Schenkungssteuer


Willkommen zum Thema Schenken & Steuern,

Schenkungssteuermein Name ist Michael Schröder. Ich bin Steuerberater mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Schenkungssteuerrecht.  Auf dieser Seite erfahren Sie, wie Sie bei Schenkungen Steuern sparen können

Der Schenkungsteuer unterliegen die Schenkungen unter Lebenden. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 16, 17 und 18 ErbStG). Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet. Hier finden Sie die Steuersätze...

 

Schenkungssteuerfrei bleiben insbesondere

11.  Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert den Freibetrag nicht übersteigt und beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Steuerfreibetrag nicht übersteigt.

2. andere bewegliche körperliche Gegenstände beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert den Freibetrag nicht übersteigt. Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.

3. ein Erwerb nach § 1969 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienwohnheims freistellt. Entsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand für ein Familienwohnheim trägt, das im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten oder im Eigentum des anderen Ehegatten steht;

4. Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten;

5. die üblichen Gelegenheitsgeschenke.

 

Schenkungssteuer und Bewertung:

Sämtliche Vermögensgegenstände müssen zum Stichtag bewertet werden.

- - Barvermögen wird mit dem Nominalwert angesetzt.

- Wertpapiere sind mit dem Kurswert anzusetzen.

- Grundbesitz ist mit dem sog. Grundbesitzwert anzusetzen, der nach den Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 auf den Zeitpunkt der Entstehung der Schenkungssteuer festgestellt wird.

Wichtiger Hinweis zur Grundbesitzbewertung in Berlin: Leider kommt es in Berlin in vielen Fällen zu einer Überbewertung von Immobilien. Die Finanzbehörden gehen aber immer noch (per Gesetz) von einer standardisierten Wertermittlung aus, ohne die Besonderheiten Ihrer Immobilie zu berücksichtigen. Folgende Punkte können aber den Wert Ihrer Immobilie erheblich schmälern: Altlasten, Denkmalschutz, Baulasten, Dienstbarkeiten, Erschließungskosten, Sanierungsbedürftigkeit usw. Sie haben die Möglichkeit, sich gegen den zu hohen Ansatz mit einem sach- und fachgerechten Gutachten zu wehren. Steuerersparnisse z. B. bei der Erbschaft- btzw. Schenkungssteuer von 30.000 Euro und mehr sind keine Seltenheit. Die Kosten für ein Wertgutachten sind daher i. d. R. gut investiert. Alle Gutachten werden in Zusammenarbeit mit einem technisch versierten Diplom-Sachverständigen (DIA), zertifiziert nach DIN EN 45 013, kompetent nach anerkannten Grundsätzen und gesetzlichen Bestimmungen erstellt (Sachverständige Gutachter finden Sie unter www.Grundbesitzbewertung.de/). Die fachliche Zusammenarbeit eines Sachverständigen mit einem Steuerberater kommt Ihnen zu Gute. Ich war u. a. Dozent beim Zertifikatslehrgang "Qualifizierung von Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken und Beleihungswertermittlung". Dieser Lehrgang wurde von der IHK  Berlin in Zusammenarbeit mit dem Verband der vereidigten Sachverständigen e.V. Berlin und Brandenburg sowie dem RDM und VDM durchgeführt.

- - Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsgesetzes bewertet.

 

Schenkungssteuer und Steuerberatung

Sie können derzeit noch von der steuerbegünstigten Übertragung von Immobilien Gebrauch machen. Sie können Ihre Immobilien auch gegen eine Leibrente oder gegen Nießbrauch übertragen und sichern sich so Ihr Einkommen bzw. Wohnrecht. Bei solchen Gestaltungsmöglichkeiten können erhebliche Rechtsfolgen ausgelöst werden. Sie sollten sich daher vorab fachkundig durch einen  Steuerberater beraten lassen.

Schenkungssteuer@SteuerSchroeder.de

Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
Tel. 030/ 897 29 111

Fax: 030/ 897 29 112

 

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