Häusliches Arbeitszimmer: Ist ein Labor ein anderer Arbeitsplatz?

Häusliches Arbeitszimmer: Ist ein Labor ein anderer Arbeitsplatz?

Ein Hochschuldozent darf seine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, auch wenn er vom Arbeitgeber einen Laborarbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommen hat.

Hintergrund

Der Kläger ist Dozent an einer Hochschule im Fachbereich Chemie. Ihm steht im Institutsgebäude ein Laborraum zur Verfügung. Dieser ist mit einem Schreibtisch, einem Telefonanschluss und einem PC ausgestattet. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit einer Größe von 15 qm geltend.

Das Finanzamt lehnte den Abzug der Arbeitszimmerkosten mit der Begründung ab, dass der Kläger auf das Arbeitszimmer nicht angewiesen war, weil ihm der Laborraum als Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage statt und erkannte die Arbeitszimmerkosten als Werbungskosten an. Die Begründung: Der Kläger konnte den ihm zugewiesenen Laborraum nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Weise nutzen und war deshalb auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. Es befanden sich in dem Raum weder ein Drucker noch ein Scanner noch die für den Kläger erforderliche Fachliteratur. Für die Tätigkeit des Klägers als Lehrbeauftragter war dieser Raum also nicht ausreichend ausgestattet.

Versorgungsausgleichszahlung: Keine außergewöhnliche Belastung, keine Werbungskosten, aber Sonderausgaben

Versorgungsausgleichszahlung: Keine außergewöhnliche Belastung, keine Werbungskosten, aber Sonderausgaben

Eine Zahlung zur Abwendung eines Versorgungsausgleichs kann steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings wird nur ein Abzug bei den Sonderausgaben anerkannt.

Hintergrund

Der Kläger vereinbarte mit seiner Exfrau eine Ausgleichszahlung i. H. v. 14.000 EUR. Im Gegenzug schlossen beide den Versorgungsausgleich aus.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger diese Ausgleichszahlung als außergewöhnliche Belastung geltend. Nachdem das Finanzamt einen solchen Abzug mangels Zwangsläufigkeit der Aufwendungen abgelehnt hatte, verlangte der Kläger die Anerkennung als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen sonstigen Alterseinkünften. Sein Argument: Die Ausgleichszahlung diente dazu, eine Übertragung seiner Rentenanteile auf das Rentenkonto seiner Exfrau zu verhindern.

Entscheidung

Das Finanzgericht erkannte die Ausgleichszahlung zwar nicht als vorweggenommene Werbungskosten an, aber gewährte einen Abzug als Sonderausgaben.

Ein Werbungskostenabzug ist ausgeschlossen, weil es sich bei der Zahlung des Klägers um Anschaffungskosten des Rechts auf Altersversorgung handelt. Solche Kosten sind weder sofort abziehbar noch abschreibungsfähig. Bei der Ausgleichszahlung handelt es sich um einen Vorgang, der sich auf der privaten Vermögensebene abspielt.

Nach Ansicht des Gerichts kann die Ausgleichszahlung aber als Sonderausgabe abgezogen werden. Abziehbar sind nach der gesetzlichen Regelung nämlich Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zugrunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen. Das ist hier der Fall.

Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter: Sind Verluste abziehbar, auch wenn die Einnahmen unter dem Freibetrag liegen?

Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter: Sind Verluste abziehbar, auch wenn die Einnahmen unter dem Freibetrag liegen?

Verluste, die bei einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit entstehen, können steuerlich berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn die Einnahmen den Freibetrag nicht übersteigen.

Hintergrund

Der Kläger erzielte aus einer Übungsleitertätigkeit Einnahmen i. H. v. 108 EUR. Diesen standen Ausgaben i. H. v. 608 EUR gegenüber. Die Differenz i. H. v. 500 EUR machte der Kläger als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab. Denn seiner Meinung nach ist ein Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben nur dann möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte diesen Argumenten nicht und gab der Klage statt. Die Richter erkannten den Verlust i. H. v. 500 EUR an. Zwar schränkt das Gesetz den Abzug von Ausgaben ein, welche mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die entsprechende Vorschrift greift ihrem Wortlaut nach aber nur dann ein, wenn die Einnahmen für die entsprechenden Tätigkeiten den steuerfreien Betrag überschreiten, d. h. höher sind als der Freibetrag. Ist dies der Fall, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten zusammenhängenden Ausgaben nur dann abgezogen werden, soweit sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Einnahmen – wie im Streitfall – den steuerfreien Betrag nicht über-, sondern unterschreiten.

Doppelte Haushaltsführung: Kann auch im Haus der Eltern ein eigener Hausstand vorliegen?

Doppelte Haushaltsführung: Kann auch im Haus der Eltern ein eigener Hausstand vorliegen?

Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist ein eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt. Dieser kann auch im Haus der Eltern liegen. Erforderlich ist dann jedoch, dass der Steuerpflichtige ein mitbestimmender Teil des Haushalts ist und an diesem Ort im Wesentlichen seine Freizeit verbringt.

Hintergrund

Der ledige Kläger hatte sein Studium abgeschlossen und danach eine Arbeitsstelle in München angetreten. Dort mietete er eine 47,89 qm große Wohnung. Im Haus seiner Eltern in A-Stadt stand ihm allein ein 15 qm großes Zimmer zur Verfügung. Küche und Bad nutzte er zusammen mit den Eltern. In A-Stadt war der Kläger Mitglied der freiwilligen Feuerwehr und eines Sportvereins.

Das Finanzamt verweigerte dem Kläger die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung.

Entscheidung

Da der Kläger die genaue Zahl der Fahrten nach A-Stadt und die Höhe eines finanziellen Beitrags zur Haushaltsführung nicht nachweisen konnte, gab das Finanzgericht seiner Klage nur teilweise statt.

Zum einen hatte der Kläger zwar nicht glaubhaft machen können, dass er sich in ausreichendem Umfang in dem Haus seiner Eltern aufgehalten und die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmt hatte. Zum anderen hatte er aber seinen Lebensmittelpunkt in A-Stadt beibehalten.

Deshalb erkannte das Finanzgericht die glaubhaft gemachten Fahrten von München nach A-Stadt als Fahrten von der Wohnung zur Tätigkeitsstätte an.

Selbstbehalt bei einer Krankenversicherung: Kein Abzug als Sonderausgaben

Selbstbehalt bei einer Krankenversicherung: Kein Abzug als Sonderausgaben

Wer mit seiner Krankenkasse einen Selbstbehalt vereinbart, kann zwar Krankenversicherungsbeiträge sparen. Trotzdem ist der Selbstbehalt selbst kein Beitrag. Ein Abzug bei den Sonderausgaben scheidet damit aus.

Hintergrund

A hatte für sich eine private Krankenversicherung abgeschlossen und einen Selbstbehalt von 1.800 EUR vereinbart. Die aufgrund des Selbstbehalts von ihm getragenen Krankheitskosten machte er als Sonderausgaben geltend. Seiner Meinung nach handelte es bei dem Selbstbehalt um einen Versicherungsbeitrag. Denn ohne Selbstbehalt wären die Beiträge annähernd doppelt so hoch gewesen. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht vertraten dagegen die Auffassung, dass der Selbstbehalt keinen Versicherungsbeitrag darstellt. Denn ein Selbstbehalt ist im Gegensatz zu den Beiträgen keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes.

Entscheidung

Zu den Krankenversicherungsbeiträgen, die als Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben abzugsfähig sind, gehören Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit der Vorsorge dienen. Zahlungen aufgrund von Selbst- oder Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten sind deshalb keine solchen Beiträge zu einer Versicherung. Denn in Höhe des Selbstbehalts besteht gerade kein Versicherungsschutz, damit kann die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung von Versicherungsschutz sein.

Aufwendungen in Höhe des Selbstbehalts sind auch nicht als Beitragserstattung mit umgekehrten Vorzeichen anzusehen. Beitragserstattungen sind Anreize, damit der Versicherungsnehmer im Rahmen des Versicherungsschutzes bestimmte Schäden nicht geltend macht. Aufwendungen im Rahmen des Selbstbehalts fallen dagegen außerhalb des vereinbarten Versicherungsschutzes an. Das gilt auch dann, wenn der Selbstbehalt dazu führt, dass die Versicherungsbeiträge selbst geringer ausfallen.

Die als Selbstbehalt aufgewendeten Krankheitskosten können aber grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Allerdings wirkten sie sich hier nicht aus, da die Aufwendungen die zumutbare Belastung nicht überschritten haben.

Steuererklärung und elektronische Daten: Was darf das Finanzamt bei Abweichungen machen?

Steuererklärung und elektronische Daten: Was darf das Finanzamt bei Abweichungen machen?

Viele Daten des Steuerpflichtigen werden mittlerweile elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Passiert bei der Übernahme dieser Daten ein Fehler, stellt sich die Frage, ob das Finanzamt den Steuerbescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit ändern darf.

Hintergrund

Der Kläger hatte 2 Arbeitsverhältnisse. Den entsprechenden Arbeitslohn gab er korrekt in seiner handschriftlich ausgefüllten Einkommensteuererklärung an. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch im Einkommensteuerbescheid nur den Arbeitslohn aus einem Arbeitsverhältnis, da der Sachbearbeiter nicht alle Datenspeicher durchsucht hatte. Der weitere Arbeitslohn tauchte im Steuerbescheid deshalb nicht auf.

Später wollte das Finanzamt den Steuerbescheid ändern. Da dieser bereits bestandskräftig war, machte es eine offenbare Unrichtigkeit geltend.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Denn die Richter bejahten eine Änderungsbefugnis des Finanzamts und wiesen die Klage ab.

Die Begründung: Die Abweichung zwischen Steuererklärung und Steuerbescheid war für einen verständigen Dritten ohne weiteres ersichtlich. Der Sachbearbeiter hatte auch keine rechtlichen Erwägungen angestellt und ihm war offensichtlich nicht bewusst gewesen, dass der Kläger 2 Arbeitsverhältnisse hatte, aus denen er Arbeitslohn bezogen hatte. Somit war er davon ausgegangen, dass durch den Datenabruf alle Lohndaten erfasst worden waren. Deshalb liegt hier ein bloßer Eingabefehler vor.

Die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids wegen einer offenbaren Unrichtigkeit hängt nicht von einem Verschulden ab. Dementsprechend steht eine nicht sorgfältige Bearbeitung eines Steuerfalls der Berichtigung nicht entgegen.

Privater Drogenkonsum: Arbeitgeber darf kündigen

Privater Drogenkonsum: Arbeitgeber darf kündigen

Konsumiert ein Berufskraftfahrer Drogen, muss er mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das gilt nicht nur dann, wenn der Drogenkonsum während der Arbeitszeit stattfindet, sondern auch, wenn dies in der Freizeit geschieht.

Hintergrund

Der Kläger war als Lkw-Fahrer angestellt. An einem Samstag nahm er im privaten Umfeld „Chrystal Meth“ ein. Am darauffolgenden Montag trat er wieder zur Arbeit an. Einen Tag später stellte die Polizei bei einer Kontrolle den Drogenkonsum fest. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit seinem Mitarbeiter fristlos. Gegen diese Kündigung klagte der Lkw-Fahrer und argumentierte, dass keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit bestanden hätten.

Entscheidung

In den Vorinstanzen hatte der Kläger mit seinen Argumenten noch Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hielt dagegen die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers für wirksam. Nach Auffassung der Richter waren bisher die Gefahren, die sich aus der Einnahme von „Chrystal Meth“ für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergeben, nicht hinreichend gewürdigt worden.

Unerheblich ist, ob die Fahrtüchtigkeit des Lkw-Fahrers bei den durchgeführten Fahrten tatsächlich beeinträchtigt war und deswegen eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestanden hat. Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von entsprechenden Substanzen gefährden. Da der Kläger dagegen verstoßen hatte, sahen die Richter die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses als gerechtfertigt an. Das gilt unabhängig davon, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag: Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verfassungsgemäß

BVerwG, Pressemitteilung vom 07.12.2016 zu den Urteilen 6 C 12.15, 6 C 13.15, 6 C 14.15 und 6 C 49.15 vom 07.12.2016

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 07.12.2016 entschieden, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Nach dem seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder sind Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Dessen Höhe richtet sich für Betriebsstätteninhaber nach einer Staffelung, die sich an der Anzahl der Beschäftigten orientiert und degressiv verläuft. Auf der ersten Stufe mit keinem bis acht Beschäftigten hat der Inhaber der Betriebsstätte ein Drittel des zunächst 17,98 Euro im Monat betragenden Rundfunkbeitrags zu zahlen, während auf der obersten zehnten Stufe mit 20.000 und mehr Beschäftigten 180 Rundfunkbeiträge zu entrichten sind. Für jedes betrieblich genutzte Kraftfahrzeug muss dessen Inhaber ein Drittel des Rundfunkbeitrags entrichten, wobei für jede beitragspflichtige Betriebsstätte jeweils ein Kraftfahrzeug beitragsfrei ist. Die Festsetzung des zu zahlenden Rundfunkbeitrags beruht auf den Angaben der Inhaber über die Anzahl der Beschäftigten und beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge. Kommen diese ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, sind die Rundfunkanstalten berechtigt, bei denjenigen Rundfunkteilnehmern, die bis Ende 2012 die Rundfunkgebühr bezahlt haben, bis zur Erfüllung der Mitteilungspflicht den Beitrag in Höhe der bisher festgesetzten Rundfunkgebühr (sog. „Übergangsbeitrag“) zu verlangen.

Die Klägerin im Verfahren BVerwG 6 C 49.15 betreibt deutschlandweit eine Autovermietung und hat die Bescheide angefochten, mit denen die beklagte Rundfunkanstalt aufgrund der Angaben der Klägerin die Höhe des Beitrags für ihre Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge festgesetzt hat. Bei der Klägerin in den Verfahren BVerwG 6 C 12 – 14.15 handelt es sich um eine Einzelhandelskette, die u. a. drei Logistikzentren besitzt und der beklagten Rundfunkanstalt die für die Beitragsfestsetzung notwendigen Angaben nicht mitgeteilt hat. Sie wendet sich gegen die Festsetzungen der Rundfunkbeiträge in Höhe der „Übergangsbeiträge“. In allen Verfahren berufen sich die Klägerinnen auf die Verfassungswidrigkeit der die Beitragspflicht begründenden Bestimmungen. Die Klagen sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Klägerinnen gegen die Berufungsurteile zurückgewiesen. Da es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe handelt, besitzen die Länder die Regelungsbefugnis für den Rundfunkbeitrag. Für dessen Erhebung bedarf es verfassungsrechtlich einer besonderen Rechtfertigung. Diese ist gegeben, weil die verfassungsrechtlich verankerte Rundfunkfreiheit eine Finanzierungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk umfasst und der Beitrag die Rundfunkempfangsmöglichkeit abgilt. Die Anknüpfung an die Betriebsstätte und betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge ist geeignet, diesen Vorteil im nicht privaten Bereich zu erfassen. Der Vorteil bezieht sich auf die Möglichkeit der Nutzung des Programmangebots für die Erledigung betrieblicher Aufgaben, für die Beschäftigten und/oder für die Kunden. Die Annahme des Gesetzgebers, dass Rundfunkprogramme in Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen typischerweise empfangen werden und deren Inhaber hiervon in unternehmensspezifischer Weise profitieren, ist von seinem Gestaltungsspielraum noch gedeckt. Zu Recht ist der Gesetzgeber von einer nahezu lückenlosen Verbreitung klassischer und neuartiger Empfangsgeräte – z. B. internetfähige PCs, Smartphones und Tablets – in Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen ausgegangen. Für die Betriebsstätten stützt sich diese Annahme zum einen auf die Verbreitung von internetfähigen PCs, die bereits 2013 in 87 % der Betriebsstätten vorhanden waren und von deren weiterer Zunahme der Gesetzgeber ausgehen durfte. Zum anderen konnte der Gesetzgeber auf den bereits vor Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vorliegenden Bestand an Anmeldungen nicht privater Rundfunkteilnehmer zur Rundfunkgebühr wegen des Besitzes von Radios, Fernsehgeräten und weiteren neuartigen Empfangsgeräten für seine Annahme zurückgreifen. Kraftfahrzeuge sind zu 97 % mit einem Autoradio ausgestattet.

Die erforderliche Rechtfertigung des Rundfunkbeitrags ist des Weiteren anzuerkennen, weil eine Flucht aus der Rundfunkgebühr auch im nicht privaten Bereich festzustellen war, und damit Zweifel an der Belastungsgleichheit der Erhebung der Rundfunkgebühr bestanden. Insbesondere die Verbreitung gebührenpflichtiger multifunktionaler Empfangsgeräte ließ sich auch bei nicht privaten Rundfunkteilnehmern nicht mehr mit der gebotenen Sicherheit feststellen. Aus den vorgenannten Gründen und zur Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen Erhebung des Beitrags war der Gesetzgeber nicht gehalten, eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz vorzusehen.

Die Höhe des Beitrags für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge begegnet am Maßstab des Gleichbehandlungsgebots ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Ausgestaltung des Beitragstarifs orientiert sich in beiden Fällen am jeweiligen Vorteil, den der Inhaber durch die Rundfunkempfangsmöglichkeit hat. So ist die degressive Staffelung der Beitragshöhe für Betriebsstätten angesichts des Umstandes, dass sich der Vorteil für die Betriebsstätten nicht nur durch die Nutzung des Rundfunkangebots durch die Beschäftigten, sondern auch durch die Kunden und im Rahmen der Erfüllung betrieblicher Aufgaben widerspiegeln kann, sachlich gerechtfertigt. Demgegenüber durfte sich der Gesetzgeber bei den Kraftfahrzeugen für eine linear zu der Anzahl der Fahrzeuge steigende Beitragshöhe entscheiden, weil hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insoweit keine Unterschiede bestehen.

Soweit die Rundfunkanstalten bei mangelnder Mitwirkung der Betriebsstätten- und Kraftfahrzeuginhaber den Rundfunkbeitrag zunächst nicht ermitteln und stattdessen lediglich einen „Übergangsbeitrag“ festsetzen können, werden nicht diejenigen begünstigt, die bewusst ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen und damit einer höheren Beitragspflicht entgehen wollen. Eine derartige, nicht hinnehmbare Privilegierung gegenüber den ihrer Mitwirkungspflicht nachkommenden Beitragspflichtigen liegt nicht vor. Denn die Rundfunkanstalten sind verpflichtet, die gesetzlich geschuldeten Beiträge im Wege der Nacherhebung festzusetzen, sobald sie die erforderlichen Angaben erhoben haben.

Quelle: BVerwG

Erbschaftsteuer: Gegenstand des Vorvermächtnisses

Die 1924 geborene Erblasserin errichtete im Jahr 2000 ein eigenhändiges Testament, mit dem sie ihre Patenkinder zu Erben einsetzte und weiter verfügte, dass ihre 1925 geborene Schwester als Vorvermächtnis einen Geldbetrag von 500.000 DM sowie Schmuck erhalte. Der Testamentsvollstrecker solle den Betrag treuhänderisch und mündelsicher anlegen. Ihre Schwester könne verlangen, dass ihr neben den Zinsen jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres 50.000 DM aus dem vorhandenen Kapitalbetrag ausbezahlt werden. Nachvermächtnisnehmerin nach dem Tod ihrer Schwester sei Frau E.

Die Erblasserin verstarb im Jahr 2009. Das beklagte Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest und berücksichtigte dabei einen Erwerb durch Vermächtnis von 255.646 Euro.

Hiergegen wandte sich die Schwester der Erblasserin und nach deren Tod im Jahr 2011 der Kläger als ihr Gesamtrechtsnachfolger: Sie habe jährlich nur 1/10 des Guthabens herausverlangen können, letztendlich nur 3 x 50.000 DM, da sie im Jahr 2011 verstorben sei. Tatsächlich habe sie überhaupt keine Auszahlung verlangt.

Das Finanzgericht ist dem Vortrag des Klägers nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.

Gegenstand des Vermächtnisses sei nicht nur ein Anwartschaftsrecht, sondern der Kapitalbetrag von 500.000 DM gewesen. In dem Testament der Erblasserin sei das Vorvermächtnis gleichrangig neben dem Schmuck genannt. Auch habe die Erblasserin bei Testamentserrichtung noch damit rechnen können, dass ihre Schwester sie um weitere 10 Jahre überleben würde. Dann hätte sie den vollen Betrag von 500.000 DM ausgezahlt bekommen. Daran ändere auch die Verpflichtung zum treuhänderischen und mündelsicheren Anlegen nichts.

Der Wert des Vorvermächtnisses sei mit dem Nennwert von 500.000 DM anzusetzen. Verfügungsbeschränkungen der Vorvermächtnisnehmerin seien nicht zu berücksichtigen. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt des Todes der Erblasserin. Unerheblich sei deshalb, was sie bis zu ihrem eigenen Tod tatsächlich erhalten habe.

Die mit der gesetzlichen Regelung verbundene Mehrfachbesteuerung des Vermächtnisses begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Über eine etwaige Billigkeitsmaßnahme im Hinblick auf die tatsächlich mögliche Auszahlung nur in Höhe von 150.000 Euro konnte das Gericht mangels Anhängigkeit eines entsprechenden Verfahrens nicht entscheiden.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 06.12.2016 zum Urteil 4 K 2949/14 Erb vom 22.11.2016

 

Überwachung des Arbeitsplatzes mit Keylogger: Zulässig oder nicht zulässig?

Überwachung des Arbeitsplatzes mit Keylogger: Zulässig oder nicht zulässig?

Wegen intensiver privater Nutzung des betrieblichen Computers kündigte der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer. Die Kündigung war jedoch unwirksam, da der Arbeitgeber das Fehlverhalten nur mittels eines heimlich aufgespielten Keyloggers nachweisen konnte.

Hintergrund

Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer vor, seinen Dienstrechner während der regulären Arbeitszeit in erheblichem Umfang privat genutzt zu haben. Insbesondere soll er ein Computerspiel für einen anderen Auftraggeber programmiert und Aufträge für seinen Vater bearbeitet haben.

Das Ausmaß der privaten Nutzung wies der Arbeitgeber anhand von Protokolldateien nach, die er mittels eines heimlich aufgespielten Keyloggers gewonnen hatte.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigung unwirksam war.

Die heimliche Installation einer Überwachungssoftware, die sämtliche Tastatureingaben aufzeichnet und Screenshots der Bildschirmhalte anfertigt, stellt einen schweren Eingriff in das Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung dar. Besondere Umstände, die eine solche massive Überwachung gerechtfertigt hätten, lagen hier nicht vor. Die Beweise, die mit dem Keylogger gesammelt wurden, durften deshalb nicht verwertet werden.

Durch das Beweisverwertungsverbot für die durch den Keylogger erhobenen Daten konnten die Richter nur die privaten Nutzungszeiten für das Verfahren heranziehen, die der Kläger eingeräumt hatte. Daraus folgte aber keine exzessive Privatnutzung während der Arbeitszeit, sodass eine fristlose Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung nicht in Betracht kam.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin