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II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Art und Weise dargelegt. |
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1. Die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung der von ihr herausgestellten Rechtsfrage nicht ordnungsgemäß dargelegt. |
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a) Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist. Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Vor allem sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224). Macht ein Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung geltend, so ist darüber hinaus eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2010 III B 82/10, BFH/NV 2011, 38, m.w.N.). |
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b) Soweit die Klägerin die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam erachtet, ob die Regelungen in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c sowie Nr. 3 EStG verfassungsgemäß seien, entspricht die Rüge nicht den o.g. Darlegungserfordernissen. |
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aa) Die Klägerin legt dar, durch die Regelung des § 62 Abs. 2 EStG würden nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer, die lediglich im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG sind, sowie langjährig geduldete Ausländer ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als Deutsche und Ausländer mit hinreichendem Aufenthaltstitel. Ferner verstoße es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass eine Kindergeldberechtigung im Falle eines gestatteten oder geduldeten Aufenthalts aus humanitären Gründen von über drei Jahren zwar beim Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), nicht hingegen beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) entstehen könne. |
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bb) Dieser Vortrag enthält keine den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügende Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des beschließenden Senats. |
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Soweit die Klägerin der Auffassung ist, es sei bereits nicht sachlich gerechtfertigt, Ausländer mit Aufenthaltstiteln der in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG genannten Art oder langjährig geduldete Ausländer anders zu behandeln als Deutsche und Ausländer mit hinreichendem Aufenthaltstitel, setzt sie sich zum einen bereits nicht mit dem Umstand auseinander, dass das BVerfG im Beschluss vom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97 (BVerfGE 111, 160) das gesetzgeberische Ziel, Kindergeld nur solchen Ausländern zu gewähren, von denen zu erwarten sei, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben, als solches nicht beanstandet hat. Vielmehr hielt es die frühere Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes nur für nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Zum anderen geht die Klägerin auch nicht auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats (z.B. Senatsurteil vom 22. November 2007 III R 54/02, BFHE 220, 45, BStBl II 2009, 913; Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 III S 22/08, BFH/NV 2008, 1330) ein, wonach bei der anzustellenden Prognose über die Dauer des Aufenthalts zunächst erwartet werden kann, dass sich ein Ausländer, dessen Aufenthalt lediglich geduldet ist, rechtstreu verhält und wieder ausreist oder dass ein Ausländer, der wegen eines Krieges in seinem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder eine Erlaubnis nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erhalten hat, nach Wegfall der Gründe, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegenstanden, wieder heimkehrt. |
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Soweit die Klägerin meint, § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG differenziere in verfassungswidriger Weise zwischen einem Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB III und solchen nach dem SGB II, setzt sie sich nicht hinreichend mit der Senatsrechtsprechung auseinander, wonach der Gesetzgeber verfassungskonform und im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums handelte, als er typisierend gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG einen Daueraufenthalt erst bei einem mindestens dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und bei Integration in den Arbeitsmarkt unterstellte (z.B. Senatsurteil in BFHE 220, 45, BStBl II 2009, 913). |
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Eine Auseinandersetzung mit der Senatsrechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c i.V.m. Nr. 3 EStG war auch nicht deshalb entbehrlich, weil das BVerfG mit dem auf mehrere Vorlagen des Bundessozialgerichts –BSG– (z.B. Vorlagebeschlüsse des BSG vom 3. Dezember 2009 B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6/08 R sowie B 10 EG 7/08 R, jeweils juris) ergangenen Beschluss vom 10. Juli 2012 1 BvL 2-4/10, 3/11 (BGBl I 2012, 1898) den mit § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG wortgleichen § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchst. b des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BErzGG) wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für nichtig erklärt hat. Denn insoweit wäre jedenfalls eine Auseinandersetzung mit der Senatsrechtsprechung erforderlich gewesen, wonach die vom BSG vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken bei Gewährung des steuerrechtlichen Kindergeldes nicht zum Tragen kommen, weil das Kindergeld, anders als das Erziehungsgeld (s. § 8 Abs. 1 Satz 1 BErzGG), als Einkommen auf die Sozialleistungen angerechnet (z.B. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der im Streitzeitraum geltenden Fassung) oder an den Sozialleistungsträger erstattet (s. § 74 Abs. 2 EStG) oder an diesen abgezweigt (§ 74 Abs. 1 Satz 4 EStG) wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2012 III B 138/11, BFH/NV 2013, 372). Danach brächte eine Ausweitung der Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, die ihren Unterhalt mit Sozialleistungen nach dem SGB II bestreiten, für diese in der Regel keine finanziellen Vorteile (Senatsurteil vom 7. April 2011 III R 72/09, BFH/NV 2011, 1134, m.w.N.). |
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2. Aus den gleichen Gründen scheidet eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) aus. Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt daher ebenfalls die Darlegung einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (Senatsbeschluss vom 30. Januar 2012 III B 153/11, BFH/NV 2012, 705, m.w.N.). |
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3. Eine Revisionszulassung kommt schließlich auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) in Betracht. |
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Macht der Beschwerdeführer geltend, die Revision sei zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordere, so muss er in der Beschwerdebegründung substantiiert aufzeigen, inwieweit über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder welche sonstigen vergleichbaren Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 40 ff.). |
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Die Beschwerdebegründung legt indessen weder dar, inwieweit die angegriffene Entscheidung des FG von der Entscheidung eines anderen Gerichts abweicht, noch macht sie die Voraussetzungen eines sonstigen nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO die Revisionszulassung rechtfertigenden Grundes geltend. |
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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab. |
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