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Der Beruf des Steuerberaters: Ausbildung + Prüfung

Der Beruf des Steuerberaters von der Ausbildung + Studium bis zur Steuerberaterprüfung


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hier erfahren Sie, wie etwas über den Beruf des Steuerberaters und wie man Steuerberater wird:


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Vorbereitung:

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Zusätzliche Tipps:

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  • Informieren Sie sich über die Gebührenstruktur.
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Beruf des Steuerberaters

Vom Beruf Steuerberater

Wir möchten Ihnen den Beruf des Steuerberaters näher bringen. Außerdem sagen wir Ihnen, wie Sie Steuerberater werden können.


Steuerberater/ in

Steuerberater als Beruf

Der Beruf ist sicherlich nicht für jeden geeignet und man sollte nicht nur an ein überdurchschnittliches Gehalt denken. Zunächst muss man fachlich geeignet sein und eine schwierige Steuerberaterprüfung bestehen. Neben der fachlichen Eignung prüft die zuständige Steuerberaterkammer vor der Bestellung die persönliche Eignung der Antragsteller/innen. Dabei ist die Bestellung gemäß Steuerberatungsgesetz vor allem zu versagen, wenn der/die Bewerber/in

  • nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
  • infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  • aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben,
  • sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater/in nicht genügen, oder keine Berufshaftpflichtversicherung vorliegt.

Gemäß §§ 38, 40 Steuerberatungsgesetz können ohne Steuerberaterprüfung zum/zur Steuerberater/in bestellt werden:

  • Professoren und Professorinnen, die auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern mindestens zehn Jahre gelehrt haben
  • ehemalige Finanzrichter/innen, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind
  • ehemalige Beamte und Beamtinnen des höheren bzw. gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung, der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder. Diese müssen mindestens zehn bzw. fünfzehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter/in bzw. Sachbearbeiter/in tätig gewesen sein.

Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Der Zugang zum Beruf des Steuerberaters ist ohne Hochschulabschluss z.B. mit folgender Ausbildung möglich:

Steuerfachangestellte/r (Ausbildung)

Der Zugang zu einer Tätigkeit als Steuerberater/in kann z.B. über folgende Studienfächer erfolgen:

  • Betriebswirtschaftslehre mit Fachrichtung Steuern, Prüfungswesen (Bachelor/ Master)
  • Jura bzw. Wirtschaftsrecht

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Steuerberater – Gehalt

Zunächst einmal muss man unterscheiden, ob ein Steuerberater selbständig oder angestellt ist. Als angestellter Steuerberater ist das Gehalt nicht geregelt, sondern kann frei vereinbart werden. Es gibt keine Tarifverträge o.ä. Das Gehalt ist frei verhandelbar und hängt von mehreren Faktoren ab und kann daher sehr unterschiedlich ausfallen. Es hängt vor allem von der Verantwortung, Firmengröße, Bundesland, Berufserfahrung und Verhandlungsgeschick ab. Ein durchschnittliches Gehalt liegt bei ca. 4.000 Euro und kann auch bis zu 10.000 Euro monatlich betragen. Sollte es noch eine Tantieme (Gewinnbeteiligung) geben, kann bei guter Wirtschaftslage, dieser Betrag sich noch erhöhen.

Als selbständiger Steuerberater erhält man eine Steuerberatervergütung, die in der Steuerberatervergütungsverordnung geregelt ist.


Gehalt für Steuerfachangestellte in der Ausbildung

Für Auszubildende zum Steuerfachangestellten hängt die Ausbildungsvergütung vom Bundesland ab. Die Steuerberaterkammer Berlin listet auf Ihrer Webseite folgende Empfehlung auf:

  • 1. Lehrjahr: 850 Euro
  • 2. Lehrjahr: 950 Euro
  • 3. Lehrjahr: 1.050 Euro

Weitere Informationen finden sich auf der Webseite der Steuerberaterkammer des jeweiligen Bundeslands.


Gehalt für Steuerfachangestellte

Das Einstiegsgehalt nach erfolgreicher Ausbildung liegt zwischen 1.400 und 2.000 Euro monatlich. Teilweise wird zusätzlich noch eine Provision gezahlt.

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Was ist bzw. macht ein Steuerberater?

Definition Steuerberater laut Bundessteuerberaterkammer: Der Steuerberater ist ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. Er ist Interessenvertreter seiner Mandanten und auch dem Gemeinwohl verpflichtet. Steuerberater unterliegen daher besonderen berufsrechtlichen Regelungen.

Steuerberater/innen sind Ansprechpartner für Fragen rund um die Steuer und beraten sowohl Privatpersonen als auch Industrie- und Handelsunternehmen Sie unterstützen ihre Mandanten in steuerrechtlichen Angelegenheiten sowie in betriebswirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Fragen und vertreten sie vor Finanzämtern und Finanzgerichten.

Steuerberater/innen arbeiten unabhängig, eigenständig und systematisch. Zumeist bearbeiten sie Steuerangelegenheiten als Selbstständige in einer Einzelpraxis oder als Angestellte in einer Steuer-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungsgesellschaft oder Anwaltskanzlei. In der Regel erledigen sie ihre Aufträge allein, in größeren Sozietäten auch in Zusammenarbeit mit Kollegen sowie mit Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und -prüferinnen, vereidigten Buchprüfern und -prüferinnen oder Rechtsanwälten und -anwältinnen. Unterstützt werden sie von Steuerfachangestellten, die ihnen beispielsweise organisatorische Arbeiten wie Terminvereinbarungen abnehmen. Bürogemeinschaften bzw. Kooperationen sind ferner möglich mit Lohnsteuerhilfevereinen, ausländischen Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, oder mit Angehörigen freier Berufe im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Ein ausgeprägtes kommunikatives Geschick und Verantwortungsbewusstsein spielen in ihrem Beruf daher eine wichtige Rolle, beispielsweise wenn sie Kunden umfassend und qualifiziert in Steuerfragen beraten. In Beratungsgesprächen erfragen sie die individuellen Wünsche ihrer Mandanten und beraten sie zu steuerrechtlichen, betriebswirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Fragen und wahren stets die berufliche Verschwiegenheit über vertrauliche Daten ihrer Mandanten. Sie sind kompetente Ansprechpartner für Steuerangelegenheiten aller Art und richten sich dabei stets nach den individuellen Anliegen ihrer Mandanten. Sich immer wieder auf neue Mandanten und Situationen einzustellen, gehört dabei dazu. Durch die gesetzlich geschützte berufliche Verschwiegenheit haben sie eine besondere Vertrauensstellung ihren Mandanten gegenüber. Steuerberater/innen gehen mit personen- und unternehmensbezogenen Informationen umsichtig um, da diese in der Regel nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen, und halten sich stets an die Bestimmungen des Datenschutzes.

Viele ihrer Aufgaben erledigen sie im Büro am Computer; sie suchen ihre Mandanten jedoch auch in deren Wohnungen bzw. Geschäftsräumen auf und beraten sie dort. Sie benutzen den Computer, um im Internet zu recherchieren, etwa um Mandanten über Steuersparmodelle und Vermögensanlagen zu beraten, arbeiten aber auch mit branchenspezifischer Software wie Buchhaltungsprogrammen, z.B. um Steuererklärungen, Bilanzen oder Rentabilitätsberechnungen zu erstellen. Auch Vordrucke zur Erstellung der Steuererklärung spielen eine wichtige Rolle. Per Telefon, Telefax oder E-Mail kommunizieren sie mit Mandanten oder Finanzverwaltungen. Als Informationsquellen verwenden sie die einschlägigen nationalen und internationalen Vorgaben, Gesetzestexte und Entscheidungssammlungen sowie Unterlagen zum Qualitätsmanagement. Stets arbeiten sie gewissenhaft und genau, um eine mögliche Steuerberaterhaftung auszuschließen. Nicht alle Aufgaben übernehmen sie selbst. Steuerfachangestellte unterstützen sie auf Weisung und übernehmen beispielsweise organisatorische Arbeiten. In größeren Sozietäten arbeiten sie auch mit Kollegen und anderen Fachleuten zusammen.

Steuerberater/innen verantworten eine fehlerlose Erstellung der Steuererklärung. Ihr Fachwissen bezüglich z.B. neu in Kraft getretener Gesetze oder juristischer Bestimmungen zum Steuerrecht halten sie permanent auf dem neuesten Stand. Sie garantieren dafür, dass die Steuererklärung fehlerlos ist und neue Bestimmungen oder Änderungen im Steuerrecht berücksichtigt werden. Sie beraten ihre Mandanten beispielsweise bei der Abgabe von Steuererklärungen und sorgen dafür, dass sämtliche Steuerersparnismöglichkeiten ausgeschöpft werden. Auch bei der Erfüllung der Buchführungspflichten leisten sie Hilfestellung. Steuerberater/innen erstellen beispielsweise die Lohn- und Finanzbuchhaltung oder den Jahresabschluss und bereiten den schriftlichen Erläuterungsbericht zum Jahresabschluss vor. Dabei prüfen sie Buchführungsunterlagen und richten sich nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschiften.

Sie überprüfen und beurteilen Verträge unter steuerlichen Gesichtspunkten. Bei der Steuergestaltung wiederum geht es darum, die zukünftige Steuerbelastung zu minimieren. Hier bieten Steuerberater/innen beispielsweise fachkundige Beratung bei der Unternehmensgründung, bei der Planung der Rechtsform eines zukünftigen Unternehmens, bei Personal- und Investitionsentscheidungen oder in Fragen der Unternehmensnachfolge sowie im Bereich privater Vermögensanlagestrategien. Unternehmen bieten sie auch betriebswirtschaftliche Hilfestellungen bei Rechnungslegung nach nationalen und internationalen Vorgaben, Bilanzen und Zollangelegenheiten. So erstellen Steuerberater/innen beispielsweise Kostenrechnungen, Kalkulationen und Wirtschaftlichkeitsrechnungen, z.B. Kosten-, Rentabilitäts- und Liquiditätsanalysen. Sie prüfen die Rechnungslegung nach nationalen und internationalen Vorgaben und übernehmen ggf. Aufgaben im externen Finanzcontrolling. Sie beraten ihre Mandanten in Finanzierungsfragen und analysieren beispielsweise Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder führen ein Rating durch, wenn es um Kreditwünsche geht.

Auskünfte über steuerliche Aspekte in schenkungs- oder erbrechtlichen Angelegenheiten und bei der Altersvorsorge gehören ebenso zu ihren Aufgaben wie Bank- und Finanzierungsgespräche, Investitionsentscheidungen und Unternehmensbewertungen (weitere Informationen zur Unternehmensbewertung. Daneben übernehmen sie - vor allem bei mittelständischen Unternehmen - ggf. das externe Finanzcontrolling und vermitteln bei Schiedsangelegenheiten. Steuerberater/innen können darüber hinaus weitere Aufgaben übernehmen. Beispielsweise führen sie freiwillige Prüfungen durch, insbesondere Abschlussprüfungen bei Unternehmen, für die keine gesetzliche Prüfung vorgeschrieben ist. Außerdem können sie gesetzliche Prüfungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung bei Immobilien- und Darlehensmaklern sowie aktienrechtliche Gründungsprüfungen durchführen oder Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen erstellen. Als unabhängige und neutrale Gutachter/innen können sie in zivil-, straf-, verwaltungsrechtlichen sowie Insolvenzverfahren auftreten. Ebenso nehmen sie treuhänderische Aufgaben wahr, beispielsweise als Vermögensverwalter/in, Testamentsvollstrecker/in, Vormund oder Nachlasspfleger oder Liquidator. Als Syndikus-Steuerberater/in können sie im Angestelltenverhältnis für gewerbliche Unternehmen tätig werden.

Steuerberater/innen prüfen auch beispielsweise Steuerbescheide auf ihre Rechtmäßigkeit. Sie unterstützen ihre Mandanten bei Betriebsprüfungen und Bußgeldverfahren oder in Steuerstrafsachen. Dabei verteidigen sie die Interessen ihrer Mandanten gegenüber Finanzbehörden und -gerichten und vertreten sie ggf. bei finanzgerichtlichen Verfahren bis hin zum Bundesfinanzhof. Im Rahmen der Steuerrechtsdurchsetzung suchen Steuerberater/innen auch Finanzbehörden und -gerichte auf, um die Interessen ihrer Mandanten zu verteidigen.

Wenn sie ihre Leistungen in Rechnung stellen, richten sie sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Quelle: Arbeitsagentur

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Tätigkeiten eines Steuerberaters

Beratung in Fragen der Steuerdeklaration (Steuererklärung)

  • Mandanten fachkundig bei der Abgabe von Steuererklärungen beraten
  • Ausschöpfung sämtlicher Steuerersparnismöglichkeiten sicherstellen
  • Mandanten über Entwicklungen und Neuerungen im Steuerrecht informieren
  • Hilfestellung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten leisten
  • Finanz- und Lohnbuchhaltung erstellen
  • Bücher und Aufzeichnungen führen, Jahresabschluss erstellen
  • schriftlichen Erläuterungsbericht zum Jahresabschluss vorbereiten, Formulierungsvorschläge für die Abfassung des Anhangs oder des Lageberichts bei Kapitalgesellschaften unterbreiten

Beratung in Fragen der Steuerrechtsdurchsetzung

  • Steuerbescheide auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen
  • Mandanten gegenüber Finanzämtern und vor Finanzgerichten bis hin zum Bundesfinanzhof vertreten
  • Mandanten bei Außenprüfungen und Bußgeldverfahren unterstützen sowie Hilfe in Steuerstrafsachen bieten

Beratung in Fragen der Steuergestaltung

  • Mandanten in Fragen der Steuergestaltung beraten, um die zukünftige Steuerbelastung zu minimieren
  • Mandanten bei Unternehmensgründungen, der Planung der Rechtsform eines zukünftigen Unternehmens, bei Personal- und Investitionsentscheidungen, in Fragen der Unternehmensnachfolge und -sicherung sowie im Bereich der privaten Lebensführung (z.B. Vermögensanlagestrategien oder letztwillige Verfügungen) beraten
  • Mandanten hinsichtlich steuerrechtlicher Fragen beraten - beispielsweise im Rahmen einer Bürogemeinschaft mit Lohnsteuerhilfevereinen

Beratung in betriebswirtschaftlichen Fragen

  • Kostenrechnungen, Kalkulationen und Wirtschaftlichkeitsrechnungen erstellen, z.B. Kosten-, Rentabilitäts- und Liquiditätsanalysen durchführen, Rechnungslegung nach nationalen und internationalen Vorgaben prüfen, ggf. Aufgaben im externen Finanzcontrolling erledigen
  • Mandanten in Fragen der Finanzierung und der Finanzplanung, der Beschaffung und Lagerhaltung, des Marketings und Vertriebs sowie beim Einsatz moderner Datenverarbeitungsanlagen beraten
  • Mandanten hinsichtlich ihrer Kreditwünsche beraten, z.B. durch die Analyse von Einkommens- und Vermögensverhältnissen, Bilanzen, Gewinn-und-Verlust-Rechnungen, ggf. Rating durchführen
  • Mandanten in Organisationsfragen (z.B. Betriebs- und Verwaltungsablauf, Organisation des Rechnungswesens) beraten

Freiwillige Prüfungen

  • freiwillige Prüfungen durchführen, insbesondere Abschlussprüfungen bei Unternehmen, für die keine gesetzliche Prüfung vorgeschrieben ist
  • Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, der Bilanz, der Gewinn-und-Verlust-Rechnung sowie ggf. des Anhangs und des Lageberichts überprüfen

Weitere Aufgaben

  • gesetzliche Prüfungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung bei Immobilien- und Darlehensmaklern sowie aktienrechtliche Gründungsprüfungen durchführen
  • Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen erteilen
  • Aufgaben als unabhängige/r und neutrale/r Gutachter/in in zivil-, straf-, verwaltungsrechtlichen sowie Insolvenzverfahren wahrnehmen
  • treuhänderische Aufgaben als Vermögensverwalter/in, Testamentsvollstrecker/in, Nachlasspfleger/in, Pfleger/in, Vormund, Konkursverwalter/in, Liquidator/in oder Nachlassverwalter/in wahrnehmen
  • ggf. Vorbehaltsaufgaben, d.h. Steuerdeklarations-, Steuerdurchsetzungs- und Steuerabwehrberatung als Syndikus-Steuerberater/in im Angestelltenverhältnis für gewerbliche Unternehmen wahrnehmen.

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Perspektiven außerhalb von klassischen Steuerberatungsfirmen

In der Vergangenheit war dem Steuerberater eine Angestelltentätigkeit im Wesentlichen nur bei anderen Berufsangehörigen erlaubt. Seit 2008 kann er unter bestimmten Voraussetzungen auch als Angestellter bei einem nicht berufsständischen Arbeitgeber tätig sein und den Beruf als Syndikus ausüben. So entstehen auch in der gewerblichen Wirtschaft zahlreiche Möglichkeiten, um sich zu verwirklichen. Banken, Versicherungen oder Fachabteilungen für Rechnungs- und Finanzwesen von Industriebetrieben, aber auch Fachbuchverlage kommen als potentielle Arbeitgeber in Frage.


Fazit

Die Perspektiven des steuerberatenden Berufs werden gemeinhin kontrovers diskutiert und unterschiedlich beurteilt. Die künftige Beeinträchtigung des Berufsstandes durch die zunehmende Europäisierung und einer damit einhergehenden Betätigung auch ausländischer Berufsträger wird hingegen nicht wegzudiskutieren sein. Darüber hinaus drängen insbesondere qualifizierte Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte verstärkt nach einer Erweiterung ihrer beruflichen Kompetenzen und damit nach Einschnitten in die Vorbehaltsaufgaben des steuerberatenden Berufs. Der Steuerberater wird damit in verstärktem Maße dazu aufgerufen sein, seine hohe Qualifikation durch Ausweitung seines Betätigungsfeldes deutlich zu machen. Insbesondere die Bereiche der Unternehmensberatung, Existenzgründung und auch Insolvenzverwaltung bieten sich dazu an. Der Steuerberater von morgen wird eine Art Lotsenstellung für oder in Unternehmen einnehmen: Er wird ein kompetenter Ratgeber seines Mandanten bei der strategischen Unternehmensplanung sein. Diese reicht von der Festlegung von Unternehmenszielen über Budgetierung, Finanz- und Investitionsplanung und Controlling bis zum Chancen- und Risikomanagement für das Unternehmen. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich der steuerberatende Beruf, wie die viele andere Berufe auch, im Wandel befindet. Für diesen scheint er aufgrund seines sicheren Fundamentes in Form ausgezeichneter Qualifikation jedoch gut gerüstet zu sein. Quelle: Arbeitsamt

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Anforderungen an einen Steuerberater

Eine Steuerberater Ausbildung sowie eine erfolgreich absolvierte Steuerberater Prüfung alleine reichen noch nicht, um als Steuerberater zugelassen zu werden. Des Weiteren wird nämlich auch die persönliche Eignung eines jeden Kandidaten überprüft.


Die persönliche Eignung zum Steuerberater ist durch § 40 StBerG geregelt. Folgende Gründe führen zum Versagen einer Bestellung zum Steuerberater:

  • Das Leben in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen,
  • eine dauerhafte Berufsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen,
  • ein Verhalten, das darauf hindeutet, dass die Pflichten als Steuerberater nicht erfüllt werden können,
  • eine strafgerichtliche Verurteilung, die dem Bekleiden öffentlicher Ämter im Wege steht,
  • Tätigkeiten, die die Ausübung des Berufs Steuerberater unmöglich machen,
  • das Fehlen einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer entsprechenden Mitversicherung bei einem Arbeitgeber sowie
  • eine Entscheidung nach § 39 Abs. 1 durch die oberste Landesbehörde für Finanzen

Neben einer entsprechenden Steuerberater Ausbildung, einer erfolgreich absolvierten Steuerberater Prüfung und einer Zulassung zum Steuerberater werden von einem Steuerberater im Beruf auch zahlreiche weitere Fähigkeiten gefordert: Zu diesen Eigenschaften, die ein Steuerberater im Beruf mitbringen sollte, zählen:

  • überdurchschnittliches sprachliches Denken,
  • überdurchschnittliches rechnerisches Denken,
  • gute Merkfähigkeit,
  • kaufmännisches Denken sowie
  • die Fähigkeiten zu planen und zu organisieren.


All diese Fähigkeiten sind für einen Steuerberater im Beruf sowie in der Steuerberater Ausbildung relevant. Darüber hinaus sollten Steuerberater im Beruf Freude am Umgang mit Zahlen, Interesse am Rechtswesen sowie Kommunikationsfähigkeit mitbringen.

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So wird man Steuerberater

Steuerberater werden

Hier erfahren Sie, wie man Steuerberater wird



Um Steuerberater*in zu werden, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören:

  1. Ausbildung: Ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem wirtschaftswissenschaftlichen oder juristischen Studiengang ist eine wichtige Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung. Alternativ kann auch eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung mit anschließender mehrjähriger Berufserfahrung im Steuerwesen für die Zulassung ausreichend sein.

  2. Praktische Erfahrung: Um zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden, müssen Sie eine bestimmte Anzahl an Jahren praktischer Erfahrung im Steuerwesen nachweisen. Die genaue Anzahl variiert je nach Ausbildung und kann zwischen zwei und sieben Jahren liegen.

  3. Steuerberaterprüfung: Nach Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen können Sie die Steuerberaterprüfung ablegen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und umfasst verschiedene Themenbereiche wie Steuerrecht, Betriebswirtschaft und Rechnungswesen.

  4. Zulassung: Nach erfolgreichem Abschluss der Steuerberaterprüfung können Sie sich als Steuerberater*in bei der zuständigen Steuerberaterkammer zulassen lassen. Dazu müssen Sie die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zulassungsgebühr entrichten.

Nach der Zulassung als Steuerberater*in sind regelmäßige Fortbildungen erforderlich, um die fachliche Kompetenz auf dem neuesten Stand zu halten und die Zulassung aufrechtzuerhalten.

Die Ausübung der Berufstätigkeit als Steuerberater ist gesetzlich geregelt. Steuerberater kann nur werden, wer zuvor zum Steuerberater bestellt wurde. Die Bestellung erfolgt durch die zuständige Steuerberaterkammer und setzt eine erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung voraus.


Die Bestellung erfolgt auf Antrag bei der Steuerberaterkammer und muss folgende Unterlagen enthalten:

  • Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung
  • ein Passbild
  • Deckungszusage einer Berufshaftpflichtversicherung oder den Nachweis der Mitversicherung beim Arbeitgeber
  • Syndikus-Steuerberater benötigen außerdem eine Arbeitgeberbescheinigung sowie einen Nachweis über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung.
  • Für die Bearbeitung des Antrages wird eine Gebühr erhoben.

Nähere Informationen dazu erteilen die zuständigen Steuerberaterkammern auf ihren jeweiligen Internetseiten.

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Wie wird man Steuerberater?

Grundsätzlich gibt es keine vorgeschriebene Ausbildung, wie man Steuerberater wird. Voraussetzung für den Beruf Steuerberater ist die Zulassung zur Steuerberaterprüfung. Nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) findet Zugang zur Prüfung, wer ein

  • abgeschlossenes wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium oder
  • eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen hat und
  • Angestellte in der Finanzverwaltung, die entsprechende mehrjährige, einschlägige Berufspraxis nachweisen.

Da es in Deutschland keine eigene Steuerberater Ausbildung gibt, müssen jene, die Steuerberater von Beruf werden möchten, eine ähnliche, fachverwandte Ausbildung absolvieren, um zur Steuerberater Prüfung zugelassen zu werden. Diese ersetzt die Steuerberater Ausbildung. Dabei kann es sich um ein Hochschulstudium der Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften ebenso handeln, wie um eine kaufmännische Ausbildung. Bildet ein Studium die Basis der Steuerberater Ausbildung, so ist vor der Zulassung zur Steuerberater Prüfung praktische Erfahrung von mindestens zwei Jahren im Bereich Steuerrecht nachzuweisen.


So wird man Steuerberater von Beruf – der akademische Weg

Der Zugang zum Beruf als Steuerberater/in kann z.B. über folgende Studienfächer erfolgen:

  • Betriebswirtschaftslehre mit Fachrichtung Steuern, Prüfungswesen (Bachelor/ Master)
  • Betriebswirtschaftslehre, Business Administration (Bachelor)
  • Steuern, Prüfungswesen (Bachelor)
  • Wirtschaftsrecht (Bachelor)
  • Wirtschaftswissenschaften (Bachelor)

Weiterführende Studienfächer für Bachelorabsolventen/-absolventinnen

Wer Führungspositionen oder Tätigkeiten in Forschung und Lehre anstrebt, kann - sofern er die Voraussetzungen erfüllt - ein Masterstudium anschließen, z.B.:

  • Betriebswirtschaftslehre, Business Administration (Master)
  • Steuern, Prüfungswesen (Master)
  • Wirtschaftsrecht (Master)
  • Wirtschaftswissenschaften (Master)

Weitere Qualifikation nach einem Masterabschluss

Für eine wissenschaftliche Laufbahn an der Hochschule ist in der Regel eine Promotion erforderlich, für die Berufung zum Hochschulprofessor bzw. zur Hochschulprofessorin benötigt man in der Regel eine Habilitation. Die Promotion erleichtert ggf. auch in der Privatwirtschaft, im Bereich der Forschung und in der öffentlichen Verwaltung den Zugang zu gehobenen beruflichen Positionen.

So wird man Steuerberater von Beruf – der berufspraktische Weg

Neben der Absolvierung eines Hochschulstudiums gibt es auch noch andere Wege, um Steuerberater als Berufsweg einzuschlagen und zur Steuerberater Prüfung zugelassen zu werden. Der Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung, etwa zum Steuerfachangestellten, mit anschließender beruflicher Tätigkeit im Ausmaß von mindestens zehn Jahren gilt ebenfalls als Steuerberater Ausbildung und qualifiziert somit zur Ablegung der Steuerberaterprüfung. Für geprüfte Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte verkürzt sich die geforderte Berufserfahrung auf sieben Jahre, um zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden. Somit gibt es zahlreiche Bildungswege, die als Steuerberater Ausbildung anerkannt werden und eine Zulassung zur Steuerberater Prüfung ermöglichen sowie in weiterer Folge die Ausübung des Steuerberater Berufs erlauben.

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Interessen

Folgende Interessen sind wichtig und hilfreich, um den Weiterbildungsberuf als Steuerberater ausüben zu können. Dabei werden besonders die Interessen hervorgehoben, die im Vergleich zu den einschlägigen Ausbildungsberufen an Bedeutung gewinnen. Zu jedem Interessenbereich werden zur Veranschaulichung Tätigkeiten genannt.

Interesse an kaufmännisch-organisatorischen Tätigkeiten

  • z.B. Sicherstellen der Ausschöpfung sämtlicher Steuerersparnismöglichkeiten
  • z.B. Unternehmen bei Umstrukturierungen oder Änderungen der Rechtsform beraten und dabei betriebswirtschaftliche und steuerliche Aspekte berücksichtigen
  • z.B. Durchführen von Kosten-, Rentabilitäts- und Liquiditätsanalysen

Interesse an theoretisch-abstrakten Tätigkeiten

  • z.B. Prüfen von Steuerbescheiden
  • z.B. Analysieren von Einkommens- und Vermögensverhältnissen, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen

Interesse an verwaltend-organisatorischen Tätigkeiten, wie z.B. sorgfältiges Führen von Büchern und Aufzeichnungen

Interesse an sozial-beratenden Tätigkeiten, wie z.B. umfassendes Beraten von Mandanten in Fragen der Steuererklärung

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Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten

Folgende Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten werden benötigt, um den Beruf des Steuerberaters lernen und ausüben zu können. Bei einigen Fähigkeiten wird ein Ausprägungsgrad genannt. Dieser gilt für den mittleren oder typischen Vertreter dieses Berufes.


Fähigkeiten

  • Leicht überdurchschnittliches allgemeines intellektuelles Leistungsvermögen
  • Leicht überdurchschnittliches rechnerisches Denken (Beispiele siehe unter Kenntnisse und Fertigkeiten)
  • Leicht überdurchschnittliches sprachliches Denken (Beispiele siehe unter Kenntnisse und Fertigkeiten)
  • Merkfähigkeit (z.B. umfangreiche, anwendungsbereite Kenntnisse vielfältiger rechtlicher Normen und Vorschriften, etwa aus dem Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht)
  • Kaufmännische Befähigung (z.B. Analysieren und Optimieren von steuerlich relevanten Einnahmen und Ausgaben, Kalkulieren von Personal- und Sachkosten)
  • Befähigung zum Planen und Organisieren (z.B. Strukturieren und Bereitstellen von steuer- und finanzrechtlichen Informationen)

Darüber hinaus werden folgende Fähigkeiten benötigt, die auch für die Ausübung der Tätigkeiten in den einschlägigen Ausbildungsberufen erforderlich sind:

  • Wahrnehmungs- und Bearbeitungsgeschwindigkeit (z.B. rasches Überfliegen von Buchführungsunterlagen und Belegen)
  • Handgelenk-Finger-Geschwindigkeit (z.B. Erfassen von Daten am Computer)

Hinweis: Die Ausprägungsgrade beziehen sich auf Personen mit mittlerem Bildungsabschluss.


Kenntnisse und Fertigkeiten

  • Rechenfertigkeiten (z.B. Durchführen von Steuerberechnungen)
  • Verständnis für mündliche Äußerungen (z.B. Verstehen der Äußerungen von Mandanten)
  • Mündliches Ausdrucksvermögen (z.B. Kommunizieren mit Angestellten in Finanzämtern oder bei Kranken- und Sozialversicherungsträgern, Erteilen von Auskünften an Mandanten)
  • Textverständnis (z.B. Verstehen und Anwenden von komplizierten Gesetzestexten)
  • Schriftliches Ausdrucksvermögen und Rechtschreibsicherheit (z.B. Vorbereiten von schriftlichen Erläuterungsberichten zum Jahresabschluss)

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Arbeits- und Sozialverhalten

Einige Merkmale des Arbeits- und Sozialverhaltens sind gleichermaßen für alle Berufe relevant und werden deshalb nicht gesondert erwähnt. Hierzu gehören: Leistungs- und Einsatzbereitschaft, Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Ehrlichkeit, selbstständige Arbeitsweise, Kritikfähigkeit sowie angemessene Umgangsformen. Zusätzlich werden die nachfolgend genannten berufsspezifischen Merkmale benötigt, um diesen Beruf ausüben zu können.

  • Sorgfalt (z.B. gründliches und genaues Arbeiten beim Erstellen von Steuererklärungen)
  • Lernbereitschaft (z.B. sich auf dem Laufenden halten über die aktuelle Gesetzeslage und steuerlich relevante Bestimmungen)
  • Verschwiegenheit (z.B. Einhalten des Datenschutzes und vertraulicher Umgang mit personenbezogenen Informationen)
  • Psychische Belastbarkeit (z.B. Arbeiten unter Zeitdruck bei Jahresabschlüssen)
  • Kommunikationsfähigkeit (z.B. umfassendes und speziell auf den Kunden zugeschnittenes fachkundiges Beraten und Informieren über Steuerangelegenheiten)
  • Kunden- und Serviceorientierung (z.B. aktives Erfragen von individuellen Wünschen und bedarfsgerechtes Beraten der Mandanten in Beratungsgesprächen zu steuerrechtlichen, betriebswirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Fragen)
  • Durchsetzungsvermögen (z.B. Vertreten der steuerrechtlichen Interessen von Mandanten gegenüber Finanzämtern und vor Finanzgerichten)

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Kompetenzen

Die folgende Liste enthält eine Auswahl der wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse. Die Auswahl dieser berufsbezogenen Kompetenzen erfolgt auf Basis der Auswertung von Stellen- und Bewerberangeboten.


Kernkompetenzen, die in diesem Beruf grundsätzlich erforderlich sind:

  • Abgabenordnung
  • Betriebswirtschaftslehre
  • Bewertungsrecht
  • Bilanzierung
  • Buchführung, Buchhaltung
  • Jahresabschluss
  • Nachlasspflegschaft
  • Steuerberatung
  • Steuerbescheide prüfen
  • Steuererklärungen anfertigen
  • Steuerrecht

Weitere Kompetenzen, die für die Ausübung dieses Berufs bedeutsam sein können:

  • Bilanzanalyse
  • Bürgerliches Recht, Zivilrecht
  • Erbrecht
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer
  • Finanzierung
  • Finanzplanung
  • Gesellschaftsrecht
  • Gewerbesteuer
  • Grunderwerbsteuer
  • Gutachter-, Sachverständigentätigkeit
  • Handelsrecht
  • Körperschaftsteuer
  • Kosten- und Leistungsrechnung
  • Lohn-, Einkommensteuer
  • Personalwesen
  • Steuergestaltung
  • Steuerrechtsdurchsetzung
  • Treuhandwesen
  • Umsatzsteuer
  • Unternehmensberatung
  • Vermögensverwaltung

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Steuerberater Ausbildung

Die Zugangswege zum Steuerberater Beruf sind vielfältig, denn eine Steuerberater Ausbildung im klassischen Sinne gibt es nicht. Neben Studien in den Bereichen Betriebswirtschaftslehre oder Rechtswissenschaften gibt es auch andere Ausbildungen, die eine Grundlage für die Tätigkeit als Steuerberater sein können und eine Steuerberater Ausbildung ersetzen. Letztlich kommt es jedoch nicht nur auf die fachlichen Kenntnisse, sondern auch auf die persönliche Eignung an, die bei der Steuerberaterprüfung ebenfalls bewiesen werden muss.

Inhalt:


Die Ausbildung zum Steuerberater ist rechtlich nicht vorgeschrieben und fällt daher sehr unterschiedlich aus. Abhängig sowohl von der Unterrichtsform (Voll- oder Teilzeit, Fernunterricht oder Wochenendveranstaltungen) als auch von der inhaltsbezogenen Struktur dauern die Lehrgänge i.d.R. bis zu 2 Jahre. Für die Zulassung zur Prüfung ist die Teilnahme an einem Lehrgang nicht verpflichtend.

Darüber hinaus gibt es Weiterbildungen, die z.B. speziell auf die Themen "Internationales Steuerrecht" oder "Zölle und Verbrauchssteuern" zugeschnitten sind. Weitere Ausbildungsmöglichkeiten bestehen im Rahmen eines Studiums.

Zur Prüfung ist zugelassen, wer die vorgeschriebene berufliche Vorbildung und Praxis nachweisen kann. Das Bestehen der schriftlichen Prüfung ist Voraussetzung für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung. Die Steuerberaterprüfung wird nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) auf folgender Grundlage durchgeführt:


Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung

Nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) findet Zugang zur Prüfung, wer ein abgeschlossenes wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium oder eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen hat. Darüber hinaus können auch Beamte/Beamtinnen des gehobenen Dienstes sowie Angestellte in der Finanzverwaltung zugelassen werden. In jedem Fall ist eine mehrjährige, einschlägige Berufspraxis nachzuweisen.


Berufliche Vorbildung

Für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung wird vorausgesetzt, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin

  • ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und - wenn die Regelstudienzeit des Hochschulstudiums weniger als vier Jahre beträgt - mindestens drei Jahre praktisch tätig gewesen ist oder
  • ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und - wenn die Regelstudienzeit des Hochschulstudiums mehr als vier Jahre beträgt - mindestens zwei Jahre praktisch tätig gewesen ist (Wurde in einem Hochschulstudium ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben und, diesen Abschluss voraussetzend, ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge zusammengerechnet.), oder
  • eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung zehn Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter/zur geprüften Bilanzbuchhalterin oder zum Steuerfachwirt/zur Steuerfachwirtin sieben Jahre praktisch tätig gewesen ist oder
  • der Finanzverwaltung als Beamter/Beamtin des gehobenen Dienstes oder als vergleichbare/r Angestellte/r angehört oder angehört hat und dort mindestens sieben Jahre als Sachbearbeiter/in oder in mindestens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewesen ist

Die jeweils geforderte praktische Tätigkeit muss sich auf das Gebiet der von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken und mindestens 16 Wochenstunden umfassen.

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Ausbildungsinhalte

In den Vorbereitungskursen auf die Steuerberaterprüfung lernt man beispielsweise:

  • Einkunftsarten zu unterscheiden
  • Personengesellschaften zu gründen
  • Betriebsvermögen zu bewerten
  • Einnahme-Überschuss-Rechnungen zu erstellen
  • Grundlagen des Ablaufs finanzgerichtlicher Verfahren
  • Wissenswertes über die Besonderheiten von Personen- und Kapitalgesellschaften
  • was zu beachten ist, wenn Gesellschafter in eine Personengesellschaft eintreten beziehungsweise wieder ausscheiden
  • Kapital- in Personengesellschaften umzuwandeln
  • worauf zu achten ist, wenn Kapitalgesellschaften gespalten beziehungsweise verschmolzen werden
  • Buchführung und Bilanzen zu überprüfen
  • wie Steueransprüche entstehen (Steuern auf Einkommen und Ertrag, Erbschaftsteuer, Grundsteuer, Besteuerung der Personen- und Kapitalgesellschaften, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Verbrauchs- und Verkehrssteuern)
    Grundzüge von Zollrecht, Handelsrecht, bürgerlichem Recht, Insolvenzrecht, Recht der Europäischen Gemeinschaft und Steuerstrafrecht

Während der Vorbereitungskurse können Probeklausuren und weitere schriftliche Lernkontrollen durchgeführt sowie mündliche Prüfungen simuliert werden.

Vorbereitungslehrgänge auf die Weiterbildungsprüfung finden in den Schulungsräumen der jeweiligen Bildungseinrichtung statt. In der Regel arbeiten die angehenden Steuerberater/innen während ihrer Vorbereitung weiter in ihrer normalen Arbeitsumgebung und verbringen einzelne Ausbildungsabschnitte bzw. einzelne Tage in der Schule, wenn sie die Vorbereitungslehrgänge auf die Prüfung in Teilzeit und berufsbegleitend absolvieren. Die Schulen bereiten auf die Prüfung aber vereinzelt auch im Vollzeitunterricht vor.

Absolviert man die Weiterbildung in Form eines E-Learning-Kurses, arbeitet man den Unterrichtsstoff vor allem zu Hause am eigenen Computer durch. Aber auch hier sind in der Regel Präsenzphasen an der Bildungseinrichtung in die Lehrgänge integriert. Das heißt, dass bestimmte Unterrichtseinheiten sowie die Prüfungen an der jeweiligen Bildungseinrichtung durchgeführt werden.

Die Weiterbildungslehrgänge werden nicht immer in Wohnortnähe angeboten. Ggf. müssen die zukünftigen Steuerberater/innen längere Fahrtzeiten und vielleicht auch eine auswärtige Übernachtung in Kauf nehmen.

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Ausbildungsbedingungen

Worauf man sich einstellen sollte: Wenn man eine Weiterbildung zum Steuerberater/zur Steuerberaterin absolviert, arbeitet man in der Regel unter der Woche tagsüber weiterhin im Betrieb und lernt am Wochenende oder in den Abendstunden mit anderen Lehrgangsteilnehmern im Klassenverband. Um auf die Weiterbildungsprüfung gut vorbereitet zu sein, müssen die Inhalte zu Hause vor- und nachbereitet werden. Durchhaltevermögen, Selbstdisziplin und eine gute Zeitplanung bilden die Voraussetzung, wenn man Prüfungsvorbereitung, Berufstätigkeit und Privatleben vereinbaren will.

Zum Teil werden Weiterbildungslehrgänge auch als Fernlehrgang in Form von E-Learning angeboten. Dann arbeitet man zu den üblichen Arbeitsstunden im Betrieb und erarbeitet sich das große Lernspektrum selbstständig zu Hause am PC. Das bedeutet, dass man sich die Zeit freier einteilen kann. Allerdings werden noch höhere Anforderungen an Selbstverantwortung und Eigeninitiative gestellt. Auch hier sind die Lehrgangsteilnehmer nicht auf sich allein gestellt: Fachtutoren stehen ihnen bei Fragen zu bestimmten Zeiten telefonisch oder im geschützten Chatroom zur Verfügung. Daneben gibt es Präsenztage in der Bildungseinrichtung, an denen man sich auch mit den anderen Lehrgangsteilnehmern austauschen kann. Da die Lehrgänge häufig nicht am Wohnort angeboten werden, fallen evtl. auch längere Anfahrtswege an, bei größeren Entfernungen unter Umständen auch eine auswärtige Übernachtung.

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Ausbildungskosten

Für den Besuch der Vorbereitungslehrgänge sind Lehrgangsgebühren zu entrichten. Außerdem fallen Anmeldegebühren und Prüfungsgebühren an. Weitere Kosten entstehen für Arbeitsmaterialien und Fachliteratur. Daneben fallen eventuell Fahrtkosten und ggf. auch Kosten für auswärtige Unterbringung an. Die Höhe der Gebühren kann unterschiedlich sein. Angaben hierzu enthält KURSNET - Das Portal für berufliche Aus- und Weiterbildung.


Ausbildungsdauer

Die Dauer der Vorbereitungskurse ist rechtlich nicht vorgeschrieben und fällt daher sehr unterschiedlich aus. Abhängig sowohl von der Unterrichtsform (Voll- oder Teilzeit, Fernunterricht oder Wochenendveranstaltungen) als auch von der inhaltsbezogenen Struktur dauern die Lehrgänge i.d.R. bis zu 2 Jahre.


Ausbildungsform

Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung (Steuerberaterexamen) finden an schulischen Bildungseinrichtungen unterschiedlicher Träger (z.B. Steuerberaterkammern, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, private Bildungsträger) statt. Sie finden in Vollzeit- oder Teilzeitform, im Fernunterricht (teilweise mit Nahunterricht) sowie als Wochenendveranstaltungen statt. Sie werden mit unterschiedlicher inhaltlicher Konzeption vom Klausuren-Crashkurs bis hin zum Intensivlehrgang angeboten. Dabei gibt es Lehrgänge, die gezielt nur auf einzelne Prüfungsteile vorbereiten. Einen Überblick über das Angebot an Vorbereitungslehrgängen bietet KURSNET - Das Portal für berufliche Aus- und Weiterbildung.

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Ausbildungsaufbau

Beispiel einer Stundentafel für ein Seminar zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung:

  • Abgabenordnungen/Finanzgerichtsordnung ca. 83 Stunden
  • Bewertung/Erbschaftsteuer (inkl. Erbrecht und Grunderwerbsteuer) ca. 61Stunden
  • Buchführung/Bilanzwesen (Bilanzsteuerrecht) ca. 108 Stunden
  • Besteuerung der Personengesellschaften ca. 40 Stunden
  • Einkommen- und Gewerbesteuer ca. 134 Stunden
  • Körperschaftsteuer ca. 62 Stunden
  • Umwandlungssteuerrecht ca. 32 Stunden
  • Umsatzsteuer Stunden ca. 83 Stunden
  • Summe: ca. 620 Stunden

Einen Überblick über das Angebot der einzelnen Bildungseinrichtungen bietet KURSNET - Das Portal für berufliche Aus- und Weiterbildung.

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Abschlussprüfung

Am Ende der Weiterbildung wird eine Abschlussprüfung durchgeführt, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht. Die schriftliche Prüfung umfasst die Prüfungsgebiete

  • steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht
  • Steuern vom Einkommen und Ertrag
  • Bewertungsrecht, Erbschaftssteuer und Grundsteuer
  • Verbrauchs- und Verkehrssteuern, Grundzüge des Zollrechts
  • Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Union
  • Betriebswirtschaft und Rechnungswesen
  • Volkswirtschaft
  • Berufsrecht

Hieraus sind drei Aufgaben zu bearbeiten. Zwei Aufgaben beschäftigen sich mit steuerrechtlichen Inhalten, die dritte ist aus dem Bereich Buchführung und Bilanzwesen zu stellen. Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit mindestens vier und höchstens sechs Stunden betragen.

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Weiterbildung

Je nachdem, welche Aufgaben man übernimmt - z.B. Steuererklärungen oder Beratung in internationalen Steuerfragen -, kommen verschiedene Weiterbildungsangebote infrage.


Qualifizierungslehrgänge (Auswahl)

  • Steuerwesen, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfwesen
  • Steuerrecht
  • Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
  • Finanz- und Rechnungswesen, Buchführung und Bilanz, Controlling und Revision
  • EDV-Anwendungen im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen Bereich
  • Unternehmenskauf und -verkauf, Unternehmensnachfolge, Unternehmensbewertung
  • Wirtschafts-, Unternehmensberatung, Wirtschaftsförderung
  • Versicherungen
  • Finanzierung, Kreditgeschäft
  • Betriebliche Organisation - allgemein
  • Personal- und betriebliches Sozialwesen
  • Betriebliches Aus- und Fortbildungswesen - allgemein
  • Management, Unternehmensplanung, Projektmanagement - Finanzdienstleistungen, Versicherung, Immobilien
  • Mitarbeiterführung; Teamführung, -arbeit
  • Kommunikative Kompetenzen

Nach dem Abschluss als Steuerberater/in kann man eine Weiterbildung absolvieren, z.B. Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin. Weitere Infos www.arbeitsagentur.de

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Die Steuerberaterprüfung

Steuerberaterprüfung

Der Beruf des Steuerberaters und der Titel Steuerberater sind gesetzlich geschützt und setzen neben der praktischen Ausbildung auch as Bestehen der staatlichen Steuerberaterprüfung voraus. Die Steuerberaterprüfung gehört zu den Anspruch einer der schwierigsten Berufsexamina in Deutschland. Das belegen die hohen Durchfallquoten. Es bestehen ca. nur etwa die Hälfte der angemeldeten Prüfungsteilnehmer die Steuerberaterprüfung beim ersten Mal. Die Prüfung darf nur zweimal wiederholt werden. Das Bestehen der Prüfung setzt daher eine lange und intensive Vorbereitung voraus, damit der umfangreiche Prüfungsstoff beherrscht werden kann. Eine Teilnahme an Steuerberater-Lehrgängen, die speziell auf die Prüfung vorbereiten, wird dringend empfohlen.


Zulassung und Inhalte der Steuerberaterprüfung

Da es keine geregelte Steuerberater Ausbildung gibt, müssen alle Berufsanwärter eine Steuerberaterprüfung ablegen. Die Steuerberater Prüfung setzt sich aus mehreren Teilprüfungen zusammen und wird durch eine Prüfungskommission der Steuerberaterkammer abgenommen. Neben drei schriftlichen Arbeiten, von denen jede rund sechs Stunden dauert und die an drei hintereinander folgenden Tagen absolviert werden, müssen Prüflinge auch einen aus sechs Prüfungsabschnitten bestehenden mündlichen Teil ablegen. Zu diesem werden sie jedoch erst nach erfolgreicher Absolvierung des schriftlichen Teils zugelassen.

Der Prüfungsstoff ist durch § 37 Abs. 3 StBerG geregelt und umfasst folgende Bereiche:

  • Volkswirtschaft
  • Betriebswirtschaft und Rechnungswesen
  • Berufsrecht
  • Handelsrecht
  • Grundzüge des Gesellschaftsrechts, des Europarechts, des Insolvenzrechts, des Handelsrechts und des Zollrechts
  • Bewertungsrecht
  • Erbschaftssteuer
  • Grundsteuer
  • Verkehrssteuern
  • Verbrauchssteuern
  • Steuern im Verfahrensrecht
  • Einkommens- und Ertragssteuer

Werden alle schriftlichen und mündlichen Teilprüfungen mit der Note 4,15 oder besser bewertet, gilt die Steuerberater Prüfung als bestanden. Im Anschluss ist die Bestellung zum Steuerberater durch die zuständige Finanzbehörde möglich, jedoch wird zuvor noch die persönliche Eignung des Aspiranten überprüft.

Wer sich für zur Steuerberaterprüfung anmelden möchte, muss einerseits die entsprechende Berufsausbildung und andererseits praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechts nachweisen. In welchem Umfang die praktische Tätigkeiten ausgeübt werden muss, hängt von der Ausbildung ab. Mit der Prüfung hat der Bewerber darzutun, dass er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben.


Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung. Die Steuerberaterprüfung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt aus schriftlicher und mündlicher Prüfung mindestens 4,15 beträgt. Die Leistungen aus schriftlicher und mündlicher Prüfung werden gleich gewichtet.

Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind

  • Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht,
  • Steuern vom Einkommen und Ertrag,
  • Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,
  • Verbrauch- und Verkehrssteuern, Grundzüge des Zollrechts,
  • Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft,
  • Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
  • Volkswirtschaft,
  • Berufsrecht.

Nicht erforderlich ist, dass sämtliche Gebiete Gegenstand der Prüfung sind.

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Zulassung zur Steuerberaterprüfung

Für die Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung und die organisatorische Durchführung der Steuerberaterprüfung sind die Steuerberaterkammern zuständig. Entsprechende Anträge sind an die zuständigen Steuerberaterkammern zu richten. Näheres regeln die Bekanntmachungen der Steuerberaterkammern, die in den Kammermitteilungen und auf den Internetseiten der Steuerberaterkammern veröffentlicht werden. Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber

  • ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und
  • danach praktisch tätig gewesen ist.

Die praktische Tätigkeit muss über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgeübt worden sein, wenn die Regelstudienzeit des Hochschulstudiums nach Satz 1 Nr. 1 weniger als vier Jahre beträgt, sonst über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Wurde in einem Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein erster berufsqualifizierender Abschluss und in einem, einen solchen ersten Abschluss voraussetzenden, weiteren Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge zusammengerechnet; Zeiten der praktischen Tätigkeit werden berücksichtigt, soweit sie nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses liegen.

Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen, wenn er

  • eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung zehn Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sieben Jahre praktisch tätig gewesen ist oder
  • der Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens sieben Jahre als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewesen ist.

Die geforderte praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken.

Nachweise über das Vorliegen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu erbringen, der gemäß § 158 Nr. 1 Buchstabe a eingeführt worden ist. Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.

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Schriftliche Prüfung

Der schriftliche Teil des Steuerberaterexamens findet immer im Oktober statt. Der Zeitpunkt der Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung, die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten, die Bearbeitungszeit und die zum schriftlichen Teil der Prüfung zugelassenen Hilfsmittel werden von den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Finanzbehörden der Länder bundeseinheitlich bestimmt. Die schriftliche Prüfung besteht aus drei jeweils sechsstündigen Klausuren, die an drei aufeinander folgenden Tagen geschrieben werden. Zwei Aufsichtsarbeiten sind den Prüfungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes aus den Bereichen Verfahrensrecht, Ertragssteuerrecht und eine Aufsichtsarbeit den Gebieten der Buchführung und des Bilanzwesens zu entnehmen. Die Aufsichtsarbeiten können sich daneben jeweils auch auf andere Prüfungsgebiete erstrecken. In der Steuerberaterprüfung in Sonderfällen ( § 37a des Gesetzes) sind die Aufsichtsarbeiten den Prüfungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes zu entnehmen. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2013 werden als Hilfsmittel Textausgaben (Loseblatt-Sammlung oder gebunden) beliebiger Verlage zugelassen. Mindestens benötigt werden die Texte folgender Gesetze einschließlich ggf. hierzu erlassener Durchführungsverordnungen und Richtlinien:

  • Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung , Verwaltungszustellungsgesetz,
  • Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz, Bewertungsgesetz ,
  • Umsatzsteuergesetz,
  • Einkommensteuergesetz , Körperschaftsteuergesetz , Gewerbesteuergesetz ,
  • Umwandlungsgesetz , Umwandlungssteuergesetz ,
  • Außensteuergesetz,
  • Investitionszulagengesetz,
  • Grunderwerbsteuergesetz, Grundsteuergesetz ,
  • Bürgerliches Gesetzbuch , Handelsgesetzbuch , Aktiengesetz , GmbH-Gesetz,
  • Steuerberatungsgesetz.

Es liegt in der Verantwortung der Bewerber, dafür Sorge zu tragen, dass ihnen neben dem aktuellen Rechtsstand des Prüfungsjahres 2013 die vorgenannten Vorschriften auch in der für das Kalenderjahr 2012 geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Sofern bei der Lösung einzelner Aufgaben ein anderer Rechtsstand maßgeblich ist, werden die entsprechenden Rechtsvorschriften dem Aufgabentext als Anlage beigefügt. Die Textausgaben dürfen weitere Gesetzestexte, Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden, Leitsatzzusammenstellungen, Fußnoten und Stichwortverzeichnisse enthalten. Fachkommentare sind ausdrücklich nicht zugelassen. Die jeweiligen Textausgaben sind von den Bewerbern selbst zu beschaffen und zur Prüfung mitzubringen. Sie dürfen außer Unterstreichungen, Markierungen und Hilfen zum schnelleren Auffinden der Vorschriften (sog. Griffregister) keine weiteren Anmerkungen oder Eintragungen enthalten. Die Griffregister dürfen Stichworte aus der Überschrift und Paragraphen enthalten. Eine weitere Beschriftung ist nicht zulässig. Die Benutzung eines nicht programmierbaren Taschenrechners ist zulässig.

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Mündliche Prüfung

Nur wer den schriftlichen Teil bestanden hat, wird zur mündlichen Prüfung eingeladen. Die mündliche Prüfung findet im Folgejahr i.d.R. von Januar bis April statt. Die Prüfung wird durch einen Prüfungsausschuss der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde abgenommen. Die Bewerber, die an der mündlichen Prüfung teilnehmen, sind hierzu spätestens zwei Wochen vorher zu laden. Mit der Ladung können die Teilnoten der schriftlichen Prüfung mitgeteilt werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. Der auf jeden Bewerber entfallende Prüfungszeit soll neunzig Minuten nicht überschreiten. Die mündliche Prüfung beginnt mit einem ca. zehnminütigen Vortrag des Bewerbers über einen Gegenstand der in § 37 Abs. 3 des Gesetzes genannten Prüfungsgebiete und aus sechs Prüfungsabschnitten. Für den Vortrag über den Fachgegenstand werden dem Bewerber eine halbe Stunde vor Beginn der Prüfung drei Themen zur Wahl gestellt. In den Prüfungsabschnitten sind an den Bewerber Fragen aus den Prüfungsgebieten (Umsatz- und Ertragssteuer, zum Verfahrens-, Berufs- und Bilanzsteuerrecht) zu stellen. Es kann also auch betriebs- und volkswirtschaftliches Wissen abgefragt werden. Die Prüfungskommission besteht aus sechs Prüfern, die sich aus Finanzbeamten des höheren Dienstes, Berufsträgern mit langjähriger Berufserfahrung sowie Professoren oder auch Sachverständigen aus der freien Wirtschaft zusammensetzt. Einwendungen gegen den Ablauf der Vorbereitung auf den Vortrag oder der mündlichen Prüfung wegen Störungen, die durch äußere Einwirkungen verursacht worden sind, sind unverzüglich, spätestens bis zum Ende der mündlichen Prüfung, durch Erklärung gegenüber dem Aufsichtführenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend zu machen.

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Befreiung von der Steuerberaterprüfung

Gemäß §§ 38, 40 Steuerberatungsgesetz können ohne Steuerberaterprüfung zum/zur Steuerberater/in bestellt werden:

  • Professoren und Professorinnen, die auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Länderfinanzbehörden verwalteten Steuern mindestens zehn Jahre an einer deutschen Hochschule gelehrt haben
  • ehemalige Finanzrichter/innen, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Länderfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind
  • ehemalige Beamte und Beamtinnen des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung, der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder. Diese müssen mindestens zehn Jahre im höheren Dienst oder als Angestellte/r in vergleichbaren Vergütungsgruppen auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter/in oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sein.
  • ehemalige Beamte und Beamtinnen des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung, der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder. Diese müssen mindestens fünfzehn Jahre im gehobenen Dienst oder als Angestellte/r in vergleichbaren Vergütungsgruppen auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter/in oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sein.

Personen, die eine dieser Bedingungen erfüllen, werden auf Antrag von der Steuerberaterprüfung befreit und nach Prüfung der persönlichen Eignung von der zuständigen Steuerberaterkammer zum Steuerberater bzw. zur Steuerberaterin bestellt.

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Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung

Wie gesagt, die Steuerberaterprüfung gehört zu den schwierigsten Prüfungen in Deutschland. Die Durchfallquoten bestätigen, dass im Durchschnitt nur ca. jeder Zweite es auf Anhieb schafft und fast alle haben vorher einen Vorbereitungskurs absolviert. Es ist daher illusorisch, die Prüfung ohne vorherige Vorbereitung bestehen zu wollen. Allerdings ist auch ein Vorbereitungskurs keine Garantie für das Bestehen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich auf die Steuerberaterprüfung vorzubereiten. Wenn man eine Ausbildung zum Steuerberater/zur Steuerberaterin absolviert, arbeitet man in der Regel unter der Woche tagsüber weiterhin im Betrieb und lernt am Wochenende oder in den Abendstunden mit anderen Lehrgangsteilnehmern im Klassenverband. Weitere Informationen finden Sie unter Ausbildung.

Die Kosten für die Weiterbildung unterscheiden sich je nach Art und Umfang entsprechend. Da die Kurse mehrere tausend Euro kosten können, sollte man genau zu prüfen, welcher Kurs zu einem persönlich passt, bevor man sich für einen Anbieter entscheidet. Allerdings sollte man sich nicht nach dem Preis entscheiden, denn ob man einige hundert oder mehrere tausend Euro investiert ist nicht entscheidend. Hauptsache ist, dass man die Steuerberaterprüfung besteht, denn durchzufallen und ein Jahr zu verlieren ist noch teurer.

Lehrgänge verbessern die Chancen die Steuerberaterprüfung zu bestehen. Umso wichtiger ist es den für sich passenden Vorbereitungslehrgang zu finden. Sehr wichtig ist ein Klausuren-Kurs, in dem man die Klausurtaktik erlernt, wie man optimal schreibt und die Aufgaben löst. Es gibt zwar Klausuren aus den Vorjahren. Aber die Aufgaben wiederholen sich leider nicht. Deshalb sollte man die richtige Strategie zum Lösen der Klausuren durch Übung erlernen. Außerdem werden in den Probeklausuren auch Prüfungssituationen simuliert. Durch diese Übung gewöhnt man sich an sechsstündige Klausuren und in der Steuerberaterprüfung entsteht weniger Stress und nervliche Belastungen. Für die mündliche Prüfung gibt es spezielle Vorbereitungslehrgänge, bei denen nicht nur Fachwissen eingeübt wird, sondern auch die rhetorischen Fähigkeiten speziell für den mündlichen Vortrag trainiert und verbessert werden. Selbstverständlich können alle Kurse das Selbststudium nicht ersetzen. Man muss sich also noch neben den Präsenzkursen auch noch genug Zeit für die Vorbereitung bzw. Aufbereitung (Lernen) nehmen. Ansonsten bringen die Kurse, die im Übrigen nicht billig sind, fast gar nichts! Nicht zuletzt ist Durchhaltevermögen gefragt: Die Vorbereitungsphase sollte mindestens ein Jahr oder besser noch länger dauern.

Zum Teil werden Weiterbildungslehrgänge auch als Fernlehrgang in Form von E-Learning angeboten. Dann arbeitet man zu den üblichen Arbeitsstunden im Betrieb und erarbeitet sich das große Lernspektrum selbstständig zu Hause am PC. Das bedeutet, dass man sich die Zeit freier einteilen kann. Allerdings werden noch höhere Anforderungen an Selbstverantwortung und Eigeninitiative gestellt. Auch hier sind die Lehrgangsteilnehmer nicht auf sich allein gestellt: Fachtutoren stehen ihnen bei Fragen zu bestimmten Zeiten telefonisch oder im geschützten Chatroom zur Verfügung. Daneben gibt es Präsenztage in der Bildungseinrichtung, an denen man sich auch mit den anderen Lehrgangsteilnehmern austauschen kann. Da die Lehrgänge häufig nicht am Wohnort angeboten werden, fallen evtl. auch längere Anfahrtswege an, bei größeren Entfernungen unter Umständen auch eine auswärtige Übernachtung.

Es gibt verschiedene Anbieter von Steuerberaterlehrgängen, die alle ein Ziel haben: Das Sie die Prüfung bestehen. Die Vorbereitungskurse unterscheiden sich in den Lehrmethoden und Präsenz. Es gibt Tages, Wochenend- und Abendlehrgänge sowie Crashkurse. Einige Kurse werden als Vollzeit- oder Teilzeitkurse angeboten. Entscheidend ist, wie viel Zeit man für das Lernen aufbringen kann. Außerdem ist zu überlegen, ob ein großer Teil der Vorbereitung als Fernlehrgang absolviert werden kann, insbesondere wenn der Lehrgangsort weit entfernt liegt. Oftmals unterstützen die Arbeitgeber ihre Mitarbeiter mit Freistellung von der Arbeit, damit diese an den Weiterbildungen teilnehmen können. In der Regel wird Urlaub für die Kurse angespart und auch Bildungsurlaub genommen. Falls Sie sich für einen Vorbereitungskurs interessieren, haben wir entsprechende Anbieter von Vorbereitungslehrgängen für die Steuerberaterprüfung in der nachfolgenden Auflistung zusammengestellt, um Ihnen einen schnellen Überblick zu ermöglichen:

  • Abakus Steuerlehre
  • ABC Steuerfachschule
  • Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft
  • Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht des Steuerberater-Verbandes Köln
  • Akademie Henssler
  • Akademie Hoch2
  • Beck Akademie
  • Dipl. Kfm. Peter Uhl
  • ECONECT/Hemmer Steuerfachschule
  • Examina e.V.
  • Fachinstitut für Steuerrecht
  • Fernakademie Klett
  • GFS Fernkurse
  • IWS Institut für Steuer und Wirtschaft
  • Info Steuerseminar GmbH
  • Lehrgangswerk Haas
  • Neufang Akademie
  • Oldenburger Steuerrechtsinstitut
  • Steuerakademie Bremen
  • Steuer-Fachschule Dr. Endriss
  • Steuer-Lehrgänge Dr. Stitz
  • Steuerfachschule Tillmann
  • Steuerlehrgänge Dr. Bannas
  • Steuerrechtsinstitut Knoll
  • Steuerseminar Dr. Huttegger & Partner
  • Studienwerk der Steuerberater
  • Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien
  • WLW Bamberg

Top Steuerberaterprüfung


Weitere Informationen zum Berufsrecht, Ausbildung und Steuerberaterprüfung






Wikipedia/Steuerberater

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Steuerberater

EStG 
EStG § 18

KStG 14
UStG 
UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung

AO 
AO § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse

AO § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide

AO § 392 Verteidigung

AO § 408 Kosten des Verfahrens

AO § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer

AO § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse

AO § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide

AO § 392 Verteidigung

AO § 408 Kosten des Verfahrens

AO § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer

UStAE 
UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung

UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung

UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStR 
UStR 39. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 11 UStG

UStR 69. Verwaltung von Sondervermögen

UStR 183. Zum Begriff der Rechnung

UStR 185. Pflichtangaben in der Rechnung

UStR 283. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche Mehr- und Minderbelastungen

AEAO 
AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen:

AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:

AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:

AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:

AEAO Zu § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs:

HGB 
§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld

LStR 
R 3.26 LStR Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten

EStH 4.2.1 4.7 15.3 15.6 15.8.1 15.8.5 18.2 18.3
StbVV 
§ 1 StBVV Anwendungsbereich

§ 2 StBVV Sinngemäße Anwendung der Verordnung

§ 4 StBVV Vereinbarung der Vergütung

§ 5 StBVV Mehrere Steuerberater

§ 6 StBVV Mehrere Auftraggeber

§ 7 StBVV Fälligkeit

§ 8 StBVV Vorschuss

§ 9 StBVV Berechnung

§ 11 StBVV Rahmengebühren

§ 12 StBVV Abgeltungsbereich der Gebühren

§ 14 StBVV Pauschalvergütung

§ 16 StBVV Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

§ 17 StBVV Dokumentenpauschale

§ 18 StBVV Geschäftsreisen

§ 20 StBVV Verlegung der beruflichen Niederlassung

§ 21 StBVV Rat, Auskunft, Erstberatung

§ 22 StBVV Gutachten

§ 24 StBVV Steuererklärungen

§ 25 StBVV Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben

§ 26 StBVV Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen

§ 27 StBVV Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten

§ 28 StBVV Prüfung von Steuerbescheiden

§ 29 StBVV Teilnahme an Prüfungen

§ 30 StBVV Selbstanzeige

§ 31 StBVV Besprechungen

§ 32 StBVV Einrichtung einer Buchführung

§ 33 StBVV Buchführung

§ 34 StBVV Lohnbuchführung

§ 36 StBVV Steuerliches Revisionswesen

§ 38 StBVV Erteilung von Bescheinigungen

§ 40 StBVV Verfahren vor den Verwaltungsbehörden

§ 44 StBVV Verwaltungsvollstreckungsverfahren

§ 45 StBVV Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren

§ 46 StBVV Vergütung bei Prozesskostenhilfe

§ 47 StBVV Anwendung

§ 47a StBVV Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung

StBerG 
§ 3 StBerG Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

§ 3a StBerG Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen

§ 3b StBerG Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen

§ 5 StBerG Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen

§ 9 StBerG Vergütung

§ 9a StBerG Erfolgshonorar

§ 10 StBerG Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere Informationen

§ 10a StBerG Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen

§ 10b StBerG Vorwarnmechanismus

§ 22 StBerG Geschäftsprüfung

§ 32 StBerG Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

§ 33 StBerG Inhalt der Tätigkeit

§ 34 StBerG Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen

§ 35 StBerG Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, organisatorische Durchführung der Prüfung, Abnahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und Besetzung des Prüfungsausschusses

§ 36 StBerG Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 37 StBerG Steuerberaterprüfung

§ 37a StBerG Prüfung in Sonderfällen

§ 37b StBerG Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung und für die Berufung und Abberufung des Prüfungsausschusses

§ 38 StBerG Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung

§ 38a StBerG Verbindliche Auskunft

§ 39 StBerG Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung

§ 39a StBerG Rücknahme von Entscheidungen

§ 40 StBerG Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren

§ 41 StBerG Berufsurkunde

§ 42 StBerG Steuerbevollmächtigter

§ 43 StBerG Berufsbezeichnung

§ 44 StBerG Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“

§ 45 StBerG Erlöschen der Bestellung

§ 46 StBerG Rücknahme und Widerruf der Bestellung

§ 47 StBerG Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung

§ 48 StBerG Wiederbestellung

§ 49 StBerG Rechtsform der Gesellschaft, anerkennende Steuerberaterkammer, Gesellschaftsvertrag

§ 50 StBerG Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 50a StBerG Kapitalbindung

§ 51 StBerG Gebühren für die Anerkennung

§ 52 StBerG Urkunde

§ 53 StBerG Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“

§ 54 StBerG Erlöschen der Anerkennung

§ 55 StBerG Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

§ 56 StBerG Weitere berufliche Zusammenschlüsse

§ 57 StBerG Allgemeine Berufspflichten

§ 57a StBerG Werbung

§ 58 StBerG Tätigkeit als Angestellter

§ 59 StBerG Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis

§ 60 StBerG Eigenverantwortlichkeit

§ 61 StBerG Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung

§ 62 StBerG Verschwiegenheitspflicht der Gehilfen

§ 63 StBerG Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

§ 64 StBerG Gebührenordnung

§ 65 StBerG Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung

§ 65a StBerG Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

§ 66 StBerG Handakten

§ 67 StBerG Berufshaftpflichtversicherung

§ 67a StBerG Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

§ 69 StBerG Bestellung eines allgemeinen Vertreters

§ 70 StBerG Bestellung eines Praxisabwicklers

§ 71 StBerG Bestellung eines Praxistreuhänders

§ 72 StBerG Steuerberatungsgesellschaften

§ 73 StBerG Steuerberaterkammer

§ 74 StBerG Mitgliedschaft

§ 75 StBerG Gemeinsame Steuerberaterkammer

§ 76 StBerG Aufgaben der Steuerberaterkammer

§ 77 StBerG Vorstand

§ 77a StBerG Abteilungen des Vorstandes

§ 78 StBerG Satzung

§ 79 StBerG Beiträge und Gebühren

§ 80 StBerG Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer

§ 80a StBerG Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten

§ 81 StBerG Rügerecht des Vorstandes

§ 82 StBerG Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung

§ 83 StBerG Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit

§ 84 StBerG Arbeitsgemeinschaft

§ 85 StBerG Bundessteuerberaterkammer

§ 86 StBerG Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer

§ 86a StBerG Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung

§ 86b StBerG Steuerberaterverzeichnis

§ 87 StBerG Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer

§ 87a StBerG Wirtschaftsplan, Rechnungslegung

§ 88 StBerG Staatsaufsicht

§ 89 StBerG Ahndung einer Pflichtverletzung

§ 90 StBerG Berufsgerichtliche Maßnahmen

§ 91 StBerG Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme

§ 92 StBerG Anderweitige Ahndung

§ 93 StBerG Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung

§ 94 StBerG Vorschriften für Mitglieder der Steuerberaterkammer, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind

§ 95 StBerG Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht

§ 96 StBerG Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht

§ 97 StBerG Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof

§ 99 StBerG Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer

§ 100 StBerG Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung

§ 101 StBerG Enthebung vom Amt des Beisitzers

§ 102 StBerG Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit

§ 103 StBerG Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen

§ 104 StBerG Entschädigung der ehrenamtlichen Richter

§ 105 StBerG Vorschriften für das Verfahren

§ 106 StBerG Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten

§ 107 StBerG Verteidigung

§ 108 StBerG Akteneinsicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten

§ 109 StBerG Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren

§ 110 StBerG Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu den Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten

§ 111 StBerG Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens

§ 112 StBerG Örtliche Zuständigkeit

§ 113 StBerG Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

§ 114 StBerG Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

§ 115 StBerG Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens

§ 116 StBerG Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

§ 117 StBerG Inhalt der Anschuldigungsschrift

§ 118 StBerG Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 119 StBerG Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses

§ 120 StBerG Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

§ 121 StBerG Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten

§ 122 StBerG Nichtöffentliche Hauptverhandlung

§ 123 StBerG Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter

§ 124 StBerG Verlesen von Protokollen

§ 125 StBerG Entscheidung

§ 126 StBerG Beschwerde

§ 127 StBerG Berufung

§ 128 StBerG Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug

§ 129 StBerG Revision

§ 130 StBerG Einlegung der Revision und Verfahren

§ 131 StBerG Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof

§ 132 StBerG Anordnung der Beweissicherung

§ 133 StBerG Verfahren

§ 134 StBerG Voraussetzung des Verbots

§ 135 StBerG Mündliche Verhandlung

§ 136 StBerG Abstimmung über das Verbot

§ 137 StBerG Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung

§ 138 StBerG Zustellung des Beschlusses

§ 139 StBerG Wirkungen des Verbots

§ 140 StBerG Zuwiderhandlungen gegen das Verbot

§ 141 StBerG Beschwerde

§ 142 StBerG Außerkrafttreten des Verbots

§ 143 StBerG Aufhebung des Verbots

§ 144 StBerG Mitteilung des Verbots

§ 145 StBerG Bestellung eines Vertreters

§ 146 StBerG Gerichtskosten

§ 147 StBerG Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

§ 148 StBerG Kostenpflicht des Verurteilten

§ 149 StBerG Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge

§ 150 StBerG Haftung der Steuerberaterkammer

§ 151 StBerG Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten

§ 152 StBerG Tilgung

§ 153 StBerG

§ 154 StBerG Bestehende Gesellschaften

§ 155 StBerG Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

§ 156 StBerG Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

§ 157 StBerG Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater

§ 157a StBerG Übergangsvorschriften anlässlich des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

§ 157b StBerG Anwendungsvorschrift

§ 158 StBerG Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

§ 164a StBerG Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren

§ 166 StBerG Fortgeltung bisheriger Vorschriften

Anlage (zu § 146 Satz 1)


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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