Archiv der Kategorie: Unternehmer und Freiberufler

Neue Steuerberatervergütungsverordnung in Kraft getreten

Kernaussage

Nach der Zustimmung des Bundesrates zur Novellierung der Steuerberatergebühren ist die neue Verordnung am 20.12.2012 in Kraft getreten. In Anlehnung an das Gebührenrecht der Rechtsanwälte lautet die Bezeichnung zukünftig „Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV)“. Die Novelle berücksichtigt die gestiegene Preis- und Kostenentwicklung bei den Steuerberaterpraxen seit der letzten Anpassung im Jahr 1998. Der Preisindex ist in diesen 14 Jahre um mehr als 22 %, die Lohnkosten sind um mehr als 20 % gestiegen. Die Aktualisierung der Steuerberatervergütungsverordnung beinhaltet z. B. die Schaffung neuer Gebührentatbestände, für die bislang keine Abrechnungsgrundlage bestand. Dies betrifft konkret die Abrechnung für die Überwachung der Lohnsumme oder die Thesaurierungsrücklage oder die Zusammenfassende Meldung.

Änderungen der bestehenden Steuerberatervergütungsverordnung

Folgende Vergütungssätze für Steuerberater wurden angehoben: die Gebührentabellen A bis E wurden linear um 5 % erhöht. Die Zeitgebühr wurde auf 30 – 70 EUR je angefangene halbe Stunde angehoben; der Höchstgebührensatz für ein erstes Beratungsgespräch beträgt nun 190 EUR. Die Betragsrahmengebühren im Bereich der Lohnabrechnung wurden durchschnittlich um 80 % erhöht. Verschiedene Mindestgegenstandswerte bei der Anfertigung von Steuererklärungen wurden ebenfalls angehoben, z. B.: Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der Einzeleinkünfte von 6.000 EUR auf 8.000 EUR, Körperschaftsteuererklärung von 12.500 EUR auf 16.000 EUR, Gewerbesteuererklärung von 6.000 EUR auf 8.000 EUR, Erbschaftsteuererklärung von 12.500 EUR auf 16.000 EUR. Die Vorschrift für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten wurde erweitert und eröffnet nun für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen eine zusätzliche Abrechnung nach Zeitgebühr. Darüber hinaus kann der Steuerberater die Abrechnung einer Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung künftig nach den Gegenstandswert vornehmen, der sich nach der Summe der berichtigten ergänzten und nachgeholten Angaben bemisst. Der Mindestgegenstandwert beträgt hier 8.000 EUR. Der Gebührenrahmen für Zwischenabschlüsse wurde auf 10/10 bis 40/10 angehoben und entspricht nun dem Maß des normalen Jahresabschlusses.

Schaffung zusätzlicher Gebührentatbestände

Die Aktualisierung der Steuerberatervergütungsverordnung beinhaltet daneben auch die Schaffung neuer Gebührentatbestände, für die bislang keine Abrechnungsgrundlage bestand. Dies betrifft konkret die Abrechnung für die Überwachung der Lohnsumme oder die Thesaurierungsrücklage oder die Zusammenfassende Meldung. Regelungen, die durch die Novelle überflüssig wurden, sind entfallen, wie z. B. die Abrechnungsgrundlage für die Eigenheimzulage.

Veranlagungszeitraumbezogener Begriff der wesentlichen Beteiligung

Der Beteiligungsbegriff gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist nach einem Urteil des BFH veranlagungszeitraumbezogen auszulegen.

Hierzu ist das Tatbestandsmerkmal „innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt“ in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranlagungszeitraum jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen.

So entschied der BFH durch Urteil v. 11.12.2012, IX R 7/12 in einem Fall, in dem der Steuerpflichtige seine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Dezember 1999 veräußerte. Er war zu 9,22 % an der AG beteiligt und in den Jahren zuvor bis zu 13,52 %. Nach § 17 Abs. 1 EStG waren Anteilsveräußerungen steuerbar, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war. Das StEntlG 1999/2000/2002 hatte die Wesentlichkeitsgrenze mit Wirkung vom 1.1.1999 von mehr als 25 % auf mindestens 10 % herabgesetzt. Aufgrund der Rückwirkungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts erfassten Finanzamt und Finanzgericht Wertsteigerungen ab dem 31.3.1999 bis zur Veräußerung. Aber waren Gewinne zu erfassen, obschon der Steuerpflichtige in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen nie wesentlich beteiligt war?

Der BFH verneint diese Frage. Er legt den Beteiligungsbegriff veranlagungszeitraumbezogen aus. Die Wesentlichkeitsgrenze von mindestens 10 % galt nach der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 1 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999. Daraus folgt umgekehrt zugleich, dass sie für frühere Veranlagungszeiträume nicht anwendbar war. Deshalb war die Veräußerung im Streitfall nicht zu besteuern: Der Steuerpflichtige war vor 1999 mit höchstens 13,52 % nicht mehr als 25 % und ab 1999 mit 9,22 % nicht zu mindestens 10 % und damit nie wesentlich am Kapital der AG beteiligt gewesen. Diese Auslegung vermeidet von vornherein eine Rückwirkung des Gesetzes. Sie ist nicht auf die geltende Rechtslage zu § 17 Abs. 1 EStG übertragbar, die keine Wesentlichkeitsgrenze mehr kennt.

BFH, Urteil v. 11.12.2012, IX R 7/12, veröffentlicht am 20.2.2013

BFH, Pressemitteilung Nr. 10/2013 v. 20.2.2013

Kosten einer Betriebsveranstaltung sind bei Überschreiten einer Freigrenze von 110 EUR Arbeitslohn

Arbeitslohn nach Überschreiten der Freigrenze von 110 EUR (2007)

Zuwendungen des Arbeitgebers sind nicht als Arbeitslohn zu versteuern, wenn sie nicht der Entlohnung des Arbeitnehmers dienen. Dies kann bei Leistungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen der Fall sein, wenn diese Veranstaltungen der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer untereinander dienlich sind. Die lohnsteuerrechtliche Wertung derartiger Zuwendungen hängt nicht davon ab, ob die Vorteilsgewährung im Einzelfall üblich ist. Der BFH hat vielmehr in seiner bisherigen Rechtsprechung in typisierender Gesetzesauslegung eine Freigrenze angenommen, bei deren Überschreitung erst die Zuwendungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Die Finanzverwaltung legt ab Veranlagungszeitraum 2002 eine Freigrenze von 110 EUR je Veranstaltung zugrunde.

Der BFH hat mit Urteil v. 12.12.2012, VI R 79/10 entschieden, dass eine ständige Anpassung des Höchstbetrags (Freigrenze) an die Geldentwertung nicht Aufgabe des Gerichts sei. Nach seiner Auffassung ist zumindest für das Jahr 2007 noch an der Freigrenze i. H. v. 110 EUR festzuhalten. Der BFH fordert jedoch die Finanzverwaltung auf, „alsbald“ den Höchstbetrag auf der Grundlage von Erfahrungswissen neu zu bemessen. Er behält sich im Übrigen vor, seine bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung einer Freigrenze als Ausfluss typisierender Gesetzesauslegung zu überprüfen.

Im Streitfall hatten sich die Kosten einer im Jahr 2007 durchgeführten Betriebsveranstaltung nach den Feststellungen des FG je Teilnehmer auf 175 EUR belaufen. Das Finanzamt hatte deshalb die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten insgesamt als lohnsteuerpflichtig behandelt. Das FG war dem gefolgt. Die Klägerin hatte im Revisionsverfahren die Auffassung vertreten, dass die Freigrenze durch den BFH an die Preisentwicklung anzupassen sei. Das hat der BFH abgelehnt. Er weist jedoch in der Entscheidung daraufhin, dass nur solche Kosten des Arbeitgebers in die Freigrenze einbezogen werden dürfen, die Lohncharakter haben.

BFH, Urteil v. 12.12.2012, VI R 79/10, veröffentlicht am 20.2.2013

BFH, Pressemitteilung Nr. 11/2013 v. 20.2.2013

Steuerhinterzieher sind Straftäter

Steuerfahndung im Norden deckt 2012 Steuerschaden von 149 Millionen Euro auf

Kiel. Schleswig-Holstein hat den Kampf gegen die organisierte Steuerhinterziehung weiter
verschärft. Die Beamtinnen und Beamten der Steuerfahndungsstellen in Schleswig-
Holstein hatten im Jahr 2012 insgesamt 3.256 Eingänge abzuarbeiten und führten 261
Durchsuchungen mit meist mehreren Durchsuchungsorten durch.

Dabei werden die rund 100 Beamtinnen und Beamte der Steuerfahndungsstellen Elmshorn,
Flensburg, Kiel-Süd und Lübeck durch die 2008 gegründete Servicestelle Steueraufsicht
und das 2011 errichtete Mobile Sachgebiet unterstützt.

Insgesamt wurde ein Steuerschaden von 149 Millionen Euro aufgedeckt. Der größte Teil
entfällt mit 132 Millionen auf die Umsatzsteuer. Sechs Millionen Euro konnten durch
Vermögensabschöpfungsmaßnahmen noch am Tag der Durchsuchung gesichert werden.
Die Mehrergebnisse aus Selbstanzeigen sind in diesen Werten noch gar nicht enthalten.
Alleine durch die 781 Selbstanzeigen von deutschen Kapitalanlegern in der Schweiz
wurden in den vergangenen beiden Jahren bei der Erbschaft- und Einkommensteuer
Mehrergebnisse von 128 Millionen Euro erzielt. Durch die Justiz wurden 2012 wegen
steuerlicher Delikte Freiheitsstrafen von insgesamt 24 Jahren und 7 Monaten verhängt.
Im Herbst 2012 wurde die Zusammenarbeit mit dem Landeskriminalamt und den Staatsanwaltschaften
im Bereich der Geldwäschebekämpfung durch eine Verbindungsstelle
der Steuerfahndung beim Landeskriminalamt intensiviert.

Finanzministerin Monika Heinold dankte den Beamtinnen und Beamten der Steuerfahndung
für ihre erfolgreiche Arbeit: „Jährlich wird den öffentlichen Haushalten vorsätzlich
Geld entzogen, das dann in der Bildung, bei der Polizei, in sozialen Einrichtungen und im
Umweltschutz fehlt. Unsere Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder arbeiten täglich dafür,
dass jeder in Schleswig-Holstein seinen gerechten Beitrag zum Gemeinwesen leistet.
Steuerhinterziehung ist eine Straftat und keine Schummelei.“

FinMin Schleswig-Holstein, Medien-Information v. 18.2.2013

KPMG-Studie: Unternehmensteuersätze weltweit marginal gesunken / Indirekte Steuern leicht gestiegen

Berlin, 21. Januar 2013. Weltweit hat sich im vergangenen Jahr die generelle Tendenz zur Senkung der Unternehmensteuersätze fortgesetzt, während die indirekten Steuern weiter gestiegen sind. Das ist die wesentliche Erkenntnis von KPMG´s Corporate and Indirect Tax Survey 2012, für den die entsprechenden Werte in 127 Ländern ausgewertet wurden. Die jährlich erscheinende Studie vergleicht seit dem Jahr 2000 die Steuersätze weltweit, um auf Unterschiede und Trends aufmerksam zu machen.

Unternehmensteuersätze: leichter Rückgang
In den letzten zwölf Jahren ist der weltweite durchschnittliche Unternehmensteuersatz von 29,03 Prozent in 2000 auf 24,43 Prozent in 2012 gefallen. Die größte Dynamik gab es in den Jahren bis 2008. Seit 2009 sind die Veränderungen nur noch marginal. 2012 ist der Durchschnittssteuersatz lediglich um 0,09 Prozentpunkte gesunken. Die deutlichste Veränderung gab es dabei in Nordamerika (von 34 Prozent auf 33 Prozent). Leichte Rückgänge lassen sich auch in  Europa (von 20,88 Prozent auf 20,5 Prozent) und in Asien (von 23,1 Prozent auf 22,89 Prozent) feststellen. Für 2013 haben bereits mehrere Länder  angekündigt, ihre Unternehmensteuersätze weiter zu senken, darunter Schweden, Mexiko, Ecuador und Thailand.

Indirekte Steuern: Europa über dem weltweiten Durchschnitt
2012 wurden die indirekten Steuern weltweit um 0,17 Prozentpunkte auf durchschnittlich 15,50 Prozent erhöht. Die deutlichsten Veränderungen gab es in Afrika und Asien mit plus 0,40 Prozentpunkten. Auch in Europa sind die indirekten Steuern im Durchschnitt von 19,71 auf 20 Prozent angestiegen. Ungarn führt die Rangliste mit einem Steuersatz von  27 Prozent an. Darauf folgen Island (25,5 Prozent),  Schweden, Dänemark, Norwegen und Kroatien (mit jeweils 25 Prozent). Deutschland liegt mit 19 Prozent unter dem europäischen Durchschnitt.

„Weltweit lässt sich ein konsequenter Umbau der Steuersysteme beobachten“, so Christian Jänisch, Bereichsvorstand Steuern bei KPMG. „Regierungen gehen dazu über, den indirekten Steuern mehr Bedeutung zu schenken. In wirtschaftlich unsicheren Zeiten sind sie die verlässlicheren Einnahmequellen. Da bei fast allen Transaktionen des internationalen Wirtschaftsverkehrs indirekte Steuern eine herausragende Rolle spielen, kommen Unternehmen nicht umhin, ihre Finanzfunktion im Rahmen der Risikosteuerung auszubauen und weiterzuentwickeln“.

Die Studie steht hier zum Download bereit: http://www.kpmg.de/Publikationen/35907.htm

Erhöhung des Grundfreibetrags bei Einkommensteuer für Geringverdienende besonders wichtig

Brandenburgs Finanzstaatssekretärin zu heutigem Bundesratsbeschluss
Potsdam – Die heute vom Bundesrat beschlossene Anhebung des Grundfreibetrages
hat die brandenburgische Finanzstaatssekretärin Daniela Trochowski
begrüßt. „Das ist ein richtiger und aus meiner Sicht überfälliger Schritt. Durch die
Anhebung des Grundfreibetrags wird weiterhin das steuerliche Existenzminimum
von der Einkommensteuer freigestellt und somit dem Prinzip der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit entsprochen. Das kommt auch allen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern in Brandenburg zugute, ist aber gerade für Geringverdiener
besonders wichtig“, betonte Trochowski. Nach dem Bundestag bestätigte heute
der Bundesrat die im Vermittlungsausschuss erzielte Einigung, nach der der
Grundfreibetrag für das Jahr 2013 um 126 Euro und im Jahr 2014 nochmals um
224 Euro steigt. Damit ist ab dem 1. Januar 2013 ein Einkommen von 8.130 Euro
und ab 1. Januar 2014 ein Einkommen von 8.354 Euro steuerfrei.
Die Staatssekretärin hob weiter hervor, dass bei der nun verabschiedeten Einigung
entgegen der ursprünglichen Pläne der Bundesregierung sich an den Tarifeckwerten
nichts ändere. Finanzstaatsekretärin Daniela Trochowski: „Die ursprünglich
beabsichtigte Verschiebung des Tarifverlaufs um vier Prozentpunkte
wäre in erster Linie den Besserverdienenden zugute gekommen. Es
ist gut, dass sich die Bundesregierung gegenüber den Ländern nicht durchsetzen
konnte. Dadurch wird auch der Staatsaushalt um 3,6 Milliarden Euro weniger
belastet, Geld das sonst Bund, Ländern und Kommunen etwa beim Ausbau
der Bildungseinrichtungen und der öffentlichen Infrastruktur fehlen würde.“
Hintergrund: Was ändert sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?
Bundestag und Bundesrat haben die Empfehlung des Vermittlungsausschusses
gebilligt, den Grundfreibetrag in zwei Stufen anzuheben; dieser soll 2013 um 126

Euro und 2014 nochmals um 224 Euro steigen. Nach den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts muss der Teil des Einkommens, der zur Bestreitung
des notwendigen Lebensunterhalts der gesamten Familie erforderlich ist (Existenzminimum),
unversteuert bleiben. Diesem Erfordernis wird mit der Anhebung
Rechnung getragen. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent sowie die weiteren
Tarifeckwerte werden beibehalten. Nach der heutigen Bestätigung des Gesetzes
zum Abbau der kalten Progression durch den Bundesrat werden die erhöhten
Beträge für den Grundfreibetrag jetzt in die http://www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Lohnsteuer.html eingearbeitet und
kommen damit allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern noch im Jahr 2013 –
wenn auch erst frühestens im April oder Mai, dann aber grundsätzlich rückwirkend
ab 1. Januar 2013 – zugute.

Unfallkosten steuerlich geltend machen!

Überrascht von Schnee, Eis und Eisregen haben Tausende von Arbeitnehmern in diesen Tagen mit ihrem Pkw auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte selbstverschuldete Unfälle erlitten. Die von der Versicherung nicht gedeckten Schäden können unter Beachtung der folgenden Ausführungen steuerlich anerkannt werden:

Der Unfall muss auf der direkten Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingetreten sein. Das polizeiliche Aufnahmeprotokoll ist dabei ein sicheres  Beweismittel.

Es muss sich entfernungsmäßig nicht um die kürzeste Strecke handeln, sondern die gefahrene Strecke muss im Vergleich zur kürzesten Strecke verkehrsgünstiger sein. Eine gut ausgebaute Umgehungsstraße kann auch ohne verkehrsgünstiger zu sein anerkannt werden, sofern sie zuverlässiger erscheint, weil keine Ampeln, Bauarbeiten oder Staubildungen vorhanden sind.

Umwege sind schädlich, außer es werden Arbeitskollegen mitgenommen oder eine Tankstelle aufgesucht. Alkoholbedingte Unfälle scheiden aus. Die selbst getragenen Reparaturkosten sind absetzbar, eine unfallbedingte Wertminderung wird nicht zugelassen. Gezahlte Versicherungsentschädigungen sind anzurechnen. Traurig schauen allerdings Autofahrer drein, deren ehemals neu gekaufter Pkw bei Eintritt des Unfalles älter als acht Jahre ist und nicht mehr repariert wird.

Beträgt der Zeitwert des Autos vor dem Unfall z.B. 11.000 EUR und nach dem Unfall 3.000 EUR, ist der Schaden in Höhe des Differenzbetrages von 8.000 EUR nicht absetzungsfähig. Steuerlich wirksam ist nur der Buchwert, der nach Ablauf der vorgeschriebenen Nutzungsdauer von acht Jahren 0 EUR beträgt. Für Arbeitnehmer, die ein gebrauchtes Auto gekauft haben, sieht es etwas günstiger aus. Ist es bei Kauf z.B. acht Jahre alt und passiert der Unfall zwei Jahre nach Kauf, ist wie folgt zu rechnen: Der Kaufpreis von z.B. 12.000 EUR ist auf die geschätzte Restnutzungsdauer zu verteilen. Ist wegen des Alters, des Zustandes und der Jahreslaufleistung des Pkw eine verbleibende Nutzungsdauer von drei Jahren anzunehmen, so existiert bei Eintritt des Unfalles noch ein Drittel des Kaufpreises als Rest- oder Buchwert. Von diesem Buchwert (4.000 EURO) ist der zu erzielende Verkaufserlös für das Schrottauto (z.B. 1.000 EUR) abzuziehen und die Differenz (im Beispiel 3.000 EUR) steuerlich abzugsfähig.

Bei einem Pkw, der bei Kauf nicht neu, aber jünger als acht Jahre alt ist, muss der Kaufpreis anteilig auf die verbleibenden Jahre der achtjährigen Nutzungsdauer verteilt werden, um den Buchwert zu bestimmen.

Quelle: Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V., 24.01.2013

Steuertarif: Weg frei für steuerliche Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen

Ein wichtiger Bestandteil des Gesetzesentwurfs zum Abbau der kalten Progression wurde am 17.01.2013 vom Bundestag bestätigt. Stimmt auch der Bundesrat zu, wird ab dem 1. Januar 2013 rückwirkend der Grundfreibetrag um 126 Euro auf 8.130 Euro erhöht. Ab dem Jahr 2014 erfolgt dann eine weitere Erhöhung um 224 Euro auf 8.354 Euro. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent bleibt konstant. 

Gemeinsam mit weiteren Maßnahmen bedeutet dies eine gezielte Entlastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Zudem wird durch den Steuerprogressionsbericht, der dem Bundestag künftig alle zwei Jahre vorzulegen ist, systematisch und regelmäßig das Ziel, die kalte Progression konsequent zu bekämpfen, weiter verfolgt.

Die Anhebung des Grundfreibetrages führt zusammen mit der verbesserten steuerlichen Absetzbarkeit der Rentenversicherungsbeiträge zu einer Senkung der Lohnsteuer. Zusammen mit der Senkung der Sozialversicherungsbeiträge entlastet die Bundesregierung insbesondere kleinere und mittlere Einkommen.

Bei einem Jahresgehalt von 40.800 € wird z.B. ein Ehepaar mit zwei Kindern im Jahr 2013 um 198 € entlastet.

Das Vorhaben, die versteckten Steuererhöhungen umfassend und mit zeitgleicher Wirksamkeit auszugleichen, haben die von SPD und Bündnis 90 / Die Grünen geführten Bundesländer blockiert. Dafür gibt es keinerlei Notwendigkeit oder Rechtfertigung. Der Bundestag hat mit großer Mehrheit entschieden, dass künftig alle zwei Jahre ein Bericht zur kalten Progression erstellt wird. Der Bericht wird Auskunft darüber geben, wie sich die kalte Progression auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auswirkt. Das Thema bleibt dauerhaft auf der Agenda.

Mehr zum Thema: Der Einkommensteuertarif und die kalte Progression

-> siehe auch Einkommen-Steuerrechner 

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, 17.01.2013

Teilweise Nichtberücksichtigung von Anschaffungskosten nach Umwandlung einer GmbH in eine KG

Teilweise Nichtberücksichtigung von Anschaffungskosten nach Umwandlung einer GmbH in eine KG

Kernaussage

Wird bei einer Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft nur ein Teil der bisherigen Einlage auch weiterhin als Einlage behandelt, kann der Gesellschafter bei späterem Verkauf seiner Beteiligung nur diesen (niedrigeren) Betrag als Anschaffungskosten abziehen.

Sachverhalt

Die Beigeladenen hatten 1998 Geschäftsanteile der X-GmbH erworben, welche sie im Privatvermögen hielten. Im Jahr 2000 wurde die GmbH in eine GmbH & Co. KG (Klägerin) umgewandelt. Die Kapital- und Kommanditeinlagen sollten durch das den Gesellschaftern zuzurechnende Eigenkapital der GmbH gedeckt werden. Soweit das Eigenkapital der GmbH die Summe der Kapitaleinlage der Komplementärin und der Kommanditeinlagen der Kommanditisten überstieg, wurde der überschießende Teil des Eigenkapitals den Darlehenskonten der Gesellschafter gutgeschrieben. Die GmbH setzte die übergehenden Wirtschaftsgüter in ihrer Schlussbilanz mit den Buchwerten an. Im Jahr 2004 veräußerten die Beigeladenen ihre Kommanditbeteiligungen, wobei die Forderungen bzw. Verbindlichkeiten aus den Darlehenskonten nicht Gegenstand der Veräußerung und von den Vertragsparteien nicht auszugleichen waren. Das Finanzamt stellte für das Jahr 2004 den Gewinnfeststellungsbescheid in Abweichung von der Feststellungserklärung der Klägerin für die Beigeladenen aus der Veräußerung von deren Kommanditbeteiligungen Veräußerungsgewinne fest, wobei das Finanzamt die ursprünglichen Anschaffungskosten der Beigeladenen für den Erwerb der Gesellschaftsanteile an der GmbH bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung der Mitunternehmeranteile an der Klägerin nicht abzog.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Finanzamt die ursprünglichen Anschaffungskosten der Beigeladenen zu Recht nicht abgezogen hat. Dies ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, da der nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter vor dem Formwechsel die Möglichkeit gehabt hätte, diesem zu widersprechen und die Anteile zum Verkehrswert an die Gesellschaft zu veräußern.

Konsequenz

Ein nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter kann nur durch einen Widerspruch zum Formwechsel verhindern, dass nach einer Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft Anschaffungskosten nur teilweise berücksichtigt werden.

 

Presseerklärung Nr. 61 des Bundesfinanzhofs (BFH):

“Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12. Juli 2012 IV R 39/09 entschieden, dass die Anschaffungskosten einer nicht wesentlichen GmbH-Beteiligung bei einer späteren Veräußerung der Anteile nicht zu berücksichtigen sind, nachdem die GmbH zuvor formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt worden ist.

Der Rechtsformwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft ist auf Grund des Regimewechsels von der Besteuerung der Körperschaft zur Besteuerung der Gesellschafter mit erheblichen steuerlichen Übergangsproblemen behaftet. Diese resultieren insbesondere aus den unterschiedlichen Beteiligungsformen der Gesellschafter. So können die Beteiligungen im steuerverstrickten Betriebsvermögen und je nach Beteiligungshöhe im steuerverstrickten oder nicht steuerverstrickten (sog. nicht wesentliche Beteiligung) Privatvermögen gehalten werden. Der Gesetzgeber hat im Umwandlungssteuergesetz an die unterschiedlichen Beteiligungsverhältnisse unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft.Für den Fall der nicht wesentlichen Beteiligung sieht das Umwandlungssteuergesetz vor, dass die ursprünglichen Anschaffungskosten der Beteiligung nach der formwechselnden Umwandlung der GmbH in eine Personengesellschaft nicht mehr zu berücksichtigen sind. Dies hat zur Folge, dass die ursprünglichen Anschaffungskosten den Gewinn einer späteren Veräußerung der Mitunternehmeranteile nicht mindern. Insbesondere bei einer zeitnahen Veräußerung der Mitunternehmeranteile nach dem Formwechsel ergeben sich Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Grundsatz, dass Anschaffungskosten bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns abgezogen werden können.

Der BFH hat dies vom Gesetzgeber erkannte und ausdrücklich gewollte Ergebnis gleichwohl auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten bestätigt. Dabei hat er sich maßgeblich davon leiten lassen, dass der nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter zivilrechtlich die Möglichkeit hatte, dem Formwechsel zu widersprechen und die Anteile zum Verkehrswert an die Gesellschaft zu veräußern.”

Bundesfinanzhof (BFH)

BFH-Urteil vom 12.07.2012 – IV R 39/09

Entschädigungszahlungen: verminderter Steuersatz gilt nicht immer

Entschädigungszahlungen: verminderter Steuersatz gilt nicht immer

Kernaussage

Entschädigungsleistungen, d. h. Geldbeträge, die zum Ausgleich erlittener Nachteile oder Einschränkungen gezahlt werden, sind bei der Einkommensteuer begünstigt. Auf bestimmte außerordentliche Einkünfte werden geringere Steuern erhoben, als es dem regulären Steuersatz entsprechen würde. Dazu gehören Entschädigungen „als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ und Entschädigungen für „die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit“. In einer aktuellen Entscheidung hat das hessische Finanzgericht nun die steuerliche Vergünstigung für eine wegen Auflösung eines Mietvertrags gezahlte Abfindung abgelehnt.

Sachverhalt

Ein Steuerberater hatte im Rahmen eines Zeitmietvertrages Praxisräume in einem Bürogebäude angemietet. Das Bürogebäude wurde anschließend verkauft. Der neue Eigentümer beabsichtigte den Abriss des Gebäudes und einen anschließenden Neubau. Deshalb wurde das Mietverhältnis mit dem Kläger im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung – gegen eine Abfindungszahlung – vorzeitig aufgelöst. Gegen die volle Besteuerung dieser Abfindungszahlung wehrte sich der Steuerberater und verlor vor Gericht.

Entscheidung

Die Richter urteilten, dass die Abfindungszahlung, die der Steuerberater von dem neuen Eigentümer für die Auflösung des Mietverhältnisses erhalten hatte, keine steuerbegünstigte Entschädigung im Sinne des Einkommensteuergesetz (EStG) darstelle. Maßgeblich sei dabei die Sicht der Vertragsparteien. Dazu sei der Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung des Klägers mit dem neuen Eigentümer sei die gesamte Abfindung jedoch ausschließlich als Entgelt für die Räumung und Rückgabe des Mietgegenstandes gezahlt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung – steuerbegünstigt – als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen des Klägers aus seiner freiberuflichen Tätigkeit gezahlt worden sei, seien nicht zu erkennen. Gegenstand der Vertragsverhandlungen sei lediglich der Preis für die Entmietung gewesen, was das Vorliegen einer steuerbegünstigten Entschädigung für entgangenen Gewinn aus der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers ausschließe.

Konsequenz

Bei einer Abfindung für die vorzeitige Beendigung eines Mietverhältnisses ist grundsätzlich mit der vollen Versteuerung zu rechnen, denn die Zahlung ist keine echte Entschädigung, sondern Entgelt für die Räumung des Mietobjekts. Ob der Bundesfinanzhof diese Ansicht korrigiert, bleibt abzuwarten, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

-> siehe auch Fünftelregelung und Abfindungsrechner