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Vermietungsrechner 2026: Mieteinnahmen versteuern, Werbungskosten und Rendite berechnen

Vermietungsrechner: Mieteinnahmen, Werbungskosten, AfA und Steuer berechnen

Mit dem Vermietungsrechner können Sie überschlägig berechnen, wie sich Mieteinnahmen, Werbungskosten, Abschreibung, Schuldzinsen und Ihr persönlicher Steuersatz auf die Steuerlast auswirken. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden in der Einkommensteuererklärung in der Anlage V erklärt.

Steuerpflichtig ist nicht die Bruttomiete, sondern der Überschuss aus Einnahmen und Werbungskosten. Zu den typischen Werbungskosten gehören insbesondere AfA, Schuldzinsen, Erhaltungsaufwand, Hausgeldanteile, Verwaltungskosten, Versicherungen, Grundsteuer, Fahrtkosten und Beratungskosten.

Kurzüberblick: Mieteinnahmen gehören regelmäßig zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Es besteht keine Bilanzierungspflicht wie bei gewerblichen Einkünften. Ermittelt wird der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Sonderfälle gelten bei gewerblichem Grundstückshandel, Immobilien-GmbH, gewerblich geprägten Personengesellschaften, Ferienwohnungen und gemischt genutzten Objekten.

Vermietungsrechner: Steuer auf Mieteinnahmen berechnen

Der Vermietungsrechner zeigt Ihnen, wie sich Mieteinnahmen und Werbungskosten auf Ihre Einkommensteuer auswirken. Tragen Sie insbesondere Jahresmiete, umlagefähige Nebenkosten, nicht umlagefähige Kosten, Schuldzinsen, AfA und sonstige Werbungskosten ein.

Vermietungs - Rechner


Haus- oder Wohnungskosten
Grundstückskosten
Herstellungskosten
Anschaffungskosten
Eigenkapital
Darlehen Zinssatz%
Darlehen Tilgungssatz%
Kaltmiete
Werbungskosten
Eigener Spitzensteuersatz%
Berechnung für

Praxis-Hinweis: Der Rechner liefert eine überschlägige Berechnung. Für die Steuererklärung sind die tatsächlichen Einnahmen und Werbungskosten objektbezogen zu ermitteln und in der Anlage V einzutragen.

Infografik: Mieteinnahmen in 6 Schritten versteuern

1. Einnahmen erfassen Kaltmiete, Nebenkostenvorauszahlungen, Nachzahlungen, Garagenmiete und sonstige Entgelte sammeln.
2. Kosten zuordnen Werbungskosten objektbezogen erfassen: Zinsen, AfA, Reparaturen, Verwaltung, Versicherung und Grundsteuer.
3. AfA berechnen Gebäudewert ermitteln, Grund und Boden herausrechnen und passenden AfA-Satz anwenden.
4. Sonderfälle prüfen Leerstand, Ferienwohnung, verbilligte Vermietung, gemischte Nutzung und Angehörigenverträge prüfen.
5. Überschuss ermitteln Einnahmen minus Werbungskosten = Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
6. Anlage V ausfüllen Werte in die Einkommensteuererklärung übernehmen und Belege für Rückfragen bereithalten.

Wie werden Mieteinnahmen versteuert?

Mieteinnahmen werden grundsätzlich mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Maßgeblich ist der steuerliche Überschuss aus Einnahmen und Werbungskosten. Ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung kann sich steuermindernd auswirken, wenn eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt.

Grundformel:
Mieteinnahmen + Nebenkosten + sonstige Entgelte
− Werbungskosten
= steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Vermietungseinkünfte sind Überschusseinkünfte. Das bedeutet: Es wird grundsätzlich keine Bilanz erstellt, keine Rückstellung gebildet und keine Gewinnermittlung nach Betriebsvermögensvergleich vorgenommen. Stattdessen werden Einnahmen und Werbungskosten gegenübergestellt.

Achtung: In Sonderfällen kann Vermietung gewerblich sein, etwa bei gewerblichem Grundstückshandel, gewerblich geprägter GmbH & Co. KG, einer Immobilien-GmbH oder einer Vermietung mit hotelähnlichen Zusatzleistungen. Dann gelten andere steuerliche Regeln.

Welche Einnahmen müssen Vermieter angeben?

Vermieter müssen alle Einnahmen erfassen, die wirtschaftlich mit der Vermietung zusammenhängen. Entscheidend ist regelmäßig der Zufluss im Kalenderjahr.

Einnahme Steuerliche Behandlung
Kaltmiete Voll als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.
Nebenkostenvorauszahlungen Im Jahr des Zuflusses als Einnahme zu erfassen; korrespondierende Kosten als Werbungskosten.
Nebenkostennachzahlungen Im Jahr der Zahlung durch den Mieter als Einnahme zu berücksichtigen.
Erstattungen von Versicherungen oder Handwerkern Können Werbungskosten mindern oder als Einnahme zu erfassen sein.
Garagen- oder Stellplatzmiete Regelmäßig Einnahme aus Vermietung und Verpachtung; Umsatzsteuer im Einzelfall prüfen.
Mietausfallentschädigungen Steuerlich als Ersatz für Mieteinnahmen zu prüfen.

Welche Werbungskosten können Vermieter absetzen?

Werbungskosten sind Aufwendungen, die durch die Vermietung veranlasst sind. Sie mindern die steuerpflichtigen Vermietungseinkünfte.

Typische Werbungskosten

  • Schuldzinsen und Finanzierungskosten
  • Abschreibung für Abnutzung, kurz AfA
  • Erhaltungsaufwand und Reparaturen
  • Hausverwaltung und Verwaltergebühren
  • nicht umlagefähige Hausgeldbestandteile
  • Grundsteuer, soweit wirtschaftlich getragen
  • Gebäudeversicherung und Haftpflichtversicherung
  • Kontoführungsgebühren für Vermietungskonto
  • Fahrtkosten zum Objekt
  • Rechts- und Steuerberatungskosten
  • Inserate, Maklerkosten und Mietersuche

Besonders zu prüfen

  • anschaffungsnahe Herstellungskosten innerhalb von drei Jahren
  • Aufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
  • Instandhaltungsrücklage bei Wohnungseigentum
  • Möblierung und Einbauküche
  • häusliches Arbeitszimmer bei umfangreicher Vermietung
  • Ferienwohnung mit Eigennutzung
  • Verträge mit Angehörigen
  • Umsatzsteueroption bei Gewerbevermietung
Praxis-Tipp: Führen Sie für jede Immobilie ein separates Einnahmen- und Kostenblatt. Bei mehreren Objekten sollten Einnahmen, Zinsen, AfA und Kosten strikt objektbezogen dokumentiert werden.

AfA bei Vermietung: Gebäude abschreiben

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes können nicht sofort abgezogen werden. Sie werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Nicht abschreibbar ist der Anteil für Grund und Boden. Deshalb ist bei Erwerb eines bebauten Grundstücks regelmäßig eine Kaufpreisaufteilung erforderlich.

Gebäude / Fertigstellung Regelmäßiger AfA-Satz Hinweis
Wohngebäude, fertiggestellt nach dem 31.12.2022 3 % jährlich Gilt für neue Wohngebäude nach aktueller Gesetzeslage.
Wohngebäude, fertiggestellt vor dem 01.01.2023 und nach dem 31.12.1924 2 % jährlich Typischer AfA-Satz für ältere Mietwohngebäude.
Wohngebäude, fertiggestellt vor dem 01.01.1925 2,5 % jährlich Besonderer AfA-Satz für Altgebäude.
Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer höhere AfA möglich Erfordert belastbare Darlegung und Nachweise.
Neue Wohngebäude mit degressiver AfA 5 % vom jeweiligen Restwert möglich Nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen.

Weitere Informationen: AfA bei Vermietung berechnen und Kaufpreisaufteilung für bebaute Grundstücke.

Erhaltungsaufwand, Herstellungskosten und anschaffungsnaher Aufwand

Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen sind grundsätzlich sofort als Werbungskosten abziehbar. Herstellungskosten sind dagegen zu aktivieren und über die AfA zu berücksichtigen. Besonders wichtig ist die Prüfung anschaffungsnaher Herstellungskosten.

Aufwand Steuerliche Behandlung Beispiel
Erhaltungsaufwand Regelmäßig sofort abziehbar. Reparatur, Austausch defekter Teile, laufende Instandhaltung.
Größerer Erhaltungsaufwand bei Wohngebäuden Auf Antrag Verteilung auf zwei bis fünf Jahre möglich. Umfangreiche Renovierung eines vermieteten Wohngebäudes.
Herstellungskosten Nicht sofort abziehbar, sondern AfA-Bemessungsgrundlage. Anbau, Aufstockung, wesentliche Verbesserung, neue Wohnung.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten Aktivierung, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung netto mehr als 15 % der Gebäudekosten überschritten werden. Umfassende Modernisierung kurz nach Erwerb.
Achtung: Die 15-%-Grenze für anschaffungsnahe Herstellungskosten wird ohne Umsatzsteuer berechnet und bezieht sich auf die Anschaffungskosten des Gebäudes, nicht auf Grund und Boden. Wird die Grenze überschritten, können eigentlich sofort abziehbare Renovierungskosten in AfA umqualifiziert werden.

Schuldzinsen und Finanzierungskosten

Schuldzinsen für ein Darlehen zur Anschaffung, Herstellung oder Renovierung einer vermieteten Immobilie sind regelmäßig Werbungskosten. Entscheidend ist der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Darlehen und Vermietungsobjekt.

  • Abziehbar sind insbesondere laufende Schuldzinsen.
  • Finanzierungsnebenkosten können je nach Art sofort abziehbar oder zu verteilen sein.
  • Tilgungsleistungen sind nicht als Werbungskosten abziehbar.
  • Bei gemischter Finanzierung ist eine saubere Zuordnung erforderlich.
  • Ein separates Vermietungskonto erleichtert den Nachweis.
2-Konten-Modell: Bei mehreren Immobilien oder gemischten Zahlungsströmen sollten Finanzierungen und laufende Zahlungen klar getrennt werden. Eine saubere Zahlungsstruktur vermeidet Streit über die Abziehbarkeit von Schuldzinsen.

Verbilligte Vermietung: 50-%-/66-%-Grenzen

Bei verbilligter Vermietung zu Wohnzwecken ist zu prüfen, ob die Werbungskosten vollständig oder nur anteilig abziehbar sind. Maßstab ist die ortsübliche Marktmiete einschließlich umlagefähiger Kosten.

Miete im Verhältnis zur ortsüblichen Marktmiete Steuerliche Folge
weniger als 50 % Aufteilung in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil; Werbungskosten nur anteilig abziehbar.
mindestens 50 %, aber weniger als 66 % Totalüberschussprognose erforderlich; bei positiver Prognose voller Werbungskostenabzug.
mindestens 66 % Vermietung gilt als voll entgeltlich; voller Werbungskostenabzug grundsätzlich möglich.
Praxis-Tipp: Bei Vermietung an Angehörige sollte die vereinbarte Miete regelmäßig mit dem örtlichen Mietspiegel abgeglichen werden. Auch der Mietvertrag muss fremdüblich vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden.

Leerstand und Einkunftserzielungsabsicht

Bei dauerhafter Vermietung zu Wohnzwecken wird die Einkunftserzielungsabsicht regelmäßig angenommen. Bei Leerstand, Ferienwohnungen, befristeter Vermietung oder zeitnaher Selbstnutzung kann das Finanzamt jedoch Nachweise verlangen.

Situation Was ist wichtig?
Leerstand nach Vermietung Ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen dokumentieren.
Leerstand vor Erstvermietung Vermietungsabsicht durch Inserate, Maklerauftrag und Renovierungsplanung nachweisen.
zeitnahe Selbstnutzung Kann gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungsabsicht sprechen.
Verkauf kurz nach Anschaffung Bei Verlusten kann eine Totalüberschussprognose erforderlich werden.

Ferienwohnung und gemischte Nutzung

Bei Ferienwohnungen ist steuerlich zu unterscheiden, ob die Wohnung ausschließlich vermietet, zeitweise selbst genutzt oder zur Selbstnutzung vorbehalten wird. Bei Eigennutzung oder unklarer Nutzung ist regelmäßig eine Aufteilung der Werbungskosten erforderlich.

  • Ausschließliche Vermietung an wechselnde Feriengäste kann steuerlich anerkannt sein.
  • Vorbehaltene Selbstnutzung führt regelmäßig zu erhöhter Nachweispflicht.
  • Leerstandszeiten sind je nach Nutzungskonzept der Vermietung oder Selbstnutzung zuzuordnen.
  • Bei hotelähnlichen Zusatzleistungen kann eine gewerbliche Tätigkeit in Betracht kommen.

Weitere Informationen: Ferienwohnung steuerlich prüfen.

Umsatzsteuer bei Vermietung

Die Vermietung von Grundstücken ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Bei Wohnraumvermietung an private Mieter kommt eine Option zur Umsatzsteuer regelmäßig nicht in Betracht. Bei gewerblicher Vermietung kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Umsatzsteuer optiert werden, wenn der Mieter das Objekt für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

Vermietungsart Umsatzsteuerliche Behandlung
Wohnraumvermietung Regelmäßig umsatzsteuerfrei; kein Vorsteuerabzug aus laufenden Kosten.
Gewerbliche Vermietung an Unternehmer Option zur Umsatzsteuer kann möglich sein; Vorsteuerabzug prüfen.
Stellplatz oder Garage Umsatzsteuerlich gesondert zu prüfen, insbesondere bei separater Vermietung.
Ferienwohnung / kurzfristige Beherbergung Kann umsatzsteuerpflichtig sein; Kleinunternehmerregelung und Steuersatz prüfen.

Weitere Informationen: Umsatzsteuer und Immobilien.

Immobilienverkauf, Spekulationsfrist und Grundstückshandel

Beim Verkauf einer vermieteten Immobilie ist die zehnjährige Spekulationsfrist zu beachten. Wird eine private Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung veräußert, kann ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegen. Nach Ablauf der Frist ist der private Verkauf grundsätzlich einkommensteuerfrei, sofern kein gewerblicher Grundstückshandel oder Betriebsvermögen vorliegt.

Verkaufssituation Steuerliche Folge
Verkauf innerhalb von zehn Jahren Privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG prüfen.
Verkauf nach mehr als zehn Jahren Bei Privatvermögen grundsätzlich keine Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn.
Mehrere Objektverkäufe Gewerblicher Grundstückshandel, insbesondere Drei-Objekt-Grenze, prüfen.
Immobilie im Betriebsvermögen oder in GmbH Veräußerungsgewinn regelmäßig steuerpflichtig.

Weitere Informationen: Spekulationssteuer bei Immobilien berechnen und Drei-Objekt-Grenze prüfen.

Steuergestaltung: Ehegattenschaukel, Familienpool und Immobilien-GmbH

Bei größeren Immobilienvermögen können Gestaltungen sinnvoll sein. Dazu gehören insbesondere die Übertragung innerhalb der Familie, Nießbrauchgestaltungen, vermögensverwaltende Personengesellschaften, Familienpools und in bestimmten Fällen eine Immobilien-GmbH.

Ehegattenschaukel

Der Verkauf einer Immobilie zwischen Ehegatten kann neues Abschreibungsvolumen schaffen. Die Gestaltung muss zivilrechtlich wirksam, fremdüblich finanziert und tatsächlich durchgeführt werden.

Familienpool

Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft kann bei Nachfolge, Verwaltung und Familienvermögen sinnvoll sein. Ertragsteuer, Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer sind gemeinsam zu prüfen.

Immobilien-GmbH

Eine Immobilien-GmbH kann laufende Gewinne zunächst niedriger besteuern, hat aber keine private zehnjährige Steuerfreiheit und verursacht laufende Buchführungs- und Abschlusskosten.

Wichtig: Steuerliche Immobiliengestaltungen sollten nie isoliert nach der Einkommensteuer beurteilt werden. Grunderwerbsteuer, Schenkungsteuer, Finanzierung, Haftung, Exit-Besteuerung und Verwaltungsaufwand müssen einbezogen werden.

Weitere Informationen: Nießbrauch an Immobilien berechnen und Verträge mit Familienangehörigen.

Grundsteuer, Nebenkosten und Hausgeld

Die Grundsteuer kann bei vermieteten Immobilien grundsätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden, soweit sie wirtschaftlich vom Vermieter getragen wird. Wird sie über die Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt, stehen Einnahme und Werbungskosten gegenüber.

Kostenart Steuerliche Behandlung
Grundsteuer Werbungskosten; bei Umlage zugleich Nebenkosteneinnahme.
Hausgeld bei Eigentumswohnung Nur abziehbare Kostenanteile; Zuführung zur Instandhaltungsrücklage nicht sofort Werbungskosten.
Erhaltungsrücklage Abziehbar regelmäßig erst bei tatsächlicher Verausgabung durch die Gemeinschaft.
Umlagefähige Nebenkosten Als Kosten und als vereinnahmte Nebenkosten zu erfassen.

Weitere Informationen: Grundsteuer berechnen.

Checkliste für die Anlage V

  1. Mietverträge und Änderungen prüfen.
  2. Kaltmiete, Nebenkostenvorauszahlungen und Nachzahlungen je Objekt erfassen.
  3. Nebenkostenabrechnung und Hausgeldabrechnung auswerten.
  4. Umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten trennen.
  5. Schuldzinsen und Finanzierungskosten objektbezogen zuordnen.
  6. Tilgungsanteile nicht als Werbungskosten erfassen.
  7. AfA anhand Gebäudewert, Fertigstellungsjahr und Nutzungsdauer berechnen.
  8. Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden sowie Gebäude prüfen.
  9. Erhaltungsaufwand, Herstellungskosten und anschaffungsnahe Herstellungskosten abgrenzen.
  10. Bei größerem Erhaltungsaufwand Verteilung auf zwei bis fünf Jahre prüfen.
  11. Leerstand durch Vermietungsbemühungen dokumentieren.
  12. Bei verbilligter Vermietung 50-%-/66-%-Grenzen prüfen.
  13. Bei Ferienwohnung Eigennutzung und Leerstandszeiten dokumentieren.
  14. Bei Verkauf § 23 EStG und gewerblichen Grundstückshandel prüfen.
  15. Belege für Rückfragen des Finanzamts geordnet aufbewahren.

Häufige Fragen zum Vermietungsrechner

Wie werden Mieteinnahmen versteuert?

Mieteinnahmen werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Steuerpflichtig ist der Überschuss aus Einnahmen und Werbungskosten, nicht die Bruttomiete.

Welche Kosten kann ich als Vermieter absetzen?

Typische Werbungskosten sind Schuldzinsen, AfA, Reparaturen, Hausverwaltung, Versicherungen, Grundsteuer, nicht umlagefähige Kosten, Fahrtkosten, Steuerberatung und Rechtsberatung.

Muss ich für Vermietung eine Bilanz erstellen?

Bei privater Vermietung nach § 21 EStG grundsätzlich nicht. Es werden Einnahmen und Werbungskosten gegenübergestellt. Eine Bilanzierung kann aber bei gewerblichen Einkünften, GmbH-Strukturen oder Betriebsvermögen relevant sein.

Wie hoch ist die AfA bei vermieteten Wohngebäuden?

Für nach dem 31.12.2022 fertiggestellte Wohngebäude beträgt die lineare AfA regelmäßig 3 %. Für ältere Gebäude gelten je nach Fertigstellung häufig 2 % oder 2,5 %. Eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer kann gesondert nachgewiesen werden.

Wann sind Renovierungskosten sofort abziehbar?

Erhaltungsaufwand ist grundsätzlich sofort abziehbar. Bei größeren Aufwendungen kann eine Verteilung auf zwei bis fünf Jahre sinnvoll sein. Anschaffungsnahe Herstellungskosten innerhalb von drei Jahren nach Erwerb sind gesondert zu prüfen.

Was gilt bei verbilligter Vermietung an Angehörige?

Bei weniger als 50 % der ortsüblichen Miete erfolgt eine Aufteilung. Zwischen 50 % und weniger als 66 % ist eine Totalüberschussprognose erforderlich. Ab 66 % gilt die Vermietung grundsätzlich als voll entgeltlich.

Kann ich Verluste aus Vermietung steuerlich absetzen?

Ja, wenn eine Einkunftserzielungsabsicht besteht. Bei dauerhafter Wohnungsvermietung wird diese regelmäßig angenommen. Bei Leerstand, Ferienwohnung, befristeter Vermietung oder zeitnaher Selbstnutzung kann eine Prüfung erforderlich sein.

Ist die Vermietung umsatzsteuerpflichtig?

Die Vermietung von Grundstücken ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Bei gewerblicher Vermietung an Unternehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Umsatzsteuer optiert werden. Wohnraumvermietung an private Mieter bleibt regelmäßig umsatzsteuerfrei.

Wann ist der Verkauf einer vermieteten Immobilie steuerfrei?

Bei Immobilien im Privatvermögen ist ein Verkauf nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist grundsätzlich einkommensteuerfrei, sofern kein gewerblicher Grundstückshandel oder Betriebsvermögen vorliegt.

Wann lohnt sich eine Immobilien-GmbH?

Eine Immobilien-GmbH kann bei thesaurierten laufenden Gewinnen steuerlich attraktiv sein. Sie hat aber keine private Steuerfreiheit nach zehn Jahren und verursacht laufende Buchführungs-, Jahresabschluss- und Beratungskosten.

Weitere Informationen und Steuerrechner

Weitere hilfreiche Informationen und Rechner:

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die steuerliche Behandlung von Vermietungseinkünften hängt vom konkreten Objekt, der Nutzung, Finanzierung, AfA, Vermietungsabsicht, Vertragsgestaltung und möglichen Sonderfällen ab.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Vermietung

EStG 
EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

EStG § 2a Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten

EStG § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus

EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

EStG § 20

EStG § 21

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 32b Progressionsvorbehalt

EStG § 34d Ausländische Einkünfte

EStG § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung

EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStR 
EStR R 4.2 Betriebsvermögen

EStR R 4.7 (Betriebseinnahmen und -ausgaben

EStR R 15.7 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung

EStR R 21.2 Einnahmen und Werbungskosten

EStR R 21.5 Behandlung von Zuschüssen

UStG 
UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung

UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStG § 8 Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt

UStG § 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen

UStG § 12 Steuersätze

UStAE 
UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen

UStAE 1.11. Umsätze in Freihäfen usw.

UStAE 2.1. Unternehmer

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 3.1. Lieferungen und sonstige Leistungen

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung

UStAE 3.15. Dienstleistungskommission

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 3a.7. Ort der Vermittlungsleistung

UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

UStAE 3a.9a. Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen

UStAE 3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStAE 4.8.12. Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten

UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStAE 4.12.3. Vermietung von Campingflächen

UStAE 4.12.5. Gemischte Verträge

UStAE 4.12.6. Verträge besonderer Art

UStAE 4.12.8.

UStAE 4.12.9. Beherbergungsumsätze

UStAE 4.12.10. Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 4.14.6. Eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen verbundene Umsätze

UStAE 4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften

UStAE 4.16.4. Leistungen der Altenheime, Pflegeheime und Altenwohnheime

UStAE 4.16.6. Eng verbundene Umsätze

UStAE 4.20.1. Theater

UStAE 8.1. Umsätze für die Seeschifffahrt

UStAE 8.2. Umsätze für die Luftfahrt

UStAE 9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 12.6. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen

UStAE 13.1. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

UStAE 13b.2. Bauleistungen

UStAE 13b.10. Ausnahmen

UStAE 14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 15.2b. Leistung für das Unternehmen

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug

UStAE 15.14. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 15a.2. Änderung der Verhältnisse

UStAE 15a.9. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG

UStAE 16.2. Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 18g.1. Vorsteuer-Vergütungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat für im Inland ansässige Unternehmer

UStAE 24.3. Sonstige Leistungen

UStAE 24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen

UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen

UStAE 1.11. Umsätze in Freihäfen usw.

UStAE 2.1. Unternehmer

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 3.1. Lieferungen und sonstige Leistungen

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung

UStAE 3.15. Dienstleistungskommission

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 3a.7. Ort der Vermittlungsleistung

UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

UStAE 3a.9a. Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen

UStAE 3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStAE 4.8.12. Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten

UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStAE 4.12.3. Vermietung von Campingflächen

UStAE 4.12.5. Gemischte Verträge

UStAE 4.12.6. Verträge besonderer Art

UStAE 4.12.8.

UStAE 4.12.9. Beherbergungsumsätze

UStAE 4.12.10. Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 4.14.6. Eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen verbundene Umsätze

UStAE 4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften

UStAE 4.16.4. Leistungen der Altenheime, Pflegeheime und Altenwohnheime

UStAE 4.16.6. Eng verbundene Umsätze

UStAE 4.20.1. Theater

UStAE 8.1. Umsätze für die Seeschifffahrt

UStAE 8.2. Umsätze für die Luftfahrt

UStAE 9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 12.6. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen

UStAE 13.1. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

UStAE 13b.2. Bauleistungen

UStAE 13b.10. Ausnahmen

UStAE 14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 15.2b. Leistung für das Unternehmen

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug

UStAE 15.14. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 15a.2. Änderung der Verhältnisse

UStAE 15a.9. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG

UStAE 16.2. Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 18g.1. Vorsteuer-Vergütungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat für im Inland ansässige Unternehmer

UStAE 24.3. Sonstige Leistungen

UStAE 24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen

GewStR 
GewStR R 2.9 Betriebsstätte

GewStR R 33.1 Zerlegung in besonderen Fällen

UStR 
UStR 1. Leistungsaustausch

UStR 14. (Zu § 1 UStG)

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStR 24. Lieferungen und sonstige Leistungen

UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStR 32. Dienstleistungskommission

UStR 33a. Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln

UStR 34. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStR 39a. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG

UStR 42. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStR 76. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStR 77. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStR 78. Vermietung von Campingflächen

UStR 80. Gemischte Verträge

UStR 81. Verträge besonderer Art

UStR 83. Dingliche Nutzungsrechte

UStR 84. Beherbergungsumsätze

UStR 85. Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen

UStR 86. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStR 94. Praxis- und Apparategemeinschaften

UStR 106. Theater

UStR 146. Umsätze für die Luftfahrt

UStR 148a. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen

UStR 167. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen

UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStR 171. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

UStR 177. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStR 183a. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStR 185. Pflichtangaben in der Rechnung

UStR 203. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug

UStR 205. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland

UStR 208. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStR 215. Änderung der Verhältnisse

UStR 217e. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG

UStR 221. Beförderungseinzelbesteuerung

UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

UStR 272. Besteuerung von Reiseleistungen

KStR 5.7 5.9 5.11 8.12 8.13 13.2 24
AEAO 
AEAO Zu § 8 Wohnsitz:

AEAO Zu § 18 Gesonderte Feststellung:

AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:

HGB 
§ 277 HGB Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 285 HGB Sonstige Pflichtangaben

§ 314 HGB Sonstige Pflichtangaben

ErbStG 13b
ErbStR 13.3 13.4 13b.13 13c 28
LStR 
R 39a.2 LStR Freibetrag wegen negativer Einkünfte

R 42d.2 LStR Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

EStH 2 4.2.7 4.2.9 4.2.12 4.3.2.4 4.8 7.1 7.3 9b 10.2 13a.2 15.3 15.5 15.7.1 15.7.2 15.7.3 15.7.4 15.7.6 15.8.1 15a 16.2 16.3 21.2 21.4 21.5 21.6 21.7 22.8 23 24.2 24a 33a.3 34.2 34c.3 46.3 49.1 55
StbVV 
§ 27 StBVV Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten

GewStH 3.20 8.1.4 9.2.2 9.2.4
KStH 5.9 5.11
LStH 9.14 39a.2
ErbStH E.13c E.27 B.183.4 B.186.1
AStG 8
GrStR 38
BGB 312 312g 556f 565 573 573b 1568a

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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