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Steuerberater

BFH: Beginn der Festsetzungsfrist bei Auffinden eines Testaments – maßgeblich ist der rechtsgültige Erwerb

BFH, Urteil vom 04.06.2025 – II R 28/22

Das Auffinden eines Testaments kann Jahre nach dem Erbfall steuerliche Konsequenzen auslösen. Entscheidend ist dann die Frage: Ab wann läuft die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu erneut klare Leitplanken gesetzt – insbesondere, wenn die Wirksamkeit des Testaments bestritten wird.

Worum geht es rechtlich?

Grundsätzlich beginnt die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer gemäß § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO erst dann zu laufen, wenn das Finanzamt Kenntnis vom Erwerb hat.
Die Vorschrift schützt die Verwaltung in Fällen, in denen Erbfälle oder Erbquoten lange unklar bleiben – z. B. bei spät auftauchenden Testamenten, Streit unter Erben oder komplexen Nachlassverfahren.

Doch was bedeutet „Kenntnis vom Erwerb“ konkret?
Reicht das bloße Vorliegen eines Testaments? Oder ist ein gerichtlicher Nachweis erforderlich?

Die Entscheidung des BFH

Der BFH stellt klar:

Es kommt auf den rechtsgültigen Erwerb an.
Nicht das bloße Auffinden eines Testaments, sondern die gesicherte Kenntnis darüber, dass der Erbanspruch tatsächlich besteht, löst die Festsetzungsfrist aus.

Anlaufhemmung gilt nur für den jeweiligen Rechtsgrund.
Hat das Finanzamt einmal sichere Kenntnis von einem bestimmten „Erwerbstatbestand“ (z. B. Testament, gesetzliche Erbfolge), beginnt für diesen Teil die Frist zu laufen – unabhängig davon, ob weitere Erbfälle oder Erbrechtsansprüche später auftauchen.

Gerichtsentscheidung im Erbscheinverfahren maßgeblich
Tritt ein anderer möglicher Erbe der Erteilung des Erbscheins entgegen, erhält der testamentarisch eingesetzte Erbe erst mit der Entscheidung des Nachlassgerichts sichere Kenntnis im Sinne des § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO.

➡️ Ob diese Entscheidung später mit Rechtsmitteln angefochten wird oder werden kann, spielt keine Rolle.
Der BFH verweist hierzu ausdrücklich auf sein Urteil vom 27.04.2022 – II R 17/20.

Warum ist das wichtig?

Gerade in Nachlassfällen mit mehreren Testamentsversionen, Erbstreitigkeiten oder später entdeckten Urkunden kann es Jahre bis zur gerichtlichen Klärung dauern.
Die Folge:

  • Die Festsetzungsfrist beginnt nicht bereits mit dem Erbfall,
  • und nicht bereits mit dem Auffinden des Testaments,
  • sondern erst, wenn der Erbe sicher feststeht – nach gerichtlicher Entscheidung.

Praxisbeispiele

Fall 1: Testament wird sofort anerkannt
→ Frist beginnt, sobald das Finanzamt von Testament und Erbfall Kenntnis erhält.

Fall 2: Testament wird bestritten oder Unwirksamkeit behauptet
→ Frist beginnt erst mit der Entscheidung des Nachlassgerichts über die Wirksamkeit und Erbenstellung.

Fall 3: Entscheidung anfechtbar oder angefochten
→ trotzdem Beginn der Festsetzungsfrist mit der gerichtlichen Entscheidung – Rechtsmittel hemmen den Start nicht.

Relevanz für Steuerpflichtige und Berater

✅ Glasklare Abgrenzung, wann Verjährungsfristen laufen
✅ Wichtig für Nachlassabwicklungen, insbesondere bei internationalen Sachverhalten
✅ Relevanz für Fälle, in denen „vergessene“ oder neu gefundene Testamente auftauchen
✅ Kann zur Korrektur von Steuerbescheiden führen, wenn Festsetzungsfristen abgelaufen sind


Fazit

Der BFH bekräftigt:
Die Festsetzungsfrist beginnt erst mit der gesicherten Kenntnis des rechtsgültigen Erbanfalls.
Wird ein Testament bestritten, verschiebt sich der Fristbeginn auf die gerichtliche Entscheidung im Erbscheinverfahren – unabhängig von späteren Rechtsmitteln.

BFH: Keine Ersatzerbschaftsteuer für im Inland nichtrechtsfähige ausländische Familienstiftung

BFH, Urteil vom 04.06.2025 – II R 30/22

Ersatzerbschaftsteuer bei Stiftungen ist für vermögende Privatpersonen, Family Offices und Nachlassplaner ein hochrelevantes Thema. Besonders komplex wird es, wenn ausländische Familienstiftungen Vermögen in Deutschland halten oder ihren Verwaltungssitz ins Inland verlegen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu nun eine wichtige Entscheidung getroffen.

Kernentscheidung

Der BFH stellt klar:

Eine in der Schweiz errichtete Familienstiftung unterliegt in Deutschland nicht der Ersatzerbschaftsteuer, wenn sie als nichtrechtsfähige Stiftung anzusehen ist.

Damit kommt es nicht allein auf den Verwaltungssitz oder die Vermögensbindung an, sondern maßgeblich auf den zivilrechtlichen Status der Stiftung nach deutschem Recht.

Worum ging es im Streitfall?

  • In der Schweiz wurde eine Familienstiftung errichtet.
  • Die laufende Verwaltung des Stiftungsvermögens erfolgte jedoch in Deutschland.
  • Das Finanzamt ging davon aus, dass aufgrund des deutschen Verwaltungssitzes die Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG greife.

Die Argumentation des Finanzamts:
Stiftungen, die dauerhaft Vermögen zugunsten bestimmter Personen halten, würden im 30-Jahres-Rhythmus ersatzerbschaftsteuerpflichtig, um eine „Vermögensweitergabe ohne Erbschaftsteuer“ zu verhindern.

Warum entschied der BFH gegen die Steuerpflicht?

Der BFH stellt auf einen entscheidenden Punkt ab:

✅ Nur rechtsfähige Stiftungen oder vergleichbare Gebilde unterliegen der Ersatzerbschaftsteuer.
✅ Die Stiftung im Streitfall war jedoch nichtrechtsfähig, denn sie besaß keine eigene Rechtsträgerschaft.
✅ Das Vermögen wurde zivilrechtlich durch Treuhänder gehalten – nicht durch die Stiftung selbst.

➡️ Folge: Keine Ersatzerbschaftsteuerpflicht.

Einordnung der Entscheidung

Die Entscheidung zeigt einmal mehr:
Für die Ersatzerbschaftsteuer reicht es nicht aus, wenn:

  • Vermögen langfristig familiengebunden ist,
  • der Verwaltungssitz in Deutschland liegt,
  • oder deutsche Nutznießer vorhanden sind.

Ausschlaggebend ist die Rechtsnatur des Konstrukts:

  • Ist die Stiftung rechtsfähig?
  • Wer ist zivilrechtlicher Vermögensträger?
  • Liegt eine Stiftung im Sinne des deutschen Erbschaftsteuerrechts vor?

Wenn – wie hier – kein eigenständiger Rechtsträger existiert, greift § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nicht.

Praktische Bedeutung für Berater und Gestalter

Gestaltungsmodelle mit Familienstiftungen werden häufig in der Schweiz, Liechtenstein oder Österreich genutzt.
✅ Das Urteil eröffnet steuerliche Argumentationsansätze in Fällen, in denen ausländische Strukturen als Treuhandmodelle organisiert sind.
✅ Es zeigt zugleich die Risiken der Ersatzerbschaftsteuer nur dort auf, wo eine rechtsfähige Stiftung Vermögen dauerhaft hält.

Wichtig jedoch:
Auch ohne Ersatzerbschaftsteuer kann eine Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht entstehen – z. B. bei Zuwendungen an inländische Begünstigte oder beim Übergang von Vermögenswerten.

Für wen ist das Urteil relevant?

  • Unternehmerfamilien mit Vermögensstrukturen im Ausland
  • Family Offices
  • Steuerberater mit internationalen Erbschaftsteuerfällen
  • Stiftungsrechtliche Gestalter und Nachfolgeplaner

Fazit

Der BFH stellt klar:
Eine im Ausland errichtete und im Inland verwaltete Familienstiftung löst keine Ersatzerbschaftsteuer aus, wenn sie nicht rechtsfähig ist.
Für internationale Nachfolgemodelle ist das ein wichtiges Signal – und ein Hinweis darauf, wie entscheidend die zivilrechtliche Qualifikation der Stiftung ist.

BFH zur Besteuerung der Übertragung digitaler Gutscheine: Einzweck-Gutscheine unterliegen sofort der Umsatzsteuer

BFH, Beschluss vom 25.06.2025 – XI R 14/24 (XI R 21/21)
Pressemitteilung Nr. 73/25 vom 30.10.2025

Digitale Plattformen und Online-Netzwerke arbeiten häufig mit personalisierten Gutscheincodes, die Nutzer zum Abruf von Inhalten nutzen können. Doch wie sind solche Codes umsatzsteuerlich zu behandeln? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun – unter Einbeziehung einer EuGH-Entscheidung – wichtige Klarstellungen getroffen.

Worum ging es?

Eine Online-Händlerin verkaufte über ihren Webshop Gutscheincodes, mit denen Nutzer digitale Inhalte im Netzwerk „X“ abrufen konnten.

  • Die Nutzer verfügten über deutsche Nutzerkonten (Länderkennung DE).
  • Die Codes wurden zuvor von Zwischenhändlern aus anderen EU-Staaten erworben.
  • Die Klägerin behandelte den Weiterverkauf nicht als umsatzsteuerpflichtig – mit der Begründung, es handele sich um Mehrzweck-Gutscheine.

Finanzamt, Finanzgericht und schließlich der BFH sahen dies anders.

Kern des Streits

Einzweck oder Mehrzweck?
Die Unterscheidung ist entscheidend:

Typ GutscheinLeistungsort & Steuerhöhe bei Ausgabe bestimmt?Zeitpunkt der Umsatzsteuer
Einzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 14 UStG)JaBereits bei Ausgabe/Übertragung
Mehrzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 15 UStG)Nein (erst bei Einlösung sicher)Erst bei Einlösung

Die Klägerin argumentierte, dass Nutzer aus anderen EU-Staaten theoretisch Gutscheine einlösen könnten. Deshalb sei der Leistungsort nicht sicher bestimmbar.

EuGH und BFH: Entscheidung eindeutig

Bereits der EuGH (C-68/23) stellte klar:

✅ Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt der Ausgabe der Leistungsort gegenüber den Endverbrauchern feststeht.
✅ Ob der Gutschein vorher EU-weit weiterverkauft wird oder gegen Nutzungsbedingungen von anderen Ländern eingelöst werden könnte, spielt keine Rolle.

BFH setzt EuGH-Urteil um

Der BFH bestätigt:

Gutscheincodes für digitale Inhalte im X-Netzwerk sind Einzweck-Gutscheine.
Der Ort der Leistung stand aufgrund der deutschen Nutzerkonten fest, ebenso der Steuersatz (Regelbesteuerung digitaler Inhalte).
Folge: Die Übertragung an Endverbraucher unterliegt der Umsatzsteuer – unabhängig vom Vertriebsweg.

Damit unterfallen sowohl Verkäufe über den Betreiber der Plattform als auch Wiederverkäufe über Zwischenhändler der Besteuerung.

Wichtig: Abgrenzung zur alten Rechtslage

  • Seit dem 01.01.2019 gilt das neue Gutscheinrecht (§ 3 Abs. 13–15 UStG).
  • Für vor dem 01.01.2019 ausgegebene Gutscheine hat der BFH bereits 2022 entschieden, dass die Übertragung ebenfalls steuerpflichtig war (Anzahlung + Warencharakter).
    ➡️ Fazit: Praktisch ergeben sich kaum Unterschiede – aber die rechtliche Begründung ist heute eine andere.

Was bedeutet das für die Praxis?

Plattformen, App-Stores, Gaming- und Streaminganbieter:
Gutscheincodes mit Länderbindung (z. B. DE) sind regelmäßig Einzweck-Gutscheine → Umsatzsteuer entsteht sofort bei Ausgabe bzw. Weiterverkauf.

Zwischenhändler (EU-weit):
Der Vertriebsweg ändert nichts – auch der Weiterverkauf ist steuerpflichtig.

Buchhaltung & ERP-Systeme:
Behandlung als Einzweck-Gutschein muss systemseitig korrekt abgebildet sein (USt bei Verkauf, nicht erst bei Einlösung).

Betriebsprüfung:
Gerade in der Digitalwirtschaft ein häufiges Problemfeld. Fehler führen schnell zu Umsatzsteuer-Nachforderungen.


Fazit

Der BFH schafft Klarheit:
Gutscheincodes für digitale Inhalte mit feststehendem Leistungsort und Steuersatz sind Einzweck-Gutscheine.
Damit löst die Übertragung bereits bei Ausgabe Umsatzsteuer aus – unabhängig davon, über welche Händler oder Plattformen die Codes verkauft werden.

BFH zur Ausübung des Vorsteuerabzugs: Kein rückwirkender Abzug bei nachträglichem Steuerausweis

BFH, Urteil vom 25.06.2025 – XI R 17/22

Beim Vorsteuerabzug ist der Zeitpunkt entscheidend – das bestätigt erneut ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Besonders relevant ist die Entscheidung für Unternehmer, die ihre Inlandstätigkeit aufgegeben haben oder bereits steuerbefreite Leistungen erbringen.

Worum ging es?

Ein Unternehmer hatte im Inland Umsätze ausgeführt und war damit zum Vorsteuerabzug im allgemeinen Besteuerungsverfahren berechtigt. Erst nachdem er seine inländischen Umsätze aufgegeben hatte, erhielt er eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis – bzw. eine berichtigte Rechnung, die den Steuerausweis erstmals enthielt.

Die zentrale Frage: Darf der Unternehmer den Vorsteuerabzug noch im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend machen? Und wirkt die Rechnungsberichtigung rückwirkend?

Die Entscheidung des BFH

Der BFH stellt klar:

Zeitpunkt des Entstehens entscheidend
Ist das Recht auf Vorsteuerabzug zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden war, kann der Unternehmer dieses Recht auch noch später ausüben – selbst wenn er inzwischen keine inländischen Umsätze mehr ausführt.

Kein rückwirkender Vorsteuerabzug bei erstmaligem Steuerausweis
Wird die Umsatzsteuer erstmals in einer (berichtigten) Rechnung ausgewiesen, entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug erst in diesem Zeitpunkt.

➡️ Eine Rückwirkung – wie sie bei anderen Arten der Rechnungsberichtigung möglich ist – findet hier ausdrücklich nicht statt.

Leitsatz des BFH:

„Ist das Recht auf Vorsteuerabzug zu einer Zeit entstanden, in der das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden war, … kann er das Recht auch dann im allgemeinen Besteuerungsverfahren ausüben, wenn er die Rechnung mit Steuerausweis … erhält, in der er im Inland keine Umsätze mehr ausführt.
Der erstmalige Ausweis von Umsatzsteuer … führt nicht rückwirkend zum Vorsteuerabzug.“

(BFH, Urteil XI R 17/22 vom 25.06.2025 – Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0954335)

Was bedeutet das in der Praxis?

1. Vorsteuerabzug bleibt erhalten – trotz späterer Rechnung
Für Unternehmer gibt es Planungssicherheit: Auch wenn die Rechnung mit Steuerausweis verspätet kommt oder erst nach Aufgabe der inländischen Tätigkeit – der Vorsteuerabzug bleibt grundsätzlich möglich, sofern er ursprünglich entstanden ist.

2. Aber: Keine Rückwirkung!
Wird Umsatzsteuer erst nachträglich ausgewiesen, kann der Abzug erst im Zeitpunkt des Rechnungszugangs erfolgen. Eine rückwirkende Steuererstattung oder Zinsberechnung zugunsten des Unternehmers gibt es nicht.

3. Wichtig für Betriebsprüfungen
Streitpunkte rund um verspätete Rechnungen oder Rechnungsberichtigungen spielen in Außenprüfungen regelmäßig eine Rolle. Das Urteil schafft Klarheit bei folgenden Konstellationen:

  • Aufgabe der Inlandstätigkeit
  • Umstellung auf steuerfreie Umsätze
  • verspätete Lieferung oder Berichtigung von Rechnungen

Für wen ist das Urteil besonders relevant?

  • Unternehmer, die ihr Geschäft ins Ausland verlagern
  • Holding- oder Investmentgesellschaften ohne laufende Inlandserlöse
  • Unternehmen mit verspäteten oder fehlerhaften Eingangsrechnungen
  • Steuerberater, die in Betriebsprüfungen Vorsteuerpotenziale sichern wollen

Fazit

Der BFH stärkt die Rechtssicherheit: Ein entstandenes Recht auf Vorsteuerabzug bleibt bestehen, auch wenn Unternehmer später keine inländischen Umsätze mehr ausführen.
Allerdings gilt: Der erstmalige Umsatzsteuerausweis in einer Rechnung wirkt nicht rückwirkend. Der Vorsteuerabzug ist erst zum Zeitpunkt des Rechnungszugangs möglich.

BFH: Zahlung für Übernahme eines Ökokontos als Teil der Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage

BFH, Urteil vom 04.06.2025 – II R 47/22

Beim Immobilienerwerb fallen häufig zusätzliche Kosten an – etwa Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen nach Naturschutzrecht. Immer häufiger werden sogenannte Ökokonten genutzt, um erforderliche Kompensationsflächen oder –maßnahmen nachzuweisen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt: Zahlungen für die Übernahme eines solchen Ökokontos können die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer erhöhen.

Was ist passiert?

Der Käufer eines Grundstücks übernahm nicht nur das Grundstück, sondern auch ein nach Landesrecht geführtes Ökokonto, das dem Ausgleich naturschutzrechtlicher Eingriffe dient. Für diese Übernahme musste er ein zusätzliches Entgelt zahlen.

Die Frage: Gehört dieses Entgelt zur Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes – oder liegt ein separater Vorgang vor?

Entscheidung des BFH

Der BFH stellt klar:

Wird ein nach Landesrecht mit dem Grundstück „verbundenes“ Ökokonto übertragen, dann stellt die dafür geleistete Zahlung eine Teil-Gegenleistung für den Grundstückserwerb dar und ist in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen.
(BFH, Urteil II R 47/22 vom 04.06.2025)

Das gilt jedenfalls dann, wenn das Ökokonto rechtlich und wirtschaftlich untrennbar mit dem Grundstück verbunden ist und damit dessen Nutzung oder Entwicklung ermöglicht.

Warum ist das relevant?

  • Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach der Gegenleistung.
  • Alle Kosten, die der Käufer zahlt, um das Grundstück in der gewünschten Form nutzen zu können, sind potenziell Teil dieser Gegenleistung.
  • Dazu zählen bereits seit Jahren Bauverpflichtungen, Erschließungskosten oder Ablösebeträge.
  • Neu und wichtig: Nun werden auch Entgelte für die Übernahme eines Ökokontos ausdrücklich einbezogen.

Praxisfolgen für Käufer und Berater

Mehrkosten kalkulieren:
Im Kaufprozess muss die Übernahme eines Ökokontos steuerlich mitgedacht und in der Grunderwerbsteuer prognostiziert werden.

Vertragsgestaltung prüfen:
Kaufverträge sollten transparent ausweisen, welche Leistungen mit dem Grundstückserwerb verknüpft sind. Eine Aufteilung in separaten Vertragsteilen hilft in vielen Fällen nicht, wenn die Leistung wirtschaftlich zum Grundstückserwerb gehört.

Dokumentation entscheidend:
Ist das Ökokonto rechtlich nicht zwingend mit dem Grundstück verknüpft (z. B. eigenständiger Handel mit Ökopunkten)? Dann kann es in Einzelfällen anders bewertet werden. Hier lohnt die genaue Prüfung von:

  • Landesrechtlichen Regelungen,
  • Vertragsinhalt,
  • Nutzungsvoraussetzungen.

Für wen ist das Urteil besonders wichtig?

  • Bau- und Projektentwickler
  • Kommunen und kommunale Entwicklungsgesellschaften
  • Investoren im Wohn- oder Gewerbebau
  • Grundstückskäufer, die Ausgleichspflichten erfüllen müssen

Gerade in Baugebieten oder bei naturschutzrechtlichen Eingriffen ist die Übernahme solcher Konten inzwischen Praxis. Entsprechend steigt das Risiko, dass unerkannte Grunderwerbsteuerfolgen Budget und Rendite beeinflussen.


Fazit

Der BFH erweitert die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage erneut: Wer ein Grundstück erwirbt und gleichzeitig ein Ökokonto übernehmen muss, zahlt Grunderwerbsteuer auch auf diese Zusatzkosten.
Für Investoren und Projektplaner bedeutet das: Steuerliche Prüfung frühzeitig im Transaktionsprozess einplanen.

Steuereinnahmen stagnieren – DIHK fordert Reformen für mehr Wachstum

Die am 23. Oktober 2025 veröffentlichten Ergebnisse des Arbeitskreises Steuerschätzungen zeigen: Trotz einzelner positiver Signale bleiben die Steuereinnahmen in Deutschland auf absehbare Zeit hinter Erwartungen zurück. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) warnt deshalb vor ausbleibenden finanziellen Spielräumen – und fordert strukturelle Reformen zur Stärkung der Wirtschaft.


✅ Keine zusätzlichen Einnahmen bis 2029

Zwar rechnet der Bund kurzfristig mit leichten Mehreinnahmen:

  • + 2 Mrd. € für 2025
  • + 5 Mrd. € für 2026

Doch ab 2027 drehen die Zahlen ins Minus. Insgesamt ergeben sich bis 2029 keine höheren Steuereinnahmen gegenüber der Mai-Prognose. Gleichzeitig droht laut Bundesfinanzministerium bereits im Bundeshaushalt 2027 ein Loch von 30 Mrd. Euro.

Auch bei Ländern und Kommunen sind die Aussichten nur minimal besser. Zusätzlicher finanzieller Spielraum? Praktisch nicht vorhanden.


✅ Trotz Konjunkturerholung: Unternehmensteuern schwächeln

Die Schätzung basiert auf einer vorsichtigen wirtschaftlichen Erholung:

Jahrerwartetes BIP-Wachstum
2025+0,2 %
2026+1,3 %
2027+1,4 %

Positive Effekte entstehen vor allem durch die Binnennachfrage. Deshalb steigen:

  • Umsatzsteuer (2025: +3 %)
  • Lohnsteuer (2025: +5 %)

Problematisch bleibt jedoch die Lage der Unternehmen:

  • Körperschaftsteuer: −2 % in 2025
  • Gewerbesteuer: stagniert
  • einzig die veranlagte Einkommensteuer (Selbstständige/Personengesellschaften): +6 %

Die DIHK folgert: Ohne starke Unternehmen gibt es keine wachsenden Steuereinnahmen.


✅ Investitionen allein reichen nicht

Die Bundesregierung will mit dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaschutz“ rund 500 Milliarden Euro zusätzlich investieren. Diese Mittel sollen Digitalisierung, Verkehrswege und Energieinfrastruktur modernisieren.

Der DIHK betont aber:
✅ nur wenn diese Maßnahmen private Investitionen erleichtern, entsteht nachhaltiges Wachstum.

Andernfalls verpufft ein Großteil des Effekts.


✅ Kernaussage der Wirtschaft: Deutschland braucht Reformen

Aus Sicht der Unternehmen gilt:

  • Staatlicher Wohlstand entsteht durch wirtschaftliche Wertschöpfung in Betrieben
  • Investitionen des Staates müssen Wettbewerbsfähigkeit erhöhen
  • Öffentliche Ausgaben sollten stärker darauf geprüft werden, ob sie Wachstum fördern

Wirtschaftswachstum wirkt direkt auf die Steuereinnahmen:
1 Prozentpunkt mehr Wachstum bringt rund 10 Milliarden € zusätzliche Steuereinnahmen


✅ Fazit

Die Prognose zeigt deutlich:
Ohne mehr wirtschaftliche Dynamik werden Steuereinnahmen stagnieren, Haushaltslöcher wachsen und politischer Spielraum sinken.

Der DIHK fordert daher:
✔ Fokus auf Wettbewerbsfähigkeit
✔ Bürokratieabbau
✔ Investitionsanreize
✔ steuerliche Rahmenbedingungen, die Innovation und private Investitionen fördern

Nur dann kann die Wirtschaft wachsen – und der Staat wieder mit steigenden Einnahmen rechnen.

Betriebsrentenanpassung: Wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers entscheidet – BAG bestätigt Prognose der Commerzbank

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 28. Oktober 2025 (Az. 3 AZR 24/25) eine wichtige Entscheidung zur Anpassung von Betriebsrenten getroffen. Kernaussage:
👉 Unternehmen dürfen eine Anpassung der Betriebsrenten verweigern, wenn die wirtschaftliche Lage dies nicht zulässt – selbst wenn sich die Lage später verbessert.

Damit stärkt das Gericht die Bedeutung des Prognosezeitpunkts und bestätigt den Ermessensspielraum der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 BetrAVG.


✅ Worum ging es?

Ein ehemaliger Mitarbeiter der Commerzbank, seit 2007 Betriebsrentner, verlangte zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2022 eine Erhöhung seiner Betriebsrente nach Kaufkraftverlust – konkret auf 1.962,00 € brutto monatlich.

Die Commerzbank lehnte eine gesetzliche Anpassung ab mit Hinweis auf:

  • unzureichende Eigenkapitalverzinsung in den drei Geschäftsjahren 2019–2021
  • wirtschaftlich angespannte Situation

Trotzdem erhöhte sie freiwillig um 2 %, auf 1.763,00 €.

Der Kläger hielt dagegen:

  • Die Pandemie habe die Kennzahlen verzerrt
  • Eine wirtschaftliche Erholung sei bereits erkennbar gewesen
  • Deshalb hätte eine Prognose zu einer regulären Anpassung führen müssen

✅ Entscheidung des BAG

Das BAG wies die Revision des Klägers zurück.
Die Entscheidung der Commerzbank war rechtlich zulässig und ermessensfehlerfrei.

Gründe:

✔ Der Arbeitgeber kann eine Anpassung verweigern, wenn die wirtschaftliche Lage es nicht zulässt
✔ Maßgeblich ist die Prognose zum Anpassungsstichtag – nicht die spätere Entwicklung
✔ Eine spätere Verbesserung der Geschäftszahlen spielt keine Rolle, wenn sie am Stichtag nicht vorhersehbar war
✔ Die wirtschaftliche Beurteilung über die letzten 3 Jahre war zulässig

Mit anderen Worten: Unternehmen müssen zum Anpassungszeitpunkt nur das beurteilen, was realistisch vorhersehbar ist – keine Spekulation über zukünftige Gewinne.


✅ Bedeutung für die Praxis

Für Arbeitgeber:

  • Sie haben einen weiten Ermessensspielraum, müssen diesen aber nachvollziehbar belegen
  • Dokumentation der wirtschaftlichen Lage ist entscheidend
  • Auch freiwillige kleine Anpassungen sind möglich, ohne Rechtsanspruch für weitergehende Erhöhungen

Für Betriebsrentner:

  • Ein Anspruch auf volle Inflationsanpassung besteht nur, wenn es dem Arbeitgeber wirtschaftlich zumutbar ist
  • Verbesserungen der Geschäftszahlen nach dem Stichtag begründen keinen rückwirkenden Anspruch

✅ Drei Kernaussagen des Urteils

PunktBedeutung
Prognose zähltEs kommt allein auf die wirtschaftliche Lage am Stichtag an
Spätere Gewinne irrelevantBessere Zahlen im Nachhinein verpflichten nicht zur Anpassung
ErmessensspielraumSolange das Unternehmen nachvollziehbar begründet, ist die Nichtanpassung rechtmäßig

Das BAG hat zudem zwei Parallelverfahren (3 AZR 25/25 und 3 AZR 26/25) am selben Tag ebenso entschieden – mit gleichem Ergebnis.


✅ Fazit

Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Unternehmen:
Eine verantwortungsvoll begründete Prognose zur wirtschaftlichen Lage genügt, um Betriebsrentenanpassungen abzulehnen.

Für Betriebsrentner bedeutet das:
Inflationsschutz besteht nur, wenn der Arbeitgeber wirtschaftlich dazu in der Lage ist. Spätere positive Entwicklungen helfen nicht, wenn sie zum Stichtag nicht vorhersehbar waren.

Unentgeltliche Übertragung von Gewerbebetrieben unter Vorbehaltsnießbrauch: BFH-Urteil verschärft Steuerregeln

Am 28. Oktober 2025 veröffentlichte das BMF einen koordinierten Ländererlass zur Anwendung des BFH-Urteils vom 29. Januar 2025 (X R 35/19). Das Urteil hat wichtige Auswirkungen auf Betriebsübertragungen unter Vorbehaltsnießbrauch – insbesondere in der Nachfolgeplanung.


✅ Kernaussage des BFH

Wird ein Gewerbebetrieb oder einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens unter Vorbehaltsnießbrauch auf eine andere Person übertragen, aber der bisherige Unternehmer führt die gewerbliche Tätigkeit weiter, gilt Folgendes:

Es liegt keine unentgeltliche Betriebsübertragung i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG vor.
➡ Damit ist keine Buchwertfortführung möglich.
➡ Die übertragenen Wirtschaftsgüter werden Privatvermögen des Erwerbers.

Das gilt sowohl für aktive als auch für verpachtete Gewerbebetriebe.


✅ Was bedeutet das in der Praxis?

Das bisher beliebte Modell:

  • Eigentumsübertragung auf die Kinder
  • Vorbehaltsnießbrauch für die Eltern
  • Weiterführung des Betriebs durch den Senior
    ✅ konnte bislang häufig steuerneutral erfolgen

Das geht künftig nicht mehr.

Solange der Vorbehaltsnießbraucher weiterhin Unternehmer bleibt, liegt kein echter Betriebsübergang vor – und damit entfällt die Begünstigung des § 6 Abs. 3 EStG.


✅ Was passiert, wenn der Nießbrauch später erlischt?

Erlischt der Nießbrauch unentgeltlich (z. B. durch Tod oder Verzicht), kann der Betrieb zu diesem Zeitpunkt nach § 6 Abs. 3 EStG auf den Erwerber übergehen – aber nur, wenn dieser dann die betriebliche Tätigkeit fortführt.


✅ Wichtige Ausnahmen: Wann Buchwertfortführung weiterhin möglich bleibt

Trotz der Verschärfung bestehen wichtige Ausnahmen:

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe – weiterhin Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch mit Buchwertfortführung möglich
Übertragung eines gesamten Mitunternehmeranteils bei Eintritt als Mitunternehmer
Vorbehaltsnießbrauch bei Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen
Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils

Diese Fälle bleiben weiterhin steuerneutral begünstigt.


✅ Ab wann gilt die neue Rechtslage?

Übertragungen ab dem 17. April 2025

  • neue BFH-Grundsätze verpflichtend
  • keine Buchwertfortführung bei Übertragung von Gewerbebetrieben unter Vorbehaltsnießbrauch

Übertragungen vor dem 17. April 2025

  • wenn die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind:
    • BFH-Grundsätze gelten grundsätzlich ebenfalls
    • aber: Auf gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag kann aus Vertrauensschutz weiterhin Buchwertfortführung genutzt werden

✅ Relevanz für die Nachfolgeplanung

Dieser Beschluss betrifft viele klassische Nachfolgemodelle, insbesondere wenn:

  • Unternehmer Immobilien oder Betriebsvermögen an Kinder übertragen
  • der Seniorvorbehaltsnießbrauch erhält
  • der Betrieb faktisch weiter vom Senior geführt wird

➡ Ab 17.04.2025 ist eine steuerneutrale Buchwertübertragung in diesen Fällen nicht mehr möglich.


✅ Fazit

Der BFH zieht die Grenze für steuerneutrale Betriebsübertragungen deutlich enger.
Wer die Nachfolge mit Vorbehaltsnießbrauch gestalten will, muss die Struktur genau prüfen – insbesondere bei gewerblichen Betrieben.

Für bestehende Gestaltungen kann ein Vertrauensschutzantrag sinnvoll sein. Für geplante Übertragungen ab 2025 ist häufig eine Umstrukturierung oder andere Nachfolgelösung erforderlich.

Wir unterstützen gerne bei:

  • Nachfolgeplanung
  • Gestaltung von Nießbrauch- und Übertragungsverträgen
  • Unternehmens- und Immobilienübertragungen

Bundesregierung beschließt Fondsrisikobegrenzungsgesetz – mehr Stabilität und Flexibilität im Investmentfondsmarkt

Am 29. Oktober 2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Fondsrisikobegrenzungsgesetzes beschlossen. Mit dem Gesetz setzt Deutschland neue EU-Vorgaben vollständig in nationales Recht um. Ziel ist es, Risiken im Investmentfondsbereich besser zu begrenzen und den Finanzstandort Deutschland zu stärken.


✅ Worum geht es?

Der Gesetzentwurf setzt mehrere europäische Richtlinien um, u. a.:

  • Richtlinie (EU) 2024/927 (Änderung der UCITS- und AIFM-Richtlinien)
  • Richtlinie (EU) 2024/2994 (Änderungen der UCITS- und Bankenregulierung)

Deutschland übernimmt diese Vorgaben 1:1 ins nationale Recht – insbesondere ins Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).


✅ Was ändert sich konkret?

1. Verpflichtende Liquiditätsmanagementinstrumente

Investmentfonds müssen künftig bestimmte Werkzeuge einsetzen, um Liquiditätsrisiken besser zu steuern – z. B.:

  • Rücknahmebeschränkungen
  • Swing Pricing
  • Rückgabestopps in Stressphasen
  • Liquiditätspuffer

➡ Ziel: Fonds bleiben stabil, selbst wenn viele Anleger gleichzeitig verkaufen.
➡ Ergebnis: geringeres systemisches Risiko im Finanzmarkt.

2. Stabilere Fonds im Krisenfall

Durch robuste Liquiditätsmechanismen sollen Fonds gegenüber äußeren Schocks (z. B. Marktturbulenzen, geopolitische Krisen) widerstandsfähiger werden. Das stärkt auch die Stabilität des gesamten deutschen und europäischen Finanzsystems.


✅ Vorteile für Anlegerinnen und Anleger

  • geringeres Ausfall- und Marktrisiko
  • mehr Sicherheit bei Rücknahmen
  • Schutz vor Panikverkäufen großer Anleger
  • insgesamt stabilere Fondsprodukte

✅ Vorteile für Fondsstandort Deutschland

Der Gesetzentwurf verfolgt aber nicht nur die Risikobegrenzung.
Er soll auch Wettbewerbsvorteile und Innovationen fördern:

  • erleichterte Auflage neuer Fondsprodukte
  • weniger Markteintrittsbarrieren für Anbieter
  • gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb der EU
  • bessere Anlagemöglichkeiten für private und institutionelle Investoren

✅ Anpassungen im Finanzmarktrecht

Parallel wird das deutsche Recht an den modernisierten EU-Rahmen für sogenanntes Clearing über zentrale Gegenparteien (CCPs) angepasst. Damit wird die Abwicklung von Finanzgeschäften transparenter und sicherer.


✅ Fazit

Mit dem Fondsrisikobegrenzungsgesetz verfolgt die Bundesregierung zwei Ziele gleichzeitig:

Risikobegrenzung: verpflichtende Liquiditätsinstrumente verhindern Schieflagen im Fondsmarkt und beugen systemischen Risiken vor.
Standortstärkung: mehr Flexibilität für Fondsverwalter, fairer Wettbewerb in Europa, attraktivere Produkte für Anleger.

Damit soll Deutschland als Fondsstandort wettbewerbsfähiger und krisenresistenter werden.

Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 € – weiterer Anstieg 2027 geplant

Das Bundeskabinett hat am 29. Oktober 2025 die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Damit steht offiziell fest:
✅ Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 € pro Stunde.
✅ Zum 1. Januar 2027 folgt der nächste Schritt auf 14,60 €.

Die Anhebung basiert auf dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025 und stellt die größte sozialpartnerschaftlich vereinbarte Lohnerhöhung seit Einführung des Mindestlohns dar.


✅ Die Zahlen im Überblick

ZeitpunktMindestlohn pro StundeErhöhung
aktuell (2025)12,82 €
ab 01.01.202613,90 €+ 8,42 %
ab 01.01.202714,60 €weitere + 5,04 %
Gesamt+ 13,88 %

✅ Was bedeutet das für Unternehmen?

Arbeitgeber sollten rechtzeitig prüfen:

  • Lohngestaltung und Arbeitsverträge
  • Minijobs (480-Euro-Grenze wird häufiger überschritten)
  • Personalkostenplanung
  • Lohnabrechnung, Zeiterfassung und Stundenkonten
  • Dienstleister-/Subunternehmerverträge in Branchen mit Mindestlohnkontrollen

Minijobs:
Durch die Erhöhung sinkt ab 2026 die mögliche monatliche Arbeitszeit bei 538-€-Jobs – sonst droht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.


✅ Was haben Arbeitnehmer davon?

  • spürbare Lohnsteigerung in zwei Schritten
  • Planbarkeit durch frühzeitige Bekanntgabe
  • stärkere Kaufkraft für Millionen Beschäftigte

✅ Hintergrund

Die Mindestlohnkommission, bestehend aus Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertretern sowie Wissenschaft, hatte sich am 27. Juni 2025 auf diese zweistufige Erhöhung geeinigt.
Mit der Entscheidung des Bundeskabinetts wird der Beschluss nun verbindlich.


✅ Fazit

Der Mindestlohn steigt in zwei Stufen auf 14,60 €. Unternehmen sollten Lohnkosten, Minijobgrenzen und Vertragsgestaltung frühzeitig prüfen, um Überraschungen zu vermeiden. Beschäftigte profitieren von der größten Mindestlohnerhöhung seit seiner Einführung.

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✅ Auswirkungen auf Minijobber
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✅ Personalplanung und Arbeitsverträge