Einkommensteuererklärung


Werbungskosten: Fortbildungskosten

Werbungskosten können vorliegen, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis) ist. Unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, können Aufwendungen für die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf und für Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, als Werbungskosten abziehbar sein. Das gilt auch für die Aufwendungen für ein weiteres Studium, wenn dieses mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang steht.

Als Aufwendungen können Sie z. B. Prüfungsgebühren, Fachliteratur, Schreibmaterial, Fahrtkosten usw. geltend machen. Ersatzleistungen von dritter Seite, auch zweckgebundene Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, müssen Sie jedoch von den Aufwendungen abziehen.

 

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Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
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