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Ansparabschreibung

Ansparabschreibung - Beispiel und Auflösung, Existenzgründer, Investitionsabzugsbetrag, AfA-Rechner und AfA-Tabelle


Die Ansparabschreibung bzw. der Investitionsabzugsbetrag können für zukünftig geplante Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gebildet werden. Welche Investitionen im Einzelnen dazu zählen bzw. bis wann die Investitionen getätigt werden müssen, erfahren Sie hier.  Außerdem erläutere ich, welche Folgen es haben wird, wenn Sie später - entgegen Ihrer ursprünglichen Absicht - den geplanten Gegenstand nicht anschaffen.


Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG

Invenstitionsbetrag
Planungsjahr
geplante Anschaffungskosten Euro
Investitionsabzugsbetrag %
Summe der übrigen AbzugsbeträgeEuro

Sonder-Afa
Anschaffungsdatum
tatsächliche Anschaffungskosten Euro
Nutzungsdauer Monate
Sonderafa %

Allgemein
Rechtsform
Kalkulations-Zins %
Veranlagungsart
Erlass Steuerbescheid Monate
Auflösung Rücklagen - Differenzen

Steuerliche Angaben
EinkommenGew.St.
Hebesatz

Ansparabschreibung und Investitionsabzugsbetrag

Ansparabschreibungen können derzeit seit Gesetzesänderung 2007 nicht mehr von der Steuer abgezogen werden. Dafür können Sie aber den Investitionsabzugsbetrag von der Steuer absetzen, der die Ansparabschreibung abgelöst hat.

Die Ansparabschreibung bzw. auch der Investitionsabzugsbetrag ist ein hervorragendes Steuersparmodell, insbesondere für außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG (z.B. für Abfindungen). Sie können damit Ihre Steuern in Vermögen umwandeln. Gesetzliche Grundlage des Steuersparmodells Ansparabschreibung ist der § 7g Abs. 3 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG), in dem die Ansparabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe" sowie für Existenzgründer geregelt ist: Diese muss in der Buchhaltung nachvollziehbar sein (Kostenloses Buchführungsprogramm). Ich möchte Ihnen die Voraussetzungen sowie die Vor- und Nachteile von Ansparabschreibungen bzw. der dafür zu bildenden Rückstellung und deren späteren Auflösung wie folgt darstellen:


Liste geplanter Investitionen

Sie benötigen für die Ansparabschreibung eine Liste, wann Sie welche Investitionen bzw. Neuanschaffungen planen und die voraussichtlichen Kosten angeben. All diese Angaben können Sie in die von mir dafür vorbereitete Tabelle eintragen. Bitte beachten Sie dabei, dass nur bewegliche Wirtschaftsgüter in Frage kommen. Sollten Sie bereits in der Vergangenheit Rückstellungen für Ansparabschreibungen gebildet haben, bitte ich Sie, die Ihnen dazu vorliegenden Unterlagen mitzubringen. Während grundsätzlich Ansparabschreibungen lediglich für 2 Jahre gebildet werden können, haben sog. Existenzgründer während des Gründungszeitraums (grundsätzlich während der ersten 6 Jahre seit Existenzgründung) das Recht, Rückstellungen aus Ansparabschreibungen für einen Zeitraum von 5 Jahren zu bilden. Was das genau bedeutet, werde ich Ihnen im Gespräch näher erläutern. Um prüfen zu können, ob der in Frage kommende Veranlagungszeitraum noch zum Gründungszeitraum zählt, bitte ich Sie, mir mitzuteilen, seit wann Sie freiberuflich oder gewerblich selbstständig tätig sind. Entscheidend ist, seit wann Sie die gewerblichen oder selbstständigen Einkünfte erzielen. Das Finanzamt stellt dabei darauf ab, seit wann Sie entsprechende Einkünfte erstmalig erzielt haben, selbst wenn sich in der Zwischenzeit Ihr Unternehmensgegenstand oder der Umfang geändert haben sollte. Waren Sie beispielsweise zunächst nebenberuflich selbstständig tätig und habe erst später dies zu Ihrem Hauptberuf gemacht, zählt zum Gründungszeitraum auch die Zeit der nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit. Seit wann das der Fall ist, lässt sich am Besten aus den früheren Steuerbescheiden ablesen.

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Individuelle Auswirkungen der Ansparabschreibung

Ob sich die Ansparabschreibungen für Sie steuerlich lohnen, hängt davon ab, wie hoch Ihre Steuerbelastung im Jahr der Bildung der Ansparabschreibung ist und wie hoch Ihre Steuerlast im Jahr der Auflösung der Rückstellung ist. Deshalb ist eine Prognose über Ihre zukünftigen Gewinne und über andere, Ihre Steuerbelastung beeinflussende Faktoren notwendig. Dazu zählen beispielsweise Ihre privaten Vorsorgeaufwendungen, vor allem solche zur Altersvorsorge, außergewöhnliche Belastungen sowie Ihr persönlicher Status (ledig, verheiratet, allein erziehend, geschieden mit Unterhaltsverpflichtungen usw.). Auch wenn Sie andere Einkünfte erzielen, etwa, weil Sie eine Immobilie vermieten oder planen, dies demnächst zu tun, ist das für eine Prognoseberechnung von erheblicher Bedeutung.


Beispiel: Sie bilden eine Ansparabschreibung in Höhe von 3.000 € im Veranlagungszeitraum 2006 und wollen diese 2008 wieder auflösen. Im Ergebnis wird für 2006 Ihr Gewinn um 3.000 € gesenkt, d. h., Sie zahlen in 2006 für 3.000 € weniger Einkommensteuern; im Jahr 2008 wird Ihr Gewinn um 3.000 € erhöht, so dass Sie dann für 3.000 € mehr Einkommensteuer zahlen. Liegt Ihr Spitzensteuersatz im Jahr 2006 bei 45 % und im Jahr 2008 bei 30 %, sparen Sie 15 % Steuern auf 3.000 €, also 450 €. Außerdem müssen Sie diesen Betrag erst zwei Jahre später versteuern, erzielen also auch noch Liquiditätsvorteile.

Um diesen Effekt, der im Einzelfall auch zu einer steuerlichen Mehrbelastung führen kann, berechnen zu können, benötigen wir möglichst genaue Prognosen Ihrer zukünftigen Gewinne. Bei der Erstellung Ihrer Gewinnprognose sind wir Ihnen selbstverständlich auch gern behilflich. Bringen Sie alle Informationen, die Ihnen zur Verfügung stehen, zum Gespräch mit. Auf Informationen, die uns dabei bereits vorliegen, wie z. B. die für Sie erstellte laufende Finanzbuchhaltung, werden wir selbstverständlich im Gespräch zugreifen können.

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Gesetzliche Grundlage Ansparabschreibung ist § 7g Abs. 3 ff. EStG: Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe

(3) Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes im Sinne des Absatzes 1 eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). Die Rücklage darf 40 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird. Eine Rücklage darf nur gebildet werden, wenn

1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt;

2. der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr der Bildung der Rücklage vorangeht, das in Absatz 2 genannte Größenmerkmal erfüllt;

3. die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können und

4. der Steuerpflichtige keine Rücklagen nach § 3 Abs. 1 und 2a des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322), ausweist.

Eine Rücklage kann auch gebildet werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. Die am Bilanzstichtag insgesamt nach Satz 1 gebildeten Rücklagen dürfen je Betrieb des Steuerpflichtigen den Betrag von 154.000 Euro nicht übersteigen.

(4) Sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die Rücklage in Höhe von 40 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten Gewinn erhöhend aufzulösen. Ist eine Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt Gewinn erhöhend aufzulösen.

(5) Soweit die Auflösung einer Rücklage nicht auf Absatz 4 Satz 1 beruht, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 vom Hundert des aufgelösten Rücklagenbetrages zu erhöhen.

(6) Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 3, so sind die Absätze 3 bis 5 mit Ausnahme von Absatz 3 Nr. 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln ist; der Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat.

(7) Wird eine Rücklage von einem Existenzgründer im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und den fünf folgenden Wirtschaftsjahren (Gründungszeitraum) gebildet, sind die Absätze 3 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. das begünstigte Wirtschaftsgut vom Steuerpflichtigen voraussichtlich bis zum Ende des fünften auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt wird;

2. der Höchstbetrag in Absatz 3 Satz 5 für im Gründungszeitraum gebildete Rücklagen 307.000 Euro beträgt und

3. die Rücklage spätestens am Ende des fünften auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres Gewinn erhöhend aufzulösen ist;

bei diesen Rücklagen findet Absatz 5 keine Anwendung. Existenzgründer im Sinne des Satzes 1 ist

1. eine natürliche Person, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung weder an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt gewesen ist noch Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erzielt hat;

2. eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, bei der alle Mitunternehmer die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen. Ist Mitunternehmer eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, gilt Satz 1 für alle an dieser unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafter entsprechend; oder

3. eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, an der nur natürliche Personen beteiligt sind, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen.

Die Übernahme eines Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gilt nicht als Existenzgründung; Entsprechendes gilt bei einer Betriebsübernahme im Wege der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft unmittelbar nach dem Erbfall.

(8) Absatz 7 ist nur anzuwenden, soweit in sensiblen Sektoren die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist. Sensible Sektoren sind:

1. Stahlindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002 in Verbindung mit Anhang B (ABl. EG Nr. C 70 S. 8), geändert durch Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003 (ABl. EU Nr. C 263 S. 3)),

2. Schiffbau (Mitteilung der Kommission "Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau" vom 30. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. C 317 S. 11), geändert durch Berichtigung vom 30. April 2004 (ABl. EU Nr. C 104 S. 71)),

3. Kraftfahrzeugindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002 in Verbindung mit Anhang C),

4. Kunstfaserindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002 in Verbindung mit Anhang D),

5. Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor, ABl. EG Nr. C 28 S. 2 vom 1. Februar 2000),

6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor vom 20. Januar 2001 (ABl. EG Nr. C 19 S. 7)),

7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl. EG Nr. L 130 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom 17. März 1997, ABl. EG Nr. L 84 S. 6, Mitteilung der Kommission "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr" vom 17. Januar 2004 (ABl. EU Nr. C 13 S. 3) und Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. EG Nr. C 350 S. 5 vom 10. Dezember 1994) und

8. Steinkohlenbergbau (Entscheidung Nr. 3632/93 EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus, ABl. EG Nr. L 329 S. 12).

Der Umfang der Förderfähigkeit ergibt sich aus den in Satz 2 genannten Rechtsakten.

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Verwaltungsanweisung Ansparabschreibung


Ansparabschreibungen

(1) Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe Betriebsvermögen und Einheitswert.

(2) Zur Ermittlung des Betriebsvermögens (>R 4.2) des Gewerbebetriebs oder des der selbständigen Arbeit dienenden Betriebs sind alle in der Steuerbilanz ausgewiesenen Positionen mit ihren Steuerbilanzwerten zu berücksichtigen. Das gilt auch für Grundstücke.

(3) Einheitswert im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor der Anschaffung oder Herstellung festzustellen war. Wird ein Wirtschaftsgut vor dem Zeitpunkt angeschafft oder hergestellt, zu dem erstmals ein Einheitswert festzustellen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 BewG), ist der Einheitswert maßgebend, der auf den der Anschaffung oder Herstellung folgenden Feststellungszeitpunkt festgestellt wird.

(4) Ist ein Stpfl. Inhaber mehrerer Betriebe, ist für jeden Betrieb gesondert zu prüfen, ob die Grenzen des § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG überschritten werden. Bei Personengesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sind das Betriebsvermögen bzw. der Einheitswert der Personengesellschaft maßgebend. Das gilt auch, wenn die Sonderabschreibungen bei Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden, die zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers der Personengesellschaft gehören. Im Falle der Organschaft ist für Organträger und Organgesellschaft, im Falle der Betriebsaufspaltung ist für das Besitzunternehmen und das Betriebsunternehmen jeweils gesondert zu entscheiden, ob die nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG maßgebenden Höchstgrenzen überschritten sind.

(5) Stellt sich bei einem Gewerbebetrieb oder einem der selbständigen Arbeit dienenden Betrieb nachträglich heraus, dass das Betriebsvermögen 204.517 Euro überschreitet, kommt eine rückwirkende Versagung der Sonderabschreibungen durch Änderung des Steuerbescheids unter den Voraussetzungen der §§ 164, 165 und 172 ff. AO in Betracht. Stellt sich bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nachträglich durch eine geänderte Feststellung des Einheitswerts heraus, dass der Einheitswert 122.710 Euro überschreitet, sind die Sonderabschreibungen durch Änderung des Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO rückwirkend zu versagen.

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Neue Wirtschaftsgüter

(6) Ein Wirtschaftsgut ist für den Stpfl. ein neues Wirtschaftsgut, wenn er es im ungebrauchten Zustand erworben hat und beim Hersteller die Voraussetzungen vorliegen, die für Annahme eines neuen Wirtschaftsgutes bei der Selbstherstellung erforderlich sind (fabrikneu). Ein Wirtschaftsgut, das der Stpfl. selbst hergestellt hat, ist stets als neu anzusehen, wenn der Teilwert der bei der Herstellung verwendeten gebrauchten Wirtschaftsgüter 10 % des Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsgutes nicht übersteigt oder bei der Herstellung eine neue Idee verwirklicht wird. Neuwertige Bauteile gelten nicht als gebrauchte Wirtschaftsgüter im Sinne der in Satz 2 genannten 10 %- Regelung, wenn sie vom Hersteller neben gleichartigen neuen Bauteilen in einem Produktionsprozess wieder verwendet werden und der Verkaufspreis des hergestellten Wirtschaftsgutes unabhängig vom Anteil der zur Herstellung verwendeten neuen und neuwertigen Bauteile ist. Neuwertig sind gebrauchte Bauteile, die dem Standard neuer Bauteile entsprechen oder verschleißfrei sind, und die nach Fertigstellung des Wirtschaftsgutes nicht von neuen Bauteilen unterschieden werden können. Ein Wirtschaftsgut ist für den Erwerber neu, wenn es der Veräußerer im neuen Zustand zum Zweck der Veräußerung angeschafft oder hergestellt und bis zur Veräußerung nicht genutzt hat. 6Hat das ungebrauchte Wirtschaftsgut beim Veräußerer zum Anlagevermögen gehört, ist es für den Erwerber nur dann neu, wenn der Veräußerer Abschreibungen wegen R 7.4 Abs. 1 noch nicht in Anspruch nehmen konnte. Die Erprobung durch den Hersteller zur Prüfung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsgutes ist unschädlich, wenn sie über das notwendige Maß nicht hinausgeht. Bei Erwerb eines Kraftfahrzeugs ist die Zulassung auf den Namen des Veräußerers oder die Überführung des Kraftfahrzeugs zu einem neuen Standort alleine unschädlich.

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Verbleibensvoraussetzung

(7) Ein Wirtschaftsgut verbleibt mindestens ein Jahr in einer inländischen Betriebsstätte des begünstigten Betriebs, wenn während dieses Zeitraums eine dauerhafte räumliche Beziehung zu einer solchen Betriebsstätte bestehen bleibt. Die Verbleibensvoraussetzung ist grundsätzlich nicht erfüllt, wenn der Stpfl. ein Wirtschaftsgut vor Ablauf des einjährigen Verbleibenzeitraums veräußert, vermietet oder verpachtet oder in einen anderen Betrieb, in eine ausländische Betriebsstätte, in das Umlaufvermögen oder in das Privatvermögen überführt. Wirtschaftsgüter, die der Stpfl. einem Dritten zur Nutzung überlässt, verbleiben jedoch in seiner Betriebsstätte, wenn die Nutzungsüberlassung nicht länger als drei Monate dauert (z. B. Mietwagen) oder im Rahmen einer Betriebsaufspaltung oder eines Dienstverhältnisses erfolgt. Die Veräußerung, die unentgeltliche Übertragung (§ 6 Abs. 3 EStG), der Erbübergang, der Vermögensübergang i. S. d. UmwStG, die Vermietung oder die Verpachtung des begünstigten Betriebs ist unschädlich, wenn der begünstigte Betrieb bis zum Ende des Verbleibenzeitraums in der Hand des neuen Eigentümers oder des Mieters oder Pächters als selbständiger Betrieb bestehen bleibt. Wird bei einem Wirtschaftsgut, für das Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden sind, die Verbleibensvoraussetzung nicht erfüllt, sind die Sonderabschreibungen durch Änderung des Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO rückwirkend zu versagen.

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Umfang der betrieblichen Nutzung

(8) Ein Wirtschaftsgut wird ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es der Stpfl. zu nicht mehr als 10 % privat nutzt. Bemessungsgrundlage bei Inanspruchnahme degressive AfA

(9) Ist neben den Sonderabschreibungen die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen worden, mindern die Sonderabschreibungen und die degressive AfA den jeweiligen Buchwert des Wirtschaftsgutes und damit die Bemessungsgrundlage für die degressive AfA in den darauf folgenden Jahren des Begünstigungszeitraums. Beim Übergang von der degressiven AfA zur linearen AfA noch innerhalb des Begünstigungszeitraums ist die lineare AfA für den verbleibenden Begünstigungszeitraum nach § 7 Abs. 3 Satz 2 EStG zu berechnen.


Weitere Informationen finden Sie unter:

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Ansparabschreibung

EStG 
EStG § 52 Anwendungsvorschriften


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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