Weihnachtsfeier für Mitarbeiter: So bleibt eine Betriebsfeier steuerfrei

Die Weihnachtszeit ist nicht nur eine Gelegenheit, um das Jahr Revue passieren zu lassen, sondern auch, um den Mitarbeitern für ihre harte Arbeit zu danken. Eine Weihnachtsfeier bietet hierfür den perfekten Rahmen. Doch wie kann eine solche Feier steuerfrei gestaltet werden? Hier sind einige wichtige Punkte, die Unternehmen beachten sollten.

  • Freibetrag von 110 Euro: Seit 2015 gilt für Betriebsveranstaltungen ein steuerlicher Freibetrag von 110 Euro pro teilnehmendem Mitarbeiter. Solange die Kosten pro Mitarbeiter diesen Betrag nicht überschreiten, bleiben die Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen der Feier steuerfrei. Dies umfasst alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen, wie z.B. Raummiete, Verpflegung und Unterhaltung.
  • Teilnehmerkreis: Eine Betriebsveranstaltung liegt nur dann vor, wenn die Teilnahme allen Mitarbeitern offensteht. Dies bedeutet, dass die Feier nicht auf bestimmte Gruppen innerhalb des Unternehmens beschränkt sein darf, wie z.B. nur auf den Vorstand oder die Führungsebene.
  • Kostenaufteilung: Die Gesamtkosten der Veranstaltung müssen auf alle Teilnehmer gleichmäßig verteilt werden. Dies schließt auch Begleitpersonen ein, deren Kosten dem jeweiligen Mitarbeiter zugerechnet werden.
  • Pauschalversteuerung bei Überschreitung: Sollte der Freibetrag von 110 Euro überschritten werden, kann der übersteigende Betrag pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Diese Pauschalversteuerung führt in der Regel zur Sozialversicherungsfreiheit.
  • Anzahl der Veranstaltungen: Der Freibetrag kann für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Dies ermöglicht es Unternehmen, neben der Weihnachtsfeier auch eine weitere Veranstaltung, wie z.B. ein Sommerfest, steuerfrei zu gestalten.

Steuertipps zum Jahresende

Top 10 Steuertipps für Unternehmer

  • Sonnenstrom steuerfrei produzieren: Profitieren Sie von der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen.
  • Homeoffice-Pauschale nutzen: (Hinweis auf mögliche Abschaffung)
  • Investitionsabzugsbetrag nutzen: Sichern Sie sich Steuervorteile für geplante Investitionen.
  • Geschenke für Geschäftsfreunde: Machen Sie Geschenke an Geschäftspartner steuerlich geltend.
  • Verluste für die Vergangenheit und Zukunft nutzen: Verrechnen Sie Verluste mit Gewinnen aus anderen Jahren.
  • Betriebsrente für Chefs richtig ansetzen: So vermeiden Sie verdeckte Gewinnausschüttungen.
  • Kasse anmelden: (Frist beachten!)
  • Sonderabschreibung für KMU nutzen: Profitieren Sie von der Sonderabschreibung für kleine und mittlere Betriebe.
  • Kleinunternehmerregelung: (Neue Umsatzgrenzen beachten!)
  • Kleininvestitionen tätigen: Schreiben Sie geringwertige Wirtschaftsgüter sofort ab.

Weitere Steuertipps für Unternehmer

Abschreibungen und Investitionen
  • Linear statt degressiv abschreiben: Prüfen Sie, ob ein Wechsel zur linearen Abschreibung sinnvoll ist.
  • Mit Mitarbeiter-Smartphones Steuern sparen: Überlassen Sie Ihren Mitarbeitern steuerfrei Smartphones.
  • Reisekosten optimieren: Setzen Sie Reisekosten im Verhältnis der geschäftlichen und privaten Reisezeit ab.
  • Kapitalkonto aufstocken: So vermeiden Sie den Verlust von Verlusten.
  • Rechtsform wechseln: Lohnt sich ein Wechsel zur GmbH?
Gewinnoptimierung und Rücklagen
  • Rücklagen bilden: Senken Sie Ihre Steuerlast durch die Bildung von Rücklagen.
  • Bestände bei Inventur abwerten: Werten Sie unverkäufliche Bestände ab.
Mitarbeiter und Nachfolge
  • Eine Rentenzusage machen: Beachten Sie die Fristen für Pensionszusagen.
  • Rechnung mit Vermerk ausstellen: (Neuregelung zur Ist-Versteuerung beachten)
  • Arbeitgeber-Bonus fürs Zweirad: Finanzieren Sie Ihren Mitarbeitern Fahrräder.
  • Mitarbeiter stärker beteiligen: (Höchstbetrag beachten!)
  • Nachfolge richtig angehen: So gelingt die Unternehmensnachfolge.
Sonstige Tipps
  • Die Betriebsprüfung nicht verzögern: (Mitwirkungsverzögerungsgeld beachten)
  • Die E-Rechnung vorbereiten: (Frist beachten!)

Steuertipps für Vermieterinnen und Vermieter

  • Mit der Wärmepumpe Steuern sparen: Nutzen Sie die Steuerermäßigung für energetische Sanierungen.
  • Renovierungskosten absetzen: Setzen Sie Renovierungskosten als Werbungskosten ab.
  • Das Drei-Konten-Prinzip: (Komplexes Thema, einfache Erklärung)
  • Blick in den Mietspiegel: Achten Sie auf die ortsübliche Miete bei Vermietung an Angehörige.
  • Disagio vereinbaren: Senken Sie Ihre Zinsbelastung durch ein Disagio.
  • Zwei Darlehen abschließen: (Bei gemischt genutzten Immobilien)
  • Kosten für unvermietete Immobilien als Werbungskosten geltend machen: (Voraussetzungen beachten)
  • Malerkosten absetzen: (Bei Einzug in die eigene Wohnung)

Steuertipps für Kapitalanlegerinnen und -anleger

  • Verluste bescheinigen lassen: (Frist beachten!)
  • Steuern sparen mit der Rentenversicherung: (Auf verschiedene Arten von Rentenversicherungen eingehen)
  • Aktiengewinne wieder investieren: Wählen Sie thesaurierende Fonds.
  • Freistellungsaufträge prüfen: Nutzen Sie Ihre Freistellungsaufträge.
  • Riester-Rente über Ehepartner abschließen: (Für Selbstständige)
  • Vermögen an Spardosen-GmbH übertragen: (Komplexes Thema, detailliertere Erklärung)

Steuertipps für die Familie

  • Mehr Fahrtkosten geltend machen: (Welche Entfernung ist maßgebend?)
  • Pflege bringt Vorteile bei Erbschaftsteuer: (Pflegetagebuch führen)
  • Der Staat zahlt das Fitnessstudio mit: (Voraussetzungen beachten)
  • Kosten für Kinderbetreuung absetzen: (Neue Höchstbeträge beachten!)
  • Schulgeld absetzen: (Welche Kosten sind absetzbar?)
  • Familienmitglieder als Minijobber beschäftigen: (Aktuelle Minijob-Regeln beachten)

Hinweis: Zu allen Steuertipps finden Sie ausführliche Informationen auf www.steuerschroeder.de/Steuertipps

Pauschale Berücksichtigung von anderen Corona-Hilfen auf die „Coronahilfen Profisport“ ist rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Köln hat in zwei Urteilen vom 06.12.2024 entschieden, dass das Abrechnungsverfahren des Bundes im Rahmen des Förderprogramms „Coronahilfen Profisport“ rechtswidrig ist. Es hob die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide des Bundesverwaltungsamts auf.

Hintergrund des Förderprogramms „Coronahilfen Profisport“

Im Zuge der Corona-Krise hatte die Bundesregierung das Förderprogramm „Coronahilfen Profisport“ ins Leben gerufen, um Vereinen, Verbänden und Unternehmen im professionellen oder semiprofessionellen Sport, die aufgrund der Pandemie Einnahmeverluste durch ausgefallene Veranstaltungen erlitten, zu helfen. Eine der Fördervoraussetzungen war, dass der geförderte Empfänger im betreffenden Wirtschaftsjahr keinen Gewinn erzielen durfte.

Die Problematik der pauschalen Anrechnung

Das Bundesverwaltungsamt hatte jedoch bei der nachträglichen Überprüfung der Fördermittel sämtliche anderen Corona-Beihilfen, die dem Empfänger für den gleichen Zeitraum bewilligt worden waren, pauschal als Einnahmen berücksichtigt. In Folge dieser pauschalen Berechnung wurde in einigen Fällen ein Gewinn ermittelt, was dazu führte, dass die bereits ausgezahlten Hilfen teilweise oder vollständig zurückgefordert wurden.

Die betroffenen Klägerinnen wendeten sich gegen diese Entscheidung und argumentierten, dass Corona-Beihilfen nur dann berücksichtigt werden dürften, wenn sie den handelsrechtlichen Grundsätzen entsprechen oder zumindest auf Grundlage der speziellen Förderrichtlinien des Programms.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln

Das Verwaltungsgericht Köln gab den Klagen der betroffenen Vereine und Verbände statt. Die pauschale Berücksichtigung sämtlicher Corona-Beihilfen als Einnahmen sei rechtswidrig, da die Förderrichtlinien eine spezielle Regelung für die Anrechnung anderer Corona-Beihilfen vorsehen. Diese Regelung setze voraus, dass die jeweiligen Fördergegenstände übereinstimmen. Das Bundesverwaltungsamt habe diese Prüfung jedoch nicht vorgenommen.

Das Gericht stellte klar, dass nicht die handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze zur Anwendung kommen, sondern die spezifischen Regelungen der Förderrichtlinien für die Anrechnung der Corona-Beihilfen vorrangig sind.

Fazit

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln sorgt für Klarheit in der Handhabung der „Coronahilfen Profisport“. Fördermittel können nicht pauschal mit anderen Corona-Hilfen verrechnet werden, ohne die Übereinstimmung der Fördergegenstände zu prüfen. Das Urteil stellt sicher, dass die betroffenen Empfänger von Fördermitteln nicht aufgrund einer fehlerhaften Anrechnung zur Rückzahlung gezwungen werden.

Verzicht auf „NRW-Soforthilfe 2020“ ist wirksam – Rückzahlungsverpflichtung bestätigt

Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem Urteil vom 06.12.2024 entschieden, dass der Verzicht auf die „NRW-Soforthilfe 2020“, der im Rückmeldeformular der Soforthilfeempfänger abgegeben wurde, wirksam ist. Dies führt zur Rückzahlungspflicht der erhaltenen Gelder. Mit dieser Entscheidung wurde eine Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen abgewiesen.

Hintergrund der „NRW-Soforthilfe 2020“

Die „NRW-Soforthilfe 2020“ wurde während der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 ins Leben gerufen, um Unternehmen und Selbstständige, die durch die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in finanzielle Not geraten waren, schnell zu unterstützen. Die Landesregierung stellte dafür pauschale Soforthilfen zur Verfügung, die zunächst vorläufig bewilligt und ausbezahlt wurden.

Im Rahmen eines Rückmeldeverfahrens wurden die Empfänger der Soforthilfe aufgefordert, ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass zu melden. Dabei bestand die Möglichkeit, im Rückmeldeformular eine Erklärung abzugeben, in der der Antragsteller auf die Soforthilfe verzichtete – mit der Konsequenz, dass die gezahlte Hilfe nicht mehr in Anspruch genommen werden sollte.

Der Fall der Klägerin

Im Fall der Klägerin wurde mit der Rückmeldung im Jahr 2020 eine solche Verzichtserklärung abgegeben. Später, im Jahr 2024, erhielt die Klägerin einen Feststellungs- und Erstattungsbescheid von der Landesregierung, in dem festgestellt wurde, dass die vorläufig gewährte Soforthilfe aufgrund des Verzichts keine Rechtswirkungen mehr habe. Das Land setzte zudem die Rückzahlung der erhaltenen Gelder fest.

Die Klägerin erhob Klage gegen diesen Bescheid und argumentierte, dass sie sich nicht über die Tragweite der Verzichtserklärung im Klaren gewesen sei und zudem eine Verjährung des Anspruchs geltend machte.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln

Das Gericht wies die Klage ab und erklärte, dass die Verzichtserklärung im Rückmeldeformular als verbindlicher Verzicht auf die erhaltene Soforthilfe zu verstehen sei. Es sei der Klägerin bewusst gewesen, dass sie mit der Erklärung ihren Anspruch auf die Soforthilfe vollständig verliere. Auch die Verjährungseinrede habe keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides, da diese zu dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch nicht geltend gemacht worden sei.

Allerdings stellte das Gericht klar, dass die Klägerin die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs im Rahmen der Vollstreckung des Bescheides einwenden könne.

Ausblick

Gegen das Urteil können die Beteiligten Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheiden wird. Sollte die Berufung zugelassen werden, könnte dies zu einer weiteren rechtlichen Klärung führen.

Fazit: Die Entscheidung zeigt, dass ein Verzicht auf die „NRW-Soforthilfe 2020“ im Rückmeldeformular als verbindlich betrachtet wird und zu einer Rückzahlungsverpflichtung führen kann, sofern keine besonderen Einwände wie etwa Verjährung geltend gemacht werden.

Thüringer Finanzverwaltung informiert über steuerliche Entlastungen ab 2025

Ab dem Jahr 2025 erwartet die Bürgerinnen und Bürger im Freistaat Thüringen eine Reihe steuerlicher Erleichterungen, die durch das Jahressteuergesetz 2024 geregelt werden. Diese Maßnahmen betreffen vor allem Familien, umweltbewusste Steuerzahler und Kleinunternehmer.

1. Höhere steuerliche Entlastung für Kinderbetreuungskosten

Eltern können sich über eine deutliche steuerliche Entlastung im Bereich der Kinderbetreuung freuen. Bisher konnten zwei Drittel der Kosten für die Betreuung in Kitas, Kindergrippen oder durch Tagesmütter als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ab 2025 können nun 80 Prozent der Kosten steuerlich berücksichtigt werden, und der Höchstbetrag für den Abzug steigt von 4.000 Euro auf 4.800 Euro jährlich. Diese Regelung kommt besonders Familien zugute, die viel in die Betreuung ihrer Kinder investieren.

2. Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen steuerfrei

Für gesundheitsbewusstes Verhalten erhalten Versicherte von ihrer Krankenkasse Bonuszahlungen. Ab 2025 gelten diese Bonuszahlungen bis zu einem Betrag von 150 Euro pro versicherte Person und Jahr dauerhaft als steuerfreie Leistung. Sollte der Bonusbetrag diesen Betrag überschreiten, ist der übersteigende Teil nicht als Beitragsrückerstattung steuerpflichtig, sofern der Steuerpflichtige dies nachweisen kann. Diese Regelung soll Anreize schaffen, die Gesundheit der Bevölkerung zu fördern.

3. Vereinheitlichung der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen

Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen wird vereinfacht: Ab 2025 können alle Gebäudearten mit einer maximalen Bruttoleistung von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit steuerfrei betrieben werden. Bisher lag diese Grenze bei 15 kWp für Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Immobilien. Die Gesamtleistung einer Photovoltaikanlage darf weiterhin höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem betragen. Diese Regelung fördert die Nutzung von Solarenergie und unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien.

4. Erweiterung der Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht

Im Umsatzsteuerrecht wird die Kleinunternehmerregelung ab 2025 ausgeweitet. Bisher konnten Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn ihr Umsatz im Vorjahr 22.000 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschritt. Ab 1. Januar 2025 wird die Grenze auf 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr angehoben. Übersteigt der Umsatz diese Grenze, tritt die Steuerpflicht im laufenden Jahr ein. Zudem können inländische Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, diese auch dann anwenden, wenn sie Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten erzielen, vorausgesetzt, sie haben sich beim Bundeszentralamt für Steuern registriert.

Fazit

Die steuerlichen Änderungen ab 2025 bieten vor allem Familien, umweltbewussten Bürgern und Kleinunternehmern attraktive Entlastungen. Eltern profitieren von höheren Abzugsmöglichkeiten für Kinderbetreuungskosten, während die Förderung von Solarenergie und gesundheitsbewusstem Verhalten ebenfalls steuerlich honoriert wird. Kleinunternehmer können von erweiterten Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung profitieren, was ihre administrativen Hürden weiter reduziert.

Für detaillierte Informationen zu den steuerlichen Änderungen und deren Anwendung auf Ihre individuelle Situation empfiehlt es sich, einen Steuerberater zu konsultieren.

Gewinne aus Kapitalanlagen: Steuerfrei oder steueroptimiert?

Erträge aus Kapitalanlagen, wie Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne, sind für viele Anleger eine wichtige Einkommensquelle. Doch der Staat greift hier in der Regel kräftig zu – insbesondere durch die Abgeltungssteuer, die 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer umfasst. Doch es gibt auch Möglichkeiten, die Steuerlast zu verringern oder sogar ganz zu vermeiden. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie steuerfreie Gewinne erzielen können und welche Anlagemöglichkeiten besonders vorteilhaft sind.

1. Der Sparer-Pauschbetrag: Die Grundlage für steuerfreie Erträge

Jeder Steuerpflichtige hat Anspruch auf einen Sparer-Pauschbetrag. Dieser beträgt für Alleinstehende 1.000 Euro und für Verheiratete 2.000 Euro. Bis zu dieser Höhe sind Kapitalerträge steuerfrei. Um den Pauschbetrag optimal zu nutzen, empfiehlt es sich, einen Freistellungsauftrag bei der Bank einzurichten. So werden die steuerfreien Beträge direkt bei der Zahlung von Zinsen, Dividenden oder dem Verkauf von Fondsanteilen berücksichtigt.

2. Teilfreistellung bei Investmentfonds

Erträge aus Investmentfonds werden nicht immer vollständig besteuert. Je nach Art des Fonds gibt es eine sogenannte Teilfreistellung, die einen bestimmten Anteil der Erträge von der Steuer befreit. Fonds, die überwiegend in Aktien investieren, profitieren hier besonders: Aktienfonds mit mindestens 51 Prozent Aktienanteil sind zu 30 Prozent von der Steuer befreit. Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktienanteil können zu 15 Prozent steuerfrei sein. Auch Immobilienfonds sind begünstigt und können bis zu 60 Prozent der Erträge steuerfrei gewähren. Wer in Fonds investiert, sollte sich daher über die Teilfreistellung informieren, um von den steuerlichen Vorteilen zu profitieren.

3. Gewinne aus Gold und Edelmetallen: Steuerfreiheit durch Haltedauer

Eine besonders steuerfreundliche Anlagemöglichkeit bietet der Kauf von Gold oder anderen Edelmetallen. Gewinne aus dem Verkauf von physischem Gold (z.B. Münzen oder Barren) sind nach einer Haltedauer von mindestens einem Jahr steuerfrei. Sollte das Gold vor Ablauf dieses Zeitraums verkauft werden, fällt auf die Gewinne keine Abgeltungssteuer an, sondern sie unterliegen der persönlichen Einkommensteuer. Eine steuerfreie Veräußering ist auch bei privaten Veräußergeschäften möglich, wenn die Gewinnsumme 1.000 Euro nicht überschreitet.

4. Bitcoin und Kryptowährungen: Steuerfreier Gewinn nach einem Jahr

Auch Kryptowährungen wie Bitcoin bieten steuerliche Vorteile – jedoch nur bei einer langen Haltedauer. Wer Bitcoin oder andere Kryptowährungen mindestens ein Jahr lang hält, kann die Gewinne aus deren Verkauf steuerfrei einstreichen. Werden die Coins jedoch innerhalb dieses Zeitraums verkauft, wird der Gewinn mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Ein Verkauf gilt übrigens auch, wenn die Kryptowährung in eine andere Währung oder als Zahlungsmittel verwendet wird. Die Steuerfreiheit für Kryptowährungen könnte jedoch in Zukunft unter Umständen angepasst werden, da der Staat ein wachsendes Interesse an der Besteuerung von Bitcoin und Co. zeigt.

5. Immobilien als steuerfreie Kapitalanlage

Für langfristige Anleger kann auch der Immobilienmarkt ein steuerfreies Investment darstellen. Wer eine Immobilie mindestens zehn Jahre hält und anschließend verkauft, kann den Gewinn steuerfrei vereinnahmen. Wer eine Immobilie privat bewohnt, kann diese nach nur drei Jahren steuerfrei verkaufen. Achtung: Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien verkauft, kann das Finanzamt den Verkauf als gewerblich einordnen und es fallen Umsatz- und Gewerbesteuer an.

Fazit: Steueroptimierung ist möglich – aber mit Bedacht

Es gibt viele Wege, die Steuerlast bei Kapitalanlagen zu optimieren oder sogar vollständig zu vermeiden. Ein kluger Einsatz des Sparer-Pauschbetrags, die Wahl steuerbegünstigter Anlageformen wie Aktienfonds oder Immobilien sowie die Beachtung von Haltedauern bei Gold und Kryptowährungen können dabei helfen, das Beste aus Ihren Kapitalanlagen herauszuholen.

Wenn Sie sich unsicher sind, wie Sie Ihre Anlagen steuerlich optimal gestalten können, lohnt sich eine Beratung durch einen Steuerberater. Dieser hilft Ihnen, die für Sie passende Strategie zu entwickeln und steuerliche Fallen zu vermeiden. Denn trotz aller steuerlichen Vorteile sollten Sie nie die geltenden Fristen und Bedingungen aus den Augen verlieren.

Brauchen Sie Unterstützung bei der steuerlichen Gestaltung Ihrer Kapitalanlagen? Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen, die besten Entscheidungen für Ihre finanzielle Zukunft zu treffen.

Wichtige Neuerungen zur Offenlegung von Unternehmensdaten: DiRUG und die Pflicht zur elektronischen Identifikation

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie auf die neuen rechtlichen Anforderungen aufmerksam machen, die mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) einhergehen. Diese Änderungen betreffen die Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten sowie die damit verbundene Pflicht zur elektronischen Identifikation.

Änderung des Offenlegungsmediums

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, müssen Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte nun elektronisch an das Unternehmensregister übermittelt werden. Für frühere Geschäftsjahre bleibt die Einreichung beim Bundesanzeiger weiterhin bestehen. Diese Neuerung stellt sicher, dass Unternehmen ihre Daten auf einer zentralen, digitalen Plattform offenlegen und verwalten können.

Elektronische Identifikation – Was bedeutet das für Sie?

Eine wesentliche Änderung im Rahmen des DiRUG ist die Einführung der Pflicht zur elektronischen Identifikation. Jede natürliche Person, die für ein offenlegungspflichtiges Unternehmen die Datenübermittlung an das Unternehmensregister vornimmt, muss sich vorher identifizieren. Diese Identifikation stellt sicher, dass die übermittelten Daten korrekt und im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben erfolgen.

Wichtig zu wissen: Ohne die vorherige Identifikation der übermittelnden Person kann für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, kein Jahresabschluss mehr offengelegt werden. Dies könnte zu erheblichen Verzögerungen und rechtlichen Problemen führen.

So funktioniert die Identifikation

Die Identifikation kann bequem auf der Publikations-Plattform des Bundesanzeiger Verlages (www.publikations-plattform.de) durchgeführt werden. Es gibt drei verschiedene Verfahren zur Identifikation:

  1. Automatisches videogestütztes Identifizierungsverfahren
  2. Begleitetes videogestütztes Identifizierungsverfahren
  3. eID (elektronischer Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion)

Wenn mehrere Personen mit der Übermittlung der Offenlegungsunterlagen beauftragt sind, muss jede Person separat identifiziert werden. Die Identifizierung kann bequem über die Publikations-Plattform verwaltet werden.

Dringende Empfehlung: Frühzeitige Identifikation

Wir empfehlen dringend, die Identifizierung so früh wie möglich abzuschließen – insbesondere vor der ersten Offenlegung im Unternehmensregister. Dies stellt sicher, dass es zu keinen Verzögerungen kommt und die gesetzlichen Fristen eingehalten werden. Andernfalls droht eine Offenlegungssäumigkeit, was im schlimmsten Fall ein Ordnungsgeldverfahren nach sich ziehen könnte.

Weitere Unterstützung und Informationen

Zur Einhaltung der gesetzlichen Offenlegungsfristen gemäß § 325 Abs. 1a HGB muss die Identifikation für das Geschäftsjahr 2022 noch in diesem Jahr abgeschlossen werden. Ein Großteil der Nutzer, die ihre Übermittlungen über die Publikations-Plattform oder Drittanbieter-Software vornehmen, hat sich bereits erfolgreich identifiziert.

Für umfassende Informationen zu den neuen Anforderungen bieten wir kostenfreie Webinare sowie eine DiRUG-Informationsseite an. Hier erhalten Sie alle relevanten Details und können sich direkt über den Newsletter anmelden, um stets auf dem neuesten Stand zu bleiben.

Strukturierte Datenformate und Lösungen für die Umsetzung

Mit der Umsetzung des DiRUG werden strukturierte Datenformate weiter gefördert. Wenn Sie auf der Suche nach einer Lösung sind, um Ihre Rechnungslegungsunterlagen vor der Einreichung zu erstellen, offenlegungskonform zu gestalten und an das Unternehmensregister zu übermitteln, stehen Ihnen verschiedene Anbieter zur Verfügung. Eine Möglichkeit ist die Lösung eBilanz-Online, die vom Bundesanzeiger Verlag angeboten wird.

Wir stehen Ihnen bei der Umsetzung der regulatorischen Anforderungen gerne zur Seite und unterstützen Sie dabei, Ihre steuerlichen und unternehmerischen Verpflichtungen fristgerecht zu erfüllen.

Freundliche Grüße,
Ihr Team von steuerschroeder.de

Corona-Überbrückungshilfe als steuerpflichtige Betriebseinnahme – Was Mandanten beachten sollten

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die „NRW Überbrückungshilfe Plus“, die während der Corona-Pandemie für Juni bis August 2020 an Angehörige der Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen ausgezahlt wurde, als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu behandeln ist (FG Düsseldorf, Urteil v. 7.11.23, Az. 13 K 570/22 E; Rev. BFH VIII R 34/23). Dies gilt auch dann, wenn die Hilfen zur Deckung von Lebenshaltungskosten verwendet wurden. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Buchst. d oder § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG sei laut Gericht ausgeschlossen.

Hintergrund

Das Gericht argumentiert, dass Betriebseinnahmen gemäß § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert sind, die durch den Betrieb veranlasst sind, d. h. in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Dies gelte auch dann, wenn die Mittel teilweise für private Zwecke verwendet werden durften.

In der steuerrechtlichen Literatur wird diese Sichtweise teilweise kritisch betrachtet. Es wird vertreten, dass die tatsächliche Verwendung der Mittel – insbesondere für private Zwecke – entscheidend für die steuerliche Einordnung sein sollte.

Praxishinweis

Die Rechtsfrage ist nicht abschließend geklärt, da eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Steuerpflichtige, die von der Entscheidung betroffen sind, sollten folgende Punkte beachten:

  1. Steuerbescheide offenhalten: Betroffene Steuerbescheide sollten durch Einspruch bis zur höchstrichterlichen Klärung offen gehalten werden. Ein Einspruchsmuster könnte in solchen Fällen hilfreich sein.
  2. Bundesweite Relevanz: Die Entscheidung betrifft nicht nur die „NRW Überbrückungshilfe Plus“, sondern könnte auf vergleichbare Corona-Hilfsprogramme anderer Bundesländer übertragbar sein.
  3. Zeitraum beachten: Neben dem Zeitraum Juni bis August 2020 wurde die NRW Überbrückungshilfe Plus in einigen Fällen bis Dezember 2020 verlängert. Auch diese Hilfen könnten unter die Entscheidung fallen.
  4. Dokumentation: Die Mittelverwendung sollte gut dokumentiert werden, insbesondere wenn argumentiert werden soll, dass die Hilfen nicht betrieblich genutzt wurden.

Empfehlung

Kontaktieren Sie uns frühzeitig, wenn Sie betroffen sind, um die notwendigen Schritte wie Einspruchseinlegung oder steuerliche Optimierungsmöglichkeiten zu besprechen. Wir stehen Ihnen bei der Klärung dieser wichtigen Frage gerne zur Seite.

Grundfreibetrag erhöht: Mehr Netto im Dezember!

Gute Nachrichten für Arbeitnehmer: Der Bundesrat hat am 22. November 2024 die Erhöhung des Grundfreibetrags beschlossen. Das bedeutet: mehr Nettogehalt im Dezember! Die steuerliche Entlastung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2024. Konkret wurde der Grundfreibetrag um 180 Euro auf 11.784 Euro angehoben. Auch der Kinderfreibetrag steigt um 228 Euro auf 6.612 Euro.

Was bedeutet das für Ihr Gehalt?

Die gute Nachricht: Sie sparen Steuern und haben im Dezember mehr Geld in der Tasche! Die erhöhten Freibeträge werden in der Dezemberabrechnung berücksichtigt. Das bedeutet, dass Sie in diesem Monat ein höheres Nettogehalt erhalten.

Lohnabrechnung Januar bis November:

Die Lohnsteuerberechnungen für die Monate Januar bis November 2024 bleiben unverändert. Die Entlastung wird ausschließlich in der Dezemberabrechnung wirksam.

Was müssen Sie tun?

Nichts! Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, die neuen Freibeträge in der Dezemberabrechnung automatisch zu berücksichtigen.

Wie hoch ist die Entlastung?

Die genaue Höhe der Entlastung hängt von Ihrem individuellen Einkommen und Ihrer Steuerklasse ab. Prüfen Sie Ihre Lohnabrechnung für Dezember 2024 sorgfältig, um die genaue Höhe der Entlastung zu sehen.

Haben Sie Fragen zur Lohnsteuer oder zur Erhöhung des Grundfreibetrags?

Kontaktieren Sie uns gerne! Wir helfen Ihnen weiter.

Umsatzsteuer: Betriebsfortführung zugunsten eines Dritten ist kein Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung

Mit Urteil vom 29. August 2024 (Az. V R 41/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass die Nichtsteuerbarkeit nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG auf Umsätze beschränkt ist, die unmittelbar zwischen dem Übertragenden und dem Übertragungsempfänger eines Betriebs erfolgen. Leistungen, die der Erwerber zugunsten Dritter erbringt, sind hiervon nicht erfasst und unterliegen der Umsatzsteuer.


Sachverhalt

Im Streitfall übernahm die Klägerin, eine Gebietskörperschaft, den Betrieb eines Schwimmbads von einem aufgelösten Zweckverband, zu dem sie zuvor gehörte.

  • Vermögensübertragung:
    Die Vermögensgegenstände des Schwimmbads wurden für 1 € übertragen, und die Klägerin verpflichtete sich, den Betrieb bis mindestens 2023 fortzuführen.
  • Zahlungen durch Dritte:
    Der Landkreis und die Stadt, die ebenfalls Mitglieder des Zweckverbands waren, zahlten der Klägerin zur Aufrechterhaltung des Betriebs des Schwimmbads jährliche Beträge.
  • Streitpunkt:
    Es war umstritten, ob diese Zahlungen umsatzsteuerpflichtig sind und ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt.

Entscheidung des BFH

Der BFH stellte klar, dass:

  1. Eingrenzung der Nichtsteuerbarkeit nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG:
    • Die Regelung zur Geschäftsveräußerung gilt ausschließlich für Umsätze zwischen dem Übertragenden (hier: Zweckverband) und dem Übertragungsempfänger (hier: Klägerin).
    • Leistungen, die an Dritte (hier: Landkreis und Stadt) erbracht werden, fallen nicht unter die Nichtsteuerbarkeit nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG.
  2. Steuerbarkeit der Zahlungen:
    • Die Zahlungen des Landkreises und der Stadt an die Klägerin sind als Entgelt für steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG zu werten.
    • Die Fortführung des Schwimmbadbetriebs durch die Klägerin stellt eine eigenständige wirtschaftliche Leistung dar, die von der Umsatzsteuer erfasst wird.
  3. Negative Kaufpreise nicht abschließend geklärt:
    Der BFH ließ offen, ob Zahlungen an den Erwerber (wie hier) als Entgelt für nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG nicht steuerbare Umsätze angesehen werden können. Diese Frage bleibt weiterhin höchstrichterlich ungeklärt.

Praktische Bedeutung

Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die umsatzsteuerliche Behandlung von Geschäftsveräußerungen:

  1. Eindeutige Abgrenzung:
    • Die Nichtsteuerbarkeit beschränkt sich auf Umsätze, die einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Übertragung des Betriebs haben.
    • Leistungen, die der Erwerber nach der Übertragung zugunsten Dritter erbringt, sind steuerpflichtig.
  2. Relevanz für öffentliche Körperschaften:
    • Die Entscheidung betrifft insbesondere Gebietskörperschaften und andere öffentliche Institutionen, die häufig Betriebsfortführungen übernehmen und dafür Zahlungen erhalten.
  3. Offene Fragen bei „negativen Kaufpreisen“:
    • Die Behandlung von Fällen, in denen der Erwerber für die Übernahme eines defizitären Betriebs Zahlungen erhält, bleibt weiterhin unsicher.

Fazit

Die BFH-Entscheidung schafft Klarheit über den eingeschränkten Anwendungsbereich der Nichtsteuerbarkeit nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG und bestätigt, dass Leistungen zugunsten Dritter nicht darunterfallen. Unternehmen und Gebietskörperschaften sollten Betriebsübertragungen und damit verbundene Zahlungen steuerlich sorgfältig prüfen.

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Haben Sie Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Geschäftsveräußerungen oder ähnlichen Sachverhalten? Kontaktieren Sie uns – wir unterstützen Sie bei der Analyse und Umsetzung der aktuellen Rechtslage!

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin