BFH zur Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft

BFH, Urteil II R 28/21 vom 31.07.2024

Leitsatz

Für die Beurteilung der Frage, ob eine unmittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft als neue Gesellschafterin im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) gilt, weil an ihr mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, ist nur auf die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft abzustellen. Eine zuvor bereits bestehende Beteiligung des neuen Gesellschafters der Kapitalgesellschaft an der grundbesitzenden Personengesellschaft ist unerheblich.

Hintergrund

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil klargestellt, wie Änderungen im Gesellschafterbestand von grundbesitzenden Personengesellschaften zu behandeln sind, wenn Kapitalgesellschaften beteiligt sind. Dabei wird der Fokus auf die Kapitalgesellschaft gelegt, sofern sie unmittelbar Gesellschafterin der grundbesitzenden Personengesellschaft ist. Entscheidend ist hierbei, ob mindestens 90 % der Anteile der Kapitalgesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen.

Kernaussagen des Urteils

  1. Beteiligung an der Kapitalgesellschaft maßgeblich:
    • Die Beurteilung erfolgt ausschließlich auf Grundlage der Veränderungen im Gesellschafterbestand der Kapitalgesellschaft.
    • Vorherige Beteiligungen neuer Gesellschafter an der grundbesitzenden Personengesellschaft spielen keine Rolle.
  2. Relevanz des § 1 Abs. 2a Satz 4 GrEStG:
    • Diese Vorschrift regelt, wann eine grunderwerbsteuerliche Belastung eintritt, wenn sich der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft ändert.
    • Der BFH betont die strikte Anwendung auf die Kapitalgesellschaft, die unmittelbar Gesellschafterin ist.
  3. Keine Berücksichtigung vorheriger Verbindungen:
    • Eine bestehende Verbindung oder Beteiligung des neuen Gesellschafters an der grundbesitzenden Personengesellschaft vor der Änderung des Gesellschafterbestands der Kapitalgesellschaft bleibt unberücksichtigt.

Auswirkungen

Dieses Urteil hat erhebliche Bedeutung für die Praxis der Steuerberatung und Unternehmensstrukturierung. Es stellt klar:

  • Planungssicherheit: Unternehmen können sich bei der Gestaltung von Gesellschafterstrukturen darauf verlassen, dass nur die Anteile an der unmittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung relevant sind.
  • Minimierung steuerlicher Risiken: Durch die klare Fokussierung auf die Kapitalgesellschaft wird das Risiko von unerwarteten grunderwerbsteuerlichen Belastungen reduziert.

Fazit

Mit seinem Urteil bringt der BFH mehr Klarheit in die Anwendung des § 1 Abs. 2a Satz 4 GrEStG. Die Entscheidung betont die Bedeutung der unmittelbaren Beteiligungsebene und vereinfacht die grunderwerbsteuerliche Beurteilung von Änderungen im Gesellschafterbestand grundbesitzender Personengesellschaften.

Besteuerung: Rat beschließt neue Vorschriften für Quellensteuerverfahren (FASTER)

Am 10. Dezember 2024 hat der Rat der Europäischen Union die FASTER-Richtlinie verabschiedet, die für sicherere und effizientere Verfahren bei der Entlastung von Doppelbesteuerung sorgen soll. Ziel ist es, grenzüberschreitende Investitionen zu erleichtern und gleichzeitig Steuerbetrug effektiver zu bekämpfen. Diese neuen Vorschriften sind ein bedeutender Schritt zur Stärkung der Kapitalmarktunion in der EU.

Worum geht es bei der FASTER-Richtlinie?

Die FASTER-Richtlinie („Faster and Safer Tax Relief“) richtet sich an Anleger, nationale Steuerbehörden und Finanzintermediäre wie Banken oder Investitionsplattformen. Sie zielt darauf ab:

  • Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Investitionen zu vermeiden,
  • die Verfahren zur Steuerentlastung zu vereinheitlichen und zu beschleunigen,
  • Steuerbetrug und Missbrauch zu verhindern.

Der ungarische Finanzminister Mihály Varga betonte, dass die Harmonisierung der Quellensteuerverfahren dazu beitragen wird, den Verwaltungsaufwand zu verringern und den grenzüberschreitenden Kapitalverkehr innerhalb der EU zu fördern.

Das Problem der Doppelbesteuerung

Derzeit erheben viele EU-Mitgliedstaaten Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen aus grenzüberschreitenden Investitionen. Diese Einkünfte werden oft doppelt besteuert: Einmal im Quellenstaat und erneut im Wohnsitzstaat des Anlegers. Obwohl Doppelbesteuerungsabkommen existieren, sind die Verfahren zur Beantragung von Steuerentlastungen zwischen den Mitgliedstaaten uneinheitlich, oft langwierig und aufwendig. Zudem sind sie anfällig für Steuerbetrug.

Was ändert sich durch die FASTER-Richtlinie?

  1. Digitale EU-Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC): Die Richtlinie führt eine digitale Bescheinigung ein, mit der Anleger schneller und einfacher eine Entlastung von der Quellensteuer beantragen können. Die eTRC wird automatisiert durch die Mitgliedstaaten ausgestellt.
  2. Schnellverfahren: Zwei neue Schnellverfahren werden eingeführt, um die Steuerentlastung zu beschleunigen:
    • Steuererleichterung an der Quelle: Der reduzierte Steuersatz wird direkt bei der Zahlung angewandt.
    • Schnellerstattungssystem: Zu viel gezahlte Steuer wird innerhalb einer bestimmten Frist erstattet.
    Diese Verfahren sind verpflichtend für Dividenden aus öffentlich gehandelten Aktien. Mitgliedstaaten können ihre bestehenden Verfahren beibehalten, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen.
  3. Standardisierte Meldepflichten für Finanzintermediäre: Finanzintermediäre wie Banken oder Plattformen müssen Transaktionen standardisiert melden, um Steuerbetrug zu verhindern. Nationale Register und ein Europäisches Portal für zertifizierte Finanzintermediäre sollen den Prozess vereinfachen.
  4. Ermessen der Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten haben weiterhin Spielraum, zusätzliche Kontrollen vorzunehmen oder bestehende Systeme anzupassen. Sie müssen jedoch die neuen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2028 in nationales Recht umsetzen. Ab dem 1. Januar 2030 gelten die Regelungen EU-weit.

Vorteile der neuen Vorschriften

  • Förderung von Investitionen: Harmonisierte und effiziente Verfahren sollen die Attraktivität der EU-Kapitalmärkte steigern.
  • Vereinfachung und Zeiteinsparung: Die Digitalisierung und Standardisierung reduzieren den Verwaltungsaufwand für Anleger und Steuerbehörden.
  • Bekämpfung von Steuerbetrug: Transparente Meldeverfahren und strengere Kontrollen erschweren Missbrauch.

Fazit

Die FASTER-Richtlinie ist ein Meilenstein für die Modernisierung der Quellensteuerverfahren in der EU. Sie bietet Anlegern und Finanzintermediären neue Möglichkeiten, grenzüberschreitend effizienter zu agieren. Zugleich stärkt sie das Vertrauen in den EU-Kapitalmarkt durch klare Regeln und effektive Mechanismen zur Missbrauchsbekämpfung.

Mit diesen Reformen zeigt die EU ihre Entschlossenheit, die Kapitalmarktunion weiter auszubauen und Steuergerechtigkeit zu fördern. Anleger, Unternehmen und Steuerberater sollten sich frühzeitig mit den neuen Regelungen vertraut machen, um die Vorteile voll auszuschöpfen.

Buchführungspflicht: Neue Grenzen 2024

Das Jahr 2024 bringt wichtige Änderungen für Gewerbetreibende mit sich. Mit dem Wachstumschancengesetz, das im Frühjahr 2024 verabschiedet wurde, wurden die Grenzen für die Buchführungspflicht angehoben. Wenn Sie Gewerbetreibender sind (kein Freiberufler), ist es jetzt besonders wichtig, Ihren Gewinn und Umsatz für 2024 zu prüfen.

Was hat sich geändert?

Bislang mussten Sie von der einfacheren Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zur aufwändigeren Buchführung wechseln, wenn:

  • Ihr Gewinn 60.000 € überschritt oder
  • Ihr Jahresumsatz über 600.000 € hinausging.

Mit den neuen Regelungen gelten ab 2024 folgende Grenzwerte:

  • Gewinngrenze: 80.000 €
  • Umsatzgrenze: 800.000 €

Ab wann gilt die Buchführungspflicht?

Es reicht bereits aus, wenn eine dieser beiden Grenzen überschritten wird. Sobald das der Fall ist, sind Sie verpflichtet, ab dem Folgejahr die Buchführung einzuführen. Das bedeutet mehr Aufwand und Zeit für Ihre Buchhaltung.

Wechsel zur Sollversteuerung

Zusätzlich ist mit der Buchführungspflicht oft ein Wechsel zur Sollversteuerung verbunden. Das bedeutet:

  • Umsatzsteuer und Einkommensteuer müssen abgeführt werden, auch wenn eine gestellte Rechnung noch nicht bezahlt wurde.

Was können Sie tun?

Falls Sie knapp an den neuen Grenzwerten liegen und den Wechsel vermeiden möchten, sollten Sie jetzt handeln. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um die Buchführungspflicht zu umgehen:

  • Umsätze verlagern: Beispielsweise können Aufträge ins Folgejahr geschoben werden.
  • Investitionsabzugsbetrag bilden: In der Steuererklärung können bestimmte Investitionen vorab geltend gemacht werden, um den Gewinn zu senken.

Lassen Sie sich hierzu von einem Steuerberater beraten, um sicherzustellen, dass Sie alle legalen Gestaltungsmöglichkeiten optimal nutzen.

Ausnahme für Freiberufler

Freiberufler wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte oder Künstler sind weiterhin von der Buchführungspflicht befreit – selbst wenn sie die neuen Grenzwerte überschreiten. Sie können jedoch freiwillig zur Buchführung wechseln. Das kann vorteilhaft sein, beispielsweise wenn Rücklagen gebildet werden sollen.

Fazit

Die neuen Regelungen bieten eine Erleichterung für viele Gewerbetreibende, können aber dennoch für andere zur Verpflichtung führen, ihre Buchhaltung grundlegend umzustellen. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, Ihre Zahlen für 2024 zu prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Ihr Steuerberater kann Ihnen hierbei entscheidend weiterhelfen.

Das Geschäftskonzept war Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

Im Oktober 2024 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über einen brisanten Fall, bei dem ein Onlinehandelsunternehmen Umsatzsteuer in Millionenhöhe hinterzogen hatte. Das Urteil zeigt, wie komplex grenzüberschreitende Steuervergehen sind und liefert wichtige Erkenntnisse für die steuerliche Praxis.

Sachverhalt

Der Angeklagte (A) war Geschäftsführer und Gesellschafter einer T-GmbH, die mit einem chinesischen Konzern verbunden war. Die Gesellschaft importierte Elektronikprodukte aus China, lagerte diese in Hamburg und verkaufte sie über Plattformen wie Amazon und eBay an private Endkunden.

Um Umsatzsteuer zu hinterziehen, nutzte die T-GmbH 15 eBay-Accounts, besteuerte jedoch nur die Umsätze eines Accounts. Die restlichen Umsätze von über 45 Millionen Euro blieben unversteuert. Zusätzlich wurden keine notwendigen Registrierungen oder Umsatzsteuererklärungen in anderen EU-Ländern vorgenommen, obwohl die Lieferschwellen überschritten waren. Die Buchhaltung erfasste weder die betroffenen Verkäufe noch die damit verbundenen Einkaufsrechnungen und Einfuhrumsatzsteuern.

Urteil des Landgerichts und Revision

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Gegen die T-GmbH wurde eine Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von ca. 4,4 Millionen Euro angeordnet. Das Urteil basierte auf der Annahme, dass alle Lieferungen in das EU-Land mit dem niedrigsten Umsatzsteuersatz (Luxemburg) erfolgt seien. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft und die T-GmbH legten Revision ein.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hob das Urteil teilweise auf und wies auf folgende Punkte hin:

  1. Unzureichende Feststellungen zur Steuerbarkeit der Umsätze:
    Das Landgericht hatte nicht geklärt, in welchen Ländern und in welchem Umfang die Lieferungen steuerbar waren. Wären die Lieferschwellen in anderen EU-Ländern überschritten worden, hätten die Umsätze dort und nicht in Deutschland versteuert werden müssen.
  2. Fehlerhafte Berücksichtigung von Vorsteuern:
    Das Landgericht hatte abzugsfähige Vorsteuern nicht ausreichend berücksichtigt. Von 830.000 Euro Einfuhrumsatzsteuer wurden lediglich 460.000 Euro als Vorsteuern geltend gemacht. Die Differenz hätte die Steuerverkürzung reduziert.
  3. Missbräuchliche Geltendmachung des Vorsteuerabzugs:
    Laut EuGH-Rechtsprechung ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn ein Steuerpflichtiger unmittelbar an einer Steuerhinterziehung beteiligt ist. Im vorliegenden Fall lag jedoch kein missbräuchliches Verhalten vor, da die Steuerhinterziehung durch das Verschweigen steuerpflichtiger Umsätze und nicht durch unberechtigte Vorsteuerabzüge erfolgte.
  4. Rechtsfehler bei der Schätzung der Steuerverkürzung:
    Die Annahme, dass alle Lieferungen nach Luxemburg erfolgten, widersprach den Feststellungen des Landgerichts. Wären die Umsätze ausschließlich in Luxemburg steuerbar gewesen, hätte es an einem in Deutschland strafbaren Verhalten gefehlt.

Relevanz für die Praxis

Der Fall verdeutlicht:

  • Präzise Feststellungen sind entscheidend: Steuerpflichtige sollten sicherstellen, dass die Steuerbarkeit und Versteuerung von Umsätzen klar dokumentiert ist, insbesondere bei grenzüberschreitenden Geschäften.
  • Vorsteuerabzug bei Steuerhinterziehung: Eigene Steuerhinterziehung führt nicht automatisch zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs, sofern kein direkter Zusammenhang besteht.
  • Bedeutung der Lieferschwellen: Unternehmen, die in der EU tätig sind, müssen die Lieferschwellen der Mitgliedstaaten im Blick behalten und sich rechtzeitig registrieren.

Fazit

Der BGH betont, wie wichtig eine differenzierte Betrachtung der Steuerbarkeit von Umsätzen und die Berücksichtigung von Vorsteuern ist. Steuerberater spielen eine zentrale Rolle dabei, Unternehmen in grenzüberschreitenden Steuerfragen rechtssicher zu beraten. Der vorliegende Fall zeigt, dass eine fehlerhafte steuerliche Gestaltung gravierende strafrechtliche und finanzielle Konsequenzen haben kann.

Quelle: Urteil des BGH vom 14.10.2020, 1 StR 213/19.

Sonderbericht zu schädlichen Steuerregelungen und Steuervermeidung

Der Europäische Rechnungshof (EuRH) hat am 28. November 2024 einen Sonderbericht zur Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen und Steuervermeidung durch Unternehmen veröffentlicht. Nachfolgend die wichtigsten Erkenntnisse und Empfehlungen:

Schlussfolgerungen des EuRH

Der Bericht hebt hervor, dass der bestehende EU-Rechtsrahmen, bestehend aus den drei Richtlinien zur Bekämpfung der Steuervermeidung, DAC-6 und Mechanismen zur Beteiligung an Steuerstreitigkeiten, nur als erster Schritt bei der Bekämpfung von Steuervermeidung und schädlichen Steuerregelungen angesehen werden kann.

  • Unzureichende Umsetzung und Überwachung:
    Der Bericht bemängelt die mangelnde Effizienz der Umsetzung und das Fehlen eines geeigneten Überwachungssystems zur Bewertung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen.
  • Uneinheitliche Anwendung:
    Das Urteil des EuGH vom 29. Juli 2024 (C-623/22) zeigt, dass unterschiedliche Interpretationen der DAC-6-Bestimmungen zu uneinheitlichen Meldepflichten führen. Dies birgt das Risiko, dass grenzüberschreitende Steuervereinbarungen in einigen Mitgliedstaaten nicht gemeldet werden, während sie in anderen gemeldet werden müssen.
  • Berufsgruppenspezifische Ausnahmeregelungen:
    Kritisiert werden die Ausnahmen für Berufsgruppen wie Anwälte, die einem Verschwiegenheitsgebot unterliegen. Diese Ausnahmen können laut EuRH insbesondere im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr mit Drittstaaten zu Regelungslücken führen. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) betrachtet dies mit Besorgnis, da das anwaltliche Berufsgeheimnis infrage gestellt wird.

Empfehlungen des EuRH

Auf Grundlage der Ergebnisse fordert der EuRH die Europäische Kommission auf, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

  1. Klarstellung des EU-Rechtsrahmens:
    Uneinheitliche Interpretationen der DAC-6-Bestimmungen sollen durch präzisere Regelungen vermieden werden.
  2. Verbesserung der Berichtqualität:
    Die Qualität der DAC-6-Berichte muss erhöht werden, um die Aussagekraft der gemeldeten Daten zu steigern.
  3. Angemessenheit von Sanktionen:
    Die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit von Sanktionen sollen sichergestellt werden, um Steuervermeidung effektiv zu bekämpfen.
  4. Unterstützung der Gruppe „Verhaltenskodex“:
    Diese Gruppe sollte verstärkt werden, um deren Handlungsspielraum bei der Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen zu erweitern.
  5. Monitoring der Ergebnisse:
    Die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen und Steuervermeidung sollten systematisch überwacht und bewertet werden.

Relevante Quellen

  • Presseerklärung (November 2024)
  • Sonderbericht des EuRH (November 2024)
  • Antworten der Kommission auf den Sonderbericht (November 2024)
  • Urteil des EuGH C-623/22 (Juli 2024)
  • Nachrichten aus Brüssel 11/2024 und 16/2023

Fazit

Der Sonderbericht zeigt, dass die EU im Bereich der Steuervermeidung und schädlicher Steuerregelungen noch große Herausforderungen zu bewältigen hat. Besonders die Uneinheitlichkeit der Meldepflichten und die Ausnahmeregelungen für Berufsgruppen wie Anwälte bergen Risiken, die angegangen werden müssen. Die Empfehlungen des EuRH bieten der EU-Kommission eine klare Grundlage, um die Effektivität der Maßnahmen zu steigern und Steuervermeidung nachhaltiger zu bekämpfen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 21/2024 vom 09.12.2024

Kein Irrtum bei der Erbschaftsausschlagung

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat mit Beschluss vom 14.08.2024 (8 W 102/23) klargestellt, dass ein rechtlich beachtlicher Irrtum über die Überschuldung eines Nachlasses nur dann vorliegt, wenn der Anfechtende sich in einem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befand. Ein Irrtum über den Wert der einzelnen Nachlassgegenstände begründet hingegen kein Anfechtungsrecht.

Sachverhalt

Die Erblasserin, die im Alter von 106 Jahren ohne Testament verstorben war, lebte zuvor längere Zeit in einem Seniorenheim. Die Heim- und Pflegekosten wurden durch Mittel der Kriegsopferfürsorgestelle finanziert. Diese Leistungen wurden als Darlehen gewährt und durch eine Grundschuld an einem Haus der Erblasserin abgesichert. Nach ihrem Tod standen die Enkel und Urenkel als gesetzliche Erben fest.

Eine Enkelin schlug das Erbe aus und begründete dies mit einer vermuteten Überschuldung des Nachlasses. Zwei Urenkel nahmen die Erbschaft an. Später wurde das Haus der Erblasserin unter Mitwirkung einer gerichtlich bestellten Nachlasspflegerin verkauft. Nach Bekanntwerden eines vierstelligen Guthabens auf einem Bankkonto der Erblasserin widerrief die Enkelin ihre Erbausschlagungserklärung wegen Irrtums und beantragte einen Erbschein, der sie als Erbin zu einem Viertelanteil ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht entsprach ihrem Antrag. Einer der Urenkel, der das Erbe nicht ausgeschlagen hatte, legte jedoch Beschwerde gegen diesen Beschluss ein.

Entscheidung des OLG Zweibrücken

Das OLG entschied, dass der Antrag der Enkelin auf Erteilung eines Erbscheins zurückzuweisen sei, da sie durch ihre wirksame Erbausschlagung keine Erbin geworden sei. Die Anfechtung der Ausschlagungserklärung wegen Irrtums sei nicht wirksam.

Beachtlicher Irrtum

Ein rechtlich beachtlicher Irrtum liegt vor, wenn der Anfechtende sich über die Zusammensetzung des Nachlasses irrt. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Irrtum der Enkelin über das Bankguthaben nicht ursächlich für die Ausschlagung gewesen sei. Auch wenn ihr das Konto bekannt gewesen wäre, hätte dies nichts an ihrer Einschätzung der Überschuldung des Nachlasses geändert.

Unbeachtlicher Irrtum über den Wert

Ein Irrtum über den Wert des Nachlasses, wie im Fall der Einschätzung des Verkaufserlöses des Hauses, ist rechtlich unbeachtlich. Die Enkelin hatte die Ausschlagung auf der Annahme gestützt, dass die Verbindlichkeiten höher seien als der Erlös aus dem Hausverkauf. Diese Fehleinschätzung begründet jedoch keinen Anfechtungsgrund.

Fazit

Das Urteil des OLG Zweibrücken verdeutlicht, dass eine Anfechtung einer Erbausschlagungserklärung wegen Irrtums nur in engen Grenzen möglich ist. Ein Irrtum über den Wert einzelner Nachlassgegenstände reicht nicht aus, um die Ausschlagung anzufechten. Erben sollten sich vor der Entscheidung zur Annahme oder Ausschlagung eines Erbes umfassend über die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses informieren.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben IV D 1 – S 0062/24/10003 :001 vom 10.12.2024 wesentliche Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) bekanntgegeben. Die Änderungen treten im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Modernisierung des Postrechts und dem Jahressteuergesetz 2024 in Kraft. Nachfolgend die wichtigsten Neuerungen:

Verlängerung der Bekanntgabefiktion

Ab dem 1. Januar 2025 werden die Bekanntgabefiktionen in der Abgabenordnung (AO) sowie im Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) von drei auf vier Tage verlängert. Dies gilt für Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.

Ergänzungen zu § 87a AO

Die Neuregelung des § 87a Absatz 1 AO beschränkt die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden. Die Änderungen umfassen:

  1. Einschränkungen bei elektronischen Nachrichten
    • Elektronische Nachrichten und Dokumente dürfen nicht mehr mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach übermittelt werden, sofern ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht.
    • Ausnahmen gelten für Gerichte, Staatsanwaltschaften und gesetzlich vorgeschriebene Übermittlungen.
  2. Rechtsfolgen bei fehlerhafter Übermittlung
    • Dokumente, die entgegen § 87a AO übermittelt wurden, gelten mangels Zugangseröffnung nicht als zugegangen. Sie können keine Fristen wahren.

Anpassungen bei § 122 AO (Bekanntgabefiktion)

  • Der Begriff der „Dreitage-Regelungen“ wird ab dem 1. Januar 2025 durch „Viertage-Regelungen“ ersetzt.
  • Entsprechende Änderungen betreffen Formulierungen wie „am dritten Tag“, die nun „am vierten Tag“ lauten.

Weitere Anpassungen

  1. Änderungen zu § 108 AO
    • Die Regelung zur Berechnung von Fristen wird ebenfalls auf die Viertage-Regelungen umgestellt.
  2. Änderungen zu § 220 und § 355 AO
    • Fristen für die Bekanntgabe werden entsprechend auf vier Tage erweitert.
  3. Überarbeitung von Nummerierungen und Verweisen
    • Anpassungen der Nummerierungen und Verweise in § 87a AO sowie anderen relevanten Vorschriften.

Fazit

Die Änderungen des AEAO tragen der Modernisierung des Postrechts und der Digitalisierung Rechnung. Unternehmen und Steuerpflichtige sollten die neuen Bekanntgabefiktionen und Übermittlungsbeschränkungen beachten, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Steuerberater und Rechtsanwälte können bei der Umsetzung und Einhaltung der neuen Vorschriften unterstützen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben IV C 5 – S 2334/19/10010 :006 vom 10.12.2024 die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2025 konkretisiert. Nachfolgend die wichtigsten Informationen:

Bewertung von Mahlzeiten

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Grundlage dafür ist die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV).

Gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG gilt dies auch für Mahlzeiten, die während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, sofern der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

Sachbezugswerte ab 2025

Die Sachbezugswerte wurden durch die 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 3. Dezember 2024 (BGBl. I Nummer 394) wie folgt festgesetzt:

  • Mittag- oder Abendessen: 4,40 Euro
  • Frühstück: 2,30 Euro
  • Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen): 11,10 Euro

Relevante Regelungen und Hinweise

  • Für weitere Details wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 der Lohnsteuer-Richtlinien 2023 verwiesen.
  • Das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. November 2020 (BStBl I Seite 1228) bietet ergänzende Informationen zur Behandlung von Mahlzeiten im Rahmen beruflich veranlasster Auswärtstätigkeiten.

Veröffentlichung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Arbeitgeber sollten die neuen Sachbezugswerte bei der Lohnabrechnung ab Januar 2025 berücksichtigen, um steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorgaben einzuhalten.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Muster der Umsatzsteuererklärung 2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 09.12.2024 im Schreiben III C 3 – S 7344/19/10002 :007 wesentliche Neuerungen zur Umsatzsteuererklärung 2025 bekannt gegeben. Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Neue Vordruckmuster

Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2025 gelten folgende Vordruckmuster:

  • USt 2 A: Umsatzsteuererklärung 2025
  • Anlage UN: Zur Umsatzsteuererklärung 2025
  • Anlage FV: Zur Umsatzsteuererklärung 2025
  • USt 2 E: Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2025
  • USt 6 E: Anleitung zur Anlage UN 2025

Wichtige Änderungen

  1. Neuregelung der Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer
    Durch das Jahressteuergesetz 2024 entfällt die Anzeigepflicht sowie das Bescheinigungs- und Sicherheitsleistungsverfahren für grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen. Entsprechende Angaben entfallen im Vordruckmuster Anlage UN.
  2. Geänderte Kleinunternehmer-Regelung
    Umsätze von Kleinunternehmern sind steuerfrei, sofern:
    • Der Gesamtumsatz im Vorjahr maximal 25.000 Euro beträgt.
    • Der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr maximal 100.000 Euro beträgt.
    Bei Überschreitung der Grenze unterliegt der übersteigende Umsatz der Regelbesteuerung (Eintrag in Zeile 16, Kennzahl 136). Steuerfreie Umsätze sind in Zeile 48, Kennzahl 236 anzugeben.
    Der Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung ist unwiderruflich und bindet für mindestens fünf Jahre.
  3. Besonderes Meldeverfahren für grenzüberschreitende Kleinunternehmer
    Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 können in Deutschland ansässige Unternehmer im EU-Ausland steuerfreie Umsätze als Kleinunternehmer erzielen. Voraussetzungen sind unter anderem ein maximaler Gesamtumsatz von 25.000 Euro im Inland und 100.000 Euro im Gemeinschaftsgebiet.
  4. Erklärung steuerfreier Ausfuhrlieferungen
    Steuerfreie Ausfuhrlieferungen gemäß § 4 Nummer 1 Buchstabe a i. V. m. § 6 UStG sind in Zeile 41 (Kz. 752) anzugeben. Weitere steuerfreie Umsätze sowie spezielle Umsätze (z. B. nach dem Offshore-Steuerabkommen) sind in den entsprechenden Zeilen zu deklarieren und in Zeile 45 (Kz. 237) zusammenzufassen.
  5. Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte
    Die Durchschnittssätze betragen im Jahr 2025 19 %. Die Bemessungsgrundlage wird um aktuelle pauschalierte Vorsteuerbeträge reduziert, und der resultierende Steuerbetrag ist in Zeile 33 (Kz. 347) einzutragen.

Technische Anforderungen

Die Umsatzsteuererklärung 2025 ist elektronisch über die amtlich bestimmte Schnittstelle authentifiziert zu übermitteln. Weitere Informationen dazu finden Sie auf www.elster.de.

Fazit

Die neuen Vordruckmuster und Regelungen erfordern besondere Aufmerksamkeit. Unternehmen sollten frühzeitig sicherstellen, dass sie die geänderten Vorschriften korrekt umsetzen. Steuerberater können hier wertvolle Unterstützung leisten, insbesondere bei der Einhaltung der neuen Dokumentations- und Meldepflichten.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren 2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Schreiben III C 3 – S 7344/19/10001 :006 vom 09.12.2024 wichtige Neuerungen für das Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren ab Januar 2025 bekannt gegeben. Diese betreffen sowohl die Einführung neuer Vordruckmuster als auch Änderungen bei der Kleinunternehmer-Regelung und den Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte. Ein Überblick:

Einfuhrung neuer Vordruckmuster

Ab Januar 2025 gelten folgende neue Vordruckmuster:

  • USt 1 A: Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025
  • USt 1 H: Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2025
  • USt 1 E: Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025
  • USt 5 E: Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2025

Geänderte Kleinunternehmer-Regelung

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) treten zum 1. Januar 2025 neue Regelungen für Kleinunternehmer in Kraft:

  • Der Gesamtumsatz darf im Vorjahr maximal 25.000 Euro betragen.
  • Der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr darf 100.000 Euro nicht übersteigen.
  • Bei Überschreiten der Umsatzgrenze unterliegt der die Grenze übersteigende Umsatz der Regelbesteuerung. Das Datum der Überschreitung ist in Zeile 12 (Kennzahl 70) einzutragen.
  • Steuerfreie Umsätze gemäß § 19 Absatz 1 UStG sind in Zeile 23 (Kennzahl 48) anzugeben.

Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung:
Der Verzicht muss bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres erklärt werden. Der Verzicht ist unwiderruflich und bindet für mindestens fünf Jahre.

Besonderes Meldeverfahren für grenzüberschreitende Kleinunternehmer

Neu ist das besondere Meldeverfahren gemäß § 19a UStG, das die Steuerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten ermöglicht. Voraussetzungen:

  • Der inländische Gesamtumsatz beträgt im Vorjahr maximal 25.000 Euro.
  • Der Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet (gemäß Artikel 288 der Richtlinie 2006/112/EG) liegt unter 100.000 Euro.
  • Eine gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer wurde vom Ansässigkeitsstaat vergeben.

Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte

Die auf die Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze gemäß § 24 Absatz 1 UStG betragen im Kalenderjahr 2025 19 %. Die aktuellen pauschalierten Vorsteuerbeträge sind dabei zu berücksichtigen und von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Das Ergebnis ist in Zeile 18 (Kennzahl 76/80) des Formulars USt 1 A einzutragen.

Änderungen bei der Übermittlungspflicht

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung sind grundsätzlich elektronisch über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle authentifiziert zu übermitteln. Informationen dazu sind unter www.elster.de verfügbar.

Fazit

Die neuen Regelungen und Vordrucke erfordern eine genaue Kenntnis der geänderten Vorschriften. Unternehmer sollten sich frühzeitig mit den Neuerungen vertraut machen und die Einhaltung der Dokumentations- und Meldepflichten sicherstellen. Steuerberater können dabei wertvolle Unterstützung bieten.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin