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Ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowerten: Neues BMF-Schreiben vom 06.03.2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6. März 2025 ein neues Schreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte veröffentlicht. Dieses ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 (BStBl I S. 668) und bringt einige bedeutende Änderungen und Klarstellungen für Steuerpflichtige mit Krypto-Assets mit sich.

Wichtige Änderungen und Neuerungen

Eine zentrale Änderung ist die Anpassung der Begrifflichkeiten: Die bisher verwendete Bezeichnung „virtuelle Währungen und sonstige Token“ wurde durch den Begriff „Kryptowerte“ ersetzt. Diese Anpassung orientiert sich an der aufsichtsrechtlichen Terminologie und der weiteren Entwicklung des Kryptomarktes.

Darüber hinaus wurden verschiedene Sachverhaltsdarstellungen und steuerliche Regelungen innerhalb des BMF-Schreibens überarbeitet oder ergänzt. Besonders betroffen sind die folgenden Punkte:

  • Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten (ab Randnummer 87)
  • Steuerreports und Nachweispflichten (Randnummer 29b)
  • Claiming von Kryptowerten (Randnummern 13, 48a)
  • Ansatz von sekundengenauen und Tageskursen für die Bewertung (Randnummern 43, 58 und 91)

Grenzüberschreitende Relevanz und Übersetzung

Da Kryptowährungen einen internationalen Charakter haben und grenzüberschreitende Transaktionen häufig vorkommen, stellt das BMF erstmals eine rechtsunverbindliche Übersetzung des Schreibens zur Verfügung. Dies soll die Verständlichkeit der Vorgaben für internationale Marktteilnehmer erhöhen.

Noch offene Fragen: NFT und Liquidity Mining

Einige wichtige Themen wie Non-Fungible Tokens (NFTs) und Liquidity Mining sind aktuell noch nicht im BMF-Schreiben enthalten. Das BMF hat jedoch angekündigt, dass es diese ertragsteuerlichen Fragestellungen weiterhin in enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sowie den Verbänden bearbeiten und das Schreiben künftig sukzessive ergänzen wird.

Veröffentlichung im Bundessteuerblatt

Das vollständige Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache auf der Homepage des BMF abrufbar.

Fazit

Das neue BMF-Schreiben bringt eine weitere Klarstellung und Anpassung der steuerlichen Behandlung von Kryptowerten und zeigt, dass sich der Gesetzgeber aktiv mit den Entwicklungen im Krypto-Bereich auseinandersetzt. Steuerpflichtige, die Kryptowerte halten oder damit handeln, sollten sich mit den neuen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten vertraut machen und sicherstellen, dass ihre Dokumentation steuerrechtlich konform ist.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Steuerliche Anerkennung der Kosten einer künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

Die steuerliche Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen spielt im deutschen Einkommensteuerrecht eine bedeutende Rolle, insbesondere bei medizinischen Behandlungen. Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Februar 2024 (Aktenzeichen VI R 2/22) bestätigt nun, dass die Kosten für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) mit anschließender künstlicher Befruchtung steuerlich absetzbar sein können – auch wenn die Behandlung bei einer gesunden Frau erfolgt, aber durch eine Krankheit ihres Partners notwendig wird.

Hintergrund des Urteils

Im vorliegenden Fall klagte eine unverheiratete, gesunde Frau, deren Partner an einer chromosomalen Translokation litt – einer genetischen Veränderung, die das Risiko schwerster Behinderungen oder nicht lebensfähiger Embryonen bei natürlicher Zeugung erheblich erhöhte. Um diesem Risiko vorzubeugen, entschieden sich beide für eine künstliche Befruchtung mit vorheriger Präimplantationsdiagnostik (PID). Die medizinischen Maßnahmen wurden überwiegend an der Klägerin durchgeführt, und die Behandlungskosten beliefen sich auf 22.965 Euro.

Das Finanzamt verweigerte den steuerlichen Abzug mit der Begründung, dass die Kosten nicht ausschließlich die Klägerin beträfen und somit keine persönliche Zwangsläufigkeit im steuerlichen Sinne vorliege. Nach einer teilweisen Anerkennung durch das Finanzgericht Niedersachsen ging die Angelegenheit in die Revision zum BFH.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der BFH entschied zugunsten der Klägerin und stellte fest, dass die Kosten für die PID und künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anzuerkennen sind. Ausschlaggebend war:

  • Krankheitskosten sind steuerlich absetzbar, wenn sie durch eine regelwidrige Körperfunktion verursacht werden und zur Linderung oder Heilung einer Krankheit dienen.
  • Die chromosomale Translokation des Partners wurde als solche Krankheit anerkannt.
  • Da eine alleinige Behandlung des Partners nicht möglich war, um die Folgen der Krankheit zu vermeiden, war die Behandlung der Klägerin zwangsläufig.
  • Die PID und künstliche Befruchtung erfolgten in einem medizinisch zugelassenen und rechtlich einwandfreien Verfahren, genehmigt durch die PID-Kommission der Ärztekammer.

Wichtige steuerliche Aspekte

Der BFH stellte klar, dass die Individualbesteuerung gewahrt bleibt, obwohl die Behandlung durch die Krankheit des Partners erforderlich wurde. Entscheidend war, dass die Klägerin die Kosten selbst getragen hat und dadurch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemindert wurde.

Bedeutung für Steuerpflichtige

Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für Steuerpflichtige, die sich in einer ähnlichen Situation befinden:

  • Behandlungskosten können auch dann absetzbar sein, wenn die Krankheit bei einer anderen Person vorliegt, aber eine medizinische Notwendigkeit für die Steuerpflichtige selbst besteht.
  • Die rechtliche Zulässigkeit der Behandlung spielt eine wichtige Rolle für die steuerliche Anerkennung.
  • Individuell getragene Kosten für medizinische Behandlungen, die eine Krankheit lindern oder deren Folgen vermeiden, können steuerlich berücksichtigt werden.

Fazit

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Steuerpflichtigen in besonderen medizinischen Fällen und schafft mehr Rechtssicherheit bei der steuerlichen Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen. Es zeigt aber auch, dass selbst in einem so klaren Fall die steuerliche Berücksichtigung erst durch ein oberstes Gericht entschieden werden musste – ein weiteres Beispiel für die bürokratischen Herausforderungen in Deutschland.

Tipp: Betroffene sollten ihre medizinischen Belege sorgfältig aufbewahren und sich steuerlich beraten lassen, um die bestmögliche Anerkennung der Kosten im Rahmen der Steuererklärung zu gewährleisten.

Steuertermine: Wichtige Fristen im März und April 2025

Die pünktliche Abgabe von Steuerzahlungen ist essenziell, um Säumniszuschläge und Mahnungen zu vermeiden. In diesem Beitrag finden Sie eine Übersicht der kommenden Steuertermine sowie wichtige Hinweise zur Zahlungsschonfrist.

Steuertermine für März 2025

Fälligkeiten am 10. März 2025:

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer zur Lohnsteuer
  • Einkommensteuer
  • Kirchensteuer
  • Körperschaftsteuer

Dreitägige Zahlungsschonfrist:

  • Die Schonfrist endet am 13. März 2025, sofern die Zahlung fristgerecht eingeht.
  • Diese Frist gilt nicht für Barzahlungen und Zahlungen per Scheck.

Wichtig: Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als fristgerecht. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, sollte der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag eingehen.

Alle Angaben ohne Gewähr.


Vorschau: Steuertermine für April 2025

Fälligkeiten am 10. April 2025:

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Dreitägige Zahlungsschonfrist:

  • Die Schonfrist endet am 14. April 2025, sofern die Zahlung fristgerecht eingeht.
  • Diese Frist gilt nicht für Barzahlungen und Zahlungen per Scheck.

Auch hier gilt: Zahlungen per Scheck müssen mindestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag bei der Finanzbehörde bzw. der Gemeinde-/Stadtkasse eingegangen sein, um rechtzeitig berücksichtigt zu werden.

Alle Angaben ohne Gewähr.


Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge für März 2025

Die Sozialversicherungsbeiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für März 2025 ergibt sich damit folgender Zahlungstermin:

  • 27. März 2025

Fazit

Die Einhaltung der Steuer- und Sozialversicherungsfristen ist wichtig, um finanzielle Nachteile durch Verzugszinsen oder Säumniszuschläge zu vermeiden. Planen Sie Ihre Zahlungen frühzeitig und beachten Sie die Zahlungsschonfristen, um Verzögerungen auszuschließen.

Falls Sie Fragen zu den Steuerterminen oder Zahlungspflichten haben, wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.

Elterngeld 2024: Was Eltern wissen sollten

Das Elterngeld ist eine der wichtigsten Familienleistungen in Deutschland. Es soll Eltern ermöglichen, sich nach der Geburt ihres Kindes Zeit für die Betreuung zu nehmen, ohne dabei auf finanzielle Sicherheit verzichten zu müssen. Dabei gibt es verschiedene Modelle des Elterngelds: das Basiselterngeld, das ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus.

Neuregelungen für Geburten ab dem 1. April 2024

Ab dem 1. April 2024 treten neue Regelungen in Kraft. Dazu gehören angepasste Einkommensgrenzen sowie eine veränderte Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs von Elterngeld. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist nur noch maximal für einen Monat innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes möglich.
  • Diese Einschränkung betrifft nur das Basiselterngeld. Wenn ein Elternteil ElterngeldPlus bezieht, kann der andere Elternteil weiterhin länger als einen Monat Basiselterngeld oder ElterngeldPlus erhalten.
  • Frühchen-Eltern, Eltern von Mehrlingen oder Eltern mit behinderten Kindern können weiterhin mehr als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.

Die drei Varianten des Elterngelds

1. Basiselterngeld

Das Basiselterngeld dient als Ersatz für das entfallene Einkommen, wenn Eltern nach der Geburt ihre Arbeitszeit reduzieren oder pausieren. Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf bis zu 14 Monate Basiselterngeld, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen und dabei Einkommenseinbußen entstehen. Ein Elternteil kann mindestens zwei und höchstens zwölf Monate Basiselterngeld für sich beanspruchen.

Besonderheiten:

  • Alleinerziehende können die vollen 14 Monate Basiselterngeld erhalten.
  • Basiselterngeld kann nur in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes bezogen werden.
  • Für Kinder, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren werden, gibt es bis zu vier zusätzliche Monate Basiselterngeld.

2. ElterngeldPlus

Das ElterngeldPlus wurde eingeführt, um Eltern eine flexiblere Kombination von Beruf und Familienzeit zu ermöglichen. Besonders für Eltern, die während des Bezugs in Teilzeit arbeiten möchten, bietet es Vorteile:

  • Ein Monat Basiselterngeld entspricht zwei Monaten ElterngeldPlus.
  • Wer nicht arbeitet, erhält nur die Hälfte des Basiselterngeldes, kann es aber doppelt so lange beziehen.
  • Bei Teilzeitarbeit kann das ElterngeldPlus monatlich genauso hoch sein wie das Basiselterngeld.

3. Partnerschaftsbonus

Eltern, die sich gemeinsam um ihr Kind kümmern und gleichzeitig in Teilzeit arbeiten (24–32 Stunden pro Woche), können den Partnerschaftsbonus beantragen. Dieser gewährt jedem Elternteil bis zu vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus. Auch getrennt erziehende Eltern können diese Regelung nutzen, wenn sie sich die Betreuung partnerschaftlich aufteilen.

Statistik:

  • Mehr als drei Viertel der Eltern bewerten das ElterngeldPlus als „gute Sache“.
  • 37,5 % der Elterngeldbeziehenden entschieden sich 2021 für ElterngeldPlus.
  • In einzelnen Bundesländern wählen bis zu 42,2 % der Väter den Partnerschaftsbonus.

Höhe und Anspruchsvoraussetzungen

Die Höhe des Elterngelds richtet sich nach dem bisherigen Einkommen des betreuenden Elternteils:

  • Eltern mit hohen Einkommen erhalten 65 % ihres Voreinkommens.
  • Eltern mit niedrigeren Einkommen erhalten bis zu 100 % des früheren Einkommens.
  • Das Basiselterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro pro Monat.
  • Das ElterngeldPlus liegt zwischen 150 Euro und 900 Euro pro Monat.

Zusätzliche Leistungen:

  • Geschwisterbonus: Familien mit kleinen Kindern erhalten 10 % mehr Elterngeld, mindestens jedoch 75 Euro (Basiselterngeld) bzw. 37,50 Euro (ElterngeldPlus).
  • Mehrlingszuschlag: Eltern von Mehrlingen erhalten 300 Euro pro weiterem Kind (150 Euro bei ElterngeldPlus).
  • Elterngeldfreibetrag: Bezieher von Bürgergeld oder Sozialhilfe, die vor der Geburt erwerbstätig waren, erhalten bis zu 300 Euro zusätzlich.

Digitale Unterstützung: Elterngeldrechner & ElterngeldDigital

Eltern können ihren Anspruch mit dem Elterngeldrechner selbst berechnen und verschiedene Szenarien planen. Zudem kann in einigen Bundesländern das Elterngeld online über den Service ElterngeldDigital beantragt werden. Zukünftig soll ein vollständig papierloser Antrag ermöglicht werden.

Fazit

Das Elterngeld bietet Eltern finanzielle Sicherheit und Flexibilität bei der Kinderbetreuung. Durch die Neuregelungen für Geburten ab April 2024 wird die Nutzung weiter angepasst. Eltern sollten sich frühzeitig informieren, um die beste Strategie für ihre individuelle Situation zu finden.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.familienportal.de.

Aktuelle Probleme der Grundsteuer

Einführung

Die Grundsteuerreform hat erhebliche Unsicherheiten und rechtliche Herausforderungen für Eigentümer, Mieter und Steuerberater mit sich gebracht. Seit der Neuregelung sind zahlreiche praktische und verfassungsrechtliche Fragen aufgetreten, die derzeit intensiv diskutiert werden. In diesem Beitrag werden die aktuellen Probleme der Grundsteuer beleuchtet und rechtliche Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt.

1. Verfahrensrechtliche Fragen

Einspruch gegen Bescheide

Grundsteuerpflichtige können Einspruch gegen folgende Bescheide einlegen:

  • Bescheid über den Grundsteuerwert (festgesetzt durch das Finanzamt),
  • Grundsteuermessbescheid, der auf dem Grundsteuerwert basiert,
  • Grundsteuerbescheid, der von der Gemeinde erlassen wird.

Da die Bescheide aufeinander aufbauen, ist es wichtig, den richtigen Zeitpunkt für einen Einspruch zu wählen. Wer den Grundsteuerwertbescheid nicht anficht, kann später keine Änderungen mehr in den folgenden Bescheiden durchsetzen.

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Falls erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen, kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361 AO gestellt werden. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine gerichtliche Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit abgewartet werden soll.

2. Fortschreibung

Grundstückswerte müssen regelmäßig fortgeschrieben werden, insbesondere bei:

  • Änderungen der Grundstücksgröße oder Nutzung,
  • Baulichen Maßnahmen, die den Wert beeinflussen.

Hier besteht häufig Uneinigkeit darüber, welche Änderungen eine Fortschreibung erfordern und wie sie sich auf die Steuerlast auswirken.

3. Typisierung und Gleichheitsgrundsatz

Die neue Bewertung basiert auf pauschalen Berechnungsmodellen, die stark typisiert sind. Dies führt dazu, dass der individuelle Verkehrswert eines Grundstücks nicht berücksichtigt wird. Besonders problematisch ist dies bei:

  • Hochpreisigen Innenstadtlagen, die nach dem Bundesmodell übermäßig besteuert werden,
  • Ländlichen Regionen, wo die tatsächlichen Werte oft unter den pauschalen Bodenrichtwerten liegen.

Hier besteht eine potenzielle Verfassungswidrigkeit, da die steuerliche Gleichbehandlung verletzt sein könnte.

4. Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts

Nach § 220 Abs. 2 BewG und § 38 LGrStG BW kann ein niedrigerer Verkehrswert nachgewiesen werden. Dies ist jedoch mit hohen Hürden verbunden, da ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen erforderlich ist. In der Praxis ist die Anerkennung dieser Gutachten durch die Finanzämter oft umstritten.

5. Grundsteuererlass

Ein Erlass der Grundsteuer ist unter bestimmten Bedingungen möglich:

  • § 163 AO erlaubt eine abweichende Steuerfestsetzung bei unbilliger Härte,
  • § 2 Berliner Steuermesszahlengesetz bietet zusätzliche Regelungen für die Hauptstadt.

Ein Antrag auf Erlass sollte gestellt werden, wenn beispielsweise massive Wertverluste oder Ertragseinbußen durch Mietausfälle nachgewiesen werden können.

6. Steuermesszahlen und Hebesätze

Während die Steuermesszahlen bundesweit geregelt sind, setzen die Kommunen eigene Hebesätze fest. Dies führt zu erheblichen regionalen Unterschieden. In einigen Städten wird befürchtet, dass die Hebesätze zur Kompensation der Steuerausfälle erhöht werden, was die Reform letztlich steuerneutral oder sogar belastender macht.

7. Bodenrichtwerte und Zonenproblematik

Die Einteilung in Bodenrichtwertzonen kann zu erheblichen Verwerfungen führen. Problematisch ist insbesondere:

  • Die teilweise überhöhten Bodenrichtwerte, die nicht dem realen Marktwert entsprechen,
  • Die starre Zuordnung von Grundstücken zu Zonen, auch wenn diese innerhalb eines Stadtteils stark variieren.

Eigentümer sollten daher prüfen, ob die angesetzten Bodenrichtwerte korrekt sind und ggf. Einspruch einlegen.

8. Unterschiedliche Bewertung von Wohn- und Nichtwohngebäuden

Die Zweiteilung der Bewertung in Wohngebäude (die nach dem Ertragswertverfahren bewertet werden) und Nichtwohngebäude (die nach dem Sachwertverfahren bewertet werden) kann zu unfairen Steuerbelastungen führen. Insbesondere bei Mischobjekten (z. B. Wohn- und Geschäftshäusern) ist die Abgrenzung oft problematisch.

9. Verfassungswidrigkeit und gerichtliche Überprüfung

Mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die neue Grundsteuer sind bereits anhängig. Streitpunkte sind unter anderem:

  • Die Gleichheitswidrigkeit der pauschalen Bewertung,
  • Die hohe Belastung in bestimmten Regionen trotz niedriger Marktwerte,
  • Die ungleiche Besteuerung durch unterschiedliche Landesmodelle.

Es ist wahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht in den kommenden Jahren eine Grundsatzentscheidung treffen wird.

10. Umlagefähigkeit der Grundsteuer auf Mieter

Die Grundsteuer gehört nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) grundsätzlich zu den umlagefähigen Nebenkosten. Da die Steuerbelastung nach der Reform in einigen Fällen stark steigt, stellt sich die Frage, ob eine Überwälzung auf Mieter weiterhin zulässig ist oder ob hier neue gesetzliche Regelungen notwendig sind.

Fazit

Die Umsetzung der neuen Grundsteuer wirft zahlreiche rechtliche, wirtschaftliche und praktische Fragen auf. Eigentümer sollten ihre Bescheide sorgfältig prüfen, um ggf. Einspruch einzulegen oder einen Antrag auf Erlass oder Reduzierung der Steuer zu stellen. Die aktuelle Rechtslage bleibt dynamisch, insbesondere angesichts laufender Verfassungsbeschwerden und gerichtlicher Überprüfungen.

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Neue Regelungen im AEAO

Am 3. März 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem koordinierten Ländererlass (IV D 1 – S 0062/00117/001/007) wichtige Änderungen am Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vorgenommen. Diese betreffen die Paragrafen §§ 31b, 60, 146a, 156, 175, 251 und 367 AO.

Das vollständige BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist auf der Homepage des BMF abrufbar.

Wichtige Änderungen im Überblick

§ 31b AO – Datenübermittlungspflichten

Die Anpassung konkretisiert die Anforderungen an die elektronische Übermittlung von steuerlich relevanten Daten durch Dritte. Insbesondere wird geregelt, wie Finanzämter mit unvollständigen oder fehlerhaften Daten umgehen müssen.

§ 60 AO – Gemeinnützigkeitsrecht

Es gibt präzisierende Hinweise zur steuerlichen Anerkennung von gemeinnützigen Organisationen. Die Änderungen betreffen insbesondere die Anforderungen an die Satzung von Vereinen und Stiftungen sowie die Nachweispflichten für steuerbegünstigte Zwecke.

§ 146a AO – Kassensysteme und digitale Aufzeichnungen

Die Änderungen betreffen die technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme und die Verpflichtung zur Nutzung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Dies hat besondere Bedeutung für Unternehmen mit elektronischen Kassensystemen.

§ 156 AO – Steuerliche Unschädlichkeit von Kleinbeträgen

Hier wurden Klarstellungen vorgenommen, unter welchen Umständen geringe Abweichungen in Steuerbescheiden als unschädlich gelten und nicht zur Korrektur oder erneuten Veranlagung führen müssen.

§ 175 AO – Korrekturvorschriften für Steuerbescheide

Es gibt neue Regelungen zur Anwendung von Änderungen durch rückwirkende Ereignisse. Dies betrifft insbesondere steuerpflichtige Unternehmen, die sich auf spätere Rechtsentwicklungen berufen möchten.

§ 251 AO – Stundung, Erlass und Niederschlagung von Steuerschulden

Die Anpassungen betreffen Voraussetzungen und Verfahren für Stundungen und Erlass von Steuerschulden. Behörden haben nun genauere Vorgaben, unter welchen Bedingungen Steuerpflichtige Anträge stellen können.

§ 367 AO – Einspruchsverfahren

Hier wurden Anpassungen zur elektronischen Kommunikation und Fristen im Einspruchsverfahren vorgenommen. Insbesondere die Anforderungen an die Form von Einsprüchen und die Möglichkeit der elektronischen Einreichung wurden konkretisiert.

Bedeutung für Steuerpflichtige und Berater

Die Änderungen im AEAO betreffen sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen und haben direkte Auswirkungen auf Steuererklärungen, Betriebsprüfungen und Einspruchsverfahren. Besonders betroffen sind Unternehmen mit digitalen Kassensystemen sowie gemeinnützige Organisationen.

Da der AEAO die Verwaltungspraxis konkretisiert, sollten Steuerpflichtige und ihre Berater sich frühzeitig mit den Änderungen auseinandersetzen, um mögliche rechtliche Konsequenzen oder Anpassungen in der Buchhaltung und Steuererklärung vorzunehmen.

Fazit

Mit dem Schreiben vom 3. März 2025 setzt das BMF neue Maßstäbe in der Steuerverwaltung. Die Modernisierung und Klarstellung wichtiger Regelungen im AEAO tragen zur Vereinfachung und Rechtssicherheit bei, erfordern jedoch auch eine Anpassung der Praxis in Unternehmen und Steuerberatung.

Das vollständige BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF abrufbar und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 03.03.2025

Zurückweisung von Einsprüchen zur Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung des Solidaritätszuschlags auf Körperschaftsteuerguthaben

Hintergrund der Entscheidung

Am 4. März 2025 haben die obersten Finanzbehörden der Länder eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der Einsprüche und Änderungsanträge, die sich gegen die Ablehnung der gesonderten Festsetzung eines Solidaritätszuschlags auf Körperschaftsteuerguthaben richten, zurückgewiesen werden.

Die Entscheidung beruht auf mehreren rechtlichen Grundlagen, insbesondere:

  • § 367 Absatz 2b und § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO), die es ermöglichen, Einsprüche ohne individuelle Prüfung durch eine Allgemeinverfügung zurückzuweisen,
  • dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2021 (2 BvL 12/11, BVerfGE 159 S. 149), der die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Solidaritätszuschlag klärte,
  • dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Januar 2024 (I R 49/21, vormals I R 39/10, BStBl II S. 853), welches die steuerrechtliche Grundlage für die Ablehnung eines zusätzlichen Anspruchs auf Solidaritätszuschlagguthaben präzisierte.

Inhalt der Allgemeinverfügung

Die Verfügung betrifft alle am 4. März 2025 anhängigen und zulässigen Einsprüche, die sich auf die Ablehnung der gesonderten Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerischen Solidaritätszuschlagguthabens nach § 37 Absatz 5 KStG 2002 beziehen. Diese Einsprüche werden pauschal zurückgewiesen.

Dies gilt gleichermaßen für außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge, die ebenfalls am 4. März 2025 noch anhängig und zulässig sind.

Die Finanzbehörden begründen diese Maßnahme damit, dass das Bundesverfassungsgericht und der Bundesfinanzhof bereits abschließend über die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags auf Körperschaftsteuerguthaben entschieden haben. Eine weitere individuelle Prüfung sei daher nicht erforderlich.

Auswirkungen für Steuerpflichtige

1. Keine Erfolgsaussichten für Einsprüche

Die Allgemeinverfügung bedeutet, dass Einsprüche gegen die Ablehnung des Solidaritätszuschlags auf Körperschaftsteuerguthaben keine Erfolgsaussichten mehr haben. Steuerpflichtige, die bisher einen solchen Anspruch geltend gemacht haben, müssen akzeptieren, dass eine gesonderte Festsetzung nicht erfolgt.

2. Möglichkeiten der Klage

Betroffene Unternehmen und Steuerberater können gegen die Entscheidung Klage vor dem Finanzgericht erheben. Allerdings sind die Erfolgsaussichten gering, da bereits höchstrichterliche Urteile des BFH und des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Thematik vorliegen.

3. Auswirkungen auf künftige Steuerbescheide

Die Entscheidung bestätigt, dass der Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben weiterhin nicht erstattet oder gesondert festgesetzt wird. Unternehmen müssen dies bei ihrer steuerlichen Planung berücksichtigen.

Fazit

Die Zurückweisung von Einsprüchen durch die Allgemeinverfügung der Finanzbehörden bringt Rechtssicherheit, schränkt jedoch die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen ein, gegen die Ablehnung der gesonderten Festsetzung eines Solidaritätszuschlagguthabens vorzugehen. Aufgrund der eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass weitere Rechtsmittel kaum Erfolg haben werden.

Für betroffene Unternehmen bleibt nur die Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit anzustreben – dies jedoch mit geringen Erfolgsaussichten. Die Finanzverwaltung hat mit dieser Allgemeinverfügung klargestellt, dass sie sich an die bestehende Rechtsprechung hält und keine individuellen Prüfungen mehr vornehmen wird.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) FM3-S 2861-1/10 vom 04.03.2025.

Entwicklungen im Internationalen Steuerrecht

Aktuelle Trends und Neuerungen

Das internationale Steuerrecht unterliegt einem ständigen Wandel. Die Globalisierung der Wirtschaft, neue regulatorische Anforderungen und internationale Abkommen beeinflussen maßgeblich die Steuerlandschaft. In diesem Beitrag beleuchten wir die wichtigsten Entwicklungen des Jahres 2025 und ihre Auswirkungen auf Unternehmen und Steuerpflichtige mit grenzüberschreitenden Aktivitäten.

1. BEPS 2.0 – Umsetzung der globalen Mindeststeuer

Die Einführung der globalen Mindeststeuer von 15 % für multinationale Unternehmen im Rahmen des OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) 2.0-Projekts tritt 2025 in die entscheidende Umsetzungsphase. Die neue Pillar Two-Regelung verpflichtet Staaten, die Mindestbesteuerung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 750 Millionen Euro sicherzustellen. Dies führt zu Anpassungen in nationalen Steuergesetzen, insbesondere bei der Berechnung der effektiven Steuerlast und der Berücksichtigung von Steueranreizen.

2. Neue Regelungen zur Verrechnungspreisdokumentation

Verrechnungspreise bleiben ein zentrales Thema im internationalen Steuerrecht. Die OECD hat die Anforderungen an Country-by-Country-Reporting (CbCR) verschärft. Steuerpflichtige müssen detailliertere wirtschaftliche und funktionale Analysen bereitstellen, um die Angemessenheit der Gewinnallokation zwischen verbundenen Unternehmen nachzuweisen. Die Steuerverwaltungen setzen verstärkt auf automatische Datenanalysen zur Identifikation risikobehafteter Transaktionen.

3. EU-Richtlinie „SAFE“ zur Betrugsbekämpfung

Die Europäische Union verstärkt den Kampf gegen Steuervermeidung und Steuerbetrug. Die neue SAFE-Richtlinie (Securing the Activity Framework of Enablers) zielt darauf ab, Steuergestaltungsmodelle transparenter zu machen und unzulässige Strukturen zu verhindern. Unternehmen und Steuerberater müssen bei der Gestaltung grenzüberschreitender Steuerstrukturen striktere Offenlegungspflichten erfüllen.

4. Auswirkungen des neuen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Großbritannien

Deutschland und Großbritannien haben ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zum 01. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Wichtige Änderungen umfassen:

  • Änderung der Besteuerung von Betriebsstätten: Erhöhte Anforderungen zur Bestimmung einer steuerpflichtigen Präsenz im Ausland.
  • Anpassungen bei Quellensteuern: Reduzierung von Steuerabzügen auf Dividenden und Lizenzgebühren.
  • Vereinfachung der Steueranrechnung: Verbesserte Möglichkeiten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

5. Digitalisierung der Steuerverwaltung und E-Reporting-Pflichten

Digitale Meldepflichten und Echtzeit-Datenübermittlung gewinnen weiter an Bedeutung. Die EU-weite Einführung von E-Rechnungen wird für grenzüberschreitende Geschäfte ab 2026 verpflichtend. Unternehmen sollten sich frühzeitig auf die neuen E-Reporting-Anforderungen vorbereiten, um Compliance-Risiken zu vermeiden. Besonders betroffen sind Online-Plattformen, digitale Dienstleistungen und E-Commerce-Unternehmen.

Fazit: Handlungsbedarf für Unternehmen und Steuerberater

Die Entwicklungen im internationalen Steuerrecht erfordern eine proaktive Anpassung der Steuerstrategien. Unternehmen sollten:

  • Die Auswirkungen der Mindeststeuer auf ihre Steuerplanung bewerten,
  • Verrechnungspreisdokumentationen anpassen und SAFE-Vorgaben beachten,
  • Neue DBA-Regelungen in ihre Steuerstrategie einbinden,
  • Digitale Steuerreporting-Pflichten frühzeitig implementieren.

Steuerberater spielen eine entscheidende Rolle bei der Navigation durch diese komplexe Steuerlandschaft. Die frühzeitige Einbindung in steuerliche Entscheidungsprozesse kann dazu beitragen, steuerliche Risiken zu minimieren und Chancen zu nutzen.

Vorsicht bei PDF-Rechnungen: Haftungsrisiken und Sicherheitsmaßnahmen

Der Versand von Rechnungen als PDF per E-Mail ist weit verbreitet und bleibt weiterhin zulässig. Allerdings sind PDF-Rechnungen künftig keine E-Rechnungen mehr, sondern gelten als „sonstige Rechnungen“. Strukturiert elektronische Formate wie XML oder ZUGFeRD erfüllen hingegen die neuen Anforderungen für E-Rechnungen.

Haftung bei manipulierten PDF-Rechnungen

Das OLG Schleswig-Holstein entschied, dass ein Unternehmen für Schäden haftet, wenn eine per unverschlüsselter E-Mail versandte Rechnung manipuliert wird und der Kunde das Geld an ein falsches Konto überweist (Urteil vom 18.12.2024, Az.: 12 U 9/24). Die Begründung: Das Unternehmen hat nicht ausreichend Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung wäre erforderlich gewesen, um Datenschutzvorgaben nach DSGVO zu erfüllen.

Unterschiedliche Urteile für B2C- und B2B-Bereich

Während das OLG Schleswig für B2C eine sichere Übermittlung fordert, entschied das OLG Karlsruhe für B2B (Urteil vom 27.07.2023, Az.: 19 U 83/22), dass die Nutzung bestimmter Sicherheitsmechanismen (wie SFP-Einträge) nicht zwingend erforderlich ist. Unternehmen haften dort nicht zwangsläufig für Hackerangriffe auf ihre Rechnungen.

Empfohlene Sicherheitsmaßnahmen für den Rechnungsaustausch

  • Verschlüsselung der E-Mail-Kommunikation, insbesondere mit sensiblen Daten
  • Nutzung sicherer E-Rechnungsformate wie XML oder ZUGFeRD
  • Alternative: Rechnungsversand per Post zur Minimierung des Risikos
  • Im B2C-Bereich: Einwilligung des Kunden einholen, falls E-Rechnungen verwendet werden sollen

Fazit

Unternehmen sollten Sicherheitsvorkehrungen für den Rechnungsaustausch verbessern, insbesondere im B2C-Bereich, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Der Versand von E-Rechnungen im strukturierten Format oder der klassische Rechnungsversand per Post bieten mehr Sicherheit als der Versand unverschlüsselter PDF-Rechnungen per E-Mail.

Steuererklärung 2024: Wann endet die Abgabefrist?

Die Steuererklärung für das Steuerjahr 2024 steht an und viele fragen sich: Wann ist die Abgabefrist? Muss ich überhaupt eine Steuererklärung abgeben? Welche Fristen gelten für die freiwillige Abgabe? In diesem Beitrag finden Sie alle relevanten Informationen zur Abgabefrist der Steuererklärung 2024.

Das Wichtigste zur Steuererklärung 2024 in Kürze

  • Pflichtveranlagung: Wenn Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, ist der Stichtag der 31. Juli 2025.
  • Freiwillige Abgabe: Sie haben Zeit bis zum 31. Dezember 2028, um Ihre Steuererklärung für das Jahr 2024 einzureichen.
  • Mit Steuerberater: Wenn ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein Ihre Steuererklärung erstellt, verlängert sich die Frist bis zum 30. April 2026.
  • Rückwirkende Abgabe: Ab Januar 2025 können Sie noch für die Jahre 2021, 2022 und 2023 Ihre Steuererklärung nachreichen.

1. Die Frist für die verpflichtende Steuererklärung 2024

Sie sind zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, wenn eine der folgenden Bedingungen auf Sie zutrifft:

  • Sie haben mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld) erhalten.
  • Sie haben Einkünfte aus mehreren Arbeitsverhältnissen und Steuerklasse VI.
  • Sie haben Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
  • Sie betreiben ein Gewerbe oder sind selbstständig.
  • Das Finanzamt hat Sie explizit zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert.

Die Frist zur Abgabe der verpflichtenden Steuererklärung ist der 31. Juli 2025.


2. Die Frist für die freiwillige Steuererklärung 2024

Falls Sie nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, lohnt sich eine freiwillige Abgabe oft dennoch. Durchschnittlich bekommen Steuerpflichtige 1.063 Euro vom Finanzamt zurück!

Die Frist für eine freiwillige Steuererklärung endet am 31. Dezember 2028.

Wichtig: Sie können Ihre Steuererklärung für bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen. Das bedeutet, dass Sie 2025 noch die Steuererklärung für die Jahre 2021, 2022 und 2023 einreichen können.


3. Die Frist mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein

Wer seine Steuererklärung mit Hilfe eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins einreicht, erhält automatisch eine verlängerte Frist.

Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2024 mit professioneller Hilfe endet am 30. April 2026.


4. Fristverlängerung beantragen

Falls Sie Ihre Steuererklärung nicht rechtzeitig abgeben können, können Sie beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Dies geht per ELSTER oder formlos per Brief oder E-Mail.

Muster-Anschreiben zur Fristverlängerung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus persönlichen Gründen kann ich meine Steuererklärung für das Jahr 2024 nicht fristgerecht bis zum 31. Juli 2025 einreichen. Hiermit bitte ich um eine Fristverlängerung bis zum [gewünschtes Datum].

Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Name]

5. Was tun, wenn die Frist verpasst wurde?

Falls Sie die Abgabefrist versäumt haben, drohen Verspätungszuschläge. Diese betragen mindestens 25 Euro pro Monat und können bis zu 25.000 Euro betragen. Zudem kann das Finanzamt eine Steuerschätzung vornehmen, die oft zu Ihrem Nachteil ausfällt.

So handeln Sie richtig:

  • Reichen Sie die Steuererklärung so schnell wie möglich nach.
  • Kontaktieren Sie Ihr Finanzamt und bitten Sie um Kulanz.
  • Nutzen Sie Steuer-Apps, um die Abgabe zu beschleunigen.

6. Der schnellste Weg zur Steuererklärung 2024

Sie können Ihre Steuererklärung auf verschiedene Weisen einreichen:

  • „Mein ELSTER“ (offizielles Finanzamt-Portal): Kostenlos, aber kompliziert.
  • Steuer-Software oder Cloud-Lösungen: Bietet mehr Komfort und Unterstützung.
  • Steuer-Apps: Besonders schnell und einfach direkt vom Smartphone aus.

Fazit

Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2024 hängt davon ab, ob Sie zur Abgabe verpflichtet sind oder freiwillig abgeben. Wer frühzeitig handelt, vermeidet Stress und erhält seine Steuerrückerstattung schneller. Nutzen Sie moderne Steuer-Apps, um Ihre Steuererklärung einfach und sicher einzureichen!