Dienstreisen: Aufwendungen für ein Kleinflugzeug können steuerlich abzugsfähig sein

Das Finanzgericht (FG) Münster hat in einem viel beachteten Urteil entschieden, dass die Kosten einer GmbH für ein Kleinflugzeug steuerlich abzugsfähig sein können, wenn das Flugzeug ausschließlich für betriebliche Dienstreisen genutzt wird und eine private Verwendung ausgeschlossen ist.

Der Streitfall

Eine GmbH hatte ein gebrauchtes Kleinflugzeug zum Preis von rund 400.000 Euro netto erworben. Es wurde überwiegend vom Alleingesellschafter-Geschäftsführer für Dienstreisen genutzt. Da dieser selbst keine Pilotenlizenz besaß, wurden externe Piloten beauftragt.

Das Finanzamt kürzte im Rahmen einer Betriebsprüfung die Betriebsausgaben um mehr als 200.000 Euro. Begründung: Die Kosten seien nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG „unangemessene Betriebsausgaben“. Der Prüfer setzte ersatzweise fiktive Kosten wie die Entfernungspauschale, Chauffeurkosten und geschätzte Hotelübernachtungen an.

Die Entscheidung des FG Münster

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte klar:

  • Die Aufwendungen für das Flugzeug waren nicht unangemessen, da es ausschließlich betrieblich genutzt wurde.
  • Eine private Lebensführung war nicht berührt: Der Geschäftsführer hatte keine Pilotenlizenz und nutzte das Flugzeug nicht privat.
  • Eine verdeckte Gewinnausschüttung lag ebenfalls nicht vor. Allein die theoretische Möglichkeit zur Privatnutzung genügt nicht – es kommt auf die tatsächliche Nutzung an.
  • Zudem wurde das Flugzeug auch von anderen Mitarbeitern genutzt und nach einer Sitzverlagerung der GmbH mit besserer Verkehrsanbindung wieder verkauft.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil zeigt, dass auch außergewöhnliche Betriebsausgaben wie ein Firmenflugzeug steuerlich abzugsfähig sein können – entscheidend ist jedoch die strikte betriebliche Veranlassung.

👉 Praxis-Tipp:

  • Dokumentieren Sie bei außergewöhnlichen Investitionen stets zeitnah und nachvollziehbar, warum die Anschaffung aus betrieblicher Sicht sinnvoll ist.
  • Halten Sie den Nachweis über die ausschließliche betriebliche Nutzung sorgfältig fest (z. B. Flugbuch, Einsatzplanung).
  • Prüfen Sie bei vergleichbaren Fällen auch mögliche Alternativen (z. B. Zug, Linienflug), um das Kosten-Nutzen-Verhältnis plausibel zu begründen.

Fazit

Das FG Münster hat dem Finanzamt in diesem Fall eine klare Absage erteilt. Für Geschäftsführer und Unternehmen gilt: Wenn eine Anschaffung wie ein Firmenflugzeug wirtschaftlich begründet, ausschließlich betrieblich genutzt und gut dokumentiert wird, steht der steuerlichen Abziehbarkeit nichts im Wege.

Kindergeld 2025: Neue Dienstanweisung berücksichtigt aktuelle BFH-Rechtsprechung

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat die neue Fassung der Dienstanweisung zum Kindergeld (DA-KG 2025) veröffentlicht. Sie gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Kindergeldfälle und enthält wichtige Klarstellungen, die auch auf aktueller BFH-Rechtsprechung beruhen.

1. Kindergeld für arbeitsuchende Kinder

Eltern haben Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind unter 21 Jahren, wenn es

  • nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und
  • bei der Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter als arbeitsuchend gemeldet ist.

Neu in der Dienstanweisung:

  • Wird ein Kind von der Agentur für Arbeit abgemeldet, führt das nicht automatisch zum Wegfall der Meldung als arbeitsuchend.
  • Nur wenn eine Pflichtverletzung des Kindes vorliegt, die die Agentur zur Abmeldung berechtigt, entfällt der Anspruch.
  • Minijobs oder selbständige Tätigkeiten von unter 15 Stunden pro Woche sind unschädlich.

👉 Tipp: Eltern sollten Nachweise zur Meldung als arbeitsuchend und zu eventuellen Beschäftigungen gut aufbewahren.

2. Kindergeld bei behinderten Kindern

Eltern haben Anspruch auf Kindergeld, wenn ein Kind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten – und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Neu aufgenommen:

  • Eine Mitursächlichkeit der Behinderung reicht aus, wenn sie nach den Gesamtumständen erheblich ist.
  • Auch bei Unterbringung in einer forensischen Abteilung (psychiatrisches Krankenhaus nach einer schuldlosen Straftat) kann Anspruch bestehen.

👉 Tipp: Gerade hier empfiehlt sich eine genaue Prüfung der Gesamtumstände. Eltern sollten Atteste, Gerichtsbeschlüsse und Gutachten sorgfältig dokumentieren.

3. Einheitliche Berufsausbildung – Erstausbildung oder Zweitausbildung?

Die Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung ist oft entscheidend für den Kindergeldanspruch bis 25.

  • Grundsatz: Eine Ausbildung ist beendet, wenn sie zur Aufnahme eines Berufs befähigt.
  • Weiterführende Ausbildungen (z. B. Masterstudium nach Bachelor) können noch zur Erstausbildung gehören, wenn sie in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehen.

Wichtige Klarstellung des BFH, nun in der DA-KG:

  • Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten darf kein Freiwilligendienst liegen, sonst gilt der zeitliche Zusammenhang als unterbrochen.

👉 Tipp: Wenn Kinder einen Freiwilligendienst leisten möchten, sollte dieser idealerweise vor Beginn der ersten Ausbildung erfolgen.

Fazit

Die neue Dienstanweisung zum Kindergeld 2025 bringt keine grundlegenden gesetzlichen Änderungen, enthält aber viele wichtige Klarstellungen auf Basis aktueller Urteile.

📌 Empfehlung vom Steuerberater:

  • Halten Sie Ihre Nachweise (Ausbildung, Arbeitslosmeldung, Behinderung) stets aktuell bereit.
  • Achten Sie bei Ausbildungswegen genau auf die Abfolge – Unterbrechungen können den Kindergeldanspruch kosten.
  • Bei Unsicherheiten zur Einordnung von Ausbildungen oder zu Sonderfällen (z. B. Behinderung) lohnt sich die Beratung.

Elektrofahrzeuge: Neue Sonderabschreibung und höhere Grenze bei der Privatnutzung

Mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ wurden attraktive steuerliche Vergünstigungen für Elektrofahrzeuge beschlossen. Ziel ist es, die Elektromobilität in Deutschland weiter zu fördern.

1. Privatnutzung von E-Fahrzeugen: Höhere Bruttolistenpreisgrenze

Bislang galt: Wird ein vollelektrischer Firmenwagen auch privat genutzt, ist der geldwerte Vorteil nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn der Bruttolistenpreis maximal 70.000 € beträgt.

Ab 1.7.2025 wird diese Grenze auf 100.000 € angehoben.

  • Dies gilt auch für gebrauchte E-Fahrzeuge.
  • Liegt der Bruttolistenpreis darüber, bleibt es bei der Halbierung des geldwerten Vorteils.
  • Für Hybridfahrzeuge gelten weiterhin die bekannten Sonderregeln (max. 50 g CO₂/km oder Mindestreichweite je nach Anschaffungsjahr).

Damit wird die Anschaffung hochwertiger E-Fahrzeuge steuerlich deutlich attraktiver.

2. Neue Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge

Noch interessanter ist die neue Elektroauto-AfA für Fahrzeuge, die zwischen dem 1.7.2025 und dem 31.12.2027 ins Betriebsvermögen aufgenommen werden.

  • Es handelt sich um eine arithmetisch-degressive Abschreibung.
  • Die Sätze:
    • 75 % im Anschaffungsjahr (volle Abschreibung, auch bei Erwerb im laufenden Jahr)
    • 10 % im Folgejahr
    • 5 % im zweiten und dritten Folgejahr
    • 3 % im vierten Folgejahr
    • 2 % im fünften Folgejahr
  • Damit ist das Fahrzeug nach sechs Jahren vollständig abgeschrieben – genau der üblichen Nutzungsdauer.
  • Eine Kombination mit anderen Sonderabschreibungen (z. B. nach § 7g EStG) ist nicht zulässig.

Die Regelung gilt nicht nur für Pkw, sondern auch für elektrische Nutzfahrzeuge wie Lkw oder Busse. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Übergabe, nicht der Kaufvertragsabschluss.

Fazit

Die Neuerungen schaffen starke steuerliche Anreize für Unternehmen und Selbstständige, in den nächsten Jahren auf Elektromobilität zu setzen:

  • Privatnutzung: Höhere 100.000-€-Grenze für den ¼-Ansatz beim geldwerten Vorteil.
  • Investition: Sehr hohe Sonderabschreibung von bis zu 75 % im Anschaffungsjahr für rein elektrische Fahrzeuge.

📌 Praxis-Tipp: Wer den Kauf eines E-Fahrzeugs plant, sollte den Anschaffungszeitpunkt genau steuern. Nur Fahrzeuge, die zwischen Juli 2025 und Ende 2027 übergeben werden, profitieren von der neuen Sonderabschreibung.

Private Veräußerungsgeschäfte: Hochpreisiges Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs?

Das Finanzgericht Sachsen hat entschieden, dass auch ein luxuriöses Wohnmobil im Wert von rund 400.000 € als Gegenstand des täglichen Gebrauchs gilt. Damit greift die Ausnahme von der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG – ein Gewinn aus der Veräußerung bleibt steuerfrei.

Hintergrund: Private Veräußerungsgeschäfte

Grundsätzlich sind Gewinne aus der Veräußerung sog. „anderer Wirtschaftsgüter“ steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt. Dazu gehören etwa Antiquitäten, Edelmetalle, Kunstgegenstände oder auch Eintrittskarten.

Seit dem Jahressteuergesetz 2010 gilt jedoch eine Ausnahme für Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Diese sollen nicht erfasst werden, um typische Verlustgeschäfte (z. B. Verkauf von Möbeln oder Gebrauchtwagen) von der Steuer auszunehmen.

Streitfall: Luxus-Wohnmobil mit Gewinn verkauft

Im konkreten Fall verkauften Steuerpflichtige ein kurz zuvor erworbenes Wohnmobil nach neun Monaten mit einem Gewinn von rund 15.000 €. Das Finanzamt wollte diesen Gewinn besteuern – mit der Begründung, ein Wohnmobil sei kein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, sondern ein Luxusgut.

Das FG Sachsen sah das anders:

  • Auch hochpreisige Wohnmobile seien Gebrauchsgegenstände.
  • Eine Abgrenzung nach dem Wert sei gesetzlich nicht vorgesehen.
  • Wohnmobile unterlägen wie Pkw dem üblichen Wertverfall – außergewöhnliche Preissteigerungen während der Corona-Pandemie seien ein Sondereffekt.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung ist für viele Wohnmobilbesitzer relevant:

  • Positiv bei Gewinnen: Gewinne aus der Veräußerung innerhalb eines Jahres bleiben steuerfrei.
  • Nachteilig bei Verlusten: Verluste können nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Damit stellt sich die interessante Frage, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden wird. Eine höchstrichterliche Klärung steht noch aus.

Sonderfall: Vermietung von Wohnmobilen

Wer mit seinem Wohnmobil Einnahmen erzielt (z. B. über Vermietungsportale), sollte beachten:

  • In diesen Fällen verlängert sich die Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre.
  • Auch hier gilt: Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind ausgenommen – die BFH-Entscheidung wird daher auch für diese Fälle Bedeutung haben.

Fazit

Ob Luxus oder nicht: Nach Auffassung des FG Sachsen ist ein Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Steuerpflichtige sollten laufende Verfahren im Blick behalten – und im Zweifel ihre Bescheide offenhalten, bis der BFH abschließend entschieden hat.


📌 Praxis-Hinweis: Für Wohnmobilbesitzer kann die BFH-Entscheidung in beide Richtungen wirken – Gewinne bleiben steuerfrei, Verluste aber steuerlich unberücksichtigt.

Anteilsveräußerung: Teilweise Erfassung des Gewinns als Arbeitslohn?

Der Bundesfinanzhof (BFH) muss klären, ob der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG) anteilig den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) zuzurechnen ist – wenn im Veräußerungserlös Zahlungen enthalten sind, die an die fortgesetzte Tätigkeit des Gesellschafters als Geschäftsführer geknüpft sind.

Der Streitfall

Im konkreten Fall hatte der Gesellschafter seine Anteile an einer Kapitalgesellschaft verkauft. Teil des Kaufpreises waren Beträge, die für die Weiterführung der Geschäftsführung in den kommenden fünf Jahren vereinbart wurden.

  • Sichtweise des FG Köln: Diese Zahlungen stellen Arbeitslohn dar. Der Kaufpreis ist daher aufzuteilen – ein Teil entfällt auf den Veräußerungsgewinn (§ 17 EStG), ein anderer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG).
  • Begründung: Die Vergütung ist nicht allein Gegenleistung für die Übertragung der Anteile, sondern knüpft unmittelbar an die persönliche Tätigkeit als Geschäftsführer an.

Bedeutung der BFH-Entscheidung

Der XI. Senat des BFH wird nun erstmals höchstrichterlich über diese Abgrenzung entscheiden. Damit steht eine grundsätzliche Klärung aus, wann Zahlungen im Rahmen einer Anteilsveräußerung als Kaufpreis und wann als Arbeitslohn zu qualifizieren sind.

Dies ist von erheblicher Bedeutung, da sich daraus unterschiedliche steuerliche Folgen ergeben:

  • Veräußerungsgewinn (§ 17 EStG): Steuerlich begünstigte Besteuerung mit Teileinkünfteverfahren.
  • Arbeitslohn (§ 19 EStG): Voll steuerpflichtig zum individuellen Steuersatz, zudem mit Lohnsteuerabzug.

Fazit

Bis zur Entscheidung des BFH bleibt in vergleichbaren Fällen Rechtsunsicherheit. Unternehmen und Gesellschafter sollten entsprechende Gestaltungen offenhalten und im Zweifel die Verträge so gestalten, dass der Veräußerungspreis und die Vergütung für die Tätigkeit als Geschäftsführer klar voneinander abgegrenzt werden.


📌 Praxis-Hinweis: Enthält der Kaufvertrag über Gesellschaftsanteile Verpflichtungen zur weiteren Geschäftsführung, sollte sorgfältig geprüft werden, ob diese Zahlungen steuerlich als Teil des Kaufpreises oder als Arbeitslohn zu werten sind.

Körperschaftsteuer: Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung – Kosten- oder Vergleichsmiete?

Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass bei der Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) für den Fremdvergleich die Kostenmiete und nicht die Vergleichsmiete maßgeblich ist – selbst wenn die Kapitalgesellschaft neben der an die Gesellschafterin vermieteten Immobilie auch weitere Immobilien vermietet.

Hintergrund

Verdeckte Gewinnausschüttungen entstehen, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vorteil zuwendet, den ein fremder Dritter unter gleichen Umständen nicht erhalten hätte.
Im Streitfall ging es um die Vermietung einer Immobilie an die Gesellschafterin. Fraglich war, wie der angemessene Mietzins im Fremdvergleich zu ermitteln ist:

  • Kostenmiete: orientiert sich an den tatsächlichen Aufwendungen der Gesellschaft (z. B. Finanzierung, Instandhaltung, Abschreibungen).
  • Vergleichsmiete: orientiert sich an den marktüblichen Mieten vergleichbarer Objekte.

Das FG Niedersachsen entschied, dass die Kostenmiete der richtige Maßstab ist – auch wenn die Gesellschaft mehrere Immobilien vermietet.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung ist von erheblicher praktischer Relevanz, da sie über den Einzelfall hinaus Auswirkungen auf die Bewertung von verdeckten Gewinnausschüttungen haben könnte. Gerade bei Immobiliengesellschaften, die sowohl an Gesellschafter als auch an fremde Dritte vermieten, stellt sich regelmäßig die Frage nach dem angemessenen Mietansatz.

Offene Fragen beim BFH

Die Revision ist beim I. Senat des BFH anhängig. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch eine Entscheidung des VIII. Senats:

  • Allein die Möglichkeit der privaten Nutzung eines betrieblichen Wirtschaftsguts führt noch nicht zu einer vGA.
  • Zur Bewertung ließ der BFH offen, ob die Vergleichsmiete heranzuziehen ist – das Verfahren wurde an das Hessische FG zurückverwiesen.

Damit bleibt die Frage, ob künftig Kosten- oder Vergleichsmiete der maßgebliche Bewertungsmaßstab ist, weiterhin offen.

Fazit für die Praxis

  • Unternehmen, die Immobilien an Gesellschafter vermieten, sollten die aktuelle Rechtsprechung genau beobachten.
  • Bis zur Klärung durch den BFH empfiehlt es sich, beide Berechnungsmethoden zu dokumentieren und Sachverhalte offen zu halten.
  • Eine klare höchstrichterliche Linie könnte erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung und steuerliche Behandlung von Gesellschafterimmobilien haben.

📌 Praxis-Hinweis: Steuerpflichtige sollten bei Vermietung an Gesellschafter die Mietkalkulation transparent dokumentieren. Nur so lässt sich im Falle einer Betriebsprüfung argumentieren, dass kein unangemessener Vorteil und damit keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Erbschaftsteuer: Zählen Gesellschafter-Vergütungen zur Lohnsumme?

Lohnsummenregelung: BFH muss über Gesellschafter-Vergütungen entscheiden

Das Finanzgericht Münster hat ein für Steuerpflichtige erfreuliches Urteil gefällt: Bei der Berechnung der Lohnsumme nach § 13a Abs. 4 ErbStG sind auch Vergütungen an Gesellschafter einer Personengesellschaft einzubeziehen – selbst wenn diese ertragsteuerlich als Sonderbetriebseinnahmen behandelt werden.

Hintergrund

Die Lohnsummenregelung ist für die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer entscheidend. Wird die erforderliche Lohnsumme innerhalb des maßgeblichen Zeitraums unterschritten, droht der Wegfall der Begünstigung.

Streitpunkt war die Frage, ob Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft in die Lohnsumme einfließen dürfen.

  • Auffassung der Finanzverwaltung (ErbStH): Sondervergütungen an Gesellschafter bleiben unberücksichtigt.
  • Urteil des FG Münster: Angemessene Vergütungen sind zu berücksichtigen – maßgeblich ist allein die handelsrechtliche Behandlung als Aufwand.

Bedeutung der Entscheidung

Nach dieser Sichtweise gehören zur Lohnsumme alle Löhne und Gehälter, die als Aufwand in der Handelsbilanz erscheinen – unabhängig von der steuerlichen Qualifikation. Das eröffnet insbesondere bei Personengesellschaften interessante Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Einhaltung der Lohnsummenregelung.

Aber: Verfahren beim BFH anhängig

Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Der II. Senat des BFH wird über die Frage abschließend entscheiden. Bis dahin gilt:

  • Steuerpflichtige in vergleichbaren Fällen sollten ihre Bescheide unbedingt offenhalten.
  • Einspruch einlegen und auf das Verfahren beim BFH verweisen.

Fazit

Das Urteil des FG Münster stärkt die Position der Steuerpflichtigen bei der Lohnsummenregelung erheblich. Sollte der BFH die Entscheidung bestätigen, könnten Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer künftig lohnsteuerlich anerkannt und erbschaftsteuerlich vorteilhaft berücksichtigt werden.


📌 Praxis-Hinweis: Wer Betriebsvermögen überträgt, sollte die aktuelle Rechtsprechung zur Lohnsummenregelung im Blick behalten. Ein offener Einspruch kann im Erbfall steuerliche Vorteile sichern.

Freiberuflich oder gewerblich: Wann Tätowierer als Künstler gelten

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Tätigkeit eines Tätowierers künstlerisch und damit freiberuflich sein kann. In diesem Fall unterliegen die erzielten Einkünfte nicht der Gewerbesteuer.

Künstlerische Tätigkeit – wann liegt sie vor?

  • Freiberuflich (künstlerisch): Der Tätowierer gestaltet und entwickelt die Tattoo-Motive selbst. Dabei darf er auch die Vorstellungen des Kunden einbeziehen, selbst wenn er insoweit weisungsgebunden ist. Entscheidend ist, dass er durch die eigene schöpferische Gestaltung ein Unikat schafft.
  • Gewerblich: Der Tätowierer sticht lediglich vorgefertigte Vorlagen ab. In diesem Fall überwiegt der handwerkliche Aspekt. Eine Aufteilung in künstlerisch und gewerblich ist nicht möglich.

Rechtskräftige Entscheidung

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zunächst die Revision zugelassen. Da das Finanzamt diese aber nicht eingelegt hat, ist das Urteil inzwischen rechtskräftig. Tätowierer, die ihre Motive eigenständig entwickeln, können sich somit auf diese Entscheidung berufen.

Parallele zur Künstlersozialversicherung

Auch das Bundessozialgericht hat in einem vergleichbaren Fall entschieden: Tätowierer, die den Entwurf eines individuellen Motivs und dessen Umsetzung in einem Tattoo als Unikat zu einem Gesamtkunstwerk verweben, haben Anspruch auf Zugang zur Künstlersozialversicherung.

Fazit für die Praxis

  • Tätowierer mit eigenständiger künstlerischer Gestaltung gelten als Freiberufler und müssen keine Gewerbesteuer zahlen.
  • Wer hingegen ausschließlich standardisierte Vorlagen nutzt, wird steuerlich als Gewerbetreibender behandelt.
  • Der Einzelfall hängt maßgeblich von der Gestaltungstiefe und Schöpfungshöhe der Arbeit ab.

📌 Hinweis: Für Tätowierer, die ihre Tätigkeit bislang als gewerblich eingestuft haben, kann sich eine Überprüfung lohnen. Ggf. lässt sich die Tätigkeit steuerlich günstiger als freiberuflich einordnen – mit Auswirkungen auf Gewerbesteuer, IHK-Beiträge und die Absicherung über die Künstlersozialkasse.

Freier Beruf oder Gewerbe? Kfz-Sachverständiger braucht ingenieurmäßigen Nachweis

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt: Ein Kfz-Meister, der als Kfz-Sachverständiger tätig ist, erzielt nicht automatisch freiberufliche Einkünfte. Entscheidend ist der Nachweis einer ingenieurähnlichen Tätigkeit – und hierfür reicht die bloße Gleichstellung des Meistertitels mit einem Bachelorabschluss nicht aus.

Hintergrund des Falls

Der betroffene Kfz-Meister argumentierte, dass sein Meisterabschluss nach dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) und dem Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) einem Bachelorabschluss gleichgestellt sei. Damit sei seine Vorbildung mit einem abgeschlossenen Ingenieurstudium vergleichbar – und seine Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger sei somit als freiberufliche, nicht gewerbliche Tätigkeit einzustufen.

Der BFH stellte jedoch klar:

  • Eine freiberufliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn ein ingenieurähnlicher Beruf ausgeübt wird.
  • Voraussetzung ist die Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung als auch der beruflichen Tätigkeit mit der eines Ingenieurs.
  • Die Ausbildung muss nicht zwingend ein Hochschulstudium sein. Auch Selbststudium oder berufspraktische Erfahrungen können ausreichen – wenn sie zu Kenntnissen in Breite und Tiefe führen, die einem Ingenieurstudium entsprechen.

Kein Automatismus durch Qualifikationsrahmen

Die Einstufung des Kfz-Meisters auf dem Qualifikationsniveau eines Bachelorabschlusses reicht nicht als Nachweis. Diese Zuordnung im EQR/DQR bezieht sich auf die allgemeine Vergleichbarkeit der Niveaustufen – nicht auf die konkrete inhaltliche Breite und Tiefe eines Ingenieurstudiums.

Was bedeutet das für Kfz-Sachverständige?

Wer als Kfz-Sachverständiger freiberuflich eingestuft werden möchte, muss konkret nachweisen, dass:

  • die Ausbildung mit einem Ingenieurstudium vergleichbar ist oder
  • im Rahmen der praktischen Berufsausübung ingenieurmäßige Kenntnisse und Methoden in ähnlicher Breite und Tiefe erworben und angewandt werden.

Dies kann etwa durch folgende Nachweise geschehen:

  • Dokumentation der eigenen Gutachten und Prüfberichte,
  • detaillierte Darstellung der angewandten technischen Methoden,
  • berufliche Fortbildungen oder Spezialisierungen,
  • ggf. Gutachten oder Stellungnahmen Dritter zur Vergleichbarkeit der Tätigkeit.

Fazit

Kfz-Meister, die als Sachverständige tätig sind, sollten nicht automatisch von einer freiberuflichen Einstufung ausgehen. Entscheidend ist der substantielle Nachweis ingenieurähnlicher Kenntnisse und Tätigkeiten. Andernfalls droht die Einstufung als gewerbliche Einkünfte – mit der Folge von Gewerbesteuerpflicht und ggf. IHK-Beiträgen.


📌 Praxis-Hinweis: Wer eine freiberufliche Anerkennung anstrebt, sollte seine Tätigkeit sorgfältig dokumentieren und im Zweifel fachlich prüfen lassen, ob die Voraussetzungen einer ingenieurähnlichen Tätigkeit erfüllt sind.

E-Bilanz: Neue Taxonomie 6.9 und Nichtbeanstandungsregelung für Kontennachweise

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das Datenschema für die elektronische Bilanz (E-Bilanz) aktualisiert. Mit der Version 6.9 der Taxonomie ergeben sich für Unternehmen und Steuerberater wichtige Änderungen – insbesondere im Hinblick auf die künftig verpflichtende Übermittlung von unverdichteten Kontennachweisen.

Ab wann gilt die neue Taxonomie 6.9?

  • Grundsätzlich ist die Taxonomie für Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen – also ab Wirtschaftsjahr 2026 bzw. 2026/2027.
  • Eine freiwillige Nutzung für das Wirtschaftsjahr 2025 (bzw. 2025/2026) ist zulässig.
  • Testübermittlungen sollen ab November 2025, Echtübermittlungen ab Mai 2026 möglich sein.

Hintergrund: Neue Pflicht zur Übermittlung von Kontennachweisen

Das Jahressteuergesetz 2024 sieht vor, dass bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, neben der Bilanz und GuV auch die unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden elektronisch übermittelt werden müssen.

Bisher erhielt die Finanzverwaltung nur verdichtete Salden auf Basis der E-Bilanz-Taxonomie. Künftig müssen die Sachkonten mit Kontonummer, Kontenbezeichnung, Kontosaldo und zugehöriger E-Bilanz-Position übertragen werden. Eine Übermittlung der Nebenbücher (z. B. Personenkonten, Einzelbuchungen) ist hingegen nicht erforderlich.

Dies betrifft alle Bilanzarten – also neben Jahresabschlüssen auch Eröffnungs-, Umwandlungs- und Aufgabebilanzen. Bei Personengesellschaften sind auch Sonder- und Ergänzungsbilanzen einzubeziehen.

Nichtbeanstandungsregelung: Übergang für Kontennachweise

Da die Umsetzung in der Praxis mit erheblichem Aufwand verbunden ist, gibt es eine Nichtbeanstandungsregelung:

  • Wird die E-Bilanz nach Taxonomie 6.9 zunächst ohne Kontennachweise übermittelt, beanstandet dies die Finanzverwaltung nicht.
  • Allerdings müssen die Kontennachweise auf anderem Weg (z. B. als PDF oder Excel) beim Finanzamt eingereicht werden.
  • In der Taxonomie ist ein Feld vorgesehen, in dem die Gründe für die fehlende elektronische Übermittlung anzugeben sind.

Damit erhalten Unternehmen und Steuerberater mehr Zeit für die notwendige Software-Umstellung und Prozessanpassung.

Weitere Ausweitungen ab 2028

Die Kontennachweise sind nur der Anfang: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen, müssen zusätzlich elektronisch übermittelt werden:

  • Anlagenspiegel und Anlagenverzeichnis
  • Anhang, Lagebericht und Prüfungsbericht (sofern vorhanden)
  • Verzeichnis steuerlich abweichend bewerteter Wirtschaftsgüter
  • Verzeichnis der Anlagegüter

Die Finanzverwaltung verspricht sich hiervon mehr Effizienz und weniger Rückfragen. Kritiker – u. a. der Deutsche Steuerberaterverband – sehen jedoch einen erheblichen Bürokratieaufwand und Risiken für die Vertraulichkeit.

Fazit: Was Unternehmen jetzt tun sollten

  • Software und Prozesse anpassen: Prüfen Sie frühzeitig, ob Ihre Buchhaltungs- und Abschlusssysteme die Anforderungen der Taxonomie 6.9 erfüllen.
  • Kontennachweise vorbereiten: Auch wenn die Nichtbeanstandungsregelung gilt, sollten Unternehmen sicherstellen, dass sie die unverdichteten Kontensalden vollständig und prüfbar bereitstellen können.
  • Vergütungsvereinbarungen anpassen: Steuerberater sollten die erhöhten Compliance-Anforderungen in ihrer Honorarstruktur berücksichtigen.
  • Entwicklung im Blick behalten: Insbesondere die Ausweitung ab 2028 erfordert rechtzeitige organisatorische Vorkehrungen.

📌 Praxis-Tipp: Nutzen Sie die Übergangsregelung, um Ihre Systeme rechtzeitig fit für die erweiterten E-Bilanz-Pflichten zu machen. Wer erst im Echtbetrieb anpasst, riskiert Verzögerungen und unnötige Rückfragen durch das Finanzamt.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin