-Media-Postings
    Mitteilungen von Schenkungen über 200.000 Euro können vom Finanzamt registriert werden.

  14. Vorbehaltlose Schenkung des einzigen Ertragsgegenstands
    Der Schenker sollte sich ein Nießbrauchsrecht oder Rückforderungsrecht vorbehalten.

  15. Übersehen des Schenkungsteuerfreibetrags und des Steuerhinterziehungsrisikos
    Schenkungen müssen angezeigt werden, besonders wenn Freibeträge überschritten wurden.

Es wird dringend empfohlen, sich vor einer Schenkung kompetent beraten zu lassen, um steuerliche Fallstricke zu vermeiden.




Steuertipps Erbschafts- und Schenkungssteuer: Verschonungsregelungen, Steuerklassen, Freibeträge: Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist kompliziert. Mit diesem Merkblatt behalten Sie den Überblick und erfahren, welche Gestaltungsmöglichkeiten Sie haben, um das steuerliche Optimum herauszuholen.

Steuertipps Erbschaftsteuer
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Erbschaftssteuer Rechner

Verwandtschaft zum Erblasser

Hausrat
Euro
Vermögen: Geld etc.
Euro

Selbst genutztes Wohneigentum
Euro
Quadratmeterzahl (qm)
 m²  

Immobilien (Immobilienbewertung)
Euro

Nachlassverbindlichkeiten
Euro

Auch ohne Rückforderungsrecht im Vertrag kann der Schenker die Schenkung bei grobem Undank zurückfordern. Dies wäre z. B. der Fall, wenn der Schenker dem Beschenkten ein Haus geschenkt hat, mit der Bedingung, dass der Schenker darin wohnen bleiben kann. Verhält sich in diesem Fall der Beschenkte undankbar und macht dem Schenker das Leben schwer, kann die Schenkung ab der Kenntnis der schweren Verfehlung, bis zu einem Jahr rückgängig gemacht werden. Ein grober Undank muss laut Erbschaftssteuergesetz hierfür als Verfehlung allerdings gut zu erkennen sein. Eine körperliche Misshandlung, oder die Bedrohung des Lebens, aber auch eine grundlose Strafanzeige oder schwere Beleidigung, zeigen hier die grobe Verfehlung an.


Steuertipp: Die Vererbung und die Schenkung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten oder an einen eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei.


Ein Schenkungsverbot bewahrt Vermögende, die einem gesetzlichen Vertreter unterstellt sind davor, dass das Vermögen veräußert werden kann. Handelt es sich bei einer Schenkung, damit die sittliche Pflicht erfüllt wird, ist diese jedoch zulässig. Dies betrifft Eltern von Minderjährigen, Vormünder und rechtliche Betreuer. Des Weiteren sind rechtliche Betreuer laut Erbschaftssteuergesetz auch dazu berechtigt, Gelegenheitsgeschenke vorzunehmen. Genehmigt ein Gericht z. B. eine Aussteuer oder eine Mitgift durch das Vermögen des Betreuten zu tätigen, ist auch dies möglich.


In die Insolvenzmasse fließt das Geschenk ebenfalls ein, wenn dem Beschenkten eine Insolvenz droht. Steht der Beschenkte vor der Verarmung, ist er dazu verpflichtet, das Geschenk dafür herzunehmen, um seinen Lebensunterhalt damit zu bestreiten. Die Schenkung kann allerdings den Gläubigern und auch dem Staat entzogen werden. Dies ist dann möglich, wenn beide im Schenkungsvertrag ein Rückforderungsrecht für den Schenker vereinbart haben. In diesem Fall, kann der Schenker das Vermögen wieder an sich nehmen und es kommt zu keiner anderweitigen Verwertung.


Mehr Infos + Tipps zur Erbschaftssteuer finden Sie hier ...

Mehr Infos + Tipps zur Schenkungssteuer finden Sie hier ...


Rechtsgrundlagen zum Thema: Schenkung

EStG 
EStG § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne

EStG § 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer

EStR 
EStR R 4.10 Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensführung berührende Betriebsausgaben

KStG 8c
AO 
AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist

AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist

AEAO 
AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:

ErbStG 1 2 3 7 9 13 15 20 28 28a 29 30 31 34 35 36 37 37a
ErbStR 1 1.1 2.2 3.3 3.4 3.6 3.7 5.1 5.2 7.1 7.2 7.3 7.4 7.6 7.8 9.1 10.2 10.4 10.10 10.13 11 12.2 12.3 13.4 13.5 13.6 13.8 13.9 13a.1 13a.3 13a.5 13a.12 13a.13 13b.1 13b.2 13b.11 13c 14.1 14.3 19a.2 21 25 28 30
ErbStDV 8 muster-6
EStH 4.3.2.4 4.8 6b.2 15.9.2 15.9.3 15.9.5 17.2 17.4 20.2 21.4 23
StbVV 
§ 24 StBVV Steuererklärungen

GrEStG 3
ErbStH E.1.1 E.2.1 E.3.3 E.3.4.2 E.5.1.5 E.5.2 E.7.1 E.7.3 E.7.4.1 E.7.4.3 E.7.4.4 E.7.7 E.9.1 E.9.2 E.9.3 E.10.1 E.10.5 E.10.11 E.12.3 E.13.4 E.13a.4.6 E.13a.4.7 E.13a.8 E.13b.5 E.13b.6 E.14.1.1 E.14.1.3 E.14.1.4 E.15.1 E.17 E.21 E.23 E.25 B.97.1 B.99 B.151.2 B.164.3 B.166.2 B.166.3 B.168 B.195.2 B.198
BGB 516 517 518 519 520 521 522 523 524 525 526 527 528 529 530 531 532 533 534 685 1374 1425 1432 1455 1477 1478 1624 1641 1803 1804 2113 2207 2287 2301 2325 2330 2385

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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