Schenkungssteuer
Willkommen zum Thema Schenken & Steuern,
mein Name ist
Michael Schröder. Ich bin Steuerberater mit dem
Tätigkeitsschwerpunkt Schenkungssteuerrecht. Auf dieser Seite
erfahren Sie, wie Sie bei Schenkungen Steuern sparen können
Der Schenkungsteuer
unterliegen die Schenkungen unter Lebenden.
Als steuerpflichtiger
Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht
steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 16, 17 und 18 ErbStG). Der
steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten
abgerundet. Hier finden Sie die
Steuersätze...
Schenkungssteuerfrei
bleiben insbesondere
11. Hausrat
einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen
der
Steuerklasse I, soweit der Wert
den Freibetrag nicht
übersteigt und beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und
III, soweit der
Steuerfreibetrag nicht übersteigt.
2. andere bewegliche
körperliche Gegenstände beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse
I, soweit der Wert den Freibetrag nicht übersteigt. Die
Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum
Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen,
Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.
3. ein Erwerb nach §
1969 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Zuwendungen unter
Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder
Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken
genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen
Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft
oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im
Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des
Familienwohnheims freistellt. Entsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte
nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand für ein
Familienwohnheim trägt, das im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten
oder im Eigentum des anderen Ehegatten steht;
4. Zuwendungen unter
Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur
Ausbildung
des Bedachten;
5. die üblichen
Gelegenheitsgeschenke.
Schenkungssteuer und
Bewertung:
Sämtliche
Vermögensgegenstände müssen zum Stichtag bewertet werden.
- - Barvermögen wird mit
dem Nominalwert angesetzt.
- Wertpapiere sind mit
dem Kurswert anzusetzen.
- Grundbesitz ist mit dem sog. Grundbesitzwert anzusetzen, der
nach den Vorschriften für die
Bewertung von Grundbesitz
für die
Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 auf den Zeitpunkt der Entstehung der
Schenkungssteuer
festgestellt wird.
Wichtiger Hinweis zur
Grundbesitzbewertung in Berlin: Leider kommt es in Berlin
in vielen Fällen zu einer Überbewertung von Immobilien.
Die Finanzbehörden gehen aber immer noch (per Gesetz) von einer standardisierten
Wertermittlung aus, ohne die Besonderheiten Ihrer Immobilie zu
berücksichtigen. Folgende Punkte können aber den Wert Ihrer
Immobilie erheblich schmälern: Altlasten, Denkmalschutz, Baulasten,
Dienstbarkeiten, Erschließungskosten, Sanierungsbedürftigkeit usw.
Sie haben die Möglichkeit, sich gegen den zu hohen Ansatz mit einem
sach- und fachgerechten
Gutachten zu wehren. Steuerersparnisse z. B.
bei der Erbschaft- btzw. Schenkungssteuer von 30.000 Euro und mehr sind keine
Seltenheit. Die Kosten für ein Wertgutachten sind daher i. d. R. gut
investiert. Alle Gutachten werden in Zusammenarbeit mit einem
technisch versierten Diplom-Sachverständigen (DIA), zertifiziert
nach DIN EN 45 013, kompetent nach anerkannten Grundsätzen und
gesetzlichen Bestimmungen erstellt (Sachverständige Gutachter finden
Sie unter www.Grundbesitzbewertung.de/). Die fachliche Zusammenarbeit eines
Sachverständigen mit einem Steuerberater kommt Ihnen zu Gute. Ich
war u. a. Dozent beim Zertifikatslehrgang "Qualifizierung von Sachverständigen für
die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken und
Beleihungswertermittlung". Dieser Lehrgang wurde von der IHK Berlin in
Zusammenarbeit mit dem Verband der vereidigten Sachverständigen e.V.
Berlin und Brandenburg sowie dem RDM und VDM durchgeführt.
- - Ausländischer
Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen
werden nach § 31 des
Bewertungsgesetzes bewertet.
Schenkungssteuer und
Steuerberatung
Sie können derzeit noch
von der steuerbegünstigten Übertragung von Immobilien Gebrauch
machen. Sie können Ihre Immobilien auch gegen eine Leibrente oder
gegen Nießbrauch übertragen und sichern sich so Ihr Einkommen bzw.
Wohnrecht. Bei solchen Gestaltungsmöglichkeiten können erhebliche
Rechtsfolgen ausgelöst werden. Sie sollten sich daher vorab
fachkundig durch einen Steuerberater beraten lassen.
Schenkungssteuer@SteuerSchroeder.de
Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
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