Einkommensteuer 2026: Grundlagen, Berechnung, Freibeträge und Steuererklärung
Die Einkommensteuer besteuert das Einkommen natürlicher Personen. Sie betrifft Arbeitnehmer, Selbstständige, Freiberufler, Vermieter, Rentner, Kapitalanleger und Unternehmer. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen; daraus wird nach § 32a EStG die tarifliche Einkommensteuer berechnet.
Diese aktualisierte Übersicht erklärt die Einkommensteuer 2026 mit Rechner, aktuellen Tarifwerten, sieben Einkunftsarten, Abzugsmöglichkeiten, Steuererklärung, Vorauszahlungen, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Steuertipps.
Inhalt
- Einkommensteuer-Rechner
- Einkommensteuer 2026 im Überblick
- Wer muss Einkommensteuer zahlen?
- Wie wird die Einkommensteuer erhoben?
- Die sieben Einkunftsarten
- Gewinn- und Überschusseinkünfte
- Vom Bruttoeinkommen zum zu versteuernden Einkommen
- Einkommensteuertarif 2026
- Freibeträge und Pauschbeträge 2026
- Was kann man absetzen?
- Einkommensteuererklärung und Fristen
- Einkommensteuer-Vorauszahlungen
- Sonderfälle
- FAQ zur Einkommensteuer
- Aktuelles und weitere Informationen
Einkommensteuer-Rechner
Mit dem Rechner können Sie überschlägig berechnen, wie hoch Ihre Einkommensteuer ausfällt und ob eine Steuererstattung möglich ist. Für eine vollständige Berechnung sind insbesondere Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinder, Kirchensteuer, Kapitalerträge, Progressionsvorbehalt und Vorauszahlungen einzubeziehen.
Rechner Steuerertattung
Für die tarifliche Einkommensteuer können Sie ergänzend den Einkommensteuerrechner nutzen.
Einkommensteuer 2026 im Überblick
| Bereich | Wert / Regelung 2026 |
|---|---|
| Grundfreibetrag | 12.348 Euro bei Einzelveranlagung, 24.696 Euro bei Zusammenveranlagung |
| Eingangssteuersatz | 14 % nach Überschreiten des Grundfreibetrags |
| Spitzensteuersatz | 42 % ab 69.879 Euro zu versteuerndem Einkommen |
| Reichensteuer | 45 % ab 277.826 Euro zu versteuerndem Einkommen |
| Kindergeld | 259 Euro pro Kind und Monat |
| Kinderfreibetrag einschließlich BEA-Freibetrag | 9.756 Euro je Kind bei Zusammenveranlagung |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 Euro |
| Sparer-Pauschbetrag | 1.000 Euro, bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro |
| Entfernungspauschale | 38 Cent je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer |
| Abgabefrist Steuererklärung 2025 | 31.07.2026; bei steuerlicher Beratung grundsätzlich 01.03.2027 |
Wer muss Einkommensteuer zahlen?
Einkommensteuerpflichtig sind natürliche Personen. Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG zahlen dagegen Körperschaftsteuer. Bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern einer Personengesellschaft wird der Gewinn der natürlichen Person zugerechnet und dort mit Einkommensteuer besteuert.
Unbeschränkte Steuerpflicht
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Sie unterliegen grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen der deutschen Einkommensteuer. Doppelbesteuerungsabkommen können die Besteuerung ausländischer Einkünfte einschränken oder eine Anrechnung ausländischer Steuer vorsehen.
Beschränkte Steuerpflicht
Beschränkt einkommensteuerpflichtig sind Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, die inländische Einkünfte erzielen. Dann wird grundsätzlich nur dieses inländische Einkommen in Deutschland besteuert.
Wie wird die Einkommensteuer erhoben?
| Erhebungsform | Typischer Fall | Wirkung |
|---|---|---|
| Lohnsteuerabzug | Arbeitnehmer | monatlicher Steuerabzug durch den Arbeitgeber |
| Kapitalertragsteuer | Zinsen, Dividenden, Fonds, Kapitalerträge | regelmäßig 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Soli und ggf. Kirchensteuer |
| Veranlagung | Selbstständige, Vermieter, Rentner, Pflichtveranlagung, Antrag | Festsetzung durch Einkommensteuerbescheid |
| Vorauszahlungen | laufende Einkommensteuer auf voraussichtliche Einkünfte | vierteljährliche Zahlungen |
Die sieben Einkunftsarten nach dem EStG
| Einkunftsart | Beispiele | Ermittlung |
|---|---|---|
| Land- und Forstwirtschaft | Landwirtschaft, Weinbau, Forstwirtschaft | Gewinn |
| Gewerbebetrieb | Handel, Handwerk, Onlinehandel, gewerbliche Unternehmen | Gewinn |
| Selbständige Arbeit | Freiberufler, Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Künstler | Gewinn |
| Nichtselbständige Arbeit | Arbeitslohn, Gehalt, Versorgungsbezüge | Überschuss der Einnahmen über Werbungskosten |
| Kapitalvermögen | Zinsen, Dividenden, Investmentfonds, Darlehen | Überschuss, häufig Abgeltungsteuer |
| Vermietung und Verpachtung | Wohnung, Haus, Grundstück, Erbbaurecht | Überschuss der Einnahmen über Werbungskosten |
| Sonstige Einkünfte | Renten, Unterhaltsleistungen, private Veräußerungsgeschäfte | je nach Fall besondere Regeln |
Erbschaften und Schenkungen unterliegen nicht der Einkommensteuer, können aber Erbschaft- oder Schenkungsteuer auslösen. Reine Spielgewinne und private Vermögensumschichtungen außerhalb steuerbarer Tatbestände sind ebenfalls nicht automatisch einkommensteuerpflichtig.
Gewinn- und Überschusseinkünfte
Gewinneinkünfte
Bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit werden die Einkünfte als Gewinn ermittelt. In Betracht kommen Bilanzierung, Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder in besonderen Fällen die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.
Überschusseinkünfte
Bei nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften werden die Einnahmen um Werbungskosten gekürzt. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Vom Bruttoeinkommen zum zu versteuernden Einkommen
| Schritt | Position |
|---|---|
| 1 | Summe der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten |
| 2 | abzüglich Altersentlastungsbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und ggf. Freibetrag für Land- und Forstwirte |
| 3 | gleich Gesamtbetrag der Einkünfte |
| 4 | abzüglich Verlustabzug nach § 10d EStG |
| 5 | abzüglich Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen |
| 6 | gleich Einkommen |
| 7 | abzüglich Kinderfreibeträge und weitere gesetzliche Abzüge |
| 8 | gleich zu versteuerndes Einkommen |
Einkommensteuertarif 2026
Die Einkommensteuer wird progressiv berechnet. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gilt bei Zusammenveranlagung das Splittingverfahren.
| Tarifzone 2026 | Zu versteuerndes Einkommen bei Einzelveranlagung | Wirkung |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag | bis 12.348 Euro | 0 Euro Einkommensteuer |
| 1. Progressionszone | 12.349 Euro bis 17.799 Euro | ansteigender Steuersatz ab 14 % |
| 2. Progressionszone | 17.800 Euro bis 69.878 Euro | weiter ansteigender Steuersatz bis 42 % |
| Proportionalzone | 69.879 Euro bis 277.825 Euro | Spitzensteuersatz 42 % |
| Reichensteuer | ab 277.826 Euro | Steuersatz 45 % |
Freibeträge und Pauschbeträge 2026
| Freibetrag / Pauschbetrag | Wert 2026 | Hinweis |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 12.348 Euro | bei Zusammenveranlagung verdoppelt |
| Kinderfreibetrag einschließlich BEA-Freibetrag | 9.756 Euro | Günstigerprüfung mit Kindergeld |
| Kindergeld | 259 Euro monatlich je Kind | wird mit Kinderfreibetrag verglichen |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 Euro | höhere Werbungskosten müssen nachgewiesen werden |
| Sparer-Pauschbetrag | 1.000 Euro / 2.000 Euro | Einzelveranlagung / Zusammenveranlagung |
| Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | 4.260 Euro für das erste Kind | zuzüglich 240 Euro je weiterem Kind |
| Übungsleiterpauschale | 3.300 Euro | für begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten |
| Ehrenamtspauschale | 960 Euro | für begünstigte ehrenamtliche Tätigkeiten |
Was kann man von der Einkommensteuer absetzen?
Werbungskosten
- Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,
- Arbeitsmittel, Computer, Fachliteratur, Berufskleidung,
- Fortbildungskosten,
- Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand,
- doppelte Haushaltsführung,
- beruflich veranlasste Umzugskosten,
- häusliches Arbeitszimmer oder Homeoffice-Pauschale, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.
Sonderausgaben
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung,
- Altersvorsorgeaufwendungen,
- Spenden und Mitgliedsbeiträge,
- Kirchensteuer,
- Kinderbetreuungskosten,
- Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten im Realsplitting.
Außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen
Außergewöhnliche Belastungen können etwa Krankheitskosten, Pflegekosten, Unterhalt oder behinderungsbedingte Aufwendungen betreffen. Daneben kommen Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen, energetische Sanierungsmaßnahmen und die Gewerbesteueranrechnung in Betracht.
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Der Solidaritätszuschlag beträgt grundsätzlich 5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer. 2026 beträgt die Soli-Freigrenze bezogen auf die Einkommensteuer 20.350 Euro bei Einzelveranlagung und 40.700 Euro bei Zusammenveranlagung. Oberhalb der Freigrenze greift zunächst eine Milderungszone. Für Kapitalerträge, Körperschaftsteuer und bestimmte Pauschalsteuern gelten Sonderregeln.
Kirchensteuer wird nur erhoben, wenn eine Kirchensteuerpflicht besteht. Der Kirchensteuersatz beträgt je nach Bundesland regelmäßig 8 % oder 9 % der Einkommensteuer.
Einkommensteuererklärung: Pflicht, Fristen und freiwillige Abgabe
Eine Einkommensteuererklärung ist insbesondere erforderlich bei Selbstständigen, Gewerbetreibenden, Vermietern, Rentnern mit steuerpflichtigen Renteneinkünften oberhalb des Grundfreibetrags oder Arbeitnehmern mit bestimmten Pflichtveranlagungsgründen.
- steuerfreie Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro,
- andere Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 Euro,
- Steuerklassenkombination III/V oder IV mit Faktor,
- gleichzeitiger Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern,
- eingetragener Lohnsteuerfreibetrag ohne Ausnahme,
- Aufforderung des Finanzamts.
| Steuererklärung | Nicht steuerlich beraten | Steuerlich beraten |
|---|---|---|
| 2024 | 31.07.2025 | 30.04.2026 |
| 2025 | 31.07.2026 | 01.03.2027 |
Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann regelmäßig freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Festsetzungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre. Für die freiwillige Steuererklärung 2022 endet die Frist daher grundsätzlich am 31.12.2026.
Einkommensteuer-Vorauszahlungen
Einkommensteuer-Vorauszahlungen setzt das Finanzamt fest, wenn für das laufende Jahr eine Einkommensteuerschuld zu erwarten ist, die nicht vollständig durch Steuerabzug gedeckt wird. Fälligkeitstermine sind der 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember.
Bei sinkenden Einkünften kann ein Antrag auf Herabsetzung gestellt werden. Sinnvoll sind eine nachvollziehbare Prognose, eine BWA, eine EÜR-Zwischenrechnung oder andere aktuelle Nachweise.
Sonderfälle
Progressionsvorbehalt
Bestimmte steuerfreie Leistungen wie Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld oder Krankengeld sind steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen.
Abgeltungsteuer
Private Kapitalerträge unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Bis zum Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung bleiben Kapitalerträge steuerfrei, wenn ein ausreichender Freistellungsauftrag vorliegt.
Verlustabzug
Verluste können innerhalb und zwischen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit keine gesetzlichen Beschränkungen bestehen. Nicht ausgeglichene Verluste können nach § 10d EStG zurückgetragen oder vorgetragen werden.
Checkliste für die Einkommensteuererklärung
- Lohnsteuerbescheinigung und Arbeitgeberdaten,
- Bescheinigungen über Lohnersatzleistungen,
- Rentenbezugsmitteilungen,
- Bescheinigungen zu Kranken-, Pflege- und Altersvorsorgebeiträgen,
- Spendenbescheinigungen und Kirchensteuerzahlungen,
- Nachweise zu Werbungskosten, Arbeitsmitteln, Fahrten, Homeoffice und Fortbildung,
- Unterlagen zu Vermietung, Darlehen, Nebenkosten, AfA und Reparaturen,
- Kapitalertragsteuerbescheinigungen, soweit Erklärung sinnvoll oder erforderlich,
- Nachweise zu außergewöhnlichen Belastungen und haushaltsnahen Dienstleistungen,
- Belege zu Kindern, Betreuungskosten, Ausbildung und Unterhalt,
- Vorauszahlungsbescheide und Steuerbescheide der Vorjahre.
FAQ zur Einkommensteuer
Was ist Einkommensteuer?
Die Einkommensteuer ist die Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen. Sie wird auf das zu versteuernde Einkommen erhoben und nach dem progressiven Einkommensteuertarif berechnet.
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?
Der Grundfreibetrag beträgt 2026 bei Einzelveranlagung 12.348 Euro. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag.
Ab wann gilt der Spitzensteuersatz 2026?
Der Spitzensteuersatz von 42 % gilt 2026 ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 Euro bei Einzelveranlagung.
Welche Einkunftsarten gibt es?
Es gibt sieben Einkunftsarten: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.
Bis wann muss die Steuererklärung 2025 abgegeben werden?
Ohne steuerliche Beratung ist die Einkommensteuererklärung 2025 grundsätzlich bis zum 31.07.2026 abzugeben. Bei steuerlicher Beratung verlängert sich die Frist grundsätzlich bis zum 01.03.2027.
Was kann ich von der Einkommensteuer absetzen?
Abziehbar sind je nach Fall Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und bestimmte Steuerermäßigungen.
Aktuelles und weitere Informationen
2026 steigen der Grundfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderfreibetrag. Außerdem wird der Einkommensteuertarif angepasst, um die kalte Progression abzumildern. Die Entfernungspauschale beträgt ab 2026 einheitlich 38 Cent ab dem ersten Kilometer.
Weitere hilfreiche Rechner und Informationen
Rechtsgrundlagen zum Thema: Einkommensteuer
EStGEStG § 1 Steuerpflicht
EStG § 1a
EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
EStG § 3
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke
EStG § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
EStG § 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
EStG § 15a Verluste bei beschränkter Haftung
EStG § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
EStG § 16 Veräußerung des Betriebs
EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 24a Altersentlastungsbetrag
EStG § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
EStG § 26 Veranlagung von Ehegatten
EStG § 31 Familienleistungsausgleich
EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder
EStG § 32a Einkommensteuertarif
EStG § 32b Progressionsvorbehalt
EStG § 32c Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen
EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
EStG § 34 Außerordentliche Einkünfte
EStG § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
EStG § 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
EStG § 34c
EStG § 34f
EStG § 34g
EStG § 35
EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
EStG § 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
EStG § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
EStG § 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer
EStG § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung
EStG § 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte
EStG § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 38a Höhe der Lohnsteuer
EStG § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
EStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V
EStG § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
EStG § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug
EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug
EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g
EStG § 51 Ermächtigungen
EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 55 Schlussvorschriften
EStG § 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
EStG § 62 Anspruchsberechtigte
EStG Anlage 2 (zu § 43b) i.d.F. 23.12.2016
EStG Anlage 3 (zu § 50g) i.d.F. 23.12.2016
EStR
EStR R 2. Umfang der Besteuerung
EStR R 3.0 Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen und Verträgen
EStR R 4.2 Betriebsvermögen
EStR R 4.4 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung
EStR R 4.8 Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 7a. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
EStR R 9b. Auswirkungen der Umsatzsteuer auf die Einkommensteuer
EStR R 10.1 Sonderausgaben (Allgemeines)
EStR R 10d. Verlustabzug
EStR R 15.8 Mitunternehmerschaft
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.3 Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG
EStR R 22.5 Renten nach § 2 Abs. 2 der 32. DV zum Umstellungsgesetz (UGDV)
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 34.2 Steuerberechnung unter Berücksichtigung der Tarifermäßigung
EStR R 34.5 Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG
EStR R 34c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern
EStR R 37. Einkommensteuer-Vorauszahlung
EStR R 44b.2 Einzelantrag beim BZSt (§ 44b EStG)
EStR R 50. Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und Steuerermäßigung für ausländische Steuern
EStDV 15 51 56 70 73d 73e 82f 84
GewStG
GewStG § 2 Steuergegenstand
GewStG § 7 Gewerbeertrag
GewStG § 8 Hinzurechnungen
GewStG § 9 Kürzungen
GewStG § 15 Pauschfestsetzung
GewStG § 31 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
GewStG § 35b
KStG 3 5 8 8a 8b 8d 9 10 12 13 14 15 19 20 21 21a 23 24 26 27 28 29 31 32 32a 33 37
UStG
UStG § 15 Vorsteuerabzug
UStG § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
AO
AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
AO § 22 Realsteuern
AO § 53 Mildtätige Zwecke
AO § 55 Selbstlosigkeit
AO § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
AO § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
AO § 88 Untersuchungsgrundsatz
AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
AO § 93c Datenübermittlung durch Dritte
AO § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
AO § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
AO § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
AO § 22 Realsteuern
AO § 53 Mildtätige Zwecke
AO § 55 Selbstlosigkeit
AO § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
AO § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
AO § 88 Untersuchungsgrundsatz
AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
AO § 93c Datenübermittlung durch Dritte
AO § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
AO § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
AO § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
UStAE
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe
UStAE 4.19.1. Blinde
UStAE 15.2b. Leistung für das Unternehmen
UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStAE 15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen
UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe
UStAE 4.19.1. Blinde
UStAE 15.2b. Leistung für das Unternehmen
UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStAE 15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen
UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer
GewStR
GewStR R 1.5 Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
GewStR R 1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden
GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb
GewStR R 2.2 Betriebsverpachtung
GewStR R 7.1 Gewerbeertrag
GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen
GewStR R 9.1 Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz
GewStR R 10a.1 Gewerbeverlust
GewStR R 15.1 Pauschfestsetzung
GewStR R 19.1 Vorauszahlungen
GewStR R 19.2 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen
GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
UStR
UStR 5. Geschäftsveräußerung
UStR 17. Selbständigkeit
UStR 23. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStR 104. Blinde
UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer
UStR 214. Anwendungsgrundsätze
UStR 217c. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStR 219. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStR 246. Nichterhebung der Steuer
UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
KStR 5.11 5.13 6 7.1 8.1 8.3 8.5 8.7 8.9 8.13 9 10.2 13.1 13.2 13.3 23
GewStDV 20
AEAO
AEAO Zu § 16 Sachliche Zuständigkeit:
AEAO Zu § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen:
AEAO Zu § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen:
AEAO Zu § 30a Schutz von Bankkunden:
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis:
AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:
AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:
AEAO Zu § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:
AEAO Zu § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern:
AEAO Zu § 170 Beginn der Festsetzungsfrist:
AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:
AEAO Zu § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:
AEAO Zu § 226 Aufrechnung:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
AEAO Zu § 234 Stundungszinsen:
Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
AEAO Zu § 357 Einlegung des Einspruchs:
AEAO Zu § 360 Hinzuziehung zum Verfahren:
AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:
ErbStG 13a 13b 29
ErbStR 1 2.2 3.5 10.3 10.8 13.5 17
LStR
R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge
R 19.9 LStR Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers
R 38.1 LStR Steuerabzug vom Arbeitslohn
R 39.2 LStR Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale
R 39.3 LStR Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug
R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags
R 39a.2 LStR Freibetrag wegen negativer Einkünfte
R 39a.3 LStR Freibeträge bei Ehegatten
R 39b.3 LStR Freibeträge für Versorgungsbezüge
R 39b.4 LStR Altersentlastungsbetrag beim Lohnsteuerabzug
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 39b.10 LStR Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
R 39c. LStR Lohnsteuerabzug durch Dritte ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale
R 40a.1 LStR Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41c.1 LStR Änderung des Lohnsteuerabzugs
R 41c.2 LStR Anzeigepflichten des Arbeitgebers
R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer
R 42b. LStR Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber
LStDV 4 5
BewG 69 95 96 97 202
EStH 1a 2 2a 3.29 4.4 4.7 4.8 4a 5.7.4 6.4 9a 10.2 10.3a 10.7 10d 12.1 12.4 12.6 13.3 15.8.3 15.8.4 16.2 16.3 18.1 20.2 21.2 21.4 22.3 22.4 22.6 22.7 25 26 26a 32.1 32a 32b 33b 34.2 34.3 34c.1.2 34c.3 34c.6 36 37 37b 44a 46.2 46.3
StbVV
§ 24 StBVV Steuererklärungen
§ 26 StBVV Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen
GewStH 1.7 2.2 2.9.1 7.1.1 7.1.3 14.1 35b.1
KStH 8.1 32a
LStH 8.1.9.10 19.0 37a 37b 38b 39.4 39b.9 39c 40.1 40.2 40a.1 40b.1 41b 41c.1 41c.3 42d.1 42e
ErbStH E.10.7
AStG 1 2 4 5 6 10 11 12 15 18 21
GrStR 23 38
StBerG
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
§ 23 StBerG Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen
Steuer-Newsletter.