Schadensersatz: Verjährungsbeginn bei fehlerhaftem Einspruch des Steuerberaters

Schadensersatz: Verjährungsbeginn bei fehlerhaftem Einspruch des Steuerberaters

Kernaussage

Legt ein Steuerberater gegen einen Sammelbescheid mit mehreren selbstständig anfechtbaren Regelungsgegenständen einen Einspruch ein, der eindeutig auf einen Teil des angefochtenen Sammelbescheids beschränkt ist, so beginnt die Verjährung eines Regressanspruchs gegen den Steuerberater mit Ablauf der Einspruchsfrist.

Sachverhalt

Die Kläger nutzten, zunächst als Leasingnehmer, während der Jahre 1997 bis 2001 ein Flugzeug zur Personenbeförderung. Im Januar 2000 wurde der Leasingvertrag gekündigt. Die Kläger erwirtschafteten während des gesamten Zeitraums nur Verluste. Infolge einer Betriebsprüfung vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, eine Gewinnerzielungsabsicht sei nicht festzustellen. Mit Sammelbescheid vom 22.7.2004 wurden daher für 1997 die Verluste herabgesetzt, die Verluste der Jahre 1997 bis 1999 von solchen aus gewerblicher Tätigkeit in solche aus Vermietung und Verpachtung umqualifiziert und die Einkünfte für 2000 und 2001 auf Null festgesetzt. In dem dagegen durch den beklagten Steuerberater eingelegten Einspruch vom 11.8.2004 zählte dieser im Betreff nur die Feststellungsbescheide 1997, 1998, und 1999 auf. Die Einspruchsbegründung vom 19.9.2004 bezog sich auf den gesamten Feststellungszeitraum bis 2001. Hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001 wurde der Einspruch wegen verspäteter Einlegung verworfen. Die Kläger nahmen den Beklagten deshalb auf Schadensersatz in Anspruch, dieser erhob die Einrede der Verjährung.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Revision der Kläger als unbegründet wegen Verjährung der Schadensersatzforderung zurück. Anzuwenden war die Vorschrift des § 68 StBerG a. F., da der Anspruch noch vor dem 15.12.2004 entstanden war. Besteht die Pflichtwidrigkeit des Steuerberaters darin, dass der gebotene Einspruch gegen einen Feststellungsbescheid unterblieben ist, so entsteht der Schaden nämlich bereits mit Ablauf der Einspruchsfrist. Nach Ansicht der Richter sprach die Abfassung des Einspruchs für eine klare Beschränkung des Anfechtungsumfangs. Dementsprechend bestand bei Ablauf der Einspruchsfrist wegen der mangelhaften Abfassung des Einspruchsschreibens nicht nur ein bloßes Schadensrisiko, sondern ein eingetretener Schaden. Damit wurde die Verjährung in Gang gesetzt.

Konsequenz

Insbesondere in Sammelbescheiden ist auf eine sprachliche Genauigkeit zu achten, um eine ungewollte Beschränkung der Anfechtung zu vermeiden. Hinsichtlich der Verjährungsvorschriften sind Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater nunmehr auch der Regelverjährung (3 Jahre, §§ 195, 199 BGB) unterstellt.

Portfolioverwaltung – EuGH entscheidet über Steuerbefreiung

Portfolioverwaltung – EuGH entscheidet über Steuerbefreiung

Kernaussage

Die Verwaltung des Wertpapiervermögens für einzelne Anleger durch Banken oder private Vermögensverwalter (individuelle Portfolioverwaltung) unterliegt nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung der Umsatzsteuer. Dagegen ist die Beteiligung an Wertpapierfonds steuerbefreit.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Bank, erbrachte 2008 sowohl selbst, als auch über Tochtergesellschaften, Leistungen an Privatkunden (Anleger). Die Anleger beauftragten die Klägerin, Wertpapiere unter Berücksichtigung der vorher ausgewählten Strategievariante nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Einholung einer Weisung des Anlegers zu verwalten sowie alle Maßnahmen zu treffen, die bei der Verwaltung des Wertpapiervermögens zweckmäßig erschienen. Die Klägerin war berechtigt, über die Vermögenswerte (Wertpapiere) im Namen und für Rechnung des Anlegers zu verfügen. Als Vergütung hatte der Anleger pro Jahr eine sog. Teilpauschalvergütung. Die Anleger hatten das Recht, den Auftrag jederzeit mit sofortiger Wirkung zu beenden. Bei Abgabe ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für Mai 2008 wies die Klägerin das beklagten Finanzamt darauf hin, dass sie davon ausgehe, dass ihre Leistungen bei der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren steuerfrei bzw. nicht steuerbar seien (§ 4 Nr. 8 UStG, § 3a Abs. 4 Nr. 6 a) UStG). Der Beklagte folgte dem nicht, das Finanzgericht Hessen korrigierte diese Ansicht; schließlich legte der Bundesfinanzhof die Sache dem EuGH vor.

Entscheidung

Der BFH zweifelt, ob es unter Wettbewerbsgesichtspunkten zulässig ist, die individuelle Portfolioverwaltung zu besteuern, während die Beteiligung an Wertpapierfonds steuerbefreit ist. Die Entscheidung der Frage durch den EuGH steht noch aus.

Konsequenz

Die Entscheidung des EuGH hat zunächst Bedeutung für Banken und private Vermögensverwalter. Diese sollten im Regelfall gegen Veranlagungen vorgehen, die eine Steuerpflicht der fraglichen Umsätze vorsehen. Unter Berufung auf das beim EuGH anhängig Verfahren kann das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Bejaht der EuGH die Steuerbefreiung, so können ggf. auch die Anleger von dieser Entscheidung profitieren. Je nach Ausgestaltung der zivilrechtlichen Preisvereinbarung kann sich für diese ein Rückforderungsanspruch für die ihnen gegenüber abgerechnete Umsatzsteuer ergeben.

Rückwirkende Besteuerung von Erstattungszinsen ist verfassungsgemäß

Rückwirkende Besteuerung von Erstattungszinsen ist verfassungsgemäß

Kernproblem

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte Mitte 2010 unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die vom Finanzamt an den Steuerpflichtigen gezahlten Zinsen auf private Steuererstattungen nicht der Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen. Die Entscheidung diente einem sachlichen Gleichlauf, denn gezahlte Zinsen auf private Steuernachzahlungen sind seit 1999 nicht mehr steuerlich abziehbar. Durch die Entscheidung des BFH sah sich der Gesetzgeber veranlasst, das Einkommensteuergesetz zu ändern. Im Jahressteuergesetz 2010 hat er jetzt ausdrücklich definiert, dass die Erstattungszinsen steuerpflichtig sind. Das soll in allen offenen Fällen gelten. Aber ist das rechtens?

Entscheidung des Finanzgerichts Münster

Die rückwirkend angeordnete Besteuerung von Zinsen ist nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Münster verfassungsgemäß. Die sich hieraus ergebende Rückwirkung der Neuregelung verstoße nicht gegen die Verfassung, denn der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung lediglich eine Gesetzeslage geschaffen, die der vor der Änderung der Rechtsprechung des BFH gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entspreche. Auch den von den Klägern hilfsweise begehrten Sonderausgabenabzug der im Streitjahr entrichteten Nachzahlungszinsen lehnten die Richter mit Hinweis auf die seit 1999 bestehende Gesetzeslage ab. Die Ungleichbehandlung sei auch nicht zu beanstanden, denn den Gesetzgeber treffe keine Verpflichtung, parallele Regelungen zu schaffen.

Revision beim BFH anhängig

Nachdem das FG die Revision zugelassen hatte, ist diese auch beim BFH anhängig geworden. Das Verfahren sollte mit Hinweis auf das Aktenzeichen des BFH genutzt werden, um gleichgelagerte Fälle offen zu halten und ein Ruhen des jeweiligen Verfahrens zu erreichen.

ebay-Verkäufern droht die Umsatzsteuer

ebay-Verkäufern droht die Umsatzsteuer

Kernaussage

Privatpersonen, die über ebay Gegenstände veräußern, kommen in der Regel nicht auf die Idee, die erzielten Einnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies dürfte für gelegentliche Verkäufe zutreffen, mit zunehmender Zahl von Verkäufen steigt jedoch auch das Risiko, steuerlich erfasst zu werden.

Sachverhalt

Ein Ehepaar veräußerte zwischen 2001 und 2005 ca. 1200 Gegenstände, die sie diversen Produktgruppen zugeordnet hatten (z. B. Märklin, Steiff, Sigikid etc.). Die Einnahmen aus diesen Veräußerungen stiegen stetig an und erreichten in 2005 ca. 35.000 EUR. Das Ehepaar erfasste die Einnahmen weder in der Einkommensteuererklärung noch umsatzsteuerlich. Durch Anzeige eines Dritten wurde die Steuerfahndung auf das Ehepaar aufmerksam. Aufgrund der Fahndungsergebnisse unterwarf das Finanzamt sämtliche Einnahmen der Umsatzsteuer. Hiergegen wendete sich das Ehepaar mit dem Argument, lediglich private Sammlungen veräußert zu haben. Diese seien nicht in der Absicht der Wiederveräußerung angeschafft worden, so dass kein gewerbsmäßiges Handeln vorliege.

Entscheidung

Das FG Baden-Württemberg kommt zu dem Ergebnis, dass das Ehepaar nachhaltig mit der Absicht tätig war, Einnahmen zu erzielen. Die Einnahmen unterliegen somit der Umsatzsteuer. Das FG begründet dies mit der hohen Anzahl der Verkäufe (ca. 7 Transaktionen wöchentlich) sowie der Höhe der Einnahmen, die oberhalb der Grenze für Kleinunternehmer (17.500 EUR) lagen. Dass der Einkauf der Gegenstände nicht in der Absicht erfolgte, diese zu veräußern, war nach Ansicht des Gerichtes zumindest im vorliegenden Fall unerheblich.

Konsequenzen

Wer umfangreich über ebay oder ähnliche Internet-Plattformen handelt, sollte sich der steuerlichen Konsequenzen bewusst sein. Die Finanzbehörden versuchen schon seit längerem, Internethändlern auf die Spur zu kommen. Auch neigt die gewerbliche Konkurrenz dazu, auffälliges Verhalten anzuzeigen. Solange die Kleinunternehmergrenze nicht überschritten wird, bleibt dies zumindest für die Umsatzsteuer ohne Folgen. Zu beachten ist, dass der Verkauf einer privaten Sammlung im Regelfall nicht der Umsatzsteuer unterliegt, sofern diese den Abschluss der Sammlertätigkeit bildet. Das FG sah dies jedoch im vorliegenden Fall nicht als gegeben an, da das Ehepaar zahlreiche „Sammlungen“ mit erheblichem Aufwand veräußerte.

Weniger Urlaub für jüngere Arbeitnehmer ist diskriminierend

Weniger Urlaub für jüngere Arbeitnehmer ist diskriminierend

Kernfrage

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet unter anderem die Diskriminierung aus Altersgründen, wenn kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung vorliegt. Erste arbeitsrechtliche Kernregelung, die dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zum Opfer gefallen ist, war die Regelung, dass bei der Bestimmung der gesetzlichen Kündigungsfrist Betriebszugehörigkeitszeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht mitgerechnet wurden. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat nunmehr zu der Frage entschieden, ob altersabhängige Urlaubsansprüche zulässig sein können.

Sachverhalt

Die 24-jährige Klägerin ist Einzelhandelskauffrau bei einer Einzelhandelskette. Ihr standen laut Tarifvertrag aus Altersgründen nur 34 Urlaubstage anstelle von 36 Urlaubstagen, die vergleichbaren, lediglich älteren Arbeitnehmern gewährt wurden, zu. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hatte sie vor dem Arbeits- und Landesarbeitsgericht Erfolg.

Entscheidung

Das Gericht sprach der Klägerin den nach Tarifvertrag höchsten Urlaubsanspruch zu, weil eine Altersdiskriminierung vorliege. Ein sachlicher Grund, Arbeitnehmer allein altersbedingt im Hinblick auf den Urlaub ungleich zu behandeln, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch das vom beklagten Arbeitgeber vorgetragene Argument, die Urlaubsregelung diene auch dazu, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern, könne kein legitimes Ziel der Regelung rechtfertigen.

Konsequenz

Die Entscheidung ist konsequent, allerdings hat das Gericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Das Urteil bedeutet, dass im Zweifel der höhere Urlaubsanspruch auch für jüngere Arbeitnehmer mit gleicher Tätigkeit gilt. Dies gilt insbesondere für Urlaubsansprüche, die durch Tarifverträge geregelt sind.

Gewerbesteuerpflicht für Insolvenzanwälte fällt

Gewerbesteuerpflicht für Insolvenzanwälte fällt

Kernaussage

Die Insolvenzverwaltung durch einen Rechtsanwalt ist vermögensverwaltende Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Hinsichtlich der Frage der gewerblichen Tätigkeit wird die bisherige Vervielfältigungstheorie aufgegeben, wonach die vermögensverwaltende Tätigkeit gewerbliche Einkünfte begründet, wenn sie die laufende Beschäftigung mehrerer Angestellten erfordert. Entscheidend ist nunmehr die Stempeltheorie, wonach keine gewerbliche Tätigkeit begründet ist, wenn die Partner leitend und eigenverantwortlich tätig sind.

Sachverhalt

Der Kläger ist Rechtsanwalt und unterhält in mehreren Städten Kanzleien bzw. Zweigstellen. Er wurde von verschiedenen Amtsgerichten mit der Verwaltung von Insolvenzfällen beauftragt. Die Bestellungen zum Insolvenzverwalter lauten alle auf seinen Namen. Die Abwicklung der Verfahren erstreckte sich über mehrere Jahre. Der Kläger beschäftigte 3 Anwälte, einen Ökonomen, mehrere Fachkräfte sowie Hilfskräfte. Das beklagte Finanzamt vertrat unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Auffassung, dass es sich bei den Einkünften des Klägers aus der Insolvenzverwaltertätigkeit um gewerbliche Einkünfte handelt.

Entscheidung

Der BFH hat im Dezember 2010 und Januar 2011 insgesamt 6 Verfahren zu der Frage verhandelt, unter welchen Voraussetzungen Insolvenzanwälte eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Hierbei hat er deutlich gemacht, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung aus dem Jahr 2001 nicht mehr festhalten will. Hintergrund ist, dass die Vermögensverwaltung nicht unter die freien Berufe i. S. d. Einkommensteuergesetzes (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) fällt und deshalb nicht automatisch von der Pflicht zur Gewerbesteuer befreit ist. Nach der sogenannten Vervielfältigungstheorie unterlag eine vermögensverwaltende Tätigkeit dieser Steuer, wenn sie die laufende Beschäftigung mehrerer Angestellter erforderte. Nunmehr soll eine gewerbliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters nicht begründet sein, solange die Partner leitend und eigenverantwortlich tätig sind.

Konsequenz

Die Urteilsgründe stehen noch aus. Die Rechtsprechungsänderung hat Auswirkung auf alle offenen Besteuerungsverfahren. Gegen noch ergehende Gewerbesteuermessbescheide ist Einspruch einzulegen und auf die neue Rechtsprechung des BFH hinzuweisen.

Weiternutzung des Dienstwagens bei Arbeitsunfähigkeit?

Weiternutzung des Dienstwagens bei Arbeitsunfähigkeit?

Einführung

Führungskräften und Mitarbeitern, die beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen sind, wird oft ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, der auch privat genutzt werden darf. Hierbei sind nicht nur steuerrechtliche Vor- und Nachteile zu beachten. Denn die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts.

Sachverhalt

Der Kläger ist bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Der Arbeitgeber stellte ihm arbeitsvertraglich für seine Tätigkeit einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der Kläger war längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungsanspruchs von 6 Wochen gab der Kläger auf Verlangen der Beklagten seinen Dienstwagen zurück. Erst nach Wiederaufnahme der Arbeit überließ der Arbeitgeber dem Kläger wieder einen Pkw zur privaten Nutzung. Der Kläger hat mit seiner Klage erfolglos eine Nutzungsausfallentschädigung gegen seinen Arbeitgeber für den Zeitraum ohne Dienstwagen geltend gemacht.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht führt in seiner Entscheidung aus, dass die Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung einen geldwerten Vorteil und Sachbezug darstellt. Der Arbeitnehmer könne nach den Vorschriften des BGB (hier: §§ 275 Abs. 1, 280 Abs. 1 Satz 1, 823 Satz 1 BGB) Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen, wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig entziehe. Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung sei aber eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie sei steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Damit sei sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schulde. Das sei für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach bestehe (§ 3 Abs. 1 EFZG), nicht der Fall.

Konsequenz

Arbeitgeber sollten grundsätzlich mit ihren Mitarbeitern eine Dienstwagenregelung schriftlich abschließen. Gegenstand einer solchen Vereinbarung sollte auch die Möglichkeit eines Widerrufs der Erlaubnis zur privaten Nutzung sein. Hierfür gelten allerdings strenge Anforderungen. Denn ein jederzeitiger Widerruf und ein Widerruf aus wirtschaftlichen Gründen sind unwirksam.

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

Rechtslage

Wird Vermögen auf die nächste Generation, insbesondere im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, übergeben, werden häufig Versorgungsleistungen vereinbart, zu denen sich der Erwerber verpflichtet. Häufige Versorgungsleistungen sind monatliche Zahlungen, Versorgung und Pflege oder die Überlassung von Wohnraum; es sind also Kombinationen von Bar- und Sachleistungen denkbar. Der Erwerber kann die übernommenen Gegenleistungen (auch den Wert der Sachleistungen) jedenfalls dann als Sonderausgaben ertragsteuerlich geltend machen, wenn der Übergabevertrag auch tatsächlich gelebt wird. Zu den Konsequenzen einer nicht ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung hatte kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Sachverhalt

Dem Kläger wurde von seinen Eltern ein Unternehmen übertragen. Als Gegenleistung waren die Zahlung eines baren Taschengeldes sowie die Überlassung von Wohnraum und Pflegeleistungen vereinbart. In der Folgezeit wurde seitens des Klägers das Taschengeld über Jahre hinweg nicht geleistet, ohne dass hierfür ein wirtschaftlicher Grund geltend gemacht werden konnte. Als die Versorgungsleistungen insgesamt neu geordnet wurden, versagte das beklagte Finanzamt dem Kläger den Sonderausgabenabzug mit der Begründung, dass die Zahlungsunterbrechung willkürlich erfolgt und damit der Übergabevertrag nicht ordnungsgemäß vollzogen worden sei. Der Kläger unterlag zuletzt vor dem Bundesfinanzhof.

Entscheidung

Nach Ansicht des BFH können zwar die Parteien eines Übergabevertrages auf geänderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen reagieren; liegen diese aber nicht vor, muss der Übergabevertrag ordnungsgemäß erfüllt werden. Dabei bilden Sach- und Barleistungen eine Einheit. Werde eine Komponente nicht erbracht, könne dies nach Meinung der Richter den Schluss zulassen, dass sämtliche Leistungen nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar seien. Darüber hinaus könne bei einer vertragswidrigen Durchführung über Jahre hinweg keine nachträgliche Heilung mehr herbeigeführt werden.

Konsequenz

Die Entscheidung hat zwar einschneidende wirtschaftliche Folgen, ist aber konsequent. Sie zeigt, dass Verträge für ihre steuerliche Anerkennung auch tatsächlich gelebt werden müssen. Um hiervon abweichen zu können, ohne die steuerliche Anerkennung zu gefährden, ist es zwingend erforderlich, die Ausnahmesituation ausreichend zu dokumentieren.

Pauschbeträge für Sachentnahmen 2011

Pauschbeträge für Sachentnahmen 2011

Rechtslage

Werden Wirtschaftsgüter aus dem Unternehmen für außerbetriebliche – i. d. R. private – Zwecke entnommen, so unterliegen diese Sachentnahmen regelmäßig der Ertrags- und Umsatzbesteuerung. Zur Vereinfachung setzt das Bundesfinanzministerium (BMF) jährlich Pauschbeträge zur Ermittlung der Höhe der Entnahmen fest.

Neue Verwaltungsanweisung

Die Pauschbeträge für das Jahr 2010 sind nun vom BMF veröffentlicht worden. Sie betreffen Gewerbezweige, die Einzelhandel mit Nahrungsmitteln betreiben, z. B. Bäckereien, Gaststätten etc.

Konsequenz

Die Pauschbeträge stellen Nettowerte dar. Die Umsatzsteuer (7 % bzw. 19 %) ist auf Basis dieser Werte zu ermitteln. Alternativ zum Ansatz der Pauschbeträge kommen nur Einzelaufzeichnungen in Betracht. Eine Reduzierung der Pauschbeträge, z. B. wegen Urlaub oder individueller Essgewohnheiten, ist nicht möglich.

Verpflegung bei Seminaren ist nicht steuerfrei

Verpflegung bei Seminaren ist nicht steuerfrei

Kernfrage

Fortbildungsveranstaltungen sind steuerfrei, sofern sie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen oder Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Einnahmen aus den Seminaren zur Deckung der Kosten verwendet werden. In der Praxis ist es üblich, die Seminarteilnehmer während des Seminars auch zu verpflegen. Fraglich ist, ob die Verpflegung ebenfalls steuerbefreit ist.

Sachverhalt

Ein Berufsverband rechnete Fortbildungsveranstaltungen ab und stellte hierfür Umsatzsteuer in Rechnung. Der Preis für die Seminare umfasste die Seminarunterlagen sowie die Verpflegung. Das Finanzamt sah hingegen die Leistung des Berufsverbandes als steuerfrei an. Es versagte daher insoweit den Vorsteuerabzug. Die Umsatzsteuer schuldete der Berufsverband aber weiterhin, da er diesen, nach Ansicht des Finanzamtes, zu Unrecht in den Rechnungen ausgewiesen hatte. Der Berufsverband klagte hiergegen und unterlag vor dem Finanzgericht. Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an die Unterinstanz zurück.

Entscheidung

Nach Ansicht des BFH ist die Fortbildungsveranstaltung steuerfrei. Demnach ist es unerheblich, dass der Berufsverband Leistungen im Wettbewerb mit anderen Seminaranbietern erbringt, sofern die angebotenen Seminare den Kernbereich der Tätigkeit des Berufsverbandes betreffen. Ebenso reicht es für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung aus, wenn die Einnahmen aus den Seminaren mindestens zur Hälfte die entstehenden Kosten decken. Die Verpflegung ist allerdings nur dann als Nebenleistung zur Fortbildung steuerbefreit, wenn sie unerlässlich ist. Dies sieht der BFH nur ausnahmsweise als gegeben an, z. B. bei der Verpflegung mit kalten oder kleinen Gerichten im Seminarraum bei Ganztagesseminaren.

Konsequenzen

Hinsichtlich der Steuerbefreiung für Fortbildungsveranstaltungen sind die Ausführungen des BFH zu den hierfür notwendigen Voraussetzungen zu beachten. Sofern die Verpflegung nicht unerlässlich für die Seminarteilnahme ist, wird zukünftig bei der Abrechnung von Seminaren zwischen dem steuerfreien Entgelt für die eigentliche Seminarleistung und dem steuerpflichtigen Entgelt für die Verpflegung zu trennen sein. Die Seminaranbieter können von dem Urteil profitieren, da es den Vorsteuerabzug aus den Verpflegungsleistungen eröffnet und überdies die Möglichkeit besteht, die Umsatzsteuer auf die Seminarteilnehmer abzuwälzen, soweit diese zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin