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Arbeitgeberanteil

Arbeitgeberanteil Rechner: Sozialversicherung + Lohnkosten

Wie viel Prozent ist der Arbeitgeberanteil + Wie viel kostet ein Angestellter den Arbeitgeber?


Der Arbeitgeber muss neben dem Gehalt auch den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung als Lohnnebenkosten einkalkulieren. Die vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge betragen ca. 20 % des lohnsteuerpflichtigen Bruttogehaltes, soweit damit die für die jeweilige Sozialversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschritten werden.


Berechnen Sie die Höhe der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile in der Sozialversicherung mit unserem kostenlosen Rechner:

Arbeitgeberanteil Sozialversicherung


Berechnung für das Jahr:
Brutto Gehalt pro Monat: Euro
Im Privathaushalt gearbeitet?
Bundesland:
Krankenkasse:
Krankenkassensatz:
Zusatzbetrag (krankenkassenindividuell): %
Rentenverrsicherung
Älter als 22 Jahre
Kinder


Rechengrößen seit 1. Januar 2022 im Überblick:


Rechengröße
West
Ost
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung
7.050 Euro pro Monat
6.750 Euro pro Monat
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung
8.650 Euro pro Monat
8.350 Euro pro Monat
Versicherungspflichtgrenze in der GKV
64.350 Euro pro Jahr (5.362,50 Euro pro Monat)


Beitragsbemessungsgrenze in der GKV
58.050 Euro pro Jahr (4.837,50 Euro pro Monat)


Beitragsbemessungsgrenze in der
Arbeitslosenversicherung

7.050 Euro pro Monat
6.750 Euro pro Monat
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2022 in der Rentenversicherung
38.901 pro Jahr


Bezugsgröße in der Sozialversicherung
3.290 Euro pro Monat
3.150 Euro pro Monat


Hinweis: Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung des Arbeitnehmers unterliegt ist lohnsteuerfrei.


Tipps zur Senkung der Lohnnebenkosten: Steuerfreie und sozialversicherungsfreie Arbeitgeberleistungen ...


Arbeitgeberanteil § 3 Nr. 62 EStG

Die Beitragsanteile des Arbeitgebers für die Sozialversicherung seiner sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer sind steuerfrei. Steuerfreiheit besteht allerdings nur, soweit der Arbeitgeber zu solchen Zahlungen gesetzlich verpflichtet ist. Zahlt der Arbeitgeber freiwillig höhere Zuschüsse, so ist der Betrag steuerpflichtig, der über das gesetzlich vorgesehene Maß hinausgeht. Beiträge zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, zu deren Leistung der Arbeitgeber aufgrund einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung gemäß § 5 TVG verpflichtet ist, sind ebenfalls steuerfrei gem. 3 Nr. 62 Satz 1 Alternative 3 EStG (BFH, 13.09.2007 - VI R 16/06, DStR 2007, 2008). Im Streitfall ging es um Zahlungen eines nicht tarifgebundenen landwirtschaftlichen Produktions- und Handelsbetriebs an die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

Entscheidungen der Sozialversicherungsträger entfalten im Besteuerungsverfahren Bindungswirkung (BFH, 21.01.2010 - VI R 52/08, BStBl II 2010, 703), soweit sie nicht offensichtlich rechtswidrig sind (Anschluss an BFH, 06.06.2002 -VI R 178/97, BStBl II 2003, 34). Das heißt: Wurde der Arbeitnehmer als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft, sind Zuschüsse des Areitgerbs zu seiner Kranken- und Pflegeversicherung nicht steuerfrei.

Bei nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern, z.B. Vorstandsmitgliedern und beherrschend beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern, gehören vom Arbeitgeber getragene Beiträge zur freiwilligen Versicherung, z.B. in der gesetzlichen Rentenversicherung, in voller Höhe zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (BFH, 09.10.1992 - VI R 47/91, BStBl II 1993, 169). Diese unterschiedliche Behandlung von Vorstandsmitgliedern und anderen leitenden Angestellten ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, 25.06.1992 - 1 BvR 514/88).

Die von einer Kapitalgesellschaft zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers gezahlten Sozialversicherungsbeiträge führen nicht zu Arbeitslohn, da die Entrichtung des Arbeitgeberanteils nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung zu beurteilen ist. § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG, der die Steuerfreiheit gesetzlich geschuldeter Zukunftssicherungsleistungen vorsieht, hat insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung.(BFH 06.06.2002 - VI R 178/97, BStBl II 2003, 341).

Praxistipp:

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (Kapitalbeteiligung über 50 %) sollte im Anstellungsvertrag die Übernahme der Beitragsteile durch den Arbeitgeber ausdrücklich als Teil der Geschäftsführervergütung geregelt werden. Fehlt eine solche Regelung, besteht die Gefahr, dass die Zahlungen vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden. Einzelheiten sind in den Stichworten Arbeitgeberzuschuss und Zukunftssicherungsleistungen sowie in R 3.62 LStR beschrieben.

Vorrangige Steuerbefreiungsregelungen: Ein Konkurrenzverhältnis zwischen den Steuerbefreiungen zur betrieblichen Altersversorgung wird mit dem JStG 2009 beseitigt. Danach greift die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG nur dann, wenn es sich nicht um Beiträge des Arbeitgebers i.S. der § 3 Nr. 56 EStG (steuerfreie Einzahlungen in eine Umlagekasse) oder § 3 Nr. 63 EStG (Einzahlungen in eine kapitalgedeckte Altersversorgung) handelt. Ohne diesen Vorrang der Steuerbefreiungen nach Nr. 56 bzw. 63 könnte es sonst bei einigen nach Tarifvertrag gewährten Zukunftssicherungsleistungen dazu kommen, dass diese nur mit dem Ertragsanteil zu besteuern wären und nicht die übliche nachgelagerte Besteuerung möglich wäre. Die Änderung ist erstmals für laufenden Arbeitslohn in nach dem 31.12.2008 endenden Lohnzahlungszeiträumen anzuwenden bzw. auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2008 zufließen.

Es kann vorkommen, dass in der Annahme, es bestünde Versicherungspflicht, z.B. bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gezahlt werden. Stellt sich dies im Nachhinein als Irrtum heraus, und werden solche Anteile später vom Sozialversicherungsträger erstattet, ergeben sich folgende Konsequenzen:

Die Erstattung von Arbeitgeberanteilen an den Arbeitgeber durch den Sozialversicherungsträger, weil diese in der rechtsirrtümlichen Annahme einer Versicherungspflicht gezahlt worden waren, hat keine lohnsteuerrechtlichen Folgen, wenn der Arbeitgeber sie nicht an den Arbeitnehmer weitergibt. Insbesondere kann auch nicht unter Hinweis auf das Zufluss-Abfluss-Prinzip zunächst im Jahr der Zahlung der Arbeitgeberanteile Arbeitslohn angenommen werden und später im Jahr der Erstattung eine negative Einnahme angenommen werden (BFH, 27.03.1992 - VI R 35/89, BStBl II 1992, 663).

Auch eine Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur Renten und Arbeitslosenversicherung hat keinen Einfluss auf den Arbeitslohn. Allerdings werden im Jahr der Erstattung gleichartige Sonderausgaben des Arbeitnehmers mit den erstatteten Beträgen verrechnet.

Der Vorwegabzug bei der Ermittlung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) ist für die Jahre, in denen die Arbeitgeberanteile ursprünglich abgeführt worden sind, nicht zu kürzen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer war nämlich nicht bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Soweit im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eine solche Kürzung bislang erfolgt ist, kommt eine Änderung zur Berücksichtigung des ungekürzten Vorwegabzugs in Betracht (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO - rückwirkendes Ereignis).

Gibt der Arbeitgeber die ihm erstatteten Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an den Gesellschafter-Geschäftsführer weiter, ist zu prüfen, ob steuerpflichtiger Arbeitslohn oder gar eine verdeckte Gewinnausschüttung (Regelfall) vorliegt. Die Versteuerung hat dabei in dem Jahr zu erfolgen, in dem die Arbeitgeberanteile an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die erstatteten Beträge zur Finanzierung der Beiträge für eine private Lebensversicherung verwendet.

Verzichtet der Arbeitgeber auf die Rückzahlung der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung mit der Maßgabe, dass diese für eine freiwillige Versicherung des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Rentenversicherung verwendet werden, ist ebenfalls zu prüfen, ob Arbeitslohn oder eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt (FG Köln, 21.11.1989 - 13 K 3489/87; EFG 1990, 383).

Soweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt, liegt der Zufluss bereits in den Kalenderjahren der früheren Zahlung der "Arbeitgeberanteile", da durch die Umwandlung rückwirkend eine Versicherungsanwartschaft begründet wird. Da es sich bei dem nunmehr nicht mehr steuerfreien vermeintlichen Arbeitgeberanteil um Sonderausgaben handelt und eine Kürzung des Vorwegabzugs entfällt, sind die Einkommensteuerveranlagungen der Vergangenheit gem. §175 Abs. 1 Nr. 2 AO - rückwirkendes Ereignis zu ändern.

Der Arbeitgeber trägt in bestimmten Fällen bei einer Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen diese zu 100 %, weil er aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Schutzvorschriften über die gesetzliche Lastenverschiebung (§ 28g SGB IV ) nicht in der Lage ist, die "Arbeitnehmeranteile" beim Arbeitnehmer zurückzufordern. Beruht die Nacherhebung darauf, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinschaftlich Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge hinterzogen haben (z.B. bei sog. "schwarzen Lohnzahlungen"), ist auch der rechnerische Arbeitnehmeranteil steuerpflichtiger Arbeitslohn. § 3 Nr. 62 EStG greift hier nicht, obwohl die Zahlung auch insoweit aufgrund einer Rechtspflicht des Arbeitgebers erfolgt (BFH, 21.02.1992 - VI R 41/88, BStBl II 1992, 443). Bei Nachentrichtung hinterzogener Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung führt die Nachzahlung als solche zum Zufluss eines zusätzlichen geldwerten Vorteils. Dem Lohnzufluss steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer gemäß § 28g SGB IV keinen Rückgriff mehr nehmen kann (BFH, 13.09.2007 - VI R 54/03, DStR 2007, 2058). Die Klage des Schwarzlohn zahlenden Arbeitgebers zielte darauf ab, keine Lohnsteuer auf die nachentrichteten Arbeitnehmeranteile zahlen zu müssen, weil der Arbeitnehmer mit der sog. Beitragslastverschiebung nicht mehr in Rückgriff genommen werden konnte. Lt. BFH greife die Schutzfunktion des § 28g SGB IV hier nicht.

In voller Höhe steuerfrei bleibt der vom Arbeitgeber eines hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnisses zu 100 % zu tragende Sozialversicherungsbeitrag bei Anwendung des sog. Haushaltsscheckverfahrens.


Ebenfalls in vollem Umfang steuerfrei bleiben die pauschalen Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung (15 %) und Krankenversicherung (13 %), die gem. § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI oder § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI, §172 Abs. 3 SGB VI oder § 172 Abs. 3a SGB VI für geringfügig Beschäftigte i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder § 8a SGB IV anfallen.



Soweit das Arbeitsentgelt aus einer solchen Beschäftigung mit 2 % lohnversteuert wird, sind die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge steuerfrei.

Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Beschäftigte nach § 172 Absatz 1 SGB VI (z. B. bei weiterbeschäftigten Rentnern) gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn; sie sind nicht als steuerfreie Arbeitgeberanteile im Sinne des § 3 Nummer 62 EStG unter Nummer 22 a) zu bescheinigen. Dies gilt auch, wenn dieser Arbeitnehmerkreis geringfügig beschäftigt ist (§ 172 Absatz 3 und 3a SGB VI). Hat der Beschäftigte jedoch auf die Versicherungsfreiheit verzichtet (§ 5 Absatz 4 Satz 2 SGB VI ), sind die Arbeitgeberanteile/-zuschüsse und Arbeitnehmeranteile nach den allgemeinen Regelungen zu bescheinigen.

Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die im Zusammenhang mit nach § 3 Nummer 2 EStG steuerfreiem Kurzarbeitergeld stehen, sind nicht zu bescheinigen.

Zahlt der Arbeitgeber steuerfreie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 3 Nummer 28 EStG (bei Altersteilzeit), können diese nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden und sind daher nicht in der Bescheinigung anzugeben. Werden darüber hinaus steuerpflichtige Beiträge zum Ausschluss einer Minderung der Altersrente gezahlt, sind diese an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführten Beiträge als Sonderausgaben abziehbar und deshalb unter Nummer 23 a) zu bescheinigen.

Sozialversicherung

Inländische Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer zur gesetzlichen Sozialversicherung anmelden. Die gesetzliche Sozialversicherung umfasst in der Bundesrepublik Deutschland die Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Die Aufgabe den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einzuziehen (Einzugsstelle) hat die gesetzliche Krankenversicherung des Arbeitnehmers. Die Krankenkasse leitet die Beiträge an die zuständigen Stellen weiter. Die Beiträge tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel zur Hälfte. Die Beiträge zur Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber.


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Rechtsgrundlagen zum Thema: Arbeitgeber

EStG 
EStG § 3

EStG § 4e Beiträge an Pensionsfonds

EStG § 4f Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 9 Werbungskosten

EStG § 10

EStG § 19

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge

EStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 39c Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V

EStG § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen

EStG § 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug

EStG § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

EStG § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

EStG § 42e Anrufungsauskunft

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige

EStG § 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 18.1 Abgrenzung der selbständigen Arbeit gegenüber anderen Einkunftsarten

EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

GewStG § 8 Hinzurechnungen

KStG 5
UStAE 
UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 4.21.2. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen

UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)

UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten

UStAE 12.15. Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstelle

UStAE 15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen

UStAE 15.6a. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 23.2. Berufs- und Gewerbezweige

UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen

UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 4.21.2. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen

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UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten

UStAE 12.15. Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstelle

UStAE 15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen

UStAE 15.6a. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 23.2. Berufs- und Gewerbezweige

UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen

GewStR 
GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

GewStR R 35a.1 Reisegewerbebetriebe

UStR 
UStR 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStR 17. Selbständigkeit

UStR 23. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStR 25a. Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle

UStR 33a. Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln

UStR 76. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStR 112. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen

UStR 173. Begünstigte Verkehrsarten

UStR 175. Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstelle

UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer

UStR 261. Berufs- und Gewerbezweige

UStR 272. Besteuerung von Reiseleistungen

KStR 5.7
AEAO 
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

AEAO Zu § 68 Einzelne Zweckbetriebe:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern:

AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

HGB 
§ 62 HGB Pflichten des Arbeitgebers; Fürsorgepflicht

§ 341 HGB

ErbStG 13a
ErbStR 3.5 13a.4 17
ErbStDV 3
LStR 
R 3.2 LStR Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch

R 3.11 LStR Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden

R 3.13 LStR Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen

R 3.26 LStR Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten

R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.30 LStR Werkzeuggeld

R 3.31 LStR Überlassung typischer Berufskleidung

R 3.33 LStR Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern

R 3.45 LStR Betriebliche Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte

R 3.50 LStR Durchlaufende Gelder, Auslagenersatz

R 3.59 LStR Steuerfreie Mietvorteile

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 3.64 LStR Kaufkraftausgleich

R 3.65 LStR Insolvenzsicherung

R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge

R 8.2 LStR Bezug von Waren und Dienstleistungen

R 9.5 LStR Fahrtkosten als Reisekosten

R 9.7 LStR Übernachtungskosten

R 9.8 LStR Reisenebenkosten

R 9.9 LStR Umzugskosten

R 9.10 LStR Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten

R 9.11 LStR Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

R 19.1 LStR Arbeitgeber

R 19.3 LStR Arbeitslohn

R 19.4 LStR Vermittlungsprovisionen

R 19.5 LStR Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen

R 19.6 LStR Aufmerksamkeiten

R 19.7 LStR Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers

R 19.9 LStR Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers

R 38.1 LStR Steuerabzug vom Arbeitslohn

R 38.2 LStR Zufluss von Arbeitslohn

R 38.3 LStR Einbehaltungspflicht des Arbeitgebers

R 38.4 LStR Lohnzahlung durch Dritte

R 38.5 LStR Lohnsteuerabzug durch Dritte

R 39.3 LStR Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug

R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht

R 39b.3 LStR Freibeträge für Versorgungsbezüge

R 39b.4 LStR Altersentlastungsbetrag beim Lohnsteuerabzug

R 39b.5 LStR Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn

R 39b.6 LStR Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen

R 39b.9 LStR Besteuerung des Nettolohns

R 39b.10 LStR Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

R 39c. LStR Lohnsteuerabzug durch Dritte ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale

R 40.1 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach besonderen Pauschsteuersätzen

R 40.2 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz

R 40a.1 LStR Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 40b.2 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu einer Gruppenunfallversicherung

R 41.1 LStR Aufzeichnungserleichterungen, Aufzeichnung der Religionsgemeinschaft

R 41.3 LStR Betriebsstätte

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

R 41a.2 LStR Abführung der Lohnsteuer

R 41c.1 LStR Änderung des Lohnsteuerabzugs

R 41c.2 LStR Anzeigepflichten des Arbeitgebers

R 42b. LStR Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber

R 42d.1 LStR Inanspruchnahme des Arbeitgebers

R 42d.2 LStR Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

R 42d.3 LStR Haftung bei Lohnsteuerabzug durch einen Dritten

R 42e. LStR Anrufungsauskunft

R 42f. LStR Lohnsteuer-Außenprüfung

LStDV 1 2 4 5
EStH 4.2.7 4.8 4.10.2.4 4.10.10.11 5.7.6 6.11 6a.1 6a.9 6a.23 10.11 11 15.8.3 21.2 24.1 25 32.10 34.4
GewStH 3.11
LStH 3.2 3.11 3.13 3.16 3.26 3.28 3.32 3.39 3.45 3.50 3.51 3.62 3.63 3b 8.1.1.4 8.1.5.6 8.1.7 8.1.9.10 8.2 9.1 9.2 9.4 9.5 9.6 9.7 9.9 9.10 9.11.5.10 9.14 11 19.0 19.1 19.2 19.3 19.4 19.5 19.6 19.7 19.9 38.1 38.2 38.3 38.4 39.4 39b.5 39b.6 39b.9 39b.10 40.1 40.2 40a.1 40a.2 40b.1 41a.1 41b 41c.1 41c.3 42b 42d.1 42d.2 42d.3 42e 42f
ErbStH E.3.5 E.13.3 E.13.4 E.13a.4.2
StBerG 
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

§ 40 StBerG Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren

BGB 491 611a 612a 613a 615 619a 622 1605

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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