Körperschaftsteuer Höhe + Berechnung
Inhalt:
Was ist die Körperschaftsteuer?
Die Körperschaftsteuer ist eine Steuer, die von juristischen Personen, wie zum Beispiel Aktiengesellschaften oder GmbHs, auf ihr Einkommen gezahlt wird. Die Körperschaftsteuer ist quasi die Einkommensteuer der juristischen Personen und wird auf das zu versteuernde Einkommen erhoben. Die Körperschaftsteuer beträgt in Deutschland derzeit 15 Prozent. Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und i.d.R. die Gewerbesteuer, die je nach Hebesatz der Gemeinde variiert.
Die Körperschaftsteuer ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Steuersystems und hat sowohl Vor- als auch Nachteile. Einerseits kann sie die Wettbewerbsfähigkeit von Kapitalgesellschaften stärken und Investitionen fördern. Andererseits kann sie auch zu einer Verzerrung der Unternehmensformen führen und Anreize für Steuervermeidung schaffen. Die Körperschaftsteuer ist eine direkte Steuer, das heißt, sie wird direkt von den Steuerschuldnern an das Finanzamt abgeführt.
Körperschaftsteuer
Hinweis: Auf ausgeschüttete Gewinne (Dividenden) wird dann noch zusätzlich Kapitalertragsteuer mit einem Steuersatz von 25 % erhoben. Das Einkommen einer Kapitalgesellschaft wird also nicht nur auf der Ebene der Gesellschaft besteuert, sondern auch auf der Ebene der Gesellschafter, wenn diese Dividenden oder Veräußerungsgewinne erhalten. Um diese Doppelbelastung zu mildern, gibt das Teileinkünfteverfahren.
Was ist das Teileinkünfteverfahren?
Das Teileinkünfteverfahren ist ein Verfahren zur steuerlichen Behandlung von Einnahmen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Es wurde im Jahr 2009 eingeführt und löste das Halbeinkünfteverfahren ab, bei dem nur 50 Prozent der Einnahmen versteuert werden mussten.
Das Teileinkünfteverfahren gilt für Gewinnausschüttungen oder Dividenden sowie für Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen. Dabei müssen nur 60 Prozent der Einnahmen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Anteilseigners versteuert werden. Die restlichen 40 Prozent bleiben steuerfrei.
Das Teileinkünfteverfahren ist eine Alternative zur Besteuerung mit der Kapitalertragsteuer (oder Abgeltungsteuer), die pauschal 25 Prozent auf 100 Prozent der Einnahmen beträgt. Die Wahl des Verfahrens hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Höhe des persönlichen Einkommensteuersatzes, der Art und Höhe der Beteiligung und den damit verbundenen Kosten.
Tipp: Mit dem Teileinkünfteverfahren können Sie bei Dividenden (Gewinnausschüttungen) Steuern sparen.
Ein Vorteil des Teileinkünfteverfahrens ist, dass 60 Prozent der nachweisbar entstandenen Kosten (zum Beispiel Betriebsausgaben) als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können. Dies ist bei der Kapitalertragsteuer nicht möglich. Ein Nachteil ist, dass das Teileinkünfteverfahren einen höheren Verwaltungsaufwand erfordert und die Steuererklärung komplizierter macht.
Das Teileinkünfteverfahren gilt nicht für alle Anteilseigner an Kapitalgesellschaften. Es gibt bestimmte Voraussetzungen und Ausnahmen, die je nach Fall geprüft werden müssen. Zum Beispiel müssen Anteilseigner, die eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft sind, mindestens 1 Prozent am Gesellschaftskapital innerhalb der letzten fünf Jahre besitzen oder beruflich für die Gesellschaft tätig sein, um das Teileinkünfteverfahren anwenden zu können. Anteilseigner, die eine Kapitalgesellschaft sind, können von einem Beteiligungsprivileg profitieren, das ihnen eine vollständige Steuerfreiheit von Ausschüttungen und Veräußerungsgewinnen gewährt, sofern die Beteiligung mindestens 10 Prozent beträgt.
KStG i.d.F. 20.12.2016
Das Körperschaftsteuergesetz regelt die Besteuerung des Einkommens für juristische Personen (insbesondere Kapitalgesellschaften, z.B. AG und GmbH, Europäische Gesellschaft).
-
Erster Teil: Steuerpflicht
- § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht
- § 2 Beschränkte Steuerpflicht
- § 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden
- § 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
- § 5 Befreiungen
- § 6 Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen
- § 6a Einkommensermittlung bei voll steuerpflichtigen Unterstützungskassen
-
Zweiter Teil: Einkommen
-
Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften
- § 7 Grundlagen der Besteuerung
- § 8 Ermittlung des Einkommens
- § 8a Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke)
- § 8b Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
- § 8c Verlustabzug bei Körperschaften
- § 8d Fortführungsgebundener Verlustvortrag
- § 9 Abziehbare Aufwendungen
- § 10 Nichtabziehbare Aufwendungen
- § 11 Auflösung und Abwicklung (Liquidation)
- § 12 Verlust oder Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland
- § 13 Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung
- Zweites Kapitel: Sondervorschriften für die Organschaft
- Drittes Kapitel: Sondervorschriften für Versicherungen und Pensionsfonds
- Viertes Kapitel: Sondervorschriften für Genossenschaften
-
Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften
- Dritter Teil: Tarif; Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen
-
Vierter Teil: Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und
Entstehung und Veranlagung
- § 27 Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen
- § 28 Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital und Herabsetzung des Nennkapitals
- § 29 Kapitalveränderungen bei Umwandlungen
- § 30 Entstehung der Körperschaftsteuer
- § 31 Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung der Körperschaftsteuer
- § 32 Sondervorschriften für den Steuerabzug
- § 32a Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage
- Fünfter Teil: Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- Sechster Teil: Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren
KStR 2015 v. 06.04.2016
- Fassung
- Zu § 1 KStG
- Zu § 2 KStG
- Zu § 4 KStG
-
Zu § 5 KStG
- R 5.1 Kapitalertragsteuer bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
- R 5.2 Allgemeines zu Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen
- R 5.3 Leistungsempfänger bei Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen
- R 5.4 Vermögensbindung bei Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen
- R 5.5 Leistungsbegrenzung
- R 5.6 Kleinere Versicherungsvereine
- R 5.7 Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter
- R 5.8 Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften
- R 5.9 Vermietungsgenossenschaften und -vereine
- R 5.10 Gemeinnützige Siedlungsunternehmen
- R 5.11 Allgemeines über die Steuerbefreiung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereinen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
- R 5.12 Molkereigenossenschaften
- R 5.13 Winzergenossenschaften
- R 5.14 Pfropfrebengenossenschaften
- R 5.15 Andere Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- R 5.16 Vereine im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
- R 5.17 Wirtschaftsförderungsgesellschaften
- R 5.18 Steuerbefreiung außerhalb des Körperschaftsteuergesetzes
- Zu § 6 KStG
- Zu § 7 KStG
-
Zu § 8 KStG
- R 8.1 Anwendung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften
- R 8.2 Einkommensermittlung bei Betrieben gewerblicher Art
- R 8.3 Gewinnermittlung bei Körperschaften, die Land- und Forstwirtschaft betreiben
- R 8.4 Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen
- R 8.5 Verdeckte Gewinnausschüttungen
- R 8.6 Wert der verdeckten Gewinnausschüttungen, Beweislast, Rückgängigmachung
- R 8.7 Rückstellungen für Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
- R 8.8 Tantiemen
- R 8.9 Verdeckte Einlage
- R 8.10 Verluste bei Körperschaften
- R 8.11 Mitgliedsbeiträge
- R 8.12 Haus- und Grundeigentümervereine, Mietervereine
- R 8.13 Sonstige Vereine und Einrichtungen
- Zu § 9 KStG
- Zu § 10 KStG
- Zu § 11 KStG
- Zu § 12 KStG
- Zu § 13 KStG
-
Zu § 14 KStG
- R 14.1 Organträger, Begriff des gewerblichen Unternehmens
- R 14.2 Finanzielle Eingliederung
- R 14.3 Personengesellschaften als Organträger
- R 14.4 Zeitliche Voraussetzungen
- R 14.5 Gewinnabführungsvertrag
- R 14.6 Zuzurechnendes Einkommen der Organgesellschaft
- R 14.7 Einkommensermittlung beim Organträger
- R 14.8 Bildung und Auflösung besonderer Ausgleichsposten beim Organträger
- Zu § 15 KStG
- Zu § 16 KStG
- Zu § 17 KStG
- Zu § 19 KStG
- Zu § 22 KStG
- Zu § 23 KStG
- Zu § 24 KStG
- Zu § 25 KStG
- Zu § 26 KStG
- Zu § 30 KStG
- Zu § 31 KStG
-
Zu § 35 KStG
KStH 2015
- Zu § 1 KStG
- Zu § 2 KStG
- Zu § 3 KStG
- Zu § 4 KStG
-
Zu § 5 KStG
- H 5.1 Kapitalertragsteuer bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
- H 5.2 Allgemeines zu Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen
- H 5.3 Leistungsempfänger bei Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen
- H 5.4 Vermögensbindung bei Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen
- H 5.5 Leistungsbegrenzung
- H 5.6 Kleinere Versicherungsvereine
- H 5.7 Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter
- H 5.8 Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften
- H 5.9 Vermietungsgenossenschaften und -vereine
- H 5.11 Allgemeines über die Steuerbefreiung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereinen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
- H 5.17 Wirtschaftsförderungsgesellschaften
- Zu § 6 KStG
- Zu § 7 KStG
-
Zu § 8 KStG
- H 8.1 Anwendung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften
- H 8.2 Einkommensermittlung bei Betrieben gewerblicher Art
- H 8.5 Verdeckte Gewinnausschüttungen
- H 8.6 Wert der verdeckten Gewinnausschüttungen, Beweislast, Rückgängigmachung
- H 8.7 Rückstellungen für Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
- H 8.8 Tantiemen
- H 8.9 Verdeckte Einlage
- H 8.10 Verluste bei Körperschaften
- H 8.11 Mitgliedsbeiträge
- H 8.12 Haus- und Grundeigentümervereine, Mietervereine
- H 8.13 Sonstige Vereine und Einrichtungen
- Zu § 8a KStG
- Zu § 8b KStG
- Zu § 8c KStG
- Zu § 9 KStG
- Zu § 10 KStG
- Zu § 11 KStG
- Zu § 12 KStG
- Zu § 13 KStG
-
Zu § 14 KStG
- H 14.1 Organträger, Begriff des gewerblichen Unternehmens
- H 14.2 Finanzielle Eingliederung
- H 14.3 Personengesellschaften als Organträger
- H 14.5 Gewinnabführungsvertrag
- H 14.6 Zuzurechnendes Einkommen der Organgesellschaft
- H 14.7 Einkommensermittlung beim Organträger
- H 14.8 Bildung und Auflösung besonderer Ausgleichsposten beim Organträger
- Zu § 15 KStG
- Zu § 16 KStG
- Zu § 17 KStG
- Zu § 20 KStG
- Zu § 21 KStG
- Zu § 22 KStG
- Zu § 24 KStG
- Zu § 27 KStG
- Zu § 28 KStG
- Zu § 29 KStG
- Zu § 31 KStG
- Zu § 32a KStG
- Zu § 36 KStG
- Zu § 37 KStG
- Zu § 38 KStG
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Aktuelles + weitere Infos
Inkongruente Gewinnausschüttungen
Zur steuerlichen Anerkennung von inkongruenten Vorabgewinnausschüttungsbeschlüssen, insbesondere in Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und die Sichtweise der Finanzverwaltung:
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Inkongruente Gewinnausschüttungen:
- Der Bundesfinanzhof hat in der Vergangenheit entschieden, dass inkongruente Gewinnausschüttungen, die von den Beteiligungsverhältnissen abweichen, steuerrechtlich anzuerkennen sind.
- Solche Ausschüttungen gelten nicht automatisch als Gestaltungsmissbrauch, selbst wenn keine anderen als steuerliche Gründe dafür vorliegen.
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Sichtweise der Finanzverwaltung:
- Die Finanzverwaltung hat im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17.12.2013 bestimmte Einschränkungen für die Anerkennung von inkongruenten Gewinnausschüttungen festgelegt.
- Laut Finanzverwaltung muss im Gesellschaftsvertrag einer GmbH ein anderer Verteilungsmaßstab als das Verhältnis der Geschäftsanteile festgelegt sein oder eine Öffnungsklausel vorhanden sein, um eine inkongruente Gewinnausschüttung steuerlich anzuerkennen.
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Rechtsprechung gegen die Sichtweise der Finanzverwaltung :
- Verschiedene Gerichtsentscheidungen, einschließlich des Bundesfinanzhofs, haben festgestellt, dass ein von der Satzung abweichender Gewinnverteilungsbeschluss auch ohne eine Änderung der Satzung zivilrechtlich wirksam ist.
- Die Gesellschafter sind gesellschaftsrechtlich frei, einander Gewinnanteile zu überlassen, und solche Beschlüsse stellen keine Satzungsänderung dar, die notariell beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden müsste.
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Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs:
- In einer Entscheidung vom 28.9.2022 hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung zivilrechtlich wirksam ist und der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann.
- Dies widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17.12.2013.
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Folgen:
- Ein Gesellschafter, an den nach einem solchen Beschluss kein Gewinn verteilt wird, verwirklicht den Tatbestand der Einkünfteerzielung nicht und ihm fließen dementsprechend keine Einkünfte aus Kapitalvermögen zu.
- Bei zivilrechtlich wirksamen punktuell satzungsdurchbrechenden Beschlüssen ist nach der aktuellen Entscheidung kein Missbrauch von rechtlichen und steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten gegeben.
Zusammenfassend betont der Text die Bedeutung der zivilrechtlichen Wirksamkeit von inkongruenten Vorabgewinnausschüttungsbeschlüssen und stellt fest, dass solche Beschlüsse steuerrechtlich anzuerkennen sind, selbst wenn sie von der Satzung der GmbH abweichen.
Mehr Infos zur Körperschaftsteuer
Körperschaftsteuergesetz/ Richtlinien und Hinweise
Rechtsgrundlagen zum Thema: Körperschaftsteuer
EStGEStG § 3
EStG § 3c Anteilige Abzüge
EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
EStG § 6 Bewertung
EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke
EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
EStG § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
EStG § 15a Verluste bei beschränkter Haftung
EStG § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
EStG § 16 Veräußerung des Betriebs
EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
EStG § 20
EStG § 32b Progressionsvorbehalt
EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
EStG § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
EStG § 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer
EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug
EStG § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer
EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug
EStG § 48c Anrechnung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
EStG § 50b Prüfungsrecht
EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g
EStG § 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union
EStG § 50j Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStG Anlage 2 (zu § 43b) i.d.F. 23.12.2016
EStG Anlage 3 (zu § 50g) i.d.F. 23.12.2016
EStR
EStR R 3.44
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 50a.1 Steuerabzug bei Lizenzgebühren, Vergütungen für die Nutzung von Urheberrechten und bei Veräußerungen von Schutzrechten usw.
EStDV 50 73d
GewStG
GewStG § 2 Steuergegenstand
GewStG § 3 Befreiungen
GewStG § 7 Gewerbeertrag
GewStG § 7a Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft
GewStG § 8 Hinzurechnungen
GewStG § 9 Kürzungen
GewStG § 10a Gewerbeverlust
GewStG § 15 Pauschfestsetzung
GewStG § 35b
GewStG § 35c Ermächtigung
KStG 1 2 3 5 7 8b 11 12 13 14 19 23 26 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39
UStG
UStG § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
UStG § 23a Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
AO
AO § 51 Allgemeines
AO § 60 Anforderungen an die Satzung
AO § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
AO § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
AO § 67a Sportliche Veranstaltungen
AO § 93a Allgemeine Mitteilungspflichten
AO § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 154 Kontenwahrheit
AO § 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden
AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
AO § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
AO § 361 Aussetzung der Vollziehung
AO § 51 Allgemeines
AO § 60 Anforderungen an die Satzung
AO § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
AO § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
AO § 67a Sportliche Veranstaltungen
AO § 93a Allgemeine Mitteilungspflichten
AO § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 154 Kontenwahrheit
AO § 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden
AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
AO § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
AO § 361 Aussetzung der Vollziehung
UStAE
UStAE 2.8. Organschaft
UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
UStAE 2.8. Organschaft
UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
GewStR
GewStR R 1.5 Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
GewStR R 1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden
GewStR R 2.3 Organschaft
GewStR R 7.1 Gewerbeertrag
GewStR R 10a.1 Gewerbeverlust
GewStR R 15.1 Pauschfestsetzung
GewStR R 19.1 Vorauszahlungen
GewStR R 19.2 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen
GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
UStR
UStR 21. Organschaft
UStR 23. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStR 197. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
KStR 2 5.2 5.4 5.5 5.6 5.7 5.10 5.11 5.12 5.14 5.16 5.18 6 7.1 7.2 7.3 8.1 8.2 8.3 8.5 8.6 8.9 8.11 8.12 8.13 9 10.1 10.3 11 13.1 13.2 13.3 14.5 22 23 24 26 30 31.1 31.2
GewStDV 2 12a 20
KStDV 4 6
AEAO
AEAO Zu § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen:
AEAO Zu § 21 Umsatzsteuer:
AEAO Zu § 51 Allgemeines:
AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:
AEAO Zu § 60 Anforderungen an die Satz ung:
AEAO Zu § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen:
AEAO Zu § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung:
AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:
AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:
AEAO Zu § 73 Haftung bei Organschaft:
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 170 Beginn der Festsetzungsfrist:
AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
AEAO Zu § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:
AEAO Zu § 240 Säumniszuschläge:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:
ErbStG 13 29
ErbStR 1 13.7 13.8
LStR
R 3.26 LStR Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten
BewG 202
EStH 4.7 10b.1 10b.3 44a
StbVV
§ 24 StBVV Steuererklärungen
GewStH 1.7 2.3.1 3.8 7.1.1 35b.1
KStH 1.1 3 4.1 5.3 6 7.1 8.1 8.2 8b 9 11 13.1 14.5 31.2 32a 36 37 38
LStH 3.12
AStG 7 10 11 12 15 21
GrStG
§ 3 GrStG Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger
GrStR 9 12 38