Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG: Auswirkungen auf Ihre Steuerlast

Der Progressionsvorbehalt ist ein Begriff aus dem deutschen Steuerrecht, der sich auf bestimmte steuerfreie Einkünfte bezieht, die dennoch die Steuerbelastung erhöhen können. Viele Steuerpflichtige sind sich nicht bewusst, dass bestimmte Lohnersatzleistungen zu einer höheren Steuerbelastung führen können. In diesem Beitrag erfahren Sie, was es mit dem Progressionsvorbehalt auf sich hat, welche Einkünfte betroffen sind und wie sich das auf Ihre Steuerlast auswirkt.

Was ist der Progressionsvorbehalt?

Der Progressionsvorbehalt bedeutet, dass bestimmte steuerfreie Einkünfte in die Berechnung des individuellen Steuersatzes einbezogen werden. Obwohl diese Einkünfte selbst nicht versteuert werden, erhöhen sie den durchschnittlichen Steuersatz, der auf das restliche steuerpflichtige Einkommen angewendet wird. Dadurch steigt die insgesamt zu zahlende Einkommensteuer.

Welche Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt?

Nach § 32b EStG unterliegen unter anderem folgende Einkünfte dem Progressionsvorbehalt:

  • Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld und Übergangsgeld (Sozialgesetzbuch III)
  • Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Verletztengeld (Sozialgesetzbuch V, VI, VII)
  • Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
  • Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz
  • Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Bestimmte ausländische Einkünfte, die in Deutschland nicht versteuert wurden, aber steuerfrei sind

Wie wirkt sich der Progressionsvorbehalt auf die Steuerlast aus?

Obwohl die genannten Einkünfte steuerfrei sind, werden sie in die Berechnung des Einkommensteuersatzes einbezogen. Der Steuersatz, der für das reguläre Einkommen gilt, wird also erhöht, wodurch die Steuerlast insgesamt steigt.

Beispiel:

Angenommen, Sie haben 40.000 Euro steuerpflichtiges Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit und erhalten zusätzlich 10.000 Euro Elterngeld. Ohne Progressionsvorbehalt würde sich Ihre Steuer nur auf die 40.000 Euro beziehen.

Mit Progressionsvorbehalt wird jedoch ein fiktiver Steuersatz berechnet, als ob Ihr Einkommen 50.000 Euro beträgt. Der höhere Steuersatz wird dann auf die tatsächlich zu versteuernden 40.000 Euro angewendet, wodurch sich eine höhere Steuerlast ergibt.

Was sollten Sie beachten?

  1. Steuerliche Planung: Wenn Sie wissen, dass Sie steuerfreie Lohnersatzleistungen erhalten, sollten Sie bereits im Laufe des Jahres Rücklagen für eine mögliche Nachzahlung bilden.
  2. Einspruchsmöglichkeiten prüfen: Falls Ihr Einkommen in einem Jahr durch einmalige hohe steuerfreie Einkünfte (z. B. Abfindungen mit Progressionsvorbehalt) erheblich belastet wird, könnte eine Tarifermäßigung über die sogenannte Fünfteleistungsregelung geprüft werden.
  3. Steuererklärungspflicht: Personen, die Lohnersatzleistungen erhalten, müssen in der Regel eine Steuererklärung abgeben, da der Progressionsvorbehalt zur Nachzahlung führen kann.

Fazit

Der Progressionsvorbehalt sorgt dafür, dass bestimmte steuerfreie Leistungen dennoch die Steuerlast erhöhen können. Wer davon betroffen ist, sollte sich frühzeitig informieren und Rücklagen bilden, um unliebsame Steuerüberraschungen zu vermeiden. Falls Sie unsicher sind, ob Sie vom Progressionsvorbehalt betroffen sind oder wie Sie Ihre Steuerlast optimieren können, kann eine steuerliche Beratung helfen.

Haben Sie Fragen zum Progressionsvorbehalt oder möchten eine individuelle Berechnung? Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Steuerberatung!

Werbungskosten – So setzen Sie beruflich bedingte Ausgaben steuerlich ab

Haben Sie Ausgaben, die mit Ihrem Beruf zusammenhängen, und fragen sich, ob und wie Sie diese in Ihrer Steuererklärung angeben können? Dann sind Sie hier genau richtig! Im Steuerrecht werden diese Ausgaben als Werbungskosten bezeichnet. Wir erklären Ihnen, was das genau bedeutet und wie Sie davon profitieren können.

Was sind Werbungskosten?

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind Werbungskosten alle Ausgaben, die durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind.

Beispiele für Werbungskosten:

  • Bewerbungskosten (z. B. für Bewerbungsfotos, Porto, Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen)
  • Beiträge zu Berufsverbänden
  • Fahrtkosten für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  • Reisekosten bei beruflich bedingten Auswärtstätigkeiten
  • Aufwendungen für Arbeitsmittel wie Werkzeuge, Computer oder Fachbücher

Diese Kosten müssen in der Steuererklärung auf der Anlage N angegeben werden – und zwar in dem Jahr, in dem Sie die Ausgaben bezahlt haben.

Wichtiger Hinweis:

Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse, müssen diese von den geltend gemachten Werbungskosten abgezogen werden. Nur der tatsächlich selbst getragene Aufwand ist absetzbar.

Beispiel:

Für Ihre berufliche Tätigkeit kaufen Sie sich eine Motorsäge für 250 Euro, die Sie ausschließlich beruflich nutzen. Ihr Arbeitgeber erstattet Ihnen dafür steuerfrei 50 Euro (sogenanntes Werkzeuggeld).

  • Die Anschaffungskosten stellen Werbungskosten dar.
  • Die steuerfreie Erstattung des Arbeitgebers mindert den abzugsfähigen Betrag.
  • In der Steuererklärung können Sie 200 Euro (250 € – 50 €) auf der Anlage N als Werbungskosten angeben.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Falls Sie keine oder nur geringe Werbungskosten nachweisen können, berücksichtigt das Finanzamt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro (Stand 2023). Das bedeutet, dass Sie Werbungskosten bis zu diesem Betrag ohne Nachweise geltend machen können.

Wichtige gesetzliche Grundlagen:

  • § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG

Fazit

Werbungskosten reduzieren Ihre steuerliche Belastung und können sich deutlich auf Ihre Einkommensteuererstattung auswirken. Prüfen Sie daher sorgfältig, welche berufsbedingten Ausgaben Sie ansetzen können, und nutzen Sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, falls Sie keine Einzelaufstellung machen möchten.

Arbeitnehmer-Sparzulage: Staatliche Förderung für Ihre Vermögensbildung

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Zulage zur Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Sie dient als zusätzliche Begünstigung für vermögenswirksame Leistungen, die von Arbeitgebern für ihre Beschäftigten angelegt werden.

Voraussetzungen für die Arbeitnehmer-Sparzulage

Die Arbeitnehmer-Sparzulage kann beantragt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie sind unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig.
  • Sie sind Arbeitnehmerin, Arbeitnehmer oder Auszubildende(r).
  • Sie erhalten begünstigte vermögenswirksame Leistungen von Ihrem Arbeitgeber.
  • Ihr zu versteuerndes Einkommen überschreitet nicht die Einkommensgrenzen.
  • Sie stellen fristgerecht einen Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage.

Begünstigte Personen: Neben klassischen Arbeitnehmern gehören auch folgende Gruppen zum Kreis der Anspruchsberechtigten:

  • Beamtinnen und Beamte
  • Richterinnen und Richter
  • Soldatinnen und Soldaten
  • Personen mit Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung

Begünstigte vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen des Arbeitgebers, die direkt an den Anbieter für folgende Anlageformen gezahlt werden:

  • Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen
  • Wertpapier-Kaufvertrag
  • Beteiligungsvertrag und Beteiligungskaufvertrag
  • Verträge nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (z. B. Bausparverträge)
  • Anlagen zum Wohnungsbau

Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage

Damit eine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt wird, darf das zu versteuernde Einkommen folgende Grenzen nicht überschreiten:

  • 40.000 Euro bei Einzelveranlagung
  • 80.000 Euro bei Zusammenveranlagung

Beantragung und Fristen

Die Arbeitnehmer-Sparzulage muss aktiv beantragt werden, in der Regel im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Die Antragsfrist endet vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt wurden.

Beispiel: Für das Jahr 2023 kann die Arbeitnehmer-Sparzulage bis zum 31. Dezember 2027 beantragt werden.

Einwilligung zur Datenübermittlung

Für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage müssen Sie einmalig der elektronischen Datenübermittlung des Anbieters an die Finanzverwaltung zustimmen. Dazu teilen Sie dem Anbieter Ihre steuerliche Identifikationsnummer mit.

Beispiel: Ein Vertragsabschluss im Jahr 2022 bedeutet, dass die Einwilligung spätestens bis zum 31. Dezember 2024 nachgereicht werden kann.

Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage

Die Arbeitnehmer-Sparzulage variiert je nach Anlageform:

AnlageformSparzulageMaximal geförderter Betrag pro JahrMaximale Förderung pro Jahr
Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen20 %400 €80 €
Wertpapier-Kaufvertrag20 %400 €80 €
Beteiligungsvertrag und Beteiligungskaufvertrag20 %400 €80 €
Verträge nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (z. B. Bausparvertrag)9 %470 €43 €
Anlagen zum Wohnungsbau9 %470 €43 €

Es können bis zu zwei verschiedene Anlageformen gleichzeitig gefördert werden.

Beispielrechnung: Eine alleinstehende Person hat:

  • Einen Bausparvertrag mit jährlichen Einzahlungen von 470 € (Förderung: 43 €).
  • Einen Sparvertrag über Wertpapiere mit jährlichen Einzahlungen von 400 € (Förderung: 80 €).

Gesamtförderung: 123 € pro Jahr.

Sperrfristen für die Auszahlung

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird erst nach Ablauf einer Sperrfrist ausgezahlt:

AnlageformSperrfrist
Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen7 Jahre ab Vertragsabschluss
Wertpapier-Kaufverträge, Beteiligungsverträge und Beteiligungskaufverträge6 Jahre ab Erwerb
Bausparverträge7 Jahre ab Vertragsabschluss

Nach Ablauf der Sperrfrist erfolgt die Auszahlung direkt an den Anbieter oder über das Finanzamt im Rahmen des Einkommensteuerbescheids.

Gesetzliche Grundlagen

  • § 2 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)
  • § 13 5. VermBG
  • § 14 5. VermBG
  • § 15 5. VermBG

Fazit

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine attraktive Möglichkeit, zusätzliches Vermögen aufzubauen. Wer vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitgeber erhält, sollte unbedingt prüfen, ob ein Anspruch besteht. Mit einer frühzeitigen Beantragung und der richtigen Anlageform kann die Sparzulage optimal genutzt werden.

Die Bedeutung der BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung – BFH-Beschluss vom 21. Januar 2020 (IX R 26/19)

Die Frage der Kaufpreisaufteilung zwischen Grund und Boden sowie Gebäudeanteil spielt eine zentrale Rolle bei der Berechnung der Abschreibung für Abnutzung (AfA). Im Beschluss vom 21. Januar 2020 (IX R 26/19) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Relevanz der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bereitgestellten „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück“ aufgegriffen. Dabei wurde das BMF aufgefordert, dem Verfahren beizutreten und Stellung zur methodischen Angemessenheit der Arbeitshilfe zu nehmen.

Hintergrund des Verfahrens

Im Zentrum des Falles stand eine vermietete Eigentumswohnung, deren Kaufpreis in der notariellen Urkunde in einen Grundstücks- und einen Gebäudewertanteil aufgeteilt wurde. Das Finanzamt (FA) folgte jedoch nicht dieser vertraglichen Aufteilung, sondern legte die BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung zugrunde. Diese führte zu einer deutlich abweichenden Wertverteilung und damit zu einer geringeren AfA-Bemessungsgrundlage für den Steuerpflichtigen.

Die Klägerin argumentierte, dass der vom FA angesetzte Bodenwert unrealistisch hoch sei, insbesondere aufgrund der ungünstigen Lage des Grundstücks. Der Gebäudewertanteil müsse aufgrund der besonderen Bauweise und der Ausstattung höher angesetzt werden. Das FA hingegen berief sich auf die BMF-Arbeitshilfe, die es als objektives und sachgerechtes Mittel zur Aufteilung des Kaufpreises ansah.

Bewertung durch das Finanzgericht

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage der Steuerpflichtigen mit der Begründung ab, dass die Arbeitshilfe des BMF ein geeignetes Instrument zur sachgerechten Kaufpreisaufteilung sei. Es sei methodisch nachvollziehbar und könne als Grundlage für die Schätzung der Aufteilung herangezogen werden. Zudem würden nur erhebliche konkrete Abweichungen eine andere Berechnungsgrundlage rechtfertigen.

Revision vor dem BFH

In der Revision argumentierte die Klägerin, dass die Arbeitshilfe des BMF systematisch zu einem zu hohen Bodenwert führe, während der Gebäudewert unangemessen niedrig angesetzt werde. Dies benachteilige insbesondere Steuerpflichtige in innerstädtischen Lagen, wo die Bodenrichtwerte häufig hoch angesetzt sind.

Der BFH nahm die Revision zum Anlass, grundlegend die Bedeutung der BMF-Arbeitshilfe zu klären. Der Senat sah es als notwendig an, das BMF in das Verfahren einzubeziehen, um dessen Sichtweise zu den methodischen Grundlagen und möglichen systematischen Verzerrungen der Arbeitshilfe zu erhalten.

Relevanz für Steuerpflichtige

Der Beschluss des BFH ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da die BMF-Arbeitshilfe von der Finanzverwaltung regelmäßig zur Berechnung der AfA-Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Steuerpflichtige, die eine abweichende Kaufpreisaufteilung geltend machen möchten, müssen fundierte Gegenargumente liefern, beispielsweise durch ein Sachverständigengutachten oder alternative Berechnungsmethoden.

Die Entscheidung des BFH könnte künftig klären, ob die Finanzämter in jedem Fall an die BMF-Arbeitshilfe gebunden sind oder ob sie eine umfassendere Einzelfallprüfung vornehmen müssen. Bis dahin bleibt es für Steuerpflichtige wichtig, eine detaillierte Begründung für ihre eigene Kaufpreisaufteilung zu liefern, um eine abweichende Berücksichtigung bei der Steuerveranlagung zu erreichen.

Fazit

Die Arbeitshilfe des BMF zur Kaufpreisaufteilung ist ein wesentliches Instrument der Finanzverwaltung, dessen Anwendung jedoch nicht unkritisch erfolgen sollte. Der Beschluss des BFH unterstreicht, dass eine pauschale Anwendung der Arbeitshilfe nicht zwingend den realen Wertverhältnissen entspricht. Steuerpflichtige sollten daher prüfen, ob eine alternative Aufteilung plausibel begründet werden kann, um ihre steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen. Das Verfahren IX R 26/19 bleibt daher mit Spannung zu ve

BFH: Anteilsvereinigung bei einer ausländischen Stiftung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30.10.2024 (II R 14/23) entschieden, dass die grunderwerbsteuerliche Behandlung der Anteilsvereinigung bei einer niederländischen Stiftung („stichting“) nicht steuerbefreit ist, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Leitsatz des Urteils

  1. Grunderwerbsteuerpflicht der Anteilsvereinigung
    • Wird eine grundbesitzende Kapitalgesellschaft auf eine niederländische Stiftung („stichting“) übertragen, unterliegt diese Anteilsvereinigung der Grunderwerbsteuer.
    • Die Steuerfreiheit nach § 5 Abs. 1 GrEStG ist nicht gegeben, wenn die rechtliche Struktur der Stiftung nicht mit einer Gesamthandsgemeinschaft nach innerstaatlichem Recht vergleichbar ist.
  2. Keine Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG
    • Die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG setzt voraus, dass die Übertragung auf einer Sacheinlage- oder Beitragsverpflichtung oder einer anderweitigen gesellschaftsvertraglichen Grundlage beruht.
    • Da eine niederländische Stiftung weder Gesellschafter noch Anteilseigner hat, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

Bedeutung für die Praxis

  • Steuerpflichtige, die Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften auf eine niederländische Stiftung („stichting“) übertragen wollen, sollten prüfen, ob die Stiftung mit einer Gesamthandsgemeinschaft vergleichbar ist.
  • Eine Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG ist in solchen Fällen nicht möglich, wenn keine gesellschaftsvertragliche Grundlage für die Übertragung besteht.
  • Unternehmen mit internationalen Beteiligungsstrukturen sollten ihre steuerlichen Risiken im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer frühzeitig analysieren.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH: Steuerfreier Sanierungsertrag nach § 3a EStG und § 7b GewStG

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.10.2024 (IV R 1/22) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Sanierungserträge steuerfrei gestellt werden können. Insbesondere befasst sich das Urteil mit der gesonderten Feststellung des Sanierungsertrags sowie der rückwirkenden Antragsstellung nach den einschlägigen Vorschriften.

Leitsatz des Urteils

  1. Gesonderte Feststellung des Sanierungsertrags
    • Die Höhe des Sanierungsertrags nach § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG wird durch einen eigenständigen Verwaltungsakt festgestellt.
    • Bei einer Mitunternehmerschaft erfolgt diese Feststellung einheitlich gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2 AO.
    • Der Feststellungsbescheid ist als Grundlagenbescheid für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bindend (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO).
  2. Rückwirkendes Ereignis durch Antragstellung
    • Die Stellung eines Antrags nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG oder § 36 Abs. 2c Satz 3 GewStG stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.
    • Dies gilt für Anträge nach dem UStAusfVerm/StRÄndG vom 11.12.2018.

Bedeutung für die Praxis

  • Unternehmen in Sanierung sollten frühzeitig prüfen, ob und wann sie einen Antrag auf steuerfreie Behandlung des Sanierungsertrags stellen.
  • Steuerpflichtige können unter bestimmten Voraussetzungen von der Rückwirkung des Antrags profitieren, wodurch bereits ergangene Steuerbescheide angepasst werden können.
  • Die gesonderte Feststellung des Sanierungsertrags bei Mitunternehmerschaften ist für die steuerliche Behandlung aller beteiligten Gesellschafter bindend.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH: Ableitung des Anteilswerts einer Kapitalgesellschaft aus Verkäufen zwischen fremden Dritten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25.09.2024 (II R 15/21) entschieden, unter welchen Voraussetzungen der gemeine Wert von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft aus Verkäufen zwischen fremden Dritten abgeleitet werden kann.

Leitsatz des Urteils

  1. Bewertungsmethode für nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften
    • Der Wert von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft ist nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG auf den Substanzwert begrenzt, wenn eine Ableitung des (niedrigeren) gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten möglich ist.
    • Die Verkäufe müssen weniger als ein Jahr zurückliegen, um nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG berücksichtigt zu werden.
  2. Ungeeignete Vergleichswerte
    • Verkäufe zwischen fremden Dritten sind nur dann als Maßstab geeignet, wenn die Transaktionen tatsächlich unter marktüblichen Bedingungen zustande kamen.
    • Verkäufe, bei denen über Jahre hinweg regelmäßig derselbe Preis zugrunde gelegt wird, sind für die Ableitung des gemeinen Werts nicht anwendbar.

Bedeutung für die Praxis

  • Diese Entscheidung stellt klar, dass eine Begrenzung des Anteilswerts auf den Substanzwert nicht zwingend erforderlich ist, wenn aktuelle Verkäufe unter fremden Dritten als Bewertungsmaßstab dienen können.
  • Unternehmen und Steuerpflichtige sollten sicherstellen, dass Verkäufe, die als Referenzwerte herangezogen werden, tatsächlich unter fremden Dritten und zu marktgerechten Preisen erfolgten.
  • Wer den gemeinen Wert einer Beteiligung nachweisen möchte, kann sich auf Verkäufe innerhalb eines Jahres beziehen, sofern sie unter marktüblichen Bedingungen stattfanden.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH zum Forderungsverzicht eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gegen Besserungsschein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.11.2024 (VIII R 8/22) entschieden, welche steuerlichen Konsequenzen sich aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht eines Gesellschafters gegen eine Kapitalgesellschaft ergeben.

Leitsatz des Urteils

  1. Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung
    • Ein Verlust aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht ist bereits zum Zeitpunkt des Verzichts steuerlich zu berücksichtigen.
    • Dies gilt unabhängig davon, ob die auflösende Bedingung zu einem späteren Zeitpunkt entfällt oder nicht.
    • Der BFH schließt sich hiermit der bisherigen Rechtsprechung an (BFH-Urteil vom 24.10.2017 – VIII R 19/16, BFHE 262, 1, BStBl II 2019 S. 34).
  2. Anschaffungskosten der Darlehensforderung
    • Wird auf eine Darlehensforderung unter Besserungsvorbehalt verzichtet, sind die Anschaffungskosten der Forderung nicht, auch nicht anteilig, der Besserungsanwartschaft zuzuordnen.
  3. Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht
    • Im Rahmen der Abgeltungsteuer ist eine Gesamtbetrachtung von Gesellschafterdarlehen und Gesellschafterbeteiligung vorzunehmen.
    • Damit kann die Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht widerlegt werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.06.2023 – IX R 2/22, BFHE 280, 531).
  4. Abgrenzung zwischen § 20 Abs. 2 EStG und § 17 EStG
    • § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG ist so auszulegen, dass § 20 Abs. 2 EStG nur durch § 17 EStG verdrängt wird, wenn sich der Verlust in dem zu beurteilenden Zeitraum bei den Einkünften nach § 17 Abs. 4 EStG auswirkt.
    • Voraussetzung ist, dass beide Tatbestände im selben Veranlagungszeitraum erfüllt sind.

Bedeutung für die Praxis

  • Das Urteil bringt Klarheit zur steuerlichen Behandlung von Forderungsverzichten, insbesondere mit Besserungsschein.
  • Es betont die Bedeutung einer ganzheitlichen Betrachtung von Gesellschafterdarlehen und Beteiligungen bei der Einkünfteerzielungsabsicht.
  • Steuerpflichtige sollten prüfen, in welchem Veranlagungszeitraum sich Verluste steuerlich auswirken können.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH: Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.10.2024 (III R 11/23) klargestellt, dass die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice wirksam errichtet wurde und über eine eindeutige Zuständigkeit für bestimmte Kindergeldverfahren verfügt.

Leitsatz des Urteils

  1. Errichtung und Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice
    • Die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice wurde durch den Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 12/2022 vom 27.01.2022 wirksam bei der Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Nord errichtet.
    • Mit diesem Beschluss sowie dem Beschluss Nr. 129/2022 vom 03.11.2022 wurde die Familienkasse mit der Bearbeitung von Kindergeldverfahren betraut, bei denen Daten von Kindern mit Behinderung verarbeitet werden.
  2. Unterhaltsleistungen bei behinderten Kindern
    • Zu den Bezügen eines behinderten Kindes gehören auch Unterhaltsleistungen des Ehegatten.
    • Bei deren Ermittlung sind die Unterhaltslasten des Ehegatten für eigene minderjährige Kinder, die gegebenenfalls einen behinderungsbedingten Mehrbedarf umfassen, zu berücksichtigen.
    • Dies bestätigt die bisherige BFH-Rechtsprechung (Senatsurteil vom 20.10.2022 – III R 13/21, BFHE 278, 444, BStBl II 2023 S. 655).

Bedeutung für die Praxis

  • Die Entscheidung bestätigt die Rechtswirksamkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice und deren Zuständigkeit für Fälle mit behinderten Kindern.
  • Bei der Berechnung der Bezüge eines behinderten Kindes sind die Unterhaltslasten des Ehegatten in die Berechnung einzubeziehen, was insbesondere für Kindergeldansprüche von Bedeutung ist.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH: Entgelt für die drittnützige Verpfändung eines Bankguthabens und die Einräumung eines Abrufdarlehens

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.10.2024 (VIII R 7/23) entschieden, dass das Entgelt für die drittnützige Verpfändung eines Bankguthabens sowie die Einräumung eines Abrufdarlehens steuerrechtlich als Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG zu behandeln sind.

Leitsatz des Urteils

  1. Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG
    • Bei einer entgeltlichen drittnützigen Verpfändung eines Bankguthabens erzielt der Sicherungsgeber Einkünfte aus Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG. Diese sind nicht den Kapitaleinkünften gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuzurechnen.
  2. Einkünfte aus der Einräumung eines Abrufdarlehens
    • Wer einem anderen ein nicht in Anspruch genommenes Abrufdarlehen für einen bestimmten Zeitraum einräumt und hierfür eine Pauschalvergütung erhält, erzielt ebenfalls Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG.

Bedeutung für die Praxis

  • Die Entscheidung des BFH stellt klar, dass Einkünfte aus der drittnützigen Verpfändung eines Bankguthabens nicht als Kapitaleinkünfte, sondern als sonstige Einkünfte aus Leistungen zu behandeln sind.
  • Dies hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung, insbesondere auf die Anwendbarkeit des Abgeltungssteuersatzes nach § 32d Abs. 1 EStG, der hier nicht greift.
  • Steuerpflichtige, die Vergütungen für die Einräumung von Abrufdarlehen erhalten, müssen diese als Einkünfte aus Leistungen deklarieren.

Quelle: Bundesfinanzhof

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin