Das Finanzamt unterstellt Liebhaberei – Was tun?

Wenn das Finanzamt Ihre Tätigkeit als Liebhaberei einstuft, kann das weitreichende steuerliche Folgen haben. In diesem Beitrag erfahren Sie, was hinter dem Begriff steckt, welche Konsequenzen drohen und wie Sie sich gegen eine solche Einschätzung wehren können.


🧐 Was bedeutet Liebhaberei?

Von Liebhaberei spricht das Finanzamt, wenn Ihre Tätigkeit keine erkennbare Gewinnerzielungsabsicht hat. Es wird unterstellt, dass Sie die Tätigkeit eher aus persönlicher Leidenschaft oder Neigung betreiben, ohne wirtschaftlichen Gewinn erzielen zu wollen.

Typische Beispiele für Liebhaberei:

  • Imkerei oder Pferdezucht als Hobby
  • Vermietung von Ferienimmobilien ohne nachhaltigen Ertrag
  • Künstlerische Tätigkeiten ohne kommerziellen Fokus (z. B. Hobbyfotografie)

⚠️ Wann vermutet das Finanzamt Liebhaberei?

Das Finanzamt prüft verschiedene Anzeichen, um festzustellen, ob eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird:

  1. Anhaltende Verluste:
    • Wenn Sie über mehrere Jahre hinweg Verluste erwirtschaften.
    • Anlaufverluste werden in der Regel für ca. 5 Jahre toleriert.
    • Niedrige Gewinne unter 410 € pro Jahr gelten als Indiz für Liebhaberei.
  2. Fehlende betriebswirtschaftliche Planung:
    • Kein Businessplan oder keine erkennbaren Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage.
    • Keine klare Strategie, um die Tätigkeit rentabel zu gestalten.
  3. Verlustfinanzierung aus anderen Einkünften:
    • Wenn Sie Verluste beispielsweise aus Ihrem Angestelltengehalt finanzieren.
    • Dies deutet darauf hin, dass die Tätigkeit eher eine private Leidenschaft als eine gewinnorientierte Unternehmung ist.

🚨 Welche Folgen hat die Einstufung als Liebhaberei?

Die Einordnung als Liebhaberei kann erhebliche steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen:

  • Aberkennung von Verlusten: Ihre Verluste werden steuerlich nicht mehr anerkannt.
  • Nachzahlungen: Bereits in der Vergangenheit verrechnete Verluste werden rückwirkend gestrichen – das führt zu Steuernachzahlungen.
  • Kein Betriebsausgabenabzug: Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, können nicht mehr geltend gemacht werden.

📉 Praxisbeispiel:

Sie sind leidenschaftlicher Hobbyfotograf und entscheiden sich, Ihre Fotos online zu verkaufen. Doch die ersten Jahre laufen schleppend:

  • Jahr 1: –2.000 € Verlust
  • Jahr 2: –1.500 € Verlust
  • Jahr 3: –1.000 € Verlust
  • Jahr 4: –1.500 € Verlust

Die Verluste haben Sie mit Ihrem Gehalt aus Ihrem Angestelltenverhältnis finanziert. Nach vier Jahren ohne Aussicht auf Gewinne prüft das Finanzamt Ihre Tätigkeit und stuft diese als Liebhaberei ein.

Folge:

  • Die Verluste der Vorjahre werden rückwirkend aberkannt.
  • Sie müssen die gesparten Steuern aus den Vorjahren nachzahlen.
  • Künftige Verluste bleiben steuerlich unbeachtlich.

Was können Sie tun, wenn Ihnen Liebhaberei unterstellt wird?

  1. Gewinnerzielungsabsicht nachweisen:
    Erstellen Sie eine detaillierte Prognoserechnung, die dem Finanzamt zeigt, wie Sie in den kommenden Jahren einen Totalgewinn erzielen wollen. Berücksichtigen Sie dabei:
    • Umsatz- und Kostenplanung
    • Geplante Maßnahmen zur Umsatzsteigerung (z. B. neue Vertriebskanäle)
    • Zeitpunkt, ab dem Sie einen Gewinn erwarten
  2. Betriebswirtschaftliche Maßnahmen ergreifen und dokumentieren:
    Zeigen Sie, dass Sie aktiv daran arbeiten, Ihre Ertragslage zu verbessern:
    • Marketingmaßnahmen: z. B. Aufbau einer Website, Werbung in sozialen Medien
    • Kostenreduktion: Optimierung der Betriebsausgaben
    • Kooperationen: z. B. Verkauf über Plattformen oder Ausstellungen
  3. Trennung zwischen Hobby und Geschäft:
    Halten Sie Ihre geschäftlichen Aktivitäten von Ihren privaten Interessen klar getrennt:
    • Eigenes Geschäftskonto für die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben
    • Ordnungsgemäße Buchführung und Nachweise über Ihre Geschäftstätigkeit

💡 Wichtig zu wissen: Umsatzsteuerpflicht trotz Liebhaberei

Auch wenn das Finanzamt Ihre Tätigkeit ertragsteuerlich als Liebhaberei einstuft, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie umsatzsteuerfrei sind. Umsatzsteuerpflicht besteht bereits dann, wenn eine Tätigkeit mit der Absicht, Einnahmen zu erzielen, ausgeübt wird – unabhängig davon, ob Sie Gewinne oder Verluste machen.


📌 Fazit:

Die Unterstellung der Liebhaberei kann gravierende steuerliche Folgen haben. Sie sollten frühzeitig handeln und dem Finanzamt durch eine klare betriebswirtschaftliche Planung und nachvollziehbare Gewinnerzielungsabsicht den Wind aus den Segeln nehmen.

Lassen Sie sich im Zweifel steuerlich beraten, um Ihre Position zu stärken und finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Unterjähriger Wechsel der Gewinnermittlungsart – Wann ist das möglich?

BFH-Urteil vom 27. November 2024 (X R 1/23), veröffentlicht am 06.02.2025

Die Wahl der richtigen Gewinnermittlungsart ist für Unternehmerinnen und Unternehmer ein bedeutender Schritt in der steuerlichen Gestaltung. Während der Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) der gesetzliche Regelfall ist, steht unter bestimmten Voraussetzungen die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) als Alternative zur Verfügung.

Doch was passiert, wenn sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ändern? Ist ein unterjähriger Wechsel der Gewinnermittlungsart zulässig? Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) klärt diese wichtige Frage.


🧾 Gewinnermittlungsarten: Ein Überblick

In Deutschland gibt es zwei Hauptmethoden zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns:

  1. Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung):
    • Gesetzliche Regelform (§ 4 Abs. 1 EStG)
    • Pflicht für Kaufleute und Unternehmen, die nach HGB buchführungspflichtig sind
    • Ermittlung durch Gegenüberstellung von Betriebsvermögen am Jahresanfang und -ende
  2. Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR):
    • Vereinfachte Methode (§ 4 Abs. 3 EStG)
    • Möglich für Freiberufler sowie kleinere Gewerbetreibende, die nicht buchführungspflichtig sind
    • Gewinnermittlung erfolgt durch den Unterschied zwischen Betriebseinnahmen und -ausgaben

⚖️ Wechsel der Gewinnermittlungsart – Was sagt das Gesetz?

Das Wahlrecht zur Gewinnermittlungsart wird mit der Erstellung des Jahresabschlusses ausgeübt. Ein Wechsel ist grundsätzlich nur zu Beginn eines Wirtschaftsjahres möglich.

Von dieser Regel gibt es jedoch Ausnahmen:

  • Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse: Beispielsweise durch eine Umstrukturierung oder Betriebsumstellung.
  • Vernünftige wirtschaftliche Gründe: Etwa bei einer Änderung der Geschäftstätigkeit oder einer Umstellung der Unternehmensorganisation.

🚫 BFH-Urteil vom 27.11.2024 (X R 1/23): Kein unterjähriger Wechsel zur „Glättung“ von Gewinnen

Mit seinem Urteil vom 27. November 2024 (Az. X R 1/23), veröffentlicht am 06. Februar 2025, stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar, dass nicht jeder wirtschaftliche Vorteil einen unterjährigen Wechsel rechtfertigt:

„Der Wunsch, eine Gewinnerhöhung nach einer Außenprüfung durch einen Wechsel der Gewinnermittlungsart zu ‚glätten‘, stellt keinen hinreichenden Grund für einen unterjährigen Wechsel dar.“

Kernaussage des Urteils:

  • Kein Wechsel aus rein steuerlichen Motiven: Ein unterjähriger Wechsel, um die Steuerlast nachträglich zu mindern, ist unzulässig.
  • Bindungswirkung: Nach der erstmaligen Wahl der Gewinnermittlungsart besteht eine gesetzliche Bindung, die nur durch objektiv nachvollziehbare wirtschaftliche Veränderungen aufgebrochen werden kann.

💡 Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

  • Unternehmen sollten ihre Wahl der Gewinnermittlungsart sorgfältig prüfen und langfristig planen.
  • Ein unterjähriger Wechsel ist nur bei nachweisbaren wirtschaftlichen Gründen möglich.
  • Steuergestaltung im Nachhinein – z. B. nach einer Betriebsprüfung – wird durch dieses Urteil deutlich erschwert.

Wann ist ein unterjähriger Wechsel möglich?

  • Änderung der Unternehmensstruktur (z. B. Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH)
  • Übergang zur Buchführungspflicht oder Wegfall der Buchführungspflicht
  • Einstieg in neue Geschäftsfelder, die eine andere Gewinnermittlung sinnvoll machen
  • Verkauf oder Aufgabe eines Betriebsteils, der die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ändert

📌 Fazit:

Das aktuelle BFH-Urteil schafft Klarheit: Ein unterjähriger Wechsel der Gewinnermittlungsart ist nur bei nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen zulässig. Steuerliche Optimierungen, insbesondere nach einer Betriebsprüfung, reichen nicht aus.

Tipp: Besprechen Sie Ihre Gewinnermittlungsstrategie frühzeitig mit Ihrer Steuerberatung. Eine vorausschauende Planung schützt Sie vor Streitigkeiten mit dem Finanzamt und sorgt für Rechtssicherheit.

Berufsgenossenschaftsmeldung für 2024: Frist bis 17. Februar 2025

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber steht für Sie jedes Jahr eine wichtige Pflicht an: die Meldung des digitalen Lohnnachweises an die Berufsgenossenschaft (BG). Für das Jahr 2024 endet die Frist am 16. Februar 2025. Diese Meldung bildet die Grundlage für die Berechnung Ihres Beitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Damit Sie die Meldung korrekt und fristgerecht abgeben können, haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.


Wer muss den Lohnnachweis abgeben?

Alle Unternehmen, die im Jahr 2024 Angestellte beschäftigt haben, sind zur Abgabe des digitalen Lohnnachweises verpflichtet. Hierzu zählen:

  • Vollzeit- und Teilzeitkräfte
  • Aushilfen und Minijobber
  • Auszubildende

Wichtig: Unternehmen, die 2024 keine Angestellten beschäftigt haben, sind von der Meldung befreit.


📊 Welche Angaben sind erforderlich?

Für die Berufsgenossenschaftsmeldung benötigen Sie:

  1. Arbeitsentgelte: Melden Sie die im Jahr 2024 gezahlten Löhne und Gehälter pro Beschäftigtem – jedoch höchstens bis zur Entgeltgrenze von 96.000 € pro Person.
  2. Anzahl der Beschäftigten: Erfassen Sie alle Mitarbeitenden, einschließlich Aushilfen, Auszubildenden und Teilzeitkräfte.
  3. Geleistete Arbeitsstunden: Geben Sie die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden Ihrer Belegschaft an.

🛡️ Warum ist die BG-Meldung wichtig?

Die Berufsgenossenschaft nutzt Ihre Angaben, um den Beitrag zur Unfallversicherung zu berechnen. Diese Versicherung schützt Sie und Ihre Mitarbeitenden vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Wer die Frist versäumt, riskiert:

  • Schätzungen durch die BG, die häufig zu höheren Beiträgen führen.
  • Bußgelder oder rechtliche Konsequenzen.

💻 So geben Sie den Lohnnachweis ab

Die Meldung erfolgt digital über das externe Meldeportal „sv.net“ oder über ein zertifiziertes Lohnabrechnungsprogramm. Eine Meldung per Post oder Fax ist nicht zulässig.


📅 Frist: 16. Februar 2025 – rechtzeitig handeln!

Reichen Sie Ihre Meldung spätestens bis zum 16. Februar 2025 ein, um Schätzungen oder Nachforderungen zu vermeiden.


💡 Tipps für eine reibungslose Meldung:

  • Prüfen Sie Ihre Lohnabrechnungsdaten sorgfältig.
  • Dokumentieren Sie die übermittelten Daten für Ihre Unterlagen.
  • Halten Sie Ihre BG-Mitgliedsnummer bereit.

📝 Fazit:

Die BG-Meldung ist eine jährliche Pflicht, die jedoch schnell und unkompliziert digital erledigt werden kann. Durch eine fristgerechte Abgabe sichern Sie sich eine korrekte Beitragsberechnung und vermeiden Unannehmlichkeiten.

Nutzen Sie die verbleibende Zeit bis zum 16. Februar 2025 und bleiben Sie mit Ihrer Berufsgenossenschaftsmeldung auf der sicheren Seite!


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Das Faktorverfahren: Wichtige Informationen zur Lohnsteuerklassenwahl

Einführung des Faktorverfahrens (§ 39f EStG)

Seit dem 1. Januar 2010 bietet das Faktorverfahren eine zusätzliche Option zur Lohnsteuerklassenwahl für Ehepaare. Ziel ist eine gerechtere Verteilung der Lohnsteuerabzüge, wodurch die Hemmschwelle für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des geringer verdienenden Ehepartners gesenkt werden soll.

Bisherige Steuerklassenkombinationen

Ehegatten konnten bisher zwischen IV/IV (bei ähnlichen Einkommen) und III/V (bei deutlichen Einkommensunterschieden) wählen. Während III/V den Gesamtlohnsteuerabzug minimiert, führt sie häufig zu hohen Nachzahlungen und kann Zweitverdiener abschrecken.

Funktionsweise des Faktorverfahrens

Das Faktorverfahren basiert auf der Steuerklassenkombination IV/IV. Ein vom Finanzamt berechneter Faktor (Y ÷ X) wird auf die Steuerklasse-IV-Beträge angewendet. Dabei gilt:

  • Y: Voraussichtliche Einkommensteuer nach Splittingverfahren.
  • X: Summe der Lohnsteuer bei Steuerklasse IV.
  • Faktor: Immer kleiner als 1, mit drei Nachkommastellen.

Das Ergebnis ist ein gerechterer monatlicher Lohnsteuerabzug, der dem Jahressteuerbetrag näherkommt. Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist verpflichtend.

Vorteile des Faktorverfahrens

  • Gerechtere Steuerlastverteilung: Besonders bei unterschiedlichen Einkommen.
  • Weniger Nachzahlungen: Bessere Annäherung an die Jahressteuer.
  • Attraktiver für Zweitverdiener: Geringere Lohnsteuerabzüge.

Auswirkungen auf Lohnersatzleistungen

Die Steuerklassenwahl beeinflusst das Nettogehalt und damit Leistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld.

Antragstellung und Wechselmöglichkeiten

  • Das Faktorverfahren ist jährlich bis zum 30. November beantragbar.
  • Ein Wechsel der Steuerklassenkombination ist einmal pro Jahr möglich.
  • Für die Beantragung sind geschätzte Jahresbruttoeinkommen beider Ehegatten erforderlich.

Fazit

Das Faktorverfahren bietet eine lohnenswerte Alternative zur Kombination III/V, insbesondere bei Einkommensverhältnissen um 60/40. Es vermeidet hohe Nachzahlungen und verteilt die Steuerlast fairer, bringt aber zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich. Nutzen Sie den Online-Rechner, um die passende Steuerklassenwahl mit Faktor für Ihre Situation zu ermitteln.

BFH zu DBA-Schweiz 1971/2010: Aufteilung der Einkünfte eines Piloten im internationalen Luftverkehr

BFH, Urteil VI R 28/22 vom 24.10.2024

Einleitung Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Besteuerung eines Piloten im internationalen Luftverkehr nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz sorgt für Klarheit bei der Aufteilung der Einkünfte.

Kernaussage des Urteils: Nach dem BFH-Urteil unterliegen die Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Piloten, der für ein Schweizer Unternehmen tätig ist, der deutschen Einkommensteuer (unter Progressionsvorbehalt). Allerdings sind die Einkünfte insoweit steuerfrei, wie sie nach dem Territorialitätsprinzip aus Tätigkeiten auf Schweizer Boden und im Schweizer Luftraum resultieren.

Hintergrund: Das Urteil bezieht sich auf das DBA-Schweiz 1971/2010, das Doppelbesteuerung vermeiden und die steuerliche Zuweisung von Einkünften regeln soll.

Relevanz für Steuerpflichtige: Dieses Urteil schafft Rechtssicherheit für Piloten und andere Beschäftigte im internationalen Verkehr. Es verdeutlicht, dass die geografische Ausübung der Tätigkeit maßgeblich für die Besteuerung ist.

Quelle: Bundesfinanzhof

14 Milliarden Euro mehr durch höheren Spitzensteuersatz

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.02.2025

Ein auf 45 Prozent erhöhter Spitzensteuersatz könnte im Jahr 2025 die Steuereinnahmen um 14 Milliarden Euro steigern. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung (20/14903) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (20/14621) hervor.

Laut der Mitteilung des Bundestages hatten im Jahr 2020:

  • 68.242 einzelveranlagte Personen Einkünfte von mehr als 277.826 Euro,
  • 64.728 zusammenveranlagte Personen Einkünfte von mehr als 555.652 Euro.

Die Bundesregierung schätzt, dass eine Anhebung der sogenannten Reichensteuer von 45 Prozent auf 48 Prozent Mehreinnahmen von rund drei Milliarden Euro erzielen würde.

Allerdings führt die Mitteilung auch auf, dass Steuermindereinnahmen in Höhe von 9,5 Milliarden Euro entstehen würden, falls der Eckwert des Einkommensteuertarifs am Beginn der ersten oberen Proportionalzone von aktuell 68.480 Euro auf 80.000 Euro angehoben wird.

Diese Zahlen verdeutlichen die erheblichen finanziellen Auswirkungen steuerpolitischer Entscheidungen. Die Diskussion um eine Erhöhung des Spitzensteuersatzes und deren wirtschaftliche Folgen dürfte in den kommenden Monaten weiter an Fahrt gewinnen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 87/2025

Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen in der steuerlichen Gewinnermittlung nach § 6 Abs. 1 Nrn. 3 und 3a EStG

Einleitung
Die steuerliche Gewinnermittlung unterliegt zahlreichen Vorschriften, die die Bewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen regeln. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach diesen Vorschriften sind unverzinsliche Verbindlichkeiten sowie bestimmte Rückstellungen mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, um ihren Barwert zu ermitteln. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf die steuerliche Bilanzierung und den Gewinn eines Unternehmens.

Grundlagen der Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG
Gemäß den gesetzlichen Regelungen sind unverzinsliche Verbindlichkeiten und Rückstellungen abzuzinsen, sofern sie eine Laufzeit von mehr als 12 Monaten haben. Nicht abzuzinsen sind hingegen:

  • verzinsliche Verbindlichkeiten,
  • Anzahlungen und Vorausleistungen,
  • Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von unter einem Jahr.

Die Abzinsung soll sicherstellen, dass die steuerliche Bewertung der Verbindlichkeiten und Rückstellungen dem wirtschaftlichen Wert entspricht. Hierbei sind finanzmathematische Grundsätze anzuwenden, oder es kann alternativ eine vereinfachte Bewertung nach dem Bewertungsgesetz (BewG) erfolgen.

Verfahren der Abzinsung
Die Abzinsung erfolgt auf Basis des Restlaufzeitprinzips:

  1. Ermittlung der Restlaufzeit: Die verbleibende Laufzeit wird tagegenau berechnet.
  2. Berechnung des Abzinsungsbetrags: Hierbei wird ein einheitlicher Zinssatz von 5,5 % verwendet.
  3. Anwendung von Vervielfältigern: Zur vereinfachten Berechnung können Tabellen aus dem Bewertungsgesetz herangezogen werden.

Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung
Die Abzinsung führt zu einer Reduzierung des Passivpostens in der Steuerbilanz. Dies führt zu einem einmaligen steuerpflichtigen Ertrag, der sich in den Folgejahren durch schrittweise Aufzinsung wieder ausgleicht. Unternehmen müssen diese Effekte bei der steuerlichen Planung berücksichtigen.

Besonderheiten bei Rückstellungen
Rückstellungen für Sach- oder Geldleistungen müssen ebenfalls abgezinst werden, sofern die Verpflichtung eine Laufzeit von mehr als 12 Monaten hat. Eine Ausnahme besteht für Pauschalrückstellungen, die nicht der Abzinsungspflicht unterliegen.

Fazit
Die Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen ist ein wichtiger Bestandteil der steuerlichen Gewinnermittlung. Sie führt zu einer realistischeren Bewertung von Verbindlichkeiten und beeinflusst die Steuerlast von Unternehmen. Eine sorgfältige Planung und sachgerechte Anwendung der Abzinsungsregelungen sind daher essenziell, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Säumniszuschläge und Zahlungsschonfrist

Was sind eigentlich Säumniszuschläge?

Säumniszuschläge entstehen, wenn eine Zahlung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Sie betragen für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 Prozent der rückständigen Steuer. Dabei wird der Betrag auf den nächsten durch 50 teilbaren Wert abgerundet. Diese Regelung ist in § 240 der Abgabenordnung festgelegt.

Beispiel zur Berechnung:

  • Sie schulden eine Einkommensteuer von 375 Euro.
  • Die Fälligkeit war am 8. März.
  • Am 20. April ist die Zahlung noch nicht geleistet worden.

Ergebnis:

  • Die Säumnis besteht für einen vollen und einen angefangenen Monat.
  • Die Steuerschuld wird auf 350 Euro abgerundet.
  • Der Säumniszuschlag beträgt 2 % von 350 Euro = 7 Euro.

Was ist die Zahlungsschonfrist?

Der Gesetzgeber hat eine dreitägige Zahlungsschonfrist eingeführt. Innerhalb dieser Frist entstehen keine Säumniszuschläge.

Beispiel:

  • Ihre Einkommensteuer war bis zum 8. März fällig.
  • Sie überweisen am 9. März, das Geld geht am 10. März beim Finanzamt ein.

Ergebnis:

  • Obwohl die Zahlung verspätet erfolgte, bleibt sie innerhalb der dreitägigen Zahlungsschonfrist.
  • Es entstehen keine Säumniszuschläge.

Wie erfahren Sie die Höhe Ihrer Säumniszuschläge?

Wenn eine Steuer nicht fristgerecht gezahlt wird, erscheinen die Säumniszuschläge auf den Mahnungen oder Vollstreckungsankündigungen des Finanzamtes. Sie können auch über ELSTER Ihr Steuerkonto online einsehen.

Wichtig:

  • Säumniszuschläge fallen nicht auf steuerliche Nebenleistungen wie Verspätungszuschläge an.
  • Werden Steuern weiterhin nicht gezahlt, drohen Mahnungen und Vollstreckungsmaßnahmen.
  • Um unnötige Kosten zu vermeiden, sollten Sie Ihre Steuerzahlungen rechtzeitig leisten.

Listen zur Evaluierung von Steuergesetzen

Die Bundesregierung veröffentlicht Evaluationsliste

Die Bundesregierung hat eine Liste mit gesetzlich vorgeschriebenen Evaluierungen von Steuergesetzen veröffentlicht. Diese Liste wurde als Teil der Antwort (20/14872) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/13136) im Deutschen Bundestag bereitgestellt. Die Veröffentlichung verdeutlicht, wie gesetzliche Steuerregelungen regelmäßig überprüft werden, um deren Wirksamkeit zu gewährleisten und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.

Regelmäßige Überprüfung auch ohne gesetzliche Verpflichtung

Neben den gesetzlich festgelegten Evaluierungen betont die Bundesregierung, dass es eine „gängige Praxis“ sei, steuerliche Regelungen auch unabhängig von einer gesetzlichen Verpflichtung zu überprüfen. Insbesondere in den subventionspolitischen Leitlinien hat sich die Regierung dazu verpflichtet, Subventionen – darunter auch Steuervergünstigungen – regelmäßig zu evaluieren. Ziel dieser Überprüfungen ist es, deren Effektivität sicherzustellen und etwaige Fehlanreize oder nicht beabsichtigte Folgen zu identifizieren.

Übersicht über Evaluationsverfahren

Die veröffentlichte Liste enthält eine tabellarische Übersicht zu bereits abgeschlossenen sowie noch laufenden Evaluierungsverfahren. Diese Einblicke ermöglichen eine transparente Nachverfolgung steuerpolitischer Maßnahmen und deren Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft.

Die vollständige Meldung kann über die offizielle Quelle des Deutschen Bundestages eingesehen werden: hib-Nr. 80/2025.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.02.2025

Steuerlast deutscher Unternehmen im internationalen Vergleich zu hoch

Unternehmen im internationalen Wettbewerb benachteiligt

Steuern gehören zu den entscheidenden Standortfaktoren. Unternehmen, die in Deutschland aktiv sind und hierzulande Ausbildungs- und Arbeitsplätze schaffen, sehen sich im internationalen Wettbewerb zunehmend benachteiligt. Ihre finanziellen und personellen Ressourcen werden durch hohe Steuern und Bürokratie weit stärker beansprucht als in anderen Ländern. Während die steuerlichen Rahmenbedingungen in Staaten wie den USA oder Österreich sukzessive verbessert wurden, besteht in Deutschland seit geraumer Zeit erheblicher Reformbedarf.

Die Wirtschaft fordert daher, die Steuerbelastung auf Unternehmensgewinne von derzeit rund 30 Prozent auf ein international wettbewerbsfähiges Niveau von 25 Prozent zu senken. Zum Vergleich: Die durchschnittliche Steuerlast für Unternehmen in den OECD-Ländern liegt bei 23,6 Prozent, innerhalb der EU sogar nur bei 21,1 Prozent.

Notwendige steuerliche Reformen

1. Abschaffung des Solidaritätszuschlags
Ein erster Schritt zur Entlastung der Unternehmen wäre die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags. Das derzeitige Soli-Aufkommen von rund 12 Milliarden Euro wird überwiegend von Unternehmen über Einkommen- und Körperschaftsteuer getragen. Seine Abschaffung würde die Wirtschaft erheblich entlasten und eine Gerechtigkeitslücke schließen.

2. Senkung des Körperschaftsteuersatzes und Anrechnung der Gewerbesteuer
Der Körperschaftsteuersatz sollte schrittweise auf 10 Prozent reduziert werden. Gleichzeitig wäre eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer sinnvoll, um Doppelbelastungen zu vermeiden. Für Personengesellschaften sollte der Steuersatz auf einbehaltene Gewinne von derzeit 28,25 Prozent auf 25 Prozent gesenkt werden.

3. Reform der Gewerbesteuer
Mittelfristig sollte die Gewerbesteuer durch ein alternatives kommunales Steuersystem ersetzt werden. Ein solches System könnte eine kommunale Unternehmensteuer mit Hebesatzrecht für die Gemeinden beinhalten, um eine gerechtere Besteuerung zu ermöglichen.

Mehr Liquidität durch schnellere Abschreibungen und bessere Verlustverrechnung

Eine verbesserte steuerliche Abschreibungspolitik würde Investitionen und Beschäftigung positiv beeinflussen. Wichtige Maßnahmen in diesem Bereich sind:

  • Dauerhafte Einführung der degressiven Abschreibung, die aktuell Ende 2025 ausläuft.
  • Erhöhung der Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von derzeit 800 Euro auf mindestens 5.000 Euro.
  • Vereinfachung der AfA-Tabellen, um unnötige Bürokratie abzubauen.
  • Bessere Verlustverrechnung, indem bestehende Beschränkungen für Verlustvorträge und -rückträge vollständig beseitigt werden.

Investitionen im Ausland dürfen nicht bestraft werden

Deutsche Unternehmen sind weltweit aktiv, doch das deutsche Steuerrecht behindert Auslandsengagements an vielen Stellen. Besonders problematisch ist die sogenannte Wegzugsbesteuerung, die eine sofortige Besteuerung von stillen Reserven bei einem Umzug ins Ausland vorsieht. Sinnvoller wäre es, diese Reserven erst zu besteuern, wenn die Steuerbasis tatsächlich das Land verlässt.

Zudem bestehen durch verschiedene Steuerreformen Doppelbesteuerungen. Beispielsweise führen die neuen Anti-Missbrauchsvorschriften aus dem internationalen BEPS-Prozess (Base Erosion and Profit Shifting) in Kombination mit nationalen Mindestbesteuerungsregeln zu einer ungewollten Mehrfachbelastung der Unternehmen.

Bürokratieabbau als zentrale Herausforderung

Neben hohen Steuern leiden Unternehmen in Deutschland unter einer massiven Bürokratielast. Ein radikaler Abbau von Melde-, Dokumentations- und Berichtspflichten ist dringend erforderlich. Besonders zu nennen sind:

  • Vereinfachung der Anforderungen an elektronische Kassensysteme.
  • Lockerung der GoBD-Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten.
  • Schnellere Bearbeitung verbindlicher Auskünfte durch die Finanzverwaltung.
  • Digitalisierung und Vereinfachung von Betriebsprüfungen.

Fazit: Deutschland braucht ein wettbewerbsfähiges Steuersystem

Ein wettbewerbsfähiges Steuersystem ist essenziell für Wachstum, Arbeitsplätze und Wohlstand. Nur durch gezielte Steuerreformen, eine Senkung der Unternehmenssteuern und einen konsequenten Bürokratieabbau kann Deutschland im internationalen Wettbewerb mithalten. Die Politik ist gefordert, jetzt zu handeln, um Unternehmen zu entlasten und den Standort Deutschland nachhaltig zu stärken.

Quelle: DIHK

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin