Werbungskosten für Flugpersonal: Piloten, Flugbegleiter und Crew richtig absetzen
Flugpersonal hat besondere Werbungskosten: Fahrten zum Flughafen, Auslandsreisen, Verpflegungspauschalen, Uniform, Reinigung, Fortbildung, Type-Rating, Stand-by-Zimmer, Bewerbungskosten, Sprachkurse und Reisekostenabrechnungen. Entscheidend ist 2026 vor allem die Frage, ob der Flughafen eine erste Tätigkeitsstätte ist. Davon hängt ab, ob nur die Entfernungspauschale oder Reisekostengrundsätze gelten.
Werbungskosten Flugpersonal 2026: Das Wichtigste auf einen Blick
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Flugpersonal liegt wegen Fahrten zum Flughafen, Auslandsflügen, Uniform, Reinigung, Fortbildung und doppelter Haushaltsführung häufig über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Mit den Rechnern können Sie überschlägig prüfen, ob sich die Abgabe einer Steuererklärung lohnt.
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Erste Tätigkeitsstätte: Ist der Flughafen steuerlich Ihr Arbeitsort?
Die wichtigste Weichenstellung für Flugpersonal ist die erste Tätigkeitsstätte. Nach § 9 Abs. 4 EStG ist dies eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Bei Piloten und Flugbegleitern kann das der Stationierungsflughafen beziehungsweise die dortige betriebliche Einrichtung sein.
| Fall | Steuerliche Folge | Nachweis / Prüfung |
|---|---|---|
| Dauerhafte Zuordnung zur Home Base / zum Flughafen | Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen grundsätzlich nur mit Entfernungspauschale. | Arbeitsvertrag, Stationierungsmitteilung, Dienstplan, Crew-Base. |
| Briefing, Schulung, Sicherheitstraining oder sonstige Tätigkeiten am Flughafen | Spricht für erste Tätigkeitsstätte, wenn die Zuordnung dauerhaft ist. | Arbeitgeberbescheinigung und Tätigkeitsbeschreibung. |
| Keine ortsfeste Zuordnung, wechselnde Einsatzorte | Reisekostengrundsätze können in Betracht kommen. | Einzelfallprüfung; bloßer Hinweis „Flugzeug ist Arbeitsplatz“ genügt nicht. |
| Flugzeug als Arbeitsort | Ein Flugzeug ist keine ortsfeste betriebliche Einrichtung. | Entscheidend bleibt die Zuordnung zu einer ortsfesten Einrichtung. |
Fahrtkosten zum Flughafen: Entfernungspauschale, einfache Fahrten und Taxi
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale. Sie wird grundsätzlich für die einfache Entfernung angesetzt. Bei mehrtägigen Flügen kommt es häufig vor, dass Hin- und Rückweg auf unterschiedliche Tage fallen. Der BFH hat entschieden: Wird an einem Arbeitstag nur ein einfacher Weg zurückgelegt, ist nur die halbe Entfernungspauschale anzusetzen.
| Fahrt | Abzug 2026 | Hinweis |
|---|---|---|
| Wohnung – Flughafen – Wohnung am selben Arbeitstag | Entfernungspauschale: 0,30 € je Entfernungskilometer, ab 21. Kilometer 0,38 €. | Nur einfache Entfernung, nicht Hin- und Rückkilometer. |
| Nur Hinfahrt zum Flughafen wegen mehrtägigem Einsatz | Nach BFH grundsätzlich nur halbe Entfernungspauschale für diesen einfachen Weg. | Hin- und Rückwege getrennt erfassen. |
| Nur Rückfahrt vom Flughafen nach mehrtägigem Einsatz | Nach BFH ebenfalls nur halbe Entfernungspauschale für diesen einfachen Weg. | Dienstplan und Einsatzende dokumentieren. |
| Taxi zum Flughafen | Bei erster Tätigkeitsstätte grundsätzlich Entfernungspauschale; bei Auswärtstätigkeit tatsächliche Kosten möglich. | Quittung mit Strecke, Datum und Anlass aufbewahren. |
| Shuttle zu anderem Flughafen | Kann Reisekosten sein, wenn Dienst an anderem Einsatzort beginnt oder endet. | Arbeitgeberbescheinigung und Einsatzplan sichern. |
| Fahrten zu Simulator, Medical, Schulung, Check, Dienstbüro | Je nach Ort erste Tätigkeitsstätte oder Auswärtstätigkeit. | Zweck, Ort und Arbeitgeberanordnung dokumentieren. |
Reisekosten und Verpflegungspauschalen
Verpflegungsmehraufwendungen sind nur pauschal abziehbar. Maßgeblich ist § 9 Abs. 4a EStG: Bei auswärtiger beruflicher Tätigkeit können Pauschalen angesetzt werden. Arbeitgebererstattungen, Abwesenheitsgelder und gestellte Mahlzeiten müssen gegengerechnet werden.
| Kostenart | Abzug / Behandlung | Prüfung |
|---|---|---|
| Verpflegung Inland | Pauschalen nach § 9 Abs. 4a EStG. | Abwesenheitsdauer, An-/Abreisetage und Mahlzeitengestellung prüfen. |
| Verpflegung Ausland | Auslandspauschalen nach BMF-Schreiben für 2026. | Land des Einsatzes, An-/Abreisetag und Zwischentage dokumentieren. |
| Übernachtungskosten | Tatsächliche beruflich veranlasste Kosten; Arbeitgebererstattung mindert Abzug. | Hotelbelege, Einsatzplan, Arbeitgeberabrechnung. |
| Abwesenheitsgeld / Spesen vom Arbeitgeber | Steuerfrei nur im Rahmen der gesetzlichen Pauschalen; Differenz ggf. Werbungskosten. | Streckeneinsatzabrechnung und Lohnabrechnung abgleichen. |
| Trinkgelder bei Übernachtung | Nur bei beruflicher Veranlassung und glaubhaftem Nachweis. | Pauschale Ansätze sind risikobehaftet; Belege/Notizen helfen. |
Auslandsflüge: Pauschalen 2026 und Nachweise
Für Auslandsflüge gelten die vom BMF jährlich veröffentlichten Pauschbeträge. Das BMF-Schreiben vom 05.12.2025 enthält die Pauschbeträge für beruflich veranlasste Auslandsreisen ab dem 01.01.2026. Flugpersonal sollte nicht mit alten Pauschalen arbeiten, weil sich Länderwerte regelmäßig ändern.
| Prüfpunkt | Was ist zu tun? | Nachweis |
|---|---|---|
| Zielland / Einsatzort | Richtige Auslandspauschale 2026 wählen. | Dienstplan, Crew-Rotation, Hotelort. |
| Anreise- und Rückreisetag | Besondere Regeln nach § 9 Abs. 4a EStG beachten. | Abflug-/Ankunftszeiten, Umlaufplan. |
| Mehrere Länder an einem Tag | BMF-Regeln für Zwischenlandungen und mehrtägige Reisen prüfen. | Streckeneinsatzabrechnung. |
| Arbeitgebererstattung | Steuerfreie Erstattungen mindern den Werbungskostenabzug. | Lohnabrechnung und Reisekostenabrechnung. |
| Mahlzeiten | Kürzung der Pauschalen bei Frühstück, Mittag- oder Abendessen prüfen. | Hotelrechnung, Crew-Verpflegung, Arbeitgeberangaben. |
Stand-by-Zimmer, Einsatzwohnung und doppelte Haushaltsführung
Flugpersonal unterhält häufig ein Zimmer oder eine kleine Wohnung in Flughafennähe. Steuerlich kommt eine doppelte Haushaltsführung nur in Betracht, wenn neben dem eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt eine beruflich veranlasste Zweitunterkunft am Beschäftigungsort besteht.
| Fall | Steuerliche Einordnung | Nachweis |
|---|---|---|
| Eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt | Grundvoraussetzung der doppelten Haushaltsführung. | Miet-/Eigentumsnachweis, Kostenbeteiligung, Lebensmittelpunkt. |
| Zweitwohnung in Flughafennähe | Kann beruflich veranlasst sein, wenn Einsatzplanung/Rufbereitschaft dies erfordert. | Dienstplan, Arbeitgeberbescheinigung, Mietvertrag. |
| Unterkunftskosten Inland | Bei doppelter Haushaltsführung im Inland grundsätzlich bis 1.000 € monatlich. | Miete, Nebenkosten, Stellplatz gesondert prüfen. |
| Familienheimfahrten | Einmal wöchentlich grundsätzlich mit Entfernungspauschale. | Fahrtenübersicht. |
| Nur Bequemlichkeitsunterkunft | Abzug gefährdet. | Berufliche Notwendigkeit konkret dokumentieren. |
Uniform, Reinigung und Arbeitsmittel
Typische Berufskleidung ist abziehbar, wenn sie nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden kann. Bei Flugpersonal betrifft das insbesondere Uniformteile mit Emblem, Rangabzeichen oder eindeutigem Airline-Bezug. Normale Schuhe, Strümpfe, Brillen, Koffer oder Klimakleidung sind dagegen häufig privat mitveranlasst.
| Aufwand | Abziehbar? | Nachweis / Hinweis |
|---|---|---|
| Uniformjacke, Bluse/Hemd, Weste, Rangabzeichen, Airline-spezifische Teile | Regelmäßig ja, wenn typische Berufskleidung. | Rechnung muss Uniformbezug erkennen lassen. |
| Reinigung typischer Berufskleidung | Ja, mit Beleg oder nachvollziehbarer Schätzung bei Eigenwäsche. | Waschgänge dokumentieren. |
| Normale Schuhe, Strümpfe, Strumpfhosen | Regelmäßig nein. | Kosten der privaten Lebensführung. |
| Brille / Ersatzbrille / Sonnenbrille | Regelmäßig keine Werbungskosten; ggf. außergewöhnliche Belastung. | Medizinische Notwendigkeit und § 33 EStG prüfen. |
| Pilotentasche / Navigationskit | Bei beruflicher Nutzung grundsätzlich möglich. | Abgrenzung zum normalen Reisekoffer beachten. |
| Fachliteratur / Apps / Flugunterlagen | Ja, wenn berufsspezifisch. | Allgemeine Reisemagazine oder Hobbyliteratur sind kritisch. |
| Computer, Tablet, Headset, Software | Bei beruflicher Nutzung anteilig oder vollständig möglich. | Nutzungsanteil und Arbeitgebervorgaben dokumentieren. |
Ausbildung, Fortbildung, Type-Rating und Medical
Ausbildungskosten sind steuerlich besonders fehleranfällig. Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums sind grundsätzlich keine Werbungskosten, sondern nur beschränkt als Sonderausgaben abziehbar. Fortbildungskosten in einem bereits ausgeübten Beruf können dagegen Werbungskosten sein.
| Aufwand | Steuerliche Einordnung | Hinweis |
|---|---|---|
| Erstmalige Pilotenausbildung ohne Dienstverhältnis | Regelmäßig Sonderausgaben bis 6.000 € jährlich. | Kein Verlustvortrag wie bei Werbungskosten. |
| Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses | Werbungskosten möglich. | Ausbildungsdienstverhältnis und Lohnsteuerunterlagen prüfen. |
| Type-Rating für bestehenden Beruf | Fortbildungskosten möglich, wenn beruflich veranlasst. | Arbeitgeberanforderung, Stellenbezug und Erstattung dokumentieren. |
| Refresher / Simulator / Safety Training | Bei beruflicher Verpflichtung regelmäßig Werbungskosten, soweit nicht erstattet. | Einladung, Rechnung und Arbeitgebererstattung sichern. |
| Privatpilotenlizenz PPL | Regelmäßig privat; nur in engen Ausnahmefällen beruflich. | Unerlässlichkeit für Berufsausübung nachweisen. |
| Medical / Flugtauglichkeitsuntersuchung | Einzelfallprüfung; Arbeitgebererstattung beachten. | Bei Erstattung kein Werbungskostenabzug. |
| Sprachkurse | Werbungskosten möglich, wenn nahezu ausschließlich beruflich veranlasst. | Berufsspezifischer Inhalt und Arbeitgeberbescheinigung hilfreich. |
Homeoffice, Arbeitszimmer und Tagespauschale
Die alte 1.250-€-Arbeitszimmerregel wurde durch neue Regeln ersetzt. Für fliegendes Personal kommt ein häusliches Arbeitszimmer nur noch in engen Fällen in Betracht. Liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer, ist häufig eher die Tagespauschale zu prüfen.
| Fall | Abzug 2026 | Hinweis |
|---|---|---|
| Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer | Tatsächliche Kosten oder Jahrespauschale möglich. | Bei fliegendem Personal selten, weil Tätigkeit überwiegend außerhalb stattfindet. |
| Kein anderer Arbeitsplatz für bestimmte Tätigkeiten | Tagespauschale kann zu prüfen sein. | Arbeitgeberbescheinigung hilfreich. |
| Flugvorbereitung, Unterlagen, E-Learning zu Hause | Nur nach aktueller Arbeitszimmer-/Tagespauschalenregel. | Arbeitsumfang und Tage dokumentieren. |
| Zweitwohnung als „außerhäusliches Arbeitszimmer“ | Regelmäßig kritisch. | Eher doppelte Haushaltsführung prüfen. |
Arbeitslohn, Zulagen und Mitarbeiterflüge
Flugprämien, Mehrflugstundenvergütungen, Leistungszulagen und bestimmte Sonderzahlungen gehören regelmäßig zum Arbeitslohn. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit können nach § 3b EStG steuerfrei sein, soweit die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden.
| Leistung | Steuerliche Behandlung | Prüfung |
|---|---|---|
| Flugprämien / Mehrflugstundenvergütung | Regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn. | Lohnabrechnung prüfen. |
| Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge | Steuerfrei nur im Rahmen von § 3b EStG. | Tatsächlich geleistete begünstigte Zeiten und Grundlohnbegrenzung. |
| Mitarbeiterflüge / Flugpreisvergünstigungen | Geldwerter Vorteil; Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG prüfen. | Bewertung durch Arbeitgeber und Jahreswert kontrollieren. |
| Bordverpflegung | Sachbezug oder Mahlzeitengestellung möglich. | Auswirkung auf Verpflegungspauschalen prüfen. |
| Loss-of-Licence-Versicherung | Arbeitslohn, Werbungskosten oder Sonderausgaben je nach Vertragsgestaltung. | Versicherungsnehmer, Risiko und Lohnkonto prüfen. |
| Abfindungen / Übergangsversorgung | Einzelfallprüfung; Fünftelregelung und Arbeitslohnbehandlung prüfen. | Auflösung, Zusammenballung und Versorgungscharakter klären. |
ABC typischer Werbungskosten für Flugpersonal
| Stichwort | Abziehbar? | Kurzhinweis |
|---|---|---|
| Arbeitsmittel | Ja, wenn beruflich veranlasst. | Tablet, Fachsoftware, Headset, Pilotentasche, berufliche Unterlagen. |
| Bewerbungskosten | Ja. | Fahrt, Übernachtung, Kopien, Passbilder, Porto, Bewerbungstraining, soweit nicht erstattet. |
| Bordverkaufsdifferenzen | Ja, bei Nachweis. | Abrechnung und Arbeitgeberbestätigung sichern. |
| Brille | Regelmäßig nein als Werbungskosten. | Ggf. außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. |
| Diebstahl auf Dienstreise | Einzelfallabhängig. | Beruflicher Zusammenhang, Polizeianzeige und Schadensnachweis erforderlich. |
| Fachliteratur | Ja, wenn berufsspezifisch. | Allgemeine Flug- oder Reisemagazine sind kritisch. |
| Koffer | Regelmäßig nein. | Pilotentasche / Navigationskit eher möglich. |
| Pass / Zweitpass / Visa | Einzelfallabhängig. | Berufliche Notwendigkeit und Arbeitgeberanforderung nachweisen. |
| Reinigung Uniform | Ja. | Fremdreinigung per Beleg, Eigenwäsche mit nachvollziehbarer Schätzung. |
| Reisewecker / normale Reiseausstattung | Regelmäßig nein. | Private Lebensführung. |
| Sprachkurs | Ja, bei beruflicher Veranlassung. | Berufsspezifischer Kurs, kein allgemeiner Urlaubskurs. |
| Telefon / Internet | Anteilig möglich. | Berufliche Nutzung plausibel aufteilen oder Einzelverbindungsnachweis führen. |
Häufige Fehler in der Steuererklärung von Flugpersonal
| Fehler | Risiko | Besser so |
|---|---|---|
| Alle Fahrten zum Flughafen mit Hin- und Rückkilometern ansetzen. | Kürzung durch Finanzamt. | Entfernungspauschale und BFH-Regel für einfache Fahrten beachten. |
| Flughafen nie als erste Tätigkeitsstätte behandeln. | Falscher Reisekostenabzug. | Dauerhafte Zuordnung und Tätigkeiten am Flughafen prüfen. |
| Arbeitgebererstattungen nicht gegenrechnen. | Doppelter Abzug und Steuernachzahlung. | Spesen- und Lohnabrechnungen vollständig auswerten. |
| Alte OFD-Werte aus 2004 übernehmen. | Veraltete Begriffe und Beträge. | Rechtsstand 2026 verwenden. |
| Uniform und normale Kleidung vermischen. | Nichtanerkennung der gesamten Position. | Typische Berufskleidung getrennt erfassen. |
| Ausbildungskosten als Werbungskosten ansetzen, obwohl Erstausbildung vorliegt. | Kürzung auf Sonderausgaben. | Erstausbildung, Dienstverhältnis und Fortbildung sauber trennen. |
| Stand-by-Zimmer ohne eigenen Hausstand geltend machen. | Abzug wird versagt. | Doppelte Haushaltsführung vollständig nachweisen. |
Checkliste: Steuererklärung für Piloten, Flugbegleiter und Crew
- Jahresdienstplan, Umläufe und Streckeneinsatzabrechnungen sichern.
- Arbeitsvertrag und Stationierungs-/Home-Base-Bescheinigung prüfen.
- Erste Tätigkeitsstätte am Flughafen prüfen und dokumentieren.
- Fahrten zum Flughafen nach Hinweg, Rückweg und vollständiger Hin-/Rückfahrt erfassen.
- Entfernungspauschale und einfache-Fahrt-Rechtsprechung beachten.
- Auslandsreisepauschalen 2026 je Zielland und Einsatzdauer prüfen.
- Arbeitgebererstattungen, Abwesenheitsgelder und Mahlzeiten gegenrechnen.
- Uniform, Reinigung und Arbeitsmittel mit Belegen sammeln.
- Fortbildung, Type-Rating, Medical und Sprachkurse nach beruflichem Anlass sortieren.
- Stand-by-Zimmer nur mit eigenem Hausstand und beruflicher Veranlassung geltend machen.
- Mitarbeiterflüge, Sachbezüge und Zulagen anhand der Lohnabrechnung prüfen.
- Alle Kosten nur abziehen, soweit sie nicht vom Arbeitgeber ersetzt wurden.
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Sie sind Pilot, Flugbegleiter, Purser, Cabin Crew oder arbeiten im fliegenden Dienst? Wir prüfen Fahrten zum Flughafen, erste Tätigkeitsstätte, Reisekosten, Auslandsverpflegung, Uniform, Fortbildung, Stand-by-Zimmer und Arbeitgebererstattungen.
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FAQ: Werbungskosten für Flugpersonal
Können Piloten und Flugbegleiter Fahrten zum Flughafen als Reisekosten absetzen?
Nur wenn der Flughafen keine erste Tätigkeitsstätte ist. Bei dauerhafter Zuordnung und beruflichen Tätigkeiten am Flughafen gilt grundsätzlich die Entfernungspauschale.
Ist der Flughafen bei Flugpersonal eine erste Tätigkeitsstätte?
Ja, das kann der Fall sein. Der BFH sieht bei dauerhaft zugeordnetem fliegendem Personal eine erste Tätigkeitsstätte am Flughafen, wenn dort zumindest in geringem Umfang arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten ausgeübt werden.
Wie werden einfache Fahrten bei mehrtägigen Flügen angesetzt?
Legt ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nur einen einfachen Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zurück, ist nach BFH grundsätzlich nur die halbe Entfernungspauschale anzusetzen.
Welche Verpflegungspauschalen gelten 2026?
Für Inlandsreisen gelten die Pauschalen nach § 9 Abs. 4a EStG. Für Auslandsflüge sind die vom BMF veröffentlichten Auslandspauschalen ab 01.01.2026 maßgeblich.
Kann Flugpersonal Uniformkosten absetzen?
Ja, typische Berufskleidung wie Airline-Uniformteile kann Werbungskosten sein. Normale Schuhe, Strümpfe, Brillen oder allgemeine Kleidung sind regelmäßig nicht abziehbar.
Sind Kosten für Type-Rating und Simulatortraining Werbungskosten?
Bei bestehendem Beruf und beruflicher Veranlassung können Type-Rating, Simulatortraining und Refresher Fortbildungskosten sein. Bei erstmaliger Berufsausbildung gelten dagegen besondere Sonderausgabenregeln.
Ist ein Stand-by-Zimmer am Flughafen absetzbar?
Ein Stand-by-Zimmer kann im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abziehbar sein, wenn ein eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt besteht und die Zweitunterkunft beruflich veranlasst ist.
Muss ich Arbeitgebererstattungen abziehen?
Ja. Steuerfreie Erstattungen für Reisekosten, Verpflegung, Übernachtung oder Arbeitsmittel mindern den Werbungskostenabzug. Deshalb sollten Lohnabrechnung und Reisekostenabrechnung immer abgeglichen werden.
Quellenverzeichnis
- § 19 EStG – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; Rechtsstand: 30.06.2026.
- § 9 EStG – Werbungskosten, Entfernungspauschale, erste Tätigkeitsstätte, Verpflegungsmehraufwendungen und doppelte Haushaltsführung; Rechtsstand: 30.06.2026.
- § 9a EStG – Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 €; Rechtsstand: 30.06.2026.
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG – häusliches Arbeitszimmer und Tagespauschale; Rechtsstand: 30.06.2026.
- § 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG – steuerfreie Reisekostenvergütungen; Rechtsstand: 30.06.2026.
- § 3b EStG – Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit; Rechtsstand: 30.06.2026.
- § 8 Abs. 3 EStG – Rabattfreibetrag 1.080 € für Belegschaftsrabatte; Rechtsstand: 30.06.2026.
- § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG – eigene Berufsausbildungskosten bis 6.000 € als Sonderausgaben; Rechtsstand: 30.06.2026.
- § 12 EStG – nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung; Rechtsstand: 30.06.2026.
- § 33 EStG – außergewöhnliche Belastungen, z. B. Krankheitskosten und Brille; Rechtsstand: 30.06.2026.
- BMF-Schreiben vom 05.12.2025 – Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsreisen ab 01.01.2026.
- BFH, Urteil vom 10.04.2019, VI R 17/17 – erste Tätigkeitsstätte bei dauerhaft zugeordnetem fliegendem Personal.
- BFH, Urteil vom 11.04.2019, VI R 12/17 – Flughafen als erste Tätigkeitsstätte eines Piloten.
- BFH, Urteil vom 12.02.2020, VI R 42/17 – Entfernungspauschale bei nur einfacher Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
- OFD Berlin, Verfügung vom 18.05.2004, St 154 - S 2354 - 4/00 – historisches ABC zu Werbungskosten des fliegenden Personals; nur noch als Altmaterial, soweit mit aktueller Rechtslage vereinbar.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater. Gerade bei Flugpersonal hängen Werbungskosten stark von Arbeitsvertrag, Home Base, Dienstplan, Arbeitgebererstattungen und Einsatzstruktur ab.