Lohnsteuer: Besteuerung von Pensionen und Betriebsrenten verfassungsrechtlich unbedenklich

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 7. Februar 2013 (VI R 83/10 und VI R 12/11) entschieden, dass gegen die derzeit geltende Besteuerung beamtenrechtlicher Ruhegehälter sowie gegen die Besteuerung von Betriebsrenten keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Durch das Alterseinkünftegesetz (vom 5. Juli 2004, BGBl I S. 1427) ist die Besteuerung der Alterseinkünfte zum 1. Januar 2005 neu geregelt worden. Diese Neuregelung war erforderlich, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die nur anteilige Besteuerung von Sozialversicherungsrenten gegenüber der vollen Besteuerung von Beamtenpensionen für verfassungswidrig erklärt hatte. Im Alterseinkünftegesetz hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, dass Sozialversicherungsrenten ebenso wie Beamtenpensionen vollständig nachgelagert besteuert werden. Dazu wird der steuerpflichtige Anteil der Sozialversicherungsrenten in einer Übergangszeit kontinuierlich erhöht bis im Jahr 2040 Sozialversicherungsrenten ebenso wie Beamtenpensionen der vollen Besteuerung unterliegen.

In dem Verfahren VI R 83/10 wandte sich ein Wahlbeamter gegen die Besteuerung von Pensionen. Der Wahlbeamte begehrte für sich die niedrigere Besteuerung nach der für Sozialversicherungsrentner geltenden Übergangsregelung. Dies gebiete der verfassungsrechtliche allgemeine Gleichheitssatz. Dem hat sich der BFH nicht angeschlossen. Dem gesetzgeberischen Leitgedanken der vollständigen nachgelagerten Besteuerung läuft es zuwider, wenn in einer Übergangszeit auch für Beamte eine nur anteilige Besteuerung erfolgt. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil während der Übergangszeit bis zum Jahr 2040 zugunsten der Beamten Maßnahmen zur Abmilderung der Besteuerungsunterscheide bestehen.

Das Verfahren VI R 12/11 betrifft den Bezieher einer gesetzlichen Rente, der von seinem ehemaligen Arbeitgeber seit seinem 60. Lebensjahr eine Betriebsrente erhält. Für die Betriebsrente wird erst ab dem 63. Lebensjahr die steuerliche Vergünstigung eines Versorgungsfreibetrags gewährt. Dagegen sind aufgrund von beamtenrechtlichen Vorschriften gezahlte Bezüge unabhängig von einer Altersgrenze steuerlich begünstigt. Der Rentner sah in dieser Differenzierung eine generelle Benachteiligung der Betriebsrentner gegenüber den Beamten.

Demgegenüber hält es der BFH für verfassungsgemäß, dass Betriebsrenten erst ab dem 63. Lebensjahr steuerlich begünstigt sind. Erstens werden Betriebsrentner nicht generell benachteiligt. Denn erhalten sie Versorgungsbezüge aufgrund einer verminderten Erwerbsfähigkeit, steht ihnen der Versorgungsfreibetrag unabhängig von dem Erreichen einer Altersgrenze zu. Zweitens bedurfte es für Beamte keiner Festlegung einer Altersgrenze von 63 Lebensjahren. Der Gesetzgeber hat die Begünstigung des Versorgungsfreibetrags nur für Bezüge gewähren wollen, die der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter dienen. Insoweit hat er zulässigerweise unterstellt, dass dies erst für Bezüge gilt, die ab dem 63. Lebensjahr gewährt werden. Bei Beamten durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass diese üblicherweise erst mit dem 63. Lebensjahr in den Ruhestand gehen und deshalb auf eine ausdrückliche Bestimmung einer entsprechenden Altersgrenze verzichten. Denn für Beamte ist eine solche Grenze dienstrechtlich festgelegt. Da eine solche gesetzliche Regelung für Sozialversicherungsrentner nicht besteht und diese aufgrund von Vereinbarungen mit ihrem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Altersruhestandes frei bestimmen dürfen, musste der Gesetzgeber eine Altersgrenze nur für Sozialversicherungsrentner festlegen. Aus diesen Gründen kam in beiden Verfahren eine Vorlage an das BVerfG nicht in Betracht.

Quelle: Bundesfinanzhof

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 7.2.2013, VI R 12/11

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leistungen zur Altersversorgung aufgrund einer Direktzusage

Leitsätze

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, Leistungen zur Altersversorgung aufgrund einer Direktzusage bereits vor dem Erreichen der in § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG vorgesehenen Altersgrenzen als Versorgungsbezüge anzusehen.

Tatbestand

1
I. Streitig ist, ob aufgrund einer Direktzusage gewährte Leistungen wegen des allgemeinen Gleichheitssatzes bereits vor dem Erreichen der in § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgesehenen Altersgrenze als steuerrechtlich begünstigte Versorgungsbezüge anzusehen sind.
2
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger vollendete im Streitjahr 2007 das 60. Lebensjahr. Er bezog seit dem 1. Oktober 2007 unter anderem eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Leistungen zur Altersversorgung aufgrund einer Direktzusage seiner ehemaligen Arbeitgeberin.
3
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung unterwarf der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) die Einnahmen aus der Direktzusage der Einkommensteuer und zog hiervon den Arbeitnehmer-Pauschbetrag ab. Daraufhin beantragten die Kläger, die Steuerfestsetzung für das Jahr 2007 zu ändern und einen Versorgungsfreibetrag, einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sowie einen Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 EUR zu berücksichtigen. Da die Gewährung dieser Abzugsbeträge bei beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen nicht von dem Erreichen eines bestimmten Alters abhängig sei, stünden den Beziehern von Leistungen aus einer betrieblichen Direktzusage in verfassungskonformer Auslegung des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG die steuerlichen Vergünstigungen für Versorgungsbezüge ebenfalls unabhängig von dem Erreichen eines Mindestalters zu. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe den Gesetzgeber wegen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu einer steuerrechtlichen Gleichbehandlung sämtlicher Alterseinkünfte verpflichtet. Das FA lehnte diesen Änderungsantrag ab. Der gegen die Ablehnung dieses Antrags gerichtete Einspruch blieb erfolglos.
4
Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 869 veröffentlichten Gründen ab.
5
Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Verfassungsrechts.
6
Sie beantragen sinngemäß,das Urteil des FG sowie den Ablehnungsbescheid vom 15. Dezember 2008 in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 9. Februar 2009 aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2007 dahingehend zu ändern, dass ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 2.760 EUR, ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von 828 EUR und ein Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 EUR berücksichtigt werden,

hilfsweise, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen und dem BVerfG die Frage der Vereinbarkeit des § 19 Abs. 2 Satz 2 EStG in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG vorzulegen.

7
Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8
II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die vom Kläger aufgrund der Direktzusage bezogenen Leistungen keine Versorgungsbezüge darstellen und auch von Verfassungs wegen nicht als solche zu behandeln sind.
9
1. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG gelten Bezüge und Vorteile aus früheren privatrechtlichen Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
10
Von diesen Versorgungsbezügen bleiben gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Werden keine höheren Werbungskosten nachgewiesen, ist bei der Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit für Werbungskosten ein Pauschbetrag von 102 EUR abzuziehen, soweit es sich um Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG handelt (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG). Werden keine Versorgungsbezüge gewährt, ist von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR in Abzug zu bringen (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG).
11
2. Die aufgrund der privatrechtlichen Direktzusage vom Kläger bezogenen Leistungen gelten nicht nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG als Versorgungsbezüge. Denn der nicht schwerbehinderte Kläger vollendete im Streitjahr 2007 noch nicht das 63. Lebensjahr. Mithin war für die Leistungen aufgrund der Direktzusage weder ein Versorgungsfreibetrag noch ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu berücksichtigen. Da höhere Werbungskosten nicht nachgewiesen wurden, war insoweit der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG abzuziehen.
12
3. Entgegen der Auffassung der Kläger verstoßen diese Vorschriften nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG; eine Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht ist daher nicht einzuholen.
13
a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG-Beschluss vom 15. Juli 1998  1 BvR 1554/89, 1 BvR 963/94, 1 BvR 964/94, BVerfGE 98, 365). Er verbietet sowohl ungleiche Belastungen wie auch ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 11. Oktober 1988  1 BvR 1239/85, BVerfGE 79, 1).
14
Im Bereich des Steuerrechts begrenzt der allgemeine Gleichheitssatz die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in einer speziell diesem Regelungsgegenstand Rechnung tragenden Weise (BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210, BGBl I 2008, 2888, m.w.N.). So hat der Gesetzgeber im Bereich des Steuerrechts bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Insoweit ist insbesondere für den Einkommensteuergesetzgeber dessen weitgehende Befugnis zur Vereinfachung und Typisierung zu beachten. Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen gehören Praktikabilität und Einfachheit des Rechts zu den notwendigen Voraussetzungen eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs (vgl. BVerfG-Beschluss vom 10. April 1997  2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, BStBl II 1997, 518). Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (BVerfG-Beschluss vom 12. Oktober 2010  1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, m.w.N.). Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (BVerfG-Beschluss vom 6. Juli 2010  2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BFH/NV 2010, 1767, m.w.N.). Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 126, 268, BFH/NV 2010, 1767, m.w.N.).
15
b) Nach diesen Maßstäben widerspricht die steuerliche Behandlung der betrieblichen Zusatzversorgung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
16
aa) Anders als die Kläger meinen, benachteiligt § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG nicht generell die im privaten Dienst gewährten Versorgungsbezüge.
17
Denn die aus früheren privatrechtlichen Dienstleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährten Bezüge sind ebenso unabhängig von dem Erreichen einer Altersgrenze nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG begünstigt wie solche Erwerbsunfähigkeitsbezüge, die aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften gewährt werden.
18
bb) Bezüge i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG und solche aus früheren Dienstverhältnissen i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG wegen des Erreichens einer Altersgrenze werden zwar unterschiedlich behandelt, weil bei Letzteren ein Versorgungsfreibetrag erst mit Vollendung des 63. Lebensjahres oder bei Schwerbehinderten mit Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt wird, dagegen § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG keine Altersgrenze vorsieht. Dieser Unterschied ist aber durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
19
aaa) Es ist bereits fraglich, ob die hier angegriffenen Regelungen bei Beamten und bei Rentnern der privaten Wirtschaft wesentlich Gleiches i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG betreffen. Denn während § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG bei den Beamten die Besteuerung der zur Grundversorgung dienenden Beamtenpensionen betrifft, regelt § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG die Besteuerung der in der Regel zur Basisversorgung hinzutretenden betrieblichen Zusatzversorgung (vgl. zum sog. Drei-Schichten-Modell Abschlussbericht der Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen vom 11. März 2003).
20
bbb) Ungeachtet dessen ist die Besteuerung der betrieblichen Zusatzversorgung als Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG erst ab dem Erreichen einer Altersgrenze verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
21
(1) Der Versorgungsfreibetrag wurde zur steuerlichen Entlastung von Pensionsempfängern eingeführt. Denn die volle steuerliche Erfassung ihrer Bezüge im Vergleich zu der nur geringfügigen Besteuerung von Sozialversicherungsrenten mit dem Ertragsanteil wurde als unbefriedigend empfunden (zu BTDrucks IV/3189, S. 2). Die zur Minderung dieser Ungleichbehandlung eingeführte Steuervergünstigung gilt nach der gesetzlichen Ausgestaltung des § 19 Abs. 2 Satz 2 EStG unabhängig davon, ob die Versorgungsbezüge im öffentlichen oder im privaten Dienst gewährt werden.
22
Der Gesetzgeber stellt jedoch bei Versorgungsbezügen privater Unternehmen typisierend auf das Erreichen eines Mindestalters von 63 Lebensjahren bzw. 60 Lebensjahren bei schwerbehinderten Menschen ab, um zu gewährleisten, dass diese Steuervergünstigung nur für zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter dienende Bezüge gewährt wird. Gesetzgeberisches Leitbild für dieses Mindestalter ist der Zeitpunkt, zu dem Beamte die Versetzung in den Ruhestand ohne Angabe von Gründen beantragen können (§ 52 des Bundesbeamtengesetzes; vgl. zu BTDrucks IV/3189, S. 8, sowie BTDrucks 14/1514, S. 29 f.). Nur wenn dieses Lebensalter erreicht wird, unterstellt das Gesetz, dass die Bezüge und Vorteile der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter dienen. Während sich bei Ruhegehaltsempfängern i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG bereits aus dem Gesetz ergibt, dass es sich um Bezüge handelt, die der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter dienen, unterliegen die in der Privatwirtschaft gewährten Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstverhältnissen der freien Vertragsgestaltung. Ohne die im Gesetz genannten Altersgrenzen bedürfte es daher einer eingehenden, mit den Erfordernissen einer Massenverwaltung nicht zu vereinbarenden Prüfung jedes einzelnen Falles, ob es sich tatsächlich um Bezüge des früheren Arbeitgebers handelt, die mit den in § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG genannten Leistungen vergleichbar sind. Dieses gesetzgeberische Anliegen, das darauf abzielt, eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung gegenüber anderen Einkünften zu verhindern, ist ein hinreichend gewichtiger Grund, die Vergünstigung des § 19 Abs. 2 EStG bei Bezügen aus früheren Dienstverhältnissen der privaten Wirtschaft an eine feste Altersgrenze zu knüpfen. Demgegenüber hat der Gesetzgeber z.B. bei Bezügen aus früheren Dienstverhältnissen der privaten Wirtschaft, die aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt werden, zu Recht keine Altersgrenze vorgesehen, weil sich in diesen Fällen die verminderte Erwerbsfähigkeit anhand objektiver, leicht nachprüfbarer Umstände feststellen lässt.
23
(2) Der Gesetzgeber hat dabei auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse die Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten. Nach dem Vierten Versorgungsbericht der Bundesregierung (BTDrucks 16/12660, S. 63) stieg im Zeitraum 1993 bis 2006 die Zahl der Pensionäre, die die gesetzliche Altersgrenze (von damals 65 Lebensjahren) erreichten, von 13,1 % auf 63 %; im Jahr 2006 waren bereits 86,5 % der Neupensionäre zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand 65 Jahre alt. Die im Gesetz genannte Altersgrenze von 63 Jahren spiegelt daher das Alter, in dem Beamte typischerweise in den Ruhestand gehen, zutreffend wider. Nach den tatsächlichen Verhältnissen in jüngerer Zeit ergibt sich sogar –jedenfalls für den Bereich des Bundes– ein gegenüber der gesetzlichen Typisierung höheres Eintrittsalter in den Ruhestand.
24
Dieser Beurteilung stehen die Einwendungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, aus den Zahlen des Statistischen Bundesamtes (Finanzen und Steuern, Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes, Fachserie 14 Reihe 6.1, 106) ergäbe sich ein abweichendes Bild. Danach lag zwar das Durchschnittsalter der Empfänger von Ruhegehalt in den Jahren 1993 bis 2011 bei den Bundesbeamten (ohne Berufssoldaten) zwischen 59,4 und 61,3 Lebensjahren, im Landesbereich zwischen 58,8 und 62,1 Lebensjahren und im kommunalen Bereich zwischen 59,0 und 61,1 Lebensjahren. Da diese Zahlen jedoch auch Empfänger enthalten, die wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ein Ruhegehalt beziehen (Statistisches Bundesamt, a.a.O., S. 96 bis 105), geben sie das Eintrittsalter in den Ruhestand von Beamten aus Altersgründen nicht zutreffend wieder. Denn Renten, die die Privatwirtschaft ihren ehemaligen Arbeitnehmern wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zahlt, sind unabhängig vom Alter des Empfängers ebenfalls begünstigte Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG. In die Vergleichsbetrachtung, ob Bezieher von Renten aus der Privatwirtschaft wegen Erreichens einer Altersgrenze gegenüber Beamten gleichheitswidrig benachteiligt werden, kann daher auch nur das Eintrittsalter in den Ruhestand derjenigen Beamten einbezogen werden, die aus anderen Gründen als einer verminderten Erwerbsfähigkeit in den Ruhestand getreten sind.

Umsatzsteuer: Zur Steuerfreiheit von Leistungen eines Altenwohnheims

Mit Urteil vom 19. März 2013 XI R 45/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die mit dem Betrieb eines gewerblichen Altenwohnheims eng verbundenen Umsätze nach § 4 Nr. 16 Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes (UStG) u.a. dann umsatzsteuerfrei sind, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % der Leistungen Kranken und behinderten Menschen zugutegekommen sind, die in einem vom Gesetz näher bestimmten Maß der Hilfe bedürfen. Dass diesen Personen eine Pflegestufe zuerkannt wurde, ist nicht erforderlich.

Die Klägerin, eine GmbH, betrieb im Streitjahr 2001 ein als gemeinnützige Körperschaft anerkanntes Altenwohnheim („Senioren-Wohnstift“). Sie überließ dem jeweiligen Bewohner auf der Grundlage eines Heimvertrages eine abgeschlossene unmöblierte Wohnung mit eingebauten Küchenelementen, die über eine eigene Klingel, ein Namensschild, eigenen Telefonanschluss, Briefkasten und Kelleranteil verfügte. Zu den ferner von der Klägerin erbrachten sog. Grundleistungen gehörte die Überlassung eines Telefons, eine Notruf- und Pflegebereitschaft rund um die Uhr, die regelmäßige Grundreinigung der Wohnung, die Vorhaltung der Gemeinschaftsräume und -anlagen (Bibliothek, Gymnastikraum, Kapelle, Seelsorge, Hallenbad), ein tägliches Mittagessen im Speisesaal einschließlich Bedienung sowie die Betreuung und Pflege im Krankheits- und Pflegefall bis zu einer Gesamtdauer von 14 Tagen im Jahr. Für darüber hinaus in Anspruch genommene Pflegeleistungen war ein gesondertes Entgelt zu entrichten. Die Klägerin rechnete gegenüber der Pflegekasse ab, soweit von dieser Leistungen gewährt wurden, und im Übrigen direkt mit den Bewohnern des Senioren-Wohnstifts.

Entgegen der Ansicht der Klägerin behandelte das Finanzamt die Pflegeerlöse einschließlich Verpflegung und diverser Nebenumsätze als steuerpflichtig und unterwarf die Leistungen dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil die von der Klägerin erbrachten Leistungen nicht zu mindestens 40 % den in § 68 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) genannten Personen zugutegekommen seien. Voraussetzung dafür sei die Zuerkennung einer Pflegestufe.

 

Dieser Auffassung folgte der BFH nicht. Für die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG reiche eine (einfache) Pflegebedürftigkeit i.S. von § 68 Abs. 1 BSHG bei dem entsprechenden Personenkreis aus. Sie könne auch vorliegen, wenn keine Pflegestufe i.S. von § 15 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) nachgewiesen worden sei.

 

Der BFH wies die Sache an das FG zurück, damit es Feststellungen dazu trifft, ob und in welchem Umfang die Bewohner des Altenwohnheims der Klägerin körperlich hilfsbedürftig i.S. des § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG waren und sodann entscheidet, ob die Steuerbefreiung zu gewähren ist. Zudem hat das FG zu prüfen, ob sämtliche Leistungen, für die die Klägerin die Steuerbefreiung begehrt, unter § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG fallen.

 

Falls die streitigen Umsätze nicht schon nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG i.V.m. § 68 Abs. 1 BSHG steuerfrei sind, wird das FG auch prüfen müssen, ob sich die Steuerfreiheit unmittelbar aus europäischem Recht ergibt (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG). Die Steuerbefreiung darf nach dem EuGH-Urteil Zimmermann (UR 2013, 35, HFR 2013, 84) nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden, die nicht geeignet ist, die Gleichbehandlung sämtlicher unter das Privatrecht fallenden Betreiber von Altenwohnheimen zu gewährleisten. Ob die Finanzverwaltung im Streitjahr 2001 bei gleichen Leistungen unterschiedliche Anerkennungsvoraussetzungen angewendet hat, muss das FG ggf. prüfen.

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BUNDESFINANZHOF Urteil vom 19.3.2013, XI R 45/10

Zur Umsatzsteuerfreiheit der von einem Altenwohnheim erbrachten Leistungen

Leitsätze

1. Die mit dem Betrieb eines von einem gewerblichen Unternehmer betriebenen Altenwohnheims eng verbundenen Umsätze sind nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG u.a. dann umsatzsteuerfrei, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % der Leistungen Kranken und behinderten Menschen zugute gekommen sind, die in einem vom Gesetz näher bestimmten Maß der Hilfe bedürfen. Dass diesen Personen eine Pflegestufe zuerkannt wurde, ist nicht erforderlich.

 

2. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG darf nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden, die nicht geeignet ist, die Gleichbehandlung sämtlicher unter das Privatrecht fallenden Betreiber von Altenwohnheimen zu gewährleisten.

Tatbestand

1
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Umsätze der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aus dem Betrieb eines Altenwohnheims von der Umsatzsteuer befreit sind.
2
Die Klägerin, eine GmbH, betrieb ein als gemeinnützige Körperschaft anerkanntes Altenwohnheim („Senioren-Wohnstift“). Sie überließ dem jeweiligen Bewohner auf der Grundlage eines Heimvertrages eine abgeschlossene unmöblierte Wohnung mit eingebauten Küchenelementen, die über eine eigene Klingel, ein Namensschild, eigenen Telefonanschluss, Briefkasten und Kelleranteil verfügte. Zu den ferner von der Klägerin erbrachten sog. Grundleistungen gehörte die Überlassung eines Telefons, eine Notruf- und Pflegebereitschaft rund um die Uhr, die regelmäßige Grundreinigung der Wohnung, die Vorhaltung der Gemeinschaftsräume und -anlagen (Bibliothek, Gymnastikraum, Kapelle, Seelsorge, Hallenbad), ein tägliches Mittagessen im Speisesaal einschließlich Bedienung sowie die Betreuung und Pflege im Krankheits- und Pflegefall bis zu einer Gesamtdauer von 14 Tagen im Jahr. Für darüber hinaus in Anspruch genommene Pflegeleistungen war ein gesondertes Entgelt zu entrichten. Die Klägerin rechnete gegenüber der Pflegekasse ab, soweit von dieser Leistungen gewährt wurden, und im Übrigen direkt mit den Bewohnern des Senioren-Wohnstifts.
3
Im Streitjahr 2001 standen insgesamt 302 Wohnungen sowie weitere 10 Zimmer in der Pflegestation zur Verfügung. Nach den dem Gesundheitsamt als Heimaufsicht vorgelegten Meldungen wurde regelmäßig etwa 10 bis 20 Bewohnern eine Pflegestufe zuerkannt.
4
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) war der Ansicht, dass die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, in denen jeweils eine Pflegebedürftigkeit des betreffenden Heimbewohners i.S. des § 68 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes in der im Streitjahr 2001 geltenden Fassung (BSHG) bestätigt worden war, nicht geeignet seien, die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr 2001 maßgebenden Fassung (UStG) nachzuweisen.
5
Dementsprechend behandelte das FA im Umsatzsteuerbescheid für 2001 nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) „die Pflegeerlöse einschließlich Verpflegung und diverser Nebenumsätze“ als steuerpflichtig. Es unterwarf die ermittelten steuerpflichtigen Leistungen gemäß § 12 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz und zog anhand der eingereichten Gewinn- und Verlustrechnung geschätzte Vorsteuer ab. Die von der Klägerin vereinnahmten Zinserträge und die Erlöse aus der Vermietung der Wohnungen behandelte das FA als steuerfrei.
6
Das FG wies die nach im Wesentlichen erfolglosen Vorverfahren erhobene Klage der Klägerin als unbegründet ab.
7
Es führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG seien nicht erfüllt. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen seien nicht zu mindestens 40 % den in § 68 Abs. 1 BSHG oder den in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) genannten Personen zugute gekommen.
8
Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen enthielten keine Angaben dazu, ob und in welchem Maße Pflegeleistungen für die betreffenden Heimbewohner erforderlich gewesen seien.
9
Zwar könne als wahr unterstellt werden, dass die Mehrheit der Bewohner des Senioren-Wohnstifts Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens in Anspruch nehmen müsse. Die von der Klägerin insoweit erbrachten üblichen Betreuungs- und Versorgungsleistungen ließen jedoch keine Schlussfolgerung dahingehend zu, dass die Personen, die diese Leistungen im Streitjahr 2001 in Anspruch genommen hätten, pflegebedürftig i.S. des § 15 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) gewesen seien.
10
Die Vorentscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 1025 veröffentlicht.
11
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
12
Sie beruft sich für die Steuerfreiheit der streitigen Umsätze unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) –nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL)–. Die von ihr erbrachten Leistungen seien eng mit der sozialen Sicherheit verbunden und ihrer Art nach von den Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernehmbar gewesen.
13
Die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG könne bei Beachtung des Gebots der steuerlichen Neutralität nicht deswegen versagt werden, weil der nationale Gesetzgeber –nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG– verlange, dass im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % der erbrachten Leistungen den in § 68 Abs. 1 BSHG genannten Personen zugute gekommen sein müssten. Mit § 4 Nr. 18 Satz 1 UStG habe der nationale Gesetzgeber für die Steuerfreiheit der Leistungen amtlich anerkannter Verbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitglieder Bedingungen aufgestellt, die von denen des § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG maßgeblich abwichen. Sie, die Klägerin, sei nach Abschluss der im Streitfall durchgeführten Außenprüfung dem Paritätischen Wohlfahrtsverband beigetreten und habe dadurch ab 2005 die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG erreicht, obwohl sich an den von ihr erbrachten Leistungen der Art nach nichts geändert habe. Für die Jahre 2005 und 2006 habe inzwischen eine weitere Außenprüfung stattgefunden, in der die Steuerfreiheit der Umsätze nach § 4 Nr. 18 UStG geprüft und bestätigt worden sei.
14
Die streitigen Umsätze seien darüber hinaus auch nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG steuerfrei. Die einschränkende Voraussetzung, nach der bei Altenwohnheimen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % der Leistungen den in § 68 Abs. 1 BSHG genannten Personen zugute gekommen sein müssten, sei vorliegend erfüllt, weil für die Pflegebedürftigkeit nach § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG eine einfache Pflegebedürftigkeit der Betroffenen im Sinne der Pflegestufe 0 ausreiche. Auf eine gesteigerte Hilfsbedürftigkeit im Sinne der Pflegestufen nach § 15 Abs. 1 SGB XI oder der in § 68 Abs. 3 BSHG nachgewiesenen Krankheiten oder Behinderungen komme es nicht an.
15
Nach Ergehen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 15. November 2012 C-174/11 –Zimmermann– (Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 2013, 35, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 2013, 84) bringt die Klägerin vor, dass diese Entscheidung ihre Rechtsauffassung bestätige.
16
Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid für 2001 vom 31. März 2008 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf 0 EUR festgesetzt wird, hilfsweise die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
17
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
18
Es tritt dem Revisionsvorbringen entgegen und führt u.a. aus, soweit die Klägerin sich unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG berufe, könnten danach nur diejenigen Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sein, die eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden seien.
19
Die Klägerin habe mit der Vermietung von Wohnraum, Bereitstellung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hallenbad oder Bibliothek, Gewährung eines täglichen Mittagessens in einem Restaurant, Pflegeleistungen im Krankheitsfall etc. unterschiedliche Leistungen erbracht. Das FG habe –von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht– keine Feststellungen dazu getroffen, ob und ggf. welche der von der Klägerin erbrachten Dienstleistungen und Lieferungen die Voraussetzungen von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG unter Beachtung von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG erfüllt hätten.

Entscheidungsgründe

20
II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).
21
Die Versagung der Steuerbefreiung der streitigen Umsätze verletzt § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG. Die Sache ist nicht spruchreif; es sind weitere Feststellungen zu treffen.
22
1. Nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG waren von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen steuerfrei u.a. „die mit dem Betrieb … der Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime … eng verbundenen Umsätze, wenn

a) diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden“ –was im Streitfall ausscheidet– „oder

d) … im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 vom Hundert der Leistungen den in § 68 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes oder den in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genannten Personen zugute gekommen sind“.

23
a) Gemäß § 68 Abs. 1 BSHG –nunmehr § 61 Abs. 1 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch– ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu gewähren (§ 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und behinderten Menschen zu gewähren, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Hilfebedarf als nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach § 68 Abs. 5 BSHG bedürfen; für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationäre Hilfen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen (§ 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG).
24
Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen i.S. des § 68 Abs. 1 BSHG sind gemäß § 68 Abs. 5 BSHG:
„1
im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- und Blasenentleerung,
2.
im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
3.
im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
4.
im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.“
25
b) Die ferner von § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG in Bezug genommene Vorschrift des § 53 Nr. 2 AO nennt in der im Streitjahr geltenden Fassung Personen, deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe i.S. des § 22 BSHG; beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes.
26
2. § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG beruht auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG, der mit den Nachfolgebestimmungen in Art. 131 und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL identisch ist. Danach befreien unbeschadet sonstiger Vorschriften „die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

g) die eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen der Altenheime, durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“.

27
Die Mitgliedstaaten können nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG –nunmehr Art. 133 MwStSystRL– die Gewährung der u.a. unter Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Befreiung für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, von Fall zu Fall von der Erfüllung einer oder mehrerer näher bezeichneter Bedingungen abhängig machen.
28
3. Die Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG i.V.m. § 68 Abs. 1 BSHG durch das FG hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
29
a) Das FG hat insoweit ausgeführt, die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG seien nicht gegeben, weil unstreitig weniger als 40 % der Bewohner des von der Klägerin betriebenen Seniorenstifts vom Medizinischen Dienst eine Pflegestufe zuerkannt worden sei.
30
Auch die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG lägen nicht vor, weil eine Kostenübernahme des Sozialversicherungsträgers für die Pflege dieses Personenkreises, also von Kranken und behinderten Menschen, die für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Hilfebedarf als nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach § 68 Abs. 5 BSHG bedürfen, nicht erfolgt sei. Die Vorschrift des § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG setze jedoch voraus, dass eine Kostenübernahme des Sozialversicherungsträgers stattgefunden habe.
31
b) Diese Begründung des FG verletzt § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG.
32
Die Vorschrift setzt –anders als etwa § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG– gerade keine Kostenübernahme des Sozialversicherungsträgers voraus (zutreffend FG Nürnberg, Urteil vom 30. März 2010  2 K 1743/2008, EFG 2011, 391, rkr., unter 3.b), sondern stellt lediglich auf einen bestimmten Personenkreis ab, dem die Leistungen zugute gekommen sein müssen, nämlich Personen, die entweder körperlich hilfsbedürftig sind (§ 68 Abs. 1 BSHG) oder die –was im Streitfall ausscheidet– wirtschaftlich hilfsbedürftig sind (§ 53 Nr. 2 AO).
33
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) betrifft die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Sie bezweckt die Entlastung der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten und –insoweit entsprechend– aber auch die Entlastung der selbst zahlenden Privatpatienten von der Umsatzsteuer (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2003 V R 24/00, BFHE 203, 523, BStBl II 2004, 89, unter II.2.a).
34
Mit diesem (doppelten) Zweck der Vorschrift ist die ausnahmslos auf die Notwendigkeit einer Kostenübernahme durch den Sozialversicherungsträger abstellende Auffassung des FG nicht zu vereinbaren.
35
4. Der Senat kann aufgrund der bisher vom FG getroffenen Feststellungen nicht beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG i.V.m. § 68 Abs. 1 BSHG im Streitfall vorliegen.
36
a) Fraglich ist, ob und in welchem Umfang die Bewohner des Senioren-Wohnstifts der Klägerin körperlich hilfsbedürftig i.S. des § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG waren.
37
aa) Das FG hat insoweit die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen der Ärzte nicht ausreichen lassen, weil es der Auffassung war, es müsse bei den Bewohnern eine „Pflegebedürftigkeit nach § 15 SGB XI“ –also eine der drei dort genannten Pflegestufen– vorliegen.
38
Nach § 15 Abs. 1 SGB XI sind pflegebedürftige Personen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:
39
„1. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
40
2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
41
3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.“
42
bb) Diese Auffassung des FG entspricht nicht der Rechtslage, weil weder § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG noch § 68 Abs. 1 BSHG auf § 15 SGB XI verweist.
43
Es reicht für die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG vielmehr eine (einfache) Pflegebedürftigkeit i.S. von § 68 Abs. 1 BSHG bei dem entsprechenden Personenkreis aus; sie kann auch vorliegen, wenn keine Pflegestufe i.S. von § 15 SGB XI nachgewiesen wurde (zutreffend FG Nürnberg, Urteil in EFG 2011, 391, unter 3.d, m.w.N.).
44
Auch nach den im Streitjahr 2001 geltenden Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) war für die Annahme einer Pflegebedürftigkeit i.S. des § 68 Abs. 1 BSHG das Vorliegen einer Pflegestufe nicht erforderlich (vgl. Abschn. 99 Abs. 3 und 4 UStR 2000).
45
cc) Der Senat kann als Revisionsgericht die entsprechende Prüfung der Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht selbst vornehmen, weil das FG die ärztlichen Bescheinigungen nicht in Bezug genommen hat (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 37; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz 83; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 FGO Rz 217 f.) und deren Inhalt nur pauschal wiedergegeben hat (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).
46
Das FG hat zwar ausgeführt, „die Mehrheit der Bewohner“ müsse „sicherlich infolge ihres Alters und Gesundheitszustandes Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens, beispielsweise im Bereich der Körperpflege und bei Einschränkungen der Mobilität (vgl. § 68 Abs. 5 BSHG) in Anspruch nehmen.“ Das Gericht habe diesen Vortrag der Klägerin als wahr unterstellen können und habe „deswegen von der Einvernahme der im Schriftsatz vom 3. April 2010 angebotenen Zeugen zur Beweiskraft der ärztlichen Bescheinigungen sowie Art und Umfang der indizierten und ausgeführten Pflegeleistungen abgesehen.“
47
Der Senat neigt dazu, diese Wahrunterstellung des FG nicht als Feststellung i.S. von § 118 Abs. 2 FGO anzusehen, aus der sich mit hinreichender Klarheit ergibt, dass bei mindestens 40 % der Bewohner des Senioren-Wohnstifts der Klägerin die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BSHG vorgelegen hätten. Jedenfalls besteht auch unabhängig davon im Streitfall aus nachfolgenden Gründen weiterer Feststellungsbedarf.
48
b) Sollten –was dem Senat naheliegend erscheint– die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG bei den Bewohnern des Senioren-Wohnstifts der Klägerin vorgelegen haben und mindestens 40 % der Leistungen der Klägerin diesem Personenkreis zugute gekommen sein, ist es nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG erforderlich, dass diese Bedingung in dem Kalenderjahr, das dem Streitjahr 2001 vorausging –also im Jahr 2000– erfüllt war.
49
Jedenfalls zu den danach maßgebenden Verhältnissen des Vorjahres (vgl. dazu EuGH-Urteil –Zimmermann– in UR 2013, 35, HFR 2013, 84, Rz 38 bis 41) fehlen Feststellungen des FG.
50
c) Zudem muss das FG prüfen, ob sämtliche der streitigen Leistungen, für die die Klägerin die Steuerbefreiung begehrt, unter § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG fallen.
51
Die Feststellung des FG hierzu, im Streitfall gehe es um die „Pflegeerlöse einschließlich Verpflegung und diverser Nebenumsätze“ ist unklar. Weitere Feststellungen dazu hat das FG nicht getroffen – entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht durch eine wirksame Bezugnahme.
52
Bei der vorzunehmenden Prüfung ist davon auszugehen, dass „eng verbunden“ i.S. des Eingangssatzes zu § 4 Nr. 16 UStG jede Leistung ist, die für die Pflege und Versorgung dieses Personenkreises unerlässlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juli 2008 XI R 61/07, BFHE 222, 134, BStBl II 2009, 68, unter II.1.b, m.w.N.).
53
Dabei ist vom FG ggf. zu prüfen, ob die streitigen Leistungen der Klägerin an die Bewohner des Senioren-Wohnstifts umsatzsteuerrechtlich als eine einheitliche Leistung zu qualifizieren sind (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 20. August 2009 V R 21/08, BFH/NV 2010, 473, unter II.1.a; vom 8. Juni 2011 XI R 22/09, BFHE 234, 448, Rz 29 ff.).
54
5. Soweit danach die streitigen Umsätze nicht schon nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG i.V.m. § 68 Abs. 1 BSHG steuerfrei sind, wird das FG unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils –Zimmermann– (UR 2013, 35, HFR 2013, 84) prüfen müssen, ob Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG eine Steuerfreiheit rechtfertigt.
55
a) Ein Steuerpflichtiger kann sich auf die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Steuerbefreiung vor einem nationalen Gericht berufen, um sich einer nationalen Regelung zu widersetzen, die mit dieser Bestimmung unvereinbar ist (vgl. EuGH-Urteil –Zimmermann– in UR 2013, 35, HFR 2013, 84, Rz 32, m.w.N.).
56
Ficht ein Steuerpflichtiger –wie hier die Klägerin– die Nichtanerkennung der Eigenschaft als Einrichtung mit sozialem Charakter i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG an, haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen in diesem Artikel eingeräumten Ermessens unter Beachtung der Grundsätze des Unionsrechts eingehalten haben, einschließlich insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt (vgl. EuGH-Urteil –Zimmermann– in UR 2013, 35, HFR 2013, 84, Rz 33, m.w.N.).
57
b) Wie der EuGH in der Rechtssache –Zimmermann– (UR 2013, 35, HFR 2013, 84) zu einem ambulanten Pflegedienst bezogen auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG entschieden hat, „darf die nationale Regelung im Rahmen der Umsetzung der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiung keine sachlich unterschiedlichen Bedingungen für Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht einerseits und die unter § 4 Nr. 18 UStG fallenden juristischen Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht andererseits vorsehen“ (Rz 58). Folglich stehe Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG, lege man ihn im Licht des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität aus, einer Grenze wie der Zwei-Drittel-Grenze (in § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG) entgegen, „soweit sie im Zusammenhang mit Leistungen, die im Wesentlichen identisch sind, im Hinblick auf die Anerkennung des ’sozialen Charakters‘ im Sinne dieser Vorschrift auf bestimmte unter das Privatrecht fallende Steuerpflichtige angewandt wird, auf andere aber nicht“ (Rz 59).
58
c) Ob dies im Streitjahr 2001 auch auf die Steuerbefreiung für Altenwohnheime in § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG zutraf, weil von der Finanzverwaltung bei gleichen Leistungen unterschiedliche Anerkennungsvoraussetzungen angewendet wurden, muss das FG prüfen – entsprechende Feststellungen sind im Streitfall noch nicht getroffen worden.
59
Für die Praktizierung unterschiedlicher Anerkennungsvoraussetzungen spricht, dass die Klägerin –wie sie unwidersprochen vorbringt– nachdem sie dem Paritätischen Wohlfahrtsverband beigetreten war, ab 2005 die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 18 UStG erreicht hat, obwohl sich an den von ihr erbrachten Leistungen der Art nach nichts geändert habe.
60
d) Das FG muss ferner ggf. prüfen, ob die streitigen Leistungen (ganz oder zum Teil) „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen [oder] Lieferungen von Gegenständen“ sind (vgl. dazu EuGH-Urteil –Zimmermann– in UR 2013, 35, HFR 2013, 84, Rz 22 bis 24, m.w.N.; Senatsurteil vom 1. Dezember 2010 XI R 46/08, BFHE 232, 232, m.w.N.).
61
e) Soweit die Klägerin eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen oder Lieferungen von Gegenständen erbracht hat, wird das FG im zweiten Rechtsgang auch Feststellungen zur Anerkennung der Klägerin als soziale Einrichtung i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG treffen müssen – falls entsprechend den vorstehenden Darlegungen die in § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG aufgestellten Anerkennungsvoraussetzungen wegen Verstoßes gegen den Neutralitätsgrundsatz nicht anwendbar sein sollten.
62
Nach der EuGH-Rechtsprechung sind hierbei mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Zu ihnen können zählen (vgl. EuGH-Urteil   Zimmermann   in UR 2013, 35, HFR 2013, 84, Rz 31, m.w.N.)
das Bestehen spezifischer Vorschriften   seien es nationale oder regionale, Rechts  oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit  ,
das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse,
die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und
der Gesichtspunkt, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden.
63
f) Schließlich hat das FG im zweiten Rechtsgang die Anforderungen von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG zu berücksichtigen (vgl. EuGH-Urteil   Zimmermann   in UR 2013, 35, HFR 2013, 84, Rz 60 bis 62).
64
Danach ist die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn
die betreffenden Lieferungen oder Dienstleistungen zur Ausübung der von der Steuer befreiten Tätigkeiten nicht unerlässlich sind (Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG) oder
sie im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden (Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG).

 

Verknüpftes Dokument, siehe auch:  Pressemitteilung Nr. 34/13 vom 26.6.2013

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Berechnung des Unterschiedsbetrages zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge bei (Teil-)Auszahlung des Zeitwertes von Rentenversicherungen nach Beginn der Rentenzahlung

Zu der Frage, wie der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge bei (Teil-)Kapitalauszahlungen des Zeitwertes von Rentenversicherungen nach Beginn der laufenden Rentenzahlung zu ermitteln ist, gilt nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Bei einer Rentenversicherung besteht die Versicherungsleistung grundsätzlich in der Zahlung einer lebenslänglichen Rente für den Fall, dass die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn erlebt. Die laufende Rentenzahlung unterliegt gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG der Besteuerung mit dem Ertragsanteil. Hierbei wird u. a. berücksichtigt, dass mit der Rentenzahlung auch eine Rückzahlung der zum Aufbau der Anwartschaft aus dem versteuerten Einkommen eingesetzten Beiträge erfolgt.

Zu den Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zählt die Versicherungsleistung aus einer Rentenversicherung, soweit sie nicht in Form einer lebenslangen Leibrente erbracht wird. Dies gilt insbesondere, wenn ein laufender Rentenzahlungsanspruch nach einer Kündigung oder Teilkündigung des Versicherungsvertrages durch Auszahlung des Zeitwertes der Versicherung abgegolten wird.

Wie der Unterschiedsbetrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG im Falle einer Teilkapitalauszahlung einer Rentenversicherung zum Ende der Ansparphase zu berechnen ist, ergibt sich aus Rz. 64 des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009.

Erfolgt die Kapitalauszahlung nach Beginn der Auszahlungsphase der Rentenversicherung, ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen, dass in den bis zum Zeit-punkt der Auszahlung geleisteten Rentenzahlungen anteilige Versicherungsbeiträge enthalten sind. Diese ergeben sich in pauschalierender Form aus der Differenz zwischen dem bisher ausgezahlten Rentenbetrag und dem für diese Rentenzahlung anzusetzenden Ertragsanteil. Der so ermittelte Betrag ist bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG als bereits verbrauchte Beiträge zu berücksichtigen.

Die anteilig entrichteten Beiträge sind dabei wie folgt zu ermitteln:

Berechnung des Unterschiedsbetrages:12.000 Euro – 7.540 Euro = 4.460 Euro
Ertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG: 4.460 Euro

Soweit der Unterschiedsbetrag bei (Teil-)Auszahlungen des Zeitwertes von Rentenversicherungen nach Beginn der Rentenzahlung abweichend von diesem Schreiben entsprechend der Rz. 61 – 64 des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 (BStBl I Seite 1172) berechnet wurde, wird dies für Teilauszahlungen vor Veröffentlichung dieses Schreibens nicht beanstandet.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2252 / 07 / 0001:023 vom 18.06.2013

Berechnung des Unterschiedsbetrages zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge bei (Teil) -Auszahlungen des Zeitwertes von Rentenversicherungen nach Beginn der Rentenzahlung

BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2009 (BStBl I Seite 1172) – IV C 1 – S 2252/07/0001; DOK 2009/0637786 – GZ IV C 1 – S 2252/07/0001 :023 DOK 2013/0556629

Zu der Frage, wie der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge bei (Teil-)Kapitalauszahlungen des Zeitwertes von Rentenversicherungen nach Beginn der laufenden Rentenzahlung zu ermitteln ist, gilt nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Bei einer Rentenversicherung besteht die Versicherungsleistung grundsätzlich in der Zahlung einer lebenslänglichen Rente für den Fall, dass die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn erlebt. Die laufende Rentenzahlung unterliegt gemäß § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG der Besteuerung mit dem Ertragsanteil. Hierbei wird u. a. berücksichtigt, dass mit der Rentenzahlung auch eine Rückzahlung der zum Aufbau der Anwartschaft aus dem versteuerten Einkommen eingesetzten Beiträge erfolgt. Zu den Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG zählt die Versicherungsleistung aus
einer Rentenversicherung, soweit sie nicht in Form einer lebenslangen Leibrente erbracht Seite 2 wird. Dies gilt insbesondere, wenn ein laufender Rentenzahlungsanspruch nach einer Kündigung oder Teilkündigung des Versicherungsvertrages durch Auszahlung des Zeitwertes der Versicherung abgegolten wird.

Wie der Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG im Falle einer Teilkapitalauszahlung einer Rentenversicherung zum Ende der Ansparphase zu berechnen ist, ergibt sich aus Rz. 64 des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009. Erfolgt die Kapitalauszahlung nach Beginn der Auszahlungsphase der Rentenversicherung, ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen, dass in den bis zum Zeitpunkt der Auszahlung geleisteten Rentenzahlungen anteilige Versicherungsbeiträge enthalten sind. Diese ergeben sich in pauschalierender Form aus der Differenz zwischen dem bisher ausgezahlten Rentenbetrag und dem für diese Rentenzahlung anzusetzenden Ertragsanteil. Der so ermittelte Betrag ist bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG als bereits verbrauchte Beiträge zu berücksichtigen. Die anteilig entrichteten Beiträge sind dabei wie folgt zu ermitteln:


Beispiel: 

Zeitwert der Versicherung zum Auszahlungszeitpunkt 24.000 €
Teilauszahlung von 50 % des Zeitwertes der Versicherung 12.000 €
Summe der auf die Versicherung entrichteten Beiträge 20.000 €
bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten 65
Ertragsanteil der Rente in Prozent 18
Monatliche Rente 100 €
Dauer des Rentenbezuges bis zur Teilauszahlung in Monaten 60
Summe der Rentenzahlungen 6.000 €
Kumulierter Ertragsanteil auf die Rentenzahlungen 1.080 €
Anteilig entrichtete Beiträge:
12.000  20.0004.920
24.000
= 7.540 € Seite 3 Berechnung des Unterschiedsbetrages:
12.000 € – 7.540 € = 4.460 €
Ertrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG: 4.460 €

-> Rentenrechner

Soweit der Unterschiedsbetrag bei (Teil-)Auszahlungen des Zeitwertes von Rentenversicherungen nach Beginn der Rentenzahlung abweichend von diesem Schreiben entsprechend der Rz. 61 – 64 des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 (BStBl I Seite 1172) berechnet wurde, wird dies für Teilauszahlungen vor Veröffentlichung dieses Schreibens nicht beanstandet. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Abgeltungsteuer – (http://www.bundesfinanzministerium.de) zum Download bereit.

Aufwendungen für Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung

Mit Urteil vom 17. April 2013 (Az. 5 K 71/11) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass Aufwendungen für heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG berücksichtigt werden können, wenn eine vor den Behandlungen ausgestellte ärztliche Verordnung vorlag.

Im Streitfall machte die Klägerin mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 Aufwendungen für heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG geltend. Hierzu legte die Klägerin ärztliche Verordnungen eines Arztes für Allgemeinmedizin vor, auf denen jeweils „12 x Heileurythmie“ verordnet wird und als Diagnose „Z. n. Discusprolaps“ sowie chronisch rezidives LWS-Syndrom vermerkt ist. Die Klägerin reichte Rechnungen einer Heileurythmistin über jeweils 12 Behandlungen ein. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 2009 diese Aufwendungen nicht und wies den Einspruch zurück. Mit der Klage hat die Klägerin eine ärztliche Stellungnahme des behandelnden Arztes sowie Studien zur Wirksamkeit der anthroposophischen Medizin eingereicht.

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. In ständiger Rechtsprechung geht der BFH davon aus, dass Krankheitskosten – ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung – dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Allerdings habe der Steuerpflichtige die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall in einer Reihe von Fällen formalisiert nachzuweisen, nachdem der Gesetzgeber auf die geänderte Rechtsprechung des BFH zur Nachweispflicht reagiert hat. Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2, 23, 31 bis 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V -) ist dieser Nachweis nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV (i. d. F. des StVereinfG 2011) durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen; bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V).

Ein solcher qualifizierter Nachweis ist beispielsweise bei Bade- und Heilkuren (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStDV) sowie bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV), erforderlich. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV fordere den strengen amtlichen Nachweis nur bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden, nicht aber bei wissenschaftlich umstrittenen Behandlungsmethoden. Auch die Behandlungsmethoden der in § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V aufgeführten besonderen Therapierichtungen, zu denen die Homöopathie, Anthroposophie und Phytotherapie gehören (BSG-Urteil vom 22. März 2005 B 1 A 1/03 R, BSGE 94, 221), seien wissenschaftlich anerkannte Heilmethoden, die nach festgelegten Regeln in der Praxis individuell angewandt und kontinuierlich mit modernen wissenschaftlichen Methoden weiter entwickelt werden (Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 12. Auflage, § 33 Rn. 53; Geserich, DStR 2012, 1490, 1493).

Im Streitfall seien die vor den Behandlungen ausgestellten ärztlichen Verordnungen zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ausreichend, da der Nachweis von der Klägerin nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV zu erbringen sei. Bei der Heileurythmie handele es sich um ein Heilmittel im Sinne der §§ 2 und 32 SGB-V. Heilmittel seien ärztlich verordnete Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern sollen und nur von entsprechend ausgebildeten, berufspraktisch erfahrenen Personen erbracht werden dürfen. Dies sei bei der Heileurythmie der Fall. Die Heileurythmie sei eine aktive Bewegungstherapie, die in Einzelbehandlungen mit einem speziell dazu ausgebildeten Therapeuten ausgeführt werde. Als Heilmittel der anthroposophischen Medizin und damit eine der besonderen Therapierichtungen sei sie nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr ermögliche es diese Vorschrift den Krankenkassen, derartige Leistungen zu übernehmen, verpflichte sie aber nicht dazu (BFH-Urteil vom 08. März 2012 V R 30/09, BStBl II 2012, 623).

Ein amtsärztliches Gutachten sei dagegen für den Nachweis der Zwangsläufigkeit nicht erforderlich. Der Senat ist der Auffassung, dass die heileurythmische Behandlung keine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV sei, weil sie als eine anthroposophische Behandlungsmethode einer der in § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V aufgeführten besonderen Therapierichtungen zuzuordnen sei, zu denen die Anthroposophie gehöre. Auch nach den von der Klägerin vorgelegten Studien, die nicht ausschließlich von Vertretern der Anthroposophischen Medizin stammten, sei eine Wirksamkeit der Behandlungsmethoden der Anthroposophischen Medizin gegeben. Ob eine Behandlungsmethode auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruhe, der die prognostizierte Wirkweise der Behandlung auf das angestrebte Behandlungsziel zu erklären vermöge, sei zudem nicht aus schulmedizinischer Sicht zu beurteilen. Maßstab sei vielmehr insoweit nur die naturheilkundliche Lehre selbst (BFH-Urteil vom 05. Oktober 2011 VI R 49/10, BFH/NV 2012, 33 m.w.N.). Die besondere Anerkennung sowohl der besonderen Therapierichtung der anthroposophischen Medizin als auch der Homöopathie im Recht der gesetzlichen Krankenversicherungen spreche dagegen, die Heileurythmie der Nr. 2 Buchst. f von § 64 Abs. 1 EStDV zuzuordnen. Die Heileurythmie sei auch nicht in den Beispielsfällen unter den in Ziffer 2 von § 64 Abs. 1 EStDV aufgeführten wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Gelath- und Eigenbluttherapie aufgeführt.

Da der formalisierte Nachweis nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV von der Klägerin erbracht worden sei, bestehe aus Sicht des Senats kein Anlass, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Denn es bestehe kein Grund, an der Richtigkeit der ärztlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes zu zweifeln. Der 5. Senat hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Revisionsverfahren ist bei dem BFH unter dem Aktenzeichen VI R 27/13 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 25.06.2013 zum Urteil 5 K 71/11 vom 17.04.2013

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung

Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat am 7. April 2013 (Az. 5 K 156/12) entschieden, dass die Kosten eines in einem Scheidungsfolgenverfahren beauftragten britischen Rechtsanwalts und die mit dem Verfahren in Zusammenhang stehenden Reisekosten als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig sind, soweit sich der Steuerpflichtige dem Verfahren ohne jeden eigenen Gestaltungsspielraum zu stellen hatte, das Verfahren nicht mutwillig oder ohne Aussicht auf Erfolg war, die Höhe der vereinbarten Kosten nach landestypischen Gesichtspunkten angemessen ist und keine Kostenerstattung erfolgt.

Der Kläger war bis 2006 in Großbritannien verheiratet und hat aus dieser Ehe zwei unterhaltsberechtigte Kinder. 2004 trennten sich die Eheleute und schlossen im gleichen Jahr eine privatschriftliche Vereinbarung zur Regelung der mit der Trennung zusammenhängenden Angelegenheiten. Der Kläger ist in zweiter Ehe in Deutschland verheiratet. Die geschiedene Ehefrau machte Anfang 2009 Ansprüche gegen den Kläger wegen Kindesunterhalts, Versorgungsausgleichs, Unterhalts für sich und Vermögensausgleichs geltend. Der Kläger wurde Mitte 2010 zur mündlichen Verhandlung vor einem Gericht in Großbritannien geladen. Der Kläger schloss im Juni 2010 mit einem in London praktizierenden, Deutsch und Englisch sprechenden, auf Familienrecht spezialisierten Anwalt einen Anwaltsvertrag, der u. a. eine Vergütung von 275 GBP zuzüglich Umsatzsteuer vorsah. Dem Kläger entstanden im Streitjahr 18.000 Euro Anwalts- und rund 830 Euro Reisekosten.

Nach dem BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFH/NV 2011, 1612) sind Zivilprozesskosten mit Rücksicht auf das staatliche Gewaltmonopol unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und einen angemessenen Betrag nicht überschreitet.

Auf Betreiben seiner geschiedenen Ehefrau und wegen der letztlich von ihr rechtshängig gemachten Klage hatte sich der Kläger dem Verfahren ohne jeden eigenen Gestaltungsspielraum zu stellen. Ein Versuch des Klägers, eine gütliche Einigung herbeizuführen, hatte keinen Erfolg. Die Einwände des Klägers gegen die von seiner geschiedenen Ehefrau geltend gemachten Ansprüche erscheinen weder ohne Aussicht auf Erfolg noch mutwillig, denn bereits aus der Verhandlung im November 2010 ergibt sich, dass für den Kläger hinreichende Erfolgsaussichten bestanden: Die ursprünglich geltend gemachten Ansprüche konnten in erheblichem Umfang beschränkt und letztlich auf die Höhe des Kindesunterhaltes reduziert werden. Der Versorgungsausgleich ist in der Bundesrepublik zu verhandeln.

Auch der Höhe nach sind die Rechtsanwaltskosten unter Berücksichtigung der landestypischen Besonderheiten nicht unangemessen. Dies folgt für den Senat bereits aus dem Umstand, dass es gerichtsbekannt in Großbritannien kein mit der Bundesrepublik vergleichbares System von Rechtsanwaltsgebühren gibt, sondern grundsätzlich Stundensätze vereinbart werden (vgl. insoweit auch das Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland London vom Februar 2013 „Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Großbritannien“), und dass einer Bestätigung der British-German Jurists‘ Association zufolge der vereinbarte Stundensatz in Höhe von 275 GBP zuzüglich Umsatzsteuer für einen im Familienrecht und im internationalen Familienrecht tätigen Anwalt in London als angemessen anzusehen sei. Für den Senat nachvollziehbar hatte der Kläger einen in England tätigen, im internationalen Familienrecht bewanderten, Englisch und Deutsch sprechenden Anwalt zu beauftragen.

Auch die Reisekosten teilen in diesem Einzelfall nach Überzeugung des Senats das Schicksal der Anwaltskosten. Die wesentlichen Verfahrenshandlungen fanden in England statt. Der Kläger war verpflichtet, persönlich zum Prozess zu erscheinen. Auch im Fall der kurzfristigen Aufhebung des Verhandlungstermins hatte sich das wirtschaftliche Risiko für den Kläger bereits so weit konkretisiert, dass ihm die als Stornokosten geltend gemachten Reisekosten aus den dargelegten Gründen im Sinne des § 33 EStG zwangsläufig entstanden und der Höhe nach angemessen sind. Im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles, dass nämlich der Kläger ohne eigene Gestaltungs- und Entscheidungsmöglichkeit Beklagter vor einem britischen Zivilgericht in einer vielschichtigen Familiensache wurde und sich Forderungen von nicht unerheblicher Höhe und wirtschaftlichem Risiko ausgesetzt sah, aber auch aus den in der Natur der Sache liegenden Umständen einer familienrechtlichen Auseinandersetzung hält der Senat zudem den Anteil der Reisekosten des Klägers nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig, der im Zusammenhang mit der Besprechung der Angelegenheit mit seinem Rechtsanwalt entstanden ist. Der Senat hat die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist bei dem BFH unter dem Aktenzeichen VI R 26/13 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 25.06.2013 zum Urteil 5 K 156/12 vom 07.04.2013

Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung elterlicher Aufwendungen für ein zu Ausbildungszwecken auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind

Mit Urteil vom 20. Februar 2013 (Az. 5 K 217/12) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass gegen die im Jahr 2009 geltenden gesetzlichen Regelungen der §§ 33 a Abs. 2 Satz 1 EStG und § 32 Abs. 6 EStG zur Höhe der steuerlichen Berücksichtigung elterlicher Aufwendungen für ein zu Ausbildungszwecken auswärtig untergebrachtes Kind keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Geklagt hatten die Eltern einer im Veranlagungszeitraum 2009 19-jährigen Studentin, die außerhalb ihres elterlichen Wohnortes im September 2009 ein Studium aufgenommen und an ihrem Studienort eine eigene Wohnung bezogen hatte. Die Tochter der Kläger erhielt aufgrund der eigenen Einkommenssituation und derjenigen ihrer Eltern keine BAföG-Leistungen. Die Eltern kamen für den allgemeinen Lebensunterhalt, Miete und Krankenversicherungsbeiträge ihrer Tochter auf. Das Finanzamt hatte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2009 entsprechend den gesetzlichen Regelungen zum einen die doppelten Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG in Höhe von insgesamt 6.024 Euro (Kinderfreibetrag in Höhe von 1.932 Euro sowie Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.080 Euro) vom Einkommen der Eltern abgezogen. Zum anderen hatte das FA im Hinblick auf § 33 a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung einen – bezogen auf den Beginn des Studiums der Tochter im September – anteiligen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 308 Euro berücksichtigt. Über diese Freibeträge hinaus konnten nach Auffassung des Finanzamts nach den gesetzlichen Regelungen keine weiteren Aufwendungen der Eltern steuermindernd Berücksichtigung finden.

Hiergegen wandten sich die Kläger. Sie waren der Auffassung, dass Eltern, deren Kinder keine BAföG-Leistungen erhielten, gegenüber denjenigen Eltern, deren Kinder durch BAföG-Leistungen staatlich unterstützt würden, schlechter gestellt würden. Den konkreten Bedarf eines auswärtig untergebrachten Studenten habe der Gesetzgeber im BAföG gewissermaßen als studentisches Existenzminimum definiert. Zumindest in diesem Umfang müsse auch eine steuerliche Entlastung derjenigen Eltern erfolgen, deren Kinder nicht in den Genuss der staatlichen BAföG-Leistungen kämen.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Nach den gesetzlichen Regelungen stünden den Klägern lediglich die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und § 33 a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 EStG in der gewährten Höhe zu. Dies sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschlüsse vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346; vom 12. Januar 2006 2 BvR 660/05, NJW 2006, 1866), der das Gericht folgte, seien Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern, insbesondere auch für deren auswärtige Unterbringung, von Verfassungs wegen nicht genauso zu behandeln wie Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums. Über die Verschonung der privaten Einkommensverwendung für Ausbildungskosten entscheide der Gesetzgeber in erweiterter Gestaltungsfreiheit. Wähle er den Weg einkommensteuerlicher Absetzbarkeit, liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz jedenfalls dann nicht vor, wenn der Gesetzgeber die Absetzbarkeit auf die „Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten“ begrenze. Der Gesetzgeber müsse also nicht die Aufwendungen in realitätsgerechter Höhe oder in Höhe der BAföG-Sätze zum Abzug zulassen. Letztere könnten jedoch Ausgangspunkt für die Bemessung der „Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten“ sein. Zudem nahm das Gericht auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteile vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487; vom 25. November 2010 III R 111/07, BFHE 21, 567) Bezug, wonach bei der Frage, ob die steuerliche Entlastung von Eltern mit volljährigen, zu Ausbildungszwecken auswärts untergebrachten Kindern ausreichend sei, das gesamte betroffene Normengeflecht zu betrachten, § 33 a Abs. 2 EStG mithin insoweit nicht isoliert zu betrachten sei.

Von diesen Grundsätzen ausgehend bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im Streitjahr geltende Beschränkung des Abzugs. Nehme man die Summe der doppelten Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und des Freibetrags nach § 33 a Abs. 2 EStG übersteige diese sogar noch den sich aus den monatlichen BAföG-Sätzen für den allgemeinen monatlichen Bedarf (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG) und den allgemeinen zusätzlichen Unterkunftsbedarf bei auswärtiger Unterkunft (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG) ergebenden Jahresbetrag. Auch sei die Vorgabe des BVerfG („Begrenzung der steuerlichen Absetzbarkeit zumindest auf die Hälfte der aus Sicht des Gesetzgebers üblicherweise anfallenden Kosten“) selbst dann erfüllt, wenn man bei den BAföG-Sätzen auch noch einen erhöhten Bedarf für nachweislich höhere Mietkosten (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BAföG) und Krankenversicherungsbeträge (§ 13 a Abs. 1 BAföG) mit in die Vergleichsbetrachtung einbezöge. Auch darüber hinaus sei keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung festzustellen. Es lägen keine vergleichbaren Sachverhalte vor. Bei den BAföG-Leistungen handele es sich um staatliche Sozialleistungen. Deren Zielrichtung stimme bereits nicht mit der hier in Rede stehenden Zielrichtung der steuerlichen Freibeträge für unterhaltsverpflichtete Eltern überein. Darüber hinaus sei auch noch zu berücksichtigen, dass auch die BAföG-Leistungen – jedenfalls im Rahmen der hier in Rede stehenden Förderung einer Ausbildung an einer Hochschule – im Streitjahr nicht in vollem Umfang als Zuschuss, sondern grundsätzlich zur Hälfte lediglich als Darlehen gewährt wurden (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG), wenn auch unverzinslich und mit großzügigen Rückzahlungsregelungen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 25.06.2013 zum Urteil 5 K 217/12 vom 20.02.2013

Eine monatliche Entschädigung an einen Handelsvertreter wegen Nichtausübung der Handelsvertretung unterliegt grds. nicht dem ermäßigten Steuersatz

Mit Urteil vom 19. Februar 2013 (Az. 3 K 111/12) hatte das Schleswig-Holsteinische FG die Frage zu entscheiden, ob Entschädigungszahlungen an einen Handelsvertreter, die für die Nichtausübung der Handelsvertretung bis zu deren zivilrechtlichen Beendigung gezahlt werden, dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1 EStG unterliegen, wenn der Handelsvertreter nach Beendigung der Vertretung eine andere Vertretung aufnimmt.

Der Kläger war als Versicherungskaufmann für die X-Versicherung in A als selbständiger Handelsvertreter tätig. Am 19. Februar 2008 kündigte die X den Handelsvertretervertrag zum 31. Dezember 2008. Im gegenseitigen Einvernehmen wurde der Kläger von jeder weiteren Tätigkeit bis zur Beendigung des Vertretervertrages entbunden und erhielt als Ausgleich für entgehende Provisionen während des Freistellungszeitraumes (03 – 12/2008) einen monatlichen Betrag in Höhe von 8.559 Euro (= monatliche Durchschnittsprovision des Vorjahres). Am 20. Februar 2008 übernahm Herr C als von der X-Versicherung bestellter Nachfolger die Handelsvertretung, erwarb von dem Kläger dessen Büromöbel und technische Geräte. Zum 31. Dezember 2008 rechnete die X den Ausgleichsanspruch des Klägers gemäß § 89b HGB ab (89.090,42 Euro). Am 01. Januar 2009 eröffnete der Kläger ein Versicherungsbüro für die Y-Versicherungen in D (ca. 42 km entfernt von dem bisherigen Standort).

Mit ESt-Bescheid für 2008 gewährte das FA den ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1 EStG nur für den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB (89.090,42 Euro), nicht aber für die monatlichen Zahlungen im Freistellungszeitraum (insgesamt 77.031 Euro). Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass die monatlichen Zahlungen entweder als Veräußerungsgewinn gemäß § 16 EStG oder aber als Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG und damit in jedem Fall als außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 2 EStG zu qualifizieren seien.

Der Senat hat die Klage abgewiesen. Die streitbefangenen Zahlungen in Höhe von 77.031 Euro seien nicht gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern.

Nach Auffassung des Senats handele es hierbei nicht um Veräußerungsgewinne im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG. Eine Betriebsveräußerung liege bereits deswegen nicht vor, weil der Kläger nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen seiner Handelsvertretung an einen Erwerber (Herrn C) veräußert habe. Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen einer Handelsvertretung gehöre das immaterielle Wirtschaftsgut „Vertreterrecht“, d. h. im Streitfall die von der X dem Kläger verschaffte – rechtlich verfestigte – wirtschaftliche Chance, Provisionseinnahmen in einem bestimmten Bezirk zu erzielen. Das immaterielle Wirtschaftsgut „Vertreterrecht“ sei dem C aber von der X-Versicherung (nach Kündigung des zwischen der X und dem Kläger bestehenden Handelsvertretervertrages) eingeräumt worden. Auch seinen Kundenstamm habe der Kläger nicht an Herrn C veräußert.

Im Streitfall sei desgleichen keine Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG gegeben. Der Senat habe offen lassen können, ob die streitigen Zahlungen nicht bereits deswegen zum laufenden Gewinn gehörten, weil der Handelsvertretervertrag zivilrechtlich erst zum 31. Dezember 2008 geendet und auch der Kläger dem FA gegenüber erklärt habe, er habe seine gewerbliche Tätigkeit (erst) zum 31. Dezember 2008 beendet, so dass die streitigen monatlichen Zahlungen als Einnahmen des laufenden Gewerbebetriebs anzusehen wären. Denn die Aufgabe eines Betriebs sei von der bloßen Betriebsverlegung abzugrenzen. Die Betriebsverlegung sei dadurch gekennzeichnet, dass der alte und der neue Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch seien. Dementsprechend liege nach einhelliger Auffassung in Rspr. und Literatur, der sich der Senat anschließe, bei einem Handelsvertreter keine begünstigte Betriebsaufgabe vor, wenn der Handelsvertreter seine bisherige(n) Vertretung(en) aufgebe und alsbald eine andere Vertretung in der gleichen Branche übernehme (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 1966 I 221/63, BStBl III 1966, 459; Wacker in Schmidt, EStG, 31. Auflage 2012, § 16 Rz. 104).

Dieser Auffassung folgend sei im Streitfall von einer Betriebsverlegung auszugehen. Der Kläger habe sich nach Kündigung seines Handelsvertrages und nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung um eine Versicherungsvertretung eines anderen Versicherungsunternehmens bemüht und nach zivilrechtlicher Beendigung des Handelsvertretervertrages zum 31. Dezember 2008 dann am 01. Januar 2009 in der gleichen Branche eine neue Versicherungsvertretung (ca. 42 km entfernt von dem alten Standort) übernommen.

Die (getrennt von der Handelsvertreterausgleichszahlung nach § 89b HGB zu beurteilenden) monatlichen Zahlungen stellten auch keine außerordentlichen Einkünfte gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i. V. m. § 24 Nr. 1a EStG bzw. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i. V. m. § 24 Nr. 1b EStG dar. Außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG seien nur solche, deren Zufluss in einem Veranlagungszeitraum zu einer für den jeweiligen Steuerpflichtigen im Vergleich zu seiner regelmäßigen sonstigen Besteuerung einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung führen. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 und 2 EStG verlange daher, dass in den Fällen des § 24 Nr. 1a EStG bzw. § 24 Nr. 1b EStG die Entschädigung für entgehende mehrjährige Einnahmen bzw. für die Nichtausübung einer mehrjährigen Tätigkeit in einem Betrag gezahlt worden sein müsse oder dass Entschädigungen für entgehende einjährige Einnahmen bzw. für die Nichtausübung einer einjährigen Tätigkeit in einem anderen Jahr ausgezahlt worden seien und dadurch ein Progressionsnachteil entstanden sei (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1993 XI R 10/92, BStBl II 1993, 497). Hieran fehle es im Streitfall. Die Entschädigung sei allein für das Jahr 2008 (d. h. für den Freistellungszeitraum 03 – 12/ 2008) gezahlt worden und dem Kläger auch im Jahr 2008 zugeflossen. Einen Progressionsnachteil habe der Kläger infolge der monatlichen Zahlungen nicht erlitten.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 14/13 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 25.06.2013 zum Urteil 3 K 111/12 vom 19.02.2013

Ein nachträglicher Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 3 EStG zu § 4 Abs. 1 EStG ist nicht möglich

Mit Urteil vom 26. Juli 2011 (Az. 2 K 123/10, EFG 2013, 916) hat die Berichterstatterin des 2. Senats des Finanzgerichts Vorgenanntes erkannt. Der Kläger hatte im Jahre 2002 sämtliche Anteile an einer GmbH zum Preis von 77.999,27 Euro erworben. Die GmbH erwirtschaftete in der Folgezeit Verluste. Im Jahre 2006 wurde sie mittels Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf ein Einzelunternehmen des Klägers verschmolzen. Mit seiner Einkommensteuererklärung 2005 reichte der Kläger zunächst eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Einzelunternehmen ein, aus der sich ein Gewinn in Höhe von 545,97 Euro ergab. Später legte er eine berichtigte Gewinnermittlung vor. Nunmehr ergab sich ein Verlust in Höhe von 77.452,30 Euro, denn der Kläger nahm eine Abschreibung auf die GmbH-Anteile auf einen Erinnerungswert von 1 Euro vor. Angesichts der seitens der GmbH erwirtschafteten erheblichen Verluste komme ein höherer Wertansatz nicht in Betracht. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Teilwertabschreibung im Rahmen einer bei dem Kläger durchgeführten Außenprüfung ab. Der Kläger habe für das Jahr 2005 eine Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG erstellt, für die eine Teilwertabschreibung nicht möglich sei (Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 21. Juni 2006 XI R 49/05, BStBl II 2006, 712).

Daraufhin beantragte der Kläger einen Wechsel der Gewinnermittlungsart und reichte eine Eröffnungsbilanz auf den 1. Januar 2005 sowie einen Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2005 ein. Das Finanzamt erkannte die nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart nicht an. Nachdem bereits eine Einnahme-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG eingereicht worden sei, sei der Wechsel zum Bestandsvergleich nur bis zur formalen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) möglich gewesen (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BStBl II 2006, 509).

Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass Steuerpflichtigen, die – wie er – zwar nicht buchführungspflichtig seien, aber freiwillig Bücher führten, ein Wahlrecht zwischen den Gewinnermittlungsarten gemäß § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG zustehe. Dieses Wahlrecht könne bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. -feststellung in Anspruch genommen werden. Auch ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, habe er eine Buchhaltung unterhalten, die monatlich erstellt worden sei. Zwar sei zunächst formal keine Eröffnungsbilanz erstellt worden. Eine solche sei aber im Januar 2005 aus den Buchhaltungsdaten abgeleitet und entsprechende Eröffnungsbilanzbuchungen vorgenommen worden. Allein der Umstand, dass die Eröffnungsbilanz erstmals später im Rahmen der Außenprüfung ausgedruckt und vorgelegt worden sei, könne nicht dazu führen, dass ihm die Möglichkeit genommen werde, die Gewinnermittlungsart zu wechseln. Die Sichtweise des Finanzamtes widerspreche dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Angesichts der später erfolgten Verschmelzung der GmbH auf das Einzelunternehmen des Klägers bleibe ihm nämlich keine Möglichkeit, die insofern entstandenen wirtschaftlichen Verluste steuerlich geltend zu machen.

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Die Gewinnermittlungsmethoden des Bestandsvergleichs und der Einnahme-Überschuss-Rechnung seien unterschiedlich, aber grundsätzlich gleichwertig. Es bestehe kein Rangverhältnis zwischen ihnen. Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als Grundform habe nur Bedeutung für die Frage, nach welcher Methode der Gewinn zu ermitteln sei, wenn der Steuerpflichtige keine (wirksame) Wahl für die eine oder andere Gewinnermittlungsart getroffen habe, in einem solchen Fall bleibe es bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 57/07, BStBl II 2009, 659 m. w. N.).

Zwar habe der BFH in seiner neueren Rechtsprechung hervorgehoben, dass das Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG nicht buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen prinzipiell unbefristet zustehe (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BStBl II 2006, 509), formal werde das Wahlrecht hiernach allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. Feststellung begrenzt. Eine einmal getroffene Wahl könne aber nachträglich nicht mehr geändert werden; auf die Kenntnis der steuerlichen Folgen komme es nicht an (BFH-Urteil vom 2. März 2006 IV R 32/04, BFH/NV 2006, 1457). Hier habe der Kläger sein Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnermittlungsart für 2005 wirksam und damit bindend zugunsten der Einnahme-Überschuss-Rechnung ausgeübt. Denn er habe für 2005 zunächst eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellt und auf Grund dieser Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG seine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht. Spätestens mit diesem eindeutigen Verhalten habe er sein Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt und auch nach außen hin dokumentiert (vgl. BFH-Urteil vom 24.9.2008 X R 58/06, BStBl II 2009, 368). Außerdem fehle es an einer zeitnah aufgestellten Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2005. Die im Rechtsbehelfsverfahren vorgelegte Primanota „Eröffnungsbilanzbuchungen“, aus der sich die für eine Bilanzierung erforderlichen Zahlen entnehmen ließen, rechtfertigten keine andere Beurteilung. Denn es handele sich dabei nicht um eine formelle Eröffnungsbilanz (siehe so bei Kontenübersichten im Verhältnis zur Schlussbilanz BFH-Urteil vom 2. März 2006 IV R 32/04, BFH/NV 2006, 1457). Der Kläger könne damit für den Gewinnermittlungszeitraum 2005 nicht nachträglich zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG übergehen. Das von ihm tatsächlich ausgeübte Wahlrecht binde ihn für diesen Zeitraum.

Eine Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG auf die GmbH-Anteile komme aber bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 21. Juni 2006 XI R 49/05, BStBl II 2006, 712 m. w. N.). § 6 Abs. 1 Satz 1 EStG besage ausdrücklich, dass die Regelung nur für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter gelte, die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 EStG als Betriebsvermögen anzusetzen seien. Diese Beschränkung sei sachgerecht, da die Einnahme-Überschuss-Rechnung in erster Linie eine auf dem Zahlungsprinzip beruhende vereinfachte Form der Gewinnermittlung darstellt und weitere über die Anwendung der §§ 7 ff. EStG hinausgehenden Differenzierungen vermieden werden sollten, zumal das Gesamtergebnis („Totalgewinngleichheit“) nicht tangiert werde und eine „gleichheitswidrige“ Benachteiligung nicht gegeben sei.

Die hier erfolgte Verschmelzung zwinge nicht zu einer anderen Sichtweise. Zwar sei die Beteiligung durch die Verschmelzung untergegangen. Werde die übertragende Körperschaft handelsrechtlich aufgelöst und ihr Vermögen ohne Abwicklung auf einen anderen Rechtsträger übertragen, sei gem. § 2 UmwStG davon auszugehen, dass das Vermögen der übertragenden Körperschaft mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags auf den Übernehmer übergegangen ist und die übertragende Körperschaft nicht mehr bestehe. Infolge des Vermögensübergangs ergebe sich gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG grundsätzlich ein Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen seien, und dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft. Gem. § 9 Abs. 1 UmwStG gelte das entsprechend, wenn das Vermögen der übertragenden Körperschaft – wie hier – Betriebsvermögen einer natürlichen Person werde. Gem. § 4 Abs. 6 UmwStG in der hier (nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens durch das Steuersenkungsgesetz ab 2001) maßgeblichen Fassung bleibe jedoch ein Übernahmeverlust außer Ansatz. Das sei auch vor dem Hintergrund des sog. objektiven Nettoprinzips unbedenklich. Mit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens durch das Steuersenkungsgesetz ab 2001 seien Übernahmeverluste zwar nicht mehr nutzbar, andererseits seien Übernahmegewinne gemäß § 4 Abs. 7 UmwStG entsprechend den Regeln des § 3 Nr. 40 EStG n. F. zur Hälfte steuerfrei. Der BFH habe die Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung eines Übernahmeverlusts zu alten Gesetzesfassungen bestätigt (u. a. mit Urteilen vom 19. Oktober 1998 VIII R 58/95, BStBl II 1999, 298; vom 22. Februar 2005 VIII R 89/00, BStBl II 2005, 624 zum UmwStG 1977). Das (dortige) Verbot des Verlustabzugs hänge erkennbar damit zusammen, dass gemäß § 3 UmwStG 1977 in die steuerliche Schlussbilanz der übertragenden GmbH die selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter (z. B. der Geschäftswert) keinen Eingang fänden und damit das Übernahmeergebnis nicht erhöhten, also insbesondere einen Übernahmeverlust nicht neutralisierten. Zum anderen sei in die verfassungsrechtliche Beurteilung einzustellen, dass es den Betroffenen regelmäßig freigestanden habe, die Kapitalgesellschaft zu liquidieren und hierdurch die Besteuerung nach § 17 Abs. 4 EStG auszulösen (BFH-Urteil vom 22. Februar 2005 VIII R 89/00, BStBl II 2005, 624). Diesen Grundgedanken sei auch hier zu folgen.

Der BFH hat die Revision auf die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen III R 13/13 geführt.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 25.06.2013 zum Urteil 2 K 123/10 vom 26.07.2011

SEPA: Umstellung auf neue Überweisungen und Lastschriften

Zum 1. Februar 2014 werden basierend auf der geänderten Verordnung (EG) Nr. 260/2012 die bestehenden nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren abgeschafft und durch die europaweit einheitlichen SEPA-Überweisungs- und SEPA-Lastschriftverfahren ersetzt. Das Kürzel SEPAsteht für Single Euro Payments Area (Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum). Mit SEPA soll der Zahlungsverkehr im europäischen Wirtschaftsraum harmonisiert und mit einheitlichen Zahlungsverkehrsprodukten – Überweisungen und Lastschriften – abgewickelt werden. Im Ergebnis werden inländische Euro-Zahlungen ebenso wie grenzüberschreitende Euro-Zahlungen innerhalb der Europäischen Union künftig nach denselben „Spielregeln“ abgewickelt. Obwohl das SEPA-Überweisungs- und das SEPA-Lastschriftverfahren bereits heute am Markt angeboten werden, werden derzeit Zahlungen in Deutschland weiterhin mehrheitlich über nationale Zahlverfahren mit der Kombination aus Bankleitzahl und Kontonummer abgewickelt.

Schneller und kostengünstiger

Mit der SEPA-Umstellung am 1. Februar 2014 entfällt das derzeit kostenintensive Nebeneinander von inländischen Zahlungsverkehrsprodukten und SEPA-Produkten. Zahlungen innerhalb der Europäischen Union in Euro können künftig schneller und kostengünstiger durchgeführt werden. Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen und gemeinnützige Organisationen erhalten durch SEPA die Möglichkeit, unabhängig von ihrem Sitz oder Wohnort ihren gesamten bargeldlosen Euro-Zahlungsverkehr effizient, sicher und einheitlich zu steuern und sich für ihre Kontoführung das Kreditinstitut mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis in ganz Europa auszusuchen.

Neue Kontokennung, neues Datenformat

Die augenfälligste Neuerung für Bankkunden ist der Ersatz der bisherigen Kontonummern und Bankleitzahlen durch die IBAN (International Bank Account Number). Vorübergehend ist insbesondere bei grenzüberschreitenden Zahlungen zusätzlich die Verwendung der BIC (Business Identifier Code) nötig. Die IBAN setzt sich zusammen aus der bisherigen Kontonummer und der Bankleitzahl. Ergänzt wird sie um die Länderkennzeichnung DE für Deutschland sowie eine zweistellige Prüfziffer.

Während Privatkunden übergangsweise weiterhin Kontonummern und Bankleitzahlen gegenüber ihren Banken verwenden dürfen, besteht diese Möglichkeit für Unternehmen nicht. Diese sind verpflichtet, bis zum 1. Februar 2014 die nach EU-Verordnung notwendigen technischen Umstellungen vorzunehmen und insbesondere das neue ISO 20022 XML Datenformat zu verwenden. Dadurch wird eine vollautomatisierte Verarbeitung des Zahlungsprozesses ermöglicht.

Überweisungen

Ab dem 1. Februar 2014 ersetzt die IBAN die nationale Kontokennung. Unternehmen müssen Überweisungen im XML-Datenformat des ISO 20022 Standards übermitteln. Eine Übergangsfrist für Unternehmen ist nicht vorgesehen.

Lastschriften

Unternehmen müssen bei neuen Vertragsabschlüssen ab dem 1. Februar 2014 statt der bisherigen Einzugsermächtigungen so genannte SEPA-Mandate verwenden. Eine wesentliche Neuerung ist die Gläubiger-Identifikationsnummer. Grundsätzlich ist für die Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens immer eine Gläubiger-Identifikationsnummer notwendig, die vor Einzug der ersten Lastschrift bei der Deutschen Bundesbank zu beantragen ist. Hierbei handelt es sich um eine kontounabhängige und eindeutige Kennung, die den Zahlungsempfänger als Lastschrift-Einreicher zusätzlich identifiziert. Außerdem muss jedes SEPA-Mandat eine eindeutige Mandatsreferenz besitzen.

Bisher erteilte Einzugsermächtigungen werden aufgrund der zum 9. Juli 2012 geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken automatisch auf SEPA-Mandate umgestellt. Unternehmen, deren Kundinnen und Kunden bisher per Lastschrift bezahlen, können damit auf die Neueinholung von SEPA-Mandaten verzichten. Allerdings ist es notwendig, die Kunden über die Umstellung des Zahlverfahrens unter Angabe von u.a. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz zu informieren.

SEPA-Migration

Banken und Sparkassen stellen eine Vielzahl von Informationsmaterialen bereit. Beispielsweise gibt es Checklisten und Mustertexte zur SEPA-Migration sowie weiterführende Informationen.

weitere Informationen zum Thema

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

  • Deutsche Bundesbank: SEPA Deutschland
  • Bankenverband: SEPA Euro-Zahlungsverkehr in Europa
  • Bankenverband: Informationen zum ISO 20022 XML-Datenformat (PDF: 690 KB)
  • Die Deutsche Kreditwirtschaft: Ziele der SEPA (Single European Payment Area)
  • Finanzgruppe Deutscher Sparkassen- und Giroverband: SEPA: Sparkassen-Finanzgruppe unterstützt kundenfreundlichen Übergang
  • Volksbanken/Raiffeisenbanken: SEPA: Die Umstellung auf das neue Zahlungsverfahren naht
  • Bundesministerium der Finanzen: SEPA – Was ist das eigentlich?

Elster kostenloses Software-Zertifikat ohne Java

Ab sofort ist es möglich sich im ElsterOnline-Portal ohne JAVA für ELSTER-Basis, d. h. ein kostenloses Software-Zertifikat zu registrieren. Damit können Nutzer die kein Java verwenden können oder möchten, im ElsterOnline-Portal auch ein Software-Zertifikat erlangen ohne JAVA zu installieren. Hierzu gibt es jetzt im ElsterOnline-Portal bei der Registrierung unter ELSTER-Basis die Option „Infos und Registrierung ohne Java“ zur Auswahl. Der Login und weitere Sicherheitsfunktionen des ElsterOnline-Portals werden dann im August 2013 folgen und ebenfalls mit JavaScript (ohne JAVA) angeboten.
Weitere Infos zu Elster:
22.05.2013: ElsterFormular steht in der Version 14.3 bereit.
ElsterFormular steht in der Version 14.3 bereit. ++ Es wird ein Problem in der Version 14.2 bei der Eingabe von Steuernummern aus Baden-Württemberg, Bremen und Hessen behoben.
ElsterFormular steht in der Version 14.2 bereit. ++ Das Betriebssystem Windows 8 wird ab sofort unterstützt. ++ Weiterhin wurden in folgenden Bereichen Verbesserungen vorgenommen: + Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM); Sortierung im Meldestatus der Arbeitnehmer und Druckausgabe + Einkommensteuer 2012; Anlage N -Doppelte Haushaltsführung + Steuerberechnung; Berechnung, Hinweise und PDF-Anzeige + Aktualisierung der Finanzamtsdaten

22.04.2013: Pressemitteilung des Bayer. Staatsministerium der Finanzen zur Verwendung des neuen Personalausweises bei ELSTER
PSCHIERER: NEUER PERSONALAUSWEIS JETZT AUCH FÜR ELSTER VERWENDBAR Ab sofort im ElsterOnline-Portal mit dem neuen Personalausweis registrieren „Für Registrierung im ElsterOnline-Portal kann ab sofort auch der neue Personalausweis verwendet werden. Die Identität des Anwenders wird direkt anhand des neuen Personalausweises überprüft. Es muss kein Aktivierungsbrief mehr verschickt werden. Dadurch wird das Verfahren erheblich beschleunigt und vereinfacht.“ erklärte der IT-Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung, Finanzstaatssekretär Franz Josef Pschierer am Mittwoch (17.4.). Das ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de) ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern, Steuererklärungen online im Internet auszufüllen und abzugeben. Ferner können diverse Dienste in Anspruch genommen werden, wie zum Beispiel der elektronische Einspruch oder die Auskunft über die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Das ElsterOnline-Portal erzeugt ein elektronisches Zertifikat, das zur sicheren Authentifizierung elektronischer Steuererklärungen genutzt werden kann. Der Bürger kann, so Pschierer, bei Beantragung des neuen Personalausweises entscheiden, ob er die Signaturanwendung, die sogenannte eiD-Funktion, freischaltet oder nicht. Von den 2,5 Millionen neuen Ausweisen in Bayern haben rund 30 Prozent, das sind 700.000, eine eingeschaltete eiD-Funktion. „Bayern hat damit in Deutschland eine Spitzenposition inne. Der Bürger hat im Jahr rund 1,8 Behördenkontakte. Dabei eingerechnet ist die jährliche Abgabe der Steuererklärung. Die Nutzung von ELSTER durch die eiD des Personalausweises wird dem sicheren eGovernment einen weiteren Schub geben“, so Pschierer abschließend.

12.03.2013: ElsterOnline-Portal unter Linux und MacOS X lauffähig
Wie bei allen unterstützten Systemkonfigurationen wird das ElsterOnline-Portal auch mit Linux getestet; die aktuell unterstützte Kombination ist die Linux-Distribution Ubuntu 12.10 mit der aktuellen Version des Browsers Firefox. Von der Linux-Unterstützung profitieren jeden Monat einige Tausend Linux-Anwender, die das ElsterOnline-Portal erfolgreich nutzen. Unabhängig vom genauen Typ und der Version des verwendeten Betriebssystems und Browsers sind keine nennenswerten Unterschiede in der Benutz-barkeit bekannt. Grundlage für das plattformübergreifende Angebot des ElsterOnline-Portals ist die Unterstützung des offiziellen Java JRE von Oracle. Andere Java-Plugins wie z.B. das des OpenJDK-Projekts sind nicht vollständig kompatibel zum offiziellen Java-Plugin und erfüllen nicht die Systemanforderungen des ElsterOnline-Portals. Entsprechende Hinweise befinden sich auch auf den ELSTER-Webseiten und im Konfigurations-Assistenten. Auch die aktuellen Apple-Betriebssysteme MacOS X 10.7 und MacOS X 10.8 werden in Kombination mit dem aktuellen Browser Safari 6 unterstützt. Eine detaillierte Aufstellung mit allen offiziell unterstützten Konfigurationen ist unter https://www.elsteronline.de/eportal/Anforderungen.tax zu finden.

12.03.2013: ElsterOnline-Portal: Die plattformunabhängige, sichere und zukunftsweisende Technologie bald ohne Java nutzbar
Um sich gegenüber den derzeitigen Java Sicherheitslücken zu schützen, wird seitens des Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) grundsätzlich empfohlen, Java zu deinstallieren oder das Java-Plugin im Browser zu deaktivieren. Nach Installation des noch ausstehenden Java-Sicherheitsupdates können die Browser-Plugins wieder aktiviert und genutzt werden. Die temporäre Aktivierung des Java-Plugins in der Kommunikation zu dem sicheren ElsterOnline-Portal, das sich gegenüber dem Steuerbürger über ein gültiges und verifizierbares SSL-Serverzertifikat ausweist, ist nicht kritisch. Die aktuelle Diskussion über Java hat viele Bürger dennoch verunsichert. Zudem ist die Aktivierung und Deaktivierung von Java je nach eingesetztem Browser mehr oder weniger benutzerfreundlich gelöst und kann Nutzer daher vor technische Probleme stellen. Deshalb hat die Steuerverwaltung beschlossen, nach Lösungen zu suchen, welche die Nutzung des ElsterOnline-Portals auch ohne Java zulassen. Ziel ist es, den Bürgern bis zum Ablauf der Übergangsfrist für die verpflichtende authentifizierte Übermittlung von Anmeldesteuern zum 31. August 2013 eine Alternative zu Java anzubieten, ohne dabei auf die Nutzung von sicherer Zertifikatstechnologie verzichten zu müssen.

12.03.2013: ElsterFormular: Derzeit und auch in Zukunft keine Linux und MacOS-Version geplant
Bei der Entwicklung der ELSTER-Programme spielen überwiegend verwaltungsökonomische Gesichtspunkte, insbesondere die Berücksichtigung des Grundsatzes der wirtschaftlichen und ziel-gerichteten Verwendung von Steuermitteln, eine erhebliche Rolle. Deshalb musste sich die Steuerverwaltung primär auf die zahlenmäßig stärkste Anwendergruppe konzentrieren. Die kostenlose Software ElsterFormular wurde daher bewusst für die Windows-Betriebssysteme entwickelt, um schnell eine größtmögliche Zielgruppe zu erreichen. Auch heute haben diese Betriebssysteme noch eine marktbeherrschende Stellung und werden von einer Vielzahl von Bürgern genutzt. Im Hinblick auf die Nutzungsmöglichkeit durch andere Betriebssysteme haben die Finanzministerien der Länder und des Bundes wiederholt beschlossen, dass aufgrund der geringeren Marktverbreitung von Mac- und Linux-Desktop-Betriebssystemen, eine kostenlose Version von Elster-Formular für diese Betriebssysteme nicht wirtschaftlich ist und deshalb aus Kostengründen nicht bereitgestellt wird. Außerdem soll das plattformunabhängige ElsterOnline-Portal als zukunftsweisend bevorzugt werden. Darüber hinaus stehen eine Vielzahl an sehr guten Steuerprogrammen für Linux, MacOS X und Windows auf dem Markt zur Verfügung, die es dem Bürger erlauben seinen steuerlichen Verpflichtungen elektronisch über ELSTER umfassend nachzukommen. Eine Linux und/oder MacOS-Version von ElsterFormular ist deshalb derzeit und auch in Zukunft nicht geplant. Es existierten auch zu keinem Zeitpunkt lauffähige, veröffentlichungsreife Versionen von ElsterFormular für MacOS X und/oder Linux-Betriebssysteme. Die grafische Benutzeroberfläche von ElsterFormular wäre zwar aufgrund der verwendeten Technologie grundsätzlich auch auf MacOS X und Linux lauffähig, dieser feh-len aber wesentliche Programmteile. Zwei essentielle Module von ElsterFormular sind nur für Windows verfügbar. Dies ist die Steuerberechnung, hierfür verwendet ElsterFormular das Original-Steuerberechnungsprogramm der deutschen Steuerverwaltung, das ursprünglich für die Mainframe-Systeme der Steuerverwaltung entwickelt wurde und auch heute in den Finanzämtern verwendet wird. Eine Portierung auf Linux und MacOS X ist nicht möglich, eine Doppelentwicklung aus verwaltungsökonomischer Sicht nicht vertretbar. Darüber hinaus ist die Darstellung des Steuerbescheides unter Linux und MacOS X nicht möglich.

06.03.2013: ElsterFormular 14.1 veröffentlicht
Nach den über die Aktualisierungsfunktion von ElsterFormular erhältlichen Updates, stehen nun auch die Installationspakete in den Varianten Privatanwender, Unternehmer/Arbeitgeber und Gesamtumfang sowie die Dateien für das manuelle Update bzw. die individuelle Konfiguration von ElsterFormular auf den Web-Seiten zum herunterladen bereit.

05.03.2013: Updates auf die ElsterFormular-Version 14.1 stehen bereit.
Neben Verbesserungen bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) sind folgende neue Erklärungsmodule enthalten: Einnahmenüberschussrechnung, die Gewerbesteuererklärung, die Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2012 sowie die Anlage N-GRE zur Einkommensteuererklärung 2012.++ Die Steuerberechnung sowie die Datenübermittlungskomponente werden erneuert.++ Derzeit werden nur Updates angeboten, die Installationspakete folgen am 06.03.13. ++

17.01.2013: Aktualisierung für ElsterFormular Version 14.0.0 veröffentlicht.
Für die Einkommensteuermodule 2009 bis 2012 sind Updates erhältlich, die einen Fehler bei der Bescheidabholung beseitigen. Es wurden ebenfalls aktuelle Installationspakete mit der Version 14.0.0.960 zum Download bereitgestellt.

11.01.2013: Updates auf Version 14.0.0 von ElsterFormular stehen bereit
Ältere Installationen von ElsterFormular können auf die aktuelle Version 14.0.0 aktualisiert werden. Unternehmer, welche die Zusammenfassende Meldung benötigen, erhalten diese über die benutzerdefinierte Auswahl der Installationsverwaltung – Registerkarte „zum Download verfügbar“. Die manuellen Updates stehen ebenfalls bereit. Bitte beachten Sie hier die Anleitung.

10.01.2013: ElsterFormular steht in der Version 14.0.0 bereit.
ElsterFormular steht in der Version 14.0.0 bereit. ++ Neben Verbesserungen bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) sind folgende neue Erklärungsmodule enthalten: Einkommensteuererklärung und Umsatzsteuererklärung 2012 sowie Umsatzsteuer-Voranmeldung, Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung, Lohnsteuer-Anmeldung und Lohnsteuerbescheinigung 2013. ++ Erstmalig wird die Zusammenfassende Meldung angeboten. ++ Die bisherigen Erklärungen (mit Ausnahme der Lohnsteuerbescheinigung 2010 und 2011 – siehe Nachricht vom 28.12.) bleiben genauso erhalten, wie bisher erfasste Daten. ++ Die Einnahmenüberschussrechnung, die Gewerbesteuererklärung, die Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2012 sowie die Anlage N-GRE 2012 werden voraussichtlich Ende Februar bereitgestellt. +++ Derzeit werden nur Installationsdateien zum Download angeboten, die Updates folgen am 11.01.13. +++

28.12.2012: ElsterFormular: Künftiger Wegfall der Lohnsteuerbescheinigung 2010 und 2011
Mit der Anfang 2013 erscheinenden Version 14 von ElsterFormular wird die Unterstützung der Lohnsteuerbescheinigung 2010 und 2011 eingestellt. Dies bedeutet, dass entsprechende Eingabedateien mit dem neuen Programm nicht mehr geöffnet werden können. Es wird empfohlen die darin enthaltenen Lohnsteuerbescheinigungen und das Protokoll zur Datenübermittlung über das Menü Datenübermittlung- Abgeholtes Protokoll zur Datenverarbeitung anzeigen- auszudrucken bzw. elektronisch zu sichern.

22.11.2012: ElsterFormular steht in der Version 13.4.1 bereit
ElsterFormular steht in der Version 13.4.1 bereit. ++ Es wurden Verbesserungen am ELStAM-Modul vorgenommen:+ Der Einsatz von Signaturkarten zum Datenaustausch wird unterstützt. + Die Eingabe außergewöhnlicher Geburtsdaten (z.B. 00.00.0000) ist möglich. + Hinweismeldungen zu Beschäftigungsbeginn u. Referenzdatum wurden angepasst. + Die Darstellung des Meldestatus wurde optimiert.

09.11.2012: ElsterFormular: Wichtige Information für den Betrieb über einen Gateway
Nur für Anwender die einen Gateway (z.B. in einem Firmennetzwerk) einsetzen: Zum 01.01.2013 fallen folgende IP-Adressen für die Datenübermittlung weg: 80.146.179.2; 80.146.179.3; 193.109.238.58; 193.109.238.59 . Es wird empfohlen die Gateway-Einstellungen durch den Administrator überprüfen zu lassen. Details finden Sie in der aktuellen ElsterFormular-Version unter: Hilfe zur Bedienung des Programms/ Betrieb in einem Netzwerk/ Gatewaybeschreibung.

06.11.2012: ElsterFormular steht in der Version 13.4.0 bereit
ElsterFormular steht in der Version 13.4.0 bereit. ++ NEU: Mit dem ELStAM-Modul können Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ihrer Arbeitnehmer abrufen. ++ Allgemein: Die Installationsverwaltung wurde benutzerfreundlicher gestaltet. ++ Einkommensteuererklärung: Die Steuerberechnung wurde aktualisiert. ++ Ein Update auf diese Version setzt ein installiertes Programm ab Version 12.4.0 voraus.++

17.07.2012: ElsterFormular steht in der Version 13.3.0 bereit
ElsterFormular steht seit dem 17.07.12 in der Version 13.3.0 bereit. ++ Allgemein: Eine verbesserte Datenübermittlungskomponente kommt zum Einsatz und die Installationsverwaltung wurde benutzerfreundlicher gestaltet. ++ Einkommensteuererklärung: Die Steuerberechnung wurde aktualisiert und die Anlage AV 2012 an den amtlichen Vordruck angepasst. ++ Umsatzsteuervoranmeldung 2012: Eine Plausibilitätsprüfung zu den Zeilen 68/ 69 wurde optimiert. ++ Ein Update auf diese Version setzt ein installiertes Programm ab Version 12.4.0 voraus.++

02.05.2012: Wichtige Aktualisierungen von ElsterFormular
Um die Datenqualität der elektronischen Steuererklärungen sicherzustellen, muss seit dem 24.04.2012 eine bestimmte Version der Datenübermittlungskomponente (ERiC) verwendet werden. Diese ist in ElsterFormular für die ( Vor-)Anmeldesteuern ab der Version 13.0.0 und für die Jahresteuererklärungen (z.B. Einkommensteuer) sowie die Lohnsteuerbescheinigungen 2011 sowie 2012 ab Version 13.2.0 enthalten. Es wird dringend empfohlen das Programm zu aktualisieren. Das Senden mit älteren Programmversionen ist nicht mehr möglich.

02.05.2012: Lohnsteuerbescheinigung 2010 – Sperre der Datenannahme
Die von Arbeitgebern oder deren Beauftragten mit ElsterFormular seit dem 11.04.12 versendeten Lohnsteuerbescheinigungen 2010 werden nicht mehr verarbeitet, da die zentrale Datenannahme hierfür gesperrt wurde. Das Steuererklärungsmodul „Lohnsteuerbescheinigung 2010“ wird in ElsterFormular für eine Übergangszeit weiterhin unterstützt. Damit wird es z.B. möglich die bisherigen Lohnsteuerbescheinigungen im PDF-Format zu sichern oder die Datenübernahme in das Folgejahr durchzuführen.

19.04.2012: ElsterFormular steht in der Version 13.2.0 bereit
ElsterFormular steht bereits seit dem 16.04.12 in der Version 13.2.0 bereit. ++ Allgemein: Eine verbesserte Datenübermittlungskomponente kommt zum Einsatz. ++ Einkommensteuererklärung: Die Steuerberechnung wurde aktualisiert, insbesondere ist ein Problem im Verbindung mit der Anlage AV behoben. Das Abholung von Bescheiddaten sowie die Anlage N-GRE wurden optimiert.

08.03.2012 ElsterFormular steht in der Version 13.1.1 bereit
ElsterFormular steht in der Version 13.1.1 bereit. + Einkommensteuererklärung: Es wurde ein Problem bei der Bedienung von Listenfeldern (z.B. Angabe der Religion) behoben.

29.02.2012 ElsterFormular steht in der Version 13.1 bereit
ElsterFormular steht in der Version 13.1 bereit. + Der Einsatz dieser Version wird empfohlen. ++ Die Steuerberechnung und die Einkommensteuererklärung 2011 wurden aktualisiert. ++ Es sind neue Erklärungen verfügbar: Einnahmenüberschussrechnung 2011, Gewerbesteuererklärung 2011 und Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2011.

06.02.2012: SPAM im Namen der Steuerverwaltung
Aktuell werden gefälschte E-Mails im Namen der Steuerverwaltung versendet. In diesen Nachrichten wird der Empfänger aufgefordert, eine im Anhang befindliche Datei zu öffnen, bei der es sich angeblich um einen Steuerbescheid handelt. Bitte beachten Sie hierzu: 1. Öffnen Sie niemals Anhänge, von denen Sie nicht sicher sind, dass sie aus einer vertrauenswürdigen Quelle stammen. 2. Die Steuerverwaltung sendet Ihnen nur Benachrichtigungen, aber niemals die eigentlichen Steuerdaten in Form eines E-Mail-Anhangs.

11.05.2011 Warnung: Betrüger versenden E-Mails im Namen des Bundesministeriums der Finanzen
Seit dem Wochenende versuchen Betrüger, per E-Mail an Konto- und Kreditkarteninformationen von Steuerzahlern zu gelangen. Sie geben sich per E-Mail als „Bundesministerium der Finanzen“ aus und versprechen Erstattungen. Um diese zurückzuerhalten, müsse ein in der E-Mail angehängtes Antragsformular ausgefüllt werden, bei dem unter anderem Angaben zu Kontoverbindung und Kreditkarte sowie Passwort angegeben werden sollen. Mehr dazu lesen Sie bitte auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums nach.

30.08.2010: Pressemitteilung des Bayer. Staatsministerium der Finanzen zur Vergabe des Datenschutz-Gütesiegels des ULD
In Deutschland steht den Bürgerinnen und Bürgern bereits seit einigen Jahren die elektronische Steuererklärung (ELSTER) zur Verfügung. Schon immer hat das Verfahren ELSTER höchsten Wert auf Datenschutz und Datensicherheit gelegt.

17.08.2010: Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz zeichnet ELSTER mit Datenschutz-Gütesiegel aus
Steuerdaten sind Vertrauenssache. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat jetzt die „ElsterOnline Client Server Architektur“ (ElsterOnline) mit dem Datenschutz-Gütesiegel Schleswig-Holstein ausgezeichnet und bescheinigt damit, dass diese datenschutzkonform eingesetzt werden kann. Das Datenschutz-Gütesiegel Schleswig-Holstein wird seit 2001 an Produkte verliehen, die den Anforderungen von Datenschutz und Datensicherheit entsprechen.

02.08.2010: Abfrage der Identifikationsnummern von Arbeitnehmern jetzt im ElsterOnline-Portal möglich
Seit dem 02.08.2010 können im ElsterOnline-Portal jetzt auch die Identifikationsnummern von Arbeitnehmern abgefragt werden. Diese Anfragemöglichkeit steht bis zum 30. November 2010 im ElsterOnline-Portal zur Verfügung. Eine Erweiterung des Angebots für die Arbeitgeber unter den ElsterOnline-Nutzern. +++ Nachtrag: Das Verfahren zur Abfrage der Identifikationsnummer der Arbeitnehmer für Arbeitgeber über das ElsterOnline-Portal wurde wie geplant zum 30.11.2010 wieder eingestellt.

04.05.2010: Bundesfinanzministerium warnt vor Betrugs-E-Mails
Unter dem Absender „DIENST@bundesfinanzministerium.de“ sind in den letzten Tagen E-Mails an Bürger versandt worden, die die Mitteilung enthalten, dass sie Anspruch auf eine Steuererstattung hätten. Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass Absender dieser E-Mail weder das Bundesfinanzministerium noch die zuständigen Steuerverwaltungen der Länder sind.

28.07.2009: Steuerkontoabfrage in Hessen mit Identifikationsnummer möglich
Seit dem 01. Juli 2009 ist in Hessen die Steuerkontoabfrage mit der Identifikationsnummer (IdNr) möglich.

04.05.2009: Zoll nutzt ELSTER-Zertifikat zur Übermittlung der Internet-Ausfuhranmeldung-Plus
Seit dem 4. Mai 2009 besteht die Möglichkeit, die Internet-Ausfuhranmeldung-Plus online im Internet auszufüllen und mit einem elektronischen ELSTER-Zertifikat über das Zoll-Portal abzugeben, wenn die Ausfuhrsendung bei einer deutschen Ausfuhrzollstelle angemeldet wird.

18.02.2009: BSI zertifiziert ELSTER
Ein ISO 27001-Zertifikat auf der Basis der IT-Grundschutz-Kataloge des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) dokumentiert die erfolgreiche Umsetzung von Informationssicherheit nach internationalen Normen. Ein solches Zertifikat überreichte heute Dr. Udo Helmbrecht, Präsident des BSI, an Franz Josef Pschierer, Staatssekretär im Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für die IT-Infrastruktur des eGovernment-Verfahrens ELSTER.

10.10.2008: elektronische Steuerkontoabfrage in Brandenburg möglich
Die elektronische Steuerkontoabfrage wird derzeit in Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Sachsen und Sachsen-Anhalt angeboten.

21.05.2008: Die elektronische Steuererklärung ist bequem, sicher und spart Zeit
Die elektronische Steuererklärung wird bei den Bürgern immer beliebter. Im Jahr 2007 wurden 5,51 Millionen Einkommensteuererklärungen online abgegeben. Das ist ein Anstieg um 20 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.

15.11.2007: Jeder Zweite erledigt Behördengänge per Internet
BITKOM: 54 Prozent der Deutschen nutzen die Internet-Dienste ihrer Stadt. Informationen, Downloads und Online-Formulare gefragt. Bereits 4,6 Millionen Steuererklärungen per Internet dieses Jahr.

24.05.2007: BITKOM-Tipp: Die elektronische Steuererklärung ist bequem und spart Zeit
Die elektronische Steuererklärung wird immer beliebter. Im Jahr 2006 haben 4,61 Millionen Bundesbürger ihre Einkommensteuerklärung online abgegeben. Das ist ein Anstieg um 28 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Inzwischen machen etwa ein Zehntel aller Steuerpflichtigen ihre Steuererklärung mit Hilfe von Computer und Internet, sagt Thomas Mosch, Geschäftsleiter des Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM).

01.04.2007: Aprilscherz zu ELSTER
Der Chaos Computer Club e.V. hat einen Aprilscherz über ELSTER veröffentlicht. Am 01.04.2007 wurde ein Artikel eingestellt, der bisher zu einigen Falschmeldungen im Internet führte. Aufgrund heftiger Reaktionen und entsprechender Nachfragen hat sich der CCC dazu angehalten gesehen, darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Meldung um einen Aprilscherz handelt.

 

Server ELSTER 1 ELSTER 2 ElsterOnline
Anmeldungssteuern
Anmeldungssteuern authentifiziert
Jahressteuererklärungen
Jahressteuererklärungen authentifiziert
Lohnsteuerbescheinigungen authentifiziert
Protokollabholung Lohnsteuerbescheinigung
Bescheiddaten/Datenabholung
Login/Registrierung Schritt 2
Steuerkontoabfrage
ELStAM (An-, Ab- und Ummeldung von Arbeitnehmern)
Abruf der eigenen ELStAM

Informationen zur Verfügbarkeitshistorie

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Statistische Auswertungen zur elektronischen Steuererklärung


Die drei Grafiken stellen die aktuellen Zahlen der bundesweit elektronisch übermittelten Steuererklärungen (zum Beispiel Einkommensteuererklärung, Umsatzsteuer-Voranmeldung) beziehungsweise anderer Steuerdaten (zum Beispiel Lohnsteuerbescheinigungsdaten) dar.

Elektronische Steuererklärungen seit 2002 in Millionen – Stand 31.12.2012

Elektronische Steueranmeldungen seit 2003 in Millionen – Stand 31.12.2012

Elektronische Steuerbescheinigungen seit 2006 in Millionen – Stand 31.12.2012

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin