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Vermögensübertragung auf Kinder + Steuern sparen

Jetzt Steuern sparen durch Vermögensverlagerung auf die Kinder.



Vermögensübertragung auf Kinder

Vermögensübertragung auf Kinder ist die Übertragung des Eigentums an Vermögenswerten wie Eigentum, Geld oder Investitionen von Eltern auf ihre Kinder. Dies kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen, etwa zur finanziellen Absicherung der Kinder, zur Reduzierung der Steuerlast der Eltern oder zur Weitergabe des Familienvermögens an künftige Generationen.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, Vermögenswerte an Kinder zu übertragen, darunter:

  • Schenkung: Eltern können ihren Kindern Vermögen schenken, was in der Regel keiner rechtlichen Dokumentation bedarf. Je nach Land und Wert des Vermögens können sich jedoch schenkungssteuerliche Auswirkungen ergeben.
  • Stiftungen + Trusts: Eltern können Vermögenswerte auf einen Trust übertragen, der von einem Treuhänder im Namen der Kinder verwaltet wird. Trusts können Steuervorteile bieten und dazu dienen, zu kontrollieren, wie und wann das Vermögen an die Kinder verteilt wird.
  • Testament: Eltern können Vermögen auch durch ein Testament auf ihre Kinder übertragen. Dabei handelt es sich um ein Rechtsdokument, das festlegt, wie das Vermögen einer Person nach ihrem Tod verteilt wird.

Mit Vermögensübertragungen auf Kinder und einer Verteilung des Vermögens im Familienbund können Sie z.B. Abgeltungsteuer sparen. Denn Kinder zahlen meist keine Steuern auf ihre Kapitalerträge, da sie neben dem Sparerfreibetrag von 1.000 EUR, dem Werbungskostenpauschbetrag von 51 EUR und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR auch den Grundfreibetrag von 10.908 EUR nutzen können – macht zusammen also 10.995 EUR steuerfreie Einkünfte pro Jahr.

Wie uns aus verlässlichen Quellen bekannt wurde, prüfen die Finanzämter seit der Einführung der Abgeltungsteuer (zum 1.1.2009) verstärkt Kapitalübertragungen durch Eltern an ihre Kinder, insbesondere an minderjährige Kinder. Die Finanzämter vermuten, dass durch die Zusammenführung des Sparer-Freibetrags und des Werbungskosten-Pauschbetrags auf einen Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR, verbunden mit einem generellen Werbungskostenabzugsverbot das Verteilen von Vermögen innerhalb der Familienmitglieder beliebter geworden ist.

Auch wenn eine Vermögensübertragung grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig ist, gibt es Freigrenzen, bis zu deren Höhe keine Steuerpflicht eintritt. Bei der Übertragung von Eltern auf Kinder beträgt der Steuerfreibetrag für jedes Kind und jedes schenkende Elternteil 400.000 Euro. Es ist wichtig zu beachten, dass Steuergesetze von Land zu Land unterschiedlich sind. Daher wird immer empfohlen, einen Steuerberater zu konsultieren, wenn Sie Vermögenswerte an Kinder übertragen.

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Top Vermögensübertragung auf Kinder


Anforderungen an steuerwirksame Vermögensübertragung

Der künftige Verzicht auf die Prüfung der Einkünfte volljähriger Kinder macht Vermögensübertragungen in der Familie attraktiver – der Kindergeldanspruch bleibt davon unberührt. Hier gilt jedoch: Wenn Vermögensübertragungen nur zum Schein erfolgen, versagt die Finanzverwaltung die Anerkennung. Zur Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen Ihr Finanzamt Vermögensübertragungen anerkennt, will ich Ihnen nachfolgend die gängige Verwaltungspraxis kurz schildern. Außerdem will ich Sie auf diverse Fallstricke hinweisen. Lösungsansätze sollten Sie gemeinsam mit mir besprechen.


Nach meinen Erfahrungen sehen die Finanzämter bei Vermögensübertragungen auf Kinder dann genau hin, wenn Sie als Elternteil im Vergleich zum Vorjahr verminderte Kapitalerträge in Ihrer Steuererklärung angeben und gleichzeitig eine sog. Nichtveranlagungsbescheinigung für minderjährige Kinder beantragen. Eine solche Bescheinigung bewirkt, dass die Bank keine Kapitalertragsteuer (Zinsabschlagsteuer) einbehält. Haben Sie also für Ihre Kinder in den vergangenen Monaten eine Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt angefordert, gelten Sie grundsätzlich als "verdächtig". Zur Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung ist nicht nur Voraussetzung, dass bei Ihrem Kind keine Steuerveranlagung durchzuführen ist. Es darf auch im Fall einer Günstigerprüfung (Vergleich der Abgeltungsbesteuerung mit einer individuellen Steuerveranlagung) keine Steuer entstehen, d. h. Ihr Kind darf auch mit seinen abgeltungsteuerpflichtigen Kapitaleinkünften den Grundfreibetrag nicht überschreiten.


Ich prüfe gerne die Voraussetzung für die Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung und erledigen gleich sämtliche Formalitäten. Im Einzelfall empfehle ich/empfehlen wir aber, auf die Ausstellung einer solchen Nichtveranlagungsbescheinigung zu verzichten, um nicht bereits im Vorfeld einen "roten Reiter" an Ihre Akte geklebt zu bekommen. Gerne erläutere ich/erläutern wir Ihnen Alternativen und insbesondere, wie Ihre Kinder Kapitalerträge im Ergebnis auch ohne eine solche Bescheinigung steuerfrei vereinnahmen können.


Voraussetzungen der steuerfreien Übertragung

Vermögensübertragungen auf Kinder sind i. d. R. nur dann unproblematisch, wenn dieser Schritt endgültig ist. Jeder Hinweis, dass Ihre diesbezügliche Entscheidung wieder rückgängig gemacht werden könnte, gefährdet den Steuervorteil. Das Steuerrecht knüpft den Bezug von Einnahmen aus Kapitalvermögen an das Rechtsverhältnis, auf dem die Überlassung von Kapital beruht. Daraus folgt, dass i. d. R. dem Inhaber des Kapitalvermögens die Einkünfte zuzurechnen sind. Das bedeutet für Sie konkret:

  • Für die Steuer genügt es nicht, dass Ihre Kinder zivilrechtlich Inhaber des ihnen übertragenen und in ihrem Namen angelegten Geldvermögens geworden sind und ihnen die Ansprüche gegen die Bank zustehen.
  • Vielmehr muss der endgültige Übergang der Ansprüche gegen die Bank in das Vermögen des Kindes feststehen. Dies erreichen Sie aber nur, wenn Sie als Elternteil bei Abschluss des Vertrags über die Einrichtung eines Sparkontos für Ihr Kind und bei der Einzahlung der Einlagen den Willen hatten, die Guthabenforderung Ihrem Kind/Ihren Kindern sofort zuzuwenden. Dies muss auch gegenüber der Bank erkennbar sein, z. B. dadurch, dass Sie eine ausdrückliche Regelung zur Begünstigung und Gläubigerstellung des Kindes treffen.

Ich empfehle, die Gläubigerstellung Ihrer Kinder nicht nur in den Sparbüchern vermerken zu lassen, sondern durch entsprechende Eintragungen in den Kontoeröffnungsanträgen die begünstigten Kinder ausdrücklich als Gläubiger bezeichnen zu lassen. In diesem Fall ist es nach der Rechtsprechung auch unschädlich, dass Sie und nicht Ihr Kind/Ihre Kinder das Sparbuch aufbewahren.


Darüber hinaus müssen Sie für die steuerrechtliche Zurechnung der Kapitalerträge auf Ihre Kinder auch alle sonstigen Folgerungen ziehen, die sich aus einer endgültigen Vermögensübertragung ergeben. Dies setzt voraus, dass Sie das an Ihr Kind/Ihre Kinder übertragene Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte nur noch im Rahmen der familienrechtlichen Bestimmungen der elterlichen Vermögenssorge entsprechend verwalten. Andernfalls wird die Finanzverwaltung davon ausgehen, dass Sie Ihr Vermögen den Kindern mit der Einschränkung übertragen haben, dass Ihre Kinder zwar zivilrechtlich Inhaber des Vermögens werden sollten, Sie als Elternteil aber im Verhältnis zu Ihren Kindern das Vermögen weiterhin als eigenes Vermögen nutzen. Als Folge werden das übertragene Vermögen und die Einkünfte daraus steuerrechtlich weiterhin Ihnen zugerechnet.


Vermögensübertragungen auf Kinder müssen sorgfältig geplant werden, damit sie steuerwirksam sind. Weil es auf abweichende zivilrechtliche Regelungen im Steuerrecht nicht ankommt, ist es wichtig, dass Sie vor Kontoeröffnung und Übertragung von Vermögen auf Ihr Kind/Ihre Kinder mit mir/uns Rücksprache halten. Ich zeige Ihnen Gestaltungsmöglichkeiten, um größere Auslegungsschwierigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden. Gerne erläutere ich Ihnen in einem persönlichen Gespräch alles.


Kindergeld

Musste bislang bei volljährigen Kindern bei Anspruch auf Kindergeld das Einkommen der Kinder berücksichtigt werden (das anrechenbare Einkommen durfte dabei den Grundfreibetrages nicht überschreiten, sonst wurde der Kindergeldanspruch versagt), will die Bundesregierung künftig auf die Überprüfung des Einkommens volljähriger Kinder verzichten. Dies gibt Anlass, Anlagestrategien im Familienbund neu zu überdenken. Ich stehe Ihnen mit weiteren Auskünften zu Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung.


Wird ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude von den Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Kinder gegen eine Veräußerungsrente übertragen, fließen den Eltern mit den Rentenzahlungen steuerpflichtige Zinseinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu, soweit die Rentenzahlungen nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert des Rentenstammrechts zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres entfallen. Unerheblich ist, ob eine teilentgeltliche Übertragung vorliegt, bei der die Summe der Rentenzahlungen geringer ist als der Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt der Übertragung. Mit Urteil vom 14.07.2020 - VIII R 3/17 hat der Bundesfinanzhof (BFH) so entschieden.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Vermögensübertragung

EStG 
EStG § 4e Beiträge an Pensionsfonds

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

KStG 6
UStAE 
UStAE 18.7. Abgabe von Voranmeldungen in Neugründungsfällen

UStAE 18.7. Abgabe von Voranmeldungen in Neugründungsfällen

UStR 
UStR 230a. Abgabe von Voranmeldungen in Neugründungsfällen

KStR 5.4
AEAO 
AEAO Zu § 45 Gesamtrechtsnachfolge:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:

EStH 4.8 4d.1 10.3 12.6 22.4 22.6
GewStH 8.1.2
ErbStH E.7.1

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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