Erstellung der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2024: So behalten Sie den Überblick

Jede Steuererklärung bringt ihre eigenen Herausforderungen mit sich, doch für den Veranlagungszeitraum 2024 stehen besonders viele Änderungen auf der Agenda. Diese Neuerungen sollten Sie kennen, um rechtzeitig und korrekt zu agieren. Hier finden Sie die wichtigsten steuerrechtlichen Anpassungen im Vergleich zu 2023.

1. Steuerliche Behandlung des Qualifizierungsgeldes

Das neu eingeführte Qualifizierungsgeld bietet steuerliche Vorteile für Unternehmen, die Weiterbildungsmaßnahmen für ihre Mitarbeitenden finanzieren. Achten Sie darauf, die korrekten Abzüge anzuwenden.

2. Verbesserungen beim Abzug von Geschenken an Geschäftspartner

Der Abzugsbetrag für Geschenke wurde angehoben. Dies erleichtert es Unternehmen, die steuerliche Berücksichtigung solcher Aufwendungen zu optimieren.

3. Neue Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge

Elektrofahrzeuge profitieren weiterhin von steuerlichen Vergünstigungen, darunter eine Verlängerung und Ausweitung der Steuerbefreiungen für bestimmte Fahrzeugklassen.

4. Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften

Eine neue Regelung ermöglicht es, Buchwerte steuerneutral zu übertragen. Dies erleichtert Umstrukturierungen innerhalb beteiligungsidentischer Gesellschaften.

5. Degressive Abschreibungen

Die degressive Abschreibung wurde nicht nur für bewegliche Wirtschaftsgüter wiedereingeführt, sondern auch auf Wohngebäude ausgeweitet. Dies fördert Investitionen in Immobilien.

6. Höhere Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG

Die Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 wurden deutlich angehoben, was kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommt.

7. Höhere Werbungskosten-Pauschalen für Berufskraftfahrer

Berufskraftfahrer profitieren von erhöhten Pauschalen für Werbungskosten, was die steuerliche Belastung dieser Berufsgruppe reduziert.

8. Neue Regelungen für den Verlustvortrag

Der Verlustvortrag wurde weiter flexibilisiert, was Unternehmen mehr Spielraum bei der Verrechnung von Verlusten bietet.

9. KapV: Zwei Verlustverrechnungsbeschränkungen aufgehoben

Die Rückwirkende Aufhebung bestimmter Verlustverrechnungsbeschränkungen im Bereich der Kapitalertragsteuer bietet mehr Handlungsspielraum für Kapitalanleger.

10. Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte

Die Freigrenze für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften wurde angehoben, wodurch kleinere Gewinne steuerfrei bleiben.

11. Anhebung von Grund- und Kinderfreibetrag

Die Grund- und Kinderfreibeträge wurden erneut angehoben, um die Steuerbelastung zu reduzieren und Familien zu entlasten.

12. Lohnsteuerpauschalierung bei Gruppenunfallversicherungen

Gruppenunfallversicherungen können nun einfacher pauschal versteuert werden, was Verwaltungsaufwand spart.

13. Option von Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer

Die Regelungen zur Option zur Körperschaftsteuer wurden überarbeitet, um mehr Planungssicherheit und Flexibilität für Personengesellschaften zu schaffen.

14. Erweiterte Grundstückskürzung (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG)

Verbesserungen bei der erweiterten Grundstückskürzung erleichtern die gewerbesteuerliche Entlastung für Immobilieneigentümer.

15. Anhebung der Grenzwerte für Umsatzsteuervoranmeldungen

Die Grenzwerte für die Pflicht zur Umsatzsteuervoranmeldung wurden angehoben, wodurch kleinere Unternehmen entlastet werden.

16. Neuerungen bei der Kleinunternehmerregelung

Die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung wurden erhöht, was mehr Selbständigen die Steuerbefreiung ermöglicht.

17. Umsatzsteuer bei Verfahrenspflegern und Verfahrensbeiständen

Neue Regelungen sorgen für mehr Klarheit bei der Umsatzsteuerpflicht dieser Berufsgruppen.

18. Erweiterter Anwendungsbereich der „Istversteuerung“

Der Anwendungsbereich der Istversteuerung wurde erweitert, wodurch Unternehmen ihre Liquidität besser steuern können.

19. Anhebung der Grenzen für die verpflichtende Bilanzierung

Die neuen Schwellenwerte erleichtern kleineren Unternehmen den Verbleib in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.


Fazit

Der Veranlagungszeitraum 2024 bringt zahlreiche Änderungen und Neuerungen mit sich. Unternehmen und Steuerpflichtige sollten sich frühzeitig informieren, um alle Vorteile auszuschöpfen und Fehler zu vermeiden. Lassen Sie sich bei Bedarf professionell beraten, um Ihre Steuererklärung optimal zu gestalten.

Erinnerung: Steuerzahlungen und Umsatzsteuervoranmeldung für Januar

Zum Jahresbeginn ist es wichtig, die Fristen für die anstehenden Steuerzahlungen und die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) einzuhalten. Hier ein Überblick zu den wichtigsten Terminen im Januar:

1. Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA)

  • Fälligkeit: Die UStVA für Dezember 2024 bzw. das vierte Quartal 2024 (bei vierteljährlicher Abgabe) muss spätestens bis zum 10. Januar 2025 elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden.
  • Zahlungsfrist: Etwaige Zahllasten aus der UStVA müssen ebenfalls bis zum 10. Januar 2025 beglichen werden.

Hinweis: Wenn Sie eine Dauerfristverlängerung beantragt haben, verschiebt sich die Abgabefrist um einen Monat.

2. Lohnsteuer und Kirchensteuer

  • Fälligkeit: Die Lohnsteuer und Kirchensteuer für Dezember 2024 muss bis zum 10. Januar 2025 an das Finanzamt überwiesen werden.

3. Sozialversicherungsbeiträge

  • Fälligkeit: Die Sozialversicherungsbeiträge für Dezember 2024 sind bis zum 29. Januar 2025 (drittletzter Bankarbeitstag des Monats) an die zuständigen Träger zu überweisen.

4. Gewerbesteuer und Einkommensteuer (Vorauszahlungen)

  • Fälligkeit: Die Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer und Einkommensteuer für das vierte Quartal 2024 sind bis zum 10. Januar 2025 zu leisten.

Tipps zur fristgerechten Abgabe und Zahlung

  • Digitale Kalender nutzen: Tragen Sie die Fristen in Ihren Kalender ein, um rechtzeitig erinnert zu werden.
  • Lastschriftverfahren: Nutzen Sie das SEPA-Lastschriftverfahren, um verspätete Zahlungen zu vermeiden.
  • Prüfen Sie Ihre Unterlagen: Stellen Sie sicher, dass alle Belege und Daten für die UStVA korrekt und vollständig vorliegen.

Falls Sie Unterstützung bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung oder der Berechnung Ihrer Steuerzahlungen benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns frühzeitig, um Verzögerungen zu vermeiden.

Bekanntmachung DRÄS 14: Änderungen an DRS 18 Latente Steuern

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 30. Dezember 2024 den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 14 (DRÄS 14) im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dieser Standard wurde vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) entwickelt und gemäß § 342q Abs. 2 HGB offiziell verabschiedet.

Hintergrund

Der DRÄS 14 bringt wesentliche Änderungen an DRS 18 Latente Steuern mit sich. Die Anpassungen zielen darauf ab, die Regelungen zu latenten Steuern weiter zu präzisieren und an aktuelle Anforderungen der Praxis anzupassen. Bereits am 31. Mai 2024 informierte die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) über die verabschiedeten Inhalte des DRÄS 14.

Wichtige Neuerungen

Die spezifischen Anpassungen des DRÄS 14 betreffen insbesondere:

  • Erweiterung der Anwendungsregelungen: Konkretisierung der Anwendungsbereiche für latente Steuern, um eine einheitliche Interpretation sicherzustellen.
  • Anpassung der Bewertungsgrundlagen: Neue Vorschriften zur Ermittlung der steuerlichen Werte, die bei der Berechnung latenter Steuern herangezogen werden.
  • Erweiterte Angaben im Anhang: Strengere Anforderungen an die Offenlegung von Informationen zu latenten Steuern in der Rechnungslegung.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Unternehmen, die zur Anwendung der Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) verpflichtet sind, sollten sich zeitnah mit den Änderungen durch DRÄS 14 vertraut machen. Die Anpassungen wirken sich auf die Erstellung des Jahresabschlusses und die Offenlegungspflichten aus. Es ist empfehlenswert, den Einfluss auf die eigenen Rechnungslegungsprozesse rechtzeitig zu analysieren und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.

Weiterführende Informationen

  • Den offiziellen Text des DRÄS 14 finden Sie im Bundesanzeiger (PDF).
  • Zusätzliche Hinweise und Erläuterungen sind auf der Website der Wirtschaftsprüferkammer verfügbar.

Fazit

Die Bekanntmachung des DRÄS 14 stellt einen weiteren Schritt zur Weiterentwicklung der deutschen Rechnungslegungsstandards dar. Unternehmen sollten die Änderungen prüfen, um ihre Berichterstattung entsprechend anzupassen und die neuen Vorgaben fristgerecht umzusetzen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer, Mitteilung vom 09.01.2025

Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2023

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat bekannt gegeben, dass es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird.

Gründe für die Fristverlängerung

Diese Entscheidung wurde in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz getroffen. Sie berücksichtigt die anhaltenden Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie, die nach wie vor Herausforderungen für Unternehmen und deren Abschlussprüfer mit sich bringen. Mit dieser Regelung soll den Beteiligten ein verlängerter Zeitraum für die fristgerechte Offenlegung eingeräumt werden.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Unternehmen, die ihre Rechnungslegungsunterlagen bislang nicht eingereicht haben, haben nun zusätzliche Zeit, dies ohne die unmittelbare Gefahr eines Ordnungsgeldverfahrens nachzuholen. Dennoch bleibt die Verpflichtung zur Offenlegung bestehen, und es ist ratsam, die Unterlagen so bald wie möglich zu vervollständigen und einzureichen.

Hintergrund: Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB

Nach § 335 HGB drohen Unternehmen, die ihre Offenlegungspflichten nicht rechtzeitig erfüllen, Ordnungsgelder. Die Höhe des Ordnungsgeldes kann zwischen 2.500 und 25.000 Euro liegen. Mit der Anordnung des BfJ soll vorübergehend Entlastung geschaffen werden, ohne die grundsätzliche Pflicht zur Offenlegung zu beeinträchtigen.

Fazit

Unternehmen sollten die verlängerte Frist nutzen, um ihre Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2023 ordnungsgemäß offenzulegen. Trotz der Aufschiebung des Ordnungsgeldverfahrens bis zum 1. April 2025 bleibt die Einhaltung der gesetzlichen Offenlegungspflichten essenziell. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, rechtzeitig professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer, Mitteilung vom 09.01.2025

Schattenwirtschaft in Deutschland: 3,3 Millionen Menschen arbeiten schwarz

Schwarzarbeit bleibt ein allgegenwärtiges Problem in Deutschland: Rund 5,4 Prozent der Deutschen haben im Jahr 2024 schwarzgearbeitet. Dies entspricht etwa 3,3 Millionen Menschen, wie eine aktuelle Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt. Besonders betroffen: junge Männer. Um diese Entwicklung einzudämmen, sei laut Experten vor allem eine Entlastung der Steuer- und Abgabenlast notwendig.

Wer arbeitet schwarz?

Die Studie des IW zeigt deutliche Unterschiede bei der Verteilung der Schwarzarbeit:

  • Geschlechterunterschied: 7,5 Prozent der Männer haben in den letzten zwölf Monaten schwarzgearbeitet, während der Anteil bei Frauen mit 3,5 Prozent deutlich geringer ausfällt.
  • Altersgruppen: Besonders junge Menschen im Alter von 18 bis 34 Jahren fallen auf: Hier liegt der Anteil der Schwarzarbeit bei 11 Prozent. Bei älteren Altersgruppen bewegt sich dieser Wert zwischen drei und fünf Prozent.

Die Schattenwirtschaft macht etwa zehn Prozent des Bruttoinlandsprodukts aus, was den Staat jährlich Milliarden an Steuereinnahmen kostet.

Warum ist Schwarzarbeit so attraktiv?

Schwarzarbeit bietet finanzielle Vorteile für beide Seiten:

  • Kunden: Sie sparen, indem sie Dienstleistungen ohne Rechnung in Anspruch nehmen.
  • Arbeitende: Sie behalten einen größeren Teil ihres Einkommens, da sie keine Steuern oder Sozialabgaben zahlen müssen.

Vor allem für Besserverdienende sei Schwarzarbeit besonders attraktiv, so Studienautor Dominik Enste: „Die hohe Steuer- und Abgabenlast lässt viele Menschen nach Alternativen suchen.“ Gelegenheiten für Schwarzarbeit bieten sich dabei besonders häufig im privaten Bereich, etwa bei handwerklichen Dienstleistungen.

Gesetze allein reichen nicht aus

Um die Schattenwirtschaft effektiv zu bekämpfen, hat die Bundesregierung im November 2024 einen Gesetzesentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vorgelegt. Dieser soll den zuständigen Behörden neue Werkzeuge an die Hand geben. Doch neue Vorschriften und Kontrollen reichen laut Experten nicht aus.

„Um Schwarzarbeit langfristig einzudämmen, muss der Staat die Ursachen bekämpfen“, erklärt Enste. „Das Problem liegt in der hohen Belastung der legalen Arbeit. Mehr Netto vom Brutto würde legale Arbeit attraktiver machen und die Schwarzarbeit reduzieren.“

Fazit: Mehr Anreize für legale Arbeit schaffen

Schwarzarbeit bleibt ein vielschichtiges Problem mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für den Staat. Die aktuellen Zahlen verdeutlichen den Handlungsbedarf. Eine nachhaltige Lösung erfordert jedoch mehr als neue Gesetze: Eine Senkung der Steuer- und Abgabenlast könnte die Attraktivität der Schwarzarbeit deutlich mindern und legale Arbeit stärken.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW), Pressemitteilung vom 09.01.2025

Verlängerung der Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld bis Ende 2025

Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wurde durch die „Dritte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“ auf maximal 24 Monate verlängert. Diese Regelung tritt in Zeiten außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt in Kraft und bietet Unternehmen mehr Planungssicherheit sowie die Möglichkeit, ihre Beschäftigten zu halten.

Was ändert sich?

  • Verlängerte Bezugsdauer: Statt der regulären Bezugsdauer von 12 Monaten können Betriebe bis zum 31. Dezember 2025 Kurzarbeitergeld für maximal 24 Monate beantragen.
  • Inkrafttreten: Die Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2025 und ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet.
  • Rückkehr zur regulären Dauer: Ab dem 1. Januar 2026 gilt wieder die gesetzliche Bezugsdauer von 12 Monaten, auch für Betriebe, die bis Ende 2025 noch nicht die vollen 24 Monate ausgeschöpft haben.

Wann beginnt die Bezugsdauer?

Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld startet mit dem ersten Kalendermonat, in dem der Arbeitgeber Kurzarbeit im Betrieb einleitet. Sollte der Bezug des Kurzarbeitergeldes für 3 oder mehr Kalendermonate unterbrochen werden, beginnt eine neue Bezugsdauer. In diesem Fall muss der Arbeitsausfall erneut bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Wichtige Hinweise für Arbeitgeber

  • Die Anzeige und Beantragung von Kurzarbeit erfolgt über die Bundesagentur für Arbeit.
  • Alle notwendigen Informationen zur Anzeige, Berechnung und Antragsstellung finden Sie auf den offiziellen Seiten der Bundesagentur für Arbeit.
  • Eine detaillierte Übersicht zu den sozialversicherungsrechtlichen Aspekten von Kurzarbeit steht in unserer Fragensammlung zur Verfügung.

Fazit

Die Verlängerung der Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld bis Ende 2025 ist eine wichtige Maßnahme zur Unterstützung von Betrieben und Arbeitnehmern in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten. Unternehmen können dadurch langfristig planen und ihre Belegschaft sichern. Bei Fragen zur Beantragung oder zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Sachbezugswerte 2025: Wichtige Informationen für Arbeitgeber

Mit der 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) wurden die Sachbezugswerte für das Jahr 2025 an den Verbraucherpreisindex angepasst. Die neuen Werte gelten seit dem 1. Januar 2025. Hier erfahren Sie, welche Werte ab sofort für Verpflegung und Unterkunft gelten und wie diese berechnet werden.

Sachbezugswerte für Verpflegung

Der monatliche Gesamtwert für verbilligte oder unentgeltliche Verpflegung beträgt ab dem 1. Januar 2025 333 Euro. Für die einzelnen Mahlzeiten ergeben sich folgende kalendertägliche und monatliche Werte:

Art der MahlzeitKalendertäglicher WertMonatlicher Wert
Frühstück2,30 Euro69 Euro
Mittag- oder Abendessen4,40 Euro132 Euro
Gesamtwert pro Tag11,10 Euro333 Euro

Sachbezugswerte für Unterkunft und Miete

Der Wert für unentgeltliche oder verbilligte Unterkunft beläuft sich 2025 auf 282 Euro monatlich, was einem kalendertäglichen Wert von 9,40 Euro entspricht.

Wichtig: Arbeitgeber können den Wert der Unterkunft auch mit dem ortsüblichen Mietpreis ansetzen, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls als unbillig erscheint (gemäß § 2 Abs. 3 SvEV).

Jährliche Anpassung der Sachbezugswerte

Die Sachbezugswerte werden jährlich durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) an den Verbraucherpreisindex angepasst. Der Bundesrat hat der 15. Verordnung zur Änderung der SvEV am 22. November 2024 zugestimmt.

Relevanz für Arbeitgeber

Die neuen Sachbezugswerte sind für die Berechnung des steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts relevant. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die aktuellen Werte korrekt in der Entgeltabrechnung berücksichtigt werden.

Zusammenfassung der Sachbezugswerte 2025

KategorieMonatlicher WertKalendertäglicher Wert
Verpflegung333 Euro11,10 Euro
Unterkunft282 Euro9,40 Euro

Unterstützung und weiterführende Informationen

  • Übersichten: Die detaillierten Sachbezugswerte für 2025 sowie die Werte für 2024 finden Sie in unseren Übersichten.
  • Beratungsblatt: Ausführliche Informationen zur Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) stehen im Beratungsblatt Sachbezugswerte zur Verfügung.

Fazit

Die neuen Sachbezugswerte 2025 müssen von Arbeitgebern ab Januar 2025 angewandt werden. Eine rechtzeitige Anpassung der Entgeltabrechnung stellt sicher, dass steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorgaben eingehalten werden. Bei Fragen oder Unsicherheiten unterstützen wir Sie gerne.

U1-Umlagesatz: Was Arbeitgeber zum Jahreswechsel beachten sollten

Zum Jahreswechsel 2024/2025 gibt es wichtige Fristen und Regelungen, die Arbeitgeber im Blick behalten sollten – insbesondere im Hinblick auf die Entgeltfortzahlungsversicherung U1. Eine rechtzeitige Wahl des Umlagesatzes sowie die Kenntnis der neuen Beitragssätze sind entscheidend, um von den Erstattungsmöglichkeiten optimal Gebrauch zu machen.

Die Frist: Wahlerklärung nicht vergessen!

Die Wahlerklärung für den gewünschten Erstattungssatz muss spätestens zur Fälligkeit des Januar-Beitrags bei der Krankenkasse vorliegen. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber bis zum 29. Januar 2025 (drittletzter Bankarbeitstag im Januar) Zeit haben, ihre Entscheidung mitzuteilen.

Falls Ihr Beitragskonto im Vorjahr geschlossen war und jetzt wieder geöffnet wird, besteht die Möglichkeit, den Erstattungssatz mit der ersten Beitragszahlung neu zu wählen.

Erstattungssätze und Umlagesätze für 2025

Arbeitgeber haben die Wahl zwischen drei Erstattungssätzen:

ErstattungssatzUmlagesatz 2025Umlagesatz 2024
70 % (Standard)2,4 %2,2 %
50 % (ermäßigt)1,7 %1,6 %
80 % (erhöht)3,6 %3,4 %

Zusätzlich bleibt der Umlagesatz für die U2-Versicherung, die 100 % der Aufwendungen erstattet, unverändert bei 0,44 %.

So ändern Sie den Erstattungssatz

Elektronisch

Nutzen Sie das DEÜV-Meldeverfahren mit dem Abgabegrund „02 Änderungsmeldung“, um Ihre Wahlerklärung elektronisch zu übermitteln.

Schriftlich

Alternativ können Sie das bereitgestellte Formular nutzen. Das PDF finden Sie zum Download.

Besondere Hinweise zur U1-Erstattung

  • Erstattung von Sonderregelungen: Freiwillige oder tariflich festgelegte längere Entgeltfortzahlungen sind nicht erstattungsfähig. Auch Zahlungen wegen Erkrankung eines Kindes können nicht erstattet werden.
  • Beibehaltung des Erstattungssatzes: Unternehmen, die ihren bisherigen Satz beibehalten möchten, müssen nichts unternehmen. Die Krankenkasse führt automatisch den bisherigen Satz weiter.

Arbeitshilfen und Tools

Die Krankenkasse bietet praktische Werkzeuge, um Ihnen die Beitragsberechnung zu erleichtern:

  1. Umlagerechner: Berechnen Sie Ihren optimalen Umlagesatz und die dazugehörigen Beiträge.
  2. Mitarbeiterübersicht: Nutzen Sie den Berechnungsbogen für die Anzahl der anrechenbaren Mitarbeiter (PDF).
  3. SV-Meldeportal: Für einfache und schnelle Meldungen rund um die Sozialversicherung.

Fazit

Mit der rechtzeitigen Wahlerklärung zum U1-Umlagesatz können Arbeitgeber sicherstellen, dass sie von der Entgeltfortzahlungsversicherung optimal profitieren. Nutzen Sie die digitalen Tools und Hilfsmittel, um Ihre Beiträge und Erstattungen effizient zu organisieren. Bei Fragen oder Unsicherheiten stehen wir Ihnen jederzeit beratend zur Seite.

Fälligkeit der Beiträge: Was Arbeitgeber wissen müssen

Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig und korrekt zu überweisen. Um sicherzustellen, dass die Beiträge pünktlich bei den Krankenkassen eingehen, müssen Sie die relevanten Fälligkeitstermine beachten. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um die Beitragszahlung sowie praktische Tipps zur Organisation.

Wann sind die Beiträge fällig?

Die Beiträge zur Sozialversicherung sind stets am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Entscheidend für die Festlegung der Bankarbeitstage ist der Sitz der jeweiligen Krankenkasse.

Fälligkeitstermine für 2025

Um Ihnen die Planung zu erleichtern, haben wir die Fälligkeitstermine für das Jahr 2025 übersichtlich zusammengefasst:

Beitragsnachweise

Die Beitragsnachweise müssen bereits um 0:00 Uhr am Fälligkeitstag vorliegen. Das bedeutet, dass sie spätestens am Vortag bis 24 Uhr eingereicht werden müssen.

MonatBeitragsnachweis fällig am
Januar27.01.2025
Februar24.02.2025
März25.03.2025
April24.04.2025
Mai23.05.2025
Juni24.06.2025
Juli25.07.2025
August25.08.2025
September24.09.2025
Oktober24.10.2025
November24.11.2025
Dezember19.12.2025

Sozialversicherungsbeiträge

Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind ebenfalls am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig.

MonatSV-Beiträge fällig am
Januar29.01.2025
Februar26.02.2025
März27.03.2025
April28.04.2025
Mai27.05.2025
Juni26.06.2025
Juli29.07.2025
August27.08.2025
September26.09.2025
Oktober28.10.2025
November26.11.2025
Dezember23.12.2025

Hinweis zu Bankarbeitstagen

Bitte beachten Sie, dass Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage keine banküblichen Arbeitstage sind. Da Feiertage je nach Bundesland variieren können, sollten Sie die lokalen Regelungen im Auge behalten. Der 24. und der 31. Dezember sind ebenfalls keine Bankarbeitstage.

Praktische Tipps zur Beitragszahlung

  1. Digitale Kalender nutzen: Der digitale Kalender von TK-Lex ermöglicht es Ihnen, alle Fälligkeitstermine direkt in Ihren Kalender zu übertragen.
  2. Newsletter abonnieren: Der TK-Firmenkunden-Newsletter erinnert Sie rechtzeitig an bevorstehende Fälligkeiten.
  3. Beitragsnachweise frühzeitig einreichen: Stellen Sie sicher, dass Beitragsnachweise spätestens am Tag vor dem Fälligkeitstag eingereicht werden.
  4. Lastschriftverfahren nutzen: Mit einem SEPA-Lastschriftmandat können Sie sicherstellen, dass die Beiträge pünktlich abgebucht werden.

Fazit

Die rechtzeitige und korrekte Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist entscheidend, um Mahnungen und Verzugszinsen zu vermeiden. Nutzen Sie unsere Übersichten und digitalen Tools, um stets den Überblick zu behalten. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen: Neue Bescheinigungen ab 2025

BMF-Schreiben zur Neufassung der Bescheinigungsvorgaben gemäß § 35c EStG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zum 1. Januar 2025 ein neues, einheitliches Muster für Bescheinigungen zu energetischen Maßnahmen veröffentlicht. Dieses Muster dient der steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungen nach § 35c Einkommensteuergesetz (EStG).


Hintergrund: Steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen

Mit der Steuerermäßigung des § 35c EStG werden energetische Maßnahmen an Gebäuden gefördert, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Hierzu gehören unter anderem:

  • Wärmedämmung,
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren,
  • Optimierung von Heizungsanlagen.

Um die Förderung zu beantragen, müssen Steuerpflichtige eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens oder einer nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ausstellungsberechtigten Person vorlegen.


Neuerungen ab 2025

  1. Einheitliches Muster für Bescheinigungen:
    Die bisherigen Muster wurden zu einem einheitlichen Dokument zusammengeführt. Dieses Muster gilt für Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2025 beginnen.
  2. Digitale Verfügbarkeit:
    Das Muster wird zusätzlich im Word-Format und als ausfüllbares PDF-Dokument bereitgestellt, um die Anwendung und Einreichung zu erleichtern.
  3. Hinweis für frühere Maßnahmen:
    Für energetische Maßnahmen, die vor 2025 begonnen wurden, gelten weiterhin die bisherigen Bescheinigungen. Weitere Informationen dazu finden sich im aktuellen BMF-Schreiben.

Anwendung in der Praxis

  • Fachunternehmen und ausstellungsberechtigte Personen:
    Diese können ab sofort das neue einheitliche Muster für ihre Bescheinigungen nutzen.
  • Steuerpflichtige:
    Steuerpflichtige, die energetische Maßnahmen durchführen, sollten sicherstellen, dass die Bescheinigung nach dem neuen Muster ausgestellt wird, wenn die Maßnahmen ab 2025 begonnen haben.

Fazit

Die Einführung eines einheitlichen Musters vereinfacht die Beantragung der Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierungen. Betroffene sollten das aktualisierte Muster rechtzeitig nutzen, um mögliche Verzögerungen bei der Steuererklärung zu vermeiden.

Haben Sie Fragen zur Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Beantragung? Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite!

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin