Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig

Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung vom 13.11.2024 zum Beschluss 2 BvL 6/19 vom 15.10.2024

In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die Regelungen zum besonderen Kirchgeld in Sachsen für die Jahre 2014 und 2015 verfassungswidrig sind. Der Zweite Senat des Gerichts stellte fest, dass die bis zum 31. August 2015 geltende Fassung von § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Sächsischen Kirchensteuergesetzes (SächsKiStG) gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt, da Ehegatten gegenüber Lebenspartnern ungleich behandelt wurden.

Die Vorschrift sah vor, dass Kirchenmitglieder ein besonderes Kirchgeld zahlen müssen, wenn ihr Ehepartner keiner steuererhebenden Kirche angehört. Bis zur Gesetzesänderung im September 2015 galt diese Regelung jedoch nicht für eingetragene Lebenspartnerschaften. Erst ab 2016 wurden Ehe und Lebenspartnerschaft in Bezug auf das Kirchgeld gleichgestellt. Für die Jahre 2014 und 2015 bleibt jedoch eine verfassungswidrige Lücke bestehen.

Hintergrund des Urteils

Das BVerfG argumentiert, dass Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft rechtlich ähnlich verbindliche Lebensformen darstellen und damit im Hinblick auf das besondere Kirchgeld gleichbehandelt werden müssen. Die Grundlage für das besondere Kirchgeld liegt in der Annahme, dass das Einkommen beider Partner zur Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herangezogen werden soll – eine Überlegung, die gleichermaßen für Lebenspartnerschaften gilt.

Ein weiteres Argument des Gerichts ist, dass seit 2013 auch Lebenspartner die Möglichkeit zur Zusammenveranlagung und Anwendung des Splittingverfahrens in der Einkommensteuer haben. Folglich konnte ab diesem Zeitpunkt das gemeinsame Einkommen als Maßstab für das besondere Kirchgeld herangezogen werden, ohne Unterschiede zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft zu machen.

Konsequenzen und Ausblick

Das BVerfG hat dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2025 gesetzt, um die Verfassungswidrigkeit für die Veranlagungszeiträume 2014 und 2015 rückwirkend zu beseitigen. Die Entscheidung des Gerichts bedeutet, dass betroffene Steuerzahler möglicherweise eine Rückerstattung oder Anpassung der zu viel gezahlten Kirchensteuer beantragen können.

Fazit

Das Urteil des BVerfG stärkt die Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft auch im Bereich der Kirchensteuer. Damit wird sichergestellt, dass alle rechtlich anerkannten Lebensgemeinschaften – unabhängig von der sexuellen Orientierung – steuerlich gleichbehandelt werden. Die Entscheidung verdeutlicht zudem die Verpflichtung des Gesetzgebers, diskriminierende Regelungen auch in der Vergangenheit zu korrigieren und eine verfassungsrechtlich gerechte Lösung für alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger zu schaffen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

DStV fordert praxisgerechte Umsetzung des Nachhaltigkeits-Reportings

Deutscher Steuerberaterverband (DStV), Mitteilung vom 13.11.2024

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) fordert, dass die Einführung des Nachhaltigkeits-Reportings, die durch die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ((EU) 2022/2464 – CSRD) veranlasst wird, praxisgerecht umgesetzt wird. Im Gespräch mit der EU-Kommission sprach DStV-Vizepräsident StB/WP Dipl.-Kfm. Gero Hagemeister über die speziellen Herausforderungen, die der Mittelstand im Zuge dieser neuen Berichtspflichten erlebt. Dabei betonte er die Notwendigkeit eines ausgewogenen Ansatzes bei der Erstellung, Prüfung und Überwachung der Berichte.

Obwohl die CSRD-Richtlinie in Deutschland noch nicht vollständig umgesetzt ist, befinden sich viele mittelständische Unternehmen bereits in der Einführungsphase des Nachhaltigkeits-Reportings. Dies führt zu einem erheblichen Anpassungsaufwand, insbesondere, da die Standards teilweise komplex und textlastig sind. Hagemeister kritisierte, dass die aktuellen Anforderungen nicht nur wenig praktikabel, sondern auch unzureichend rechtssicher seien. Ein weiterer Kritikpunkt des DStV betrifft den zusätzlichen Bürokratieaufwand, der für die Unternehmen durch die umfangreichen Berichtspflichten entsteht.

Die EU-Kommission betonte, dass Maßnahmen ergriffen wurden, um diesen Aufwand für Unternehmen zu reduzieren. So verwies die zuständige EU-Kommissarin, Mairead McGuinness, in einem Schreiben an europäische Ministerien auf die Einführung einer Lernphase für Unternehmen und Prüfer. Diese soll eine schrittweise Umsetzung ermöglichen und auch die Verwendung von Schätzungen zulassen, um unverhältnismäßige Kosten zu vermeiden.

Eine geplante Anpassung, die den Mittelstand zusätzlich entlasten könnte, ist die Einführung der Unternehmenskategorie „Small Midcaps“. Diese neue Kategorie würde eine vereinfachte Berichterstattung für kleine und mittlere Unternehmen ermöglichen.

Ein weiteres Ziel der EU-Kommission ist die Einführung anwenderfreundlicher, digitaler Standardformate sowie eines zentralen Portals, das als „One-Stop-Shop“ alle Nachhaltigkeitsanforderungen verschiedener Rechtsakte bündeln soll. Ein solches System würde die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen für Unternehmen erheblich erleichtern.

Die EU plant zudem die Veröffentlichung freiwilliger Standards für kleine und mittlere Unternehmen (VSME), um den bürokratischen Aufwand im Zusammenhang mit der Lieferkette, der Kreditvergabe und der freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung zu reduzieren. Der DStV unterstützt diese Maßnahme und betont die Notwendigkeit eines breiten Konsenses, um unnötige bürokratische Hürden zu vermeiden.

Fazit: Der DStV plädiert für eine praxisorientierte Umsetzung des Nachhaltigkeits-Reportings. Gerade für mittelständische Unternehmen ist eine schlanke, digital unterstützte und flexible Berichterstattung von großer Bedeutung. Nur so lassen sich die zusätzlichen Anforderungen in einem vertretbaren Rahmen umsetzen, ohne die betroffenen Betriebe unnötig zu belasten.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Wegzugsbesteuerung in Deutschland: Rechtmäßig und komplex

Die Wegzugsbesteuerung ist ein heiß diskutiertes Thema im internationalen Steuerrecht. Entgegen mancher Meinungen ist sie in Deutschland rechtmäßig, auch wenn die aktuelle Gesetzeslage restriktiv erscheint. Steuerpflichtige, die von der Wegzugsbesteuerung betroffen sind, sollten in Erwägung ziehen, gegen Steuerbescheide Einspruch einzulegen und auf mögliche zukünftige Erleichterungen zu hoffen.

Wann greift die Wegzugsbesteuerung?

Die Wegzugsbesteuerung wird ausgelöst, wenn bestimmte komplexe Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören persönliche, sachliche und auslösende Tatbestandsvoraussetzungen. Für detaillierte Informationen zu diesen Voraussetzungen verweisen wir auf weitere Videos unseres Kanals, die diese Aspekte umfassend beleuchten.

Zwei Strategien im Umgang mit der Wegzugsbesteuerung

Es gibt zwei Hauptstrategien im Umgang mit der Wegzugsbesteuerung:

  • Minimieren und Akzeptieren: Diese Strategie zielt darauf ab, die Steuerbelastung so gering wie möglich zu halten und die Steuer zu zahlen. Dies ist oft die beste Lösung, besonders wenn ein zukünftiger Verkauf des Unternehmens („Exit“) geplant ist.
  • Vermeiden: Hierbei werden verschiedene Optionen vorgestellt, um die Wegzugsbesteuerung komplett zu vermeiden. Dazu gehören Umstrukturierungen, der Verkauf an eine Holding, die Übertragung an Familienangehörige oder ein durchdachtes Wohnsitzmanagement.

GmbH & Co. KG oft nicht sinnvoll

Die Gründung einer GmbH & Co. KG wird oft als Lösung empfohlen, ist aber in den meisten Fällen nicht der beste Weg. Die individuellen Umstände des Steuerpflichtigen sollten sorgfältig geprüft werden, bevor diese Option in Betracht gezogen wird.

Individuelle Beratung ist entscheidend

Es gibt keine „one-size-fits-all“ Lösung. Jede Situation muss individuell betrachtet werden. Wir bieten an, sich für eine persönliche Beratung zu melden, um die beste Strategie für Ihre spezifische Situation zu entwickeln.

Berechnung des Unternehmenswerts und Zahlungsoptionen

Ein wichtiger Aspekt der Wegzugsbesteuerung ist die Berechnung des Unternehmenswerts. Es gibt Möglichkeiten, diesen Wert zu minimieren, um die Steuerlast zu reduzieren. Zudem werden verschiedene Optionen zur Zahlung der Wegzugsbesteuerung erläutert, darunter Sofortzahlung, Ratenzahlung und Stundung.

Die „Rückkehrregelung“ als Backup-Lösung

Die „Rückkehrregelung“ kann als Backup-Lösung dienen. Sie ermöglicht es, die Wegzugsbesteuerung zu vermeiden, wenn eine Rückkehr nach Deutschland innerhalb eines bestimmten Zeitraums geplant ist.

Fazit

Dieser Beitrag bietet einen umfassenden Überblick über die Wegzugsbesteuerung in Deutschland. Er zeigt verschiedene Strategien auf und betont die Wichtigkeit einer individuellen Beratung. Nutzen Sie die Gelegenheit, sich von unseren Experten beraten zu lassen, um die für Sie beste Lösung zu finden.

EU-Kommission von der Leyen II: Klimakommissar Hoekstra will EU-Steuersystem einem Stresstest unterziehen

Der Niederländer Wopke Hoekstra bleibt in der EU-Kommission unter Ursula von der Leyen Klimakommissar. In seiner zweiten Amtszeit übernimmt er nun auch steuerpolitische Verantwortung und kündigte an, den derzeitigen steuerlichen Status der EU umfassend zu prüfen.

Hoekstra, ehemaliger Finanz- und Außenminister der Niederlande, bringt weitreichende politische Erfahrung mit. Seine Karriere wurde jedoch kontrovers diskutiert, da ihm seine frühere Tätigkeit beim Ölkonzern Shell und seine Haltung zum Klimaschutz Kritik eingebracht haben. Nun steht ihm eine ambitionierte Agenda bevor, die neben der Klimapolitik auch tiefgreifende steuerliche Reformen umfasst.

Steuerliche Stresstests und der „Green Deal“

Im Steuerbereich plant Hoekstra, den „steuerlichen Besitzstand“ der EU einem Stresstest zu unterziehen. Ziel ist es, veraltete und widersprüchliche Regelungen zu identifizieren und an die wirtschaftlichen Herausforderungen anzupassen. Dazu gehört die Umsetzung des Pakets „Fit for 55“, welches die Netto-Treibhausgasemissionen der EU bis 2030 um 55 % im Vergleich zu 1990 senken soll. Gleichzeitig sollen neue steuerliche Standards geschaffen werden, die die Wettbewerbsfähigkeit stärken und bürokratische Hürden abbauen.

Konkrete Pläne zur Steuervereinfachung und Quellensteuerentlastung

Einige der wichtigsten Vorhaben auf Hoekstras Agenda betreffen die Harmonisierung und Vereinfachung des Steuersystems:

  • FASTER-Richtlinie: Sie soll schnellere und sicherere Verfahren zur Entlastung von Quellensteuern bieten.
  • BEFIT-Richtlinie: Ein Rahmen für die Unternehmensbesteuerung in der EU, der für mehr Einheitlichkeit im Binnenmarkt sorgen soll. Hoekstra möchte sicherstellen, dass diese Richtlinien so gestaltet werden, dass sie auch messbare Bürokratie-Reduktionen ermöglichen und zur angestrebten 25 %-Senkung der Berichtspflichten beitragen.

Unterstützung für KMU und ein One-Stop-Shop für Steuerfragen

Ein weiterer Schwerpunkt von Hoekstras Steuerpolitik ist die Entlastung kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU). Viele KMU haben mit hohen Verwaltungskosten zu kämpfen, wenn sie über Landesgrenzen hinaus tätig werden. Durch die Einführung eines „One-Stop-Shop“-Modells am Hauptsitz sollen innergemeinschaftliche Betriebsstätten einfacher verwaltet werden können. Dies soll KMU motivieren, sich im EU-Binnenmarkt stärker zu engagieren.

Verstärkter Kampf gegen Steuervermeidung und Missbrauch

Hoekstra bekräftigte außerdem den Willen der EU, Steuervermeidungspraktiken und den Missbrauch von Briefkastenfirmen zu bekämpfen. Dabei kündigte er an, sich im EU-Rat für die Blockadeauflösung der seit langem geplanten UNSHELL-Richtlinie einzusetzen. Die geplante SAFE-Richtlinie zur Bekämpfung aggressiver Steuerplanungs-Vermittler hingegen erwähnte er nicht. Diese wird vom Deutschen Steuerberaterverband (DStV) kritisch gesehen, da sie zusätzliche Belastungen und Registrierungspflichten für Steuerberater nach sich ziehen könnte.

Ausblick auf die Amtszeit

Nach den Anhörungen der designierten Kommissare vor dem EU-Parlament und der Zustimmung für das neue Kommissarskollegium wird die EU-Kommission unter der Leitung von Ursula von der Leyen II bald ihre Arbeit aufnehmen. Mit Wopke Hoekstra im steuerpolitischen Fokus darf die EU mit ambitionierten Schritten zur Modernisierung des Steuersystems und zur Stärkung der Nachhaltigkeit im Binnenmarkt rechnen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)

Zu viel Steuern gezahlt? Jetzt Steuervorauszahlung anpassen!

Die letzte Einkommensteuervorauszahlung für 2024 steht an. Doch was, wenn Ihr Gewinn dieses Jahr geringer ausfällt als erwartet? Zahlen Sie nicht unnötig zu viel! Sie können Ihre Steuervorauszahlung herabsetzen lassen.

Warum Vorauszahlungen anpassen?

Das Finanzamt berechnet Ihre Vorauszahlungen basierend auf Ihrer letzten Steuererklärung. Lief Ihr Geschäft dieses Jahr schlechter, zahlen Sie möglicherweise zu viel und gewähren dem Finanzamt ein zinsloses Darlehen.

Wann ist eine Herabsetzung sinnvoll?

  • Geringerer Gewinn: Wenn Ihr Gewinn 2024 aufgrund von Auftragsrückgängen, gestiegenen Kosten oder unerwarteten Investitionen niedriger ausfällt als im Vorjahr.
  • Veränderte Lebensumstände: Auch größere Veränderungen (z.B. Heirat, Geburt eines Kindes) können die Steuervorauszahlung beeinflussen.

Wie beantragen Sie die Herabsetzung?

Stellen Sie einen formlosen Antrag bei Ihrem Finanzamt. Wichtig ist eine glaubhafte Begründung, warum Sie mit einem geringeren Gewinn rechnen. Belegen Sie dies z.B. mit einer betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA).

Was sollten Sie beachten?

  • Plausibilität: Das Finanzamt prüft Ihren Antrag. Unbegründete Herabsetzungen werden abgelehnt.
  • Frist: Beantragen Sie die Herabsetzung rechtzeitig vor dem Fälligkeitstermin der Vorauszahlung (10. Dezember).

Unser Tipp:

Prüfen Sie jetzt Ihre aktuelle Ertragssituation und beantragen Sie gegebenenfalls eine Herabsetzung Ihrer Steuervorauszahlung. So sparen Sie Geld und vermeiden lange Wartezeiten auf eine Erstattung im nächsten Jahr.

Sprechen Sie uns an!

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung Ihrer Steuervorauszahlung und der Beantragung einer Herabsetzung. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.

Betriebsprüfung: Vorsicht, KSK-Abgabepflicht!

Viele Selbstständige und Unternehmen wissen es nicht: Die Beauftragung von Künstlern und Publizisten kann zur Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse (KSK) führen. Spätestens bei einer Betriebsprüfung wird dieses Versäumnis teuer. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Wer ist betroffen?

Jedes Unternehmen, das selbstständige Künstler oder Publizisten für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit oder eigene Unternehmenszwecke beauftragt, muss KSK-Abgaben zahlen. Das gilt auch für Vereine!

Welche Berufsgruppen zählen dazu?

Der Katalog der KSK umfasst zahlreiche kreative Berufe, darunter:

  • Grafiker und Designer
  • Journalisten und Texter
  • Fotografen
  • Web- und Multimediadesigner
  • Musiker und Schauspieler
  • Regisseure und Drehbuchautoren

Wann besteht Abgabepflicht?

  • Freie Mitarbeit: Die Abgabepflicht besteht nur bei der Beauftragung von Selbstständigen, nicht bei Angestellten oder juristischen Personen (GmbH, AG etc.).
  • Regelmäßige Beauftragung: Eine einmalige Beauftragung im Jahr ist unkritisch. Werden jedoch regelmäßig Künstler beauftragt, ist die Abgabe fällig.

Was ist die Bemessungsgrundlage?

Die KSK-Abgabe wird auf alle Honorare berechnet, die an freie Künstler und Publizisten gezahlt werden. Ausgenommen sind:

  • Umsatzsteuer
  • Zahlungen an Verwertungsgesellschaften (GEMA, VG Wort)
  • Steuerfreie Aufwandsentschädigungen (Reisekosten)
  • Steuerfreie Einnahmen (Übungsleiterpauschale)
  • Entgelte an juristische Personen
  • Übliche Bewirtungskosten

Wie hoch ist die Abgabe?

Der Abgabesatz für 2024 beträgt 5 % der Bemessungsgrundlage.

Verjährungsfrist:

Die KSK-Abgabe verjährt in der Regel nach 4 Jahren. Bei vorsätzlicher Nichtzahlung beträgt die Frist jedoch 30 Jahre!

Was tun bei Abgabepflicht?

Melden Sie sich unverzüglich bei der Künstlersozialkasse, um Ihre Abgabepflicht zu erfüllen. Nutzen Sie dafür die Kontaktmöglichkeiten auf der KSK-Website.

Fazit:

Die KSK-Abgabepflicht ist ein wichtiges Thema für Unternehmen und Vereine. Ignorieren Sie diese Pflicht nicht, denn bei einer Betriebsprüfung drohen Nachzahlungen und Strafen. Prüfen Sie sorgfältig, ob Sie betroffen sind und melden Sie sich gegebenenfalls bei der KSK.

Keine ernstlichen Zweifel an der Richtsatzsammlung

In einem kürzlich ergangenen Urteil wurde die Hinzuschätzung von Umsätzen und Gewinnen bei einem Buffet-Restaurant mit asiatischem Speiseangebot wegen erheblicher Mängel in der Kassenführung und Buchhaltung bestätigt. Die Finanzbehörden stellten fest, dass die Buchführung der Betreiberin mehrere gravierende Mängel aufwies, wie manipulierte Tagesabschlüsse im Kassensystem, unvollständige Buchführungsdaten und das Fehlen von notwendigen Protokollen und Anleitungen.

Die Schätzung wurde auf Basis der amtlichen Richtsatzsammlung vorgenommen, die eine anerkannte Methode für die Ermittlung von Umsatz- und Gewinnaufschlägen in der Gastronomie ist. Trotz Einwänden der Restaurantbetreiberin, die einen geringeren Aufschlagsatz geltend machen wollte, hielt das Gericht die Schätzung von 316 % Rohgewinnaufschlagsatz (RGAS) für angemessen. Eine Anwendung alternativer Schätzungsmethoden wie Zeitreihenanalysen oder Getränkekalkulationen wurde abgelehnt, da die vorliegenden Daten Unsicherheiten aufwiesen und die Manipulation der Kassendaten die Grundlage für verlässliche Alternativschätzungen unbrauchbar machte.

Das Urteil verdeutlicht, dass bei gravierenden Mängeln in der Kassenführung und bei manipulierbaren Kassensystemen die Finanzbehörden zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt sind. Ein solcher Verstoß gegen die ordnungsgemäße Buchführung kann weitreichende Konsequenzen haben, da Schätzungen grundsätzlich zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausgelegt werden können.

Normen: § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 162 Abs 1 AO, § 162 Abs 2 AO, § 140 AO, § 141 AO, § 142 AO, § 143 AO, § 144 AO, § 145 AO, § 146 AO, § 147 AO, § 148 AO, § 158 AO, § 5 AO, § 4 EStG 2009, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016, EStG VZ 2017, EStG VZ 2018, § 22 UStG 2005, UStG VZ 2013, UStG VZ 2014, UStG VZ 2015, UStG VZ 2016, UStG VZ 2017, UStG VZ 2018, § 7 S 1 GewStG 2002, GewStG VZ 2013, GewStG VZ 2014, GewStG VZ 2015, GewStG VZ 2016, GewStG VZ 2017, GewStG VZ 2018
Gericht:Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 1. Senat
Entscheidungsdatum:08.05.2024
Rechtskraft:ja
Streitjahre:2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018
Aktenzeichen:1 V 123/23
ECLI:ECLI:DE:FGSH:2024:0508.1V123.23.00
Dokumenttyp:Beschluss

Künstlersozialabgabe: Bagatellgrenze steigt für kleine Aufträge

Die Künstlersozialabgabe (KSA) fällt an, wenn Unternehmen selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen, beispielsweise für Fotos, Webdesign, Übersetzungen oder Blogtexte. Die Abgabe beträgt 5 % des Honorars und wird an die Künstlersozialversicherung (KSK) gezahlt. Sie dient als eine Art „Arbeitgeberanteil“ zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung der beauftragten Selbstständigen.

Ausnahme: Bagatellgrenze

Unternehmen sind von der KSA befreit, wenn die jährlichen Honorare an selbstständige Künstler und Publizisten insgesamt die Bagatellgrenze nicht überschreiten. Diese Grenze wird nun angehoben:

  • Ab 1. Januar 2025: 700 €
  • Ab 1. Januar 2026: 1.000 €

Diese Erhöhung der Bagatellgrenze, beschlossen durch das „Vierte Bürokratie-Entlastungsgesetz“, bietet Unternehmen mehr Spielraum, kleine Aufträge ohne KSA-Zahlung zu vergeben.

Abgabe und Meldung

Wenn die Bagatellgrenze überschritten wird, melden Unternehmen die im Vorjahr gezahlten Honorare bis zum 31. März des Folgejahres an die KSK. Honorare aus dem Jahr 2024 sind somit bis 31. März 2025 zu melden. Das Meldeformular ist online bei der Künstlersozialkasse verfügbar.

Diese neuen Regelungen erleichtern insbesondere für kleinere Unternehmen die Beauftragung freier Künstler und Publizisten, ohne Künstlersozialabgaben zahlen zu müssen.

Einkommensteuer: Pauschalierungsregelung für Behinderten-Pauschbeträge ab Veranlagungszeitraum 2021

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 10. Juli 2024 (Az. III R 2/23) klargestellt, dass die Pauschalierungsregelung gemäß § 33 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG), die im Rahmen der Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge eingeführt wurde, erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gilt.

Wesentliche Punkte des Urteils

  1. Kein zusätzlicher Abzug neben dem Behinderten-Pauschbetrag
    Wenn behinderungsbedingte Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen werden und stattdessen der Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1–3 EStG) angesetzt wird, können keine zusätzlichen Aufwendungen geltend gemacht werden, die durch diesen Pauschbetrag bereits abgedeckt sind.
  2. Fahrtaufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar
    Neben dem Behinderten-Pauschbetrag können behinderungsbedingte Fahrtaufwendungen berücksichtigt werden, sofern diese nachweisbar und angemessen sind. Dies betrifft insbesondere Fahrten, die zusätzlich zum Grundbedarf entstehen.
  3. Anwendung der Pauschalierungsregelung ab 2021
    Die im Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge vom 9. Dezember 2020 eingeführte Pauschalierungsregelung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2021 anwendbar. Die Verwaltung hat in ihrer Dienstanweisung zum Kindergeld vom 17. September 2021 keine Selbstverpflichtung zur Anwendung der Regelung auf die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2020 getroffen.

Dieses Urteil verdeutlicht, dass die Behinderten-Pauschbeträge seit 2021 eine Vereinfachung bieten, zusätzliche Abzüge jedoch nur unter bestimmten Nachweisvoraussetzungen geltend gemacht werden können.

Umsatzsteuer bei Recycling: Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigt Steuerpflicht

Ein aufsehenerregendes Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 14.03.2024, Az. 1 K 11/24) betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung von Recyclingumsätzen. Der Fall betrifft einen Unternehmer, der ausrangierte Bürostühle sammelte, reparierte und anschließend weiterverkaufte. Er beantragte, diese Umsätze umsatzsteuerfrei zu stellen, da er die Stühle als Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) klassifizierte. Eine erneute Besteuerung würde seiner Ansicht nach eine unzulässige Doppelbesteuerung darstellen, da die Abfalllieferung bereits umsatzsteuerpflichtig gewesen sei.

Das Urteil des Gerichts

Das Finanzgericht lehnte die Klage ab und entschied, dass der Verkauf von Gegenständen, die als Abfall klassifiziert sind und von Unternehmern zur Wiederverwendung aufbereitet werden, weiterhin der Umsatzsteuer unterliegt. Nach Art. 3 Nr. 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie 98/2008 gilt die Lieferung solcher aufbereiteten Abfälle als umsatzsteuerbar. Auch Art. 20a des Grundgesetzes (Umweltschutz) kann eine Steuerbefreiung nicht begründen. Das Gericht stellte fest, dass eine Doppelbesteuerung nicht vorliege.

Hinweis und Ausblick

Der Unternehmer hat gegen das Urteil eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, und der Fall ist nun beim Bundesfinanzhof anhängig. Der Ausgang bleibt spannend, jedoch deuten die bisherigen Erwägungen darauf hin, dass das Urteil des Finanzgerichts Bestand haben könnte.

Dieses Urteil verdeutlicht, dass aufbereitete Abfälle auch bei der Wiederverwendung der Umsatzsteuer unterliegen. Recyclingunternehmer sollten diese Entscheidung und die weiteren Entwicklungen aufmerksam verfolgen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin