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Steuerberater

Aktuelle Probleme der Grundsteuer

Einführung

Die Grundsteuerreform hat erhebliche Unsicherheiten und rechtliche Herausforderungen für Eigentümer, Mieter und Steuerberater mit sich gebracht. Seit der Neuregelung sind zahlreiche praktische und verfassungsrechtliche Fragen aufgetreten, die derzeit intensiv diskutiert werden. In diesem Beitrag werden die aktuellen Probleme der Grundsteuer beleuchtet und rechtliche Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt.

1. Verfahrensrechtliche Fragen

Einspruch gegen Bescheide

Grundsteuerpflichtige können Einspruch gegen folgende Bescheide einlegen:

  • Bescheid über den Grundsteuerwert (festgesetzt durch das Finanzamt),
  • Grundsteuermessbescheid, der auf dem Grundsteuerwert basiert,
  • Grundsteuerbescheid, der von der Gemeinde erlassen wird.

Da die Bescheide aufeinander aufbauen, ist es wichtig, den richtigen Zeitpunkt für einen Einspruch zu wählen. Wer den Grundsteuerwertbescheid nicht anficht, kann später keine Änderungen mehr in den folgenden Bescheiden durchsetzen.

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Falls erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen, kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361 AO gestellt werden. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine gerichtliche Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit abgewartet werden soll.

2. Fortschreibung

Grundstückswerte müssen regelmäßig fortgeschrieben werden, insbesondere bei:

  • Änderungen der Grundstücksgröße oder Nutzung,
  • Baulichen Maßnahmen, die den Wert beeinflussen.

Hier besteht häufig Uneinigkeit darüber, welche Änderungen eine Fortschreibung erfordern und wie sie sich auf die Steuerlast auswirken.

3. Typisierung und Gleichheitsgrundsatz

Die neue Bewertung basiert auf pauschalen Berechnungsmodellen, die stark typisiert sind. Dies führt dazu, dass der individuelle Verkehrswert eines Grundstücks nicht berücksichtigt wird. Besonders problematisch ist dies bei:

  • Hochpreisigen Innenstadtlagen, die nach dem Bundesmodell übermäßig besteuert werden,
  • Ländlichen Regionen, wo die tatsächlichen Werte oft unter den pauschalen Bodenrichtwerten liegen.

Hier besteht eine potenzielle Verfassungswidrigkeit, da die steuerliche Gleichbehandlung verletzt sein könnte.

4. Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts

Nach § 220 Abs. 2 BewG und § 38 LGrStG BW kann ein niedrigerer Verkehrswert nachgewiesen werden. Dies ist jedoch mit hohen Hürden verbunden, da ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen erforderlich ist. In der Praxis ist die Anerkennung dieser Gutachten durch die Finanzämter oft umstritten.

5. Grundsteuererlass

Ein Erlass der Grundsteuer ist unter bestimmten Bedingungen möglich:

  • § 163 AO erlaubt eine abweichende Steuerfestsetzung bei unbilliger Härte,
  • § 2 Berliner Steuermesszahlengesetz bietet zusätzliche Regelungen für die Hauptstadt.

Ein Antrag auf Erlass sollte gestellt werden, wenn beispielsweise massive Wertverluste oder Ertragseinbußen durch Mietausfälle nachgewiesen werden können.

6. Steuermesszahlen und Hebesätze

Während die Steuermesszahlen bundesweit geregelt sind, setzen die Kommunen eigene Hebesätze fest. Dies führt zu erheblichen regionalen Unterschieden. In einigen Städten wird befürchtet, dass die Hebesätze zur Kompensation der Steuerausfälle erhöht werden, was die Reform letztlich steuerneutral oder sogar belastender macht.

7. Bodenrichtwerte und Zonenproblematik

Die Einteilung in Bodenrichtwertzonen kann zu erheblichen Verwerfungen führen. Problematisch ist insbesondere:

  • Die teilweise überhöhten Bodenrichtwerte, die nicht dem realen Marktwert entsprechen,
  • Die starre Zuordnung von Grundstücken zu Zonen, auch wenn diese innerhalb eines Stadtteils stark variieren.

Eigentümer sollten daher prüfen, ob die angesetzten Bodenrichtwerte korrekt sind und ggf. Einspruch einlegen.

8. Unterschiedliche Bewertung von Wohn- und Nichtwohngebäuden

Die Zweiteilung der Bewertung in Wohngebäude (die nach dem Ertragswertverfahren bewertet werden) und Nichtwohngebäude (die nach dem Sachwertverfahren bewertet werden) kann zu unfairen Steuerbelastungen führen. Insbesondere bei Mischobjekten (z. B. Wohn- und Geschäftshäusern) ist die Abgrenzung oft problematisch.

9. Verfassungswidrigkeit und gerichtliche Überprüfung

Mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die neue Grundsteuer sind bereits anhängig. Streitpunkte sind unter anderem:

  • Die Gleichheitswidrigkeit der pauschalen Bewertung,
  • Die hohe Belastung in bestimmten Regionen trotz niedriger Marktwerte,
  • Die ungleiche Besteuerung durch unterschiedliche Landesmodelle.

Es ist wahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht in den kommenden Jahren eine Grundsatzentscheidung treffen wird.

10. Umlagefähigkeit der Grundsteuer auf Mieter

Die Grundsteuer gehört nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) grundsätzlich zu den umlagefähigen Nebenkosten. Da die Steuerbelastung nach der Reform in einigen Fällen stark steigt, stellt sich die Frage, ob eine Überwälzung auf Mieter weiterhin zulässig ist oder ob hier neue gesetzliche Regelungen notwendig sind.

Fazit

Die Umsetzung der neuen Grundsteuer wirft zahlreiche rechtliche, wirtschaftliche und praktische Fragen auf. Eigentümer sollten ihre Bescheide sorgfältig prüfen, um ggf. Einspruch einzulegen oder einen Antrag auf Erlass oder Reduzierung der Steuer zu stellen. Die aktuelle Rechtslage bleibt dynamisch, insbesondere angesichts laufender Verfassungsbeschwerden und gerichtlicher Überprüfungen.

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Neue Regelungen im AEAO

Am 3. März 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem koordinierten Ländererlass (IV D 1 – S 0062/00117/001/007) wichtige Änderungen am Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vorgenommen. Diese betreffen die Paragrafen §§ 31b, 60, 146a, 156, 175, 251 und 367 AO.

Das vollständige BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist auf der Homepage des BMF abrufbar.

Wichtige Änderungen im Überblick

§ 31b AO – Datenübermittlungspflichten

Die Anpassung konkretisiert die Anforderungen an die elektronische Übermittlung von steuerlich relevanten Daten durch Dritte. Insbesondere wird geregelt, wie Finanzämter mit unvollständigen oder fehlerhaften Daten umgehen müssen.

§ 60 AO – Gemeinnützigkeitsrecht

Es gibt präzisierende Hinweise zur steuerlichen Anerkennung von gemeinnützigen Organisationen. Die Änderungen betreffen insbesondere die Anforderungen an die Satzung von Vereinen und Stiftungen sowie die Nachweispflichten für steuerbegünstigte Zwecke.

§ 146a AO – Kassensysteme und digitale Aufzeichnungen

Die Änderungen betreffen die technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme und die Verpflichtung zur Nutzung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Dies hat besondere Bedeutung für Unternehmen mit elektronischen Kassensystemen.

§ 156 AO – Steuerliche Unschädlichkeit von Kleinbeträgen

Hier wurden Klarstellungen vorgenommen, unter welchen Umständen geringe Abweichungen in Steuerbescheiden als unschädlich gelten und nicht zur Korrektur oder erneuten Veranlagung führen müssen.

§ 175 AO – Korrekturvorschriften für Steuerbescheide

Es gibt neue Regelungen zur Anwendung von Änderungen durch rückwirkende Ereignisse. Dies betrifft insbesondere steuerpflichtige Unternehmen, die sich auf spätere Rechtsentwicklungen berufen möchten.

§ 251 AO – Stundung, Erlass und Niederschlagung von Steuerschulden

Die Anpassungen betreffen Voraussetzungen und Verfahren für Stundungen und Erlass von Steuerschulden. Behörden haben nun genauere Vorgaben, unter welchen Bedingungen Steuerpflichtige Anträge stellen können.

§ 367 AO – Einspruchsverfahren

Hier wurden Anpassungen zur elektronischen Kommunikation und Fristen im Einspruchsverfahren vorgenommen. Insbesondere die Anforderungen an die Form von Einsprüchen und die Möglichkeit der elektronischen Einreichung wurden konkretisiert.

Bedeutung für Steuerpflichtige und Berater

Die Änderungen im AEAO betreffen sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen und haben direkte Auswirkungen auf Steuererklärungen, Betriebsprüfungen und Einspruchsverfahren. Besonders betroffen sind Unternehmen mit digitalen Kassensystemen sowie gemeinnützige Organisationen.

Da der AEAO die Verwaltungspraxis konkretisiert, sollten Steuerpflichtige und ihre Berater sich frühzeitig mit den Änderungen auseinandersetzen, um mögliche rechtliche Konsequenzen oder Anpassungen in der Buchhaltung und Steuererklärung vorzunehmen.

Fazit

Mit dem Schreiben vom 3. März 2025 setzt das BMF neue Maßstäbe in der Steuerverwaltung. Die Modernisierung und Klarstellung wichtiger Regelungen im AEAO tragen zur Vereinfachung und Rechtssicherheit bei, erfordern jedoch auch eine Anpassung der Praxis in Unternehmen und Steuerberatung.

Das vollständige BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF abrufbar und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 03.03.2025

Zurückweisung von Einsprüchen zur Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung des Solidaritätszuschlags auf Körperschaftsteuerguthaben

Hintergrund der Entscheidung

Am 4. März 2025 haben die obersten Finanzbehörden der Länder eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der Einsprüche und Änderungsanträge, die sich gegen die Ablehnung der gesonderten Festsetzung eines Solidaritätszuschlags auf Körperschaftsteuerguthaben richten, zurückgewiesen werden.

Die Entscheidung beruht auf mehreren rechtlichen Grundlagen, insbesondere:

  • § 367 Absatz 2b und § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO), die es ermöglichen, Einsprüche ohne individuelle Prüfung durch eine Allgemeinverfügung zurückzuweisen,
  • dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2021 (2 BvL 12/11, BVerfGE 159 S. 149), der die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Solidaritätszuschlag klärte,
  • dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Januar 2024 (I R 49/21, vormals I R 39/10, BStBl II S. 853), welches die steuerrechtliche Grundlage für die Ablehnung eines zusätzlichen Anspruchs auf Solidaritätszuschlagguthaben präzisierte.

Inhalt der Allgemeinverfügung

Die Verfügung betrifft alle am 4. März 2025 anhängigen und zulässigen Einsprüche, die sich auf die Ablehnung der gesonderten Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerischen Solidaritätszuschlagguthabens nach § 37 Absatz 5 KStG 2002 beziehen. Diese Einsprüche werden pauschal zurückgewiesen.

Dies gilt gleichermaßen für außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge, die ebenfalls am 4. März 2025 noch anhängig und zulässig sind.

Die Finanzbehörden begründen diese Maßnahme damit, dass das Bundesverfassungsgericht und der Bundesfinanzhof bereits abschließend über die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags auf Körperschaftsteuerguthaben entschieden haben. Eine weitere individuelle Prüfung sei daher nicht erforderlich.

Auswirkungen für Steuerpflichtige

1. Keine Erfolgsaussichten für Einsprüche

Die Allgemeinverfügung bedeutet, dass Einsprüche gegen die Ablehnung des Solidaritätszuschlags auf Körperschaftsteuerguthaben keine Erfolgsaussichten mehr haben. Steuerpflichtige, die bisher einen solchen Anspruch geltend gemacht haben, müssen akzeptieren, dass eine gesonderte Festsetzung nicht erfolgt.

2. Möglichkeiten der Klage

Betroffene Unternehmen und Steuerberater können gegen die Entscheidung Klage vor dem Finanzgericht erheben. Allerdings sind die Erfolgsaussichten gering, da bereits höchstrichterliche Urteile des BFH und des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Thematik vorliegen.

3. Auswirkungen auf künftige Steuerbescheide

Die Entscheidung bestätigt, dass der Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben weiterhin nicht erstattet oder gesondert festgesetzt wird. Unternehmen müssen dies bei ihrer steuerlichen Planung berücksichtigen.

Fazit

Die Zurückweisung von Einsprüchen durch die Allgemeinverfügung der Finanzbehörden bringt Rechtssicherheit, schränkt jedoch die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen ein, gegen die Ablehnung der gesonderten Festsetzung eines Solidaritätszuschlagguthabens vorzugehen. Aufgrund der eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass weitere Rechtsmittel kaum Erfolg haben werden.

Für betroffene Unternehmen bleibt nur die Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit anzustreben – dies jedoch mit geringen Erfolgsaussichten. Die Finanzverwaltung hat mit dieser Allgemeinverfügung klargestellt, dass sie sich an die bestehende Rechtsprechung hält und keine individuellen Prüfungen mehr vornehmen wird.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) FM3-S 2861-1/10 vom 04.03.2025.

Entwicklungen im Internationalen Steuerrecht

Aktuelle Trends und Neuerungen

Das internationale Steuerrecht unterliegt einem ständigen Wandel. Die Globalisierung der Wirtschaft, neue regulatorische Anforderungen und internationale Abkommen beeinflussen maßgeblich die Steuerlandschaft. In diesem Beitrag beleuchten wir die wichtigsten Entwicklungen des Jahres 2025 und ihre Auswirkungen auf Unternehmen und Steuerpflichtige mit grenzüberschreitenden Aktivitäten.

1. BEPS 2.0 – Umsetzung der globalen Mindeststeuer

Die Einführung der globalen Mindeststeuer von 15 % für multinationale Unternehmen im Rahmen des OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) 2.0-Projekts tritt 2025 in die entscheidende Umsetzungsphase. Die neue Pillar Two-Regelung verpflichtet Staaten, die Mindestbesteuerung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 750 Millionen Euro sicherzustellen. Dies führt zu Anpassungen in nationalen Steuergesetzen, insbesondere bei der Berechnung der effektiven Steuerlast und der Berücksichtigung von Steueranreizen.

2. Neue Regelungen zur Verrechnungspreisdokumentation

Verrechnungspreise bleiben ein zentrales Thema im internationalen Steuerrecht. Die OECD hat die Anforderungen an Country-by-Country-Reporting (CbCR) verschärft. Steuerpflichtige müssen detailliertere wirtschaftliche und funktionale Analysen bereitstellen, um die Angemessenheit der Gewinnallokation zwischen verbundenen Unternehmen nachzuweisen. Die Steuerverwaltungen setzen verstärkt auf automatische Datenanalysen zur Identifikation risikobehafteter Transaktionen.

3. EU-Richtlinie „SAFE“ zur Betrugsbekämpfung

Die Europäische Union verstärkt den Kampf gegen Steuervermeidung und Steuerbetrug. Die neue SAFE-Richtlinie (Securing the Activity Framework of Enablers) zielt darauf ab, Steuergestaltungsmodelle transparenter zu machen und unzulässige Strukturen zu verhindern. Unternehmen und Steuerberater müssen bei der Gestaltung grenzüberschreitender Steuerstrukturen striktere Offenlegungspflichten erfüllen.

4. Auswirkungen des neuen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Großbritannien

Deutschland und Großbritannien haben ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zum 01. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Wichtige Änderungen umfassen:

  • Änderung der Besteuerung von Betriebsstätten: Erhöhte Anforderungen zur Bestimmung einer steuerpflichtigen Präsenz im Ausland.
  • Anpassungen bei Quellensteuern: Reduzierung von Steuerabzügen auf Dividenden und Lizenzgebühren.
  • Vereinfachung der Steueranrechnung: Verbesserte Möglichkeiten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

5. Digitalisierung der Steuerverwaltung und E-Reporting-Pflichten

Digitale Meldepflichten und Echtzeit-Datenübermittlung gewinnen weiter an Bedeutung. Die EU-weite Einführung von E-Rechnungen wird für grenzüberschreitende Geschäfte ab 2026 verpflichtend. Unternehmen sollten sich frühzeitig auf die neuen E-Reporting-Anforderungen vorbereiten, um Compliance-Risiken zu vermeiden. Besonders betroffen sind Online-Plattformen, digitale Dienstleistungen und E-Commerce-Unternehmen.

Fazit: Handlungsbedarf für Unternehmen und Steuerberater

Die Entwicklungen im internationalen Steuerrecht erfordern eine proaktive Anpassung der Steuerstrategien. Unternehmen sollten:

  • Die Auswirkungen der Mindeststeuer auf ihre Steuerplanung bewerten,
  • Verrechnungspreisdokumentationen anpassen und SAFE-Vorgaben beachten,
  • Neue DBA-Regelungen in ihre Steuerstrategie einbinden,
  • Digitale Steuerreporting-Pflichten frühzeitig implementieren.

Steuerberater spielen eine entscheidende Rolle bei der Navigation durch diese komplexe Steuerlandschaft. Die frühzeitige Einbindung in steuerliche Entscheidungsprozesse kann dazu beitragen, steuerliche Risiken zu minimieren und Chancen zu nutzen.

Vorsicht bei PDF-Rechnungen: Haftungsrisiken und Sicherheitsmaßnahmen

Der Versand von Rechnungen als PDF per E-Mail ist weit verbreitet und bleibt weiterhin zulässig. Allerdings sind PDF-Rechnungen künftig keine E-Rechnungen mehr, sondern gelten als „sonstige Rechnungen“. Strukturiert elektronische Formate wie XML oder ZUGFeRD erfüllen hingegen die neuen Anforderungen für E-Rechnungen.

Haftung bei manipulierten PDF-Rechnungen

Das OLG Schleswig-Holstein entschied, dass ein Unternehmen für Schäden haftet, wenn eine per unverschlüsselter E-Mail versandte Rechnung manipuliert wird und der Kunde das Geld an ein falsches Konto überweist (Urteil vom 18.12.2024, Az.: 12 U 9/24). Die Begründung: Das Unternehmen hat nicht ausreichend Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung wäre erforderlich gewesen, um Datenschutzvorgaben nach DSGVO zu erfüllen.

Unterschiedliche Urteile für B2C- und B2B-Bereich

Während das OLG Schleswig für B2C eine sichere Übermittlung fordert, entschied das OLG Karlsruhe für B2B (Urteil vom 27.07.2023, Az.: 19 U 83/22), dass die Nutzung bestimmter Sicherheitsmechanismen (wie SFP-Einträge) nicht zwingend erforderlich ist. Unternehmen haften dort nicht zwangsläufig für Hackerangriffe auf ihre Rechnungen.

Empfohlene Sicherheitsmaßnahmen für den Rechnungsaustausch

  • Verschlüsselung der E-Mail-Kommunikation, insbesondere mit sensiblen Daten
  • Nutzung sicherer E-Rechnungsformate wie XML oder ZUGFeRD
  • Alternative: Rechnungsversand per Post zur Minimierung des Risikos
  • Im B2C-Bereich: Einwilligung des Kunden einholen, falls E-Rechnungen verwendet werden sollen

Fazit

Unternehmen sollten Sicherheitsvorkehrungen für den Rechnungsaustausch verbessern, insbesondere im B2C-Bereich, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Der Versand von E-Rechnungen im strukturierten Format oder der klassische Rechnungsversand per Post bieten mehr Sicherheit als der Versand unverschlüsselter PDF-Rechnungen per E-Mail.

Steuererklärung 2024: Wann endet die Abgabefrist?

Die Steuererklärung für das Steuerjahr 2024 steht an und viele fragen sich: Wann ist die Abgabefrist? Muss ich überhaupt eine Steuererklärung abgeben? Welche Fristen gelten für die freiwillige Abgabe? In diesem Beitrag finden Sie alle relevanten Informationen zur Abgabefrist der Steuererklärung 2024.

Das Wichtigste zur Steuererklärung 2024 in Kürze

  • Pflichtveranlagung: Wenn Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, ist der Stichtag der 31. Juli 2025.
  • Freiwillige Abgabe: Sie haben Zeit bis zum 31. Dezember 2028, um Ihre Steuererklärung für das Jahr 2024 einzureichen.
  • Mit Steuerberater: Wenn ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein Ihre Steuererklärung erstellt, verlängert sich die Frist bis zum 30. April 2026.
  • Rückwirkende Abgabe: Ab Januar 2025 können Sie noch für die Jahre 2021, 2022 und 2023 Ihre Steuererklärung nachreichen.

1. Die Frist für die verpflichtende Steuererklärung 2024

Sie sind zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, wenn eine der folgenden Bedingungen auf Sie zutrifft:

  • Sie haben mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld) erhalten.
  • Sie haben Einkünfte aus mehreren Arbeitsverhältnissen und Steuerklasse VI.
  • Sie haben Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
  • Sie betreiben ein Gewerbe oder sind selbstständig.
  • Das Finanzamt hat Sie explizit zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert.

Die Frist zur Abgabe der verpflichtenden Steuererklärung ist der 31. Juli 2025.


2. Die Frist für die freiwillige Steuererklärung 2024

Falls Sie nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, lohnt sich eine freiwillige Abgabe oft dennoch. Durchschnittlich bekommen Steuerpflichtige 1.063 Euro vom Finanzamt zurück!

Die Frist für eine freiwillige Steuererklärung endet am 31. Dezember 2028.

Wichtig: Sie können Ihre Steuererklärung für bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen. Das bedeutet, dass Sie 2025 noch die Steuererklärung für die Jahre 2021, 2022 und 2023 einreichen können.


3. Die Frist mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein

Wer seine Steuererklärung mit Hilfe eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins einreicht, erhält automatisch eine verlängerte Frist.

Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2024 mit professioneller Hilfe endet am 30. April 2026.


4. Fristverlängerung beantragen

Falls Sie Ihre Steuererklärung nicht rechtzeitig abgeben können, können Sie beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Dies geht per ELSTER oder formlos per Brief oder E-Mail.

Muster-Anschreiben zur Fristverlängerung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus persönlichen Gründen kann ich meine Steuererklärung für das Jahr 2024 nicht fristgerecht bis zum 31. Juli 2025 einreichen. Hiermit bitte ich um eine Fristverlängerung bis zum [gewünschtes Datum].

Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Name]

5. Was tun, wenn die Frist verpasst wurde?

Falls Sie die Abgabefrist versäumt haben, drohen Verspätungszuschläge. Diese betragen mindestens 25 Euro pro Monat und können bis zu 25.000 Euro betragen. Zudem kann das Finanzamt eine Steuerschätzung vornehmen, die oft zu Ihrem Nachteil ausfällt.

So handeln Sie richtig:

  • Reichen Sie die Steuererklärung so schnell wie möglich nach.
  • Kontaktieren Sie Ihr Finanzamt und bitten Sie um Kulanz.
  • Nutzen Sie Steuer-Apps, um die Abgabe zu beschleunigen.

6. Der schnellste Weg zur Steuererklärung 2024

Sie können Ihre Steuererklärung auf verschiedene Weisen einreichen:

  • „Mein ELSTER“ (offizielles Finanzamt-Portal): Kostenlos, aber kompliziert.
  • Steuer-Software oder Cloud-Lösungen: Bietet mehr Komfort und Unterstützung.
  • Steuer-Apps: Besonders schnell und einfach direkt vom Smartphone aus.

Fazit

Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2024 hängt davon ab, ob Sie zur Abgabe verpflichtet sind oder freiwillig abgeben. Wer frühzeitig handelt, vermeidet Stress und erhält seine Steuerrückerstattung schneller. Nutzen Sie moderne Steuer-Apps, um Ihre Steuererklärung einfach und sicher einzureichen!

Werbungskosten: So setzen Sie Ihre beruflichen Ausgaben steuerlich ab

Allgemeines zu Werbungskosten

Werbungskosten sind Ausgaben, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit haben. Diese Kosten können in der Steuererklärung angegeben werden und reduzieren das zu versteuernde Einkommen.

Typische Werbungskosten:

  • Bewerbungskosten
  • Beiträge zu Berufsverbänden
  • Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  • Reisekosten für beruflich bedingte Auswärtstätigkeiten
  • Arbeitsmittel wie Werkzeuge oder Computer

Diese Kosten werden in dem Jahr in der Anlage N angegeben, in dem sie bezahlt wurden.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Jede steuerpflichtige Person erhält automatisch einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (Stand 2024). Wer höhere Werbungskosten hat, kann diese gesondert nachweisen.

Arbeitsmittel

Arbeitsmittel sind Gegenstände, die ausschließlich oder überwiegend beruflich genutzt werden. Beispiele:

  • Fachbücher und Fachzeitschriften
  • Computer und Software
  • Werkzeuge und Berufskleidung

Arbeitsmittel bis 800 Euro netto können sofort abgesetzt werden. Teurere Anschaffungen müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

Bewerbungskosten

Kosten für Bewerbungen können abgesetzt werden, selbst wenn sie nicht erfolgreich waren. Dazu gehören:

  • Porto und Kopierkosten
  • Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen
  • Kosten für Bewerbungsfotos

Falls die Arbeitsagentur Kosten erstattet, müssen diese von den absetzbaren Beträgen abgezogen werden.

Beiträge zu Berufsverbänden

Mitgliedsbeiträge für Berufsverbände, wie Gewerkschaften oder Fachverbände, können in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Doppelte Haushaltsführung

Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhält, kann viele Kosten absetzen, darunter:

  • Miete und Nebenkosten
  • Fahrtkosten zur Hauptwohnung (Familienheimfahrten)
  • Umzugskosten

Fahrtkosten und Entfernungspauschale

Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann mit 0,30 Euro pro Kilometer (ab dem 21. Kilometer: 0,38 Euro) angesetzt werden.

Fortbildungskosten

Alle Aufwendungen für berufliche Fortbildungen sind als Werbungskosten absetzbar, z. B.:

  • Studien- und Lehrgangsgebühren
  • Fachbücher und Lernmaterialien
  • Fahrtkosten zu Schulungen

Reisekosten für Auswärtstätigkeiten

Wird außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet, können Reisekosten abgesetzt werden:

  • Fahrtkosten (tatsächliche Kosten oder Kilometerpauschale)
  • Verpflegungspauschalen (je nach Dauer der Abwesenheit)
  • Übernachtungskosten

Umzugskosten

Ein beruflich veranlasster Umzug kann steuerlich geltend gemacht werden. Neben den tatschächlichen Kosten gibt es pauschale Beträge, die ohne Nachweise angesetzt werden können:

DatumBerechtigte PersonOhne eigene WohnungJe weitere Person
1. Juni 2020860 €172 €573 €
1. April 2021870 €174 €580 €
1. April 2022886 €177 €590 €
1. März 2024964 €193 €643 €

Häusliches Arbeitszimmer und Tagespauschale

Ab 2023 kann eine Tagespauschale von 6 Euro pro Homeoffice-Tag (max. 1.260 Euro im Jahr) angesetzt werden. Alternativ kann ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden, wenn es der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist.

Steuerberatungskosten

Kosten für Steuerberatung können teilweise als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie sich auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen.

Fazit

Werbungskosten reduzieren die Steuerlast erheblich. Viele berufsbedingte Ausgaben sind steuerlich absetzbar. Es lohnt sich, alle Belege zu sammeln und sorgfältig in der Anlage N der Steuererklärung einzutragen.

Zahlungsschwierigkeiten: Was passiert, wenn eine Steuerzahlung verspätet erfolgt?

Es kann verschiedene Gründe geben, warum eine Zahlung nicht pünktlich erfolgt. Entgegen weit verbreiteter Befürchtungen bedeutet eine verspätete Zahlung jedoch nicht sofort drastische Konsequenzen wie eine Kontopfändung oder das Erscheinen eines Vollziehungsbeamten.

Folgen einer verspäteten Zahlung

Wenn eine Steuerforderung nicht fristgerecht beglichen wird, fallen zunächst Säumniszuschläge an. Diese sollen pünktliche Zahlungen sicherstellen und decken den Verwaltungsaufwand des Finanzamts ab. Allerdings gibt es eine Zahlungsschonfrist, die einen kurzen Spielraum bietet.

Sollte die Zahlung dennoch ausbleiben, erhalten Sie zunächst eine Mahnung. Falls weiterhin keine Zahlung erfolgt, folgt eine Vollstreckungsankündigung. Als letzte Konsequenz kann das Finanzamt eine Pfändung veranlassen.

Der Ablauf gestaltet sich also wie folgt:

  1. Steuerbescheid
  2. Mahnung
  3. Vollstreckungsankündigung
  4. Pfändung

Diese Regelung betrifft vor allem Bürgerinnen und Bürger, die bisher pünktlich gezahlt haben. Wer regelmäßig verspätet zahlt oder sich bereits in Vollstreckung befindet, muss mit schnelleren und strengeren Maßnahmen rechnen.

Stundung: Zahlungsaufschub beantragen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Finanzamt eine Stundung gewähren. Dabei wird die Steuerzahlung entweder verschoben oder in Raten beglichen. Hierfür werden jedoch in der Regel Zinsen fällig.

Voraussetzungen für eine Stundung:

  • Nachweis finanzieller Engpässe, sodass die Zahlung nicht möglich ist.
  • Kein Zugang zu anderen Finanzierungsmöglichkeiten (z. B. Kredit bei der Bank).
  • Keine selbst verschuldete Zahlungsunfähigkeit (z. B. durch vermeidbare Ausgaben).
  • Keine bereits hinausgezögerte Steuerzahlung, etwa durch verspätete Erklärung.

Ein Stundungsantrag muss rechtzeitig und gut begründet gestellt werden. Da das Finanzamt verpflichtet ist, Steuern gleichmäßig zu erheben, wird eine Stundung nur in Ausnahmefällen genehmigt.

Vollstreckungsaufschub: Letzte Möglichkeit in der Vollstreckung

Befindet sich eine Person bereits in der Vollstreckung, kommt in manchen Fällen ein Vollstreckungsaufschub in Betracht. Das bedeutet, dass das Finanzamt vorübergehend auf bestimmte Maßnahmen verzichtet.

Ein solcher Aufschub wird jedoch nur gewährt, wenn die Vollstreckung einen unangemessenen Nachteil darstellt. Eine bloße Kontopfändung reicht als Begründung nicht aus.

Der Antrag muss schriftlich und mit einer nachvollziehbaren Begründung bei der Erhebungsstelle des Finanzamts gestellt werden. Die Behörde trifft eine Einzelfallentscheidung.


Fazit

Eine verspätete Steuerzahlung führt nicht sofort zu drastischen Maßnahmen, kann aber Säumniszuschläge und nachfolgende Mahnungen nach sich ziehen. Bei ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten kann eine Stundung oder ein Vollstreckungsaufschub in Betracht kommen, wobei diese nur unter strengen Bedingungen gewährt werden.

Es ist daher ratsam, rechtzeitig mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen, um Lösungen zu finden und weitere Konsequenzen zu vermeiden.

Umzugskosten steuerlich geltend machen

Ein beruflich bedingter Umzug kann erhebliche Kosten verursachen. Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich diese Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Dieser Ratgeber erklärt, welche Umzugskosten abzugsfähig sind, welche Pauschalen gelten und wie diese in der Steuererklärung angegeben werden.

1. Wann ist ein Umzug beruflich veranlasst?

Ein Umzug gilt als beruflich veranlasst, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  • Aufnahme einer ersten beruflichen Tätigkeit,
  • Wechsel des Arbeitgebers oder Versetzung durch den Arbeitgeber,
  • erhebliche Verkürzung der täglichen Pendelzeit um mindestens eine Stunde für Hin- und Rückweg.

2. Welche Umzugskosten sind absetzbar?

Zu den absetzbaren Umzugskosten gehören unter anderem:

  • Transportkosten für das Umzugsgut,
  • Reisekosten für die Wohnungssuche und den eigentlichen Umzug,
  • Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung,
  • Doppelte Mietzahlungen bis zu sechs Monaten für die alte und neue Wohnung,
  • Nachhilfeunterricht für Kinder aufgrund schulbedingter Nachteile durch den Umzug.

Alternativ können Arbeitnehmer eine Umzugskostenpauschale ansetzen:

Umzug abBerechtigte Person mit vorheriger WohnungOhne vorherige WohnungFür jede weitere Person (Ehegatten, Kinder)
1. März 2024964 Euro193 Euro643 Euro

Falls innerhalb der letzten fünf Jahre bereits ein beruflich bedingter Umzug erfolgte, erhöht sich die Pauschale um 50 %.

3. Einschränkungen beim Abzug von Umzugskosten

Nicht absetzbar sind:

  • Kosten für die Renovierung oder Einrichtung der neuen Wohnung,
  • Maklergebühren für den Kauf einer Immobilie,
  • Privat veranlasste Umzüge, es sei denn, sie sind aus gesundheitlichen Gründen notwendig (außergewöhnliche Belastung).

4. Besonderheiten bei einer doppelten Haushaltsführung

Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsort bezieht, kann die tatsächlichen Umzugskosten als Werbungskosten absetzen, jedoch nicht die Umzugskostenpauschale.

5. Erstattung durch den Arbeitgeber

Erstattet der Arbeitgeber Umzugskosten, sind diese bis zur Höhe der steuerlich anerkannten Werbungskosten steuerfrei. Diese Erstattungen mindern jedoch den eigenen steuerlichen Abzugsbetrag.

6. Wo werden die Umzugskosten in der Steuererklärung eingetragen?

  • Anlage N: Werbungskosten – Weitere Werbungskosten (Zeilen 64 bis 66),
  • Doppelte Haushaltsführung: Anlage N – Doppelte Haushaltsführung, Zeile 32.

7. Umzugskosten für Selbstständige

Selbstständige können ihre beruflich bedingten Umzugskosten als Betriebsausgaben geltend machen, sofern der Umzug fast ausschließlich betrieblich veranlasst ist.

8. Umzugskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen

Falls der Umzug nicht beruflich veranlasst ist, können einzelne Posten wie Transport- und Renovierungskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG steuerlich geltend gemacht werden.

Fazit

Ein beruflich veranlasster Umzug kann steuerlich erhebliche Vorteile bringen. Es ist ratsam, Belege sorgfältig aufzubewahren und zu prüfen, ob die Umzugskostenpauschale oder der Nachweis der tatsächlichen Kosten günstiger ist.

Sozialversicherungspflicht Gesellschafter-Geschäftsführern: Strengere Regeln bei 50/50-Beteiligung

Die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status von Gesellschafter-Geschäftsführern beschäftigt weiterhin die Sozialversicherungsträger und die Sozialgerichtsbarkeit.

Befeuert wird dies durch eine Entscheidung des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 10.09.2024 (Az. S 7 BA 7/23), das – wohl irrtümlich – einen Vorstoß wagt, die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung neu zu interpretieren. Diese Neuinterpretation hätte weitreichende Konsequenzen für viele Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Auffassung des Sozialgerichts Neubrandenburg überzeugt allerdings nicht. Wie dennoch eine rechtssichere Einordnung als Selbständiger sichergestellt werden kann, erläutern wir in diesem Beitrag.

I. Bisherige Rechtsauffassung

Gesellschafter-Geschäftsführer, die zu mindestens 50 – auch genau 50,0 – Prozent am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt sind, gelten sozialversicherungsrechtlich regelmäßig als Selbständige und unterliegen deshalb nicht der Sozialversicherungspflicht.

In diesen Fällen nimmt die Rechtsprechung bislang an, dass der Geschäftsführer die erforderliche Rechtsmacht hat, maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft zu nehmen. Umgekehrt ist der Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich abhängig und damit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter, wenn er nicht jeden ihm nicht genehmen Beschluss verhindern kann.

Entscheidender Faktor dabei ist nicht per se die Beteiligung am Kapital, sondern die damit einhergehende Rechtsmacht. Das Bundessozialgericht (BSG) stellte dazu fest (BSG vom 01.02.2022 – B 12 R 19/19 R):

„Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der zumindest 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält.“

Auch Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Anteil von weniger als 50 % können als selbstständig gelten, sofern ihnen durch den Gesellschaftsvertrag eine umfassende Sperrminorität eingeräumt wird.

II. Ausreißerentscheidung des SG Neubrandenburg

Das Sozialgericht Neubrandenburg unterwirft in seiner Entscheidung vom 10.09.2024 (Az. S 7 BA 7/23) auch Gesellschafter-Geschäftsführer mit 50 % Beteiligung der Sozialversicherungspflicht.

Der Fall: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer besaß exakt 50 % der Unternehmensanteile. Dies ermöglichte ihm, in Pattsituationen unliebsame Beschlüsse zu blockieren. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung wäre er damit nicht sozialversicherungspflichtig gewesen.

Das SG Neubrandenburg argumentiert jedoch, dass eine reine Blockademacht nicht ausreiche. Stattdessen sei für die Annahme einer Selbständigkeit eine umfassende Gestaltungsmacht notwendig. Ohne ein im Gesellschaftsvertrag festgelegtes „Stichentscheidsrecht“ zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers sieht das Sozialgericht keine ausreichende Befugnis zur aktiven Unternehmensführung.

III. Kritische Analyse der Entscheidung

Diese Neuinterpretation der Rechtsprechung überzeugt nicht. Das Sozialgericht Neubrandenburg vermengt zwei Sachverhalte:

  1. Gesellschafter-Geschäftsführer:
    • Können als Organ der Gesellschaft frei agieren, solange ihnen keine anderweitigen Weisungen erteilt werden.
    • Sind sozialversicherungsrechtlich selbständig, wenn sie durch ihre Gesellschafterstellung Weisungen verhindern können.
  2. Mitarbeitende Gesellschafter:
    • Haben nur begrenzten Einfluss auf die Geschäfte der Gesellschaft.
    • Sind nur dann selbständig, wenn sie die Geschäftsführung durch Gesellschafterweisungen lenken können.

Das SG Neubrandenburg verkennt diesen Unterschied grundlegend.

IV. Bedeutung für die Praxis / Gestaltungsmöglichkeiten

Die Entscheidung des SG Neubrandenburg überzeugt nicht und wird voraussichtlich in der Berufung aufgehoben.

Sie zeigt jedoch, dass die Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen beachtet werden muss. Um eine Sozialversicherungsfreiheit sicherzustellen, sind folgende Punkte wichtig:

  • Sperrminorität verankern: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer sollte Beschlüsse aktiv verhindern können.
  • Stichentscheidsrecht prüfen: Falls gewünscht, kann eine Regelung im Gesellschaftsvertrag eine Entscheidungsbefugnis sichern.
  • Gesellschaftsvertrag anpassen: Falls erforderlich, kann eine nachträgliche Änderung erfolgen (nur mit Wirkung für die Zukunft).