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Steuerberater

Kein Handel mit illegal erlangten Daten

Daten haben im Internetzeitalter einen unermesslichen Wert. Sie sind begehrt und werden auch illegal erworben, mit ihnen werden Geschäfte gemacht. Deshalb lässt die Bundesjustizministerin prüfen, wie der Handel mit illegal erlangten Daten grundsätzlich unterbunden werden kann.

Das soll auch dann gelten, wenn es sich um Steuerdaten handelt. Steuerhinterziehung müsse „mit allen rechtsstaatlichen Mitteln“ bekämpft werden, betonte sie in der Augsburger Allgemeinen mehrfach. Der Ankauf von Daten-CDs durch Steuerfahnder bewege sich jedoch in einem „hochproblematischen Graubereich“, sagte sie weiter in der Süddeutschen Zeitung, und in einem Rechtsstaat „heiligt der Zweck nicht die Mittel“.

Anknüpfungspunkt für die Diskussion ist der Beschluss der Justizministerkonferenz im Juni, nach dem das Land Hessen einen neuen Straftatbestand für die Hehlerei mit Daten schaffen soll. Bislang verbietet das Strafgesetzbuch nur Kauf und Weitergabe von Diebesgut wie geklauten Fahrrädern. Digitale Informationen wie Zugangsdaten zu Mobiltelefonen oder Konten sind vor dem freien Handel im Internet nur geschützt, wenn es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt. Diese Lücke zu schließen ist Hessen von der Justizministerkonferenz beauftragt worden. Auf Initiative der SPD-Justizminister soll der Fall der Annahme einer Steuerdaten-CD durch Steuerfahnder allerdings ausdrücklich ausgenommen werden.

Mit dem Ankauf solcher Daten hatte zuletzt das Bundesland Nordrhein-Westfalen versucht, Steuerflüchtlinge zu Selbstanzeigen zu bewegen. Ein Steuerabkommen mit der Schweiz will eine Mehrheit der Bundesländer zugleich über den Bundesrat scheitern lassen. Dieses Abkommen, betonte Leutheusser-Schnarrenberger jedoch in der Augsburger Allgemeinen, sei „der Weg zu einer rechtsstaatlichen Grundlage“, es daher „unverantwortlich“, wenn es scheitern würde. „Der Rechtsstaat nimmt langfristig Schaden, wenn ein Steuerdaten Schwarzmarkt durch unbegrenzte Nachfrage angeheizt wird“, sagte sie weiter.

Milliarden-Entlastung für die Industrie durch Energiesteuer-Nachlässe

Die Entlastung der Wirtschaft durch Vergünstigungen bei der Energiebesteuerung hat im vergangenen Jahr rund 4,3 Milliarden Euro betragen. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/10515) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucks. 17/10420) hervor. Darin verweist die Bundesregierung darauf, dass es sich bei den Angaben noch nicht um die endgültigen Zahlen für das vergangene Jahr handelt.

In ihrer Antwort erklärt die Bundesregierung, dass den Unternehmen des Produzierenden Gewerbes der sogenannte Spitzenausgleich bei der Energie- und der Stromsteuer ab 2013 nur noch dann gewährt werden soll, “wenn diese ambitionierte Effizienzanforderungen erfüllen”. Der Spitzenausgleich wurde nach Angaben der Regierung von Rot-Grün im Rahmen der ökologischen Steuerreform eingeführt, um den Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit insbesondere von energieintensiven Unternehmen sicherzustellen.

Bundesregierung

Einkommensteuer | Steuersparmodell häuslicher Telearbeitsplatz (VLH)

Telearbeit nimmt immer mehr zu. Vermietet der Telearbeiter das Zimmer, in dem der  Telearbeitsplatz liegt, an den Arbeitgeber, ist ein Abzug aller Kosten sichergestellt. Ein vermieteter Telearbeitsplatz sei kein häusliches Arbeitszimmer. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) im Rahmen einer aktuellen Pressemitteilung hin.


Vermietet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Raum in der eigenen Wohnung, in dem er seine Arbeitsleistung erbringt, handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer. Der Arbeitnehmer erzielt insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer  greift deshalb nicht ein (BFH, Urteil  v. 20.3.2003 – VI R 147/00). Nach der einschränkenden Auslegung der Finanzverwaltung gilt dies jedoch nur, wenn das Arbeitszimmer vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird und dieses Interesse über die Entlohnung des Arbeitnehmers sowie die Erbringung der Arbeitsleistung hinausgeht (s. BMF, Schreiben v. 13.12.2005, BStBl 2006 I S. 212).

Die Vorteile von häuslicher Telearbeit überwiegen sowohl für den Arbeitnehmer, der im häuslichen Umfeld arbeiten kann, als auch für den Arbeitgeber, der seine Infrastruktur verschlanken kann. In diesen Fällen wird immer häufiger ein Mietvertrag über den Raum geschlossen, in dem sich der Telearbeitsplatz befindet. Der Arbeitgeber zahlt einen angemessen Mietzins und stellt in aller Regel auch die Büromöbel, die EDV-Ausstattung und die sonstigen Arbeitsmittel. „Bei dieser durchaus gängigen Gestaltung wird der beim Arbeitnehmer eingerichtete Telearbeitsplatz zu einem ausgelagerten (externen) Büro des Arbeitgebers“, so Strötzel Vorsitzender der VLH. Dies bedeutet für den Arbeitnehmer, dass er die vom Arbeitgeber erhaltene Miete – und ggf. auch vereinnahmte Nebenkosten – bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Einnahme erklären muss. Im Gegenzug kann der Arbeitnehmer dann aber auch sämtliche Aufwendungen, die auf den Raum mit dem Telearbeitsplatz entfallen, als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend machen. Eine Abzugsbeschränkung wie beim häuslichen Arbeitszimmer gibt es dann nicht mehr. Zu dieser Gestaltung hat das Niedersächsische Finanzgericht aktuell bestätigt, dass direkt zurechenbare Aufwendungen (z.B. Renovierungskosten des Raumes) in vollem Umfang und nicht konkret zurechenbare Kosten nur in Höhe des auf den Raum entfallenden Anteils berücksichtigt werden können. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht aber auch entschieden, dass Gemeinschaftsflächen wie Küche, Bad und Flur nicht einzubeziehen sind, weil diese vom Arbeitgeber nicht mitvermietet werden (s. FG Niedersachsen Urteil v. 17.6.2011 – 13 K 142/10; rechtskräftig).  Wie auch immer: Sowohl wirtschaftlich als auch steuerlich ist der Arbeitnehmer bei der Nutzung dieses Vermietungsmodells in Absprache mit seinem Arbeitgeber besser gestellt.

Befindet sich der Telearbeitsplatz im eigenen Haus, können z.B. die Gebäudeabschreibung, die Zinsen der Hausfinanzierung, anfallende Erhaltungsaufwendungen sowie die laufenden Betriebskosten (Grundsteuer, Hausversicherungen, Heizung, Strom, etc.) im Verhältnis der Quadratmeterflächen anteilig abgezogen werden. Liegt der Teleplatz in einer Mietwohnung muss der Arbeitnehmer beim Vermieter der Wohnung zunächst eine Genehmigung für die Untervermietung an den Arbeitgeber einholen.  An abziehbaren Aufwendungen sind dann insbesondere die anteiligen Mietkosten (inklusive Nebenkosten) abziehbar.

Quelle: VLH, Pressemitteilung v. 3.9.2012

Entscheidungen des FG Düsseldorf (03.09.2012)

Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Datum von heute (03.09.2012) veröffentlicht:

– FG Düsseldorf Urteil vom 06.07.2012 – 3 K 2579/11 F: Sperrfristregelung des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG und Aufstellung einer Ergänzungsbilanz

Im Streitfall war im Jahr 2007 nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG eine unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks mitsamt Gebäude zu Buchwerten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen einer Einmann-GmbH & Co. KG erfolgt. 2008 wurde das Grundstück innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG veräußert und der Gewinn in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt.

Nachdem im Veranlagungsverfahren das Finanzamt die GmbH & Co. KG auf die Verletzung der Sperrfrist und den damit erforderlichen Ansatz des Teilwerts im Zeitpunkt der Übertragung 2007 hinwies, stellte die Gesellschaft in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven für den einbringenden Kommanditisten eine (negative) Ergänzungsbilanz auf. Diese wurde 2008 wieder aufgelöst.

Das Finanzamt versagte die steuerliche Anerkennung der Ergänzungsbilanz unter Hinweis auf R 6.15 EStR. Danach wird eine Ergänzungsbilanz steuerlich nicht anerkannt, wenn der einbringende Gesellschafter an der aufnehmenden Gesellschaft zu 100% vermögensmäßig beteiligt ist und damit tatsächlich keine Verlagerung von Steuersubstrat vom Gesellschafter auf die Gesamthand vorliegt.

Der 3. Senat gab der Klage größtenteils statt. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG könnten im Fall der unentgeltlichen Übertragung eines Einzelwirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebs- in das Gesamthandsvermögen im Fall einer Veräußerung innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG die stillen Reserven über die Bildung einer negativen Ergänzungsbilanz neutralisiert werden. Eine Ausnahme wonach dies für einen zu 100% an der GmbH & Co. KG beteiligten Kommanditisten nicht geltend solle, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen.

– FG Düsseldorf Urteil vom 06.02.2012 – 7 K 87/11 E: Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine “Arbeitsecke”

Die Beteiligten stritten sich um die Anerkennung von Mietaufwendungen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Der Kläger nutzte neben einem Büroraum eine “Arbeitsecke” im Wohn- und Esszimmer seiner privaten Wohnung. Zum Streit kam es zum einen darüber, ob die Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Nutzung von Flur, Küche und Toilette der Wohnung standen, teilweise als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Zudem machte der Kläger die anteiligen Mietaufwendungen für die “Arbeitsecke” geltend.

Der 7. Senat ließ die Mietaufwendungen, soweit sie auf Küche, Diele, Bad und WC entfielen, nicht – auch nicht anteilig – als Betriebsausgaben zu. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn in der Wohnung ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist. Aufwendungen für die privat genutzte Wohnung seien über die steuerliche Freistellung des Existenzminimums abgegolten und könnten nicht noch einmal gesondert geltend gemacht werden.

Auch die Aufwendungen für die “Arbeitsecke” könnten nicht abgezogen werden. Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG lasse nur den Abzug für ein Arbeitszimmer und nicht für eine Arbeitsecke zu. Dies folge u.a. aus Wortlaut und Systematik der Vorschrift.

Weitere aktuelle Entscheidungen:

– FG Düsseldorf Urteil vom 07.10.2011 – 1 K 939/10 U (Tätigkeit als Tomatis-Therapeut nicht umsatzsteuerfrei);

– FG Düsseldorf Urteil vom 22.02.2012 – 5 K 3717/09 U (Steuerbefreiung von Leistungen aus dem ärztlichen Notfalldienst);

– FG Düsseldorf Urteil vom 12.06.2012 – 6 K 2435/09 K (Verrechnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien mit Verlusten aus Zertifikaten bei § 8b KStG);

– FG Düsseldorf Urteil vom 24.02.2012 – 11 K 3870/10 E (Regelmäßige Arbeitsstätte eines auf dem Flughafengelände tätigen Leiharbeitnehmers);

– FG Düsseldorf Urteil vom 24.04.2012 – 13 K 799/09 L (Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft);

– FG Düsseldorf Beschluss vom 03.05.2012 – 16 K 3383/10 F (Vorlagebeschluss an den EuGH zur pauschalen Besteuerung von “intransparenten” Investmentfonds).

Finanzgericht Düsseldorf

Wechsel zur Fahrtenbuchmethode im laufenden Kalenderjahr unzulässig

Kernproblem

Die private Nutzung eines Dienstwagens ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des Pkw-Listenpreises anzusetzen. Abweichend hiervon kann der Wert mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der Kraftfahrzeugaufwendungen durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen die Aufzeichnungen u. a. zeitnah, in geschlossener Form und unter Angabe des Gesamtkilometerstandes in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Bisher noch höchstrichterlich ungeklärt ist die Frage, ob der Wechsel von der 1 %-Regel zur Fahrtenbuchmethode während des laufenden Kalenderjahres möglich ist, ohne dass ein Fahrzeugwechsel erfolgt.

-> Dienstwagen Rechner

Sachverhalt

Ein Angestellter und dreifacher Vater hatte von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen, der auch privat genutzt werden durfte. Zum 1.5. des Streitjahres begann er mit der Führung eines inhaltlich ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs, während vorher die 1 %-Methode angewendet wurde. Der Arbeitgeber ermittelte den Sachbezug ab Mai auf Basis des Fahrtenbuchs, was das Finanzamt anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung beanstandete. Das Finanzamt bezog sich auf die Verwaltungsanweisung, nach der bei demselben Kfz das Verfahren während des Kalenderjahrs nicht gewechselt werden darf. Der Familienvater begründete den Methodenwechsel mit der Geburt seines dritten Kindes und die eingeschränkte Privatnutzungsmöglichkeit des Dienstwagens wegen der Platzierung von 3 Kindersitzen. Nach ablehnender Einspruchsentscheidung des Finanzamts klagte er wegen familienfeindlicher Richtlinienanwendung vor dem Finanzgericht Münster.

Entscheidung

Das Gericht folgte der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung, denn eine monatlich wechselnde Fahrtenbuchführung berge eine erhöhte Manipulationsgefahr und sei schwer überprüfbar. Die Richter sehen ein Fahrtenbuch nur dann als ordnungsgemäß an, wenn es für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens einem Jahr geführt wird. Dagegen widerspreche ein monatlicher Wechsel zwischen der Fahrtenbuch- und der 1 %-Methode dem Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken der gesetzlichen Regelung.

Konsequenz

Das Gericht hat die persönlichen Lebensumstände bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Ob das Bestand haben wird, kann jetzt der BFH überprüfen, denn dort ist die Revision wegen besonderer Bedeutung anhängig geworden.

Doppelbesteuerung einer deutsch-französischen Erbschaft?

Doppelbesteuerung einer deutsch-französischen Erbschaft?

Kernfrage

Die deutsche Erbschaftsteuer besteuert das gesamte Vermögen eines Erblassers unabhängig vom Ort, an dem es gelegen ist. Existiert auch Auslandsvermögen, wird dieses regelmäßig auch im ausländischen Staat einer Erbschaftsteuer unterworfen. Es kommt zur Doppelbelastung; jedenfalls dann, wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht. Um diese Doppelbesteuerung abzumildern, sieht das deutsche Erbschaftsteuerrecht unter bestimmten Voraussetzungen eine (anteilige) Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer vor. Die Doppelbelastung bleibt aber bestehen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte über die Zulässigkeit dieser Doppelbesteuerung zu entscheiden; und zwar in einem Fall, in dem sich eine Gesamtsteuerbelastung von rd. 72 % ergab.

Sachverhalt

Geklagt und mit Verstößen gegen deutsches Verfassungsrecht sowie europäische Grundrechte begründet, hatte eine Erbin, die deutsches und französisches Kapitalvermögen geerbt hatte, das in Frankreich mit 55 % besteuert worden war. Sie wehrte sich gegen die parallel auf das französische Vermögen festgesetzte deutsche Erbschaftsteuer und machte geltend, diese müsse insgesamt, jedenfalls über die gesetzlichen Vorgaben hinaus angerechnet oder als Nachlassverbindlichkeit in der deutschen Erbschaftsteuerberechnung abgezogen werden.

Entscheidung

Die Klägerin unterlag vor dem Finanzgericht, allerdings wurde die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen und ist dort zurzeit rechtshängig. Zur Begründung führte das Gericht aus, das deutsche Gesetz sehe eine über die gesetzlichen Anrechnungsbestimmungen hinausgehende Anrechnung nicht vor. Diese Regelungen seien sowohl mit deutschem Verfassungsrecht als auch mit europäischem Recht vereinbar. Insbesondere verhalte es sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes so, dass die Mitgliedstaaten (noch) nicht verpflichtet seien, ihre Steuersysteme aufeinander abzustimmen. Das heißt, systematische Härten in einzelnen Steuerarten seien hinzunehmen. Einer Berücksichtigung der ausländischen Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit stehe die deutsche Gesetzesregelung entgegen, nach der die eigene Erbschaftsteuer gerade nicht Nachlassverbindlichkeit sein könne. Hier seien französische und deutsche Erbschaftsteuer gleich zu behandeln. Das geeignete Mittel diesen Systemfehler zu beheben, sei der Abschluss eines DBA.

Konsequenz

Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten; allerdings erscheint eine Erbschaftsteuerbelastung insgesamt von über 50 % nach deutschem Verständnis unangemessen. Dabei wird es der Klägerin kein Trost sein, dass ihr Fall zum Abschluss des Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich geführt hat, auf das sie sich aber (noch) nicht berufen konnte. Aus Beratersicht sind angesichts des Revisionsverfahrens entsprechende Erbschaftsteuerbescheide offen zu halten.

Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung nach § 18 Absatz 2 Satz 3 UStG

BMF-Schreiben vom 31. August 2012

Das Finanzamt kann den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreien, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro beträgt. In begründeten Einzelfällen unterbleibt die Befreiung.

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Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung nach § 18 Absatz 2 Satz 3 UStG; BMF-Schreiben vom 31. August 2012 – IV D 3 – S 7346/12/10002 – 2012/0810509 –

Nach § 18 Absatz 2 Satz 3 UStG kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreien, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro beträgt. In begründeten Einzelfällen unterbleibt die Befreiung (vgl. Abschnitt 18.2 Absatz 2 Satz 3 UStAE).

Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung nach § 18 Absatz 2 Satz 3 UStG (PDF, 35,9 KB)

Bundesfinanzministerium (BMF)

Pflichten des GmbH-Geschäftsführers bei Anzeichen einer Krise

Pflichten des GmbH-Geschäftsführers bei Anzeichen einer Krise

Kernaussage

Der Geschäftsführer einer GmbH sieht sich im Fall der Insolvenz häufig einer persönlichen Haftung ausgesetzt. Der Haftungstatbestand ist durch die Rechtsprechung erheblich ausgedehnt worden. Sofern er nämlich fremde Hilfe zur Prüfung der Insolvenzreife der Gesellschaft in Anspruch nimmt, reichen nicht nur eine unverzügliche Beauftragung einer qualifizierten Person und eine Plausibilitätskontrolle zur Entlastung des Geschäftsführers aus. Vielmehr muss er auch auf die unverzügliche Vorlage der Ergebnisse der Prüfung hinwirken.

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer GmbH und nimmt den Beklagten als deren alleinigen Geschäftsführer auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch. Auf Veranlassung der Hausbank der GmbH hatte der Beklagte im August 2003 eine Unternehmensberaterin mit der Prüfung der Vermögenslage der Gesellschaft sowie etwaiger Fortführungsmöglichkeiten beauftragt. Nach Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme vom 9.11.2003 stellte der Beklagte am 12.12.2003 einen Insolvenzantrag. Der Beklagte hat in der Zeit vom 1.9.2003 bis 30.11.2003 aus der Kasse der GmbH Zahlungen u. a. an Lieferanten und Arbeitnehmer veranlasst, obgleich nach Auffassung des Klägers die GmbH ab dem 1.9.2003 zahlungsunfähig ist. Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Urteile auf und verwies den Rechtsstreit hinsichtlich der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der GmbH zurück. Dem Beklagten ist vorzuwerfen, dass er sich nicht rechtzeitig fachkundig hat beraten lassen, obwohl ihm die Kenntnisse zur Beurteilung der Insolvenzreife der GmbH fehlten. Bei dieser fachkundigen Person muss es sich nicht zwingend um einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt handeln. Der Geschäftsführer muss diese Person jedoch sorgfältig auswählen und überwachen sowie das Prüfergebnis einer Plausibilitätskontrolle unterziehen. Erfolgt die Prüfung durch einen Dritten darf sich der Geschäftsführer nicht mit einer unverzüglichen Auftragserteilung begnügen, sondern muss auf eine unverzügliche Vorlage der Prüfungsergebnisse hinwirken. Das Prüfungsergebnis wurde vorliegend jedoch verspätet erteilt und ist nicht zur Entlastung geeignet.

Konsequenz

Die Entscheidung verdeutlicht erneut die Haftungsrisiken des Geschäftsführers einer GmbH im Falle der Insolvenz und hat trotz alter Rechtslage auch heute noch Bedeutung. Der Geschäftsführer der GmbH kann die Verantwortung nicht auf seine Berater überwälzen, sondern muss zur Risikominimierung daneben aktiv vorgehen.

Falschauskunft des Arbeitgebers kann Indiz für Diskriminierung sein

Falschauskunft des Arbeitgebers kann Indiz für Diskriminierung sein

Kernfrage

Bei Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Diskriminierungshandlungen sieht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zugunsten des Arbeitnehmers eine Beweislastumkehr dergestalt vor, dass der Arbeitnehmer lediglich Indizien vortragen muss, um die Diskriminierungshandlung glaubhaft zu machen. Der Arbeitgeber muss dann den vollen Beweis führen, dass die Diskriminierung gerade nicht vorgelegen hat. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte jüngst darüber zu befinden, ob eine falsche Auskunft des Arbeitgebers bereits als Indiz für eine Diskriminierung ausreicht.

Sachverhalt

Eine türkischstämmige Arbeitnehmerin, die überdurchschnittliche Zeugnisse besaß, war nach 2 Befristungen nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden. Begründet wurde dies mit Leistungsmängeln der Arbeitnehmerin. Diese nahm den Arbeitgeber auf Schadensersatz und Entschädigung wegen einer Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft in Anspruch. Zur Begründung führte sie aus, die Begründung ihrer Nichtübernahme mit Leistungsmängeln sei angesichts ihrer Zeugnisse falsch. Außerdem arbeite beim Arbeitgeber kein anderer Arbeitnehmer mit Migrationshintergrund. Zudem habe der Arbeitgeber zunächst behauptet, der Arbeitsplatz falle aufgrund einer Fusion weg.

Entscheidung

Im Ergebnis hob das BAG zwar „nur“ die Vorentscheidung auf und verwies zur erneuten Verhandlung zurück. Allerdings gaben die Richter dem erstinstanzlichen Landesarbeitsgericht auf, darüber Beweis zu erheben, ob das erteilte Zeugnis oder die Begründung der Nichtübernahme mit Leistungsmängeln falsch ist. Auch die Frage, ob zunächst eine Fusion zur Begründung herangezogen worden sei, müsse geklärt werden. Jedenfalls sei eine Falschauskunft grundsätzlich geeignet, eine Diskriminierung zu indizieren.

Konsequenz

Die Entscheidung überrascht nicht. Angesichts eines offensichtlich vorliegenden Diskriminierungsmerkmals in der Person des Arbeitnehmers wird eine Falschauskunft immer eine Diskriminierung nahe legen. Das heißt, die einmal abgegebene Begründung muss zutreffend sein.

Keine 7 % für Kost & Logis bei gemeinnützigen Körperschaften

Keine 7 % für Kost & Logis bei gemeinnützigen Körperschaften

Kernproblem

Nach einer Sondervorschrift des deutschen Umsatzsteuergesetzes sind Leistungen gemeinnütziger Körperschaften mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu besteuern. Bei Seminaren führt dies dazu, dass die eigentliche Seminarleistungen zwar von der Umsatzsteuer befreit, die Gewährung von Kost und Logis aber dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 %) zu unterwerfen ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu nunmehr seine Rechtsprechung geändert.

Sachverhalt

Eine gemeinnützige GmbH hatte arbeits- und sozialrechtliche Seminare veranstaltet. Auf die Seminargebühr wurde keine Umsatzsteuer, für die Beherbergung und Verpflegung der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % erhoben. Das Finanzamt unterwarf diese Leistungen dem Regelsteuersatz (19 %).

Entscheidung

Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung gab der BFH dem Finanzamt Recht: Für Beherbergung und Verpflegung muss 19 % Umsatzsteuer abgeführt werden (ab 2010 gilt für Beherbergungsleistungen generell der ermäßigte Umsatzsteuersatz). Nach Ansicht des BFH steht die deutsche Sondervorschrift nicht im Einklang mit der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Gleichwohl darf sich der Steuerpflichtige auf die günstigere nationale Regelung berufen. Diese erfordert zweierlei: Neben dem Status der Gemeinnützigkeit dürfen die Leistungen, die die Körperschaften erbringen, nicht in erster Linie der Einnahmeerzielung dienen. Bei Beherbergung und Verpflegung ist dies aber gegeben.

Konsequenzen

Zunächst bleibt abzuwarten, ob sich die Finanzverwaltung das Urteil zu eigen macht und im Bundessteuerblatt veröffentlicht. In diesem Fall dürfen sich gemeinnützige Seminarveranstalter auf zusätzlichen Verwaltungsaufwand freuen: Für die Verpflegung fallen 19 %, für die Beherbergung 7 % und für das eigentliche Seminar keine Umsatzsteuer an.