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Lohnsteuerkarte

Lohnsteuerkarte + ELSTAM


Wann brauche ich eine Lohnsteuerkarte?

In Deutschland gibt es seit dem Jahr 2011 keine Lohnsteuerkarten mehr. Stattdessen erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM)-Datensatz, der beim Arbeitgeber hinterlegt wird. Gleichzeitig mit der Umstellung des Verfahrens wechselt ab dem 01.01.2013 die Zuständigkeit von den Meldebehörden auf die Finanzämter für steuerliche Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, etc.).

Der ELStAM-Datensatz enthält die Informationen, die früher auf der Lohnsteuerkarte vermerkt waren, wie z.B. die Steuerklasse, die Höhe des Freibetrags, die Kirchenzugehörigkeit und die Anzahl der Kinderfreibeträge. Mit Hilfe dieser Informationen kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug korrekt berechnen.

Daher benötigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keinen physischen Ausdruck der Lohnsteuerkarte mehr, sondern müssen lediglich sicherstellen, dass die beim Finanzamt hinterlegten ELStAM-Daten korrekt und aktuell sind. Sollten sich Änderungen ergeben, wie z.B. eine Heirat oder die Geburt eines Kindes, müssen die Angaben dem Finanzamt mitgeteilt werden, damit die ELStAM-Daten entsprechend angepasst werden können.

Es ist wichtig, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre ELStAM-Daten regelmäßig überprüfen und sicherstellen, dass sie korrekt und aktuell sind, da Fehler oder falsche Angaben zu einer falschen Berechnung des Lohnsteuerabzugs führen können.

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Rechner Steuerertattung

Sind Sie verheiratet?
Steuerpflichtige(r)   Ehepartner(in)
Jahresbruttolohn
Fahrtkosten: Einfache Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte
Häusliches Arbeitszimmer
Doppelte Haushaltsführung
sonstige Werbungskosten
(Fortbildung, Arbeitsmittel etc.)
Kinder
Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

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Wie bekomme ich eine Lohnsteuerkarte?

In Deutschland gibt es seit dem Jahr 2011 keine Lohnsteuerkarten mehr. Stattdessen erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)-Datensatz, der beim Arbeitgeber hinterlegt wird.

Um den ELStAM-Datensatz zu erhalten, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine elektronische "Anmeldung zur Nutzung des ELStAM-Verfahrens" ausfüllen und beim Finanzamt einreichen. Alternativ kann auch der Arbeitgeber die Anmeldung für die Beschäftigten durchführen.

In der Anmeldung müssen persönliche Angaben wie Name, Anschrift, Geburtsdatum und Steuer-ID gemacht werden. Außerdem können Angaben zu Freibeträgen, Steuerklassen, Kirchenzugehörigkeit und Kinderfreibeträgen gemacht werden, die für die Berechnung des Lohnsteuerabzugs relevant sind.

Sobald die Anmeldung beim Finanzamt eingegangen ist, wird der ELStAM-Datensatz erstellt und an den Arbeitgeber übermittelt. Der Arbeitgeber kann die ELStAM-Daten dann für die Berechnung des Lohnsteuerabzugs verwenden.



Es ist wichtig, dass die Angaben in der ELStAM-Anmeldung korrekt und aktuell sind, da Fehler oder falsche Angaben zu einer falschen Berechnung des Lohnsteuerabzugs führen können. Es empfiehlt sich daher, die Angaben regelmäßig zu überprüfen und bei Änderungen eine Aktualisierung beim Finanzamt vorzunehmen.

Die Arbeitgeber benötigen bestimmte Informationen (Steuerklasse, Kinder, Freibeträge und Religionszugehörigkeit), um die Lohnsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können. Diese Informationen sind in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und werden den Arbeitgebern elektronisch bereitgestellt und als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet.

Lohnsteuerrechner 2024 (PAP 03.11.23)

Geburtsjahr
Steuerklasse
Zahl der Kinderfreibeträge
Arbeitsstelle im Bundesland
Kirchensteuer %
rentenversicherungspflichtig
Elternteil o. unter 23 Jahre
Krankenversicherungsbeitragssatz %
Zusatzbeitrag zur KV   %
oder private Krankenversicherung
  Prämie (incl. PflegeV) Euro
  Arbeitgeberzuschuss
  monatlicher Basistarif der PKV Euro
Lohnzahlungszeitraum
Bruttolohn Euro
Einmal/sonstige Bezüge Euro
davon als Entschädigungszahlung Euro
schon abger. Einmalbezüge/Jahr   Euro
davon als Entschädigungszahlung Euro
Bezüge aus mehrjähriger Tätigkeit   Euro
davon als Entschädigungszahlung   Euro
(Jahres)Freibetrag aus Lohnsteuerkarte (ELSTAM Euro
(Jahres)Hinzurechnungsbetrag Euro
         


Bei ELStAM werden dem Arbeitgeber die benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale, wie z. B. Steuerklasse und Freibeträge bereitgestellt, um die Lohnsteuer berechnen und abführen zu können. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale sind bei ELSTAM hinterlegt und stehen dem Arbeitgeber - nach einer Berechtigungsprüfung - zum elektronischen Abruf bereit.

Wenn Sie im Laufe des Jahres ein Dienstverhältnis aufnehmen, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber folgende Angaben machen:

  • Identifikationsnummer
  • Geburtsdatum
  • Mitteilung, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt
  • Mitteilung, ob und in welcher Höhe ein Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG berücksichtigt werden soll.

Mit diesen Daten kann der Arbeitgeber die ELStAM des Arbeitnehmers abrufen und erhält bei Vorliegen des ersten Dienstverhältnisses je nach dessen persönlicher Verhältnisse die Steuerklasse I, II, III, IV, V oder VI.

Teilen Sie dem Arbeitgeber mit, dass es sich um ein weiteres Dienstverhältnis handelt, wird die Steuerklasse VI zugeteilt. Hinweis: Haben Sie beim Finanzamt einen Freibetrag für das weitere Dienstverhältnis beantragt, weil im ersten Dienstverhältnis keine Steuer anfällt, melden Sie dies bitte dem (Neben-)Arbeitgeber. Nur dann wird der Freibetrag im weiteren Dienstverhältnis auch berücksichtigt.


Steuerlich bedeutsame Änderungen werden nach Ihrer Eintragung im Melderegister (z.B. Heirat, Geburt des Kindes, Kirchenein- oder Kirchenaustritt) automatisch beim Lohnsteuerabzug der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers berücksichtigt. Antragsgebundene Freibeträge sind wie bisher jährlich beim Finanzamt zu beantragen, soweit sie nicht bereits mehrjährig beantragt wurden (wie z. B. Pauschbeträge für Behinderte oder Hinterbliebene).

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Steuerklasse

Sie sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte umgehend durch das Wohnsitzfinanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres zu Ihren Gunsten abweichen ( z. B. Eintragung der Steuerklasse 3 im Jahr 2010, Eheauflösung im Jahr 2010, Voraussetzung für die Steuerklasse 3 ist für das Jahr weggefallen). Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse 2 bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahrs jedoch entfällt.


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Steuerklassenwahl mit Faktor für 2023

EhemannEhefrau
Beitragsbemessungsgrenze
Pflegeversicherung
krankenversicherte Arbeitnehmer
Jahresbruttogehalt
Kinderlos

Anstelle der Steuerklassenkombination 3/5 können Arbeitnehmer-Ehegatten ab dem Kalenderjahr 2010 auch die Steuerklassenkombination 4/4 mit Faktor wählen. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften (insbesondere der Grundfreibetrag) beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Mit dem Faktor wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das Faktorverfahren ist nicht verpflichtend, sondern wird nur auf Antrag beider Ehegatten angewendet. Neben dem Faktorverfahren können Ehegatten auch weiterhin die bekannten Steuerklassenkombinationen 4/4 oder 3/5 wählen. Das Faktorverfahren kann erstmals ab dem Kalenderjahr 2010 angewendet werden. Nach Erhalt der Lohnsteuerkarte, die durch die Gemeinde versendet wird, kann die Eintragung des Faktors beim zuständigen Finanzamt (formlos mit der Vorlage der jeweils ersten Lohnsteuerkarte der Arbeitnehmer-Ehegatten oder in Verbindung mit dem förmlichen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags) beantragt werden. Wie bei der Wahl der Steuerklassenkombination 3/5 sind die Arbeitnehmer-Ehegatten auch bei der Wahl des Faktorverfahrens verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Hier finden Sie Informationen weitere Informationen zur Steuerklasse. Mehr zu ELSTAM ...

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Wer führt Änderungen auf der Lohnsteuerkarte durch?

Ab dem Jahr 2012 wechselt die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen) von den Meldebehörden auf die Wohnsitzfinanzämter. Die Wohnsitzfinanzämter werden bereits im Jahr 2010 für Eintragungen zuständig, falls die Änderungen den Lohnsteuerabzug 2012 betreffen.

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Lohnsteuerkarte Ausstellung

Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2010 sind die Vorschriften des § 39 EStG sowie die Anordnungen in R 39.1 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR 2008) maßgebend. Ergänzend gilt Folgendes:

  • Bescheinigung der Steuerklasse richtet sich nach § 38b EStG.
  • Bescheinigung der Merkmale für den Kirchensteuerabzug: Das Kirchensteuermerkmal für den Ehegatten ist nur bei konfessionsverschiedenen Eheleuten einzutragen; bei konfessionsgleichen und bei glaubensverschiedenen Eheleuten ist das Kirchensteuermerkmal des Ehegatten nicht zu bescheinigen.

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Eintragung der Identifikationsnummer

Auf der Lohnsteuerkarte ist von den Gemeinden in dem dafür vorgesehenen Feld die elfstellige Identifikationsnummer des Arbeitnehmers einzutragen (§§ 39 Abs. 3 Nr. 3, 39e Abs. 9 Satz 3 EStG).

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Ausstellung von Lohnsteuerkarten bei Nebenwohnung

Die Gemeinde, in deren Bezirk der Arbeitnehmer oder bei verheirateten Arbeitnehmern der ältere Ehegatte für eine Nebenwohnung gemeldet ist, darf für diesen keine Lohnsteuerkarte ausstellen.

-> siehe auch Zweitwohnungsteuer

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Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte

Eingetragene Steuerfreibeträge (Werbungskosten oder Verluste aus anderen Einkunftsarten) müssen nicht erneut beantragt werden. Wenn sich jedoch ein für das Jahr 2010 eingetragener Freibetrag verringert (z. B. geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Verringerung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung), kann dies ohne eine Korrektur zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen. Die Herabsetzung des Freibetrags können Sie beim Wohnsitzfinanzamt beantragen. Ab dem Jahr müssen sämtliche antragsgebundenen Einträge und Freibeträge erneut beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Sollten Sie Freibeträge auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen haben, dann sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Wenn Sie keine Freibeträge auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen haben, dann sollten Sie prüfen lassen, ob sich ein Lohnsteuerjahresausgleich für Sie lohnt. Mehr Infos im Steuerlexikon: Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte

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Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte

  • Verlangt der Arbeitnehmer die vorübergehende Überlassung der Lohnsteuerkarte , hat er dem Arbeitgeber gegenüber glaubhaft zu machen, dass er die Lohnsteuerkarte zur Vorlage beim Finanzamt benötigt.
  • Abweichend von Absatz 2 darf die Lohnsteuerkarte auch dann endgültig herausgegeben werden, wenn ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber aufbewahrte Lohnsteuerkarte gegen eine bisher einem anderen Arbeitgeber vorgelegte Lohnsteuerkarte austauschen will (Steuerkartenwechsel). In diesem Fall haben Arbeitgeber, die keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung übermitteln, vor der Herausgabe der Lohnsteuerkarte auf der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerbescheinigung auszuschreiben. Nach dem Steuerkartenwechsel ist der Lohnsteuerabzug nach den Eintragungen der neu vorgelegten Lohnsteuerkarte vorzunehmen; § 41c EStG ist nicht anzuwenden.

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Lohnsteuerkartenmuster

Das Muster der Lohnsteuerkarte ist gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 des EStG bestimmt worden und ist unten wieder gegeben. Es ist sicherzustellen, dass die Lohnsteuerkarten dem Muster entsprechen.


IV. Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr und besondere Angaben

1. Dauer des Dienstverhältnisses

vom-bis

vom-bis

vom-bis

  2. Zeiträume ohne Anspruch auf
      Arbeitslohn

Anzahl "U":

Anzahl "U":

Anzahl "U":


EUR

Ct

EUR

Ct

EUR

Ct

  3. Bruttoarbeitslohn einschl.
      Sachbezüge ohne 9. und 10.

  

  

  

  4. Einbehaltene Lohnsteuer
      von 3.

  

  

  

  5. Einbehaltener Solidaritätszuschlag
      von 3.

  6. Einbehaltene Kirchensteuer des
      Arbeitnehmers von 3.

  7. Einbehaltene Kirchensteuer des Ehegatten
      von 3. (nur bei konfess.verschd. Ehe)

  8. In 3. enthaltene steuerbegünstigte
      Versorgungsbezüge

  9. Steuerbegünstigte Versorgungsbezüge
      für mehrere Kalenderjahre

10. Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere
      Kalenderjahre (ohne 9.) und ermäßigt
      besteuerte Entschädigungen

11. Einbehaltene Lohnsteuer
      von 9. und 10.

12. Einbehaltener Solidaritätszuschlag
      von 9. und 10.

13. Einbehaltene Kirchensteuer des
      Arbeitnehmers von 9. und 10.

14. Einbehaltene Kirchensteuer des Ehegatten
      von 9. und 10. (nur bei konfess.verschd. Ehe)

15. Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Zuschuß zum
      Mutterschaftsgeld, Verdienstausfallentschädigung
      (Infektionsschutzgesetz), Aufstockungsbetrag und
      Altersteilzeitzuschlag

16. Steuerfreier
      Arbeitslohn nach

Doppelbesteue-
rungsabkommen

Auslands-
tätigkeitserlaß

17. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten
      zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

18. Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für
      Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

19. Steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers an eine
      Pensionskasse oder einen Pensionsfonds

20. Steuerpflichtige Entschädigungen und Arbeits-
      lohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht
      ermäßigt besteuert wurden - in 3. enthalten

21. Steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei
      Auswärtstätigkeit

22. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen bei
      doppelter Haushaltsführung

23. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen
      Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung

24. Arbeitnehmeranteil am Gesamt-
      sozialversicherungsbeitrag

25. Ausgezahltes Kindergeld

Anschrift des Arbeitgebers
(lohnsteuerliche Betriebsstätte)
Firmenstempel, Unterschrift




Finanzamt, an das die Lohnsteuer
abgeführt wurde
(Namen und dessen vierstellige Nr.)




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Siehe auch Elektronische Lohnsteuerbescheinigung. Mehr Infos auch im Steuerlexikon: Lohnsteuerkarte + Lohnsteueranmeldung


Hier finden Sie:


Rechtsgrundlagen zum Thema: Lohnsteuerkarte

EStG 
EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStR 
EStR R 46.1 Veranlagung nach
§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG
LStR 
R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:

VI R 55/08 - Keine Eintragungen von Einzahlungen in einen Basisrentenvertrag auf der Lohnsteuerkarte - Fortsetzungsfeststellungsinteresse - Entscheidung über gerügte Gehörsverletzung

X R 36/09 - Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (bzw. von schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen) - Berechtigtes Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO bei Ablehnung eines Eintrags eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte

II S 28/10 (PKH) - Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit Grundgesetz vereinbar - Zuteilung der Identifikationsnummer kein Verwaltungsakt - Steuerpflichtiger nach § 139a Abs. 2 AO - Pflichtangaben zur Religionszugehörigkeit auf Lohnsteuerkarte - mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundene  Rechtsmitteleinlegung

X R 28/07 - Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß - Keine Eintragung von Altersvorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auf der Lohnsteuerkarte - Endgültige Ausgestaltung der Berücksichtigung der Aufwendungen - Prinzip der intertemporalen Korrespondenz - Rechtscharakter der Altervorsorgeaufwendungen und Zuweisung zu den Sonderausgaben - Ausgleichszahlung für Versorgungsausgleich - Höchstbeträge - Einbeziehung der Arbeitgeberanteile - Finanzierbarkeit der Neuregelung - Fehlende Korrespondenz in der Übergangszeit - Belastung bei Rentenbezug ab 2039 - Verbot der Doppelbesteuerung erst bei Rentenbezug rügbar - Unterschiedliche Behandlung im Vorauszahlungs- und Lohnsteuerabzugsverfahren

III B 210/10 - Vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung der Änderung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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