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Vermietungsrechner: Tipps & Beispielrechnungen

Mieteinnahmen versteuern: Berechnen Sie die jährliche Steuerlast durch Vermietung.



Wie berechne ich die Steuern auf Mieteinnahmen?

Vermietungsrechner

Die Steuern auf Mieteinnahmen (Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) in Deutschland werden mit Einkommensteuer besteuert und sind Teil des zu versteuernden Einkommens des Steuerpflichtigen. Die Höhe der Steuern hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des persönlichen Einkommens des Steuerpflichtigen sowie von den jeweils geltenden Steuersätzen. Der Gewinn beim Verkauf aus dem Privatvermögen ist außerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei. Achtung: Beim Verkauf kann ein (steuerpflichtiger) gewerblicher Grundstückshandel vorliegen.

Vermietungs - Rechner


Haus- oder Wohnungskosten
Grundstückskosten
Herstellungskosten
Anschaffungskosten
Eigenkapital
Darlehen Zinssatz%
Darlehen Tilgungssatz%
Kaltmiete
Werbungskosten
Eigener Spitzensteuersatz%
Berechnung für



Hier ist ein grundlegender Überblick über die Berechnung der Einkommensteuer auf Mieteinnahmen:

  1. Berechnung des zu versteuernden Einkommens: Zunächst müssen Sie Ihr gesamtes Einkommen berechnen, einschließlich Ihrer Mieteinnahmen. Hierbei sollten Sie die Mieteinnahmen abzüglich aller relevanten Kosten, wie beispielsweise Reparaturkosten oder Verwaltungskosten, berücksichtigen.

  2. Anwendung des Steuertarifs: Sobald Sie das zu versteuernde Einkommen berechnet haben, können Sie die entsprechenden Steuertarife aus der Einkommensteuer-Tabelle anwenden, um die Steuern auf Ihre Mieteinnahmen zu berechnen.

  3. Abzug von Steuervorteilen: Es gibt bestimmte Steuervorteile, die Sie bei der Berechnung Ihrer Steuern auf Mieteinnahmen berücksichtigen können, wie beispielsweise den Werbungskostenpauschbetrag oder den Abschlagsbetrag für Investitionsabzugsbeträge.

Es ist wichtig zu beachten, dass dies nur ein allgemeiner Überblick ist und dass es sich bei diesen Informationen um allgemeine Informationen handelt. Es wird empfohlen, einen Steuerberater zu konsultieren, um eine genaue Berechnung der Steuern auf Ihre Mieteinnahmen zu erhalten.

Daneben kann auch Umsatzsteuer anfallen (siehe hierzu Umsatzsteuer + Immobilien). Die Grundsteuer kann auf den Mieter überwälzt werden, so dass keine Belastung entsteht. Für den Erwerb bzw. Verkauf entsteht Grunderwerbsteuer.

Tipp: Immobilien sind ein gutes und sicheres Investment. Allerdings ist die Rendite beim Kauf von Immobilien alleine mit Eigenkapital wenig lukrativ. Erst wenn eine Immobilie mit ca. 80% Fremdkapital finanziert wird, ergibt sich eine Rendite auf das Eigenkapital von über 10% pro Jahr. Tipps + Rechner siehe Immobilien als Kapitalanlage


Steuertipps für Vermieter

Die besten Steuertipps für Vermieter, um die Steuerlast zu minimieren:

  1. Fahrtkosten absetzen: Kilometersatz pauschal mit 30 Cent pro Kilometer ansetzen oder die tatsächlichen Kosten pro Kilometer berechnen, um höhere Werbungskosten geltend zu machen.

  2. Häusliches Arbeitszimmer: Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 EUR absetzbar, oder sogar unbegrenzt, wenn die Vermietung die Hauptberufstätigkeit darstellt. Bei Ehegatten kann sich der Betrag verdoppeln.

  3. Vergebliche Werbungskosten: Kosten für die Besichtigung von Immobilien, die nicht gekauft wurden, können sofort als Werbungskosten abgesetzt werden, inklusive Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand.

  4. Fortbildungskosten sind abziehbar: Kosten für Fortbildungen, auch vor dem Erwerb einer Immobilie, können als vorweggenommene Werbungskosten abgesetzt werden.

  5. 2-Konten-Modell: Durch geschickte Finanzströme zwischen zwei Konten können nicht abzugsfähige Zinsen für das Privatobjekt in abzugsfähige Zinsen für das Mietobjekt umgewandelt werden.

  6. Steuern sparen in der Familie: Durch Darlehen zwischen Familienangehörigen können Steuern gespart werden, da Zinseinnahmen beim Darlehensgeber niedriger besteuert werden als Zinsausgaben beim Darlehensnehmer. Siehe auch Verträge mit Familienangehörigen.

  7. Verteilung von Erhaltungsaufwand: Große Modernisierungskosten sollten geprüft und eventuell über 2 bis 5 Jahre verteilt abgeschrieben werden, um die Steuerlast in Jahren mit höherem Einkommen zu reduzieren.

  8. Nach 10 Jahren steuerfreie Gewinne realisieren + höhere AfA absetzen: Immobilien sollten nach 10 Jahren verkauft werden, um von einer höheren Abschreibung zu profitieren, idealerweise innerhalb der Familie, um Grunderwerbsteuer zu sparen. Siehe .

  9. Höhere AfA absetzen: Es ist möglich, höhere Absetzungen für Abnutzung als die typisierten Prozentsätze zu berücksichtigen, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes kürzer ist als die sich aus den fixen AfA-Sätzen rechnerisch ergebende Nutzungsdauer. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein vom Finanzamt gefordertes Bausubstanzgutachten keine Voraussetzung für die Anerkennung einer kürzeren Nutzungsdauer ist. Siehe auch AfA-Vermietung.

  10. Vorauszahlungen am Jahresende: Durch Vorauszahlungen für Betriebskosten kann die Steuerlast im aktuellen Jahr gesenkt werden, besonders wenn im Folgejahr eine niedrigere Steuerprogression erwartet wird.

  11. Umsatzsteuerpflichtig vermieten: Die Option zur Umsatzsteuer ermöglicht den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen, was die Kosten für den Vermieter effektiv senkt.

Steuertipps für Hausbesitzer

Steuertipps für Hausbesitzer
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Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, insbesondere im Kontext der Immobilienwirtschaft und der damit verbundenen steuerlichen Aspekte. Hier eine zusammengefasste Darstellung der wichtigsten Punkte:


Einkünfteerzielungsabsicht

  • Grundsätze: Die Finanzverwaltung und Rechtsprechung gehen grundsätzlich von einer Einkünfteerzielungsabsicht bei langfristig zu Wohnzwecken vermieteten Gebäuden aus. Diese Annahme wird jedoch in Sonderfällen, wie bei Gewerbeobjekten oder unbebauten Grundstücken, relativiert.
  • Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht: Für jedes Gebäude und Gebäudeteil muss separat geprüft werden, ob eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Die objektive Beweislast hierfür trägt der Steuerpflichtige. Siehe auch Einkünfteerzielungsabsicht.

Werbungskosten

  • Drittaufwand: Aufwendungen, die Dritte für den Steuerpflichtigen tragen, sind unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten absetzbar.
  • Verbilligte Vermietung: Die steuerliche Behandlung verbilligter Vermietungen richtet sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Marktmiete.

Erhaltung, Herstellung und Abbruch

  • Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand: Die Unterscheidung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand ist für die steuerliche Behandlung von Sanierungsmaßnahmen entscheidend.
  • Anschaffungsnaher Aufwand: Bestimmte Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung eines Gebäudes können als anschaffungsnaher Aufwand behandelt werden. Siehe auch Erhaltungs- und Herstellungsaufwand.
  • Gebäudeabbruch: Die steuerliche Behandlung von Abbruchkosten und nicht abgeschriebenen Anschaffungskosten hängt von der Abbruchabsicht und der anschließenden Nutzung des Grundstücks ab.

Restriktionen für Nahestehende

  • Form- und Durchführungsmängel: Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen müssen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, um steuerlich anerkannt zu werden. Siehe auch Verträge mit Familienangehörigen.
  • Verbilligte Vermietung: Für verbilligte Vermietungen an nahe Angehörige gelten besondere Anforderungen an die Einkünfteerzielungsabsicht und den Werbungskostenabzug. Siehe auch Einkünfteerzielungsabsicht.

Vermögensverwaltende Personengesellschaften und Miteigentümergemeinschaften

  • Familienpool: Vermögensverwaltende Familien-Immobilienpersonengesellschaften sind ein Mittel für vorweggenommene Erbfolgen, wobei die steuerliche Anerkennung von der Gestaltung der Verträge abhängt.

Immobilien-GmbH (Vermögensverwaltende GmbH)

Die Immobilien-GmbH als Instrument zur Steueroptimierung bietet für Investoren im Immobiliensektor eine attraktive Möglichkeit, die Steuerlast auf Erträge aus Mietshäusern signifikant zu reduzieren. Die Entscheidung, ob ein Mietshaus als Privatperson oder innerhalb einer GmbH erworben wird, erhebliche steuerliche Auswirkungen hat. Hier sind die Kernpunkte:

Unterschiedliche Besteuerung je nach Rechtsform

  • Als Privatperson: Mieteinkünfte werden mit dem persönlichen Steuersatz versteuert, was zu einer Belastung von bis zu 47,5 Prozent führen kann, einschließlich Einkommensteuer, Soli und ggf. Kirchensteuer.
  • Innerhalb einer Immobilien-GmbH: Der Gewinn unterliegt einer Körperschaftsteuer von nur 15,8 Prozent inklusive Soli.

Beispielrechnung

  • Ein Beispiel verdeutlicht, dass die Einbindung einer Immobilien-GmbH zu einer jährlichen deutlichen Steuerersparnis führen kann, solange die Erträge in der GmbH verbleiben.

Gewinnausschüttungen und Steuervorteile

  • Der Steuervorteil der GmbH verringert sich, wenn Gewinne für private Zwecke ausgeschüttet werden, da diese Ausschüttungen mit 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Soli besteuert werden.

Immobilienverkauf und Beteiligungs-GmbH

  • Für Privatpersonen gilt eine zehnjährige Spekulationsfrist für steuerfreie Veräußerungsgewinne. Für eine Immobilien-GmbH existiert diese Frist nicht, und Veräußerungsgewinne sind jederzeit nur mit Körperschaftsteuer und Soli belastet.
  • Durch Gründung einer Beteiligungs-GmbH, die einzelne Immobilien-GmbHs als Tochtergesellschaften hält, können Verkaufsgewinne praktisch steuerfrei realisiert werden (share-deal).

Gründungskosten und laufende Kosten

  • Die Gründung einer Immobilien-GmbH erfordert eine Einlage von 25.000 Euro sowie zusätzliche Notar- und Buchhaltungskosten.

Fazit

Die Immobilien-GmbH stellt eine effektive Möglichkeit dar, die steuerliche Last zu minimieren und die Erträge aus Immobilieninvestitionen zu maximieren. Allerdings sollten die Entscheidung zur Gründung und die damit verbundenen Gestaltungen immer unter Berücksichtigung der individuellen Situation und nach Rücksprache mit einem fachkundigen Steuerberater erfolgen. Angesichts der Diskussionen um eine mögliche Abschaffung des Immo-GmbH-Modells könnte Eile geboten sein, um von den aktuellen steuerlichen Vorteilen zu profitieren.


Grundstücksübertragung unter Nießbrauchvorbehalt

  • Steuerliche Vorteile: Die Übertragung von Grundstücken unter Nießbrauchvorbehalt kann steuerliche Vorteile bieten, insbesondere im Hinblick auf die Abschreibung und die Einkünfteerzielung. Siehe auch Nießbrauch.

Diese Zusammenfassung skizziert die wesentlichen Aspekte und bietet einen Überblick über die komplexen steuerlichen Regelungen und Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich der Vermietung und Verpachtung von Immobilien. Es wird jedoch empfohlen, individuelle Details und Möglichkeiten mit einem Steuerberater zu besprechen, um die persönliche Situation optimal zu nutzen.

Steuertipp: Immobilien können über ausländische Firmen in Deutschland Immobilien gekauft werden. Die Mieter müssen zahlen die Miete ins ein Niedrigsteuerland. Das mit einer internationalen Struktur steuerlich attraktive Gestaltungen möglich sind liegt auf der Hand. Gerne berate ich Sie hierbei. Fordern Sie eine Expertise an, wie Sie Immobilien steueroptimiert erwerben können.



Ehegattenschaukel: Steuerliche Gestaltungsmöglichkeit für Ehepaare bei Vermietung

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeit für Ehepaare, die Immobilien besitzen und diese zur Vermietung nutzen. Durch den Verkauf einer Immobilie von einem Ehepartner an den anderen können neue Abschreibungsmöglichkeiten geschaffen und somit Steuern gespart werden. Dieses Modell ist besonders attraktiv, wenn die Immobilie bereits vollständig abgeschrieben ist und einen hohen Verkehrswert hat, der deutlich über den historischen Anschaffungskosten liegt.

Kernpunkte des Modells:

  • Neues Abschreibungsvolumen: Durch den Verkauf der Immobilie an den Ehepartner entsteht neues Abschreibungsvolumen, da der Kaufpreis als neue Anschaffungskosten für die Abschreibung herangezogen wird.
  • Steuerliche Vorteile: Die jährliche Abschreibung und die Schuldzinsen für den Kaufpreis sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung voll abzugsfähig.
  • Grunderwerbsteuerbefreiung: Der Verkauf unter Ehegatten ist von der Grunderwerbsteuer befreit, was zusätzliche Kosten spart.
  • Umsatzsteuerliche Aspekte: Durch den Verkauf und die damit verbundene Neugründung eines Unternehmens durch die Ehefrau bleiben die Mieteinnahmen von der Umsatzbesteuerung ausgenommen, was bei Beibehaltung der Immobilie im Besitz des ursprünglichen Eigentümers nicht der Fall wäre.

Beispiel:

Ehemann verkauft eine abgeschriebene Ferienwohnung mit einem Verkehrswert von 300.000 € an seine Ehefrau. Dieser Verkauf generiert ein neues Abschreibungsvolumen von 250.000 € (nur Gebäudewert ohne Grund und Boden) und ermöglicht jährliche Abschreibungen sowie den vollständigen Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten.

Hinweise:

  • Fremdvergleich: Die Finanzverwaltung prüft solche Transaktionen kritisch. Die Gestaltung muss zivilrechtlich wirksam, vereinbarungsgemäß durchgeführt und unter fremden Dritten üblich sein, um anerkannt zu werden.
  • Alternative GbR-Gründung: Eine Alternative zum direkten Verkauf unter Ehegatten könnte die Gründung einer GbR sein, an der beide Ehegatten beteiligt sind. Auch hier kann die Grunderwerbsteuer vermieden werden, und die Immobilie gehört den Gesellschaftern gemeinsam.

Tipp:

Die Übertragung von GbR-Gesellschaftsanteilen bietet eine flexible Möglichkeit, Immobilien steuerlich effizient innerhalb der Familie zu übertragen, ohne erneut Grunderwerbsteuer auszulösen. Siehe auch AfA-Vermietung.

Fazit:

Diese Gestaltung bietet eine attraktive Möglichkeit, Liquidität für andere Investitionen zu schaffen und gleichzeitig Steuervorteile zu nutzen. Es ist jedoch wichtig, die Transaktion sorgfältig zu planen und durchzuführen, um steuerliche Anerkennung zu gewährleisten und außersteuerliche Risiken zu minimieren.


Einkunftserzielung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Bezug: BMF-Schreiben vom 23.7.1992 (BStBl 1992 I S. 434), vom 29.7.2003 (BStBl 2003 I S. 405), vom 15.8.2003 (BStBl 2003 I S. 427) und vom 20.11.2003 (BStBl 2003 I S. 640)

Nach dem Beschluss des Großen Senats vom 25.6.1984 (BStBl 1984 II S. 751) setzt eine einkommensteuerrechtlich relevante Betätigung oder Vermögensnutzung im Bereich der Überschusseinkünfte die Absicht voraus, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen.


1

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Urteil vom 30.9.1997, BStBl 1998 II S. 771, m.w.N.) bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich ohne weitere Prüfung vom Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen.

2

Dies gilt nur dann nicht, wenn besondere Umstände oder Beweisanzeichen gegen das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht sprechen oder besondere Arten der Nutzung für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung sind.

3

Zur einkommensteuerlichen Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 21.11.2000 (BStBl 2001 II S. 705), 6.11.2001 (BStBl 2002 II S. 726), 9.7.2002 (BStBl 2003 II S. 580 u. S. 695), 5.11.2002 (BStBl 2003 II S. 646 u. S. 914), 9.7.2003 (BStBl 2003 II S. 940) und vom 22.7.2003 (BStBl 2003 II S. 806) seine Rechtsprechung weiter präzisiert.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die Grundsätze dieser Urteile mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. Auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit

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Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (vgl. aber RdNr. 28). Hat der Steuerpflichtige den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, endgültig gefasst, gelten die Grundsätze des Urteils vom 30.9.1997 (RdNr. 1) für die Dauer seiner Vermietungstätigkeit auch dann, wenn er das bebaute Grundstück später auf Grund eines neu gefassten Entschlusses veräußert (BFH-Urteil vom 9.7.2002, BStBl 2003 II S. 580 4, m.w.N.).

2. Gegen die Einkunftserzielungsabsicht sprechende Beweisanzeichen

5

a) Nicht auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit

Hat sich der Steuerpflichtige nur für eine vorübergehende Vermietung entschieden, wie es regelmäßig bei der Beteiligung an einem Mietkaufmodell (BFH-Urteil vom 9.2.1993, BStBl 1993 II S. 658) oder einem Bauherrenmodell mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie (BFH-Urteil vom 22.4.1997, BStBl 1997 II S. 650, m.w.N.) der Fall ist, bildet dies ein gegen die Einkunftserzielungsabsicht sprechendes Beweisanzeichen, wenn voraussichtlich Werbungskostenüberschüsse erzielt werden. Gleiches gilt auch außerhalb modellhafter Gestaltungen, wenn sich der Steuerpflichtige bei der Anschaffung oder Herstellung noch nicht endgültig entschieden hat, ob er das Grundstück langfristig vermieten will.

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Liegen Umstände vor, aus denen geschlossen werden kann, dass sich der Steuerpflichtige die Möglichkeit ausbedungen oder offen gehalten hat, das Mietobjekt innerhalb einer bestimmten Frist, innerhalb der er einen positiven Gesamtüberschuss nicht erzielen kann, unabhängig von einer Zwangslage zu verkaufen oder nicht mehr zur Einkunftserzielung zu nutzen, ist die Einkunftserzielungsabsicht zu verneinen. Beweisanzeichen hierfür können zum Beispiel der Abschluss eines entsprechenden Zeitmietvertrages, einer entsprechenden kurzen Fremdfinanzierung oder die Suche nach einem Käufer schon kurze Zeit nach Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes sein. Gleiches gilt für den Fall der Kündigung eines bestehenden Mietverhältnisses, in das der Steuerpflichtige mit der Anschaffung des Objekts eingetreten ist (zur Anwendung vgl. RdNr. 41). Die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen bei Gebäuden reicht zur Widerlegung der Einkunftserzielungsabsicht allein nicht aus.

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Ein gegen die Einkunftserzielungsabsicht sprechendes Beweisanzeichen liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück oder eine Wohnung innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs – von in der Regel bis zu fünf Jahren – seit der Anschaffung oder Herstellung veräußert oder selbst nutzt und innerhalb dieser Zeit nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt. Je kürzer der Abstand zwischen der Anschaffung oder Errichtung des Objekts und der nachfolgenden Veräußerung oder Selbstnutzung ist, umso mehr spricht dies gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit und für eine von vornherein bestehende Veräußerungs- oder Selbstnutzungsabsicht (BFH-Urteile vom 9.7.2002).

Beispiel:

A erwirbt mit Wirkung vom Januar 01 eine gebrauchte Eigentumswohnung, die er zunächst fremdvermietet. Ende Juli 03 kündigt er das Mietverhältnis mit Ablauf des 31.12.03 wegen Eigenbedarf. Nach Durchführung von Renovierungsarbeiten für insgesamt 30.000 EUR zieht A selbst in das Objekt ein.

Dass A das Mietobjekt innerhalb von fünf Jahren seit der Anschaffung tatsächlich selbst nutzt, spricht gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit. Kann A keine Umstände darlegen und nachweisen, die dafür sprechen, dass er den Entschluss zur Selbstnutzung erst nachträglich (neu) gefasst hat, ist anhand einer Prognose zu prüfen, ob er aus der befristeten Vermietung einen Totalüberschuss erzielen kann. Diese Prognose bezieht sich grundsätzlich auf die Zeit bis einschließlich Dezember 03. Die Kosten der erst nach Beendigung der Vermietungstätigkeit durchgeführten Renovierungsmaßnahme können nicht als Werbungskosten abgezogen werden und sind daher auch nicht zusätzlich in diese Prüfung einzubeziehen.

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Selbstnutzung ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung selbst nutzt oder sie unentgeltlich Dritten zur Nutzung überlässt.

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Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige. Er kann das gegen die Einkunftserzielungsabsicht sprechende Beweisanzeichen erschüttern, indem er Umstände schlüssig darlegt und ggf. nachweist, die dafür sprechen, dass er den Entschluss zur Veräußerung oder zur Selbstnutzung erst nachträglich gefasst hat (BFH-Urteil vom 9.7.2002, BStBl 2003 II S. 695).

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Stellt sich das Fehlen einer Einkunftserzielungsabsicht (als Haupttatsache) erst zu einem späteren Zeitpunkt heraus, etwa durch nachträglich bekannt gewordene oder entstandene negative Beweisanzeichen (als Hilfstatsachen), kommt eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 6.12.1994, BStBl 1995 II S. 192).

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b) Verbilligte Überlassung einer Wohnung

Nach § 21 Abs. 2 EStG ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken (Kaltmiete und gezahlte Umlagen) weniger als 56 % (bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2003: 50 %) der ortsüblichen Marktmiete beträgt.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5.11.2002 (BStBl 2003 II S. 646) eine Aufteilung auch für Mieten von mindestens 50 % der ortsüblichen Marktmiete (vgl. R 162 EStR) vorgenommen, wenn die auf Grund einer verbilligten Vermietung angezeigte Überschussprognose zur Überprüfung der Einkunftserzielungsabsicht negativ ist.

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Bei einer langfristigen Vermietung ist grundsätzlich vom Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen, wenn das Entgelt nicht weniger als 75 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt.

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Beträgt das Entgelt 56 % und mehr, jedoch weniger als 75 % der ortsüblichen Marktmiete, ist die Einkunftserzielungsabsicht anhand einer Totalüberschussprognose zu prüfen (vgl. RdNr. 37). Führt diese zu positiven Ergebnissen, sind die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar. Ist die Überschussprognose negativ, muss die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden. Die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten sind abziehbar.

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Bei Überlassung eines Mietobjekts zu einem Entgelt, das unter 56 % der ortsüblichen Marktmiete liegt, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die geltend gemachten Aufwendungen sind insoweit zu berücksichtigen, als sie auf den entgeltlichen Teil entfallen. In diesem Fall entfällt die Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht in Bezug auf die verbilligte Miete (BFH-Urteil vom 22.7.2003, BStBl 2003 II S. 806).

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Für die Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht ist es ohne Belang, ob an fremde Dritte oder an Angehörige verbilligt vermietet wird.

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c) Vermietung von Ferienwohnungen

– Ausschließliche Vermietung

Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereit gehaltenen Ferienwohnung ist ohne weitere Prüfung von der Einkunftserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige die Ferienwohnung in Eigenregie oder durch Einschalten eines fremden Dritten vermietet (BFH-Urteile vom 21.11.2000, BStBl 2001 II S. 705 und vom 5.11.2002, BStBl 2003 II S. 914).

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Dem Steuerpflichtigen obliegt die Feststellungslast, dass ausschließlich eine Vermietung der Ferienwohnung vorliegt. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Steuerpflichtige einen der folgenden Umstände glaubhaft macht:

• Der Steuerpflichtige hat die Entscheidung über die Vermietung der Ferienwohnung einem ihm nicht nahe stehenden Vermittler (überregionaler Reiseveranstalter, Kurverwaltung o.a.) übertragen und eine Eigennutzung vertraglich für das gesamte Jahr ausgeschlossen.

• Die Ferienwohnung befindet sich im ansonsten selbst genutzten Zwei- oder Mehrfamilienhaus des Steuerpflichtigen oder in unmittelbarer Nähe zu seiner selbst genutzten Wohnung. Voraussetzung ist jedoch, dass die selbst genutzte Wohnung nach Größe und Ausstattung den Wohnbedürfnissen des Steuerpflichtigen entspricht. Nur wenn die selbst genutzte Wohnung die Möglichkeit zur Unterbringung von Gästen bietet, kann davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige die Ferienwohnung nicht selbst nutzt.

• Der Steuerpflichtige hat an demselben Ort mehr als eine Ferienwohnung und nutzt nur eine dieser Ferienwohnungen für eigene Wohnzwecke oder in Form der unentgeltlichen Überlassung. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn Ausstattung und Größe einer Wohnung auf die besonderen Verhältnisse des Steuerpflichtigen zugeschnitten sind.

• Die Dauer der Vermietung der Ferienwohnung entspricht zumindest dem Durchschnitt der Vermietungen in der am Ferienort üblichen Saison.

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In den übrigen Fällen muss der Steuerpflichtige das Fehlen der Selbstnutzung schlüssig darlegen und ggf. nachweisen. Bei einer zu geringen Zahl der Vermietungstage muss der Steuerpflichtige die Absicht einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit durch entsprechend gesteigerte Werbemaßnahmen – z.B. durch häufige Zeitungsanzeigen – nachweisen.

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Keine Selbstnutzung sind kurzfristige Aufenthalte des Steuerpflichtigen in der Ferienwohnung zu Wartungsarbeiten, Schlüsselübergabe an Feriengäste, Reinigung bei Mieterwechsel, allgemeiner Kontrolle, Beseitigung von durch Mieter verursachten Schäden, Durchführung von Schönheitsreparaturen oder Teilnahme an Eigentümerversammlungen. Begleiten den Steuerpflichtigen jedoch dabei Familienmitglieder oder Dritte oder dauert der Aufenthalt mehr als einen Tag, sind die dafür maßgebenden Gründe zu erläutern. Dabei ist schlüssig darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass der (mehrtägige) Aufenthalt während der normalen Arbeitszeit vollständig mit Arbeiten für die Wohnung ausgefüllt war (BFH-Urteil vom 25.11.1993, BStBl 1994 II S. 350). Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Aufenthalte während der am Ferienort üblichen Saison handelt.

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Wird in einem späteren Veranlagungszeitraum die Ferienwohnung vermietet und (zeitweise) selbst genutzt (vgl. RdNr. 21), muss ab diesem Zeitpunkt eine Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht erfolgen.

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– Zeitweise Vermietung und zeitweise Selbstnutzung

Selbstnutzung ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung selbst nutzt oder sie unentgeltlich Dritten zur Nutzung überlässt. Wird eine Ferienwohnung zeitweise vermietet und zeitweise selbst genutzt oder behält sich der Steuerpflichtige eine zeitweise Selbstnutzung vor, ist diese Art der Nutzung Beweisanzeichen für eine auch private, nicht mit der Einkunftserzielung zusammenhängende Veranlassung der Aufwendungen. In diesen Fällen ist die Einkunftserzielungsabsicht stets zu prüfen. Der Steuerpflichtige muss im Rahmen der ihm obliegenden Feststellungslast für die Anerkennung dieser Absicht objektive Umstände vortragen, auf Grund derer im Beurteilungszeitraum ein Totalüberschuss (s. RdNr. 39) erwartet werden konnte.

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– Zuordnung der Leerstandszeiten

Hat der Steuerpflichtige die Selbstnutzung zeitlich beschränkt (z.B. bei der Vermietung durch einen Dritten), ist nur die vorbehaltene Zeit der Selbstnutzung zuzurechnen; im Übrigen ist die Leerstandszeit der Vermietung zuzuordnen. Ist die Selbstnutzung dagegen jederzeit möglich, sind die Leerstandszeiten im Wege der Schätzung entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen Vermietung aufzuteilen.

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Lässt sich der Umfang der Selbstnutzung nicht aufklären, ist davon auszugehen, dass die Leerstandszeiten der Ferienwohnung zu gleichen Teilen durch das Vorhalten zur Selbstnutzung und das Bereithalten zur Vermietung entstanden sind und damit die hierauf entfallenden Aufwendungen zu je 50 % der Selbstnutzung und der Vermietung zuzuordnen sind.

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d) Leerstehende Immobilie

Ein gegen die Einkunftserzielungsabsicht sprechendes Beweisanzeichen liegt dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige bei Erwerb eines Objekts noch nicht entschieden hat, ob er dieses veräußern, selbst nutzen oder dauerhaft vermieten will (vgl. RdNr. 5). Sind zum Beispiel bei mehrjähriger Renovierung Bemühungen zur Fertigstellung der Baumaßnahmen nicht erkennbar, kann dies Beweisanzeichen für einen fehlenden Entschluss zur dauerhaften Vermietung sein. Hat sich der Steuerpflichtige jedoch zur dauerhaften Vermietung einer leer stehenden Wohnung entschlossen, gilt RdNr. 1 auch dann, wenn er die leer stehende Immobilie aufgrund eines neu gefassten Beschlusses selbst nutzt oder veräußert (siehe auch RdNr. 6).

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Eine Einkunftserzielungsabsicht kann schon vor Abschluss eines Mietvertrags über eine leer stehende Wohnung vorliegen. Dementsprechend können bereits vor dem Anfall von Einnahmen Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, sofern anhand objektiver Umstände festgestellt werden kann, dass der Steuerpflichtige den Entschluss zur dauerhaften Vermietung endgültig gefasst hat.

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Steht eine Wohnung nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leer, sind Aufwendungen als Werbungskosten so lange abziehbar, wie der Steuerpflichtige den Entschluss, mit dieser Wohnung Einkünfte zu erzielen, nicht endgültig aufgegeben hat. Solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leer stehenden Wohnung bemüht – z.B. durch Einschaltung eines Maklers, fortgesetzte Zeitungsinserate u.ä. –, kann regelmäßig nicht von einer endgültigen Aufgabe der Einkunftserzielungsabsicht ausgegangen werden, selbst wenn er – z.B. wegen mehrjähriger Erfolglosigkeit einer Vermietung – die Wohnung zugleich zum Verkauf anbietet (BFH-Urteil vom 9.7.2003, BStBl 2003 II S. 940, m.w.N.).

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Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen als Voraussetzungen der fortbestehenden Einkunftserzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.

Beispiel:

B ist Eigentümer einer seit 15 Jahren zu ortsüblichen Konditionen vermieteten Eigentumswohnung. Nach dem Auszug des Mieters bemüht er sich nicht ernsthaft und nachhaltig um einen Nachmieter. Nach einer Leerstandszeit von zwei Jahren vermietet B die Wohnung zu einem auf 60 % der ortsüblich erzielbaren Miete ermäßigten Mietzins an seine Schwester.

Während der Leerstandszeit fehlt es an einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Als Folge der objektiven Ungewissheit über die Einkunftserzielungsabsicht muss der Werbungskostenabzug daher in diesem Zeitraum entfallen. Die spätere und auf Dauer angelegte Vermietung an die Schwester begründet zwar eine erneute Vermietungstätigkeit, die auf die vorangehende Leerstandszeit aber nicht zurückwirkt. Werbungskosten sind daher erst wieder von dem Zeitpunkt an abziehbar, zu dem sich der auf einer Absichtsänderung beruhende endgültige Vermietungsentschluss anhand objektiver Umstände feststellen lässt.

Infolge der gewährten Verbilligung ist zusätzlich festzustellen, ob B über die Dauer dieses Mietverhältnisses, regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von 30 Jahren seit Abschluss des Mietvertrags ein positives Gesamtergebnis erzielen kann. Weder die aus der ursprünglichen Fremdvermietung erzielten Erträge noch die der Leerstandszeit zuzurechnenden und steuerrechtlich irrelevanten Aufwendungen fließen in diese Prüfung ein (vgl. RdNr. 34 1. Tiret).

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e) Entstehen oder Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht

Die Einkunftserzielungsabsicht kann zu einem späteren Zeitpunkt sowohl begründet werden als auch wegfallen (BFH-Urteil vom 5.11.2002, BStBl 2003 II S. 914, m.w.N.). Deshalb ist z.B. bei Umwandlung eines ausdrücklich mit Veräußerungs- oder Selbstnutzungsabsicht vereinbarten befristeten Mietvertrags in ein unbefristetes Mietverhältnis oder bei erneuter Vermietung dieser Immobilie nach Auszug des Mieters erneut zu prüfen, ob eine dauernde Vermietungsabsicht vorliegt. Entsprechend ist bei Vereinbarung eines befristeten Mietverhältnisses im Anschluss an eine unbefristete Vermietung oder bei verbilligter Überlassung einer Wohnung nach vorheriger nicht verbilligter Überlassung die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen.

Beispiel:

Wie Beispiel zu RdNr. 27, allerdings vermietet B die Wohnung nach Auszug des Mieters aufgrund eines mit Selbstnutzungsabsicht begründeten Zeitmietvertrags für vier Jahre an einen weiteren Mieter.

Die an das Dauermietverhältnis anschließende, nicht auf Dauer angelegte Fremdvermietung ist gesondert daraufhin zu untersuchen, ob Einkunftserzielungsabsicht gegeben ist (vgl. RdNrn 6 und 36).

3. Unbebaute Grundstücke

29

– Verpachtung unbebauter Grundstücke

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 30.9.1997 zur Einkunftserzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietung (RdNr. 1) gelten nicht für die dauerhafte Vermietung und Verpachtung von unbebautem Grundbesitz (BFH-Beschluss vom 25.3.2003, BStBl 2003 II S. 479). Für die Ermittlung des Totalüberschusses ist RdNr. 33 ff. entsprechend anzuwenden.

4. Personengesellschaften und -gemeinschaften

30

Bei Grundstücksverwaltungsgesellschaften oder -gemeinschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie bei geschlossenen Immobilienfonds gelten die Grundsätze zu RdNr. 1 ff. entsprechend.

31

Bei einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, bei der die Einkünfte zunächst auf der Ebene der Gesellschaft zu ermitteln und sodann auf die Gesellschafter zu verteilen sind, muss die Einkunftserzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters gegeben sein. Im Regelfall bedarf es insoweit allerdings keiner getrennten Beurteilung (BFH-Urteil vom 8.12.1998, BStBl 1999 II S. 468). Insbesondere können den einzelnen Gesellschaftern keine steuerrechtlich relevanten Einkünfte zugerechnet werden, wenn (bereits) auf der Gesellschaftsebene keine Einkunftserzielungsabsicht besteht. Liegt hingegen auf der Gesellschaftsebene Einkunftserzielungsabsicht vor, kann gleichwohl diese Absicht eines Gesellschafters dann zweifelhaft sein, wenn er sich z.B. nur kurzfristig zur Verlustmitnahme an einer Gesellschaft beteiligt hat (BFH-Urteil vom 21.11.2000, BStBl 2001 II S. 789, m.w.N.).

32

Soweit es sich bei der Personengesellschaft jedoch um eine Verlustzuweisungsgesellschaft handelt, besteht zunächst die Vermutung der fehlenden Einkunftserzielungsabsicht (BFH-Urteil vom 21.11.2000, BStBl 2001 II S. 789). Bei einer Verlustzuweisungsgesellschaft liegt in der Regel eine Einkunftserzielungsabsicht erst von dem Zeitpunkt an vor, in dem nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns mit großer Wahrscheinlichkeit ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Zur Ermittlung des Totalüberschusses vgl. RdNr. 33 ff.

5. Ermittlung des Totalüberschusses (Überschussprognose)

33

a) Allgemeine Grundsätze zur Ermittlung des Totalüberschusses

Sprechen Beweisanzeichen gegen das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht (vgl. RdNr. 5 ff.), ist stets zu prüfen, ob ein Totalüberschuss zu erzielen ist. Ob die jeweilige Vermietungstätigkeit einen Totalüberschuss innerhalb des Zeitraums der tatsächlichen Vermögensnutzung erwarten lässt, hängt von einer vom Steuerpflichtigen zu erstellenden Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Einnahmen und anfallenden Werbungskosten ab. In diese Prognose sind alle objektiv erkennbaren Umstände einzubeziehen, zukünftig eintretende Faktoren jedoch nur dann, wenn sie bei objektiver Betrachtung vorhersehbar waren. Die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums können wichtige Anhaltspunkte liefern. Dies gilt umso mehr, wenn die zukünftige Bemessung eines Faktors unsicher ist (BFH-Urteil vom 6.11.2001).

34

Dabei ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

• Für die Prognose ist nicht auf die Dauer der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes, sondern auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung durch den Nutzenden und ggf. seiner unentgeltlichen Rechtsnachfolger abzustellen. Der Prognosezeitraum umfasst – sofern nicht von einer zeitlich befristeten Vermietung auszugehen ist – einen Zeitraum von 30 Jahren (s. auch BFH-Urteile vom 9.7.2003). Dieser beginnt grundsätzlich mit der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes; in Fällen der RdNr. 28 mit dem Zeitpunkt, zu dem wegen Veränderung der Verhältnisse der nachträgliche Wegfall oder die nachträgliche Begründung der Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen ist, und im Fall der Vermietung nach vorheriger Selbstnutzung mit Beendigung der Selbstnutzung.

• Bei der Ermittlung des Totalüberschusses ist von den Ergebnissen auszugehen, die sich nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften voraussichtlich ergeben werden. Die Einkunftserzielungsabsicht ist für jede Einkunftsart gesondert zu ermitteln; private Veräußerungsgewinne sind nicht in die auf eine Vermietungstätigkeit bezogene Prognose einzubeziehen, unabhängig davon, ob und ggf. in welcher Höhe sie nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung unterliegen.

• Die Einkunftserzielungsabsicht ist in der Regel jeweils für das einzelne Mietverhältnis gesondert zu prüfen. Abweichend hiervon ist bei der Vermietung von Ferienwohnungen eine objekt-, d.h. wohnungsbezogene Prüfung durchzuführen.

Beispiel 1:

C tritt im Mai 01 durch den Erwerb eines vollständig vermieteten Zweifamilienhauses in die bestehenden Mietverträge ein. Dem Mieter der Erdgeschosswohnung kündigt er wegen Eigenbedarf. In Wahrung der im Einzelfall geltenden Kündigungsschutzfrist besteht das Mietverhältnis allerdings noch bis einschließlich Mai 02 fort, so dass C die Wohnung erst zum 1.6.02 bezieht.

Infolge der gegen eine auf Dauer angelegte Vermietung sprechenden Beweisanzeichen ist zu prüfen, ob Einkunftserzielungsabsicht besteht. Hierzu ist zu ermitteln, ob C über die von vorne herein befristete Vermietung der Erdgeschosswohnung in der Zeit bis einschließlich Mai 02 einen Totalüberschuss erzielen kann. Die aus der auf Dauer angelegten Vermietung der Obergeschosswohnung erzielten Erträge fließen nicht in diese Prüfung ein.

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, allerdings bezieht nicht C, sondern sein Sohn zum 1.6.02 die Erdgeschosswohnung. Grundlage dieser Nutzungsüberlassung bildet ein zwischen den beiden abgeschlossener und einem Fremdvergleich standhaltender Mietvertrag, der aber einen auf 60 % der ortsüblich erzielbaren Miete ermäßigten Mietzins vorsieht.

Wie im Beispiel 1 ist zunächst eigenständig zu prüfen, ob C über die nach wie vor von vorne herein befristete Vermietung der Erdgeschosswohnung in der Zeit bis einschließlich Mai 02 einen Totalüberschuss erzielen kann.

Für die Zeit ab Juni 02 ist entsprechend Beispiel zu RdNr. 27 festzustellen, ob C über die Dauer dieses Mietverhältnisses, regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von 30 Jahren seit Abschluss des Mietvertrags mit seinem Sohn, ein positives Gesamtergebnis erzielen kann. Hier sind also weder die aus der Vermietung der Obergeschosswohnung noch die aus der vorangegangenen Vermietung der Erdgeschosswohnung erzielten Erträge zu berücksichtigen.

• Bei der Totalüberschussprognose ist für die Gebäudeabschreibung allgemein von der AfA nach § 7 Abs. 4 EStG auszugehen. Die tatsächlich in Anspruch genommenen Absetzungen (also auch Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen und degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG) sind regelmäßig nicht anzusetzen (vgl. aber RdNr. 36).

• Die im Prognosezeitraum zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben sind zu schätzen. Sofern der Steuerpflichtige keine ausreichenden objektiven Umstände über die zukünftige Entwicklung vorträgt, sind die zu erwartenden Überschüsse anhand des Durchschnitts der in der Vergangenheit in einem bestimmten Zeitraum (in der Regel in den letzten fünf Veranlagungszeiträumen) angefallenen Einnahmen und Werbungskosten zu schätzen. Künftig anfallende Instandhaltungsaufwendungen können in Anlehnung an § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung vom 12.10.1990 in die Schätzung einbezogen werden.

• Legt der Steuerpflichtige dar, dass er auf die in der Vergangenheit entstandenen Werbungskostenüberschüsse reagiert und die Art und Weise der weiterhin ausgeübten Vermietungstätigkeit geändert hat, ist der Schätzung der Durchschnitt der Einnahmen und Werbungskosten der zukünftigen (in der Regel ebenfalls fünf) Veranlagungszeiträume zu Grunde zu legen, in denen sich die im (jeweiligen) Streitjahr objektiv erkennbar angelegten Maßnahmen erstmals ausgewirkt haben. Die sich so ergebenden Überschüsse sind auf den Rest des Prognosezeitraums hochzurechnen.

• Wegen der Unsicherheitsfaktoren, denen eine Prognose über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren unterliegt, ist bei der Gesamtsumme der geschätzten Einnahmen ein Sicherheitszuschlag von 10 % und bei der Gesamtsumme der geschätzten Werbungskosten ein Sicherheitsabschlag von 10 % vorzunehmen.

– Beispiel:

Bei der im Oktober 14 erfolgenden Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 13 stellt das FA fest, dass D eine von ihm im Juli 01 für umgerechnet 100.000 EUR (Bodenwertanteil 20%) angeschaffte und degressiv nach § 7 Abs. 5 EStG abgesetzte Eigentumswohnung für nach wie vor monatlich 400 EUR (einschließlich gezahlter Umlagen) an seinen Sohn vermietet. Der für den Veranlagungszeitraum 13 erklärte Verlust hieraus beträgt 1.100 EUR. Die ortsübliche Miete für dieses Jahr (einschließlich umlagefähiger Nebenkosten) beläuft sich auf monatlich 600 EUR.

Die in den Vorjahren berücksichtigten Verluste belaufen sich auf insgesamt 41.800 EUR, davon 8.500 EUR in den Jahren 08 bis 12. Schuldzinsen und Bewirtschaftungskosten wurden darin mit 20.500 EUR berücksichtigt. Nachdem das FA darauf hingewiesen hat, dass für das Jahr 13 infolge der Verbilligung eine Überschussprognose durchzuführen ist, teilt D mit, er hätte die monatliche Miete mit Wirkung am Jahr 15 auf nunmehr 500 EUR angepasst. Ferner macht er glaubhaft, dass sich die Schuldzinsen am Jahr 14 auf jährlich im Mittel 2.000 EUR und die Bewirtschaftungskosten auf 1.800 EUR belaufen würden. Für das Jahr 14 erklärt D einen Verlust von 1.000 EUR.

Die Mieterhöhung kann bei der für den Veranlagungszeitraum 13 erforderlichen Überschussprognose noch nicht berücksichtigt werden, weil sie in diesem Jahr noch nicht objektiv erkennbar angelegt war. Die auf der Grundlage von 13 geschätzten Mieteinnahmen von jährlich 4.800 EUR (12 × 400 EUR) sind daher lediglich um den Sicherheitszuschlag von 10 % zu erhöhen (geschätzte Jahreseinnahmen somit 5.280 EUR).

Bei den Werbungskosten sind die durchschnittlichen Schuldzinsen und Bewirtschaftungskosten von insgesamt 3.800 EUR zu berücksichtigen. Daneben die nach § 7 Abs. 4 EStG bemessene Jahres-AfA von 1.600 EUR (2 % von 80.000 EUR). Die gesamten Werbungskosten von 5.400 EUR sind um den Sicherheitsabschlag von 10 % zu kürzen (prognostizierte Werbungskosten somit 4.860 EUR). Der durchschnittlich prognostizierte Jahresüberschuss beträgt daher 420 EUR (5.280 – 4.860 EUR).

• Der Prognosezeitraum umfasst die Jahre 01 bis einschließlich 30. Der auf die Jahre 14 bis 30 (17 Jahre) hochgerechnete Jahresüberschuss von 7.140 EUR (17 × 420 EUR) ist dem um die degressive AfA bereinigten Verlust der Jahre 01 bis 13 gegenüberzustellen:

– angesetzte Verluste 01 bis 12:

- 41.800 EUR

erklärter Verlust 13:

- 1.100 EUR

Gesamtverlust

- 42.900 EUR

abzüglich degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG:

8 Jahre 5 % aus 80.000 EUR

+ 32.000 EUR

5 Jahre 2,5 % aus 80.000 EUR

+ 10.000 EUR

zuzüglich lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG:

12,5 Jahre 2 % aus 80.000 EUR

- 20.000 EUR

bereinigter Verlust:

= – 20.900 EUR

Für den Prognosezeitraum errechnet sich somit ein insgesamt negatives Gesamtergebnis von 13.760 EUR (7.140 – 20.900 EUR). Für die Besteuerung im Jahr 13 ist die Vermietung daher in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen mit der Folge, dass den Einnahmen von 4.800 EUR nur 66,66% der Werbungskosten von 5.900 EUR (= 3.933 EUR) entgegengerechnet werden können. Hieraus ergeben sich positive Einkünfte von 867 EUR.

Auch für das Jahr 14 ist eine Überschussprognose anzustellen, wobei hier allerdings die Mieterhöhung ab dem Jahr 15 berücksichtigt werden kann. Einschließlich des Sicherheitszuschlages von 10% kann daher nunmehr von geschätzten Mieteinnahmen von jährlich 6.600 EUR ausgegangen werden. Die geschätzten Werbungskosten bleiben mit 4.860 EUR unverändert, so dass ein durchschnittlich prognostizierter Jahresüberschuss von nunmehr 1.740 EUR (6.600 – 4.860 EUR) angesetzt werden kann. Hochgerechnet auf die Jahre 15 bis 30 (16 Jahre) ermittelt sich dann ein positiver Betrag von insgesamt 27.840 EUR (1.740 EUR × 16).

Bereits bei Gegenüberstellung mit den bereinigten Verlusten aus 01 bis 13 (20.900 EUR) ergibt sich ein insgesamt positives Gesamtergebnis. Der für 14 geltend gemachte Verlust von 1.000 EUR kann daher berücksichtigt werden. Im Jahr 15 beträgt die vereinbarte Miete mehr als 75% der Marktmiete. Es ist daher ohne weitere Prüfung vom Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen (vgl. RdNr. 12).

35

b) Ermittlung des Totalüberschusses in Sonderfällen

– Einbeziehung der Investitionszulage

Die Investitionszulage ist in die Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht einzubeziehen.

36

– Totalüberschussprognose bei befristeter Vermietung

Bei zeitlich befristeter Vermietung ist bei der Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht wie folgt zu verfahren (BFH-Urteile vom 9.7.2002):

• Ob ein Totalüberschuss zu erzielen ist, ergibt sich – abweichend von RdNr. 34 – aus der den Zeitraum der abgekürzten Vermögensnutzung umfassenden Totalüberschussprognose, d.h. nur die während des befristeten Vermietungszeitraums zufließenden Einnahmen und abfließenden Werbungskosten sind gegenüber zu stellen.

• Negative Einkünfte aufgrund von steuerrechtlichen Subventions- und Lenkungsnormen sind in die befristete Totalüberschussprognose einzubeziehen, wenn der jeweilige Zweck der Subventions- und Lenkungsnorm sowie die Art der Förderung dies gebieten. Dies hat zur Folge, dass – anders als bei auf Dauer angelegter Vermietung (vgl. RdNr. 34) – die jeweils tatsächlich in Anspruch genommenen Absetzungen (also auch Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen und degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG) und nicht die in fiktiver Anwendung des § 7 Abs. 4 EStG zu ermittelnden linearen Absetzungen anzusetzen sind.

37

– Totalüberschussprognose bei verbilligter Überlassung

Ist bei verbilligter Überlassung einer Wohnung die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen (vgl. RdNr. 13), gelten für die Erstellung der Totalüberschussprognose die Grundsätze der RdNr. 34f.

38

Eine Totalüberschussprognose ist auch erforderlich, wenn die Miethöhe im Lauf eines Mietverhältnisses die ortsübliche Marktmiete um mehr als 25 % unterschreitet. In diese Prognose sind auch die in früheren Veranlagungszeiträumen durch Vermietung erzielten Entgelte einzubeziehen.

39

– Totalüberschussprognose bei zeitweise vermieteter und zeitweise selbstgenutzter Ferienwohnung

In die Prognose sind als Werbungskosten nur die Aufwendungen einzubeziehen, die (ausschließlich oder anteilig) auf Zeiträume entfallen, in denen die Ferienwohnung an Feriengäste tatsächlich vermietet oder zur Vermietung angeboten und bereitgehalten worden ist (der Vermietung zuzurechnende Leerstandszeiten), dagegen nicht die auf die Zeit der nicht steuerbaren Selbstnutzung entfallenden Aufwendungen. Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast dafür, ob und in welchem Umfang die Wohnung selbst genutzt oder zur Vermietung angeboten und bereitgehalten wird.

40

Aufwendungen, die sowohl durch die Selbstnutzung als auch durch die Vermietung veranlasst sind (z.B. Schuldzinsen, Grundbesitzabgaben, Erhaltungsaufwendungen, Gebäudeabschreibungen oder Versicherungsbeiträge), sind im Verhältnis der Zeiträume der jeweiligen Nutzung zueinander aufzuteilen.

6. Anwendungsregelung

41

Dieses Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 23.7.1992 (BStBl 1992 I S. 434), 29.7.2003 (BStBl 2003 I S. 405), 15.8.2003 (BStBl 2003 I S. 427) und vom 20.11.2003 (BStBl 2003 I S. 640).

Die Grundsätze der RdNr. 5 ff. zur Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung mit anschließender Selbstnutzung sind erstmals auf Mietverträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 abgeschlossen werden. In Fällen der Anschaffung von vermieteten bebauten Grundstücken oder Wohnungen sind diese Grundsätze anzuwenden, wenn das Grundstück oder die jeweilige Wohnung auf Grund eines nach dem 8.10.2004 rechtswirksam abgeschlossenen Kaufvertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wird. Der Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages ist in diesen Fällen ohne Bedeutung.

Die Grundsätze der RdNr. 11 ff. zur Einkunftserzielungsabsicht bei verbilligter Überlassung einer Wohnung sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.

Soweit die Anwendung der Grundsätze dieses Schreibens bei geschlossenen Immobilienfonds zu einer Verschärfung der Besteuerung gegenüber der bisher geltenden Verwaltungspraxis führt, sind diese Grundsätze nicht anzuwenden, wenn der Außenvertrieb der Fondsanteile vor dem 8.10.2004 begonnen hat. Dies gilt nicht bei konzeptionellen Änderungen des Fonds. Der Außenvertrieb beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Veräußerung der konkret bestimmbaren Fondsanteile erfüllt sind und die Gesellschaft selbst oder über ein Vertriebsunternehmen mit Außenwirkung an den Markt herangetreten ist.

Normenkette

EStG § 21

Fundstellen

BStBl I, 2004, 933


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Aktuelles + weitere Infos

Vermietung von Villen an Kinder

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Juni 2023 (Az.: IX R 17/21) bringt wichtige steuerliche Implikationen für Vermieter von Wohnimmobilien mit einer Wohnfläche von mehr als 250 Quadratmetern mit sich. Hier sind die Kernpunkte des Urteils und dessen Bedeutung für Vermieter:

  1. Fallbeschreibung: Ein Ehepaar hatte drei Villen mit jeweils mehr als 250 Quadratmetern Wohnfläche gekauft und an ihre volljährigen Kinder vermietet. Dabei entstanden ihnen jährliche Verluste zwischen 172.000 € und 216.000 €, die sie steuerlich geltend machen wollten.

  2. Finanzamt lehnt Verlustabzug ab: Das Finanzamt erkannte die Verluste nicht an, da es die Vermietungstätigkeit als Liebhaberei einstufte und somit eine Einkünfteerzielungsabsicht verneinte.

  3. Entscheidung des Bundesfinanzhofs: Der BFH bestätigte die Sichtweise des Finanzamts. Bei der Vermietung von Immobilien mit einer Wohnfläche von mehr als 250 Quadratmetern muss der Vermieter nachweisen, dass die Vermietung mit der Absicht der Erzielung eines finanziellen Überschusses erfolgt. Fehlt dieser Nachweis, dann können die Verluste steuerlich nicht geltend gemacht werden.


BMF-Schreiben zur Vermietung und Verpachtung

  • BMF v. 16.04.2004 IV C 3-S 2211-36/04, BStBl 2004 I S. 464: Schuldzinsen bei einem Darlehen für die Anschaffung oder Herstellung eines teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; BFH-Urteil vom 25. März 2003 ( BStBl 2004 II S. 348 )
  • BMF v. 03.05.2006 IV C 3-S 2211-11/06, BStBl 2006 I S. 363: Nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit entstandene Schuldzinsen zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten als nachträgliche Werbungskosten (BMF-Schreiben vom 18. Juli 2001, BStBl I S. 513 ); Anwendung des BFH-Urteils vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 (BStBl 2006 II S. 407 )
  • BMF v. 07.07.2008 IV C 1-S 2211/07/10007, BStBl 2008 I S. 717: Abziehbarkeit von zugewendeten Aufwendungen in Fällen des sog. abgekürzten Vertragswegs (Drittaufwand); Anwendung des BFH-Urteils vom 15. Januar 2008 ( BStBl II S. 572 )
  • BMF v. 27.07.2015 IV C 1-S 2211/11/10001, BStBl 2015 I S. 581: Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung des Mietobjekts oder nach Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht; Anwendung der BFH-Urteile vom 21. Januar 2014 – IX R 37/12 – (BStBl 2015 II S. 631 ), vom 11. Februar 2014 – IX R 42/13 – (BStBl 2015 II S. 633 und vom 8. April 2014 – IX R 45/13 – (BStBl 2015 II S. 635 )
  • BMF v. 15.11.1984 IV B 1-S 2253-139/84, BStBl 1984 I S. 561: Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
  • BMF v. 16.12.1991 IV B 3-S 2253-67/91, BStBl 1991 I S. 1011: Zahlung von Erschließungskosten durch den Erbbauberechtigten; hier: Auswirkungen des BFH-Urteils vom 21. November 1989 ( BStBl 1990 II S. 310 )
  • BMF v. 24.07.1998 IV B 3-S 2253-59/98, BStBl 1998 I S. 914: Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
  • BMF v. 08.10.2004 IV C 3-S 2253-91/04, BStBl 2004 I S. 933: Einkunftserzielung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
  • BMF v. 13.12.2005 IV C 3-S 2253-112/05, BStBl 2006 I S. 4: Vermietung eines Büroraums an den Arbeitgeber; Anwendung des BFH-Urteils vom 16. September 2004 ( BStBl 2006 II S. 10 )
  • BMF v. 30.09.2013 IV C 1-S 2253/07/10004, BStBl 2013 I S. 1184: Einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
  • BMF v. 01.09.1994 IV B 3-S 2253a-15/94, BStBl 1994 I S. 604: Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Treuhandverhältnissen; BFH-Urteil vom 27. Januar 1993 ( BStBl 1994 II S. 615 )
  • BMF v. 30.06.1994 IV B 3-S 2253b-12/94, BStBl 1994 I S. 355: Sinngemäße Anwendung des § 15 a Abs. 5 Nr. 2 2. Alt. EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts; hier: Anwendung der BFH-Urteile vom 17. Dezember 1992 – IX R 150/89, 7/91 – und vom 30. November 1993 – IX R 60/91 – (BStBl 1994 II S. 490 , 492 , 496 )
  • BMF v. 16.05.2011 IV C 3-S 2300/08/10014, BStBl 2011 I S. 530:: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und § 49 Absatz 1 Nummer 6 EStG
  • BMF v. 15.01.2009 IV B 9-S 7168/08/10001, BStBl 2009 I S. 69: Umsatzsteuer; § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG – Anwendung des BFH-Urteils vom 24. Januar 2008 – V R 12/05 – (Einheitliche Vermietungsleistung)
  • BMF v. 21.07.2009 IV B 9-S 7168/08/10001, BStBl 2009 I S. 821: Umsatzsteuer; Lieferung von Strom als Nebenleistung zu Vermietungsumsätzen; BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 – V R 91/07 – (BStBl 2009 II S. 615 )
  • BMF v. 31.10.2013 IV D 3-S 7168/12/10002, BStBl 2013 I S. 1384: Umsatzsteuer; Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 UStG ) – EuGH-Urteil vom 15. November 2012, C-532/11 –, BStBl 2013 II S. 891
  • BMF v. 22.07.2014 IV D 3-S 7168/08/10005, BStBl 2014 I S. 1113: Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 UStG
  • BMF v. 21.01.2016 III C 3-S 7168/08/10001, BStBl 2016 I S. 150: Umsatzsteuer; Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 UStG – Anpassung an das Unionsrecht, Vermietung von Standflächen auf Kirmessen (Änderung der Verwaltungsauffassung) und Bestellung dinglicher Nutzungsrechte
  • BMF v. 17.01.2017 III C 3-S 7168/0:002, BStBl 2017 I S. 104: Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG bei stundenweiser Überlassung von Hotelzimmern
  • BMF v. 08.12.2017 III C 3-S 7168/08/10005, BStBl 2017 I S. 1664: Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Einrichtungsgegenständen; BFH-Urteil vom 11. November 2015, V R 37/14

Rechtsgrundlagen zum Thema: Vermietung

EStG 
EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

EStG § 2a Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten

EStG § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus

EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

EStG § 20

EStG § 21

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 32b Progressionsvorbehalt

EStG § 34d Ausländische Einkünfte

EStG § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung

EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStR 
EStR R 4.2 Betriebsvermögen

EStR R 4.7 (Betriebseinnahmen und -ausgaben

EStR R 15.7 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung

EStR R 21.2 Einnahmen und Werbungskosten

EStR R 21.5 Behandlung von Zuschüssen

UStG 
UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung

UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStG § 8 Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt

UStG § 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen

UStG § 12 Steuersätze

UStAE 
UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen

UStAE 1.11. Umsätze in Freihäfen usw.

UStAE 2.1. Unternehmer

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 3.1. Lieferungen und sonstige Leistungen

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung

UStAE 3.15. Dienstleistungskommission

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 3a.7. Ort der Vermittlungsleistung

UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

UStAE 3a.9a. Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen

UStAE 3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStAE 4.8.12. Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten

UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStAE 4.12.3. Vermietung von Campingflächen

UStAE 4.12.5. Gemischte Verträge

UStAE 4.12.6. Verträge besonderer Art

UStAE 4.12.8.

UStAE 4.12.9. Beherbergungsumsätze

UStAE 4.12.10. Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 4.14.6. Eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen verbundene Umsätze

UStAE 4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften

UStAE 4.16.4. Leistungen der Altenheime, Pflegeheime und Altenwohnheime

UStAE 4.16.6. Eng verbundene Umsätze

UStAE 4.20.1. Theater

UStAE 8.1. Umsätze für die Seeschifffahrt

UStAE 8.2. Umsätze für die Luftfahrt

UStAE 9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 12.6. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen

UStAE 13.1. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

UStAE 13b.2. Bauleistungen

UStAE 13b.10. Ausnahmen

UStAE 14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 15.2b. Leistung für das Unternehmen

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug

UStAE 15.14. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 15a.2. Änderung der Verhältnisse

UStAE 15a.9. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG

UStAE 16.2. Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 18g.1. Vorsteuer-Vergütungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat für im Inland ansässige Unternehmer

UStAE 24.3. Sonstige Leistungen

UStAE 24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen

UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen

UStAE 1.11. Umsätze in Freihäfen usw.

UStAE 2.1. Unternehmer

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 3.1. Lieferungen und sonstige Leistungen

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung

UStAE 3.15. Dienstleistungskommission

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 3a.7. Ort der Vermittlungsleistung

UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

UStAE 3a.9a. Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen

UStAE 3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStAE 4.8.12. Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten

UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStAE 4.12.3. Vermietung von Campingflächen

UStAE 4.12.5. Gemischte Verträge

UStAE 4.12.6. Verträge besonderer Art

UStAE 4.12.8.

UStAE 4.12.9. Beherbergungsumsätze

UStAE 4.12.10. Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 4.14.6. Eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen verbundene Umsätze

UStAE 4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften

UStAE 4.16.4. Leistungen der Altenheime, Pflegeheime und Altenwohnheime

UStAE 4.16.6. Eng verbundene Umsätze

UStAE 4.20.1. Theater

UStAE 8.1. Umsätze für die Seeschifffahrt

UStAE 8.2. Umsätze für die Luftfahrt

UStAE 9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 12.6. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen

UStAE 13.1. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

UStAE 13b.2. Bauleistungen

UStAE 13b.10. Ausnahmen

UStAE 14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 15.2b. Leistung für das Unternehmen

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug

UStAE 15.14. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 15a.2. Änderung der Verhältnisse

UStAE 15a.9. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG

UStAE 16.2. Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 18g.1. Vorsteuer-Vergütungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat für im Inland ansässige Unternehmer

UStAE 24.3. Sonstige Leistungen

UStAE 24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen

GewStR 
GewStR R 2.9 Betriebsstätte

GewStR R 33.1 Zerlegung in besonderen Fällen

UStR 
UStR 1. Leistungsaustausch

UStR 14. (Zu § 1 UStG)

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStR 24. Lieferungen und sonstige Leistungen

UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStR 32. Dienstleistungskommission

UStR 33a. Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln

UStR 34. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStR 39a. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG

UStR 42. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStR 76. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStR 77. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStR 78. Vermietung von Campingflächen

UStR 80. Gemischte Verträge

UStR 81. Verträge besonderer Art

UStR 83. Dingliche Nutzungsrechte

UStR 84. Beherbergungsumsätze

UStR 85. Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen

UStR 86. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStR 94. Praxis- und Apparategemeinschaften

UStR 106. Theater

UStR 146. Umsätze für die Luftfahrt

UStR 148a. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen

UStR 167. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen

UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStR 171. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

UStR 177. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStR 183a. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStR 185. Pflichtangaben in der Rechnung

UStR 203. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug

UStR 205. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland

UStR 208. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStR 215. Änderung der Verhältnisse

UStR 217e. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG

UStR 221. Beförderungseinzelbesteuerung

UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

UStR 272. Besteuerung von Reiseleistungen

KStR 5.7 5.9 5.11 8.12 8.13 13.2 24
AEAO 
AEAO Zu § 8 Wohnsitz:

AEAO Zu § 18 Gesonderte Feststellung:

AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:

HGB 
§ 277 HGB Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 285 HGB Sonstige Pflichtangaben

§ 314 HGB Sonstige Pflichtangaben

ErbStG 13b
ErbStR 13.3 13.4 13b.13 13c 28
LStR 
R 39a.2 LStR Freibetrag wegen negativer Einkünfte

R 42d.2 LStR Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

EStH 2 4.2.7 4.2.9 4.2.12 4.3.2.4 4.8 7.1 7.3 9b 10.2 13a.2 15.3 15.5 15.7.1 15.7.2 15.7.3 15.7.4 15.7.6 15.8.1 15a 16.2 16.3 21.2 21.4 21.5 21.6 21.7 22.8 23 24.2 24a 33a.3 34.2 34c.3 46.3 49.1 55
StbVV 
§ 27 StBVV Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten

GewStH 3.20 8.1.4 9.2.2 9.2.4
KStH 5.9 5.11
LStH 9.14 39a.2
ErbStH E.13c E.27 B.183.4 B.186.1
AStG 8
GrStR 38
BGB 312 312g 556f 565 573 573b 1568a

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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