Existenzvernichtender Eingriff durch Gesellschafter-Geschäftsführer

Existenzvernichtender Eingriff durch Gesellschafter-Geschäftsführer

Kernaussage

Ein zum Schadensersatz verpflichtender existenzvernichtender Eingriff liegt dann vor, wenn der Gesellschaft von ihren Gesellschaftern in sittenwidriger Weise Vermögen entzogen und damit eine Insolvenz verursacht wird. Die Verlagerung von Vermögensgegenständen einer GmbH in Liquidation unter Wert auf eine von den Gesellschaftern abhängige Gesellschaft, kann einen existenzvernichtenden Eingriff darstellen. Der Preis, der im Rahmen der Liquidation hätte erzielt werden können, entspricht jedoch nicht zwingend dem Buchwert.

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer GmbH. Die Beklagten sind Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Aufgrund des vorläufigen Bilanzgewinns für das Jahr 2003 beschlossen sie im Januar 2004 eine Vorabgewinnausschüttung in Höhe von 480.000 EUR. Zu diesem Zeitpunkt hatte die GmbH an ihre Gesellschafter bzw. an verbundene Unternehmen Darlehen in Höhe von rund 250.000 EUR ausgereicht. Diese wurden später teilweise zurückgeführt. Ab März 2004 gelang es der GmbH nicht mehr, weitere Aufträge zu erhalten. Im Juni wurde daher die Auflösung der GmbH zum 31.08.2004 beschlossen und deren Vermögensgegenstände wurden an eine von den Gesellschaftern abhängige andere Gesellschaft mit gleichartigem Geschäftsbetrieb unter den Buchwerten verkauf. Im Dezember 2004 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Der Kläger meint, die Maßnahmen der Beklagten stellen einen existenzvernichtenden Eingriff in das Vermögen der GmbH dar.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) erkannte, dass zwar kein Anspruch aufgrund des existenzvernichtenden Eingriffs der Gesellschafter besteht. Denn die Beklagten sind nicht verpflichtet, den Geschäftsbetrieb der GmbH fortzuführen. Auch durften sie einen gleichartigen Geschäftsbetrieb in der Rechtsform einer anderen Gesellschaft aufnehmen. Beschränkungen ergeben sich aber dort, wo die Gläubiger der Altgesellschaft benachteiligt werden. Dies ist der Fall, wenn die Vermögensgegenstände unter Wert übertragen werden, was vorliegend nicht der Fall ist. Dennoch ergibt sich eine Haftung der Beklagten als Geschäftsführer wegen verbotener Zahlungen, denn bei der Prüfung, ob die Gewinnausschüttungen vom Januar 2004 das Stammkapital der Gesellschaft angreifen, sind die Darlehensrückzahlungsansprüche gegen die Gesellschafter und verbundene Unternehmen mit ihrem wahren Wert zu bilanzieren. Diesen Wert hat das Berufungsgericht nun noch zu ermitteln.

Konsequenz

Auch bei einer Veräußerung von existenznotwendigen Vermögenswerten ohne angemessene Gegenleistung an einen Dritten kann dieser für einen existenzvernichtenden Eingriff des Veräußerers im Rahmen der Teilnahme voll haftbar gemacht werden. Dies dann, wenn er den Umstand billigt, den Erwerb ungeachtet dessen weiter betreibt und die veräußerte Gesellschaft aufgrund dessen insolvent werden kann.

Sind Einzahlungen auf ein so genanntes Zeitwertkonto eines Geschäftsführers als Zufluss zu bewerten?

Sind Einzahlungen auf ein so genanntes Zeitwertkonto eines Geschäftsführers als Zufluss zu bewerten?

Kernproblem

Arbeitgeber können mit ihren Arbeitnehmern in der Arbeitsphase die Einrichtung von Zeitwertkonten vereinbaren, die bei einer vollen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung während des noch fortbestehenden Dienstverhältnisses ausgezahlt werden. Erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung löst Zufluss von Arbeitslohn und damit eine Besteuerung beim Arbeitnehmer aus. In der Zeit der Arbeitsfreistellung ist dabei das angesammelte Guthaben um den Vergütungsanspruch zu vermindern, der dem Arbeitnehmer in der Freistellungsphase gewährt wird. Der steuerliche Begriff des Zeitwertkontos entspricht insoweit dem Begriff der Wertguthabenvereinbarungen im Sinne des Sozialgesetzbuches (sog. Lebensarbeitszeit- bzw. Arbeitszeitkonto). Keine Zeitwertkonten in diesem Sinne sind so genannte Flexi- oder Gleitzeitkonten. Die Finanzverwaltung möchte die nachgelagerte Besteuerung bei Organen von Körperschaften und beherrschenden Anteilseignern für Zuführungen ab dem 1.2.2009 nicht mehr gewähren. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu ein Schreiben erlassen. Ist diese Ansicht rechtens?

Sachverhalt

Eine beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin hatte mit ihrer GmbH die Ansammlung von Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto vereinbart. Alle von der Finanzverwaltung geforderten formalen Voraussetzungen für eine nachgelagerte Besteuerung (z. B. Zeitwertkontengarantie) waren erfüllt, aber die Organstellung lag vor. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer 2009 der Geschäftsführerin auf Basis des BMF-Schreibens unter Besteuerung der Zeitgutschriften fest. Hiergegen klagte die Geschäftsführerin.

Entscheidung

Das Hessische Finanzgericht gab der Klage statt. Trotz ihrer Beherrschung habe die Geschäftsführerin als Arbeitnehmerin nichtselbstständige Einkünfte erzielt, für die das Zuflussprinzip gelte. Die einzelnen Beträge des Zeitwertkontos seien weder bar ausgezahlt, noch einem Bank- oder Verrechnungskonto gutgeschrieben worden. Das gelte unabhängig von einem bilanziellen Verbindlichkeitsausweis der GmbH. Die Geschäftsführerin habe weder frei auf das Zeitwertkonto zugreifen können, noch das wirtschaftliche Risiko eines Verlustes getragen. Vielmehr sei das dortige Guthaben zum vertragsgemäßen Ersatz in Zeiten der Arbeitsfreistellung bestimmt gewesen.

Konsequenz

Das Urteil widerspricht der im BMF-Schreiben verfügten Verwaltungsauffassung. Die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ist bereits eingelegt. Der geschilderte Sachverhalt ist von dem grundsätzlichen Verbot der Überstundenvergütung für Gesellschafter-Geschäftsführer zu unterscheiden, weil das Zeitwertkonto kein Arbeitszeitguthaben, sondern Arbeitsentgelt ansammelt.

Verfassungswidrigkeit eines so genannten „Treaty Override“

Verfassungswidrigkeit eines so genannten „Treaty Override“

Kernproblem

Seit Jahren bereits schwelt die Frage, ob der Gesetzgeber durch ein so genanntes Treaty override gegen Verfassungsrecht verstößt. Unter einem Treaty override versteht man eine Regelung, mit der sich ein Steuergesetzgeber über die bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen aus einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder einem anderen internationalen Vertrag hinwegsetzt. Der deutsche Gesetzgeber hat hiervon vor allem in jüngerer Vergangenheit in erheblichem Umfang Gebrauch gemacht, insbesondere auch, um eine „Keinmalbesteuerung“ zu vermeiden.

Sachverhalt

Kläger war ein Arbeitnehmer und Geschäftsführer einer inländischen GmbH, der für die Gesellschaft in der Türkei gearbeitet hatte. Nach dem DBA-Türkei waren diese Einkünfte in Deutschland freizustellen. Das Finanzamt gewährte die Freistellung indes nicht, da der Kläger – entgegen der nationalen einkommensteuerlichen Vorschrift – nicht nachgewiesen habe, dass er in der Türkei entsprechende Einkommensteuer bezahle oder dass die Türkei auf das ihr zustehende Besteuerungsrecht verzichtet habe. Hiergegen wandte sich der Kläger insbesondere mit dem Argument, dass ein solcher Nachweis nach dem DBA-Türkei nicht gefordert sei. Nach erfolglosem Verfahren vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz konnte er nunmehr vor dem Bundesfinanzhof (BFH) einen Teilerfolg verbuchen.

Entscheidung

Nach Ansicht des BFH steht die deutsche einkommensteuerliche Vorschrift, auf die sich das Finanzamt berufen hatte, nicht in Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung sowie dem Gleichheitssatz. Er begründet dies insbesondere mit der zwischenzeitlich geänderten Sicht des Bundesverfassungsgerichts. Die Rechtsprechungsänderung lasse vermuten, dass ein nationales „Überschreiben“ eines Völkerrechtsvertrags nicht (mehr) verfassungskonform sei. Der BFH hat daher die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Vorschrift dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.

Konsequenz

Die Vorlage beim Bundesverfassungsgericht betrifft unmittelbar nur die streitige Einkommensteuervorschrift. Die eigentliche Brisanz des Ersuchens liegt jedoch darin, dass mittelbar eine Vielzahl einschlägiger Regelungen auf dem Prüfstand des Verfassungsgerichts stehen. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit entsprechender Normen feststellen, wird dem deutschen Staat letztendlich nichts anderes übrig bleiben, als entsprechende Klauseln zum Rückfall des Besteuerungsrechts an den Wohnsitzstaat im Fall der „Keinmalbesteuerung“ unmittelbar in dem jeweiligen DBA selbst zu verankern oder auch ein DBA zu kündigen.

Wann haben Arbeitnehmer Anspruch auf Vereinbarung eines Versorgungsrechts?

Wann haben Arbeitnehmer Anspruch auf Vereinbarung eines Versorgungsrechts?

Kernfrage

Die sogenannte betriebliche Übung und/oder der grundgesetzliche Gleichbehandlungsgrundsatz führen dazu, dass Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf solche Leistungen erwerben, die er über einen längeren Zeitraum hinweg vergleichbaren Arbeitnehmern beanstandungslos gewährt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob dies auch dazu führen kann, dass Arbeitnehmer den Abschluss eines Versorgungsvertrages mit dem Arbeitgeber verlangen können.

Sachverhalt

Beim Arbeitgeber, einem Kreditinstitut, bestand wegen einer Fusion eine Vereinbarung aus dem Jahr 1972, nach der Arbeitnehmer, die 20 Dienstjahre vorweisen konnte, eine beamtenähnliche Versorgung beanspruchen durften. Hierüber entschied der Vorstand. Bis Ende 2009 wurde diese Praxis beibehalten. Nahezu allen Arbeitnehmern, die 20 Dienstjahre vorweisen konnten, gute Beurteilungen erhielten und bei denen gesundheitlich nicht zu erwarten war, dass sie früh verrentet werden würden, wurde die Versorgung gewährt. Der Kläger, in dessen Person im Übrigen alle Voraussetzung für die Gewährung vorlagen, erfüllte das Dienstzeitkriterium im Jahr 2010 und verlangte die Gewährung der Versorgung, was die Beklagte ablehnte.

Entscheidung

Zuletzt gab auch das Bundesarbeitsgericht dem Kläger recht. Aufgrund der seit 1972 geübten Praxis habe bereits bei Eintritt des Klägers in das Arbeitsverhältnis die betriebliche Übung bestanden, geeigneten und bewährten Arbeitnehmern eine beamtenähnliche Versorgung zu gewähren und mit ihnen entsprechende Versorgungsverträge abzuschließen. Diese betriebliche Übung könne die Beklagte nicht willkürlich zu einem gewissen Zeitpunkt einseitig aufheben.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt das Gefahrenpotential der betrieblichen Übung. Eine einseitige Beendigung des Arbeitgebers ist unzulässig und steht nicht in seinem Direktionsrecht. Vielmehr hätte er mit allen betroffenen Arbeitnehmern Vereinbarungen über die Aufhebung der betrieblichen Übung schließen müssen.

Kündigung einer Schwangeren wegen Kritik über facebook an Kunden des Arbeitgebers zulässig?

Kündigung einer Schwangeren wegen Kritik über facebook an Kunden des Arbeitgebers zulässig?

Rechtslage

Das Mutterschutzgesetz verbietet die Kündigung von Schwangeren. Nur in ganz geringen Ausnahmefällen ist eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zulässig. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte im Rahmen der Überprüfung der Zustimmung einer Landesbehörde zu einer Kündigung darüber zu entscheiden, ob abfällige Äußerungen einer schwangeren Arbeitnehmerin über den wichtigsten Kunden ihres Arbeitgebers auf einer sozialen Plattform (hier: facebook), eine solche ausnahmsweise fristlose Kündigung rechtfertigen können.

Sachverhalt

Die schwangere Arbeitnehmerin war bei einem Sicherheitsdienst angestellt und mit der Überwachung des Eingangsbereichs eines Mobilfunkanbieters, der zugleich der wichtigste Kunde des Arbeitgebers war, beauftragt. Bei diesem war sie auch Privatkundin. Auf ihrem privaten facebook-Account postete die Klägerin sinngemäß, dass der Mobilfunkanbieter sie „ankotze“, weil er trotz Zahlung ihren Anschluss gesperrt hatte. Außerdem bezeichnete sie die Mitarbeiter des Mobilfunkanbieters als „Penner“. Der Arbeitgeber beantragte darauf hin bei einer Landesbehörde die Zustimmung zur fristlosen Kündigung, die auch beschieden wurde. Gegen diesen Zustimmungsbescheid richtete sich die Klage.

Entscheidung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab der Klägerin Recht. Der besondere Fall, der nach dem Mutterschutzgesetz eine fristlose Kündigung rechtfertige, stelle hohe Anforderungen an den wichtigen Grund. Diese Anforderungen würden über die Anforderungen an den wichtigen Grund, der sonst eine fristlose Kündigung rechtfertigen könne, weit hinaus gehen. Die Grenzen, hier in Form der Schmähkritik, seien nicht überschritten. Wenngleich die Wortwahl rüde sei, sei sie noch vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Hinzu komme, dass sich die Äußerungen konkret auf das reine Privatverhältnis der Klägerin zu ihrem Telefonanbieter beziehe. Schließlich sei bei facebook Postings zwischen öffentlichen, für jedermann zugänglichen Postings und privaten, nur für Freunde einsehbare, zu unterscheiden.

Konsequenz

Soweit sich Arbeitnehmer im privaten Bereich sozialer Netzwerke bewegen und die Grenzen der Schmähkritik nicht überschreiten, können ihre Äußerungen in diesen sozialen Netzwerken über Kunden ihres Arbeitgebers nicht zur Kündigung führen.

Ansprüche der Arbeitnehmer bei Inkrafttreten eines Tarifvertrags nach Betriebsübergang

Ansprüche der Arbeitnehmer bei Inkrafttreten eines Tarifvertrags nach Betriebsübergang

Kernfrage

Tarifverträge können mit Wirkung auf ein zukünftiges Datum des Inkrafttretens abgeschlossen werden. Kommt es zu einem Betriebsübergang, übernimmt der neue Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse zu den Bedingungen, wie sie im Zeitpunkt des Betriebsübergangs gelten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte jetzt darüber zu entscheiden, ob bei einem Betriebsübergang auch ein Tarifvertrag mit übergeht, der erst in der Zukunft in Kraft treten soll bzw. ob dieser Tarifvertrag später Gültigkeit erlangt, wenn Arbeitsverträge nach Betriebsübergang auf die künftigen Tarifverträge Bezug nehmen.

Sachverhalt

Gemeinsam mit einem Haustarifvertrag zur Sanierung des Unternehmens wurde in einem Unternehmen ein Zusatz-Tarifvertrag über Sonderzahlungen abgeschlossen, der aber erst 4 Jahre später in Kraft treten sollte. Nach 2 Jahren kam es zum Betriebsübergang. Mit seiner Klage machte ein Arbeitnehmer gegenüber dem neuen Arbeitgeber Ansprüche mit Rücksicht auf den Zusatz-Tarifvertrag geltend; insbesondere weil sein Arbeitsvertrag eine Bezugnahme auf diesen Tarifvertrag enthielt.

Entscheidung

Das BAG wies die Klage ab und urteilte damit gegen die vorherigen Instanzgerichte. Die gesetzlichen Regelungen zum Betriebsübergang führten nicht dazu, dass Ansprüche aus dem Zusatz-Tarifvertrag auch gegen den neuen Arbeitgeber wirkten. Maßgeblich für den Beginn der Tarifgeltung sei nämlich das Inkrafttreten. Vorher gehöre er noch nicht zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen, die mit Betriebsübergang übergehen. Auch die Bezugnahmeklausel ändere daran nichts, weil es mit dem Arbeitgeberwechsel dazu komme, dass diese Bezugnahmeklausel in ein anderes Unternehmen, nämlich das des Betriebserwerbers, eingreife, was unzulässig sei.

Konsequenz

Die Entscheidung ist eine der arbeitgeberfreundlichen Entscheidungen im Bereich des Betriebsübergangs. Tarifverträge, die bei Übergang noch nicht in Kraft getreten sind, gehen regelmäßig somit nicht über. Dies wird insbesondere die Veräußerungsfähigkeit von Unternehmen erhalten.

Ansparrücklagen einer GmbH & Co. KG

Ansparrücklagen einer GmbH & Co. KG

Kernproblem

Im Jahr 2007 wurde die Ansparrücklage durch den Investitionsabzugsbetrag abgelöst und hat seitdem deutlich an Attraktivität verloren. Wer damals eine gewinnmindernde Rücklage für eine geplante Investition geltend machte, durfte den Aufwand auch bei Nichtanschaffung im Antragsjahr belassen und musste die Konsequenzen der gewinnerhöhenden Auflösung erst nach 2 Jahren tragen. Trotz der „Bestrafung“ durch einen Gewinnzuschlag konnten sich unterm Strich Progressionsvorteile ergeben. Der Investitionsabzugsbetrag dagegen fordert eine Korrektur im Abzugsjahr, wenn die Investition scheitert. Eine weitere Förderung erfuhren Existenzgründer, denn diese konnten die Ansparrücklage nicht nur bis zu 5 Jahre stehen lassen, sondern auch auf den Gewinnzuschlag wurde verzichtet. Doch wer sich nicht vorsah, war gar kein Existenzgründer. Insbesondere bei neu gegründeten Kapital- und Personengesellschaften mussten auch die Beteiligten persönliche Voraussetzungen mitbringen.

Sachverhalt

Eine neue gegründete GmbH & Co. KG beantragte im Jahr 2000 eine Existenzgründerrücklage, die auch zunächst gewährt wurde. Anlässlich einer Betriebsprüfung im Jahr 2007 vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Existenzgründerrücklage neben natürlichen Personen nur solchen Personengesellschaften zustehe, deren Mitunternehmer natürliche Personen seien. Zudem war eine Gesellschafterin der nicht am Vermögen und Gewinn beteiligten Komplementär-GmbH bereits mit mehr als 10 % an einer anderen GmbH beteiligt. Einer Kapitalgesellschaft hätte diese Eigenschaft eines Gesellschafters bereits die Existenzgründerrücklage verwehrt. So wendete das Finanzamt die Rechtsfolgen einer „normalen“ Ansparrücklage an und berücksichtigte die gewinnerhöhende Auflösung neben dem Gewinnzuschlag im Feststellungsbescheid 2002. Hiergegen wehrte sich die Gesellschaft bis hin zum Bundesfinanzhof (BFH) mit den Argumenten, dass die einschränkenden Regelungen nicht auf eine GmbH & Co. KG anzuwenden seien. Tatsächlich ist diese Gesellschaftsform auch nicht explizit im Gesetz genannt.

Entscheidung

Der BFH klärte 2 Grundsatzfragen: Eine GmbH & Co. KG kann grundsätzlich eine Rücklage für Existenzgründer bilden. Ist jedoch an der Komplementär-GmbH eine natürliche Person beteiligt, die kein Existenzgründer ist, scheitert ein Abzug. Das gilt unabhängig von einer Vermögens- oder Gewinnbeteiligung. Die zu Unrecht gebildete Ansparrücklage ist in dem Abzugsjahr zu korrigieren. Bei Bestandskraft des Bescheids liegt eine rechtswidrig, aber wirksam gebildete Ansparrücklage vor, die spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend mit einem Gewinnzuschlag aufzulösen ist.

Konsequenz

Die Existenzgründerrücklage scheiterte hier an der Eigenschaft eines Gesellschafters der Komplementär-GmbH. Da der Streitfall altes Recht betrifft, dürfte die Tragweite überschaubar bleiben.

Ist Auskunftsverweigerung gegenüber erfolglosem Bewerber diskriminierend?

Ist Auskunftsverweigerung gegenüber erfolglosem Bewerber diskriminierend?

Kernfrage

Werden Bewerber bei der Einstellung diskriminiert, stehen ihnen gegen den Arbeitgeber Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu. Diese können aber nur geltend gemacht werden, wenn die Bewerber die Diskriminierung zumindest substantiiert anhand von Indizien darlegen können. Bisher galt daher die Beratungsregel, keine Auskünfte zu erteilen, weshalb ein Bewerber abgelehnt worden ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte nunmehr im Rahmen eines in Deutschland anhängigen Verfahrens darüber zu befinden, ob ein Auskunftsanspruch des abgelehnten Bewerbers besteht, wenn dieser gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte sich auf eine Stelle als Softwareentwicklerin beworben. Sie war bei der Bewerbung über 40 Jahre alt, stammte aus Russland, hatte aber einen einem deutschen Fachhochschulabschluss vergleichbaren russischen Abschluss. Ihre Bewerbung wurde ohne Angabe von Gründen abgelehnt. Darauf hin verlangte sie vom potentiellen Arbeitgeber Schadensersatz, weil er sie bei der Einstellung diskriminiert habe und machte zugleich Auskunftsansprüche geltend, um ihre Ansprüche näher darlegen zu können. Nachdem die Instanzgerichte in Deutschland den Auskunftsanspruch verneint hatten, legte das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem Europäischen Gerichtshof die Sache mit folgenden Fragen vorab zur Entscheidung vor: Hat ein abgelehnter Erwerber einen aus Unionsrecht ableitbaren Auskunftsanspruch, wenn er seine Eignung schlüssig vortragen kann? Ist der Umstand, dass ein Arbeitgeber die geforderte Auskunft nicht erteilt, eine Tatsache, die das Vorliegen der behaupteten Diskriminierung vermuten lässt?

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof verneinte die erste Vorlagefrage. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch des abgelehnten Bewerbers gegen den Arbeitgeber lasse sich aus Unionsrecht nicht ableiten. Allerdings dürfe die Tatsache, dass sich kein Auskunftsanspruch herleiten lasse, nicht dazu führen, dass der Bewerber die ihm für den Diskriminierungsfall zustehenden Ansprüche nicht geltend machen könne. Aus diesem Grund bejahte der Europäische Gerichtshof die zweite Vorlagefrage. Damit ist die Verweigerung der Auskunftserteilung ein hinreichendes Indiz, das eine Diskriminierung vermuten lässt. Damit ist der Schadensersatzanspruch im ersten Schritt eröffnet. Es ist wegen der im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorgesehenen Beweislastumkehr dann am Arbeitgeber, den Vollbeweis zu führen, dass gerade keine Diskriminierung stattgefunden hat.

Konsequenz

Zwar mag der Europäische Gerichtshof einen direkten Auskunftsanspruch angelehnt haben. Allerdings zieht die Auskunftsverweigerung in dem Fall, in dem ein abgelehnter Bewerber den Arbeitgeber auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, eine Beweislastumkehr nach sich. Dies wiederum führt gleichzeitig zu einem mittelbaren Auskunftsanspruch. Denn im Prozess muss der Arbeitgeber, um sich zu entlasten, offenlegen und nachweisen, warum der Bewerber nicht berücksichtigt worden ist.

Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2013

Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2013

Einleitung

Das Bundeskabinett hat am 23.5.2012 den Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013) beschlossen. Ziel des JStG 2013 ist die Anpassung des deutschen Steuerrechts an das Recht und die Rechtsprechung der Europäischen Union – insbesondere an die EU-Amtshilferichtlinie – sowie die Sicherung des Steueraufkommens. Die wesentlichen Punkte des Regierungsentwurf werden dabei im Folgenden ebenso dargestellt wie die Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 5.3.2012:

Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie

Durch die Einführung des EU-Amtshilfegesetzes (EUAHiG) wird die so genannte Amtshilferichtlinie der EU vom 15.2.2011 unmittelbar in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz dient der besseren Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, um insbesondere Steuern bei grenzüberschreitenden Steuersachverhalten ordnungsgemäß festzusetzen. Erreicht wird dies durch effizientere Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene.

Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG)

Durch Änderung der deutschen umsatzsteuergesetzlichen Bestimmungen (§ 3a Abs. 3 UStG) wird eine Vorgabe der EU bezüglich des Ortes der Dienstleistung fristgerecht umgesetzt. Demnach richtet sich künftig bei Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch, als auch nicht unternehmerisch tätig sind, der Leistungsort nach ihrem Sitz. Eine weitere Neuregelung betrifft die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Rechnung (§§ 14, 14a UStG).

Private Pkw-Nutzung bei Elektrofahrzeugen

Da der Preis für ein Elektrofahrzeug zumeist deutlich über dem eines normalen Kraftfahrzeugs mit Verbrennungsmotor liegt, werden all diejenigen Steuerpflichtigen benachteiligt, die ein betriebliches Elektrofahrzeug privat nutzen und im Rahmen der 1 %-Regelung versteuern. Um diesen Nachteil zukünftig auszugleichen, werden aus dem Listenpreis als Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regel die Kosten für die Batterie (Akku) herausgerechnet.

Besteuerung von internationalen Betriebsstätten

Die Vorschrift des § 1 Außensteuergesetz (AStG) sieht eine Einkünftekorrektur vor, wenn und soweit die Einkünfte eines Steuerpflichtigen dadurch gemindert werden, dass Vergütungen aufgrund einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahe stehenden Person nicht fremdüblich sind. Hierdurch soll verhindert werden, dass Besteuerungssubstrate aufgrund überhöhter Entgelte ins Ausland verlagert werden. Das JStG 2013 sieht nunmehr vor, dass diese Vorschrift nicht nur zwischen 2 rechtlich selbstständigen Unternehmen Anwendung findet, sondern auch für Leistungsbeziehungen zwischen inländischem Stammhaus und ausländischer Betriebsstätte (oder umgekehrt). Außerdem werden zukünftig auch explizit Personengesellschaften bzw. Mitunternehmerschaften in den Anwendungsbereich der Vorschrift aufgenommen.

Verfahrensvereinfachung für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer haben zukünftig die Möglichkeit, die Geltungsdauer eines im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibetrags auf 2 Kalenderjahre zu verlängern. Dies hat den Vorteil, dass der Arbeitnehmer zukünftig nicht jährlich den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Finanzamt zu stellen braucht.

Verkürzung von Aufbewahrungsfristen

Der aktuelle Regierungsentwurf enthält im Gegensatz zum Referentenentwurf nunmehr auch eine Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfristen nach der Abgabenordnung (AO) und dem Umsatzsteuergesetz. Die Aufbewahrungsfrist soll demnach ab 2013 nur noch 8 Jahre (anstatt wie bisher 10 Jahre) und ab 2015 sogar nur noch 7 Jahre betragen. Die Aufbewahrungsfristen im Handelsgesetzbuch (HGB) werden entsprechend angepasst.

(Bislang) Keine Umsetzung des Zwölf-Punkte-Papiers

Die Themen aus dem Zwölf-Punkte-Papier zur Reform der Unternehmensbesteuerung sind bislang ebenso wenig in das JStG 2013 eingeflossen wie die Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung zur Besteuerung von Streubesitzdividenden. Das Zwölf-Punkte-Papier sieht insbesondere einen Ersatz der Organschaft durch ein Gruppenbesteuerungssystem und Änderungen bei der Verlustnutzung vor. Ob und inwieweit diese Änderungen ggf. zu einem späteren Zeitpunkt doch noch in das JStG 2013 oder ein anderes Gesetz aufgenommen werden, bleibt mit Spannung abzuwarten.

Fazit

Nach aktuellem Stand werden Bundestag und Bundesrat ab Mitte Juni 2012 das JStG 2013 weiter diskutieren. Mit einer (notwendigen) Zustimmung des Bundesrats wird aber nicht mehr vor der Sommerpause gerechnet. Wird das Gesetzgebungsverfahren wie erwartet Ende 2012 abgeschlossen, so werden ein Großteil der dargestellten Änderungen am 1.1.2013 in Kraft treten. Es ist jedoch möglich und auch wahrscheinlich, dass das endgültige JStG 2013 noch Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf aufweisen wird.

Verteilungsanspruch des Insolvenz-Gläubigers nach Teilaufrechnung

Verteilungsanspruch des Insolvenz-Gläubigers nach Teilaufrechnung

Rechtslage

Vor Abschluss des Insolvenzverfahrens ist ein Schlussverzeichnis aufzustellen, das alle geprüften und festgestellten Forderungen auszuweisen hat. Dem Verzeichnis kommt Bindungswirkung zu. Bestehen nachträgliche Einwendungen gegen die in das Schlussverzeichnis aufgenommenen Forderungen, ist der Treuhänder in einem Restschuldbefreiungsverfahren befugt, Verteilungsabwehrklage zu erheben. Eine eigenmächtige Änderung der Berücksichtigungswerte durch den Treuhänder ist nicht zulässig.

Sachverhalt

Der Kläger ist Treuhänder in einem Restschuldbefreiungsverfahren. Gegen den Schuldner bestand nach dem Schlussverzeichnis des im Dezember 2008 aufgehobenen Insolvenzverfahrens eine Steuerforderung des beklagten Landes in Höhe von 125 EUR. Mit dieser Forderung rechnete das Land gegen einen Einkommensteuererstattungsanspruch des Jahres 2007 in Höhe von 100 EUR auf. Der Kläger begehrt deshalb die Änderung der Berücksichtigungswerte des Schlussverzeichnisses. Die Revision des Klägers vor dem Bundesgerichtshof führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidung

Der Kläger ist als Partei kraft Amtes befugt, gegen die zur Tabelle festgestellten, in das Schlussverzeichnis aufgenommenen Forderungen eine Verteilungsabwehrklage zu erheben. Wegen der Rechtskraftwirkung der Tabelleneintragung und der Bindungswirkung des Verzeichnisses bliebe sonst das Schlussverzeichnis maßgebend. Um die richtige Verteilung des schuldnerischen Sondervermögens zu gewährleisten, ist der Kläger daher prozessführungsbefugt. Hinsichtlich des Verteilungsanrechts des beklagten Landes nach der erklärten Aufrechnung ist es nur noch zur anteilsmäßigen Befriedigung berechtigt. Soweit seine Aufrechnung nicht zu einer Befriedigung geführt hat, ist nämlich ein Ausfall eingetreten.

Konsequenz

Sofern der Treuhänder nicht zur Prozessführung berechtigt wäre, müsste der Schuldner sowie die benachteiligten Insolvenzgläubiger in notwendiger Streitgenossenschaft Klage erheben. Einzelklagen wären wegen der Möglichkeit widersprechender Entscheidungen unzulässig. Ein solches Ergebnis ist nicht gerechtfertigt.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin