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Einkommensteuer 2026: Grundlagen, Berechnung, Freibeträge und Steuererklärung

Die Einkommensteuer besteuert das Einkommen natürlicher Personen. Sie betrifft Arbeitnehmer, Selbstständige, Freiberufler, Vermieter, Rentner, Kapitalanleger und Unternehmer. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen; daraus wird nach § 32a EStG die tarifliche Einkommensteuer berechnet.

Diese aktualisierte Übersicht erklärt die Einkommensteuer 2026 mit Rechner, aktuellen Tarifwerten, sieben Einkunftsarten, Abzugsmöglichkeiten, Steuererklärung, Vorauszahlungen, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Steuertipps.

Einkommensteuer – Grundlagen, Berechnung, Freibeträge und Steuererklärung

Inhalt

Einkommensteuer-Rechner

Mit dem Rechner können Sie überschlägig berechnen, wie hoch Ihre Einkommensteuer ausfällt und ob eine Steuererstattung möglich ist. Für eine vollständige Berechnung sind insbesondere Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinder, Kirchensteuer, Kapitalerträge, Progressionsvorbehalt und Vorauszahlungen einzubeziehen.

Rechner Steuerertattung

Sind Sie verheiratet?
Steuerpflichtige(r)   Ehepartner(in)
Jahresbruttolohn
Fahrtkosten: Einfache Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte
Häusliches Arbeitszimmer
Doppelte Haushaltsführung
sonstige Werbungskosten
(Fortbildung, Arbeitsmittel etc.)
Kinder
Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

Für die tarifliche Einkommensteuer können Sie ergänzend den Einkommensteuerrechner nutzen.

Einkommensteuer 2026 im Überblick

BereichWert / Regelung 2026
Grundfreibetrag12.348 Euro bei Einzelveranlagung, 24.696 Euro bei Zusammenveranlagung
Eingangssteuersatz14 % nach Überschreiten des Grundfreibetrags
Spitzensteuersatz42 % ab 69.879 Euro zu versteuerndem Einkommen
Reichensteuer45 % ab 277.826 Euro zu versteuerndem Einkommen
Kindergeld259 Euro pro Kind und Monat
Kinderfreibetrag einschließlich BEA-Freibetrag9.756 Euro je Kind bei Zusammenveranlagung
Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230 Euro
Sparer-Pauschbetrag1.000 Euro, bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro
Entfernungspauschale38 Cent je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer
Abgabefrist Steuererklärung 202531.07.2026; bei steuerlicher Beratung grundsätzlich 01.03.2027

Wer muss Einkommensteuer zahlen?

Einkommensteuerpflichtig sind natürliche Personen. Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG zahlen dagegen Körperschaftsteuer. Bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern einer Personengesellschaft wird der Gewinn der natürlichen Person zugerechnet und dort mit Einkommensteuer besteuert.

Unbeschränkte Steuerpflicht

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Sie unterliegen grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen der deutschen Einkommensteuer. Doppelbesteuerungsabkommen können die Besteuerung ausländischer Einkünfte einschränken oder eine Anrechnung ausländischer Steuer vorsehen.

Beschränkte Steuerpflicht

Beschränkt einkommensteuerpflichtig sind Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, die inländische Einkünfte erzielen. Dann wird grundsätzlich nur dieses inländische Einkommen in Deutschland besteuert.

Wie wird die Einkommensteuer erhoben?

ErhebungsformTypischer FallWirkung
LohnsteuerabzugArbeitnehmermonatlicher Steuerabzug durch den Arbeitgeber
KapitalertragsteuerZinsen, Dividenden, Fonds, Kapitalerträgeregelmäßig 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Soli und ggf. Kirchensteuer
VeranlagungSelbstständige, Vermieter, Rentner, Pflichtveranlagung, AntragFestsetzung durch Einkommensteuerbescheid
Vorauszahlungenlaufende Einkommensteuer auf voraussichtliche Einkünftevierteljährliche Zahlungen

Die sieben Einkunftsarten nach dem EStG

EinkunftsartBeispieleErmittlung
Land- und ForstwirtschaftLandwirtschaft, Weinbau, ForstwirtschaftGewinn
GewerbebetriebHandel, Handwerk, Onlinehandel, gewerbliche UnternehmenGewinn
Selbständige ArbeitFreiberufler, Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, KünstlerGewinn
Nichtselbständige ArbeitArbeitslohn, Gehalt, VersorgungsbezügeÜberschuss der Einnahmen über Werbungskosten
KapitalvermögenZinsen, Dividenden, Investmentfonds, DarlehenÜberschuss, häufig Abgeltungsteuer
Vermietung und VerpachtungWohnung, Haus, Grundstück, ErbbaurechtÜberschuss der Einnahmen über Werbungskosten
Sonstige EinkünfteRenten, Unterhaltsleistungen, private Veräußerungsgeschäfteje nach Fall besondere Regeln

Erbschaften und Schenkungen unterliegen nicht der Einkommensteuer, können aber Erbschaft- oder Schenkungsteuer auslösen. Reine Spielgewinne und private Vermögensumschichtungen außerhalb steuerbarer Tatbestände sind ebenfalls nicht automatisch einkommensteuerpflichtig.

Gewinn- und Überschusseinkünfte

Gewinneinkünfte

Bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit werden die Einkünfte als Gewinn ermittelt. In Betracht kommen Bilanzierung, Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder in besonderen Fällen die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.

Überschusseinkünfte

Bei nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften werden die Einnahmen um Werbungskosten gekürzt. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Vom Bruttoeinkommen zum zu versteuernden Einkommen

SchrittPosition
1Summe der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten
2abzüglich Altersentlastungsbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und ggf. Freibetrag für Land- und Forstwirte
3gleich Gesamtbetrag der Einkünfte
4abzüglich Verlustabzug nach § 10d EStG
5abzüglich Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
6gleich Einkommen
7abzüglich Kinderfreibeträge und weitere gesetzliche Abzüge
8gleich zu versteuerndes Einkommen

Einkommensteuertarif 2026

Die Einkommensteuer wird progressiv berechnet. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gilt bei Zusammenveranlagung das Splittingverfahren.

Tarifzone 2026Zu versteuerndes Einkommen bei EinzelveranlagungWirkung
Grundfreibetragbis 12.348 Euro0 Euro Einkommensteuer
1. Progressionszone12.349 Euro bis 17.799 Euroansteigender Steuersatz ab 14 %
2. Progressionszone17.800 Euro bis 69.878 Euroweiter ansteigender Steuersatz bis 42 %
Proportionalzone69.879 Euro bis 277.825 EuroSpitzensteuersatz 42 %
Reichensteuerab 277.826 EuroSteuersatz 45 %

Freibeträge und Pauschbeträge 2026

Freibetrag / PauschbetragWert 2026Hinweis
Grundfreibetrag12.348 Eurobei Zusammenveranlagung verdoppelt
Kinderfreibetrag einschließlich BEA-Freibetrag9.756 EuroGünstigerprüfung mit Kindergeld
Kindergeld259 Euro monatlich je Kindwird mit Kinderfreibetrag verglichen
Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230 Eurohöhere Werbungskosten müssen nachgewiesen werden
Sparer-Pauschbetrag1.000 Euro / 2.000 EuroEinzelveranlagung / Zusammenveranlagung
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende4.260 Euro für das erste Kindzuzüglich 240 Euro je weiterem Kind
Übungsleiterpauschale3.300 Eurofür begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten
Ehrenamtspauschale960 Eurofür begünstigte ehrenamtliche Tätigkeiten

Was kann man von der Einkommensteuer absetzen?

Werbungskosten

  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,
  • Arbeitsmittel, Computer, Fachliteratur, Berufskleidung,
  • Fortbildungskosten,
  • Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand,
  • doppelte Haushaltsführung,
  • beruflich veranlasste Umzugskosten,
  • häusliches Arbeitszimmer oder Homeoffice-Pauschale, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.

Sonderausgaben

  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung,
  • Altersvorsorgeaufwendungen,
  • Spenden und Mitgliedsbeiträge,
  • Kirchensteuer,
  • Kinderbetreuungskosten,
  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten im Realsplitting.

Außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen

Außergewöhnliche Belastungen können etwa Krankheitskosten, Pflegekosten, Unterhalt oder behinderungsbedingte Aufwendungen betreffen. Daneben kommen Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen, energetische Sanierungsmaßnahmen und die Gewerbesteueranrechnung in Betracht.

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

Der Solidaritätszuschlag beträgt grundsätzlich 5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer. 2026 beträgt die Soli-Freigrenze bezogen auf die Einkommensteuer 20.350 Euro bei Einzelveranlagung und 40.700 Euro bei Zusammenveranlagung. Oberhalb der Freigrenze greift zunächst eine Milderungszone. Für Kapitalerträge, Körperschaftsteuer und bestimmte Pauschalsteuern gelten Sonderregeln.

Kirchensteuer wird nur erhoben, wenn eine Kirchensteuerpflicht besteht. Der Kirchensteuersatz beträgt je nach Bundesland regelmäßig 8 % oder 9 % der Einkommensteuer.

Einkommensteuererklärung: Pflicht, Fristen und freiwillige Abgabe

Eine Einkommensteuererklärung ist insbesondere erforderlich bei Selbstständigen, Gewerbetreibenden, Vermietern, Rentnern mit steuerpflichtigen Renteneinkünften oberhalb des Grundfreibetrags oder Arbeitnehmern mit bestimmten Pflichtveranlagungsgründen.

  • steuerfreie Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro,
  • andere Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 Euro,
  • Steuerklassenkombination III/V oder IV mit Faktor,
  • gleichzeitiger Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern,
  • eingetragener Lohnsteuerfreibetrag ohne Ausnahme,
  • Aufforderung des Finanzamts.
SteuererklärungNicht steuerlich beratenSteuerlich beraten
202431.07.202530.04.2026
202531.07.202601.03.2027

Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann regelmäßig freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Festsetzungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre. Für die freiwillige Steuererklärung 2022 endet die Frist daher grundsätzlich am 31.12.2026.

Einkommensteuer-Vorauszahlungen

Einkommensteuer-Vorauszahlungen setzt das Finanzamt fest, wenn für das laufende Jahr eine Einkommensteuerschuld zu erwarten ist, die nicht vollständig durch Steuerabzug gedeckt wird. Fälligkeitstermine sind der 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember.

Bei sinkenden Einkünften kann ein Antrag auf Herabsetzung gestellt werden. Sinnvoll sind eine nachvollziehbare Prognose, eine BWA, eine EÜR-Zwischenrechnung oder andere aktuelle Nachweise.

Sonderfälle

Progressionsvorbehalt

Bestimmte steuerfreie Leistungen wie Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld oder Krankengeld sind steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen.

Abgeltungsteuer

Private Kapitalerträge unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Bis zum Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung bleiben Kapitalerträge steuerfrei, wenn ein ausreichender Freistellungsauftrag vorliegt.

Verlustabzug

Verluste können innerhalb und zwischen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit keine gesetzlichen Beschränkungen bestehen. Nicht ausgeglichene Verluste können nach § 10d EStG zurückgetragen oder vorgetragen werden.

Checkliste für die Einkommensteuererklärung

  • Lohnsteuerbescheinigung und Arbeitgeberdaten,
  • Bescheinigungen über Lohnersatzleistungen,
  • Rentenbezugsmitteilungen,
  • Bescheinigungen zu Kranken-, Pflege- und Altersvorsorgebeiträgen,
  • Spendenbescheinigungen und Kirchensteuerzahlungen,
  • Nachweise zu Werbungskosten, Arbeitsmitteln, Fahrten, Homeoffice und Fortbildung,
  • Unterlagen zu Vermietung, Darlehen, Nebenkosten, AfA und Reparaturen,
  • Kapitalertragsteuerbescheinigungen, soweit Erklärung sinnvoll oder erforderlich,
  • Nachweise zu außergewöhnlichen Belastungen und haushaltsnahen Dienstleistungen,
  • Belege zu Kindern, Betreuungskosten, Ausbildung und Unterhalt,
  • Vorauszahlungsbescheide und Steuerbescheide der Vorjahre.

FAQ zur Einkommensteuer

Was ist Einkommensteuer?

Die Einkommensteuer ist die Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen. Sie wird auf das zu versteuernde Einkommen erhoben und nach dem progressiven Einkommensteuertarif berechnet.

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?

Der Grundfreibetrag beträgt 2026 bei Einzelveranlagung 12.348 Euro. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag.

Ab wann gilt der Spitzensteuersatz 2026?

Der Spitzensteuersatz von 42 % gilt 2026 ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 Euro bei Einzelveranlagung.

Welche Einkunftsarten gibt es?

Es gibt sieben Einkunftsarten: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.

Bis wann muss die Steuererklärung 2025 abgegeben werden?

Ohne steuerliche Beratung ist die Einkommensteuererklärung 2025 grundsätzlich bis zum 31.07.2026 abzugeben. Bei steuerlicher Beratung verlängert sich die Frist grundsätzlich bis zum 01.03.2027.

Was kann ich von der Einkommensteuer absetzen?

Abziehbar sind je nach Fall Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und bestimmte Steuerermäßigungen.

Aktuelles und weitere Informationen

2026 steigen der Grundfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderfreibetrag. Außerdem wird der Einkommensteuertarif angepasst, um die kalte Progression abzumildern. Die Entfernungspauschale beträgt ab 2026 einheitlich 38 Cent ab dem ersten Kilometer.

Weitere hilfreiche Rechner und Informationen


Rechtsgrundlagen zum Thema: Einkommensteuer

EStG 
EStG § 1 Steuerpflicht

EStG § 1a

EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

EStG § 3

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke

EStG § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

EStG § 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

EStG § 15a Verluste bei beschränkter Haftung

EStG § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen

EStG § 16 Veräußerung des Betriebs

EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 24a Altersentlastungsbetrag

EStG § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht

EStG § 26 Veranlagung von Ehegatten

EStG § 31 Familienleistungsausgleich

EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder

EStG § 32a Einkommensteuertarif

EStG § 32b Progressionsvorbehalt

EStG § 32c Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen

EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

EStG § 34 Außerordentliche Einkünfte

EStG § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne

EStG § 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen

EStG § 34c

EStG § 34f

EStG § 34g

EStG § 35

EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

EStG § 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer

EStG § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer

EStG § 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer

EStG § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung

EStG § 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte

EStG § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 38a Höhe der Lohnsteuer

EStG § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge

EStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V

EStG § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen

EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

EStG § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug

EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug

EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige

EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g

EStG § 51 Ermächtigungen

EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 55 Schlussvorschriften

EStG § 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

EStG § 62 Anspruchsberechtigte

EStG Anlage 2 (zu § 43b) i.d.F. 23.12.2016

EStG Anlage 3 (zu § 50g) i.d.F. 23.12.2016

EStR 
EStR R 2. Umfang der Besteuerung

EStR R 3.0 Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen und Verträgen

EStR R 4.2 Betriebsvermögen

EStR R 4.4 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung

EStR R 4.8 Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 7a. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen

EStR R 9b. Auswirkungen der Umsatzsteuer auf die Einkommensteuer

EStR R 10.1 Sonderausgaben (Allgemeines)

EStR R 10d. Verlustabzug

EStR R 15.8 Mitunternehmerschaft

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.3 Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG
EStR R 22.5 Renten nach § 2 Abs. 2 der 32. DV zum Umstellungsgesetz (UGDV)

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 34.2 Steuerberechnung unter Berücksichtigung der Tarifermäßigung

EStR R 34.5 Anwendung der Tarifermäßigung nach
§ 34 Abs. 3 EStG
EStR R 34c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern

EStR R 37. Einkommensteuer-Vorauszahlung

EStR R 44b.2 Einzelantrag beim BZSt (
§ 44b EStG)
EStR R 50. Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und Steuerermäßigung für ausländische Steuern

EStDV 15 51 56 70 73d 73e 82f 84
GewStG 
GewStG § 2 Steuergegenstand

GewStG § 7 Gewerbeertrag

GewStG § 8 Hinzurechnungen

GewStG § 9 Kürzungen

GewStG § 15 Pauschfestsetzung

GewStG § 31 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

GewStG § 35b

KStG 3 5 8 8a 8b 8d 9 10 12 13 14 15 19 20 21 21a 23 24 26 27 28 29 31 32 32a 33 37
UStG 
UStG § 15 Vorsteuerabzug

UStG § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

AO 
AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen

AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen

AO § 22 Realsteuern

AO § 53 Mildtätige Zwecke

AO § 55 Selbstlosigkeit

AO § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

AO § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden

AO § 88 Untersuchungsgrundsatz

AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

AO § 93c Datenübermittlung durch Dritte

AO § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger

AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht

AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

AO § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab

AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen

AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen

AO § 22 Realsteuern

AO § 53 Mildtätige Zwecke

AO § 55 Selbstlosigkeit

AO § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

AO § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden

AO § 88 Untersuchungsgrundsatz

AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

AO § 93c Datenübermittlung durch Dritte

AO § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger

AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht

AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

AO § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab

AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

UStAE 
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe

UStAE 4.19.1. Blinde

UStAE 15.2b. Leistung für das Unternehmen

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze

UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer

UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe

UStAE 4.19.1. Blinde

UStAE 15.2b. Leistung für das Unternehmen

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze

UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer

GewStR 
GewStR R 1.5 Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

GewStR R 1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden

GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb

GewStR R 2.2 Betriebsverpachtung

GewStR R 7.1 Gewerbeertrag

GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

GewStR R 9.1 Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz

GewStR R 10a.1 Gewerbeverlust

GewStR R 15.1 Pauschfestsetzung

GewStR R 19.1 Vorauszahlungen

GewStR R 19.2 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen

GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen

UStR 
UStR 5. Geschäftsveräußerung

UStR 17. Selbständigkeit

UStR 23. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStR 104. Blinde

UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer

UStR 214. Anwendungsgrundsätze

UStR 217c. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStR 219. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStR 246. Nichterhebung der Steuer

UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

KStR 5.11 5.13 6 7.1 8.1 8.3 8.5 8.7 8.9 8.13 9 10.2 13.1 13.2 13.3 23
GewStDV 20
AEAO 
AEAO Zu § 16 Sachliche Zuständigkeit:

AEAO Zu § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen:

AEAO Zu § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen:

AEAO Zu § 30a Schutz von Bankkunden:

AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis:

AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:

AEAO Zu § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:

AEAO Zu § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern:

AEAO Zu § 170 Beginn der Festsetzungsfrist:

AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:

AEAO Zu § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:

AEAO Zu § 226 Aufrechnung:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 234 Stundungszinsen:

Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 357 Einlegung des Einspruchs:

AEAO Zu § 360 Hinzuziehung zum Verfahren:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

ErbStG 13a 13b 29
ErbStR 1 2.2 3.5 10.3 10.8 13.5 17
LStR 
R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge

R 19.9 LStR Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers

R 38.1 LStR Steuerabzug vom Arbeitslohn

R 39.2 LStR Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale

R 39.3 LStR Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug

R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht

R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags

R 39a.2 LStR Freibetrag wegen negativer Einkünfte

R 39a.3 LStR Freibeträge bei Ehegatten

R 39b.3 LStR Freibeträge für Versorgungsbezüge

R 39b.4 LStR Altersentlastungsbetrag beim Lohnsteuerabzug

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 39b.10 LStR Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

R 39c. LStR Lohnsteuerabzug durch Dritte ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale

R 40a.1 LStR Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41c.1 LStR Änderung des Lohnsteuerabzugs

R 41c.2 LStR Anzeigepflichten des Arbeitgebers

R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer

R 42b. LStR Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber

LStDV 4 5
BewG 69 95 96 97 202
EStH 1a 2 2a 3.29 4.4 4.7 4.8 4a 5.7.4 6.4 9a 10.2 10.3a 10.7 10d 12.1 12.4 12.6 13.3 15.8.3 15.8.4 16.2 16.3 18.1 20.2 21.2 21.4 22.3 22.4 22.6 22.7 25 26 26a 32.1 32a 32b 33b 34.2 34.3 34c.1.2 34c.3 34c.6 36 37 37b 44a 46.2 46.3
StbVV 
§ 24 StBVV Steuererklärungen

§ 26 StBVV Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen

GewStH 1.7 2.2 2.9.1 7.1.1 7.1.3 14.1 35b.1
KStH 8.1 32a
LStH 8.1.9.10 19.0 37a 37b 38b 39.4 39b.9 39c 40.1 40.2 40a.1 40b.1 41b 41c.1 41c.3 42d.1 42e
ErbStH E.10.7
AStG 1 2 4 5 6 10 11 12 15 18 21
GrStR 23 38
StBerG 
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

§ 23 StBerG Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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