Steuererklärung
Steuererklärung: ELSTER, Frist, Formulare, Rechner & Software.

Was ist eine Steuererklärung?: Eine Steuererklärung ist eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt, mit der eine Person
- die Besteuerungsgrundlagen offenlegt (z. B. Einkommensteuererklärung) oder
- die Steuer selbst anmeldet (z. B. Umsatzsteuervoranmeldung).
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Arten von Steuererklärungen
Es gibt zwei Arten von Steuererklärungen:
- Die Steuererklärung dient der Steuerfestsetzung durch das Finanzamt.
- In der Steuererklärung wird die Steuer ermittelt und beim Finanzamt angemeldet (z.B. Umsatzsteuererklärung).
Der Unterschied besteht darin, dass bei der zweiten Alternative, das Finanzamt die Steuern nicht mehr festsetzen muss. Nur bei einem Guthaben, wird finanzamtsintern eine Zustimmung erforderlich.
Für die Steuererklärung muss in der Regel ein amtlich vorgeschriebenes Steuerformular verwendet werden. Alternativ kann die Steuererklärung elektronisch mit ELSTER gemacht werden. Hierfür gibt es gute und kostenlose Steuersoftware.
Steuererklärungen ab dem Jahr 2020 (abzugeben im Jahr 2021) können nicht mehr in ElsterFormular erstellt werden. Sie können gerne meine online Steuererklärung nutzen.
Es gibt Steuererklärungen die regelmäßig abzugeben sind. Beispiele für regelmäßig abzugebende Steuererklärungen sind:
- Einkommensteuererklärung (Lohnsteuerjahresausgleich)
- Körperschaftsteuererklärung
- Umsatzsteuererklärung
- Gewerbesteuererklärung
Es gibt auch Steuererklärungen, die nur bei besonderen Anlässen abzugeben sind, wie z. B. die
- Erbschaftssteuererklärung und Schenkungssteuererklärung
Darüber hinaus kann man in jährlich bzw. unterjährig abzugebenden Steuererklärungen unterscheiden, wie z. B. in die monatlich bzw. vierteljährlich abzugebende
Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen sind ebenfalls Steuererklärungen. Diese müssen per ELSTER an das Finanzamt gemeldet werden. Hier finden Sie weitere Informationen zur Umsatzsteuer-Voranmeldung und zu einer kostenlosen Buchhaltungssoftware.
Mindestgebühren für Steuererklärungen nach StBVV
Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) legt fest, welche Gebühren ein Steuerberater für die Erstellung von Steuererklärungen verlangen darf. Ein wichtiger Bestandteil sind die sogenannten Mindestgebühren, die sich je nach Steuerart und Gegenstandswert unterscheiden.
Wie werden die Mindestgebühren berechnet?
Die Berechnung erfolgt auf Basis eines sogenannten Zehntelsatzes der vollen Gebühr gemäß § 24 StBVV. Zugrunde liegt stets ein Mindestgegenstandswert, auch wenn der tatsächliche Sachwert darunter liegt. So ist gewährleistet, dass Steuerberater ihre Leistungen angemessen abrechnen können.
Übersicht: Mindestgebühren für Steuererklärungen nach StBVV
Steuerart | Zehntelsatz | Mindest-Gegenstandswert |
---|---|---|
Einkommensteuererklärung (Mantelbogen) | 1/10 | 8.000 € |
Feststellungserklärung | 1/10 | 8.000 € |
Körperschaftsteuererklärung | 2/10 | 16.000 € |
Gewerbesteuererklärung | 1/10 | 8.000 € |
Umsatzsteuer-Voranmeldung | 1/10 | 650 € |
Umsatzsteuer-Jahreserklärung | 1/10 | 8.000 € |
Lohnsteuer-Anmeldung | 1/20 | 1.000 € |
Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer | 2/10 | 16.000 € |
Sonstige Steuererklärungen | 1/10 | 8.000 € |
Beispiel zur Veranschaulichung
Angenommen, Sie reichen eine Einkommensteuererklärung mit tatsächlichen Einkünften von 5.000 € ein. Die StBVV sieht dafür dennoch einen Mindestgegenstandswert von 8.000 € vor. Beträgt die volle Gebühr laut Tabelle A z. B. 600 €, ergibt sich eine Mindestgebühr von:
- 1/10 × 600 € = 60 €
Was bedeutet das für Sie als Mandant?
Die Mindestgebühren stellen sicher, dass die Leistungen Ihres Steuerberaters unabhängig vom Umfang der Erklärung fair vergütet werden. Für komplexere Sachverhalte oder höheren Aufwand kann der Steuerberater einen höheren Zehntelsatz ansetzen – immer im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
🔍 Tipp: Steuerberaterkosten-Rechner nutzen
Mit dem Steuerberaterkosten-Rechner können Sie die Steuerberatungskosten online schnell & einfach berechnen.
Fazit
Die StBVV sorgt für Transparenz und Fairness bei der Abrechnung steuerlicher Leistungen. Wenn Sie Fragen zu Ihrer individuellen Gebührenstruktur haben, beraten wir Sie gerne persönlich.
Ihr Steuerberater-Team für klare Kosten und faire Beratung
Unterschrift Steuererklärung
Bitte beachten Sie, dass Steuererklärungen eigenhändig zu unterschreiben sind. Das gilt auch, wenn Sie Ihre Steuererklärung elektronisch mit ELSTER an das Finanzamt gesendet haben. Sie müssen also trotzdem die Steuererklärung (bzw. das Datenblatt der ELSTER Steuererklärung) ausdrucken, unterschreiben und an das Finanzamt senden, es sei denn, Sie verfügen über eine elektronische Signatur.
Die Steuerberaterkosten für die Erstellung einer Steuererklärung können Sie kostenlos online mit unserem Steuerberaterkosten-Rechner berechnen.
Muss ein Steuerberater die Steuererklärung erstellen?
Die Antwort ist nein, aber es ist anzuraten. Sie können Ihre Steuererklärung auch mit einem Steuerprogramm oder ELSTER erstellen. Ein Steuerberater sollte aber beauftragt werden, wenn Sie mit dem Steuerrecht nicht vertraut sind.
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Häufige Fragen zur Steuererklärung (FAQ)
Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
Eine Steuererklärung ist verpflichtend, wenn Sie z. B. Nebeneinkünfte über 410 € haben, mehrere Jobs ausüben, Lohnersatzleistungen (z. B. Elterngeld, Kurzarbeitergeld) erhalten oder Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurden. Auch bei Ehepaaren mit Steuerklassenkombination III/V oder IV mit Faktor besteht eine Abgabepflicht.
Wann lohnt sich eine freiwillige Steuererklärung?
Eine freiwillige Abgabe lohnt sich häufig bei Studierenden, Berufseinsteigern, Pendlern, Alleinerziehenden oder wenn hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen vorliegen. Im Schnitt erhalten Steuerpflichtige eine Rückerstattung von über 1.000 €.
Welche Frist gilt für die Abgabe der Steuererklärung?
Für verpflichtende Steuererklärungen endet die Frist grundsätzlich am 31. Juli des Folgejahres. Wird ein Steuerberater beauftragt, verlängert sich die Frist regelmäßig bis zum 28./29. Februar des übernächsten Jahres
Welche Unterlagen brauche ich für die Steuererklärung?
Wichtige Unterlagen sind u. a. die Lohnsteuerbescheinigung, Nachweise über Versicherungen, Spenden, Handwerkerleistungen, Fahrtkosten, Nebeneinkünfte, Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Angaben zu Kindern, Ausbildungskosten oder Pflegeaufwendungen.
Wie kann ich meine Steuererklärung abgeben?
Sie können Ihre Steuererklärung über das Elster-Portal, mit Steuer-Software oder durch einen Steuerberater abgeben. Für Unternehmer und Selbstständige ist Elster digital verpflichtend. Arbeitnehmer können auch die vereinfachte Erklärung nutzen.
Was passiert, wenn ich keine Steuererklärung abgebe?
Bei Abgabepflicht drohen Verspätungszuschläge, Zwangsgelder oder sogar Schätzbescheide durch das Finanzamt. Wird die Steuererklärung freiwillig nicht eingereicht, verschenken Sie unter Umständen eine Steuererstattung – die freiwillige Abgabe ist bis zu 4 Jahre rückwirkend möglich.
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Rechtsgrundlagen zum Thema: Steuererklärung
EStGEStG § 4g Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3
EStG § 6 Bewertung
EStG § 10
EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
EStG § 16 Veräußerung des Betriebs
EStG § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
EStG § 26 Veranlagung von Ehegatten
EStG § 32b Progressionsvorbehalt
EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
EStG § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
EStG § 51 Ermächtigungen
EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStR
EStR R 4.4 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung
EStR R 34c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern
EStDV 56 60 65
GewStG
GewStG § 14a Steuererklärungspflicht
GewStG § 35c Ermächtigung
KStG 8d 14 31
UStG
UStG § 18 Besteuerungsverfahren
UStG § 18a Zusammenfassende Meldung
UStG § 18b Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
UStG § 18h Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat
UStG § 22b Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters
AO
AO § 30a Schutz von Bankkunden
AO § 33 Steuerpflichtiger
AO § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
AO § 91 Anhörung Beteiligter
AO § 109 Verlängerung von Fristen
AO § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
AO § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
AO § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 153 Berichtigung von Erklärungen
AO § 155 Steuerfestsetzung
AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
AO § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
AO § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
AO § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
AO § 203 Abgekürzte Außenprüfung
AO § 269 Antrag
AO § 30a Schutz von Bankkunden
AO § 33 Steuerpflichtiger
AO § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
AO § 91 Anhörung Beteiligter
AO § 109 Verlängerung von Fristen
AO § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
AO § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
AO § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 153 Berichtigung von Erklärungen
AO § 155 Steuerfestsetzung
AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
AO § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
AO § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
AO § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
AO § 203 Abgekürzte Außenprüfung
AO § 269 Antrag
UStAE
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 3a.16. Besteuerungsverfahren bei sonstigen Leistungen
UStAE 3d.1. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen
UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen
UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen
UStAE 13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger
UStAE 13b.15. Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers
UStAE 13b.16. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und allgemeines Besteuerungsverfahren
UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStAE 15.10. Vorsteuerabzug ohne gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung
UStAE 16.3. Fahrzeugeinzelbesteuerung
UStAE 18.1. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG
UStAE 18.2. Voranmeldungszeitraum
UStAE 18.3. Vordrucke, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichen
UStAE 18.6. Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen
UStAE 18.7a. Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die ausschließlich sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen
UStAE 18.7b. Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im Inland erbringen
UStAE 18.8. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung
UStAE 18.9. Verfahren bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung
UStAE 18.15. Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren
UStAE 18.17. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen
UStAE 18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
UStAE 18f.1. Sicherheitsleistung
UStAE 18h.1. Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen
UStAE 19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG
UStAE 22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben
UStAE 24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
UStAE 25b.1. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
UStAE 25d.1. Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer
UStAE 27.1. Übergangsvorschriften
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 3a.16. Besteuerungsverfahren bei sonstigen Leistungen
UStAE 3d.1. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen
UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen
UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen
UStAE 13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger
UStAE 13b.15. Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers
UStAE 13b.16. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und allgemeines Besteuerungsverfahren
UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStAE 15.10. Vorsteuerabzug ohne gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung
UStAE 16.3. Fahrzeugeinzelbesteuerung
UStAE 18.1. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG
UStAE 18.2. Voranmeldungszeitraum
UStAE 18.3. Vordrucke, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichen
UStAE 18.6. Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen
UStAE 18.7a. Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die ausschließlich sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen
UStAE 18.7b. Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im Inland erbringen
UStAE 18.8. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung
UStAE 18.9. Verfahren bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung
UStAE 18.15. Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren
UStAE 18.17. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen
UStAE 18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
UStAE 18f.1. Sicherheitsleistung
UStAE 18h.1. Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen
UStAE 19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG
UStAE 22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben
UStAE 24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
UStAE 25b.1. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
UStAE 25d.1. Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer
UStAE 27.1. Übergangsvorschriften
UStR
UStR 39c. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG
UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner
UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer
UStR 201. Vorsteuerabzug ohne gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung
UStR 221a. Fahrzeugeinzelbesteuerung
UStR 225. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG
UStR 226. Vordrucke, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichen
UStR 231. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung
UStR 231a. Verfahren bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung
UStR 243. Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren
UStR 245. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen
UStR 245a. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
UStR 247. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG
UStR 276b. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
UStR 276d. Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer
KStR 5.7 31.2
GewStDV 25
AEAO
AEAO Zu § 33 Steuerpflichtiger:
AEAO Zu § 80 Bevollmächtigte und Beistände:
Zu § 87a Elektronische Kommunikation:
Zu § 88 Untersuchungsgrundsatz:
AEAO Zu § 91 Anhörung Beteiligter:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 129 Offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsakts:
Zu § 149 Abgabe der Steuererklärungen:
AEAO Zu § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen:
AEAO Zu § 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle:
AEAO Zu § 152 Verspätungszuschlag:
AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:
AEAO Zu § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern:
AEAO Zu § 170 Beginn der Festsetzungsfrist:
AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:
AEAO Zu § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden:
AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:
AEAO Zu § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung:
AEAO Zu § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
Zu § 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
AEAO Zu § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden:
AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
AEAO Zu § 364b Fristsetzung:
AEAO Zu § 367 Entscheidung über den Einspruch:
ErbStG 13a 28a 31
BpO 4a 32
BewG 28 127
EStH 4a 5.7.4 13a.1 15.6 25 37 46.2
StbVV
§ 14 StBVV Pauschalvergütung
§ 23 StBVV Sonstige Einzeltätigkeiten
§ 24 StBVV Steuererklärungen
KStH 31.2
LStH 42d.1
GrEStG 19
ErbStH E.7.4.4 E.10.7 E.14.1.3 E.31
GrStG
§ 44 GrStG Steueranmeldung