Einkommensteuer Grundtabelle & Splittingtabelle
Hier finden Sie die Einkommensteuertabellen für die Jahre 1999 - 2024.
Die Einkommensteuertabelle ist eine Tabelle, die von den Finanzbehörden erstellt wird, um die Einkommensteuer zu ermitteln. Diese Steuertabelle legt fest, welcher Steuersatz für welchen Einkommensbereich gilt. In Deutschland gibt es progressive Einkommensteuer, das heißt, je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz. Bis zum Grundfreibetrag fällt keine Einkommensteuer an. Die Einkommensteuer beginnt mit einem Steuersatz von 14% und steigt auf bis zu 42%. Die höchste Einkommensgruppe zahlt sogar 45% (Recihensteuer). In der Einkommensteuertabelle ist die Einkommensteuer mit dem jeweiligen Steuersatz aufgelistet und einen zusätzlichen Solidaritätszuschlag von 5,5% sowie der Kirchensteuer von %8 bzw. 9%.
Wenn Sie wissen möchten, wie viel Einkommensteuer Sie zahlen müssen, dann können Sie unsere Einkommensteuertabellen (Grund- und Splittingtabellen) hier kostenlos downloaden (ohne/ mit Soli, Kirchensteuer) oder Sie benutzen unsere Steuerrechner. Vergessen Sie auch nicht zu prüfen, ob Ihnen eine Steuererstattung zusteht. Hierfür finden Sie ebenfalls Rechner und online Programme zur Verfügung.
Einkommensteuerrechner (Grundtabelle + Splittingtabelle, Reichensteuer, Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer) für die Jahre 2005 bis 2024: Einfache + schnelle Berechnung der Einkommensteuer mit Steuersätzen und Steuerertattung auf den Euro genau.
Einkommensteuerrechner
incl. Grundfreibetrag in Höhe von: 11604,- (2024)
Hinweis: Einkommensteuerrechner als elektronisches Gegenstück zu den Einkommensteuertabellen: Sie können die Einkommensteuer kann maschinell (mit dem Einkommensteuerrechner) oder manuell (mithilfe der Einkommensteuertabellen) berechnen. Die Auswahl zwischen Allgemeiner Tabelle (für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer) und Besonderer Tabelle (für nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer wie z. B. Beamte oder Gesellschafter-Geschäftsführer) erfolgt im Einkommensteuerrechner über die Angabe zur Rentenversicherungspflicht.
Es kann zu geringfügigen Cent-Abweichungen zwischen der maschinellen Berechnung (Einkommensteuerrechner) im Gegensatz zur manuellen Berechnung (gedruckte Einkommensteuertabelle) kommen.
Tipp: Die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich: Im Schnitt über 1.000 Euro zurück! Berechnen Sie schnell und einfach, wie viel Sie zurück bekommen könnten:
Rechner Steuerertattung
Steuertipp: So holen Sie sich die zuviel gezahlte Steuer vom Finanzamt zurück:
Einkommensteuertarif + Tabellen
Wozu dienen die Einkommensteuertabellen?
Aus den Einkommensteuertabellen können Sie die Einkommensteuer nach dem Grundtarif (Grundtabelle) bzw. Splittingtarif (Splittingtabelle) für zusammenveranlagte Ehegatten entnehmen.
Die Einkommensteuer wird nach dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Leistungsfähigkeit erhoben. Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens, § 32 a Einkommensteuergesetz (EStG). Daher muss als erstes das zu versteuernde Einkommen ermittelt werden. Dann erst kann aus der Steuertabelle die dazugehörige tarifliche Einkommensteuer abgelsesen werden.
Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt im Veranlagungszeitraum ein Grundfreibetrag steuerfrei und beträgt ca. 9.500 Euro/ 19.000 Euro (Ledige/Verheiratete). Für über dem Grundfreibetrag liegende zu versteuernde Einkommen steigen die Steuersätze in zwei linearprogressiven Zonen. Der Eingangssteuersatz beträgt 14 Prozent bei einem zu versteuerndem Einkommen über dem Grundfreibetrag. Der Spitzensteuersatz für zu versteuernde Einkommen von ca. 55.000 Euro/ 110.000 Euro (Ledige/ Verheiratete) liegt bei 42 Prozent. Der Höchstsatz für zu versteuernde Einkommen beträgt 45 Prozent und greift ab ca. 275.000 Euro/ 550.000 Euro (Ledige/Verheiratete).
Der Einkommensteuertarif ist ein progressiver Steuertarif, das heißt dass sich mit steigendem zu versteuernden Einkommen der anzuwendende Steuersatz erhöht. Von kalter Progression spricht man, wenn Einkommens- und Lohnerhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen und es trotz somit unveränderter Leistungsfähigkeit zu einem Anstieg der Durchschnittsbelastung kommt. Der Grenzsteuersatz gibt den Steuersatz wieder, mit dem der nächste Euro des zu versteuernden Einkommens zu versteuern ist. Der Durchschnittssteuersatz bemisst, mit welchem Steuersatz das gesamte Einkommen versteuert wird. Also nicht nur der einzelne Euro, wie beim Grenzsteuersatz, sondern der Gesamtbetrag des zu versteuernden Einkommens.
Mit dem Einkommensteuerbescheid erhält man oftmals einen Vorauszahlungsbescheid bzw. einen nachträglichen Vorauszahlungsbescheid. In diesem sind die Besteuerungsgrundlagen der letzten Steuererklärung enthalten, jedoch die Steuer berechnet nach der Rechtslage für das Jahr der Festsetzung, z. B. Daten aus 2020 mit der Steuertabelle 2021.
Haben sich die Einkünfte gemindert, kann bis 15 Monate nach Ablauf des Jahres eine Herabsetzung beantragt werden, da Vorauszahlungsbescheide gesetzlich unter Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Dies kann formlos erfolgen, indem man dem Finanzamt die voraussichtlichen Einkünfte und Gründe für die Minderung mitteilt. Ein Einspruch ist nicht erforderlich. Siehe auch
Hinweis: Bei Arbeitnehmern wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Die Lohnsteuertabellen dienen zur Ermittlung der Lohnsteuer, also dem Steuerabzug bei Lohnzahlungen durch den Arbeitgeber. Lohnsteuerrechner mit dem Sie die Lohnsteuer für Ihre Steuerklasse aus der Tages-, Wochen-, Monats-oder Jahreslohnsteuertabelle berechnen können. Diese Tabellen sind nach Steuerklassen gegliedert und aus dem Einkommensteuertarif abgeleitet.
Bei Arbeitnehmern ist die Einkommensteuer grundsätzlich durch den Lohnsteuerabzug abgegolten. Wegen der Besonderheiten beim Lohnsteuerabzug ist aber oft die Summe der bei jeder Lohnzahlung einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträge höher als die tatsächlich geschuldete Einkommensteuer. Aus diesem Grund können auch Arbeitnehmer eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen (Lohnsteuerjahresausgleich). Ein solcher Antrag kann sich beispielsweise lohnen, wenn Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, für die kein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen worden ist. Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung innerhalb der nicht verlängerbaren vierjährigen Festsetzungsfrist zu stellen (Einkommensteuer-Antragsveranlagung 2017 also bis 31. Dezember 2021).
Neue Einkommensteuertarife 2023 und 2024
Beim Einkommensteuertarif ( § 32a EStG ) sollen nach dem Eckpunktepapier des BMF soll der Grundfreibetrag angehoben und die Tarifeckwerte verschoben werden.
Zum 1.1.2023 ist eine Anhebung desGrundfreibetrags um 285 EUR auf 10.632 EUR vorgesehen. Für 2024 wird eine weitere Anhebung um 300 EUR auf 10.932 EUR vorgeschlagen.
Die sogenannten Tarifeckwerte sollen entsprechend der erwarteten Inflation erhöht werden. Das bedeutet, dass der Spitzensteuersatz 2023 bei 61.972 statt bisher 58.597 EUR greifen. 2024 soll er ab 63.515 EUR beginnen. Die Tarifeckwerte zur sog. "Reichensteuer" werden unverändert beibehalten.
Bisher | 2023 | 2024 | |
Eingangsteuersatz | 10.348 bis 14.926 | 10.633 bis 15.786 | 10.933 bis 16.179 |
Progressionsphase | 14.927 bis 58.596 | 15.787 bis 61.971 | 16.180 bis 63.514 |
Spitzensteuersatz (42 %) | ab 58.597 | ab 61.972 | ab 63.515 |
"Reichensteuer" (45 %) | ab 277.826 | ab 277.826 | ab 277.826 |
Das BMF hat hierzu auch Entlastungsbeispiele berechnet, die auf der Internetseite des BMF abgerufen werden können.
Was ist der Unterschied zwischen Grundtabelle und Splittingtabelle?
Die Einkommensteuer-Grundtabelle findet bei der Einzelveranlagung Anwendung. Für zusammenveranlagte Eheleute gibt es die Einkommensteuer-Splittingabelle. Der Splittingtarif ist also kein eigener Steuertarif sondern eine Ableitung aus dem Grundtarif.
Grundtabelle
Aus der Grundtabelle, können Sie die tarifliche (Jahres-)Einkommensteuer für einen unverheirateten Steuerpflichtigen in Abhängigkeit von dessen zu versteuerndem Einkommen ablesen.
Steuervorteil:
Grundtabelle vs. Splittingtabelle
incl. Grundfreibetrag in Höhe von: 11604,- (2024)
Tarifzonen Grundtarif 2021 |
||
Tarifzone |
Einkommensbereich |
Grenzsteuersatz |
Nullzone |
0 Euro - 9.744 Euro |
0% |
Progressionszone 1 |
9.744 Euro - 14.754 Euro |
14% - ca. 24% |
Progressionszone 2 |
14.754 Euro - 57.918 Euro |
ca. 24% - 42% |
Proportionalzone 1 |
57.918 Euro - 274.613 Euro |
42% |
Proportionalzone 2 |
Ab 274.613 Euro |
45% |
Hier finden Sie die Einkommensteuer-Grundtabelle als PDF zum Download.
Splittingtabelle
Die Steuer wird für Ehegatten bzw. Lebenspartner nach dem Splittingverfahren wird wie folgt berechnet. Das Einkommen der beiden wird zusammen gerechnet. Für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens wird die Steuer gemäß Grundtabelle berechnet. Die so ermittelte Steuer wird dann verdoppelt. Dadurch ergibt sich in der Regel eine niedrigere Steuerschuld als bei der Einzelveranlagung, weil das Einkommen gemittelt (Durchschnitt) gebildet wurde und somit der progressive Steuertarif abgemildert wird.
Splittingtabelle erstellen /
Steuervorteil berechnen
incl. Grundfreibetrag in Höhe von: 11604,- (2024)
Berechnen Sie den Steuervorteil:
Grundtabelle vs. Splittingtabelle
Tarifzonen Splittingtarif 2021 |
||
Tarifzone |
Einkommensbereich |
Grenzsteuersatz |
Nullzone |
0 Euro - 19.488 Euro |
0% |
Progressionszone 1 |
19.488 Euro - 29.508 Euro |
14% - ca. 24% |
Progressionszone 2 |
29.508 Euro - 115.836 Euro |
ca. 24% - 42% |
Proportionalzone 1 |
115.836 Euro - 549.226 Euro |
42% |
Proportionalzone 2 |
Ab 549.226 Euro |
45% |
Hier finden Sie die die Einkommensteuer-Splittingtabelle für Ehegatten als PDF zum Download.
Hinweise:
- Vergreift sich der Sachbearbeiter des Finanzamts in der Spalte einer Steuertabelle, so liegt darin in der Regel eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 92 Abs. 3 AO a. F. (jetzt § 92 Abs. 2). Das gilt für Unrichtigkeiten zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen.
- Setzt das Finazgericht die Einkommensteuer im Tenor des Urteils fehlerhaft fest, weil ihm entweder selbst beim Ablesen der Einkommensteuertabelle ein Fehler unterlaufen ist oder es einen solchen Fehler des Finanzamt übernommen hat, ist der Urteilstenor wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 107 Abs. 1 FGO zu berichtigen.
- Berechnung der Versorgungsrente von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Verfassungsbeschwerde gegen Mitteilungen der VBL und deren Satzungsbestimmungen: Durch die progressive Steuertabelle ergibt die Hochrechnung nach § 43a VBLSa generell eine im Verhältnis zum tatsächlichen Einkommen des Teilzeitbeschäftigten überproportionale Steuerbelastung, die zu einem geringeren fiktiven Nettoentgelt führt und dadurch die Obergrenze der möglichen Gesamtversorgung absenkt. Ein Teilzeitbeschäftigter erhält hierdurch, verglichen mit einem Vollzeitbeschäftigten mit demselben Einkommen, eine unverhältnismäßig niedrige Versorgungsrente. Die Mitteilungen der VBL und deren Satzungsbestimmungen stellen keinen Akt öffentlicher Gewalt i.S. von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG dar; eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Mitteilungen der VBL und mittelbar gegen einzelne Satzungsbestimmungen bzw. Satzungsänderungen der VBL ist daher unzulässig. Siehe auch .
Noch mehr hilfreiche Steuerrechner
Siehe auch:
Tipp: Checkliste Steuererklärung.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Einkommensteuer
EStGEStG § 1 Steuerpflicht
EStG § 1a
EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
EStG § 3
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke
EStG § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
EStG § 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
EStG § 15a Verluste bei beschränkter Haftung
EStG § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
EStG § 16 Veräußerung des Betriebs
EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 24a Altersentlastungsbetrag
EStG § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
EStG § 26 Veranlagung von Ehegatten
EStG § 31 Familienleistungsausgleich
EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder
EStG § 32a Einkommensteuertarif
EStG § 32b Progressionsvorbehalt
EStG § 32c Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen
EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
EStG § 34 Außerordentliche Einkünfte
EStG § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
EStG § 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
EStG § 34c
EStG § 34f
EStG § 34g
EStG § 35
EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
EStG § 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
EStG § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
EStG § 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer
EStG § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung
EStG § 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte
EStG § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 38a Höhe der Lohnsteuer
EStG § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
EStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V
EStG § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
EStG § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug
EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug
EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g
EStG § 51 Ermächtigungen
EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 55 Schlussvorschriften
EStG § 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
EStG § 62 Anspruchsberechtigte
EStG Anlage 2 (zu § 43b) i.d.F. 23.12.2016
EStG Anlage 3 (zu § 50g) i.d.F. 23.12.2016
EStR
EStR R 2. Umfang der Besteuerung
EStR R 3.0 Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen und Verträgen
EStR R 4.2 Betriebsvermögen
EStR R 4.4 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung
EStR R 4.8 Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 7a. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
EStR R 9b. Auswirkungen der Umsatzsteuer auf die Einkommensteuer
EStR R 10.1 Sonderausgaben (Allgemeines)
EStR R 10d. Verlustabzug
EStR R 15.8 Mitunternehmerschaft
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.3 Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG
EStR R 22.5 Renten nach § 2 Abs. 2 der 32. DV zum Umstellungsgesetz (UGDV)
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 34.2 Steuerberechnung unter Berücksichtigung der Tarifermäßigung
EStR R 34.5 Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG
EStR R 34c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern
EStR R 37. Einkommensteuer-Vorauszahlung
EStR R 44b.2 Einzelantrag beim BZSt (§ 44b EStG)
EStR R 50. Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und Steuerermäßigung für ausländische Steuern
EStDV 15 51 56 70 73d 73e 82f 84
GewStG
GewStG § 2 Steuergegenstand
GewStG § 7 Gewerbeertrag
GewStG § 8 Hinzurechnungen
GewStG § 9 Kürzungen
GewStG § 15 Pauschfestsetzung
GewStG § 31 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
GewStG § 35b
KStG 3 5 8 8a 8b 8d 9 10 12 13 14 15 19 20 21 21a 23 24 26 27 28 29 31 32 32a 33 37
UStG
UStG § 15 Vorsteuerabzug
UStG § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
AO
AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
AO § 22 Realsteuern
AO § 53 Mildtätige Zwecke
AO § 55 Selbstlosigkeit
AO § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
AO § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
AO § 88 Untersuchungsgrundsatz
AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
AO § 93c Datenübermittlung durch Dritte
AO § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
AO § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
AO § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
AO § 22 Realsteuern
AO § 53 Mildtätige Zwecke
AO § 55 Selbstlosigkeit
AO § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
AO § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
AO § 88 Untersuchungsgrundsatz
AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
AO § 93c Datenübermittlung durch Dritte
AO § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
AO § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
AO § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
UStAE
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe
UStAE 4.19.1. Blinde
UStAE 15.2b. Leistung für das Unternehmen
UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStAE 15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen
UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe
UStAE 4.19.1. Blinde
UStAE 15.2b. Leistung für das Unternehmen
UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStAE 15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen
UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer
GewStR
GewStR R 1.5 Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
GewStR R 1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden
GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb
GewStR R 2.2 Betriebsverpachtung
GewStR R 7.1 Gewerbeertrag
GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen
GewStR R 9.1 Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz
GewStR R 10a.1 Gewerbeverlust
GewStR R 15.1 Pauschfestsetzung
GewStR R 19.1 Vorauszahlungen
GewStR R 19.2 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen
GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
UStR
UStR 5. Geschäftsveräußerung
UStR 17. Selbständigkeit
UStR 23. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStR 104. Blinde
UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer
UStR 214. Anwendungsgrundsätze
UStR 217c. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStR 219. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStR 246. Nichterhebung der Steuer
UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
KStR 5.11 5.13 6 7.1 8.1 8.3 8.5 8.7 8.9 8.13 9 10.2 13.1 13.2 13.3 23
GewStDV 20
AEAO
AEAO Zu § 16 Sachliche Zuständigkeit:
AEAO Zu § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen:
AEAO Zu § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen:
AEAO Zu § 30a Schutz von Bankkunden:
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis:
AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:
AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:
AEAO Zu § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:
AEAO Zu § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern:
AEAO Zu § 170 Beginn der Festsetzungsfrist:
AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:
AEAO Zu § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:
AEAO Zu § 226 Aufrechnung:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
AEAO Zu § 234 Stundungszinsen:
Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
AEAO Zu § 357 Einlegung des Einspruchs:
AEAO Zu § 360 Hinzuziehung zum Verfahren:
AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:
ErbStG 13a 13b 29
ErbStR 1 2.2 3.5 10.3 10.8 13.5 17
LStR
R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge
R 19.9 LStR Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers
R 38.1 LStR Steuerabzug vom Arbeitslohn
R 39.2 LStR Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale
R 39.3 LStR Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug
R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags
R 39a.2 LStR Freibetrag wegen negativer Einkünfte
R 39a.3 LStR Freibeträge bei Ehegatten
R 39b.3 LStR Freibeträge für Versorgungsbezüge
R 39b.4 LStR Altersentlastungsbetrag beim Lohnsteuerabzug
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 39b.10 LStR Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
R 39c. LStR Lohnsteuerabzug durch Dritte ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale
R 40a.1 LStR Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41c.1 LStR Änderung des Lohnsteuerabzugs
R 41c.2 LStR Anzeigepflichten des Arbeitgebers
R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer
R 42b. LStR Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber
LStDV 4 5
BewG 69 95 96 97 202
EStH 1a 2 2a 3.29 4.4 4.7 4.8 4a 5.7.4 6.4 9a 10.2 10.3a 10.7 10d 12.1 12.4 12.6 13.3 15.8.3 15.8.4 16.2 16.3 18.1 20.2 21.2 21.4 22.3 22.4 22.6 22.7 25 26 26a 32.1 32a 32b 33b 34.2 34.3 34c.1.2 34c.3 34c.6 36 37 37b 44a 46.2 46.3
StbVV
§ 24 StBVV Steuererklärungen
§ 26 StBVV Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen
GewStH 1.7 2.2 2.9.1 7.1.1 7.1.3 14.1 35b.1
KStH 8.1 32a
LStH 8.1.9.10 19.0 37a 37b 38b 39.4 39b.9 39c 40.1 40.2 40a.1 40b.1 41b 41c.1 41c.3 42d.1 42e
ErbStH E.10.7
AStG 1 2 4 5 6 10 11 12 15 18 21
GrStR 23 38
StBerG
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
§ 23 StBerG Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen