Elektronische Lohnsteuerkarte ab 2012
Hier erhalten Sie wichtige Informationen die mit die mit der Einführung der
elektronischen Lohnsteuerkarte und der Abschaffung der
bisherigen Lohnsteuerkarte verbunden sind.
Die Lohnsteuerkarte wurde
letztmalig für das Jahr 2010 versandt. Sie soll ab dem Jahr 2012
durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden.
Gleichzeitig mit der Umstellung des Verfahrens wechselt ab dem 01.01.2011 die Zuständigkeit von den
Meldebehörden auf die Finanzämter für steuerliche Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
(Steuerklasse, Kinderfreibeträge).
Lohnsteuerrechner
Bitte beachten Sie für das Jahr 2011:
Ihre Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Einführung
der elektronischen Lohnsteuerkarte (voraussichtlich 2012) ihre
Gültigkeit. Die darauf enthaltenen
Eintragungen (z.B. Freibeträge) werden ohne weiteren bzw. erneuten
Antrag auch für den
Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 zugrunde gelegt.
Wird im Jahr 2011 erstmalig eine
Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Wohnsitzfinanzamt stattdessen eine Ersatzbescheinigung aus.
Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer, die ab dem Jahr 2011
ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse l unterstellen,
wenn der Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer
(IdNr), sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt
und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste
Dienstverhältnis handelt. Geht die Lohnsteuerkarte 2010 verloren oder wird
diese beschädigt bzw.
zerstört, stellt ebenfalls das Finanzamt eine Ersatzbescheinigung
für das Jahr 2011 aus.
Sie sind verpflichtet, die
Steuerklasse und
die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Wohnsitzfinanzamt ändern zu lassen, wenn die
Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 zu Ihren Gunsten
abweichen ( z. B.
Eintragung der Steuerklasse III im Jahr 2010, Eheauflösung im Jahr
2010, Voraussetzung für
die Steuerklasse III ist für das Jahr 2011 weggefallen). Diese
Verpflichtung gilt auch, wenn
die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzung für die
Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahrs jedoch
entfällt.
Eingetragene Freibeträge
(Werbungskosten oder Verluste aus
anderen Einkunftsarten) müssen nicht erneut beantragt werden. Wenn sich jedoch ein für das Jahr
2010 eingetragener Freibetrag verringert (z. B. geringere
Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Verringerung eines Verlustes aus Vermietung und
Verpachtung), kann dies ohne eine Korrektur zu erheblichen
Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen. Die Herabsetzung des Freibetrags können Sie beim
Wohnsitzfinanzamt bean
tragen. Ab dem Jahr 2012 müssen sämtliche antragsgebundenen Einträge
und Freibeträge erneut
beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragt werden.
Sollten Sie Freibeträge auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen haben,
dann sind Sie verpflichtet,
eine
Einkommensteuererklärung beim
Finanzamt einzureichen. Wenn
Sie keine Freibeträge auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen
haben, dann sollten Sie prüfen lassen, ob sich ein
Lohnsteuerjahresausgleich
für Sie lohnt. Hier finden Sie
Lohnsteuerhilfevereine in Berlin und die
Steuertabelle (Grundtabelle und Splittingtabelle) bzw. die
Lohnsteuertabelle oder den online
Wer führt künftig Änderungen auf der
Lohnsteuerkarte durch?
Ab dem Jahr 2011 wechselt die Zuständigkeit
für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B.
Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen) von den
Meldebehörden auf die Wohnsitzfinanzämter.
Die Wohnsitzfinanzämter werden bereits im Jahr 2010 für
Eintragungen zuständig, falls die Änderungen den Lohnsteuerabzug
2011 betreffen.
Ausstellung der Lohnsteuerkarte 2010 und 2011
Die
Gemeinden (Meldebehörden) haben letztmals für das Kalenderjahr 2010
Lohnsteuerkarten auszustellen (§ 39e Abs. 9 Satz 2
Einkommensteuergesetz - EStG -). Das bisherige Lohnsteuerkartenverfahren
wird ab 2011 durch die Einführung der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale (Verfahren „ElsterLohn II”) abgelöst.
Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können
Arbeitnehmer-Ehegatten ab dem
Kalenderjahr 2010 auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen.
Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten die
steuerentlastenden Vorschriften
(insbesondere der Grundfreibetrag) beim eigenen Lohnsteuerabzug
berücksichtigt werden. Mit
dem Faktor wird außerdem die steuermindernde Wirkung des
Splittingverfahrens beim
Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das Faktorverfahren ist nicht verpflichtend,
sondern wird nur
auf Antrag beider Ehegatten angewendet. Neben dem Faktorverfahren können
Ehegatten auch
weiterhin die bekannten Steuerklassenkombinationen IV/IV oder III/V wählen.
Das Faktorverfahren kann
erstmals ab dem Kalenderjahr 2010 angewendet werden. Nach
Erhalt der Lohnsteuerkarte, die durch die
Gemeinde versendet wird, kann die Eintragung
des Faktors beim zuständigen Finanzamt (formlos mit der Vorlage der
jeweils ersten
Lohnsteuerkarte der Arbeitnehmer-Ehegatten oder in Verbindung mit
dem förmlichen Antrag auf
Eintragung eines Freibetrags) beantragt werden.
Wie bei der Wahl der
Steuerklassenkombination III/V sind die Arbeitnehmer-Ehegatten
auch bei der Wahl des Faktorverfahrens verpflichtet,
eine
Einkommensteuererklärung beim
Finanzamt einzureichen.
Hier finden Sie Informationen weitere
Informationen zur Steuerklasse und
zum Faktorverfahren sowie in den
Lohnsteuerrichtlinien..
I. Lohnsteuerkartenmuster
Das Muster der Lohnsteuerkarte 2010
ist gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 des EStG bestimmt worden und wird hiermit in der
Anlage bekannt gemacht. Es ist sicherzustellen, dass die Lohnsteuerkarten
2010 dem Muster entsprechen. Im Übrigen wird Folgendes bemerkt:
Die ausstellende Gemeinde braucht nur in der ersten
Zeile auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte angegeben zu werden.
Der Karton für die von 140g/qm haben und ein
Wasserzeichen enthalten. Die Kartonfarbe ist gelb. Das Format für die
Lohnsteuerkarte ist wie bisher ein Blatt DIN A 5 (148 × 210 mm).
Wegen der Versendung der Lohnsteuerkarten
in Fensterbriefumhüllungen weise ich auf die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) der Deutschen Post AG für die Versendung von
Infopost (www.infopost.de) sowie zur Maschinenfähigkeit von Postsendungen
hin.
II. Ausstellungsverfahren
Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2010
sind die Vorschriften des § 39 EStG sowie die Anordnungen in R 39.1 der
Lohnsteuer-Richtlinien (LStR 2008) maßgebend.
Ergänzend gilt Folgendes:
Bescheinigung der
Steuerklasse
Die Bescheinigung der Lohnsteuerklasse
richtet sich nach § 38b EStG.
Bescheinigung der Merkmale für den Kirchensteuerabzug
Das Kirchensteuermerkmal für den Ehegatten ist nur
bei konfessionsverschiedenen Eheleuten einzutragen; bei konfessionsgleichen
und bei glaubensverschiedenen Eheleuten ist das Kirchensteuermerkmal des
Ehegatten nicht zu bescheinigen.
Beispiele:
Konfessionszugehörigkeit Eintragung im
Feld
Arbeitnehmer Ehegatte Kirchensteuerabzug
ev rk ev rk
ev ev
ev
rk - rk
- ev -
Aus der Nichteintragung des Kirchensteuermerkmals für
den Ehegatten kann nicht geschlossen werden, dass der Ehegatte keiner zur
Erhebung von Kirchensteuer berechtigten Religionsgemeinschaft angehört. Die
Entscheidung über die persönliche Kirchensteuerpflicht ist Sache der
Religionsgemeinschaften. Zweifel, die sich aus den Angaben hinsichtlich der
rechtlichen Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu einer zur Erhebung von
Kirchensteuer berechtigten Religionsgemeinschaft ergeben sollten, müssen im
Einvernehmen mit den Kirchenbehörden beseitigt werden. Auf Antrag ist den
Kirchenbehörden die Möglichkeit zu einer Prüfung der Angaben über die
Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu geben. Die Art und Weise der
Prüfung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen.
Eintragung der Identifikationsnummer
Auf der Lohnsteuerkarte 2010 ist von den Gemeinden in
dem dafür vorgesehenen Feld die elfstellige Identifikationsnummer
des Arbeitnehmers einzutragen (§§ 39 Abs. 3 Nr. 3, 39e Abs. 9 Satz 3 EStG).
Eintragung des Gemeindeschlüssels
Veränderungen des achtstelligen amtlichen
Gemeindeschlüssels (AGS) sind nicht zulässig. Die Eintragung ist in dem
dafür vorgesehenen Feld vorzunehmen.
Ausstellung von Lohnsteuerkarten bei Nebenwohnung
Die Gemeinde, in deren Bezirk der Arbeitnehmer oder
bei verheirateten Arbeitnehmern der ältere Ehegatte für eine Nebenwohnung
gemeldet ist, darf für diesen keine Lohnsteuerkarte ausstellen.
Versendung der Lohnsteuerkarten
Die Lohnsteuerkarten sind in einer verschlossenen
Briefumhüllung zu übermitteln. Die Lohnsteuerkarten von Ehegatten sind
getrennt zuzustellen. Werbezettel oder Prospekte irgendwelcher Art dürfen
den Lohnsteuerkarten nicht beigefügt werden. Auf den Briefumhüllungen darf
kein Hinweis auf den Inhalt gedruckt sein. Die Lohnsteuerkarten und die
Briefumhüllungen dürfen auch nicht anderweitig zu Werbezwecken verwendet
werden.
Sicherheitsmaßnahmen
Nach R 39.1 Abs. 11 LStR 2008 ist ein
Restbestand an Lohnsteuerkartenvordrucken unverzüglich nach Ablauf des
Jahres 2010 zu vernichten. Von dieser Anweisung sind die
Lohnsteuerkartenvordrucke ausgenommen, die - durch Stempelaufdruck oder
Perforation klar und deutlich als „Muster” gekennzeichnet - archiviert
werden, um durch einen Vergleich nach 2010 auftauchende Fälschungen von
Lohnsteuerkarten feststellen zu können. Es bestehen deshalb keine Bedenken,
wenn einzelne Exemplare dieser Muster auch mit dem beim allgemeinen
Ausstellungsverfahren üblichen Aufdruck versehen werden.
BMF, 27.7.2009, IV C 5 - S 2363/07/0001
Bezug:
BMF-Schreiben vom 23.4.2009, IV C 5 - S 2363/07/0001, DOK: 2009/0225177
Aufbewahrung der
Lohnsteuerkarte
(1) Verlangt der Arbeitnehmer die
vorübergehende Überlassung der Lohnsteuerkarte , hat er dem
Arbeitgeber gegenüber glaubhaft zu machen, dass er die Lohnsteuerkarte zur
Vorlage beim Finanzamt benötigt.
(2) Abweichend von Absatz 2 darf die
Lohnsteuerkarte auch dann endgültig herausgegeben werden, wenn ein
Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber aufbewahrte Lohnsteuerkarte gegen eine
bisher einem anderen Arbeitgeber vorgelegte Lohnsteuerkarte austauschen will
(Steuerkartenwechsel). In diesem Fall haben Arbeitgeber,
die keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung
übermitteln, vor der Herausgabe der Lohnsteuerkarte auf der Lohnsteuerkarte
die Lohnsteuerbescheinigung auszuschreiben. Nach dem Steuerkartenwechsel
ist der Lohnsteuerabzug nach den Eintragungen der neu vorgelegten
Lohnsteuerkarte vorzunehmen; § 41c EStG ist nicht anzuwenden.
Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
E-Mail:
Steuerklasse@SteuerSchroeder.de
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