Elektronische Lohnsteuerkarte 2012

Elektronische Lohnsteuerkarte ab 2012

LohnsteuerkarteHier erhalten Sie wichtige Informationen die mit die mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte und der Abschaffung der bisherigen Lohnsteuerkarte verbunden sind.

Die Lohnsteuerkarte wurde letztmalig für das Jahr 2010 versandt. Sie soll ab dem Jahr 2012 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden. Gleichzeitig mit der Umstellung des Verfahrens wechselt ab dem 01.01.2011 die Zuständigkeit von den Meldebehörden auf die Finanzämter für steuerliche Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Kinderfreibeträge).

 

 Lohnsteuerrechner

 

Bitte beachten Sie für das Jahr 2011: Ihre Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte (voraussichtlich 2012) ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen Eintragungen (z.B. Freibeträge) werden ohne weiteren bzw. erneuten Antrag auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 zugrunde gelegt.

Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Wohnsitzfinanzamt stattdessen eine Ersatzbescheinigung aus. Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer, die ab dem Jahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse l unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr), sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Geht die Lohnsteuerkarte 2010 verloren oder wird diese beschädigt bzw. zerstört, stellt ebenfalls das Finanzamt eine Ersatzbescheinigung für das Jahr 2011 aus.

Sie sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Wohnsitzfinanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 zu Ihren Gunsten abweichen ( z. B. Eintragung der Steuerklasse III im Jahr 2010, Eheauflösung im Jahr 2010, Voraussetzung für die Steuerklasse III ist für das Jahr 2011 weggefallen). Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahrs jedoch entfällt.

Eingetragene Freibeträge (Werbungskosten oder Verluste aus anderen Einkunftsarten) müssen nicht erneut beantragt werden. Wenn sich jedoch ein für das Jahr 2010 eingetragener Freibetrag verringert (z. B. geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Verringerung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung), kann dies ohne eine Korrektur zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen. Die Herabsetzung des Freibetrags können Sie beim Wohnsitzfinanzamt bean
tragen. Ab dem Jahr 2012 müssen sämtliche antragsgebundenen Einträge und Freibeträge erneut
beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Sollten Sie Freibeträge auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen haben, dann sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Wenn Sie keine Freibeträge auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen haben, dann sollten Sie prüfen lassen, ob sich ein Lohnsteuerjahresausgleich für Sie lohnt.  Hier finden Sie Lohnsteuerhilfevereine in Berlin und die Steuertabelle (Grundtabelle und Splittingtabelle) bzw. die Lohnsteuertabelle oder den online

 

Wer führt künftig Änderungen auf der Lohnsteuerkarte durch?

Ab dem Jahr 2011 wechselt die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen) von den Meldebehörden auf die Wohnsitzfinanzämter. Die Wohnsitzfinanzämter werden bereits im Jahr 2010 für Eintragungen zuständig, falls die Änderungen den Lohnsteuerabzug 2011 betreffen.

Ausstellung der Lohnsteuerkarte 2010 und 2011

LohnsteuerkarteDie Gemeinden (Meldebehörden) haben letztmals für das Kalenderjahr 2010 Lohnsteuerkarten auszustellen (§ 39e Abs. 9 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG -). Das bisherige Lohnsteuerkartenverfahren wird ab 2011 durch die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Verfahren „ElsterLohn II”) abgelöst.

Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Arbeitnehmer-Ehegatten ab dem Kalenderjahr 2010 auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften (insbesondere der Grundfreibetrag) beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Mit dem Faktor wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das Faktorverfahren ist nicht verpflichtend, sondern wird nur auf Antrag beider Ehegatten angewendet. Neben dem Faktorverfahren können Ehegatten auch weiterhin die bekannten Steuerklassenkombinationen IV/IV oder III/V wählen.

Das Faktorverfahren kann erstmals ab dem Kalenderjahr 2010 angewendet werden. Nach Erhalt der Lohnsteuerkarte, die durch die Gemeinde versendet wird, kann die Eintragung des Faktors beim zuständigen Finanzamt (formlos mit der Vorlage der jeweils ersten Lohnsteuerkarte der Arbeitnehmer-Ehegatten oder in Verbindung mit dem förmlichen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags) beantragt werden.

Wie bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V sind die Arbeitnehmer-Ehegatten auch bei der Wahl des Faktorverfahrens verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.

Hier finden Sie Informationen weitere Informationen zur Steuerklasse und zum Faktorverfahren sowie in den Lohnsteuerrichtlinien..

I. Lohnsteuerkartenmuster

Das Muster der Lohnsteuerkarte 2010 ist gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 des EStG bestimmt worden und wird hiermit in der Anlage bekannt gemacht. Es ist sicherzustellen, dass die Lohnsteuerkarten 2010 dem Muster entsprechen. Im Übrigen wird Folgendes bemerkt:

Die ausstellende Gemeinde braucht nur in der ersten Zeile auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte angegeben zu werden.

Der Karton für die von 140g/qm haben und ein Wasserzeichen enthalten. Die Kartonfarbe ist gelb. Das Format für die Lohnsteuerkarte ist wie bisher ein Blatt DIN A 5 (148 × 210 mm).

Wegen der Versendung der Lohnsteuerkarten in Fensterbriefumhüllungen weise ich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Deutschen Post AG für die Versendung von Infopost (www.infopost.de) sowie zur Maschinenfähigkeit von Postsendungen hin.

II. Ausstellungsverfahren

Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2010 sind die Vorschriften des § 39 EStG sowie die Anordnungen in R 39.1 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR 2008) maßgebend.

Ergänzend gilt Folgendes:

Bescheinigung der Steuerklasse

Die Bescheinigung der Lohnsteuerklasse richtet sich nach § 38b EStG.

Bescheinigung der Merkmale für den Kirchensteuerabzug

Das Kirchensteuermerkmal für den Ehegatten ist nur bei konfessionsverschiedenen Eheleuten einzutragen; bei konfessionsgleichen und bei glaubensverschiedenen Eheleuten ist das Kirchensteuermerkmal des Ehegatten nicht zu bescheinigen.

Beispiele:
Konfessionszugehörigkeit Eintragung im Feld

Arbeitnehmer Ehegatte Kirchensteuerabzug
ev rk ev rk
ev ev ev
rk - rk
- ev -

Aus der Nichteintragung des Kirchensteuermerkmals für den Ehegatten kann nicht geschlossen werden, dass der Ehegatte keiner zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten Religionsgemeinschaft angehört. Die Entscheidung über die persönliche Kirchensteuerpflicht ist Sache der Religionsgemeinschaften. Zweifel, die sich aus den Angaben hinsichtlich der rechtlichen Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu einer zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigten Religionsgemeinschaft ergeben sollten, müssen im Einvernehmen mit den Kirchenbehörden beseitigt werden. Auf Antrag ist den Kirchenbehörden die Möglichkeit zu einer Prüfung der Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu geben. Die Art und Weise der Prüfung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen.

Eintragung der Identifikationsnummer

Auf der Lohnsteuerkarte 2010 ist von den Gemeinden in dem dafür vorgesehenen Feld die elfstellige Identifikationsnummer des Arbeitnehmers einzutragen (§§ 39 Abs. 3 Nr. 3, 39e Abs. 9 Satz 3 EStG).


Eintragung des Gemeindeschlüssels

Veränderungen des achtstelligen amtlichen Gemeindeschlüssels (AGS) sind nicht zulässig. Die Eintragung ist in dem dafür vorgesehenen Feld vorzunehmen.

Ausstellung von Lohnsteuerkarten bei Nebenwohnung

Die Gemeinde, in deren Bezirk der Arbeitnehmer oder bei verheirateten Arbeitnehmern der ältere Ehegatte für eine Nebenwohnung gemeldet ist, darf für diesen keine Lohnsteuerkarte ausstellen.
Versendung der Lohnsteuerkarten

Die Lohnsteuerkarten sind in einer verschlossenen Briefumhüllung zu übermitteln. Die Lohnsteuerkarten von Ehegatten sind getrennt zuzustellen. Werbezettel oder Prospekte irgendwelcher Art dürfen den Lohnsteuerkarten nicht beigefügt werden. Auf den Briefumhüllungen darf kein Hinweis auf den Inhalt gedruckt sein. Die Lohnsteuerkarten und die Briefumhüllungen dürfen auch nicht anderweitig zu Werbezwecken verwendet werden.

 

Sicherheitsmaßnahmen

Nach R 39.1 Abs. 11 LStR 2008 ist ein Restbestand an Lohnsteuerkartenvordrucken unverzüglich nach Ablauf des Jahres 2010 zu vernichten. Von dieser Anweisung sind die Lohnsteuerkartenvordrucke ausgenommen, die - durch Stempelaufdruck oder Perforation klar und deutlich als „Muster” gekennzeichnet - archiviert werden, um durch einen Vergleich nach 2010 auftauchende Fälschungen von Lohnsteuerkarten feststellen zu können. Es bestehen deshalb keine Bedenken, wenn einzelne Exemplare dieser Muster auch mit dem beim allgemeinen Ausstellungsverfahren üblichen Aufdruck versehen werden.

BMF, 27.7.2009, IV C 5 - S 2363/07/0001

Bezug: BMF-Schreiben vom 23.4.2009, IV C 5 - S 2363/07/0001, DOK: 2009/0225177

 

Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte

(1) Verlangt der Arbeitnehmer die vorübergehende Überlassung der Lohnsteuerkarte , hat er dem Arbeitgeber gegenüber glaubhaft zu machen, dass er die Lohnsteuerkarte zur Vorlage beim Finanzamt benötigt.


(2) Abweichend von Absatz 2 darf die Lohnsteuerkarte auch dann endgültig herausgegeben werden, wenn ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber aufbewahrte Lohnsteuerkarte gegen eine bisher einem anderen Arbeitgeber vorgelegte Lohnsteuerkarte austauschen will (Steuerkartenwechsel). In diesem Fall haben Arbeitgeber, die keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung übermitteln, vor der Herausgabe der Lohnsteuerkarte auf der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerbescheinigung auszuschreiben. Nach dem Steuerkartenwechsel ist der Lohnsteuerabzug nach den Eintragungen der neu vorgelegten Lohnsteuerkarte vorzunehmen; § 41c EStG ist nicht anzuwenden.

IV. Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr und besondere Angaben

  1. Dauer des Dienstverhältnisses

vom-bis

vom-bis

vom-bis

  2. Zeiträume ohne Anspruch auf
      Arbeitslohn

Anzahl "U":

Anzahl "U":

Anzahl "U":

 

EUR

Ct

EUR

Ct

EUR

Ct

  3. Bruttoarbeitslohn einschl.
      Sachbezüge ohne 9. und 10.

  

  

  

  4. Einbehaltene Lohnsteuer
      von 3.

  

  

  

  5. Einbehaltener Solidaritätszuschlag
      von 3.

  6. Einbehaltene Kirchensteuer des
      Arbeitnehmers von 3.

  7. Einbehaltene Kirchensteuer des Ehegatten
      von 3. (nur bei konfess.verschd. Ehe)

  8. In 3. enthaltene steuerbegünstigte
      Versorgungsbezüge

  9. Steuerbegünstigte Versorgungsbezüge
      für mehrere Kalenderjahre

10. Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere
      Kalenderjahre (ohne 9.) und ermäßigt
      besteuerte Entschädigungen

11. Einbehaltene Lohnsteuer
      von 9. und 10.

12. Einbehaltener Solidaritätszuschlag
      von 9. und 10.

13. Einbehaltene Kirchensteuer des
      Arbeitnehmers von 9. und 10.

14. Einbehaltene Kirchensteuer des Ehegatten
      von 9. und 10. (nur bei konfess.verschd. Ehe)

15. Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Zuschuß zum
      Mutterschaftsgeld, Verdienstausfallentschädigung
      (Infektionsschutzgesetz), Aufstockungsbetrag und
      Altersteilzeitzuschlag

16. Steuerfreier
      Arbeitslohn nach

Doppelbesteue-
rungsabkommen

Auslands-
tätigkeitserlaß

17. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten
      zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

18. Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für
      Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

19. Steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers an eine
      Pensionskasse oder einen Pensionsfonds

20. Steuerpflichtige Entschädigungen und Arbeits-
      lohn für mehrer Kalenderjahre, die nicht
      ermäßigt besteuert wurden - in 3. enthalten

21. Steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei
      Auswärtstätigkeit

22. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen bei
      doppelter Haushaltsführung

23. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen
      Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung

24. Arbeitnehmeranteil am Gesamt-
      sozialversicherungsbeitrag

25. Ausgezahltes Kindergeld

Anschrift des Arbeitgebers
(lohnsteuerliche Betriebsstätte)
Firmenstempel, Unterschrift

 

 

 

Finanzamt, an das die Lohnsteuer
abgeführt wurde
(Namen und dessen vierstellige Nr.)

 

 

 

Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
E-Mail:
Steuerklasse@SteuerSchroeder.de

 

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