Kategoriearchiv: Steuern & Recht

BFH zur Doppelberichtigung bei Insolvenzeröffnung

Zweite Umsatzsteuerberichtigung zulasten der Insolvenzmasse auch dann möglich, wenn die erste Berichtigung verfahrensrechtlich unterblieben ist

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18. Dezember 2025 entschieden, dass bei der sogenannten Doppelberichtigung nach Insolvenzeröffnung die zweite Berichtigung nicht davon abhängt, ob die erste Berichtigung zuvor verfahrensrechtlich zutreffend durchgeführt wurde. Das Urteil betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung von Entgelten, die für vor Insolvenzeröffnung ausgeführte Leistungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinnahmt werden.

Hintergrund: Umsatzsteuer bei Sollbesteuerung und Insolvenz

Bei der Sollbesteuerung entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich bereits mit Ausführung der Leistung. Der Unternehmer schuldet die Umsatzsteuer also auch dann, wenn der Kunde noch nicht gezahlt hat.

Kommt es später zur Insolvenz des leistenden Unternehmers, stellt sich die Frage, wie mit offenen Forderungen umsatzsteuerlich umzugehen ist. Nach der Rechtsprechung des BFH wird bei Insolvenzeröffnung regelmäßig davon ausgegangen, dass die bis dahin offenen Entgelte zunächst als uneinbringlich gelten. Dadurch kommt es zu einer ersten Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

Zahlt der Kunde später doch, etwa an den Insolvenzverwalter oder im Rahmen der Eigenverwaltung, ist die Umsatzsteuer erneut zu berichtigen. Diese zweite Berichtigung führt dann zu einer Umsatzsteuerbelastung im Massebereich.

Was bedeutet „Doppelberichtigung“?

Die Doppelberichtigung besteht aus zwei Schritten:

SchrittZeitpunktWirkung
Erste BerichtigungInsolvenzeröffnungEntgelte gelten zunächst als uneinbringlich; Minderung der Umsatzsteuer im Insolvenzbereich
Zweite Berichtigungspätere Vereinnahmungerneute Umsatzsteuerbelastung im Massebereich

Der BFH ordnet die erste Berichtigung dem Insolvenzbereich nach § 38 InsO zu. Die zweite Berichtigung bei späterer Vereinnahmung wird dagegen dem Massebereich nach § 55 InsO zugeordnet. Diese Grundsätze gelten nach der BFH-Rechtsprechung auch bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung.

Der Streitfall vor dem BFH

Im Streitfall ging es um eine GmbH, über deren Vermögen im Jahr 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das Verfahren wurde in Eigenverwaltung geführt. Die Gesellschaft unterlag der Sollbesteuerung. Bis zur Insolvenzeröffnung hatte sie Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben und Umsatzsteuer abgeführt.

Nach Insolvenzeröffnung erhielt die Gesellschaft eine gesonderte Masse-Steuernummer. Später wurden Entgelte für Leistungen vereinnahmt, die bereits vor Insolvenzeröffnung erbracht worden waren. Die Klägerin machte geltend, die erste Berichtigung sei versehentlich unterblieben. Deshalb dürfe auch keine zweite Berichtigung zulasten der Masse vorgenommen werden, da es sonst zu einer doppelten Umsatzsteuerbelastung komme.

Das Finanzamt und das Finanzgericht folgten dem nicht. Auch die Revision vor dem BFH blieb erfolglos.

Entscheidung des BFH

Der BFH stellte klar: Werden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Entgelte vereinnahmt, die zunächst uneinbringlich geworden waren, ist die zweite Berichtigung zulasten des Massebereichs vorzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die erste Berichtigung zugunsten des Insolvenzbereichs zuvor verfahrensrechtlich zutreffend durchgeführt wurde.

Mit anderen Worten: Die spätere Vereinnahmung löst eigenständig die zweite Umsatzsteuerberichtigung aus. Die Masse kann sich nicht darauf berufen, dass die erste Berichtigung im Insolvenzbereich fehlerhaft oder versehentlich nicht erfolgt ist.

Keine Bindungswirkung aus dem Insolvenzbereich

Ein zentrales Argument des BFH: Der Beurteilung des Zeitraums bis zur Insolvenzeröffnung kommt keine Bindungswirkung für die Steuerfestsetzung des Zeitraums nach Insolvenzeröffnung zu.

Auch insolvenzrechtliche Besonderheiten ändern daran nichts. Selbst ein Tabelleneintrag oder die zugrunde liegende Steuerberechnung entfalten keine Bindungswirkung für spätere Umsatzsteuerfestsetzungen im Massebereich. Der BFH verweist insoweit auf den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Danach sind Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich für jeden Besteuerungsabschnitt eigenständig zu prüfen.

Warum die zweite Berichtigung nicht von der ersten abhängt

Die Klägerin hatte argumentiert, der Begriff „erneut“ in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG setze voraus, dass zuvor tatsächlich eine erste Berichtigung durchgeführt worden sei. Dies lehnte der BFH ab.

Nach Auffassung des Gerichts kommt es materiell-rechtlich darauf an, dass das Entgelt zunächst uneinbringlich wurde und später vereinnahmt wird. Die verfahrensrechtliche Durchführung der ersten Berichtigung ist keine Voraussetzung dafür, dass die zweite Berichtigung ausgelöst wird.

Der BFH betont außerdem: Würde man die zweite Berichtigung von der tatsächlichen Durchführung der ersten Berichtigung abhängig machen, könnten Insolvenzschuldner durch ein Unterlassen der ersten Berichtigung beeinflussen, ob später eine Masseverbindlichkeit entsteht. Das würde das System der Doppelberichtigung unterlaufen.

Unionsrechtliche Einwände greifen nicht durch

Der BFH hält seine Rechtsprechung zur Doppelberichtigung auch unionsrechtlich für zulässig. Die einschlägige Berichtigung beruht auf Art. 90 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Danach dürfen die Mitgliedstaaten die Steuerbemessungsgrundlage bei Nichtzahlung vermindern, aber auch wieder erhöhen, wenn später doch gezahlt wird.

Damit bestätigt der BFH die bisherige Linie: Die erste Berichtigung wegen Uneinbringlichkeit und die zweite Berichtigung bei späterer Zahlung sind im Insolvenzverfahren systematisch getrennt zu behandeln.

Was gilt bei einer möglichen Doppelbelastung?

Der BFH ließ offen, ob es im konkreten Fall zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung gekommen war. Er stellte aber klar, dass ein solches Problem nicht über die Korrektur der zweiten Berichtigung im Massebereich zu lösen wäre.

Stattdessen wäre eine mögliche Doppelbelastung in einem Rechtsbehelfs- oder Billigkeitsverfahren bezogen auf den vorinsolvenzrechtlichen Zeitraum zu prüfen. Dabei wäre auch zu berücksichtigen, ob gegen die Forderungsanmeldung des Finanzamts rechtzeitig Widerspruch hätte eingelegt werden müssen.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil ist besonders relevant für Insolvenzverwalter, Sachwalter, eigenverwaltende Schuldner und steuerliche Berater. Es zeigt, dass Umsatzsteuerberichtigungen im Insolvenzverfahren strikt den jeweiligen Bereichen zugeordnet werden müssen.

Besonders wichtig ist die saubere Trennung zwischen:

  • Insolvenzforderungen nach § 38 InsO,
  • Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO,
  • Zeitraum vor Insolvenzeröffnung,
  • Zeitraum nach Insolvenzeröffnung,
  • offenen Forderungen aus vorinsolvenzlichen Leistungen,
  • späteren Zahlungseingängen nach Verfahrenseröffnung.

Fehler bei der ersten Berichtigung verhindern nicht automatisch die Umsatzsteuerbelastung der Masse bei späterer Vereinnahmung.

Praxishinweis

Bei Insolvenzeröffnung sollten offene Forderungen aus bereits ausgeführten Leistungen umsatzsteuerlich sofort geprüft werden. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang Entgelte im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung uneinbringlich sind und später noch vereinnahmt werden.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • offene Forderungen zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vollständig erfassen,
  • Umsatzsteuerbeträge aus vorinsolvenzlichen Leistungen gesondert dokumentieren,
  • erste Berichtigung nach § 17 UStG zeitnah prüfen,
  • spätere Zahlungseingänge nach Insolvenzeröffnung eindeutig zuordnen,
  • Masse-Steuernummer und Insolvenz-Steuernummer strikt trennen,
  • Forderungsanmeldungen des Finanzamts zur Insolvenztabelle sorgfältig prüfen,
  • bei fehlerhafter Forderungsanmeldung rechtzeitig Widerspruch einlegen,
  • mögliche Doppelbelastungen im richtigen Verfahrensabschnitt geltend machen.

Fazit

Der BFH bestätigt und verschärft die praktische Bedeutung der umsatzsteuerlichen Doppelberichtigung bei Insolvenzeröffnung. Wird ein Entgelt für eine vor Insolvenzeröffnung erbrachte Leistung erst nach Verfahrenseröffnung vereinnahmt, entsteht durch die zweite Berichtigung grundsätzlich eine Masseverbindlichkeit.

Das gilt auch dann, wenn die erste Berichtigung im Insolvenzbereich versehentlich unterblieben oder verfahrensrechtlich nicht richtig umgesetzt wurde. Für Insolvenzverfahren bedeutet das: Umsatzsteuerliche Berichtigungen müssen von Beginn an sorgfältig dokumentiert und verfahrensrechtlich korrekt behandelt werden. Fehler im Insolvenzbereich lassen sich nicht ohne Weiteres durch eine Entlastung der Masse korrigieren.

Quelle: BFH, Urteil vom 18.12.2025 – V R 34/23, „Zur sogenannten Doppelberichtigung („Berichtigungssequenz“) bei Insolvenzeröffnung“.

BFH: Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlicher Lieferung auch ohne Gelangensbestätigung möglich

BFH, Urteil vom 18.12.2025 – V R 3/25

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18. Dezember 2025 entschieden, dass der Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG nicht zwingend voraussetzt, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV besitzt. Jedenfalls seit Inkrafttreten der Neuregelung des § 17a UStDV zum 1. Oktober 2013 ist die Gelangensbestätigung nicht mehr die alleinige Voraussetzung für den Vertrauensschutz.

Hintergrund: Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Das betrifft Lieferungen von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat an einen Unternehmer, der den Gegenstand dort für sein Unternehmen erwirbt.

Die Steuerfreiheit setzt insbesondere voraus, dass:

  • der Gegenstand tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt,
  • der Abnehmer Unternehmer ist,
  • der Erwerb im anderen EU-Staat der Erwerbsbesteuerung unterliegt,
  • die formellen Nachweis- und Aufzeichnungspflichten erfüllt werden.

In der Praxis ist gerade der Nachweis des Gelangens in das übrige Gemeinschaftsgebiet ein häufiger Streitpunkt in Betriebsprüfungen.

Was ist eine Gelangensbestätigung?

Die Gelangensbestätigung ist ein Beleg, mit dem der Abnehmer bestätigt, dass der Liefergegenstand in das übrige EU-Gebiet gelangt ist. Sie kann ein wichtiger Nachweis für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung sein.

Typischerweise enthält sie Angaben zu:

  • Abnehmer,
  • Liefergegenstand,
  • Menge,
  • Ort und Monat des Erhalts,
  • Ausstellungsdatum,
  • Unterschrift bzw. elektronische Bestätigung.

Die Gelangensbestätigung bleibt weiterhin ein wichtiges und empfehlenswertes Nachweisdokument. Der BFH stellt aber klar: Für den Vertrauensschutz ist sie nicht zwingend erforderlich.

Worum ging es im Streitfall?

Im Streitfall hatte ein Unternehmer eine Lieferung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt. Später stellte sich die Frage, ob die Steuerfreiheit zu versagen ist, weil die Voraussetzungen tatsächlich nicht vollständig nachgewiesen waren und keine Gelangensbestätigung vorlag.

Der Unternehmer berief sich auf den Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG. Danach kann eine Lieferung trotz fehlender objektiver Voraussetzungen als steuerfrei behandelt werden, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer diese Unrichtigkeit auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.

Kernaussage des BFH

Der BFH entschied zugunsten des Vertrauensschutzes: Die Gewährung von Vertrauensschutz setzt seit der Neufassung des § 17a UStDV zum 1. Oktober 2013 nicht voraus, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung besitzt.

Entscheidend ist vielmehr, ob der Unternehmer seinen Nachweispflichten ihrer Art nach nachgekommen ist und ob er bei der Lieferung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat.

Damit wendet sich der BFH gegen eine zu formale Betrachtung. Das Fehlen einer Gelangensbestätigung allein darf den Vertrauensschutz nicht automatisch ausschließen.

Warum ist das Urteil wichtig?

Das Urteil ist für die Praxis erheblich, weil innergemeinschaftliche Lieferungen regelmäßig Gegenstand von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und Betriebsprüfungen sind. Bislang wurde die Gelangensbestätigung häufig als nahezu unverzichtbarer Nachweis behandelt.

Der BFH macht nun deutlich: Der Nachweis des Gelangens kann auch mit anderen zulässigen Beweismitteln geführt werden. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung der Unterlagen und Umstände.

Welche Nachweise kommen neben der Gelangensbestätigung in Betracht?

Neben einer Gelangensbestätigung können je nach Fall insbesondere folgende Unterlagen relevant sein:

  • Frachtbrief,
  • Spediteursbescheinigung,
  • Tracking- und Versandnachweise,
  • CMR-Frachtbrief,
  • schriftliche Versicherung des Abnehmers,
  • Kaufvertrag mit Transportvereinbarung,
  • Rechnung mit zutreffender Anschrift und USt-IdNr.,
  • Zahlungsnachweise,
  • Korrespondenz mit dem Abnehmer,
  • Abholvollmacht und Ausweiskopie bei Abholfällen.

Wichtig ist, dass die Unterlagen insgesamt plausibel belegen, dass der Liefergegenstand in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist oder dass der Unternehmer jedenfalls gutgläubig auf die Angaben des Abnehmers vertrauen durfte.

Besonderheit bei Abholfällen

Besonders risikobehaftet sind sogenannte Abholfälle. Dabei holt der Abnehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter die Ware beim Lieferanten im Inland ab und verbringt sie anschließend in einen anderen EU-Mitgliedstaat.

Gerade hier ist der liefernde Unternehmer häufig darauf angewiesen, dass der Abnehmer zutreffende Angaben macht. Der BFH hält es für möglich, dass auch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, im Rahmen des Vertrauensschutzes genügen kann. Im entschiedenen Fall war insbesondere die im Kaufvertrag enthaltene Versicherung, den Pkw nach Rumänien zu befördern, relevant.

Vertrauensschutz bedeutet nicht Nachlässigkeit

Das Urteil sollte nicht missverstanden werden. Der BFH sagt nicht, dass Nachweise entbehrlich sind. Er sagt nur, dass die Gelangensbestätigung nicht zwingend die einzige Möglichkeit ist, Vertrauensschutz zu erlangen.

Der Unternehmer muss weiterhin sorgfältig handeln. Dazu gehört insbesondere:

  • USt-IdNr. des Abnehmers prüfen,
  • Identität des Abnehmers nachvollziehbar dokumentieren,
  • Transport in das EU-Ausland plausibel belegen,
  • widersprüchliche Angaben aufklären,
  • bei ungewöhnlichen Geschäftsabläufen erhöhte Vorsicht walten lassen,
  • Unterlagen vollständig und geordnet aufbewahren.

Bestehen erkennbare Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abnehmers, kann sich der Unternehmer nicht ohne Weiteres auf Vertrauensschutz berufen.

Bedeutung für die Rechnungstellung

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sollte die Rechnung weiterhin ordnungsgemäß ausgestellt werden. Sie sollte insbesondere enthalten:

  • Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung,
  • USt-IdNr. des Lieferanten,
  • USt-IdNr. des Abnehmers,
  • vollständige Angaben zum Leistungsempfänger,
  • eindeutige Leistungsbeschreibung,
  • zutreffendes Lieferdatum.

Fehler in der Rechnung oder bei der USt-IdNr. können in der Praxis weiterhin erhebliche Risiken auslösen.

Praxishinweis

Unternehmer sollten die Entscheidung nicht als Freibrief verstehen, auf Gelangensbestätigungen zu verzichten. Die Gelangensbestätigung bleibt ein starkes Nachweismittel und sollte weiterhin möglichst eingeholt werden.

Das Urteil hilft aber in Fällen, in denen eine Gelangensbestätigung fehlt, der Unternehmer jedoch andere belastbare Nachweise besitzt und gutgläubig gehandelt hat.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  1. Gelangensbestätigung weiterhin anfordern
    Sie bleibt ein wichtiges Standarddokument.
  2. Alternative Nachweise systematisch sammeln
    Versand-, Fracht-, Zahlungs- und Vertragsunterlagen sollten vollständig dokumentiert werden.
  3. Abholfälle besonders absichern
    Bei Abholung durch den Kunden sollten Ausweiskopie, Vollmacht, Beförderungserklärung und Zielort dokumentiert werden.
  4. USt-IdNr. prüfen und speichern
    Die qualifizierte Bestätigungsabfrage sollte dokumentiert werden.
  5. Auffälligkeiten ernst nehmen
    Ungewöhnliche Zahlungswege, abweichende Anschriften oder widersprüchliche Angaben sollten vor Lieferung aufgeklärt werden.

Fazit

Der BFH stärkt mit seinem Urteil den Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Eine Gelangensbestätigung ist seit der Neuregelung des § 17a UStDV zum 1. Oktober 2013 nicht zwingende Voraussetzung für den Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG.

Für Unternehmer ist das eine wichtige Entlastung. Gleichzeitig bleibt eine sorgfältige Dokumentation unverzichtbar. Wer innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei behandelt, sollte die Voraussetzungen weiterhin umfassend prüfen und die Nachweise geordnet aufbewahren.

Quelle: BFH, Urteil vom 18.12.2025 – V R 3/25, „Innergemeinschaftliche Lieferung: Gelangensbestätigung keine Voraussetzung für Vertrauensschutz“.

Umsatzsteuer bei Mehrzweck-Gutscheinen: BMF klärt Behandlung von Mittelpersonen in Vertriebsketten

BMF-Schreiben vom 29.04.2026 zur Bemessungsgrundlage bei im eigenen Namen handelnden Gutscheinvermittlern

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 29. April 2026 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen von Mittelpersonen in Vertriebsketten für Mehrzweck-Gutscheine Stellung genommen. Betroffen sind insbesondere Fälle, in denen Gutscheine von Zwischenhändlern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben und weiterverkauft werden. Das BMF ändert hierzu Abschnitt 3.17 Abs. 12 UStAE. Die Grundsätze gelten in allen offenen Fällen.

Hintergrund: Was sind Mehrzweck-Gutscheine?

Bei Gutscheinen unterscheidet das Umsatzsteuerrecht zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen.

Ein Mehrzweck-Gutschein liegt vor, wenn bei Ausgabe des Gutscheins noch nicht eindeutig feststeht, welcher Umsatzsteuersatz oder welcher Leistungsort für die spätere Leistung gilt. Typisch ist das etwa bei Gutscheinen, mit denen der Kunde später unterschiedliche Waren oder Leistungen erwerben kann, zum Beispiel Waren mit 7 % und 19 % Umsatzsteuer.

Bei Mehrzweck-Gutscheinen entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich erst bei der tatsächlichen Einlösung des Gutscheins. Der bloße Verkauf oder die Übertragung des Mehrzweck-Gutscheins ist noch nicht die Lieferung oder sonstige Leistung, auf die sich der Gutschein später bezieht.

Worum geht es im neuen BMF-Schreiben?

Das BMF-Schreiben betrifft nicht die Besteuerung der späteren Einlösung des Gutscheins, sondern die Frage, wie Leistungen von Mittelpersonen in einer Vertriebskette umsatzsteuerlich zu behandeln sind.

Solche Vertriebsketten können beispielsweise so aussehen:

  1. Unternehmer A stellt einen Gutschein aus.
  2. Händler B kauft den Gutschein vergünstigt ein.
  3. Händler B verkauft den Gutschein an Händler C weiter.
  4. Händler C verkauft den Gutschein an den Endkunden.

Problematisch ist dabei: Zwischen den Beteiligten wird häufig keine ausdrückliche Provision oder Vermittlungsvergütung vereinbart. Der wirtschaftliche Vorteil der Mittelperson liegt vielmehr in der Differenz zwischen Einkaufspreis und Weiterverkaufswert.

Das BMF stellt nun klar, wie diese Differenz umsatzsteuerlich zu behandeln ist.

Kernaussage: Handelsspanne kann umsatzsteuerpflichtige Vergütung sein

Haben der leistende Unternehmer und der gutscheinausgebende Unternehmer keine ausdrückliche Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen, ergibt sich die Vergütung aus der Differenz zwischen dem Gutscheinausgabepreis und dem Einkaufspreis des gutscheinausgebenden Unternehmers.

Das gilt nach dem neuen Schreiben auch dann, wenn die gutscheinausgebende Mittelperson den Mehrzweck-Gutschein im eigenen Namen ausgibt oder weiterüberträgt. Bei mehreren Mittelpersonen in einer Vertriebskette ergibt sich die Vergütung grundsätzlich aus der Differenz zwischen dem Gutscheinwert und dem Einkaufspreis der jeweiligen Mittelperson, sofern keine gesonderte Vergütungsvereinbarung besteht.

Beispiel aus dem BMF-Schreiben

Das BMF ergänzt Abschnitt 3.17 Abs. 12 UStAE um ein neues Beispiel:

Ein Händler B erwirbt bei Unternehmer A einen Gutschein im Wert von 100 Euro für 90 Euro. Der Gutschein kann für Waren mit Regelsteuersatz und ermäßigtem Steuersatz eingelöst werden. Es handelt sich daher um einen Mehrzweck-Gutschein.

B verkauft den Gutschein im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Händler C für 95 Euro weiter. C verkauft den Gutschein an den Endkunden D für 100 Euro. Zwischen A, B und C gibt es keine Vereinbarungen über eine Vergütung.

Die umsatzsteuerliche Folge nach dem BMF:

BeteiligterEinkaufspreisMaßgeblicher Gutscheinwert / AusgabepreisDifferenz
B90 €100 €10 € abzüglich Umsatzsteuer
C95 €100 €5 € abzüglich Umsatzsteuer

B hat danach eine Leistung an A in Höhe von 10 Euro abzüglich Umsatzsteuer zu versteuern. C hat eine Leistung an B in Höhe von 5 Euro abzüglich Umsatzsteuer zu versteuern.

Wichtig: Nicht der Gutschein selbst, sondern die Vertriebsleistung wird besteuert

Die Klarstellung bedeutet nicht, dass der Verkauf des Mehrzweck-Gutscheins selbst bereits als Lieferung oder sonstige Leistung besteuert wird. Besteuert wird vielmehr die eigenständige Leistung der Mittelperson, also wirtschaftlich die Vertriebs-, Vermittlungs- oder Absatzförderungsleistung gegenüber dem Aussteller oder der vorherigen Mittelperson.

Das ist für die Praxis wichtig, weil andernfalls fälschlich angenommen werden könnte, jeder Weiterverkauf eines Mehrzweck-Gutscheins löse bereits Umsatzsteuer auf den gesamten Gutscheinwert aus. Das ist nicht der Fall.

Bedeutung für die Praxis

Die neue Verwaltungsauffassung ist insbesondere relevant für Unternehmen, die Gutscheine über mehrstufige Vertriebsketten verkaufen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Einzelhändler,
  • Online-Shops,
  • Gutscheinplattformen,
  • Geschenkkartenanbieter,
  • Buch- und Geschenkartikelläden,
  • Tankstellen- und Kioskvertriebe,
  • Handelsketten mit externen Vertriebspartnern,
  • Plattformen für digitale Gutscheine.

Gerade bei digitalen Gutscheinmodellen und Plattformstrukturen kann es mehrere Zwischenstufen geben. Jede Mittelperson sollte prüfen, ob aus ihrer Handelsspanne eine umsatzsteuerpflichtige Leistung abzuleiten ist.

Folgen für Rechnungsstellung und Buchhaltung

Unternehmen sollten künftig genau dokumentieren, ob eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung besteht. Fehlt eine solche Vereinbarung, kann die Finanzverwaltung die Vergütung aus der Differenz zwischen Gutscheinwert bzw. Ausgabepreis und Einkaufspreis ableiten.

Für die Buchhaltung bedeutet das:

  • Einkaufspreise der Gutscheine müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.
  • Gutscheinwert und Weiterverkaufspreis sollten eindeutig erfasst werden.
  • Margen aus dem Gutscheinvertrieb sind umsatzsteuerlich zu prüfen.
  • Rechnungen zwischen den beteiligten Unternehmen sollten die umsatzsteuerliche Behandlung klar abbilden.
  • Die Umsatzsteuer ist aus der Differenz regelmäßig herauszurechnen, wenn der Betrag als Bruttobetrag verstanden wird.

Praxishinweis

Unternehmen, die Mehrzweck-Gutscheine vertreiben, sollten ihre Vertrags- und Abrechnungsmodelle überprüfen. Besonders wichtig ist die Frage, ob die Beteiligten ausdrücklich eine Provision, Vermittlungsgebühr oder sonstige Vergütung vereinbart haben.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • Vertriebsketten für Gutscheine vollständig analysieren,
  • Einordnung als Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein prüfen,
  • Verträge mit Ausstellern und Zwischenhändlern kontrollieren,
  • Margen und Preisnachlässe umsatzsteuerlich würdigen,
  • Rechnungsstellung an die neue Verwaltungsauffassung anpassen,
  • offene Fälle auf mögliche Umsatzsteuerkorrekturen prüfen,
  • bei Plattformmodellen technische Abrechnungssysteme überprüfen.

Fazit

Das BMF-Schreiben vom 29. April 2026 bringt wichtige Klarstellungen für den Vertrieb von Mehrzweck-Gutscheinen über Mittelpersonen. Handeln Zwischenhändler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, kann ihre Handelsspanne eine umsatzsteuerpflichtige Vergütung für eine eigenständige Leistung darstellen.

Fehlt eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung, wird die Bemessungsgrundlage nach der Differenz zwischen Gutscheinwert bzw. Gutscheinausgabepreis und Einkaufspreis der jeweiligen Mittelperson bestimmt. Unternehmen mit Gutscheinvertrieb sollten ihre Abrechnungsprozesse daher sorgfältig prüfen und die Behandlung in allen offenen Fällen beachten.

Quelle: BMF-Schreiben vom 29.04.2026, Az. III C 2 – S 7100/00097/002/309, „Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen von im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelnden Mittelpersonen in Vertriebsketten für Mehrzweck-Gutscheine“.

Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG: BMF veröffentlicht neue Anwendungshinweise

BMF-Schreiben vom 29.04.2026 zur Verlustnutzung bei sanierungsbedingtem Anteilseignerwechsel

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 29. April 2026 ausführliche Grundsätze zur Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG veröffentlicht. Die Sanierungsklausel ist für Kapitalgesellschaften in der Krise von erheblicher Bedeutung, weil sie unter bestimmten Voraussetzungen verhindert, dass steuerliche Verlustvorträge bei einem Anteilseignerwechsel nach § 8c KStG untergehen.

Hintergrund: Verlustuntergang nach § 8c KStG

Nach § 8c KStG können nicht genutzte steuerliche Verluste einer Körperschaft ganz oder teilweise wegfallen, wenn innerhalb eines bestimmten Zeitraums Anteile an der Gesellschaft auf neue Erwerber übergehen.

Gerade bei Krisenunternehmen ist das problematisch: Investoren sind häufig nur bereit, sich an einer sanierungsbedürftigen Gesellschaft zu beteiligen, wenn die bestehenden steuerlichen Verlustvorträge erhalten bleiben. Ohne Sanierungsklausel könnte der Anteilserwerb zwar frisches Kapital bringen, gleichzeitig aber zum Wegfall steuerlicher Verlustvorträge führen.

Die Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG soll diesen Zielkonflikt entschärfen.

Zweck der Sanierungsklausel

Die Sanierungsklausel ermöglicht es, dass ein schädlicher Beteiligungserwerb ausnahmsweise nicht zum Verlustuntergang führt, wenn der Anteilserwerb zum Zwecke der Sanierung erfolgt.

Nach dem BMF setzt die Anwendung der Sanierungsklausel einen Beteiligungserwerb voraus, der auf die Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft gerichtet ist. Eine Sanierung liegt vor, wenn Maßnahmen darauf abzielen, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Körperschaft zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten. Auf den tatsächlichen Erfolg der Sanierung kommt es nach dem BMF nicht an.

Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit

Das BMF stellt klar, dass die Körperschaft im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs sanierungsbedürftig und sanierungsfähig sein muss. Entscheidend ist dabei die pflichtgemäße Einschätzung eines objektiven Dritten.

Erforderlich ist insbesondere, dass:

  • eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verhindert oder beseitigt werden soll,
  • die geplanten Sanierungsmaßnahmen hierfür geeignet sind,
  • der Beteiligungserwerb mit Sanierungsabsicht erfolgt,
  • der Geschäftsbetrieb erhalten werden soll.

Die Sanierungsklausel greift also nicht bei jedem Anteilseignerwechsel einer verlustträchtigen Gesellschaft. Es muss ein echter Sanierungszusammenhang bestehen.

Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs ist entscheidend

Besonders wichtig ist der Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs. Die Sanierungsklausel setzt voraus, dass der Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung erfolgt.

War die Gesellschaft beim ersten Anteilserwerb noch nicht sanierungsbedürftig, kann dieser Erwerb grundsätzlich nicht unter die Sanierungsklausel fallen. Spätere Erwerbe können aber gesondert zu beurteilen sein, wenn die Gesellschaft zwischenzeitlich in eine Krise geraten ist und der spätere Erwerb der Sanierung dient. Das BMF-Schreiben enthält hierzu entsprechende Beispiele.

Sanierung in Konzernstrukturen

Auch bei mittelbaren Beteiligungserwerben und Konzernstrukturen kann die Sanierungsklausel relevant werden. Nach dem BMF muss bei nachgeordneten Gesellschaften aber jeweils nachgewiesen werden, dass auch deren Beteiligungserwerb dem Zweck der Sanierung dient.

Ein konzernweiter Sanierungsplan oder ein Sanierungsgutachten kann ausreichen, wenn daraus hervorgeht, dass die jeweilige Gesellschaft in die Sanierung einbezogen ist. Wird eine nachgeordnete Gesellschaft nicht saniert oder ist sie selbst nicht sanierungsbedürftig, ist die Sanierungsklausel für diese Gesellschaft nicht anzuwenden.

Erhaltung wesentlicher Betriebsstrukturen

Ein zentraler Punkt des BMF-Schreibens ist die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen. Die Sanierungsklausel greift nur, wenn mindestens eine der gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt ist.

Das BMF behandelt insbesondere folgende Fallgruppen:

VoraussetzungBedeutung
Betriebsvereinbarung mit ArbeitsplatzregelungArbeitsplätze sollen im Rahmen einer Sanierungsvereinbarung erhalten werden
LohnsummenregelungDie maßgebliche Lohnsumme darf nicht wesentlich unterschritten werden
Zuführung wesentlichen Betriebsvermögens durch EinlagenDer Gesellschaft muss in relevantem Umfang neues Betriebsvermögen zugeführt werden

Diese Anforderungen sollen sicherstellen, dass nicht lediglich Verlustvorträge übertragen werden, sondern tatsächlich eine wirtschaftliche Sanierung des Unternehmens erfolgt.

Zuführung von wesentlichem Betriebsvermögen

Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Zuführung von neuem Betriebsvermögen. Das BMF-Schreiben enthält hierzu detaillierte Ausführungen, insbesondere zu:

  • Einlagen zur Zuführung wesentlichen Betriebsvermögens,
  • dem maßgeblichen Zwölf-Monats-Zeitraum,
  • der Wesentlichkeitsgrenze,
  • Umwandlungen und Einbringungen,
  • späteren Ausschüttungen oder Rückgewährungen.

Hier ist besondere Vorsicht geboten. Wird zugeführtes Betriebsvermögen innerhalb des maßgeblichen Zeitraums wieder ausgeschüttet oder wirtschaftlich zurückgewährt, kann dies zur rückwirkenden Nichtanwendung der Sanierungsklausel führen.

Ausschluss der Sanierungsklausel

Die Sanierungsklausel ist ausgeschlossen, wenn der Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt ist oder nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel erfolgt.

Damit soll verhindert werden, dass leere Verlustmäntel genutzt werden. Die Vorschrift begünstigt die Sanierung eines fortzuführenden Geschäftsbetriebs, nicht den Erwerb einer Verlustgesellschaft zur Nutzung steuerlicher Verlustvorträge.

Verhältnis zu § 8d KStG

Das BMF-Schreiben behandelt auch das Verhältnis zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG. Ist die Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG anwendbar, fehlt es an einem schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des § 8c KStG. Ein Antrag nach § 8d KStG wird dann gegenstandslos.

Das ist für die Praxis wichtig, weil § 8d KStG seinerseits strenge Voraussetzungen und Bindungen enthält. In Sanierungsfällen sollte daher zuerst geprüft werden, ob die Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG eingreift.

Praxishinweise für Unternehmen und Berater

Bei Sanierungsfällen mit Anteilseignerwechsel sollte die Anwendung der Sanierungsklausel frühzeitig geprüft und dokumentiert werden.

Besonders wichtig sind:

  • Sanierungsbedürftigkeit im Zeitpunkt des Anteilserwerbs dokumentieren,
  • Sanierungsfähigkeit nachvollziehbar darlegen,
  • Sanierungsabsicht des Erwerbers festhalten,
  • Sanierungskonzept oder Sanierungsgutachten erstellen,
  • Erhaltung wesentlicher Betriebsstrukturen nachweisen,
  • Lohnsummen und Arbeitsplatzregelungen überwachen,
  • Einlagen und Kapitalzuführungen sauber dokumentieren,
  • Ausschüttungen oder Rückgewährungen vermeiden,
  • mögliche Branchenwechsel prüfen,
  • Verhältnis zu § 8d KStG rechtzeitig klären.

Bedeutung für Investoren

Für Investoren in Krisenunternehmen ist die Sanierungsklausel ein wichtiger steuerlicher Faktor. Der Erhalt steuerlicher Verlustvorträge kann die Wirtschaftlichkeit einer Sanierung erheblich beeinflussen.

Allerdings ist die Regelung kein Freibrief. Der Anteilserwerb muss tatsächlich sanierungsbezogen sein. Ein bloßer Erwerb einer Verlustgesellschaft ohne ernsthafte Fortführung und Sanierung des Geschäftsbetriebs reicht nicht aus.

Fazit

Das BMF-Schreiben vom 29. April 2026 konkretisiert die Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG umfassend. Für sanierungsbedürftige Kapitalgesellschaften und potenzielle Investoren schafft das Schreiben wichtige Orientierung.

Für die Praxis bleibt entscheidend: Die Sanierungsklausel setzt eine echte Sanierungssituation, einen sanierungsbezogenen Beteiligungserwerb und den Erhalt wesentlicher Betriebsstrukturen voraus. Wer die steuerlichen Verlustvorträge erhalten möchte, sollte den gesamten Sanierungsprozess von Beginn an steuerlich begleiten und sorgfältig dokumentieren.

Quelle: BMF-Schreiben vom 29.04.2026, Az. IV C 2 – S 2745-a/00040/001/239, „Sanierungsklausel nach § 8c Absatz 1a KStG“.

Die steuerliche Forschungszulage im Überblick

BSFZ informiert zur Forschungsförderung – höhere Bemessungsgrundlage und verbesserte Förderung ab 2026

Die steuerliche Forschungszulage ist ein bundesweites Förderinstrument für Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren. Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) ist dabei die zentrale Stelle für die Prüfung, ob ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben förderfähig ist. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat die aktuellen Informationen der BSFZ für die steuerberatende Praxis zusammengefasst.

Was ist die Forschungszulage?

Die Forschungszulage soll Unternehmen steuerlich entlasten, wenn sie eigene Forschungs- und Entwicklungsprojekte durchführen oder Forschungsaufträge vergeben. Sie ist branchenübergreifend, themenoffen und nicht auf bestimmte Technologien beschränkt.

Gefördert werden insbesondere:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung.

Damit ist die Forschungszulage nicht nur für klassische Forschungsunternehmen relevant. Auch kleinere und mittlere Unternehmen, Softwareunternehmen, Produktionsbetriebe, technische Dienstleister, Start-ups oder Handwerksunternehmen können begünstigt sein, wenn sie innovative Projekte mit technischem oder wissenschaftlichem Risiko durchführen.

Wer kann die Forschungszulage beantragen?

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland mit begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Die Förderung ist nicht auf bestimmte Branchen oder Unternehmensgrößen beschränkt. Auch kleine und mittlere Unternehmen können die Forschungszulage nutzen.

Besonders attraktiv ist die Förderung für Unternehmen, die regelmäßig eigene Entwicklungsarbeit leisten, aber bisher keine klassischen Förderprogramme genutzt haben.

Welche Kosten sind förderfähig?

Zu den förderfähigen Aufwendungen gehören insbesondere:

KostenartFörderfähigkeit
ArbeitslöhneArbeitslohn für Arbeitnehmer, die im begünstigten FuE-Projekt tätig sind
EigenleistungenPauschale Stundensätze für bestimmte Eigenleistungen
Auftragsforschung60 % bzw. 70 % der Aufwendungen können angesetzt werden
Abschreibungen auf Wirtschaftsgüterab 28.03.2024 unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig
Gemein- und Betriebskostenfür Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 beginnen, pauschal 20 %

Die BSFZ weist darauf hin, dass die steuerliche Forschungszulage durch das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm nochmals attraktiver ausgestaltet wurde. Ab 2026 steigt insbesondere die maximale Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. Euro jährlich.

Bemessungsgrundlage pro Wirtschaftsjahr

Die maximale Bemessungsgrundlage wurde in den vergangenen Jahren mehrfach erhöht:

Zeitraum der AufwendungenMaximale Bemessungsgrundlage pro Wirtschaftsjahr
bis 27.03.20244 Mio. Euro
ab 28.03.2024 bis 31.12.202510 Mio. Euro
ab 01.01.202612 Mio. Euro

Damit können ab 2026 deutlich höhere Forschungszulagen entstehen als bisher.

Wie hoch ist die Forschungszulage?

Die Forschungszulage beträgt grundsätzlich 25 % der förderfähigen Bemessungsgrundlage. Für kleine und mittlere Unternehmen erhöht sich der Fördersatz für Aufwendungen ab dem 28.03.2024 auf 35 %.

Daraus ergeben sich ab 2026 folgende rechnerische Höchstbeträge:

UnternehmenBemessungsgrundlage ab 2026FördersatzMax. Forschungszulage
Nicht-KMU12 Mio. Euro25 %3 Mio. Euro
KMU12 Mio. Euro35 %4,2 Mio. Euro

Gerade für KMU kann die Forschungszulage damit zu einem erheblichen Finanzierungsbaustein für Innovationsprojekte werden.

Was ist der Vorteil gegenüber klassischen Förderprogrammen?

Ein wesentlicher Vorteil der Forschungszulage ist der Rechtsanspruch. Wenn die BSFZ die Förderfähigkeit des Vorhabens positiv bescheinigt und die weiteren steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Forschungszulage.

Das unterscheidet die Forschungszulage von vielen klassischen Förderprogrammen, bei denen Fördermittel begrenzt sind und Antragsteller miteinander konkurrieren. Die Forschungszulage ist dadurch planbarer und kann auch rückwirkend beantragt werden.

Welche Kriterien muss ein FuE-Projekt erfüllen?

Nicht jede Produktentwicklung ist automatisch förderfähige Forschung und Entwicklung. Die BSFZ prüft insbesondere drei zentrale Kriterien:

  1. Neuartigkeit
    Das Projekt muss auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse oder neuer technischer Lösungen gerichtet sein.
  2. Risiko
    Es müssen technisch-wissenschaftliche Unsicherheiten oder Risiken bestehen. Reine Routineentwicklung reicht nicht aus.
  3. Planmäßigkeit
    Das Vorhaben muss systematisch und nachvollziehbar geplant, durchgeführt und dokumentiert werden.

Gerade die Abgrenzung zwischen normaler Produktentwicklung und förderfähiger experimenteller Entwicklung ist in der Praxis entscheidend.

Zweistufiges Antragsverfahren

Das Verfahren besteht aus zwei Schritten:

SchrittZuständige StelleInhalt
1. Bescheinigung der FörderfähigkeitBSFZPrüfung, ob das Vorhaben ein begünstigtes FuE-Vorhaben ist
2. Festsetzung der ForschungszulageFinanzamtPrüfung und Festsetzung der steuerlichen Forschungszulage

Der Antrag bei der BSFZ erfolgt digital. Er kann für laufende, geplante oder bereits abgeschlossene Vorhaben gestellt werden.

Antrag auch rückwirkend möglich

Ein wichtiger Praxisvorteil: Die Forschungszulage kann auch rückwirkend beantragt werden. Die Antragstellung ist innerhalb der regulären Festsetzungsfrist möglich. Diese beträgt grundsätzlich vier Jahre.

Zudem kann der Antrag auf Bescheinigung im Voraus für bis zu drei volle Wirtschaftsjahre gestellt werden. Das verbessert die Planungssicherheit bei längerfristigen Entwicklungsprojekten.

Praxishinweise für Unternehmen

Unternehmen sollten prüfen, ob laufende oder geplante Projekte die Voraussetzungen für die Forschungszulage erfüllen. Das gilt insbesondere bei technischen Entwicklungsprojekten, Softwareentwicklung, Prozessinnovationen, Prototypen, neuen Produktionsverfahren oder experimentellen Produktverbesserungen.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • FuE-Projekte frühzeitig identifizieren,
  • technische Risiken und Unsicherheiten dokumentieren,
  • Projektziele, Arbeitspakete und Zeitplanung schriftlich festhalten,
  • Personaleinsatz projektbezogen erfassen,
  • Auftragsforschung vertraglich sauber dokumentieren,
  • förderfähige Aufwendungen getrennt auswertbar machen,
  • Antrag bei der BSFZ rechtzeitig vorbereiten,
  • nach positiver Bescheinigung die Festsetzung beim Finanzamt beantragen.

Bedeutung für die steuerliche Beratung

Für Steuerberater ist die Forschungszulage ein wichtiges Beratungsfeld. Viele Unternehmen betreiben förderfähige Entwicklung, ohne dies als „Forschung“ wahrzunehmen. Gerade bei KMU bestehen daher erhebliche ungenutzte Förderpotenziale.

Wichtig ist aber auch: Die steuerliche Forschungszulage ist kein Automatismus. Entscheidend sind eine überzeugende technische Beschreibung des Vorhabens, eine saubere Kostenermittlung und eine belastbare Dokumentation.

Fazit

Die Forschungszulage ist ein attraktives Förderinstrument für Unternehmen mit Forschungs- und Entwicklungsprojekten. Durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. Euro ab 2026, den erhöhten Fördersatz von 35 % für KMU und die neue Pauschale für Gemein- und Betriebskosten wird die Förderung nochmals deutlich interessanter.

Unternehmen sollten daher prüfen, ob bestehende oder geplante Innovationsprojekte förderfähig sind. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann durch die Forschungszulage erhebliche steuerliche Vorteile erzielen und seine Entwicklungsaktivitäten finanziell entlasten.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 30.04.2026; Informationen der Bescheinigungsstelle Forschungszulage.

Haftung nach § 13c UStG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts

BMF stellt klar: Auch jPöR können bei Anwendung des § 2b UStG nach § 13c UStG haften

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 30. April 2026 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu § 13c UStG geändert. Die Klarstellung betrifft juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR), also insbesondere Gemeinden, Städte, Landkreise, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Nach der neuen Verwaltungsauffassung kann eine unternehmerisch tätige jPöR bei Anwendung des § 2b UStG grundsätzlich nach § 13c UStG in Haftung genommen werden.

Hintergrund: Worum geht es bei § 13c UStG?

§ 13c UStG regelt eine besondere Haftung bei der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen. Vereinfacht gesagt kann der Empfänger einer Forderung unter bestimmten Voraussetzungen für Umsatzsteuerbeträge haften, wenn die Umsatzsteuer aus dem zugrunde liegenden Umsatz nicht oder nicht vollständig an das Finanzamt abgeführt wird.

Die Vorschrift ist besonders relevant bei:

  • Forderungsabtretungen,
  • Sicherungsabtretungen,
  • Factoring,
  • Verpfändung von Forderungen,
  • Pfändungen,
  • Finanzierungs- und Sicherungsstrukturen.

Für juristische Personen des öffentlichen Rechts war die Anwendung bislang vor allem deshalb besonders zu beurteilen, weil sie umsatzsteuerlich lange nur eingeschränkt als Unternehmer behandelt wurden.

Bedeutung von § 2b UStG

Mit der Einführung und Anwendung des § 2b UStG wurde die umsatzsteuerliche Behandlung juristischer Personen des öffentlichen Rechts grundlegend geändert. jPöR können danach deutlich häufiger als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne gelten, wenn sie Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage oder im Wettbewerb zu privaten Anbietern erbringen.

Sobald eine jPöR auch unternehmerisch tätig ist und § 2b UStG Anwendung findet, kann nach dem neuen BMF-Schreiben auch eine Haftungsinanspruchnahme nach § 13c UStG möglich sein. Dies gilt nach der Verwaltungsauffassung selbst dann, wenn die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung der Forderung den nichtunternehmerischen Bereich der jPöR betrifft.

Was hat das BMF konkret geändert?

Das BMF ändert Abschnitt 13c.1 UStAE. Dabei werden zwei Punkte klargestellt:

ÄnderungInhalt
Abschnitt 13c.1 Abs. 9 Satz 5 UStAE n. F.Die bisherigen Grundsätze zur Haftung gelten auch bei einer unternehmerisch tätigen jPöR, für die § 2b UStG anwendbar ist.
Abschnitt 13c.1 Abs. 10 Satz 3 UStAE n. F.Die bisherige Sonderregelung für jPöR gilt nur noch für Zeiträume, in denen die jPöR weiterhin § 2 Abs. 3 UStG a. F. nach § 27 Abs. 22, 22a UStG anwendet.

Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Alte Rechtslage: Übergangsregelung nach § 2 Abs. 3 UStG a. F.

Für Zeiträume, in denen eine jPöR noch die alte Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a. F. angewendet hat, bleibt die bisherige Sonderbehandlung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass nur noch insoweit relevant. Diese Übergangsregelung betrifft die Fälle, in denen die jPöR aufgrund der gesetzlichen Übergangsvorschriften nach § 27 Abs. 22 und 22a UStG noch nicht vollständig unter § 2b UStG fällt.

Sobald die jPöR jedoch § 2b UStG anwendet, soll die bisherige Einschränkung nicht mehr greifen. Dann ist eine Haftung nach § 13c UStG nach den allgemeinen Grundsätzen möglich.

Praktische Bedeutung für Kommunen und andere jPöR

Die Änderung ist für jPöR mit unternehmerischen Tätigkeiten von erheblicher Bedeutung. Betroffen sein können insbesondere:

  • Städte und Gemeinden,
  • Landkreise,
  • kommunale Eigenbetriebe,
  • Zweckverbände,
  • Hochschulen,
  • Kammern,
  • öffentlich-rechtliche Stiftungen,
  • Anstalten des öffentlichen Rechts,
  • kommunale Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe.

Relevant wird die Haftung insbesondere dann, wenn Forderungen abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Das kann zum Beispiel bei Finanzierungsmodellen, Sicherheitenbestellungen oder Factoring-Strukturen vorkommen.

Beispiele aus der Praxis

Eine Kommune betreibt entgeltlich eine Sportstätte, ein Parkhaus oder eine Veranstaltungsfläche und ist insoweit unternehmerisch tätig. Werden Forderungen aus diesen Leistungen abgetreten oder zur Sicherheit verpfändet, kann § 13c UStG relevant werden.

Aber auch Forderungen aus anderen Bereichen der jPöR sollten geprüft werden. Nach dem BMF-Schreiben kann die Haftungsinanspruchnahme auch dann möglich sein, wenn die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung für den nichtunternehmerischen Bereich der jPöR erfolgt, sofern die jPöR insgesamt auch unternehmerisch tätig ist und § 2b UStG Anwendung findet.

Warum ist die Klarstellung wichtig?

Die Klarstellung zeigt, dass die Umstellung auf § 2b UStG nicht nur Auswirkungen auf die Steuerbarkeit einzelner Leistungen hat. Sie kann auch haftungsrechtliche Folgen haben.

jPöR sollten daher nicht nur ihre Ausgangsleistungen und Rechnungen prüfen, sondern auch ihre Finanzierungs-, Sicherungs- und Forderungsmanagementprozesse. Gerade in größeren öffentlichen Einrichtungen sind diese Vorgänge häufig auf verschiedene Abteilungen verteilt. Umsatzsteuerliche Risiken können dadurch leicht übersehen werden.

Praxishinweis

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sollten prüfen, ob und in welchem Umfang sie Forderungen abtreten, verpfänden oder von Pfändungen betroffen sind. Dabei sollte insbesondere geklärt werden, ob § 2b UStG bereits angewendet wird oder ob für bestimmte Zeiträume noch die alte Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a. F. gilt.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • Bestandsaufnahme bestehender Abtretungs- und Sicherungsvereinbarungen,
  • Prüfung von Factoring- und Finanzierungsmodellen,
  • Abstimmung zwischen Kämmerei, Steuerabteilung, Rechtsamt und Fachbereichen,
  • Prüfung, ob Forderungen umsatzsteuerpflichtige Leistungen betreffen,
  • Dokumentation der umsatzsteuerlichen Einordnung nach § 2b UStG,
  • Anpassung interner Prozesse zur Vermeidung von Haftungsrisiken,
  • besondere Prüfung bei neuen Verträgen über Forderungsabtretungen oder Verpfändungen.

Fazit

Das BMF-Schreiben vom 30. April 2026 stellt klar: Mit Anwendung des § 2b UStG können auch unternehmerisch tätige juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 13c UStG haften. Die bisherige Sonderregelung gilt nur noch für Zeiträume, in denen die jPöR aufgrund der Übergangsvorschriften weiterhin § 2 Abs. 3 UStG a. F. anwendet.

Für die Praxis bedeutet das: jPöR sollten ihre Forderungsabtretungen, Sicherungsvereinbarungen und Finanzierungsstrukturen umsatzsteuerlich prüfen. Die Umstellung auf § 2b UStG betrifft nicht nur die Steuerpflicht einzelner Leistungen, sondern kann auch zusätzliche Haftungsrisiken auslösen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 30.04.2026, Az. III C 2 – S 7279-a/00004/004/023, „Haftung nach § 13c UStG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)“.

Reiseleistungen von Drittlandsunternehmen: Nichtbeanstandungsregelung bis Ende 2029 verlängert

BMF verlängert Übergangsregelung zur Anwendung des § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 28. April 2026 die Nichtbeanstandungsregelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reiseleistungen von Drittlandsunternehmen erneut verlängert. Danach wird es weiterhin nicht beanstandet, wenn auf Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird. Die Übergangsregelung gilt nun bis zum 31. Dezember 2029.

Hintergrund: Sonderregelung für Reiseleistungen nach § 25 UStG

§ 25 UStG enthält eine besondere umsatzsteuerliche Regelung für Reiseleistungen. Sie betrifft insbesondere Reiseveranstalter, die gegenüber ihren Kunden im eigenen Namen auftreten und für die Durchführung der Reise Leistungen anderer Unternehmer in Anspruch nehmen.

Typische Reisevorleistungen sind zum Beispiel:

  • Hotelunterkünfte,
  • Beförderungsleistungen,
  • Ausflüge,
  • Reiseleitungen,
  • sonstige touristische Einzelleistungen.

Bei Anwendung des § 25 UStG wird grundsätzlich nicht der gesamte Reisepreis besteuert, sondern nur die sogenannte Marge. Die Marge ist vereinfacht gesagt die Differenz zwischen dem vom Kunden gezahlten Reisepreis und den vom Reiseveranstalter bezogenen Reisevorleistungen.

Problem bei Unternehmen mit Sitz im Drittland

Bereits mit BMF-Schreiben vom 29. Januar 2021 hatte die Finanzverwaltung klargestellt, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet grundsätzlich nicht anwendbar ist.

Betroffen sind also insbesondere Reiseunternehmen, die:

  • ihren Sitz außerhalb der EU haben,
  • keine feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet unterhalten,
  • Reiseleistungen an Kunden erbringen,
  • und bisher die Margenbesteuerung nach § 25 UStG angewendet haben.

Ohne Übergangsregelung müssten diese Unternehmen ihre Umsätze nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen beurteilen. Das kann erhebliche Folgen für Leistungsort, Steuerbarkeit, Steuerpflicht, Registrierungspflichten und Rechnungsstellung haben.

Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung

Die ursprünglich vorgesehene Nichtbeanstandungsregelung wurde seit 2021 mehrfach verlängert. Zuletzt galt sie bis zum 31. Dezember 2026. Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 28. April 2026 wird sie nun bis zum 31. Dezember 2029 verlängert.

Das bedeutet: Die Finanzverwaltung beanstandet es weiterhin nicht, wenn betroffene Drittlandsunternehmen für bis zum 31. Dezember 2029 ausgeführte Reiseleistungen die Sonderregelung des § 25 UStG anwenden.

Was bedeutet „Nichtbeanstandungsregelung“?

Eine Nichtbeanstandungsregelung bedeutet nicht, dass sich die gesetzliche Grundauffassung geändert hat. Die Finanzverwaltung bleibt dabei, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Drittlandsunternehmen ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet grundsätzlich nicht anwendbar ist.

Aus Vertrauensschutz- und Übergangsgründen wird es aber vorübergehend akzeptiert, wenn die bisherige Behandlung fortgeführt wird. Für die Praxis schafft dies Zeit, bestehende Geschäftsmodelle, Abrechnungssysteme und umsatzsteuerliche Registrierungen anzupassen.

Bedeutung für Reiseveranstalter und Plattformen

Die Verlängerung ist insbesondere für internationale Reiseveranstalter und touristische Anbieter mit Sitz außerhalb der EU relevant. Sie betrifft aber auch deutsche Unternehmen, die mit solchen Drittlandsreiseveranstaltern zusammenarbeiten oder deren Leistungen vermitteln.

Praktisch relevant ist die Regelung insbesondere für:

  • Reiseveranstalter mit Sitz in Drittstaaten,
  • Online-Reiseplattformen außerhalb der EU,
  • Anbieter von Pauschalreisen,
  • touristische Leistungspakete mit deutschen oder europäischen Reisebestandteilen,
  • Unternehmen mit Kunden im Inland oder in der EU,
  • deutsche Vertragspartner, Vermittler oder Leistungserbringer im Reisebereich.

Auswirkungen auf die Umsatzsteuerpraxis

Die weitere Anwendung der Margenbesteuerung kann für betroffene Unternehmen erhebliche Erleichterungen bringen. Insbesondere müssen bestehende Abrechnungsmodelle nicht kurzfristig umgestellt werden.

Gleichzeitig sollte die Verlängerung nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Grundfrage nur zeitlich aufgeschoben ist. Unternehmen sollten die Zeit bis Ende 2029 nutzen, um ihre umsatzsteuerlichen Strukturen zu überprüfen.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • Sitz und feste Niederlassung des Reiseunternehmens,
  • Anwendbarkeit des § 25 UStG,
  • Leistungsort der einzelnen Reiseleistungen,
  • mögliche Registrierungspflichten in Deutschland oder anderen EU-Staaten,
  • Rechnungsstellung gegenüber Kunden,
  • Vorsteuerabzug aus Reisevorleistungen,
  • technische Umsetzung in Buchhaltungs- und Abrechnungssystemen.

Praxishinweis

Unternehmen mit Sitz im Drittland sollten nicht allein auf die weitere Verlängerung vertrauen, sondern frühzeitig klären, welche umsatzsteuerliche Behandlung ab dem 1. Januar 2030 gelten soll.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  1. Bestehende Reiseleistungen analysieren
    Welche Leistungen werden erbracht, wo werden sie ausgeführt und welche Reisevorleistungen werden eingekauft?
  2. Anwendung des § 25 UStG dokumentieren
    Die Nutzung der Nichtbeanstandungsregelung sollte intern nachvollziehbar dokumentiert werden.
  3. Registrierungspflichten prüfen
    Je nach Struktur können umsatzsteuerliche Registrierungspflichten in Deutschland oder anderen EU-Staaten entstehen.
  4. Verträge und Rechnungen prüfen
    Verträge mit Kunden, Hotels, Beförderungsunternehmen und Vermittlern sollten auf die umsatzsteuerliche Behandlung abgestimmt werden.
  5. Umstellung rechtzeitig vorbereiten
    Da die Übergangsregelung nun bis Ende 2029 gilt, besteht zwar Planungssicherheit, aber keine endgültige gesetzliche Lösung.

Fazit

Das BMF verlängert die Nichtbeanstandungsregelung zur Besteuerung von Reiseleistungen von Drittlandsunternehmen bis zum 31. Dezember 2029. Für betroffene Reiseveranstalter und Plattformen bedeutet dies zunächst erhebliche Erleichterung und zusätzliche Planungssicherheit.

Gleichzeitig bleibt die Finanzverwaltung bei ihrer Grundauffassung: § 25 UStG ist bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet grundsätzlich nicht anwendbar. Die Verlängerung verschiebt die praktische Umstellung lediglich weiter nach hinten.

Unternehmen sollten die Übergangszeit nutzen, um ihre Reiseleistungen, Abrechnungsprozesse und umsatzsteuerlichen Registrierungspflichten sorgfältig zu prüfen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 28.04.2026, Az. III C 2 – S 7419/00016/022/023, „Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland; Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung“.

Neue Größenklassen für Betriebsprüfungen ab 2027

BMF legt neue Abgrenzungsmerkmale nach § 3 BpO 2000 fest

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 27. April 2026 die neuen Abgrenzungsmerkmale für die Einordnung von Betrieben in Größenklassen nach § 3 Betriebsprüfungsordnung 2000 (BpO 2000) veröffentlicht. Die neuen Werte gelten ab dem 1. Januar 2027 für den 25. Prüfungsturnus.

Hintergrund: Warum sind Größenklassen wichtig?

Für Zwecke der steuerlichen Außenprüfung werden Betriebe in verschiedene Größenklassen eingeteilt. Nach § 3 BpO 2000 unterscheidet die Finanzverwaltung zwischen:

  • Großbetrieben (G)
  • Mittelbetrieben (M)
  • Kleinbetrieben (K)
  • Kleinstbetrieben (Kst)

Die Einordnung ist für die Praxis bedeutsam, weil sie Einfluss darauf hat, wie intensiv und in welchen Abständen ein Betrieb typischerweise geprüft wird. Bei Großbetrieben soll der Prüfungszeitraum grundsätzlich an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen. Bei anderen Betrieben soll der Prüfungszeitraum regelmäßig nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen.

Neue Abgrenzungsmerkmale ab 2027

Die neuen Größenklassenmerkmale gelten ab dem 1. Januar 2027. Maßgeblich sind insbesondere Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn. Wird eines der jeweiligen Merkmale überschritten, kann dies zur Einordnung in die entsprechende Größenklasse führen.

BetriebsartGroßbetrieb ab Umsatzerlösen überGroßbetrieb ab steuerlichem Gewinn über
Handelsbetriebe14.700.000 €840.000 €
Fertigungsbetriebe12.600.000 €997.500 €
Freie Berufe12.600.000 €1.470.000 €
Andere Leistungsbetriebe14.700.000 €1.260.000 €
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe6.300.000 €498.750 €

Bei Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Unterstützungskassen und bestimmten sonstigen Fallarten gelten besondere Erfassungsmerkmale. So werden etwa bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände bei Einnahmen von mehr als 6.000.000 € als Großbetriebe erfasst. Fälle mit bedeutenden Einkünften werden bei positiven Einkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG von mehr als 750.000 € als Mittelbetriebe erfasst; eine Verrechnung mit negativen Einkünften erfolgt hierbei nicht.

Mittel- und Kleinbetriebe

Neben den Schwellenwerten für Großbetriebe enthält die Anlage auch die Abgrenzungsmerkmale für Mittel- und Kleinbetriebe. Beispiele:

BetriebsartMittelbetrieb ab Umsatzerlösen überKleinbetrieb ab Umsatzerlösen über
Handelsbetriebe8.600.000 €1.100.000 €
Fertigungsbetriebe5.200.000 €610.000 €
Freie Berufe5.600.000 €990.000 €
Andere Leistungsbetriebe6.700.000 €910.000 €
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe2.600.000 €610.000 €

Auch hier ist jeweils zusätzlich der steuerliche Gewinn als alternatives Abgrenzungsmerkmal zu beachten.

Anwendung erst nach Aufstellung der Betriebskartei

Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass die neuen Merkmale erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden sind. Die Betriebskartei ist die verwaltungsinterne Grundlage, anhand derer die Finanzverwaltung Betriebe für Zwecke der Außenprüfung erfasst und einordnet.

Nach der BpO werden die Betriebe grundsätzlich nach den Ergebnissen der Veranlagung, hilfsweise nach den Angaben in den Steuererklärungen, in die Größenklassen eingeordnet. Die Einordnung gilt in der Regel für die Dauer von drei Jahren; Fehler können jederzeit berichtigt werden.

Bedeutung für Unternehmen und Freiberufler

Die Einordnung in eine höhere Größenklasse bedeutet nicht automatisch, dass sofort eine Betriebsprüfung angeordnet wird. Sie erhöht aber regelmäßig die Prüfungsrelevanz. Besonders bei Großbetrieben ist mit einer deutlich höheren Prüfungsdichte zu rechnen.

Betroffen sein können insbesondere:

  • wachstumsstarke Handelsunternehmen,
  • Produktionsbetriebe,
  • größere Dienstleistungsunternehmen,
  • freiberufliche Praxen und Kanzleien,
  • land- und forstwirtschaftliche Betriebe,
  • Kapitalgesellschaften mit hohen Umsätzen oder Gewinnen,
  • Unternehmen mit besonderen steuerlichen Risikomerkmalen.

Praxishinweis

Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob sie nach den neuen Schwellenwerten ab 2027 in eine höhere Größenklasse fallen könnten. Das gilt insbesondere dann, wenn Umsätze oder Gewinne in den letzten Jahren deutlich gestiegen sind.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • aktuelle Umsatzerlöse und steuerliche Gewinne mit den neuen Schwellenwerten vergleichen,
  • Verfahrensdokumentation und GoBD-Konformität überprüfen,
  • Buchhaltung, Kassenführung und digitale Belegablage auf Ordnungsmäßigkeit prüfen,
  • steuerliche Dauerthemen wie Verrechnungspreise, Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütung, Reisekosten, Bewirtung, Kfz-Nutzung und Rückstellungen dokumentieren,
  • bei Großbetriebsnähe mit erhöhter Prüfungswahrscheinlichkeit rechnen.

Fazit

Mit dem BMF-Schreiben vom 27. April 2026 werden die Größenklassen für Betriebsprüfungen ab dem 1. Januar 2027 neu festgelegt. Die Einordnung nach § 3 BpO 2000 ist für Unternehmen nicht nur eine verwaltungsinterne Formalie, sondern hat praktische Bedeutung für die Prüfungsdichte und die Vorbereitung auf steuerliche Außenprüfungen.

Unternehmen, die aufgrund gestiegener Umsätze oder Gewinne künftig als Groß- oder Mittelbetrieb eingeordnet werden könnten, sollten ihre steuerlichen Prozesse rechtzeitig überprüfen und eine prüfungssichere Dokumentation sicherstellen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 27.04.2026, Az. IV D 2 – S 1450/00014/005/012, „Einordnung in Größenklassen gemäß § 3 Betriebsprüfungsordnung 2000 (BpO 2000)“.

BMF aktualisiert Grundsätze zum Steueroasen-Abwehrgesetz

Neue Klarstellungen zu Abzugsverbot, Quellensteuer und erhöhten Mitwirkungspflichten

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 27. April 2026 die Verwaltungsgrundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) geändert. Betroffen sind insbesondere das Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugsverbot nach § 8 StAbwG, die Quellensteuermaßnahmen nach § 10 StAbwG sowie die gesteigerten Mitwirkungspflichten nach § 12 StAbwG. Das Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Hintergrund: Wozu dient das Steueroasen-Abwehrgesetz?

Das Steueroasen-Abwehrgesetz richtet sich gegen Geschäftsbeziehungen zu sogenannten nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten. Ziel ist es, Steuervermeidung und unfairen Steuerwettbewerb einzudämmen.

Dazu sieht das Gesetz verschiedene steuerliche Abwehrmaßnahmen vor, insbesondere:

RegelungInhalt
§ 8 StAbwGVerbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs
§ 9 StAbwGverschärfte Hinzurechnungsbesteuerung
§ 10 StAbwGQuellensteuermaßnahmen
§ 11 StAbwGMaßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen
§ 12 StAbwGgesteigerte Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten

Das BMF nennt diese Maßnahmen ausdrücklich als zentrale Instrumente des deutschen Steueroasen-Abwehrgesetzes.

Was wurde durch das BMF-Schreiben geändert?

Das neue BMF-Schreiben ändert das bisherige Anwendungsschreiben vom 14. Juni 2024. Die Änderungen betreffen vor allem drei Bereiche:

  1. Aufwendungen im Zusammenhang mit Inhaberschuldverschreibungen und vergleichbaren Schuldtiteln
  2. Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen bzw. -prämien
  3. Umfang der gesteigerten Mitwirkungspflichten bei betroffenen Geschäftsvorfällen

Für Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen in nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind diese Klarstellungen praxisrelevant, weil sie die Abgrenzung zwischen Abzugsverbot, Quellensteuer und Dokumentationspflichten konkretisieren.

Klarstellung zu Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen

Das BMF stellt klar, dass Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen weder dem Quellensteuerabzug nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAbwG noch dem speziellen Abzugsverbot nach § 8 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Satz 1 StAbwG unterliegen.

Wichtig ist aber die Differenzierung: Versicherungs- und Rückversicherungsprämien können dem Grunde nach weiterhin unter das allgemeine Abzugsverbot nach § 8 Satz 1 StAbwG fallen. Soweit solche Prämien jedoch der beschränkten Steuerpflicht nach § 10 StAbwG unterliegen, ist die Ausnahme vom Abzugsverbot nach § 8 Satz 2 Nr. 1 StAbwG zu beachten.

Für die Praxis bedeutet das: Versicherungsverträge mit Bezug zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten müssen künftig noch genauer geprüft werden. Es ist zu unterscheiden zwischen der eigentlichen Versicherungsleistung, der Versicherungsprämie und einer möglichen Quellensteuerpflicht.

Keine Anwendung auf übliche Einlagengeschäfte

Ebenfalls klargestellt wird, dass § 8 StAbwG nicht auf Einlagengeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG im üblichen Umfang anzuwenden ist.

Damit nimmt das BMF typische Bankeinlagen aus dem Anwendungsbereich des Abzugsverbots heraus. Für Unternehmen und Finanzinstitute ist diese Abgrenzung wichtig, weil nicht jede Finanzbeziehung zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet automatisch zum Betriebsausgabenabzugsverbot führen soll.

Vergleichbare Schuldtitel bei Inhaberschuldverschreibungen

Ein weiterer Schwerpunkt betrifft Inhaberschuldverschreibungen und vergleichbare Schuldtitel. Das BMF konkretisiert, wann ein Schuldtitel mit einer Inhaberschuldverschreibung vergleichbar sein kann.

Nach der Verwaltungsauffassung kommt es insbesondere auf folgende Merkmale an:

  • rechtliche Vergleichbarkeit mit einer Inhaberschuldverschreibung,
  • Verbriefung und Verwahrung in vergleichbarer Weise,
  • Fungibilität,
  • Anonymität des Inhabers,
  • Handelbarkeit an einer Börse.

Auch Namensschuldverschreibungen können ausnahmsweise vergleichbar sein, wenn sie etwa auf den Namen eines Kreditinstituts oder eines Nominees eines Clearing-Systems ausgestellt sind und dadurch die Anonymität des wirtschaftlichen Inhabers gewahrt bleibt.

Die Vergleichbarkeit ist nach dem BMF im Einzelfall zu prüfen. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Vergütungsschuldner und/oder beim Vergütungsgläubiger nach § 90 Abs. 2 AO.

Gesteigerte Mitwirkungspflichten nach § 12 StAbwG

Besonders praxisrelevant ist die Änderung zu den gesteigerten Mitwirkungspflichten. Nach § 12 StAbwG bestehen bei Geschäftsvorgängen mit nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten zusätzliche Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten.

Das BMF stellt nun klar: Diese gesteigerten Mitwirkungspflichten sind nur zu erfüllen, wenn mindestens eine der Abwehrmaßnahmen nach §§ 8 bis 11 StAbwG tatsächlich greift. Außerdem gelten sie nur für den jeweiligen Geschäftsvorfall, auf den die Abwehrmaßnahme Anwendung findet.

Das ist eine wichtige Einschränkung. Nicht jede Geschäftsbeziehung zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet löst automatisch den gesamten erweiterten Dokumentationskatalog aus.

Auch Drittbeziehungen können betroffen sein

Die zusätzlichen Aufzeichnungspflichten gelten nicht nur für Geschäftsvorgänge zwischen nahestehenden Personen. Sie können auch Geschäftsvorfälle mit unabhängigen Dritten betreffen.

Allerdings erkennt das BMF an, dass bei unabhängigen Dritten bestimmte Informationen nicht ohne Weiteres verlangt oder erstellt werden können. Dazu gehören beispielsweise detaillierte Angaben zu Funktionen, Risiken oder wesentlichen Vermögenswerten des anderen Geschäftspartners.

Für die Praxis ist das bedeutsam: Unternehmen müssen zwar erhöhte Dokumentationspflichten beachten, sollen aber nicht zu Nachweisen verpflichtet werden, die sie gegenüber unabhängigen Dritten tatsächlich nicht erlangen können.

Bedeutung für Unternehmen

Das Schreiben betrifft insbesondere Unternehmen mit internationalen Geschäftsbeziehungen, Finanzierungen, Versicherungen oder Kapitalmarkttransaktionen mit Bezug zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten.

Relevant sind vor allem:

  • Zahlungen an Unternehmen in gelisteten Steuerhoheitsgebieten,
  • Versicherungs- und Rückversicherungsprämien,
  • Zinszahlungen aus Schuldverschreibungen,
  • Kapitalmarkttransaktionen mit anonymisierten Haltestrukturen,
  • konzerninterne und externe Geschäftsbeziehungen,
  • Dokumentationspflichten bei Betriebsprüfungen.

Praxishinweis

Unternehmen sollten ihre Geschäftsbeziehungen zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten regelmäßig überprüfen. Dabei sollte nicht nur die steuerliche Abzugsfähigkeit einzelner Aufwendungen betrachtet werden, sondern auch die Quellensteuer- und Dokumentationsfolgen.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • Prüfung, ob Geschäftspartner in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig sind,
  • Analyse, ob eine Maßnahme nach §§ 8 bis 11 StAbwG greift,
  • Dokumentation des jeweiligen Geschäftsvorfalls,
  • Prüfung von Versicherungs- und Rückversicherungsprämien,
  • Einzelfallprüfung bei Inhaberschuldverschreibungen und vergleichbaren Schuldtiteln,
  • Nachweis der Vergleichbarkeit und Börsenhandelbarkeit bei Schuldtiteln,
  • Vorbereitung auf erhöhte Nachweisanforderungen in Betriebsprüfungen.

Fazit

Das BMF-Schreiben vom 27. April 2026 bringt wichtige Klarstellungen zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes. Im Mittelpunkt stehen die Abgrenzung zwischen Abzugsverbot und Quellensteuer, die Behandlung bestimmter Finanzinstrumente sowie der Umfang der gesteigerten Mitwirkungspflichten.

Für Unternehmen mit Auslandsbezug ist das Schreiben besonders relevant. Es zeigt: Geschäftsvorfälle mit Bezug zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten müssen steuerlich sorgfältig geprüft und dokumentiert werden. Gleichzeitig begrenzt das BMF die gesteigerten Mitwirkungspflichten auf Fälle, in denen tatsächlich eine Abwehrmaßnahme nach §§ 8 bis 11 StAbwG eingreift.

Quelle: BMF-Schreiben vom 27.04.2026, Az. IV B 5 – S 1308/00008/005/097, „Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes“.

Energiesteuer im Bundesrat beschlossen: Entlastung bei Benzin und Diesel ab 1. Mai 2026

Bundesrat billigt befristete Senkung der Energiesteuer – Verbraucher und Unternehmen sollen kurzfristig entlastet werden

Der Bundesrat hat am 24. April 2026 in einer Sondersitzung die befristete Senkung der Energiesteuer auf Benzin und Diesel beschlossen. Damit ist der Weg für eine kurzfristige Entlastung bei den Kraftstoffpreisen frei. Die Energiesteuersätze für Benzin und Diesel werden vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 um jeweils 14,04 Cent je Liter gesenkt. Zusammen mit dem darauf entfallenden Umsatzsteueranteil ergibt sich eine rechnerische Entlastung von rund 17 Cent brutto pro Liter.

Hintergrund: Hohe Kraftstoffpreise belasten Bürger und Wirtschaft

Die Bundesregierung reagiert mit der Maßnahme auf die stark gestiegenen Energie- und Kraftstoffpreise. Besonders betroffen sind neben privaten Autofahrern auch Unternehmen, die auf Mobilität angewiesen sind, etwa Handwerksbetriebe, Lieferdienste, Logistikunternehmen, Außendienstmitarbeiter und Pendler.

Die Entlastung soll schnell wirken und unmittelbar an der Tankstelle spürbar werden. Nach Angaben der Bundesregierung sollen Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen insgesamt um rund 1,6 Milliarden Euro entlastet werden.

Was genau wurde beschlossen?

Kern der Regelung ist die befristete Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe. Sie betrifft:

KraftstoffSteuersenkung nettoRechnerische Entlastung inkl. Umsatzsteuer
Benzin14,04 Cent/Literbis zu ca. 17 Cent/Liter
Diesel14,04 Cent/Literbis zu ca. 17 Cent/Liter

Die Senkung gilt befristet für den Zeitraum 1. Mai bis 30. Juni 2026. Danach sollen die regulären Energiesteuersätze wieder gelten.

Warum beträgt die Entlastung brutto rund 17 Cent?

Die Energiesteuer ist Bestandteil des Kraftstoffpreises. Wird die Energiesteuer um 14,04 Cent je Liter reduziert, sinkt auch die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Da auf den Kraftstoffpreis zusätzlich Umsatzsteuer anfällt, ergibt sich rechnerisch eine Gesamtentlastung von rund 17 Cent brutto je Liter.

Wichtig ist jedoch: Ob und in welchem Umfang die Entlastung tatsächlich vollständig an der Zapfsäule ankommt, hängt von der Preisgestaltung der Mineralölwirtschaft und der jeweiligen Marktsituation ab. Die gesetzliche Steuersenkung garantiert nicht automatisch, dass jeder Liter Benzin oder Diesel exakt 17 Cent günstiger wird.

Bedeutung für Unternehmen

Für Unternehmen mit hohen Kraftstoffkosten kann die befristete Senkung kurzfristig Liquidität schaffen. Das betrifft insbesondere Branchen mit intensiver Fahrzeugnutzung.

Relevant ist die Maßnahme vor allem für:

  • Handwerksbetriebe,
  • Bauunternehmen,
  • Pflegedienste,
  • Taxi- und Mietwagenunternehmen,
  • Logistik- und Transportunternehmen,
  • Außendienstorganisationen,
  • Unternehmen mit Service- und Montagefahrzeugen.

Die steuerliche Behandlung von Kraftstoffkosten ändert sich durch die Energiesteuersenkung grundsätzlich nicht. Betrieblich veranlasste Kraftstoffkosten bleiben weiterhin als Betriebsausgaben abziehbar. Unternehmer sollten jedoch darauf achten, dass Tankbelege weiterhin ordnungsgemäß aufbewahrt und bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern korrekt verbucht werden.

Keine direkte Steuererstattung für Verbraucher

Die Entlastung erfolgt nicht über die Einkommensteuererklärung und auch nicht über einen gesonderten Antrag. Sie wirkt über den Kraftstoffpreis. Verbraucher müssen daher keine gesonderte steuerliche Erklärung abgeben, um von der Maßnahme zu profitieren.

Für Arbeitnehmer bleibt daneben die Entfernungspauschale unverändert maßgeblich. Die niedrigeren Kraftstoffpreise führen nicht automatisch zu einer Kürzung der Entfernungspauschale.

Zusammenhang mit weiteren Entlastungsmaßnahmen

Die Energiesteuersenkung ist Teil eines größeren Entlastungspakets. Parallel plant bzw. beschließt die Bundesregierung weitere Maßnahmen, darunter:

  • eine steuer- und sozialabgabenfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro durch Arbeitgeber,
  • eine Reform der Einkommensteuer ab 2027 zur Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen,
  • Maßnahmen zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • strukturelle Maßnahmen zur Unterstützung der Automobilindustrie.

Die Entlastungsprämie soll Arbeitgebern ermöglichen, ihren Beschäftigten freiwillig bis zu 1.000 Euro zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuer- und abgabenfrei zu zahlen.

Praxishinweise

Unternehmer sollten die befristete Senkung der Energiesteuer in der kurzfristigen Kosten- und Liquiditätsplanung berücksichtigen. Besonders bei größeren Fahrzeugflotten kann sich die Entlastung spürbar auswirken.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • Kraftstoffkosten für Mai und Juni 2026 gesondert beobachten,
  • Tankbelege weiterhin vollständig aufbewahren,
  • bei betrieblichen Fahrzeugen die ordnungsgemäße Buchung sicherstellen,
  • bei Fuhrparks Verbrauchs- und Kostenentwicklung dokumentieren,
  • keine dauerhafte Entlastung einplanen, da die Maßnahme bis zum 30. Juni 2026 befristet ist.

Beispielrechnung

Ein Unternehmen verbraucht im Mai und Juni 2026 insgesamt 5.000 Liter Diesel.

Bei einer rechnerischen Entlastung von bis zu 17 Cent brutto je Liter ergibt sich:

5.000 Liter × 0,17 Euro = 850 Euro brutto

Die tatsächliche Entlastung hängt davon ab, ob und in welchem Umfang die Steuersenkung im Kraftstoffpreis weitergegeben wird.

Fazit

Die befristete Senkung der Energiesteuer auf Benzin und Diesel soll Bürger und Unternehmen kurzfristig entlasten. Vom 1. Mai bis 30. Juni 2026 sinkt die Steuer um 14,04 Cent je Liter. Einschließlich Umsatzsteuer ergibt sich eine rechnerische Entlastung von rund 17 Cent brutto pro Liter.

Für Unternehmen mit hohem Kraftstoffverbrauch kann die Maßnahme kurzfristig spürbar sein. Da sie jedoch zeitlich begrenzt ist und die tatsächliche Weitergabe an der Tankstelle von der Preisgestaltung abhängt, sollte sie nicht als dauerhafte Kostenentlastung eingeplant werden.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 24.04.2026; Bundesrat, 1064. Sitzung vom 24.04.2026; BMF-FAQ zur Energiesteuersenkung.