Zweite Umsatzsteuerberichtigung zulasten der Insolvenzmasse auch dann möglich, wenn die erste Berichtigung verfahrensrechtlich unterblieben ist
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18. Dezember 2025 entschieden, dass bei der sogenannten Doppelberichtigung nach Insolvenzeröffnung die zweite Berichtigung nicht davon abhängt, ob die erste Berichtigung zuvor verfahrensrechtlich zutreffend durchgeführt wurde. Das Urteil betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung von Entgelten, die für vor Insolvenzeröffnung ausgeführte Leistungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinnahmt werden.
Hintergrund: Umsatzsteuer bei Sollbesteuerung und Insolvenz
Bei der Sollbesteuerung entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich bereits mit Ausführung der Leistung. Der Unternehmer schuldet die Umsatzsteuer also auch dann, wenn der Kunde noch nicht gezahlt hat.
Kommt es später zur Insolvenz des leistenden Unternehmers, stellt sich die Frage, wie mit offenen Forderungen umsatzsteuerlich umzugehen ist. Nach der Rechtsprechung des BFH wird bei Insolvenzeröffnung regelmäßig davon ausgegangen, dass die bis dahin offenen Entgelte zunächst als uneinbringlich gelten. Dadurch kommt es zu einer ersten Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
Zahlt der Kunde später doch, etwa an den Insolvenzverwalter oder im Rahmen der Eigenverwaltung, ist die Umsatzsteuer erneut zu berichtigen. Diese zweite Berichtigung führt dann zu einer Umsatzsteuerbelastung im Massebereich.
Was bedeutet „Doppelberichtigung“?
Die Doppelberichtigung besteht aus zwei Schritten:
| Schritt | Zeitpunkt | Wirkung |
|---|---|---|
| Erste Berichtigung | Insolvenzeröffnung | Entgelte gelten zunächst als uneinbringlich; Minderung der Umsatzsteuer im Insolvenzbereich |
| Zweite Berichtigung | spätere Vereinnahmung | erneute Umsatzsteuerbelastung im Massebereich |
Der BFH ordnet die erste Berichtigung dem Insolvenzbereich nach § 38 InsO zu. Die zweite Berichtigung bei späterer Vereinnahmung wird dagegen dem Massebereich nach § 55 InsO zugeordnet. Diese Grundsätze gelten nach der BFH-Rechtsprechung auch bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung.
Der Streitfall vor dem BFH
Im Streitfall ging es um eine GmbH, über deren Vermögen im Jahr 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das Verfahren wurde in Eigenverwaltung geführt. Die Gesellschaft unterlag der Sollbesteuerung. Bis zur Insolvenzeröffnung hatte sie Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben und Umsatzsteuer abgeführt.
Nach Insolvenzeröffnung erhielt die Gesellschaft eine gesonderte Masse-Steuernummer. Später wurden Entgelte für Leistungen vereinnahmt, die bereits vor Insolvenzeröffnung erbracht worden waren. Die Klägerin machte geltend, die erste Berichtigung sei versehentlich unterblieben. Deshalb dürfe auch keine zweite Berichtigung zulasten der Masse vorgenommen werden, da es sonst zu einer doppelten Umsatzsteuerbelastung komme.
Das Finanzamt und das Finanzgericht folgten dem nicht. Auch die Revision vor dem BFH blieb erfolglos.
Entscheidung des BFH
Der BFH stellte klar: Werden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Entgelte vereinnahmt, die zunächst uneinbringlich geworden waren, ist die zweite Berichtigung zulasten des Massebereichs vorzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die erste Berichtigung zugunsten des Insolvenzbereichs zuvor verfahrensrechtlich zutreffend durchgeführt wurde.
Mit anderen Worten: Die spätere Vereinnahmung löst eigenständig die zweite Umsatzsteuerberichtigung aus. Die Masse kann sich nicht darauf berufen, dass die erste Berichtigung im Insolvenzbereich fehlerhaft oder versehentlich nicht erfolgt ist.
Keine Bindungswirkung aus dem Insolvenzbereich
Ein zentrales Argument des BFH: Der Beurteilung des Zeitraums bis zur Insolvenzeröffnung kommt keine Bindungswirkung für die Steuerfestsetzung des Zeitraums nach Insolvenzeröffnung zu.
Auch insolvenzrechtliche Besonderheiten ändern daran nichts. Selbst ein Tabelleneintrag oder die zugrunde liegende Steuerberechnung entfalten keine Bindungswirkung für spätere Umsatzsteuerfestsetzungen im Massebereich. Der BFH verweist insoweit auf den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Danach sind Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich für jeden Besteuerungsabschnitt eigenständig zu prüfen.
Warum die zweite Berichtigung nicht von der ersten abhängt
Die Klägerin hatte argumentiert, der Begriff „erneut“ in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG setze voraus, dass zuvor tatsächlich eine erste Berichtigung durchgeführt worden sei. Dies lehnte der BFH ab.
Nach Auffassung des Gerichts kommt es materiell-rechtlich darauf an, dass das Entgelt zunächst uneinbringlich wurde und später vereinnahmt wird. Die verfahrensrechtliche Durchführung der ersten Berichtigung ist keine Voraussetzung dafür, dass die zweite Berichtigung ausgelöst wird.
Der BFH betont außerdem: Würde man die zweite Berichtigung von der tatsächlichen Durchführung der ersten Berichtigung abhängig machen, könnten Insolvenzschuldner durch ein Unterlassen der ersten Berichtigung beeinflussen, ob später eine Masseverbindlichkeit entsteht. Das würde das System der Doppelberichtigung unterlaufen.
Unionsrechtliche Einwände greifen nicht durch
Der BFH hält seine Rechtsprechung zur Doppelberichtigung auch unionsrechtlich für zulässig. Die einschlägige Berichtigung beruht auf Art. 90 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Danach dürfen die Mitgliedstaaten die Steuerbemessungsgrundlage bei Nichtzahlung vermindern, aber auch wieder erhöhen, wenn später doch gezahlt wird.
Damit bestätigt der BFH die bisherige Linie: Die erste Berichtigung wegen Uneinbringlichkeit und die zweite Berichtigung bei späterer Zahlung sind im Insolvenzverfahren systematisch getrennt zu behandeln.
Was gilt bei einer möglichen Doppelbelastung?
Der BFH ließ offen, ob es im konkreten Fall zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung gekommen war. Er stellte aber klar, dass ein solches Problem nicht über die Korrektur der zweiten Berichtigung im Massebereich zu lösen wäre.
Stattdessen wäre eine mögliche Doppelbelastung in einem Rechtsbehelfs- oder Billigkeitsverfahren bezogen auf den vorinsolvenzrechtlichen Zeitraum zu prüfen. Dabei wäre auch zu berücksichtigen, ob gegen die Forderungsanmeldung des Finanzamts rechtzeitig Widerspruch hätte eingelegt werden müssen.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil ist besonders relevant für Insolvenzverwalter, Sachwalter, eigenverwaltende Schuldner und steuerliche Berater. Es zeigt, dass Umsatzsteuerberichtigungen im Insolvenzverfahren strikt den jeweiligen Bereichen zugeordnet werden müssen.
Besonders wichtig ist die saubere Trennung zwischen:
- Insolvenzforderungen nach § 38 InsO,
- Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO,
- Zeitraum vor Insolvenzeröffnung,
- Zeitraum nach Insolvenzeröffnung,
- offenen Forderungen aus vorinsolvenzlichen Leistungen,
- späteren Zahlungseingängen nach Verfahrenseröffnung.
Fehler bei der ersten Berichtigung verhindern nicht automatisch die Umsatzsteuerbelastung der Masse bei späterer Vereinnahmung.
Praxishinweis
Bei Insolvenzeröffnung sollten offene Forderungen aus bereits ausgeführten Leistungen umsatzsteuerlich sofort geprüft werden. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang Entgelte im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung uneinbringlich sind und später noch vereinnahmt werden.
Empfehlenswert ist insbesondere:
- offene Forderungen zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vollständig erfassen,
- Umsatzsteuerbeträge aus vorinsolvenzlichen Leistungen gesondert dokumentieren,
- erste Berichtigung nach § 17 UStG zeitnah prüfen,
- spätere Zahlungseingänge nach Insolvenzeröffnung eindeutig zuordnen,
- Masse-Steuernummer und Insolvenz-Steuernummer strikt trennen,
- Forderungsanmeldungen des Finanzamts zur Insolvenztabelle sorgfältig prüfen,
- bei fehlerhafter Forderungsanmeldung rechtzeitig Widerspruch einlegen,
- mögliche Doppelbelastungen im richtigen Verfahrensabschnitt geltend machen.
Fazit
Der BFH bestätigt und verschärft die praktische Bedeutung der umsatzsteuerlichen Doppelberichtigung bei Insolvenzeröffnung. Wird ein Entgelt für eine vor Insolvenzeröffnung erbrachte Leistung erst nach Verfahrenseröffnung vereinnahmt, entsteht durch die zweite Berichtigung grundsätzlich eine Masseverbindlichkeit.
Das gilt auch dann, wenn die erste Berichtigung im Insolvenzbereich versehentlich unterblieben oder verfahrensrechtlich nicht richtig umgesetzt wurde. Für Insolvenzverfahren bedeutet das: Umsatzsteuerliche Berichtigungen müssen von Beginn an sorgfältig dokumentiert und verfahrensrechtlich korrekt behandelt werden. Fehler im Insolvenzbereich lassen sich nicht ohne Weiteres durch eine Entlastung der Masse korrigieren.
Quelle: BFH, Urteil vom 18.12.2025 – V R 34/23, „Zur sogenannten Doppelberichtigung („Berichtigungssequenz“) bei Insolvenzeröffnung“.