Tantieme Berechnung
Tantieme als Arbeitsentgelt
Tantiemen sind variable Erfolgsbeteiligungen und steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Tantieme gehört zu den Vergütungsbestandteilen, die in das Austauschverhältnis „Arbeit gegen Lohn” einbezogen sind. Im Gegensatz zur Gratifikation, die auch ohne Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu zahlen ist, handelt es sich bei der Tantieme um Arbeitsentgelt.
Tantiemen werden insbesondere leitenden Angestellten zugesagt. Der Arbeitgeber honoriert mit der Zahlung die besondere Leistung des Arbeitnehmers für das Geschäftsergebnis, also den wirtschaftlichen Erfolg. Die Tantieme tritt als zusätzliches Entgelt zu den sonstigen Bezügen. Arbeitet der Arbeitnehmer z. B. wegen langer Arbeitsunfähigkeit in dem für die Berechnung der Tantieme maßgeblichen Zeitpunkt nicht, erhält er keine Tantieme; es besteht kein Grund, ihn am Gewinn des Unternehmens zu beteiligen.
Höhe einer Tantieme
Die Höhe einer Tantieme hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Höhe des Unternehmensgewinns, der Position und Leistung des betreffenden Mitarbeiters sowie den Regelungen im Arbeitsvertrag oder im Gesellschaftsvertrag. In Deutschland gibt es keine gesetzliche Obergrenze für die Höhe einer Tantieme.
Allerdings gibt es einige Regeln und Empfehlungen, die bei der Festlegung der Höhe einer Tantieme berücksichtigt werden sollten. So sollte die Tantieme in einem angemessenen Verhältnis zum Unternehmensgewinn und zur Leistung des Mitarbeiters stehen. Auch die Branchenüblichkeit und die Vergleichbarkeit mit anderen Unternehmen in der Branche können bei der Festlegung der Tantieme eine Rolle spielen.
In der Praxis bewegen sich Tantiemen in der Regel zwischen 5% und 20% des Unternehmensgewinns. Allerdings können auch höhere Tantiemen vereinbart werden, insbesondere für Führungskräfte oder Geschäftsführer von großen Unternehmen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Tantieme angemessen sein sollte und nicht dazu führen darf, dass die Vergütung des Mitarbeiters unverhältnismäßig hoch wird. Eine zu hohe Tantieme kann steuerlich problematisch sein, da sie als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen werden kann, was zu steuerlichen Nachteilen führen kann.
Tantieme Rechner
Was bleibt von einer Tantieme übrig?
Einmalige Tantiemen (z. B. eine Gewinnbeteiligung, die jährlich nach Feststellung der Bilanz gezahlt wird) sind als sonstige Bezüge im Zeitpunkt des Zuflusses nach der Jahrestabelle zu versteuern. Wird eine Tantieme als Einmalbetrag für mehrere Jahre gezahlt, ist die Lohnsteuer nach der Fünftelregelung zu berechnen.
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Tantieme im Steuerrecht
Die Anerkennung von Tantiemen bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist ein komplexes Thema, bei dem eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen sind. Im Folgenden sind einige Hinweise zur Anerkennung von Tantiemen bei Gesellschafter-Geschäftsführern aufgeführt:
- Tantiemen müssen angemessen sein. Die Angemessenheit von Tantiemen ist einzelfallbezogen zu prüfen und hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, wie z. B. der Art und dem Umfang der Tätigkeit des Geschäftsführers, den künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens und dem Verhältnis des Tantiemengehalts zum Gesamtgewinn.
- Tantiemen müssen fremdüblich sein. Fremdüblichkeit bedeutet, dass die Tantiemen von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter mit einem Dritten vereinbart würden.
- Tantiemen müssen klar und eindeutig vereinbart sein. Die Vereinbarung über Tantiemen sollte schriftlich niedergelegt werden und die Höhe der Tantieme, die Voraussetzungen für die Zahlung der Tantieme und die Fälligkeit der Tantieme sollte eindeutig geregelt sein.
- Tantiemen müssen im Voraus vereinbart werden. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern darf die Tantieme nicht im Nachhinein vereinbart werden.
- Tantiemen müssen steuerrechtlich anerkannt sein. Tantiemen sind nur dann steuerrechtlich anerkannt, wenn sie angemessen, fremdüblich und im Voraus vereinbart sind.
Die Nichtbeachtung dieser Hinweise kann dazu führen, dass Tantiemen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) behandelt werden.
Gewinntantiemen, die eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer verspricht, sind verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), wenn sie dem Grunde oder der Höhe nach nicht dem entsprechen, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Kapitalgesellschaft deren Geschäftsführer als Tätigkeitsentgelt versprechen würde. Daneben ist eine vGA nur dann anzunehmen, wenn die Tantiemezahlungen im Einzelfall die wirtschaftliche Funktion einer Gewinnausschüttung haben.
Eine angemessene Tantieme ist ein Betrag, der in einem angemessenen Verhältnis zum Unternehmensgewinn, zur Leistung des Mitarbeiters und zur Branchenüblichkeit steht. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe für die Höhe einer angemessenen Tantieme, da dies von verschiedenen Faktoren abhängt, wie zum Beispiel der Größe des Unternehmens, der Position des Mitarbeiters und der Branche, in der das Unternehmen tätig ist.
Bei Tantieme Zahlungen an GmbH Gesellschafter Geschäftsführer sollten Sie die steuerlichen Regeln beachten: Maximal 50 % des Jahresüberschusses und maximal 25 % der Vergütung. Ansonsten droht eine Verdeckte Gewinnausschüttung. Mit unserem Rechner können Sie schnell & einfach die steuerlich zulässige Tantieme berechnen.
Es ist daher wichtig, dass die Höhe der Tantieme auf einer objektiven und nachvollziehbaren Grundlage basiert und nicht dazu führt, dass die Vergütung des Mitarbeiters unverhältnismäßig hoch wird. Die Festlegung der Tantieme sollte im Einklang mit den Vorgaben im Arbeitsvertrag oder im Gesellschaftsvertrag des Unternehmens erfolgen und auch die steuerlichen Konsequenzen berücksichtigen.
Beispiel:
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer soll eine angemessene Gesamtausstattung von 400.000 EUR erhalten, die sich wie folgt zusammensetzt:
Festgehalt | 150.000 EUR | |
Tantieme | 250.000 EUR |
Der durchschnittlich erzielbare Jahresüberschuss vor Abzug der Tantieme und der ertragsabhängigen Steuern wird mit 1,6 Mio. EUR angenommen.
Die angemessene Tantieme beträgt 25 % von 400.000 EUR = 100.000 EUR. Es ergibt sich eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 150.000 EUR (250.000 EUR abzüglich 100.000 EUR).
Der sich aus der Aufteilung ergebende absolute Betrag der angemessenen Tantieme ist in eine Beziehung zu dem durchschnittlich erzielbaren Jahresüberschuss vor Abzug der Tantieme und der ertragsabhängigen Steuern (im Beispielsfall 1,6 Mio. EUR) zu setzen. Aus diesem Vergleich ergibt sich der angemessene Tantiemesatz durch folgende Rechnung:
100.000 × 100/1,6 Mio. = 6,25 %
Dieser angemessene Tantiemesatz ist bis zum nächsten Zeitpunkt der Überprüfung der Angemessenheit der gezahlten Tantieme (vgl. hierzu Abschn. 33 Abs. 2 Satz 7 KStR) maßgebend.
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die Zahlung einer Gewinntantieme zu Gunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH in der Regel insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung ist, als sie 50 % des Jahresgewinns übersteigt. Allerdings ist eine Deckelung der Gewinntantieme in zeitlicher oder betragsmäßiger Hinsicht im Zeitpunkt der Vereinbarung lediglich dann geboten, wenn ein sprunghafter Gewinnanstieg ernsthaft im Raum stand.
Die Finanzrichter haben diese Entscheidung auf den folgenden Erwägungen gestützt:
- Die Angemessenheit einer Gewinntantieme muss grundsätzlich anhand derjenigen Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Vereinbarung der Tantieme vorgelegen haben und angestellt worden sind.
- Eine Deckelung der Gewinntantieme ist daher lediglich dann geboten, wenn zu diesem Zeitpunkt ein sprunghafter Gewinnanstieg ernsthaft im Raum stand.
- Eine Deckelung der Gewinntantieme ist nicht erforderlich, wenn die Tantieme angemessen ist, auch wenn der Gewinnanstieg nicht eingetreten ist
Wird als Bemessungsgrundlage für eine Tantieme der Jahresüberschuss vor Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer genannt ohne dass die Tantieme als Abzugsbetrag erwähnt wird, ist aufgrund der erkennbaren langjährigen anderweitigen Berechnungsweise anzunehmen, dass die Vertragsparteien davon ausgehen, das die Tantieme ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht mindern sollte. Auch die in der Praxis übliche Berechnungsweise für Tantiemen geht davon aus, dass gewinnabhängige Tantiemen nach dem Jahresüberschuss vor Abzug der Tantieme zu berechnen sind. Allein die verzögerte Auszahlung einer Tantieme in 3 Raten lässt nicht den Schluss auf eine nicht ernstlich gemeinte Tantiemevereinbarung zu, sofern die Tantieme sowohl in den Vor- als auch in den Folgejahren stets vertragsgemäß gezahlt wurde.
Umsatztantiemen werden nur in ganz speziellen Ausnahmefällen anerkannt, etwa in der Aufbauphase. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg eine Gewinnabsaugung ausgeschlossen, wenn der Prozentsatz der Umsatztantieme einerseits nur 0,5 % betrug und andererseits der Prozentsatz der zugleich vereinbarten Gewinntantieme 7 % des Gewinns darstellte. Nach Ansicht des FG hätten die Gesellschafter-Geschäftsführer an einem Hochpuschen der Umsätze ohne gleichzeitige Ertragssteigerung deshalb kein Interesse gehabt.
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Der Bundesfinanzhof sieht eine Umsatztantieme für einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich als verdeckte Gewinnausschüttung an und rechnet sie dem Einkommen hinzu. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer würde regelmäßig keine Umsatztantieme vereinbaren. Diese wäre schließlich auch bei einem Verlust der GmbH zu zahlen. Es bestünde die Gefahr, dass der GmbH-Gesellschafter die Umsätze zu Lasten der Rentabilität in die Höhe treibt. Nur in Sonderfällen akzeptiert das höchste deutsche Steuergericht daher eine Umsatztantieme, zum Beispiel in der Aufbau- oder Umbauphase einer GmbH.
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Der BFH verlangt in den Ausnahmefällen, bei denen eine Umsatztantieme anzuerkennen ist, eine zeitliche und eine betragsmäßige Begrenzung, um eine Gewinnabsaugung zu verhindern. Bemerkenswert ist, dass die Finanzrichter aus Stuttgart dies nicht für erforderlich halten, wenn eine Umsatztantieme einem GmbH-Gesellschafter gewährt wird, der ausschließlich für den Vertrieb zuständig ist. Natürlich nur unter der Voraussetzung, dass die Umsatztantieme im Zusammenwirken mit den übrigen Lohnbestandteilen nicht zu einem unangemessenen Gesamtgehalt führt.
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Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine Umsatztantieme für einen Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich keine verdeckte Gewinnausschüttung ist, wenn überzeugende betriebliche und/oder unternehmerische Gründe für die Gewährung einer Umsatztantieme anstelle einer Gewinntantieme vorliegen. Das FG hat dies bejaht bei einem Geschäftsführer, der im Innenverhältnis ausschließlich für den Vertrieb zuständig war. Die Entscheidung des FG Baden-Württemberg ist übrigens rechtskräftig.
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Trotz dieser erfreulichen Aussage des Finanzgerichts sollten Sie in der Praxis aber nur zurückhaltend von Umsatztantiemen Gebrauch machen. Mit einer Gewinntantieme vermeiden Sie unnötige Streitigkeiten. In jedem Fall sollte eine Umsatztantieme vorsorglich begrenzt werden.
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Die Vereinbarung einer Nur-Tantieme ist grundsätzlich nicht anzuerkennen (BFH-Urteil vom 27.3.2001). Als Ausnahmefälle kommen insbesondere die Gründungsphase der Gesellschaft, Phasen vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder Tätigkeiten in stark risikobehafteten Geschäftszweigen in Betracht. In derartigen Ausnahmefällen ist es unter Berücksichtigung der Grundsätze des Abschn. 33 Abs. 2 Satz 5 KStR auch zulässig, bei der 75/25 %-Grenze zugunsten des Tantiemeanteils abzuweichen. Es ist zusätzlich erforderlich, dass die „Nur-Tantiemen” zeitlich begrenzt und bei Wegfall der Ausnahmesituation zwingend durch eine Vereinbarung einschließlich fester Vergütungsbestandteile in angemessenem Verhältnis ersetzt werden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die „Nur-Tantieme” in vollem Umfang nicht anzuerkennen. Ist die „Nur-Tantieme” ausnahmsweise dem Grunde nach anzuerkennen, ist die „Nur-Tantieme” der Höhe nach zu 25 % angemessen und zu 75 % unangemessen.
Der Anspruch auf Tantiemen wird mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig, sofern nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit vertraglich vereinbart ist. Eine verspätete Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a Abs. 2 GmbHG führt auch im Falle eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht per se zu einer Vorverlegung des Zuflusses einer Tantieme auf den Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der fiktive Zufluss einer Tantieme für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im Normalfall nicht vor der Fälligkeit der Tantieme angenommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Jahresabschluss verspätet festgestellt wird.
Im Streitfall wurde der Jahresabschluss für das Jahr 2001 im Dezember 2002 festgestellt. Die Tantieme wurde nicht ausgezahlt. Sie wurde in 2003 auf das Konto „sonstige Verbindlichkeiten” gebucht. Das Finanzamt ging von einem fiktiven Zufluss im Jahr 2002 aus. Dem widersprach der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs: Nach der Vereinbarung mit der GmbH sollte die Tantieme nämlich einen Monat nach der Feststellung des Jahresabschlusses fällig sein. Die Fälligkeit konnte somit erst im Januar 2003 eintreten und damit nicht im Streitjahr 2002.
Zu einem fiktiven Zufluss kommt es bei beherrschenden Gesellschaftern, wenn sie einen unbestrittenen und fälligen Anspruch gegen die GmbH haben und die Gesellschaft zahlungsfähig ist. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der beherrschende Gesellschafter es regelmäßig selbst in der Hand hat, sich geschuldete Beträge auch auszahlen zu lassen.
Zwar wird der Anspruch auf eine Tantieme grundsätzlich mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Dies gilt aber nicht, wenn diese Fälligkeitsregelung wie im Streitfall um einen Monat nach hinten verschoben wurde.
Der Merksatz lautet: Der fiktive Zufluss einer Tantieme für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kann im Normalfall nicht vor der Fälligkeit der Tantieme angenommen werden.
Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs eröffnet gewisse Gestaltungsmöglichkeiten für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. So können sie die Fälligkeit ihrer Tantiemen durch eine entsprechende Vereinbarung mit der GmbH verschieben. Allerdings ist zu beachten, dass ein Gestaltungsmissbrauch durch das Finanzamt nicht ausgeschlossen ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat allerdings auch entschieden, dass der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer GmbH Tantiemen, die im Anstellungsvertrag nicht fällig gestellt wurden, bereits im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses als zugeflossen anzusehen sind.
Im Streitfall war im Anstellungsvertrag des GGF der GmbH vereinbart worden, dass der Anspruch auf die Auszahlung der Tantieme nicht mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig zur Auszahlung, sondern erst nach der gesonderten Aufforderung durch den Geschäftsführer unter Berücksichtigung der Zahlungsmöglichkeit der GmbH wird.
Der BFH hat entschieden, dass diese Regelung keine konkrete Bestimmung eines abweichenden Fälligkeitszeitpunkts enthält. Denn der GGF konnte die Fälligkeit der Tantieme im Anschluss an die Feststellung des Jahresabschlusses durch eine bloße Aufforderung gegenüber der GmbH herbeiführen. Es lag daher allein in seiner Hand, die Fälligkeit der Tantieme zu bestimmen. Er konnte damit über die Tantieme wirtschaftlich verfügen, auch soweit sie noch nicht ausgezahlt worden war.
Der Umstand, dass der GGF nach der getroffenen Vereinbarung die Zahlungsmöglichkeit der GmbH zu berücksichtigen hatte, führt – so der BFH – zu keinem anderen Ergebnis. Auch insoweit konnte der GGF nämlich frei entscheiden, ob – und in welcher Höhe – ihm die Zahlung der Tantieme durch die von ihm beherrschte GmbH als möglich erschien. Irgendwelche Vorgaben, in welchem Umfang der GGF der GmbH Liquidität zu belassen hatte, sind der Vereinbarung nicht zu entnehmen. Eine bestimmte – oder zumindest nach objektiven Merkmalen bestimmbare – Einschränkung der Verfügungsmöglichkeit über die Tantieme ergibt sich aus der getroffenen Vereinbarung somit nicht.
Sofern die GmbH in Folge von Zahlungsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen wäre, die Tantiemeforderung zu erfüllen, wäre im Übrigen schon aus diesem Grund ein Zufluss der nicht ausgezahlten Tantieme zu verneinen. Auf die Fälligkeit der Forderungen oder den Inhalt der Tantiemevereinbarung würde es in einem solchen Fall nicht ankommen.
Im Ergebnis waren im Urteilsfall die für die Streitjahre noch nicht ausgezahlten, aber rückgestellten Tantiemen vom beherrschenden GGF – unabhängig von der Auszahlung – als Arbeitslohn zu versteuern.
Diese Entscheidung des BFH hat erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung von Tantiemevereinbarungen mit beherrschenden GGF. So sollten Tantiemen in diesen Fällen entweder eindeutig fällig gestellt werden oder sollte eine vertragliche Bestimmung aufgenommen werden, die dem GGF die Verfügungsmacht über die Tantieme entzieht.
Abfindung für Verzicht auf zukünftige Tantiemen ist nicht steuerbegünstigt: Der gewinnabhängige Tantiemeanspruch eines leitenden Angestellten ist keine Gewinnbeteiligung i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG.
Rückwirkende Kürzung einer Tantieme wegen Verlusten der GmbH im Folgejahr: Sieht der Vertrag zwar vor, dass der Gewinn der GmbH für die Berechnung der Tantieme um Verlustvorträge zu mindern ist, werden Verlustrückträge jedoch nicht angesprochen, bleiben diese für die Frage der als zugeflossen geltenden Tantieme unberücksichtigt, zumindest wenn die GmbH den Verlustrücktrag nicht in Anspruch nimmt.
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Urteil vom 05. Juni 2024, VI R 20/22 - Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer
Am 05. Juni 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein bedeutendes Urteil zum Thema Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern gefällt (ECLI:DE:BFH:2024
.050624.VIR20.22.0). Dieses Urteil, bekannt als VI R 20/22, hat weitreichende Implikationen für die Besteuerung von Tantiemen und die finanzielle Gestaltung innerhalb von Kapitalgesellschaften.
Hintergrund des Urteils
Der Kläger, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, erhielt laut Geschäftsführervertrag ein monatliches Bruttogehalt sowie eine Tantieme in Höhe von 20 % des Jahresgewinns. Diese Tantieme sollte einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses gezahlt werden und war auf maximal 30 % der Festvergütung begrenzt. In den Streitjahren 2015 bis 2017 wurden die vereinbarten Tantiemen jedoch weder ausgezahlt noch in den Jahresabschlüssen der GmbH als Verbindlichkeiten passiviert.
Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die nicht ausgezahlten Tantiemen als Arbeitslohn zu versteuern seien, und änderte die Einkommensteuerfestsetzungen entsprechend. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klage des Gesellschafter-Geschäftsführers statt, was zu einer Revision durch das Finanzamt führte.
Kernaussagen des Urteils
1. Zufluss bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer
Das Gericht bestätigte die ständige Rechtsprechung, wonach einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer Einnahmen aus Tantiemeforderungen bereits bei Fälligkeit zufließen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tantiemen tatsächlich ausgezahlt wurden. Entscheidend ist hierbei, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer die Auszahlung der Tantiemen selbst bestimmen kann.
2. Fälligkeit der Tantiemen
Die Fälligkeit des Tantiemeanspruchs tritt mit der Feststellung des Jahresabschlusses ein, sofern keine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart wurde. In diesem Fall waren die Tantiemen aufgrund der fehlenden Passivierung in den Jahresabschlüssen nicht fällig und somit nicht zugeflossen.
3. Verzicht und verdeckte Einlage
Der Verzicht auf einen Tantiemeanspruch kann zur verdeckten Einlage in die Kapitalgesellschaft führen, wenn dieser Verzicht nicht einvernehmlich vor der Entstehung der Ansprüche erfolgt. Fehlt eine entsprechende Passivierung, könnte dies darauf hindeuten, dass ein einvernehmlicher Verzicht vorliegt, was die Annahme einer verdeckten Einlage und damit einen Zufluss der Forderungswerte verhindert.
Auswirkungen des Urteils
Dieses Urteil hat bedeutende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Tantiemen und die Buchführungspraxis in Kapitalgesellschaften. Es unterstreicht die Bedeutung der korrekten Passivierung von Tantiemeforderungen in den Jahresabschlüssen und die Notwendigkeit klarer vertraglicher Regelungen zur Fälligkeit von Vergütungen.
Unternehmen und Gesellschafter-Geschäftsführer sollten ihre Verträge und Buchführungspraxis sorgfältig überprüfen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass Tantiemenansprüche korrekt passiviert und die entsprechenden Fälligkeiten klar definiert sind.
Fazit
Das Urteil des BFH vom 05. Juni 2024 ist ein wichtiger Meilenstein in der Besteuerung von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern. Es verdeutlicht, dass die korrekte buchhalterische Erfassung und vertragliche Regelung von Tantiemen entscheidend für die steuerliche Behandlung ist. Unternehmen sind gut beraten, ihre internen Prozesse und Verträge entsprechend anzupassen, um rechtliche und steuerliche Klarheit zu gewährleisten.
Für weiterführende Fragen und eine detaillierte Beratung zur Umsetzung der Urteilsgrundsätze in Ihrer Praxis stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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- Tantieme Berechnung, Höhe, Angemessenheit und Versteuerung
- Anerkennung von Tantiemezusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer
- Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) bei Tantiemen Gesellschafter-Geschäftsführer
- Verdeckte Gewinnausschüttung wegen nicht nachvollziehbar vereinbarter Tantieme
- Sozialversicherungspflicht von GmbH Geschäftsführern
Rechtsgrundlagen zum Thema: tantieme
EStGEStG § 19
GewStG
GewStG § 8 Hinzurechnungen
GewStG § 31 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
KStG 9
GewStR
GewStR R 8.2 Vergütungen an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
KStR 8.8
LStR
R 39b.2 LStR Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge
EStH 4.8 6.11 24.1 34.4
KStH 8.5 8.8
LStH 3b 34