Mietrendite Rechner + Steuern

Mietrendite berechnen: Formel & Tipps für Vermieter +Steuertipps


Mietrendite berechnen

Wenn Sie eine Immobilie als Kapitalanlage suchen, werden Sie sich fragen: Ist die Immobilie als Kapitalanlage sinnvoll? Immobilien als Kapitalanlage versprechen zum Teil eine attraktive Brutto-Mietrendite. Allerdings darf man nicht vergessen, dass die Vermietung einer Immobilie auch Betriebskosten, Risiken und Arbeit verursacht. Der Rechner hilft Ihnen abzuschätzen, ob sich die Immobilieninvestition lohnt auch ohne Spekulation auf Wertsteigerungen (sog. "Zinshaus"). In vielen Fällen geht die Investition nur dann auf, wenn der Wiederverkauf mit Gewinn gelingt. Dann handelt es sich um eine Spekulation, die nach 10 Jahren steuerfrei sein kann (siehe Spekualtionssteuer). Steuervorteile ergeben sich auch durch die AfA (Absetzung für Abnutzung), die Sie steuerlich Ihren Gewinn mindern, sofern der Wert der Immobilie nicht wirklich sinkt.


Was ist die Mietrendite und wie berechnet man sie?

Die Mietrendite zeigt, welchen jährlichen Gewinn Sie im Verhältnis zum Kaufpreis Ihrer Immobilie erwirtschaften. Die Berechnung ist simpel:

Jährliche Nettomieteinnahmen / Kaufpreis der Immobilie x 100 = Mietrendite

Berechnen Sie die Brutto- Mietrendite unter Angabe von Kaufpreis, Wohnfläche und Miete:

Bruttomietrendite

Angaben

Kaufpreis
Wohnfläche
Kaltmiete / m²
€/m²

Zur Berechnung der Brutto- Mietrendite werden die Mieteinnahmen (Kaltmiete ohne Betriebskosten) ins Verhältnis zum Kaufpreis der Immobilie gesetzt. Die Bruttomietrendite liegt bei Eigentumswohnungen durchschnittlich bei ca. 4 bis 5 %. Allerdings lohnt sich eine Anlage in Objekte mit Renditen von unter 6 % i.d.R. nicht. In Immobilien mit weniger als 4 % Bruttomietrendite sollte man nicht anlegen.


Die Bruttomietrendite dient zur groben Abschätzung einer Immobilieninvestition. Entscheidend ist für die Vorteilhaftigkeit ist vielmehr die Nettomietrendite. Die Nettomietrendite ergibt sich aus dem Reinertrag und den Anschaffungskosten:

  • Bezugsgröße sind die Anschaffungskosten (Kaufpreis + Nebenkosten). Dieser wird berechnet, in man die Anschaffungsnebenkosten dem Kaufpreis hinzu addiert. Die Anschaffungsnebenkosten betragen ohne Makler ca. 5 % des Kaufpreises (ca. 3,5 % Grunderwerbsteuer (abhängig vom Bundesland) und ca. 1,5 % für Notar- und Grundbuchgebühren). Beim Kauf über einen Makler kommen noch ca. 3,5 bis 7 % Maklerprovision hinzu.
  • Für die Berechnung des Reinertrags müssen noch die Kosten von der Nettokaltmiete abgezogen werden, die nicht auf die Miete umlgelegt werden können. Das sind i.d.R. die Verwaltungskosten mit ca. 200 bis 250 Euro für die Hausverwaltung und die Instandhaltungskosten mit ca. 6 bis 10 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche pro Jahr. Für eine genauere Abschätzung kann man die Hausverwalterabrechnungen der letzten Jahre einsehen.

Beispiel: Brutto- und Nettomietrendite berechnen:

Kaufpreis: 90.000 Euro
+ Nebenkosten (Grunderwerbsteuer, Makler, Notar- und Grundbuchkosten): 10.000 Euro
= Anschaffungskosten : 100.000 Euro

Nettokaltmiete / Jahr: 6.000 Euro
- Verwaltungskosten / Jahr: 250 Euro
- Instandhaltungskosten / Jahr: 350 Euro
= Reinertrag / Jahr : 5.400 Euro

Nettokaltmiete / Jahr: 6.000 Euro
./. Kaufpreis: 90.000 Euro
= Bruttomietrendite : 6,67 %

Reinertrag / Jahr: 5.400 Euro
./. Anschaffungskosten: 100.000 Euro
= Nettomietrendite : 5,4 %


Mietrendite: Wie viel Prozent sollten Sie erzielen, um erfolgreich zu investieren?

immer häufiger stellen sich Investoren die Frage: „Lohnt sich eine Investition in Immobilien überhaupt noch?“ Im Vergleich zu ETFs und Aktien wirken Immobilienanlagen oft aufwendiger. Doch ist das wirklich der Fall? Und wie hoch sollte die Mietrendite sein, damit eine Immobilie als Kapitalanlage rentabel wird?

Für Vermieter und Immobilieninvestoren ist die Mietrendite eine zentrale Kennzahl, um den Erfolg ihrer Investition zu messen. Sie gibt Auskunft darüber, wie profitabel eine Immobilie im Verhältnis zu ihrem Kaufpreis ist.

Als Faustregel gilt: Eine Mietrendite von 4-6 % ist ein guter Richtwert. Die optimale Rendite hängt jedoch stark von Faktoren wie Standort, Art der Immobilie und Zustand des Objekts ab.


Tipps für eine optimale Mietrendite

Maximieren Sie den Mietwert Ihrer Immobilie: Ein Leitfaden für Vermieter

Als Vermieter ist es Ihr Ziel, aus Ihrer Immobilie den bestmöglichen finanziellen Nutzen zu ziehen, während Sie gleichzeitig attraktive Wohnräume für Ihre Mieter schaffen. In einem Markt, in dem 35 % der Haushalte in sozialen oder privaten Mietverhältnissen leben, ist die Nachfrage nach Mietobjekten groß. Doch um eine bestimmte Zielgruppe anzuziehen und in Ihre Immobilie zu investieren, bedarf es sorgfältiger Überlegungen, um sicherzustellen, dass Sie eine angemessene Rendite auf Ihre Investition erhalten. In diesem Blogbeitrag werfen wir einen Blick auf 10 Strategien, mit denen Vermieter den Wert ihrer Mietobjekte steigern und gleichzeitig ihr Budget und ihre Rendite im Auge behalten können.


Um die Rendite Ihrer Investition zu maximieren, gibt es einige bewährte Ansätze:

  1. Standortwahl
    Die Lage der Immobilie ist entscheidend! In Ballungszentren sind die Kaufpreise höher, aber auch die Mietnachfrage und die Mieteinnahmen oft stabiler. In ländlichen Regionen sind die Kaufpreise niedriger, jedoch kann die Nachfrage geringer sein. Analysieren Sie daher den Markt gründlich und wägen Sie Vor- und Nachteile ab.

  2. Renovierungen und Modernisierungen
    Investitionen in die Instandhaltung und Modernisierung der Immobilie können die Mieteinnahmen erheblich steigern. Besonders wertsteigernde Maßnahmen, wie energetische Sanierungen oder die Modernisierung von Bädern und Küchen, erhöhen oft auch die Attraktivität der Immobilie für Mieter.

  3. Betriebskosten optimieren
    Je niedriger die laufenden Kosten, desto höher Ihre Rendite. Regelmäßige Verhandlungen mit Dienstleistern und Versorgern und ein Augenmerk auf Energieeffizienz können hier einen Unterschied machen.

  4. Mietpreisniveau analysieren
    Ermitteln Sie den optimalen Mietpreis für Ihre Immobilie. Zu hohe Mieten können Leerstände verursachen, zu niedrige Mieten verringern Ihre Rendite. Nutzen Sie Marktanalysen und berechnen Sie eine faire und rentable Miete.

  5. Steuervorteile nutzen
    Immobilien bieten diverse Steuervorteile, wie Abschreibungen und Sonderausgaben. Lassen Sie sich von einem Steuerberater beraten, um alle Möglichkeiten zur Steueroptimierung auszuschöpfen.


Den idealen Mieter identifizieren

Bevor Sie beginnen, ist es wichtig zu wissen, wer Ihr idealer Mieter ist. Diese Kenntnis hilft Ihnen, Entscheidungen darüber zu treffen, wie viel Sie in Renovierungen investieren möchten, welche Art von Einrichtungsgegenständen Sie kaufen sollten und wie sich dies auf die Mieteinnahmen und letztendlich auf die Jahresrendite auswirkt.


Die richtige Miete festlegen

Bevor Sie mit Renovierungsarbeiten beginnen, sollten Sie sich überlegen, welche Miete Sie realistisch erzielen können. Die Miete hängt nicht nur vom Zustand der Immobilie ab, sondern auch von der Lage und den Verkehrsanbindungen.

Durch die Umsetzung dieser Strategien können Vermieter den Wert ihrer Immobilien steigern und gleichzeitig attraktive und begehrte Wohnräume für ihre Mieter schaffen.


Renovierung

Die Planung von Instandhaltungsarbeiten und Renovierungen erfordert Organisation und sollte idealerweise zwischen den Mietverhältnissen erfolgen. Die Beauftragung erfahrener Fachkräfte kann dabei helfen, die Arbeiten schnell und innerhalb des Budgets durchzuführen.


1. Farbe

Eine frische Schicht Farbe ist eine der kosteneffektivsten Methoden, um ein Zuhause aufzuwerten. Ein einfacher Anstrich kann ausreichen, um Gebrauchsspuren zu überdecken und das Aussehen eines Raumes wesentlich zu verbessern.


2. Bodenbeläge erneuern und Teppiche reinigen

Ersetzen Sie abgenutzte und müde Bodenbeläge durch langlebige Optionen wie Laminat oder Luxus-Vinylfliesen (LVT). Eine professionelle Teppichreinigung kann zudem das Erscheinungsbild erheblich verbessern und die Lebensdauer des Teppichs verlängern.


3. Die Küche modernisieren

Die Küche ist oft das Herzstück eines Hauses. Eine moderne und einladende Küche kann entscheidend sein, um Mieter anzuziehen. Selbst kleine Veränderungen wie neue Arbeitsplatten oder Wandfliesen können einen großen Unterschied machen.


4. Das Badezimmer auffrischen

Ein modernes Badezimmer kann für viele Mieter ausschlaggebend sein. Eine neue, weiße Badezimmereinrichtung muss nicht teuer sein, kann aber den Raum völlig verwandeln.


5. Die Außenansicht verbessern

Die Außenansicht der Immobilie ist genauso wichtig wie das Innere. Achten Sie darauf, dass die Fassade, der Garten und der Eingangsbereich gepflegt und einladend sind.


6. Alltagsgeräte bereitstellen

Je nach Zielgruppe kann das Bereitstellen von Haushaltsgeräten ein entscheidender Faktor sein. Hochwertige Geräte können besonders für junge Berufstätige und Familien attraktiv sein.


7. Möblierung anbieten

Möblierte Immobilien können höhere Mieten erzielen. Allerdings ist dies nicht für jeden Mieter die beste Option. Überlegen Sie gut, welche Zielgruppe Sie ansprechen möchten.


8. Stauraum schaffen

Eingebaute Schränke und Lagermöglichkeiten können die Attraktivität Ihrer Immobilie erhöhen. Überlegen Sie, ob Sie solche Optionen anbieten können, insbesondere wenn Ihre Zielgruppe Studenten oder Mieter ohne Auto sind.


9. Den Außenbereich aufwerten

Auch ein kleiner Außenbereich kann attraktiv gestaltet werden. Größere Gärten bieten die Möglichkeit, Sitzbereiche oder pflegeleichte Gartenanlagen zu schaffen, die besonders für Familien attraktiv sind.


10. Energieeffizienz verbessern

In Zeiten steigender Energiepreise sind Immobilien mit guter Isolierung besonders gefragt. Investitionen in Dämmung können sich langfristig auszahlen und machen Ihre Immobilie für Mieter attraktiver.


Fazit

Die Mietrendite ist ein entscheidender Faktor für den Erfolg Ihrer Immobilieninvestition. Mit sorgfältiger Planung und durchdachter Strategie können Sie eine attraktive Rendite erzielen. Berücksichtigen Sie bei Ihrer Entscheidung alle relevanten Faktoren und holen Sie sich bei Bedarf Rat von Experten. Eine gut durchdachte Immobilienanlage kann, trotz Herausforderungen, ein wertvoller Baustein für Ihr Portfolio sein.


Die 3 größten Renditekiller für Vermieter – und wie Sie sie vermeiden!

Sie möchten als Vermieter eine solide Rendite erzielen? Dann sollten Sie die drei häufigsten Renditekiller kennen und wissen, wie Sie diese vermeiden! Gerade für Einsteiger am Immobilienmarkt ist es wichtig, die Herausforderungen zu kennen und die richtigen Strategien zu entwickeln.

1. Leerstand:

Jeder Monat ohne Mieteinnahmen schmälert Ihre Rendite. Laufende Kosten wie Kreditraten und Grundsteuer laufen weiter, während keine Einnahmen generiert werden.

So vermeiden Sie Leerstand:

  • Zielgruppenorientiertes Marketing: Erstellen Sie ansprechende Inserate mit professionellen Fotos und klaren Beschreibungen.
  • Wettbewerbsfähige Mietpreise: Recherchieren Sie die ortsüblichen Mietpreise und bieten Sie einen fairen Preis.
  • Langfristige Mietverhältnisse: Bieten Sie Anreize für langfristiges Wohnen, z.B. durch moderate Mieterhöhungen oder die Übernahme kleinerer Renovierungen.

2. Ungeplante Instandhaltungskosten:

Plötzliche Reparaturen, z.B. ein undichtes Dach oder eine defekte Heizung, können Ihre Rendite stark belasten.

So minimieren Sie Instandhaltungskosten:

  • Regelmäßige Wartung: Führen Sie regelmäßige Wartungen durch, um größere Schäden zu vermeiden.
  • Rücklagen bilden: Kalkulieren Sie monatlich einen Betrag für Instandhaltungsrücklagen ein.
  • Energieeffiziente Modernisierung: Nutzen Sie Förderprogramme, um Ihre Immobilie zu modernisieren und langfristig Kosten zu sparen.

3. Mietausfall und Problemmieter:

Unzuverlässige Mieter, die die Miete nicht zahlen oder die Wohnung beschädigen, können zu hohen finanziellen Verlusten führen.

So wählen Sie die richtigen Mieter:

  • Gründliche Bonitätsprüfung: Holen Sie Schufa-Auskünfte und Einkommensnachweise ein.
  • Persönliches Gespräch: Führen Sie ein Gespräch mit potenziellen Mietern, um einen ersten Eindruck zu gewinnen.
  • Klarer Mietvertrag: Verwenden Sie einen rechtssicheren Mietvertrag, der alle wichtigen Punkte regelt.

Fazit:

Mit den richtigen Strategien und einer sorgfältigen Verwaltung können Sie die häufigsten Renditekiller vermeiden und Ihre Immobilieninvestition erfolgreich gestalten.


Vermietung im Steuerrecht

Im Steuerrecht spielt die Mietrendite für die Anerkennung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung eine wichtige Rolle, insbesondere in folgenden Fällen:

Liebhaberei bzw. Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

Jede Tätigkeit muss mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen werden, damit sie in der Einkommensteuer berücksichtigt werden kann. Die fehlende Mietrendite bzw. die fehlende Gewinnerzielungsabsicht führt zur sog. steuerlichen Liebhaberei, d.h. die Verluste aus der Vermietung werden vom Finanzamt steuerrechtlich nicht anerkannt. Hier erfahren Sie, wie Sie die Liebharei vermeiden können. Wichtig ist eine positive Mietrendite bzw. ein sog. Totalüberschuss.

Liebhaberei ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn auf lange Sicht kein Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwarten ist. Sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände gegen das Vorliegen einer Überschußerzielungsabsicht sprechen (z.B. bei Ferienwohnungen, bei Mietkaufmodellen oder bei Bauherrenmodellen mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie), ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, daß der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuß zu erwirtschaften.

Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt. Hat der Steuerpflichtige den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, endgültig gefasst, gilt dies für die Dauer seiner Vermietungstätigkeit auch dann, wenn er das bebaute Grundstück später aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert.

Der endgültige Entschluss, auf Dauer zu vermieten, fehlt, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück kurzfristig wieder verkaufen will oder wenn er jedenfalls noch nicht entschieden hat, ob er das Grundstück längerfristig vermieten oder kurzfristig verkaufen will. Neben anderen Indizien liegt ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs – von i. d. R. bis zu fünf Jahren – seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert.

Hier finden Sie weitere Infos zur Liebhaberei

Tipp: Berechnen Sie hier die Immobilieninvestition mit Finanzierung und Anschlussfinanzierung mit Finanzierungs- und Tilgungsplan, Steuerliches Ergebnis in der Investitionsphase, Liquiditätsplan und Vermögensentwicklung sowie möglicher Gewinn.


Vermietung unter nahen Angehörigen: Steuerliche Anerkennung und Fallstricke

Die Vermietung einer Immobilie an nahe Angehörige – sei es an Kinder, Eltern oder Geschwister – ist in Deutschland nicht ungewöhnlich. Solche Mietverhältnisse können steuerlich anerkannt werden, sofern sie einem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Dabei prüft das Finanzamt, ob der Mietvertrag genauso gestaltet und durchgeführt wird, wie es zwischen fremden Dritten üblich wäre. Dieser Vergleich ist wichtig, um mögliche steuerliche Vorteile oder Missbräuche zu verhindern.

Was ist der Fremdvergleich?

Der Fremdvergleich bedeutet, dass Mietverträge zwischen nahen Angehörigen den gleichen Maßstäben genügen müssen wie solche zwischen nicht verwandten Personen. Das bedeutet konkret: Der Vertrag sollte klar, schriftlich und mit marktüblichen Bedingungen abgeschlossen sein. Abweichungen von üblichen Vertragsgestaltungen können dazu führen, dass das Finanzamt den Vertrag nicht anerkennt und somit steuerliche Vorteile, wie etwa den Werbungskostenabzug, verweigert.

Wichtige Punkte für die steuerliche Anerkennung

Damit ein Mietverhältnis zwischen Angehörigen steuerlich anerkannt wird, müssen einige Kriterien erfüllt sein:

  1. Schriftlicher und klarer Mietvertrag
    Ein schriftlicher Mietvertrag ist die Basis. Er sollte alle wesentlichen Vereinbarungen, wie Mietzins, Zahlungsmodalitäten und Nebenkostenverteilung, enthalten. Ein mündlicher Vertrag oder unklare Absprachen erschweren die steuerliche Anerkennung.

  2. Marktübliche Miete
    Die Höhe der Miete sollte sich am örtlichen Mietspiegel orientieren. Liegt die vereinbarte Miete erheblich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete, könnte das Finanzamt an der Einkünfteerzielungsabsicht zweifeln und die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten kürzen.

  3. Regelmäßige Mietzahlungen
    Die Miete muss wie vereinbart und pünktlich auf das Konto des Vermieters überwiesen werden. Wenn die Miete unregelmäßig oder nicht vollständig gezahlt wird, könnte das Finanzamt den Vertrag als steuerlich nicht anzuerkennen.

  4. Nebenkostenregelung
    Es sollte eine klare und eindeutige Regelung über die Nebenkosten geben. In der Regel trägt der Mieter die Betriebskosten, so wie es auch zwischen fremden Mietparteien üblich wäre. Fehlt eine klare Vereinbarung über die Nebenkosten, kann das Finanzamt den Vertrag infrage stellen.

  5. Tatsächliche Nutzung und Abgrenzung
    Die Bereiche des Vermieters und Mieters sollten klar voneinander abgegrenzt sein. Auch wenn die Mieter die Wohnung nur zeitweise nutzen, muss ihnen die Wohnung ständig zur Verfügung stehen, um steuerlich anerkannt zu werden.

  6. Eigenständige Vermögensübertragung
    Die Miete muss tatsächlich vom Vermögen des Mieters ins Vermögen des Vermieters übergehen. Eine erhebliche Mietvorauszahlung, die vertraglich nicht vorgesehen ist, oder Rückflüsse an den Mieter können ebenfalls zur Nichtanerkennung des Mietverhältnisses führen.

Was gilt bei verbilligter Vermietung?

Eine verbilligte Miete ist zulässig und kann steuerlich anerkannt werden, wenn sie nicht unter 66 % der ortsüblichen Miete liegt. In diesen Fällen sind die Werbungskosten weiterhin vollständig abzugsfähig. Liegt die Miete jedoch unter dieser Grenze, wird der Werbungskostenabzug anteilig gekürzt.

Fallstricke und Besonderheiten

Es gibt einige häufige Fehlerquellen bei der Vermietung an Angehörige:

  • Miete wird bar entrichtet: Barzahlungen sind im Rahmen eines Mietverhältnisses zwischen Angehörigen problematisch. Hier empfiehlt es sich, die Mietzahlungen nachweisbar auf ein Konto zu überweisen.
  • Vertragliche Regelungen sind unklar: Unklare Absprachen oder fehlende Nebenkostenregelungen können dazu führen, dass das Finanzamt die steuerliche Anerkennung verweigert.
  • Scheinmietverhältnisse: Mietverträge, die nur zum Schein abgeschlossen wurden, etwa um Angehörige finanziell zu unterstützen, ohne eine tatsächliche Vermietung durchzuführen, können ebenfalls zur steuerlichen Nichtanerkennung führen.

Beispiel: Vermietung einer Einliegerwohnung an die Eltern

Ein Beispiel verdeutlicht die Problematik: Ein Ehepaar vermietet die Einliegerwohnung im eigenen Haus an die Eltern der Ehefrau, die bereits in derselben Stadt eine größere Wohnung besitzen. Wenn der Mietvertrag nur dazu dient, dass die Eltern des Ehepaares das Enkelkind betreuen können, kann das Finanzamt dies als Gestaltungsmissbrauch einstufen. Das Mietverhältnis könnte dann steuerlich nicht anerkannt werden, weil die Vereinbarung eher einem Unterstützungsverhältnis entspricht.

Fazit: So vermeiden Sie Probleme bei der Vermietung an Angehörige

Mietverhältnisse mit Angehörigen können eine gute Möglichkeit zur Steuergestaltung sein, jedoch nur, wenn sie den Bedingungen eines Fremdvergleichs standhalten. Das Finanzamt wird genau prüfen, ob der Mietvertrag zwischen den Beteiligten wie unter fremden Dritten durchgeführt wird. Eine sorgfältige und professionelle Gestaltung des Mietvertrags sowie die Beachtung aller steuerlichen Vorgaben sind dabei entscheidend. Zögern Sie nicht, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen, um Fehler zu vermeiden und die steuerlichen Vorteile Ihrer Vermietung an Angehörige sicherzustellen.


Verluste aus Vermietung und Liebhaberei

Verdeckte Gewinnausschüttung bei nicht kostendeckender Vermietung

Verdeckte Gewinnausschüttung bei nicht kostendeckender Vermietung an Gesellschafter-Geschäftsführer

Die Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann steuerliche Fallstricke bergen, wenn die Vermietung nicht kostendeckend ist. Das Bundesfinanzgericht (BFH) stellt in ständiger Rechtsprechung klar, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft laufende Kosten für Immobilien im privaten Interesse eines Gesellschafters nur dann tragen würde, wenn diese Kosten vollständig durch den Gesellschafter ausgeglichen und zusätzlich ein Gewinnaufschlag erwirtschaftet wird.

Eine nicht kostendeckende Vermietung an den Gesellschafter-Geschäftsführer zu rein privaten Zwecken könnte als verdeckte Gewinnausschüttung (VGA) angesehen werden. Die VGA beschreibt eine Vorteilsgewährung, die über das übliche Maß hinausgeht und somit den Unternehmensgewinn schmälert, was steuerlich problematisch sein kann. In solchen Fällen geht das Finanzamt davon aus, dass die Kapitalgesellschaft dem Gesellschafter einen Vorteil verschafft, der als Gewinnverwendung gilt und daher keine Betriebsausgabe darstellt.


Maßgebliche Kriterien für die steuerliche Anerkennung

Damit eine Vermietung an den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft wird, sollten bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

  1. Kosten deckende Miete
    Die Miete sollte zumindest die laufenden Kosten (Ankauf, Ausbau, Unterhaltung) der Immobilie decken. Andernfalls könnte das Finanzamt die Vermietung als unbegründete Belastung der Gesellschaft sehen.

  2. Gewinnaufschlag
    Ein ordnungsgemäßer Geschäftsleiter würde in der Regel nicht nur die Kosten decken wollen, sondern auch einen Gewinnaufschlag verlangen. Diese Renditeerwartung ist für die steuerliche Anerkennung entscheidend.

  3. Liebhaberei und Renditeerwartung
    Der Geschäftsleiter kann die Vermietung ausnahmsweise zu marktüblichen, aber vorübergehend nicht kostendeckenden Bedingungen genehmigen, wenn eine zukünftige Renditeerwartung für den Vermietungszeitraum besteht. Eine dauerhafte Vermietung unter den tatsächlichen Kosten ohne Aussicht auf Rendite wird jedoch meist als Liebhaberei angesehen, was steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Fazit

Bei der Vermietung von Immobilien an Gesellschafter ist eine marktgerechte Miete und Kostendeckung von zentraler Bedeutung. Ohne eine angemessene Renditeerwartung und klare Vereinbarungen droht die Gefahr, dass das Finanzamt die Vermietung als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt, was die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten beeinträchtigen kann. Unternehmer sollten in solchen Fällen stets steuerlichen Rat einholen, um eine steuerkonforme Gestaltung sicherzustellen und Liebhaberei oder steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Mehr Infos unter Liebhaberei

Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: vermietung

EStG 
EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

EStG § 2a Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten

EStG § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus

EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

EStG § 20

EStG § 21

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 32b Progressionsvorbehalt

EStG § 34d Ausländische Einkünfte

EStG § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung

EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStR 
EStR R 4.2 Betriebsvermögen

EStR R 4.7 (Betriebseinnahmen und -ausgaben

EStR R 15.7 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung

EStR R 21.2 Einnahmen und Werbungskosten

EStR R 21.5 Behandlung von Zuschüssen

UStG 
UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung

UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStG § 8 Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt

UStG § 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen

UStG § 12 Steuersätze

UStAE 
UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen

UStAE 1.11. Umsätze in Freihäfen usw.

UStAE 2.1. Unternehmer

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 3.1. Lieferungen und sonstige Leistungen

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung

UStAE 3.15. Dienstleistungskommission

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 3a.7. Ort der Vermittlungsleistung

UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

UStAE 3a.9a. Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen

UStAE 3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStAE 4.8.12. Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten

UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStAE 4.12.3. Vermietung von Campingflächen

UStAE 4.12.5. Gemischte Verträge

UStAE 4.12.6. Verträge besonderer Art

UStAE 4.12.8.

UStAE 4.12.9. Beherbergungsumsätze

UStAE 4.12.10. Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 4.14.6. Eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen verbundene Umsätze

UStAE 4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften

UStAE 4.16.4. Leistungen der Altenheime, Pflegeheime und Altenwohnheime

UStAE 4.16.6. Eng verbundene Umsätze

UStAE 4.20.1. Theater

UStAE 8.1. Umsätze für die Seeschifffahrt

UStAE 8.2. Umsätze für die Luftfahrt

UStAE 9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 12.6. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen

UStAE 13.1. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

UStAE 13b.2. Bauleistungen

UStAE 13b.10. Ausnahmen

UStAE 14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 15.2b. Leistung für das Unternehmen

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug

UStAE 15.14. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 15a.2. Änderung der Verhältnisse

UStAE 15a.9. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG

UStAE 16.2. Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 18g.1. Vorsteuer-Vergütungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat für im Inland ansässige Unternehmer

UStAE 24.3. Sonstige Leistungen

UStAE 24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen

UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen

UStAE 1.11. Umsätze in Freihäfen usw.

UStAE 2.1. Unternehmer

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 3.1. Lieferungen und sonstige Leistungen

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung

UStAE 3.15. Dienstleistungskommission

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 3a.7. Ort der Vermittlungsleistung

UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

UStAE 3a.9a. Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen

UStAE 3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStAE 4.8.12. Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten

UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStAE 4.12.3. Vermietung von Campingflächen

UStAE 4.12.5. Gemischte Verträge

UStAE 4.12.6. Verträge besonderer Art

UStAE 4.12.8.

UStAE 4.12.9. Beherbergungsumsätze

UStAE 4.12.10. Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 4.14.6. Eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen verbundene Umsätze

UStAE 4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften

UStAE 4.16.4. Leistungen der Altenheime, Pflegeheime und Altenwohnheime

UStAE 4.16.6. Eng verbundene Umsätze

UStAE 4.20.1. Theater

UStAE 8.1. Umsätze für die Seeschifffahrt

UStAE 8.2. Umsätze für die Luftfahrt

UStAE 9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 12.6. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen

UStAE 13.1. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

UStAE 13b.2. Bauleistungen

UStAE 13b.10. Ausnahmen

UStAE 14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 15.2b. Leistung für das Unternehmen

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug

UStAE 15.14. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 15a.2. Änderung der Verhältnisse

UStAE 15a.9. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG

UStAE 16.2. Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 18g.1. Vorsteuer-Vergütungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat für im Inland ansässige Unternehmer

UStAE 24.3. Sonstige Leistungen

UStAE 24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen

GewStR 
GewStR R 2.9 Betriebsstätte

GewStR R 33.1 Zerlegung in besonderen Fällen

UStR 
UStR 1. Leistungsaustausch

UStR 14. (Zu § 1 UStG)

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStR 24. Lieferungen und sonstige Leistungen

UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStR 32. Dienstleistungskommission

UStR 33a. Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln

UStR 34. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStR 39a. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG

UStR 42. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStR 76. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStR 77. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStR 78. Vermietung von Campingflächen

UStR 80. Gemischte Verträge

UStR 81. Verträge besonderer Art

UStR 83. Dingliche Nutzungsrechte

UStR 84. Beherbergungsumsätze

UStR 85. Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen

UStR 86. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStR 94. Praxis- und Apparategemeinschaften

UStR 106. Theater

UStR 146. Umsätze für die Luftfahrt

UStR 148a. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen

UStR 167. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen

UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStR 171. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

UStR 177. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStR 183a. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStR 185. Pflichtangaben in der Rechnung

UStR 203. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug

UStR 205. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland

UStR 208. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStR 215. Änderung der Verhältnisse

UStR 217e. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG

UStR 221. Beförderungseinzelbesteuerung

UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

UStR 272. Besteuerung von Reiseleistungen

KStR 5.7 5.9 5.11 8.12 8.13 13.2 24
AEAO 
AEAO Zu § 8 Wohnsitz:

AEAO Zu § 18 Gesonderte Feststellung:

AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:

HGB 
§ 277 HGB Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 285 HGB Sonstige Pflichtangaben

§ 314 HGB Sonstige Pflichtangaben

ErbStG 13b
ErbStR 13.3 13.4 13b.13 13c 28
LStR 
R 39a.2 LStR Freibetrag wegen negativer Einkünfte

R 42d.2 LStR Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

EStH 2 4.2.7 4.2.9 4.2.12 4.3.2.4 4.8 7.1 7.3 9b 10.2 13a.2 15.3 15.5 15.7.1 15.7.2 15.7.3 15.7.4 15.7.6 15.8.1 15a 16.2 16.3 21.2 21.4 21.5 21.6 21.7 22.8 23 24.2 24a 33a.3 34.2 34c.3 46.3 49.1 55
StbVV 
§ 27 StBVV Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten

GewStH 3.20 8.1.4 9.2.2 9.2.4
KStH 5.9 5.11
LStH 9.14 39a.2
ErbStH E.13c E.27 B.183.4 B.186.1
AStG 8
GrStR 38
BGB 312 312g 556f 565 573 573b 1568a

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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