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Familienförderung

Staatliche + Steuerliche Familienförderung

Mit vielen Milliarden Euro unterstützt der Staat Maßnahmen zur Familienförderung. Welche finanzielle Unterstützung steht Ihnen zu?


1 Einführung

Es gibt eine Vielzahl von Zuschüssen und finanziellen Unterstützungsleistungen für Familien. Hier sind einige Beispiele:

  1. Kindergeld: Kindergeld ist eine finanzielle Unterstützung, die Eltern für ihre Kinder erhalten. Es soll dazu beitragen, die finanzielle Belastung durch die Erziehung von Kindern zu mildern.

  2. Elterngeld: Elterngeld ist eine finanzielle Unterstützung, die für einen begrenzten Zeitraum an Eltern gezahlt wird, die eine berufliche Auszeit nehmen, um sich um ihr neugeborenes Kind zu kümmern.

  3. Kinderbetreuungszuschüsse: Einige Länder bieten finanzielle Unterstützung für Kinderbetreuungskosten an. Hierbei können Eltern eine teilweise Erstattung der Kosten für eine Kinderbetreuung erhalten, um ihnen zu helfen, Beruf und Familie besser zu vereinbaren.

  4. Wohngeld: Wohngeld ist eine finanzielle Unterstützung für Menschen mit geringem Einkommen, die Schwierigkeiten haben, die Miete oder die Belastungen für das Eigenheim zu bezahlen.

  5. Bildungsbeihilfen: Einige Länder bieten finanzielle Unterstützung für Schulbedarf, Schulgebühren oder Studiengebühren an. Ziel ist es, Familien zu unterstützen, deren Einkommen nicht ausreicht, um diese Kosten zu tragen.

Es gibt noch viele weitere Arten von Zuschüssen und finanziellen Unterstützungsleistungen. Die genauen Bedingungen, Voraussetzungen und Höhen können je nach Land unterschiedlich sein. Es ist empfehlenswert, sich bei den entsprechenden Behörden und Einrichtungen zu erkundigen, um herauszufinden, welche Zuschüsse und Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen werden können. Nachfolgend wird auf die steuerrechtliche Familienförderung eingegangen.

Durch den sogenannten Familienleistungsausgleich erfolgt die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums durch die Auszahlung von Kindergeld oder durch die Berücksichtigung von Freibeträgen in der Steuerrechnung bei den Eltern. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Besteuerung von Eltern ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums, des Betreuungsbedarfs und des Erziehungsbedarfs ihrer Kinder nicht besteuert werden darf. Unter Beachtung dieser und weiterer verfassungsrechtlicher Vorgaben erfolgt die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Kindern bei ihren Eltern im System des Familienleistungsausgleichs, indem bei der Besteuerung der Eltern dementsprechende Freibeträge für Kinder steuerfrei belassen werden, zunächst aber durch monatlich auf Antrag festgesetztes und ausgezahltes Kindergeld.


Berechnen Sie jetzt den steuerlichen Familienleistungsausgleich schnell und einfach:

Familienleistungsausgleich

Veranlagungsjahr

Kinderfreibeträge
Zahl der Monate
ganzes Kind / ganzer Betrag:
halbes Kind / halber Betrag:

Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf
Zahl der Monate
ganzes Kind / ganzer Betrag:
halbes Kind / halber Betrag:

erhaltenes Kindergeld
Zahl der Monate     halbes Kind
Erstes Kind:
Zweites Kind:
Drittes Kind:
Viertes und weitere Kinder:

Steuerliche Angaben
Bruttoeinkommen / Jahr
Euro
Veranlagungsart

Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft dann das Finanzamt von Amts wegen bei der Veranlagung der Eltern zur Einkommensteuer, ob mit dem Anspruch auf Kindergeld oder mit den mit dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen das Existenzminimum der Kinder steuerfrei gestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, werden die Freibeträge für Kinder vom Einkommen abgezogen und der Anspruch auf Kindergeld mit der steuerlichen Wirkung der Freibeträge verrechnet. In diesem Fall beschränkt sich der Familienleistungsausgleich auf die verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreistellung. Soweit das Kindergeld oder vergleichbare Leistungen im In- oder Ausland darüber hinausgehen, bleiben diese der Familie erhalten und dienen deren Förderung.

Familien und alleinerziehenden Eltern bietet der Staat darüber hinaus in bestimmten Situationen finanzielle Unterstützung und vielerlei Zuschüsse an. Auf welche Hilfe Sie als Elternteil oder Familienangehöriger dabei Anspruch haben, zeigen Ihnen die folgenden Ausführungen.

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2 Steuerliche Vergünstigungen für Eltern

2.1 Kinder im Steuerrecht

2.2 Kindergeld

2.3 Freibeträge für Kinder

2.4 Volljährige Kinder

2.5 Ausbildungsfreibetrag

2.6 Kinderbetreuungskosten

2.7 Schulgeld

2.8 Weitere Erleichterungen für Eltern


2.1 Kinder im Steuerrecht

Das persönliche Einkommen wird nach dem Einkommensteuergesetz auf Grundlage der Leistungsfähigkeit besteuert. Für Ausgaben, die Eltern durch ihre Kinder zusätzlich entstehen, gibt es deshalb einen Ausgleich durch das Kindergeld oder durch steuerliche Freibeträge für Kinder. Bei ihrer Besteuerung wird automatisch die für die Eltern günstigere Variante berücksichtigt.

Kinder im Sinne des Steuerrechts sind

· im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder (leibliche und adoptierte Kinder) und

· Pflegekinder (Kinder, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

Ein Kind wird steuerlich berücksichtigt, bis es das 18. Lebensjahr vollendet hat (also vom Geburtsmonat bis einschließlich des Monats, in dem das Kind seinen 18. Geburtstag feiert). Ein Kind, das älter als 18 Jahre ist, kann jedoch auch berücksichtigt werden, wenn es

· das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeit suchend gemeldet ist,

  • das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

o für einen Beruf ausgebildet wird,

o sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet,

o sich zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes, eines sozialen oder ökologischen Jahres oder bestimmter anderer Freiwilligendienste befindet,

o eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder

o ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen Freiwilligendienst oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne des Zivildienstgesetzes oder einen Bundesfreiwilligendienst leistet oder

· unabhängig vom Alter wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein).

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2.2 Kindergeld

Beim Kindergeld berücksichtigt werden

  • Kinder im Sinne des Steuerrechts (vgl. Punkt 2.1),

· Stiefkinder, die jemand in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie

  • aufgenommene Enkelkinder.

Das Kindergeld beträgt:

Veranlagungs-zeitraum

1. und 2. Kind

3. Kind

ab 4. Kind

ab 01.01.2016

190 €

196 €

221 €

ab 01.01.2017

192 €

198 €

223 €

ab 01.01.2018

194 €

200 €

225 €

Für verheiratete Kinder und Kinder mit einem vorrangigen Unterhaltsanspruch nach § 1615 BGB besteht nur dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn ein sogenannter Mangelfall vorliegt. Bei einer Mangelfallprüfung wird das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes und der vorrangig zum Unterhalt verpflichteten Person zugrunde gelegt.

Hinweis

Bei der Bundesagentur für Arbeit lässt sich als Überblick das kostenlose Merkblatt Kindergeld in mehreren Sprachen downloaden, und zwar unter www.arbeitsagentur.de à Familie und Kinder à Merkblätter und Formulare.

Neben dem Bezug von Kindergeld besteht für Familien mit geringem Einkommen die Möglichkeit, einen Kinderzuschlag zu erhalten. Diese Ergänzungsleistung zum Kindergeld soll Familien vor einem Abrutschen in den Hartz-IV-Bezug bewahren. Der Antrag kann dann gestellt werden, wenn die Eltern mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Unterhalt, nicht aber den der Kinder decken können. Der höchstmögliche Kinderzuschlag beträgt für jedes im Haushalt lebende Kind seit Januar 2017 monatlich 170 € (2016: 160 €). Die Brutto-Mindesteinkommensgrenzen für den Anspruch auf Kinderzuschlag betragen bei

  • Alleinerziehenden 600 € und bei
  • Elternpaaren 900 €.

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2.3 Freibeträge für Kinder

Der allgemeine Freibetrag je Kind beträgt:

Jahr

Allein veranlagter Elternteil

Zusammen veranlagte Eltern

ab 01.01.2016

2.304 €

4.608 €

ab 01.01.2017

2.358 €

4.716 €

ab 01.01.2018

2.394 €

4.788 €

Zusätzlich zum Kinderfreibetrag wird Eltern je Kind weiterhin ein Betrag von 1.320 € (bei zusammenveranlagten Eltern 2.640 €) für den unveränderten Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsaufwand gewährt.

Hinweis

Wird ein Kind nicht im Januar, sondern etwa im April geboren, so wird im Geburtsjahr der Kinderfreibetrag anteilig gewährt. Am Beispiel April besteht der Kindergeldanspruch für neun Monate des Jahres, so dass auch der Kinderfreibetrag nur für neun Monate berechnet wird.

Betreuungs- und Kinderfreibeträge werden nur berücksichtigt, wenn sie sich höher auswirken als das Kindergeld. Das heißt, das gezahlte Kindergeld wird auf die daraus resultierende Steuerersparnis angerechnet.

Der steuerfreie Grundbetrag für Erwachsene wurde in den letzten Jahren zur Deckung des verfassungsrechtlich gebotenen Existenzminimums stetig angehoben, wie nachfolgende Tabelle zeigt.

Jahr

Ledige

Gemeinsam Veranlagte

2016

8.672 €

17.344 €

2017

8.820 €

17.640 €

2018

9.000 €

18.000 €

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2.4 Volljährige Kinder

Bei volljährigen Kindern werden unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstatus beim Kindergeldanspruch zwei Arten unterschieden.

2.4.1 Kinder ohne Berufsausbildung bzw. abgeschlossenes Studium

Volljährige Kinder ohne abgeschlossene Berufsausbildung bzw. abgeschlossenes Studium erhalten in der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz, während der ersten Berufsausbildung oder in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ohne weitere Vor­aussetzung Kindergeld. Dabei ist es unerheblich, in welchen zeitlichen Umfang sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder wie viel Einkommen sie verdienen.

2.4.2 Kinder mit Berufsausbildung bzw. abgeschlossenem Studium

Verfügen volljährige Kinder bereits über eine Ausbildung bzw. ein abgeschlossenes Studium und warten sie auf einen weiteren Ausbildungsplatz, eine weitere Ausbildung oder befinden sie sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen, erhalten Eltern nur dann Kindergeld, wenn die Erwerbstätigkeit, der sie nachgehen, unschädlich ist.

Hinweis

Eine Berufsausbildung im Sinne des Einkommensteuerrechts muss nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein. So können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch mehraktige Ausbildungsmaßnahmen zu einer einheitlichen Berufsausbildung gehören, wenn sie zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt sind, so dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.

Unschädlich für den Kindergeldanspruch volljähriger Kinder ist die Erwerbstätigkeit dann, wenn es sich:

· um Einkommen aus einem Ausbildungsverhältnis (Ausbildungsvergütung) oder

· um Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob, 450-€-Job) handelt und

· die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht überschritten wird.

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2.5 Ausbildungsfreibetrag

Befindet sich ein volljähriges Kind in Ausbildung und besteht ein Anspruch auf Kindergeld oder Freibetrag für Kinder, kann bei einer auswärtigen Unterbringung ein Ausbildungsfreibetrag von 924 € gewährt werden. Vor­aussetzung ist hierfür allerdings, dass die Eltern für den Nachwuchs noch Kindergeld beziehen. Der Freibetrag wird den Eltern in voller Höhe gewährt – unabhängig davon, wie hoch die Einkünfte und Bezüge des Nachwuchses sind. Gekürzt wird der Betrag jedoch für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht gegeben waren. Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln, wie beispielsweise BAföG-Zuschüsse, werden zu 100 % angerechnet.

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2.6 Kinderbetreuungskosten

Entstehen Ihnen Aufwendungen für die Betreuung Ihrer Kinder, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen.

Berücksichtigt werden Betreuungskosten als Sonderausgaben für Kinder ab ihrer Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Darüber hinaus können Aufwendungen für solche Kinder berücksichtigt werden, die wegen einer vor dem vollendeten 25. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Als Betreuungskosten kommen Ausgaben in Geld oder Geldeswert für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes in Betracht.

Absetzbar sind Aufwendungen für:

· die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen,

· die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern,

· die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie Kinder betreuen,

· die Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben.

Nicht berücksichtigt werden Aufwendungen für:

· die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, zum Beispiel Musikunterricht,

  • Nachhilfeunterricht,
  • sportliche und andere Freizeitbetätigungen,
  • die Verpflegung des Kindes.

Die Förderung setzt voraus, dass das Kind zum Haushalt des jeweiligen Elternteils gehört, dass es also dauerhaft in dessen Wohnung lebt oder mit dessen Einwilligung vorübergehend auswärtig untergebracht ist.

Als Sonderausgaben abziehbar sind die Kinderbetreuungskosten in Höhe von 2/3 der angefallenen Aufwendungen, allerdings mit höchstens 4.000 € je Kind und Kalenderjahr. Da der Höchstbetrag ein Jahresbetrag ist, findet selbst dann keine zeitanteilige Aufteilung statt, wenn nur während einiger Monate Kinderbetreuungskosten angefallen sind. Besonders wichtig für den Abzug der Kinderbetreuungskosten sind die Nachweispflichten: Der Elternteil, der die Aufwendungen steuerlich geltend machen möchte, muss für diese eine Rechnung vorlegen sowie beweisen können, die erforderliche Summe auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt zu haben.

Hinweis

Die Rechnung sowie die Zahlungsnachweise müssen Sie nur auf Verlangen des Finanzamts vorlegen. Eine Barzahlung wird vom Finanzamt nicht anerkannt, daher sollten Sie Zahlungen für Kinderbetreuungskosten immer unbar mittels Überweisung tätigen.

Haushaltsnahe Dienstleistung

Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungen bzw. Dienstleistungen können direkt von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden – und zwar unabhängig von der speziellen Regelung für Kinderbetreuungskosten. DaKinderbetreuung, die in einem inländischen Haushalt erbracht wird, zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehört, können auch diese Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Auf persönliche Voraussetzungen bei den Eltern kommt es hier nicht an.

Beispiel

Eine Mutter lässt ihr Kind von ihren Eltern betreuen. Die Eltern der Mutter leben nicht mit ihr zusammen und betreuen das Kind in der Wohnung der Mutter. Dafür zahlt diese jährlich 2.400 €. Die Eltern der Mutter stellen ihr den Betrag in Rechnung, und die Mutter überweist ihn auf ihr Bankkonto.

Die Mutter kann 20 % der Aufwendungen, also 480 €, von ihrer Steuerschuld abziehen. Würden die Eltern der Mutter das Kind in deren eigener Wohnung betreuen, könnte diese Steuerermäßigung nicht gewährt werden.

Für den Abzug der Kinderbetreuungsaufwendungen bei den haushaltsnahen Dienstleistungen gibt es zwei Varianten:

· 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 € im Jahr, wenn das Kind von einer geringfügig beschäftigten Person betreut wird, oder

· 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 €, wenn das Kind von einer Person ohne Beschäftigungsverhältnis im Haushalt betreut wird. Gemeint sind hiermit Personen, die sich vorrangig um den Haushalt kümmern und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

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2.7 Schulgeld

Wer seinen Nachwuchs auf eine private Schule schickt, muss hierfür oft ein Entgelt zahlen. Daher erlaubt der Fiskus, einen Teil dieses Schulgeldes als Sonderausgabe geltend zu machen. Voraussetzung: Die Eltern erhalten für den Schüler, der die Privatschule besucht, einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld und das Kind besucht eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule.

Für die Berechnung des abziehbaren Teils der Aufwendungen wird aus dem insgesamt gezahlten Schulgeld der Teil herausgerechnet, der für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung gezahlt wird. Die Aufteilung ist nach der Kostenstruktur der Schule vorzunehmen, gegebenenfalls muss geschätzt werden. Meistens erteilen die Schulen eine Bescheinigung über die Aufteilung. Die Kosten für die Fahrten zur Schule oder für Unterrichtsmaterial können nicht geltend gemacht werden.

Von dem verbleibenden Teil des Schulgeldes können 30 % als Sonderausgaben abgesetzt werden, maximal 5.000 € im Jahr. Das bedeutet, dass die Eltern mehr als 16.666 € Schulgeld zahlen müssen, um den Höchstbetrag zu überschreiten. Hierzu zählen auch die Elternbeiträge zur Kostendeckung des Schulbetriebs. Der restliche Anteil sowie die Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung gehören nicht zu den Sonderausgaben, können aber Kinderbetreuungskosten sein und sich auf diesem Weg steuerlich noch auswirken.

Hinweis

Spenden an gemeinnützige Schulvereine können Eltern noch zusätzlich berücksichtigen. Die freiwillige Zuwendung darf allerdings nicht die Kosten des normalen Schulbetriebs decken. Das gilt auch für die Leistungen an einen Förderverein, der diese satzungsgemäß zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleitet.

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2.8 Weitere Erleichterungen für Eltern

2.8.1 Wie werden Alleinerziehende entlastet?

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 1.908 €. Er erhöht sich für das zweite und jedes weitere Kind um 240 €.

Hinweis

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird automatisch über die Steuerklasse II berücksichtigt. Jedoch kann der Erhöhungsbetrag ab dem zweiten Kind nur durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung beantragt werden.

Der Entlastungsbetrag setzt voraus, dass der alleinerziehende Elternteil

· mit mindestens einem Kind zusammen in einem Haushalt lebt und

· für das Kind Kindergeld oder -freibeträge erhält.

Das können zum Beispiel auch volljährige Kinder sein, die sich in Berufsausbildung befinden. Alleinstehend im Sinne dieser Regelung ist jemand dann, wenn er die Voraussetzungen für das Splittingverfahren nicht erfüllt oder verwitwet ist und nicht zusammen mit einer anderen volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft bildet.

Die Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person ist nur dann unschädlich, wenn es sich um ein Kind handelt, für das der Alleinstehende Kindergeld oder Freibeträge erhält.

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2.8.2 Außergewöhnliche Belastungen

Als außergewöhnliche Belastungen darf man nur solche Aufwendungen abziehen, die

  • zwangsläufig entstehen und

· höher sind als bei der überwiegenden Mehrzahl von Personen mit gleichen Einkommens- und Familienverhältnissen.

Dabei wird eine sogenannte zumutbare Belastung als Eigenanteil angerechnet. Diese ist nach der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte und der Anzahl der Kinder wie folgt gestaffelt:

Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte ...

bis 15.340 €

über 15.340 € bis 51.130 €

über 51.130 €

für Kinderlose bei Anwendung der:

Grundtabelle

5 %

6 %

7 %

Splittingtabelle

4 %

5 %

6 %

für Eltern von:

ein oder zwei Kindern

2 %

3 %

4 %

mehr als zwei Kindern

1 %

1 %

2 %

Hinweis

Wegen der zumutbaren Eigenbelastung, die den steuerlichen Abzug der Kosten mindert, sollten Sie darauf achten, dass außergewöhnliche Belastungen möglichst auf ein Jahr konzentriert werden. Dies können Sie durch den Zeitpunkt der Zahlungen steuern.

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2.8.3 Übernahme von Kindergartenbeiträgen durch den Arbeitgeber

Leistungen des Arbeitgebers (zusätzlich zum normalen Arbeitslohn oder durch Umwandlung von freiwilligen Sonderzahlungen wie beispielsweise Weihnachtsgeld) zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber den Betrag direkt an den Betreuenden überweist oder den Eltern erstattet.


2.8.4 Unterhalt von Kindern, für die man keine Vergünstigung erhält

Der Höchstbetrag für Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung von Kindern beträgt seit dem 01.01.2017 jährlich 8.820 € (2016: 8.652 €), wenn niemand einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat.

Beispiel

Eine Mutter unterstützt ihren 35-jährigen Sohn, der keine eigenen Einkünfte hat, monatlich mit 250 €.

Da der Sohn die Altersgrenze von 25 Jahren überschritten hat, erhält für ihn niemand mehr einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld. Aus diesem Grund kann die Mutter die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Der Abzug ist nur dann möglich, wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, was bei Kindern allerdings immer der Fall ist. Eigene Einkünfte und Bezüge der Kinder werden angerechnet, soweit sie im Jahr 624 € übersteigen. Ausbildungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln wie beispielsweise BAföG-Zahlungen werden voll angerechnet. Unterhaltsaufwendungen können nur dann abgezogen werden, wenn der Empfänger bedürftig ist, also kein eigenes Vermögen von mindestens 15.500 € besitzt.

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2.8.5 Reduzierung der Zuschlagsteuern

Die Bemessungsgrundlage für die sogenannten Zuschlagsteuern – also für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer – wird unter Abzug von Kinderfreibeträgen ermittelt. Je höher also die Vergünstigung, desto niedriger die Zuschlagsteuer.

Hinweis

Bei der Festsetzung von Vorauszahlungen wird zur Ermittlung der Zuschlagsteuern zunächst nur der Kinderfreibetrag abgezogen.

Darüber hinaus gibt es folgende Förderungen:

· Ist das Kind behindert, können Eltern den Pauschbetrag des Kindes von bis zu 3.700 € auch auf ihre eigene Steuerrechnung übertragen. Das macht Sinn, wenn das Kind keine oder nur geringe eigene Einkünfte hat.

· Ist der Nachwuchs nicht nur vorübergehend pflegebedürftig, gibt es einen jährlichen Pauschbetrag von 924 € und eine Begünstigung als haushaltsnahe Dienstleistung.

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3 Elterngeld

Das Elterngeld gehört zu den am meisten geschätzten Familienleistungen in Deutschland, das die wirtschaftliche Existenz von Familien absichert und für eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf sorgen soll.


3.1 Basiselterngeld

Elterngeld können erwerbstätige Arbeitnehmer, Beamte und Selbständige, aber auch erwerbslose Eltern, Studenten sowie Auszubildende beziehen. Hinzu kommen Verwandte dritten Grades, wenn die Eltern die Betreuung beispielsweise wegen schwerer Krankheit nicht sicherstellen können. Der staatliche Zuschuss ist also allen Eltern garantiert, selbst wenn sie vor der Geburt nicht berufstätig waren.

Das Elterngeld kann im Zeitraum zwischen dem Geburtstag des Kindes und der Vollendung seines 14. Lebensmonats bezogen werden. Es wird für die Dauer von zwölf Monaten gezahlt. Diese Zeit kann um zwei Monate verlängert werden, wenn sich auch der andere Elternteil eine berufliche Auszeit für die Betreuung des Kindes nimmt (Partnermonate). Berufstätige Alleinerziehende können die beiden Partnermonate zusätzlich für sich beanspruchen; sie erhalten die Unterstützung also 14 Monate lang. Auf Antrag können die monatlichen Beträge auch halbiert und über den doppelten Zeitraum ausgezahlt werden.

Seit dem 01.01.2013 gilt für die Berechnung des Basis­elterngelds der Bruttolohn, den der betreffende Elternteil in den letzten zwölf Monaten zeitlich am längsten bezogen hatte. Von diesem werden Pauschalsätze abgezogen. Des Weiteren wird die Lohnsteuerklasse zugrunde gelegt, in die die betreuende Mutter oder der Vater in den vorangegangenen zwölf Monaten am längsten eingestuft war. Es ist also bei verheirateten Paaren empfehlenswert, dass der Elternteil, der in Elternzeit geht, in die Steuerklasse wechselt, die ihm am meisten netto lässt, also in der Regel Klasse III.

· Bei nichtselbständiger Tätigkeit wird aus jeder Lohn- oder Gehaltsbescheinigung als einziger Wert das laufende lohnsteuerpflichtige Bruttoeinkommen entnommen, aus dem EDV-gesteuert ein fiktives Nettoeinkommen berechnet wird. Durch diese fiktive Nettoberechnung wirkt sich beispielsweise die Eintragung von Freibeträgen nicht mehr auf das Elterngeld aus.

· Bei den Gewinneinkünften erfolgt eine Berechnung des Nettoeinkommens mithilfe von pauschalen Abgabensätzen sowie fiktiven Steuern. Hierbei wird die Einkommensteuer fiktiv berechnet, indem auf den durchschnittlichen monatlichen Gewinn die Lohnsteuertabelle angewendet wird.

Hinweis

Damit bringt der Wechsel in eine günstigere Klasse nur noch Vorteile, wenn er mindestens sieben Monate vor Geburt des Kindes stattfindet.

Die Höhe des Elterngelds entspricht einem Prozentsatz des letzten – nach den zuvor genannten Verfahren ermittelten – „Netto“-Einkommens, der anhand der Höhe von diesem angepasst wird: ist das Einkommen höher als 1.240 €, wird der Prozentsatz von 65 % angewendet. Bis 1.200 € wird dieser Prozentsatz pro 2 €, die das Einkommen unterhalb der 1.240-€-Marke liegt, um jeweils 0,1 % erhöht. Daher ergibt sich bei 1.200 € ein Prozentsatz von 67 %, bei dem diese Rechnung nicht weitergeführt wird.

Um Geringverdiener stärker zu unterstützen, wird der Prozentsatz für Einkommen unter 1.000 € für jede 2-€-Unterschreitung um 0,1 % erhöht. Daraus ergibt sich, dass ab einem Nettoeinkommen von 340 € dieses zu 100 % als Elterngeld ausbezahlt wird.

Um den Höchstbetrag von 1.800 € zu erhalten, muss der Monatsverdienst „netto“ bei rund 2.770 € oder darüber liegen.

Bei der Geburt von Zwillingen erhöht sich das Elterngeld für das zweite Kind pauschal um 300 € und bei Drillingen um weitere 300 €. Bei Mehrlingsgeburten übersteigt das Elterngeld insoweit den Höchstbetrag von 1.800 €.

Einen Geschwisterbonus gibt es, wenn das neugeborene Kind mindestens ein Geschwisterchen unter drei Jahren oder zwei Geschwister unter sechs Jahren hat. Der Bonus beträgt 10 % des Elterngeldes, jedoch mindestens 75 €.

Hinweis

Das Elterngeld entfällt jedoch, wenn Sie als alleinerziehender Elternteil ein zu versteuerndes Einkommen von 250.000 € oder mehr erzielt haben. Für Elternpaare gilt dies bei einem zu versteuernden Einkommen von 500.000 € – selbst wenn sie nicht verheiratet sind. Die Regelung erfasst auch die Fälle, in denen die Betroffenen wegen Einkünften, die bei der Elterngeldberechnung nicht zu berücksichtigen sind (beispielsweise Einkünfte aus Kapital oder Miete), ein zu versteuerndes Einkommen oberhalb der Grenzwerte erreichen.

Das Elterngeld wird auch beim Arbeitslosengeld II angerechnet. Insoweit entfällt der Sockelbetrag von 300 € im Monat. Allerdings bleibt das Elterngeld in Höhe des berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 € im Monat unberücksichtigt und ein entsprechender Betrag des Elterngeldes von der Anrechnung bei der Grundsicherungsleistung oder dem Kinderzuschlag verschont.

Das Elterngeld ist steuer- und sozialabgabenfrei. Allerdings unterliegt es bei der Berechnung des Steuersatzes für die Einkommensteuer in voller Höhe dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Elterngeld zur Ermittlung der Höhe des Steuersatzes miteinbezogen wird. Über diese Sonderrechnung kann es auch zu einer zusätzlichen Steuerbelastung beim weiterhin verdienenden Ehepartner kommen.

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3.2 Elterngeld Plus

3.2.1 Inhalt der Regelung

Seit dem 01.01.2015 gilt das Gesetz zum Elterngeld Plus, das von Eltern in Anspruch genommen werden kann, deren Kinder nach dem 30.06.2015 geboren werden. Mit dem Elterngeld Plus verdoppelt sich der Zeitraum des Elterngeldbezugs: ein bisheriger Elterngeldmonat = zwei Elterngeld-Plus-Monate. Teilzeiterwerbstätige Eltern können so ihr Elterngeldbudget besser ausnutzen. Zudem verlängert das Elterngeld Plus den Elterngeldbezug auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus. Eltern können wählen, ob sie Basiselterngeld, das Elterngeld Plus oder eine Kombination aus beiden Varianten beantragen wollen.

Die Berechnung des Elterngeld Plus orientiert sich an der Höhe des normalen Elterngeldes, an deren Berechnung sich nichts ändert (siehe oben). Zugrunde gelegt wird die Höhe des Elterngeldes, das gezahlt werden würde, wenn der jeweilige Elternteil nicht in der Elternzeit arbeitet – also ca. 65 % des bisherigen Nettoeinkommens. Dieses Basiselterngeld wird dann einfach durch zwei geteilt. Das bedeutet, der Entgeltanspruch aus einem „normalen“ Elterngeld-Monat entspricht dem Anspruch aus zwei Elterngeld-Plus-Monaten. Durch dieses „Strecken“ des Elterngeldanspruchs soll es jungen Eltern besser ermöglicht werden, zeitig nach der Geburt ihres Kindes wieder ins Berufsleben zurückzukehren.

Nicht zum Erwerbseinkommen zählen unter anderem das Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Renten, Stipendien, BAföG oder Arbeitslosengeld II. Wird in dem für die Einkommensermittlung maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt zeitweilig Erwerbseinkommen und zeitweilig etwa wegen Arbeitslosigkeit kein Erwerbseinkommen bezogen, vermindern sich grundsätzlich das für die Berechnung zugrunde zu legende durchschnittliche Erwerbseinkommen und entsprechend das Elterngeld. Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden in der Woche ist zulässig.

Da ein Basiselterngeld-Monat im Hinblick auf den Auszahlungsbetrag auf zwei Elterngeld-Plus-Monate aufgeteilt wird, kann das Elterngeld Plus auch länger bezogen werden – insgesamt für längstens 28 Monate auf beide Elternteile verteilt (24 Monate plus vier zusätzliche Partnerschaftsbonusmonate).

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3.2.2 Berechnung des Elterngeld Plus

Die Berechnung von Elterngeld Plus erfolgt in drei Schritten. Im Folgenden stellen wir Ihnen diese anhand von beispielhaften Zahlen vor.

Beispiel 1

Einkommen vor der Geburt 1.600 €, Einkommen nach der Geburt 600 €.

1. Rechenschritt

Berechnung des monatlichen Elterngeldes ohne Einkommen nach der Geburt

Einkommen vor der Geburt

davon 65 %

= Elterngeld ohne Einkommen nach der Geburt

1.600 €

* 0,65

= 1.040 €

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2. Rechenschritt

Berechnung des monatlichen Elterngeldes bei Teilzeittätigkeit

Einkommen vor der Geburt

abzüglich Teilzeiteinkommen nach der Geburt

= Einkommens-wegfall

1.600 €

- 600 €

= 1.000 €

65 % des Einkommenswegfalls

= Elterngeld bei Teilzeit

1.000 € * 0,65

= 650 € für einen Monat

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3. Rechenschritt

Ermittlung des monatlichen Elterngeld Plus bei Teilzeittätigkeit

Elterngeld bei Teilzeit

höchstens halb so hoch wie normales Elterngeld ohne Einkommen nach der Geburt

= Elterngeld Plus bei Teilzeit

650 €

1.040 € / 2 = 520 €

= 520 € für 2 Monate (Anspruchsdauer doppelt so lang)

= 1.040 € insgesamt

Der rechnerische Unterschied zwischen dem Basiselterngeld und dem Elterngeld Plus verdeutlicht sich bei folgender Vergleichsrechnung:

Beispiel 2

Einkommen vor der Geburt 1.600 €, Einkommen nach der Geburt 600 €. Voller Elterngeldanspruch: 1.040 €/Monat (65 %), Summe Elterngeld für max. 12 Monate: 12.480 €.

Teilzeit 37,5 %

Elterngeld

Elterngeld Plus

Einkommen nach der Geburt des Kindes durch Teilzeitarbeit 600 €/Monat (37,5 %)

Einkommenswegfall 1.000 €/Monat

Elterngeld : 650 €/Monat

Elterngeld Plus : 520 €/Monat

(Deckelungsbetrag liegt bei der Hälfte des vollen Elterngeldanspruchs ohne Teilzeit von 1.040 €, also 520 €)

Monatliches Gesamteinkommen:1.250 € (600 € + 650 €)

Monatliches Gesamteinkommen: 1.120 € (600 € + 520 €)

Summe Elterngeld für maximal 12 Monate: 7.800 € (12 x 650 €)

Summe Elterngeld Plus für maximal 24 Monate: 12.480 € (24 x 520 €)

Vergleichsergebnis : Der Elterngeld-Plus-Anspruch ist 4.680 € höher als der Anspruch auf das Basiselterngeld.


Hinweis

Das Elterngeld Plus ist, wie die Vergleichsrechnung zeigt, von Vorteil für Mütter und Väter, die schon während des Elterngeldbezugs und danach in Teilzeit arbeiten wollen. Mit Elterngeld-Plus-Monaten können sie während ihrer Teilzeittätigkeit doppelt so lang die Förderung durch das Elterngeld nutzen. Diese Lösung ist auch für Väter und Mütter attraktiv, die ihre Neugeborenen gleichzeitig oder nacheinander über eine längere Zeit selbst betreuen möchten. Elterngeld Plus lohnt sich potentiell für alle Eltern, die nach der Geburt erwerbstätig sind und mehr als den Elterngeld-Mindestbetrag beziehen.

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3.2.3 Partnerschaftsbonus

Arbeiten beide Elternteile parallel 25–30 Stunden die Woche in Teilzeit, kann jeder Elternteil zusätzlich vier Monate Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus beantragen. Auf diese Weise kann sich der Auszahlungszeitraum auf 18 Monate pro Elternteil verlängern, wenn beide die gleiche Anzahl an Monaten das Elterngeld Plus in Anspruch nehmen.

Auch Alleinerziehende können den Partnerschaftsbonus beantragen, wenn sie in diesem Zeitraum 25–30 Stunden pro Woche arbeiten: Der Auszahlungszeitraum für Elterngeld Plus verlängert sich so auf maximal 18 Monate.

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3.2.4 Kombinationen

Elterngeld und Elterngeld Plus inklusive Partnerschaftsbonus lassen sich auch kombinieren. In den folgenden Beispielen finden Sie einige mögliche Kombinationen aus Elterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus.

Beispiel 1

· Mutter: 6 Monate Elterngeld/12 Monate Elterngeld Plus und Teilzeit/4 Monate Partnerschaftsbonus

· Vater: 2 Monate Elterngeld/16 Monate Vollzeit/4 Monate Partnerschaftsbonus

Beispiel 2

· Mutter: 14 Monate Elterngeld Plus und Teilzeit/4 Monate Partnerschaftsbonus

· Vater: 14 Monate Elterngeld Plus und Teilzeit/4 Monate Partnerschaftsbonus

Beispiel 3

· Mutter: 10 Monate Elterngeld/4 Monate Elterngeld Plus und Teilzeit/4 Monate Partnerschaftsbonus

· Vater: 10 Monate Elterngeld/4 Monate Elterngeld Plus und Teilzeit/4 Monate Partnerschaftsbonus

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4 Mutterschutz

Während der gesetzliche Mutterschutz bislang nur für Frauen galt, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gilt er ab dem 01.01.2018 auch für folgende Personen:

· Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen,

· Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,

· Frauen, die als Entwicklungshelferinnen tätig sind,

· Frauen, die als Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz beschäftigt sind,

· Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrags für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung,

  • Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind,
  • arbeitnehmerähnliche Selbstständige,

· Schülerinnen und Studentinnen unter bestimmten Voraussetzungen, besonders soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt.

4.1 Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse

4.2 Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamts

4.3 Arbeitgeberzuschuss

4.4 Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten

4.5 Einschränkung von Beschäftigungsverboten

4.6 Erweiterter Schutz bei Fehlgeburt oder behinderten Kindern

4.7 Maßnahmen für sichere Arbeitsbedingungen


4.1 Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse

Während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung (im Normalfall sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen nach der Entbindung, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung) sowie für den Entbindungstag wird von der gesetzlichen Krankenkasse das Mutterschaftsgeld gezahlt. Die Auszahlung kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Geburtstermin bei der Krankenkasse beantragt werden. Anspruchsberechtigt sind nur Frauen, die pflicht- oder freiwillig versichert bei einer gesetzlichen Krankenkasse sind und Anspruch auf Krankengeld haben, also Frauen mit

  • bestehendem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis oder

· zulässiger Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses während der Schwangerschaft durch den Arbeitgeber.

Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses erst nach Beginn der Schutzfrist entsteht der Anspruch mit Beginn des Arbeitsverhältnisses, wenn die Frau zu diesem Zeitpunkt Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.

Für freiwillig versicherte Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie gegenüber ihrer Krankenkasse den Anspruch auf Krankengeld erklärt haben (Wahlerklärung).

Die Höhe des Mutterschaftsgelds richtet sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate. Bei einer wöchentlichen Abrechnung handelt es sich um die letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 € pro Kalendertag.

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4.2 Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamts

Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z.B. privat krankenversicherte oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversicherte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 €. Zuständig hierfür ist das Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle).

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4.3 Arbeitgeberzuschuss

Wenn der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn 13 € übersteigt, also bei einem monatlichen Nettolohn von mehr als 390 €, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Diese Verpflichtung gilt auch für geringfügig Beschäftigte, wenn deren Nettolohn 390 € übersteigt.

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4.4 Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten

Wenn vor Beginn und nach Ende der Schutzfrist ein allgemeines oder individuelles Beschäftigungsverbot der beruflichen Tätigkeit einer Schwangeren ganz oder teilweise entgegensteht oder wenn der Arbeitgeber die werdende Mutter auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz umsetzt, so dass sie ihre Tätigkeit wechseln muss, braucht sie trotzdem keine finanziellen Nachteile zu befürchten. Die Schwangere behält mindestens ihren Durchschnittsverdienst (sog. Mutterschutzlohn). Der Mutterschutzlohn ist ein steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, das in der Regel wenigstens der Höhe des Durchschnittsverdiensts der letzten drei Monate (bei monatlicher Entlohnung) bzw. der letzten 13 Wochen (bei wöchentlicher Entlohnung) vor Eintritt der Schwangerschaft entspricht.

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4.5 Einschränkung von Beschäftigungsverboten

Es gilt grundsätzlich ein Verbot von Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr. Neu ist ab dem 01.01.2018 die Ausnahme, dass für Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr ein behördliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden kann. Voraussetzung für die behördliche Genehmigung ist unter anderem die ausdrückliche Einwilligung der Schwangeren. Während die Behörde den vollständigen Antrag prüft, kann der Arbeitgeber die Betroffene grundsätzlich weiterbeschäftigen, wenn die Behörde die Weiterbeschäftigung nicht vorläufig untersagt. Lehnt die Behörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt er als genehmigt.

Neu ist außerdem

  • eine Ausgleichspflicht für geleistete Überstunden innerhalb eines Monats, was auch Teilzeitbeschäftigte betrifft, und
  • dass der Arbeitgeber Schwangeren ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten hat.

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4.6 Erweiterter Schutz bei Fehlgeburt oder behinderten Kindern

Mütter von Kindern mit Behinderung erhalten ab dem 01.01.2018 insgesamt zwölf Wochen Mutterschutz nach der Geburt. Neu ist auch der Kündigungsschutz für Frauen, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche erlitten haben.


4.7 Maßnahmen für sichere Arbeitsbedingungen

Bei Gefährdungen am Arbeitsplatz ist der Arbeitgeberverpflichtet, im ersten Schritt dieArbeitsbedingungen durch Schutzmaßnahmen umzugestalten. Ist das nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich, ist die schwangere Frau an einem anderen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz einzusetzen . Erst nach Verneinung aller zwingend vorzunehmenden Maßnahmen greift das betriebliche Beschäftigungsverbot.

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5 Weitere Vergünstigungen für Familien

Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Bekommt ein alleinerziehender Elternteil vorübergehend oder auf Dauer keinen Unterhalt von seinem Expartner, erhält er vom Staat einen Unterhaltsvorschuss. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die die Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten enthält.

Hinweis

Unter www.olg-duesseldorf.nrw.de/ Rechts-Infos/ Düsseldorfer Tabelle können Sie sowohl die aktuelle Tabelle als auch die Tabellen der Vorjahre seit 2005 herunterladen.

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Berufsausbildungsbeihilfe für Auszubildende

Grundsätzlich gilt die Förderung der Berufsausbildungs­beihilfe (BAB) für Ausbildungen und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen. Diese unterstützt sowohl betriebliche als auch außerbetriebliche Ausbildungen. Ent­scheidend ist, dass die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert wird. Gefördert wird nur die erste Ausbildung. Eine weitere Berufsausbildung wird nur in Ausnahmefällen und unter engen Vor­aussetzungen gefördert. Zu den persönlichen Voraus­setzungen für den Erhalt von BAB gehören:

  • die finanzielle Bedürftigkeit und

· eine weite Entfernung zwischen der Ausbildungsstätte und dem eigenen Elternhaus.

Hinweis

Hat ein Auszubildender das 18. Lebensjahr vollendet, ist er verheiratet und lebt mit mindestens einem Kind zusammen oder kann er aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht bei den Eltern wohnen, hat er auch dann Anspruch auf BAB, wenn er in der Nähe der Eltern wohnt.

Der Umfang der Förderung bemisst sich nach dem Bedarf für den Lebensunterhalt, den Lehrgangs- und Fahrtkosten sowie sonstigen Aufwendungen. Es gelten folgende Bedarfssätze:

BAB bei Berufsausbildung

Art des Bedarfs

seit 01.08.2016

Grundbedarf (pauschal)

372 €

Pauschale für Miete

166

Mietzuschuss (falls Miete über 166 € monatlich), höchstens

84 €

Kosten für Arbeitskleidung (pauschal)

13 €

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BAB bei berufsvorbereitenden Maßnahmen

Art des Bedarfs

seit 01.08.2016

Grundbedarf bei Unterbringung im Elternhaus (pauschal)

231 €

Grundbedarf bei eigener Haushaltsführung (pauschal)

418 €

Mietzuschuss (falls Miete über 65 € monatlich)

83 €

Arbeitskleidung

13 €

Das anzurechnende Einkommen wird um bestimmte Freibeträge gemindert. Folgende Freibeträge auf das Einkommen gelten für die Berechnung der Höhe der BAB:

Freibetrag für

seit 01.08.2016

Antragsteller

62 €

Eltern (zusammenlebend)

1.715 €

Elternteil (allein lebend)

1.145 €

Stiefelternteil

570 €

Lebenspartner

1.145 €

Auswärtige Unterbringung aufgrund der Ausbildung (mit Nachweis!)

607 €

Für Ehepartner und Elternteile besteht ein Anspruch auf einen zusätzlichen Freibetrag für weitere Kinder in Höhe von 520 € je Kind (seit 01.08.2016). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Kinder zum Zeitpunkt der Beantragung keine durch BAB oder BAföG förderungsfähige Ausbildung absolvieren. Befindet sich das Einkommen der Eltern oberhalb der Freibeträge, so werden von dem übersteigenden Betrag grundsätzlich 50 % nicht angerechnet. Für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind lassen sich darüber hinaus 5 % abziehen, um den letztendlichen Anrechnungsbetrag für das Einkommen der Eltern zu ermitteln.

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Wann lohnt sich ein Antrag auf BAföG?

Schüler und Auszubildende können BAföG als nicht zurückzuzahlenden Zuschuss erhalten; Studenten demgegenüber im Regelfall zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses staatliches Darlehen. Auszubildende können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sie ihre Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres beginnen. Analog gilt dies für Studenten bei Masterstudiengängen, die vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen werden müssen.

Grundsätzlich lohnt sich ein Antrag auf Kostenerstattung bei weiten Schulwegen mangels einer Schule in der Nähe bzw. wenn die Eltern mehr als 280 € jährlich an Fahrtkosten aufbringen müssen. Schüler von Realschulen, Gymnasien, Berufsfach-, Fach- bzw. Fachoberschulen ab der zehnten Klasse, die wegen des weiten Schulwegs außerhalb des elterlichen Haushalts wohnen, können einen Antrag auf Schüler-BAföG stellen. Zuständig ist das Amt für Ausbildungsförderung. Das Schüler-BAföG beträgt zwischen 216 € und 543 €.

Vermögenslose Studenten mit geringverdienenden Eltern erhalten ein Studenten-BAföG von maximal 735 € monatlich. Im Einzelnen:

Grundbedarf

399 €

+ Wohnpauschale

250 €

+ Zuschlag KV/PV

86 €

BAföG-Höchstsatz

735 €

Wer noch bei den Eltern wohnt oder in einer Wohnung bzw. einem Haus, die bzw. das den Eltern gehört, erhält 52 € Wohnpauschale. Die Zuschläge für Kranken- und Pflegeversicherung ( KV/PV-Zuschläge) gibt es nur bei Bedarf auf Nachweis. Sie werden nur gewährt, wenn man sich schon selbst versichern muss, was in der Regel erst ab 25 Jahren der Fall ist.

Die Hälfte des Studenten-BAföG wird als Darlehen gewährt. Dieser Betrag kann sich noch um Beträge für die Kranken- und Pflegeversicherung oder für die Unterkunft erhöhen.

Hinweis

Für Auszubildende/Studenten, die sich während ihrer förderungsfähigen Ausbildung bzw. ihrem Studium der Kindeserziehung von unter Zehnjährigen widmen, entsteht zusätzlich ein Anspruch auf den Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von monatlich 130 € als Vollzuschuss.

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Kinderzulagen bei der Riester-Rente

Bei der Riester-Rente wird für jedes Kind, für das die Eltern als Riester-Sparer für mindestens einen Monat des Beitragsjahres Kindergeld erhalten haben, eine Zulage gewährt. Diese Kinderzulage beträgt für jedes vor dem 01.01.2008 geborene Kind 185 € und für jedes nach dem 31.12.2007 geborene Kind 300 € jährlich.

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Zuschüsse für Familienferien

Für kinderreiche und einkommensschwache Familien, für Alleinerziehende oder für Familien mit behinderten Familienangehörigen kann es Zuschüsse für die Familienerholung in einer gemeinnützigen Familienferienstätte geben. Die wichtigsten Zuschussgeber sind hierbei die Bundesländer mit den sogenannten Individualzuschüssen, aber auch im kirchlichen und kommunalen Sektor sind Zuschüsse möglich. Die maßgeblichen Zuschusskriterien sind die Dauer des Wohnsitzes im jeweiligen Bundesland, die Einkommensgrenzen sowie die Mindest- und Höchsturlaubsdauer.

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Wie hoch sind die Waisen- und Witwenrente?

Stirbt ein Elternteil, erhält das hinterbliebene Kind eineHalbwaisenrente, sterben beide Eltern, bekommt es eine Vollwaisenrente. Dies gilt, sofern der Verstorbene mindestens fünf Jahre lang gesetzlich rentenversichert war. Die Rente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, darüber hinaus längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei

  • einer Schul- oder Berufsausbildung,

· einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder einer

· Behinderung, sofern bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

Die Halbwaisenrente beläuft sich auf 10 % des Rentenanspruchs des verstorbenen Elternteils, die Vollwaisenrente auf 20 %.

Bezieht ein volljähriges Kind eine Waisenrente, wird sein Einkommen folgendermaßen angerechnet: Die Waisenrente wird um 40 % desjenigen Betrags gekürzt, der den Freibetrag von derzeit monatlich 503,54 € (West) bzw. 464,46 € (Ost) übersteigt.

Hat der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt oder bereits eine Altersrente bezogen, steht seiner Witwe drei Monate lang dessen volle Rente zu. Anschließend beträgt

  • die sogenannte kleine Witwenrente 25 % und
  • die große Witwenrente 60 % der Altersrente des Verstorbenen.

Eine große Witwenrente erhält, wer das 45. Lebensjahr vollendet hat, ein waisenrentenberechtigtes minderjähriges Kind erzieht, für ein behindertes Kind sorgt oder vermindert erwerbsfähig ist.

Für Ehepaare, die ab 2002 geheiratet haben oder bei denen beide Partner nach dem 01.01.1962 geboren sind, gilt:

  • Die große Witwenrente beträgt für sie 55 %, und
  • die kleine Witwenrente wird nur 24 Monate lang gezahlt.

Der Freibetrag wird vom Nettoeinkommen abgezogen und liegt bei 696,70 € in den neuen Bundesländern sowie bei 755,30 € in den alten Bundesländern.

Hinweis

Seit dem 01.07.2015 dürfen Waisen unbegrenzt hinzuverdienen. Ebenfalls kein Einkommen wird angerechnet auf die Witwen-/Witwerrente und die Hinterbliebenenrente an überlebende eingetragene Lebenspartner in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des verstorbenen Versicherten, dem sogenannten Sterbevierteljahr.

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Zusätzliche Leistungen für Arbeitslose

Menschen in Ausnahmesituationen erhalten zusätzlich zum Arbeitslosengeld II einen sogenannten Mehrbedarf. So erhalten beispielsweise Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche zusätzlich 17 % ihres individuellen Regelbedarfs. Alleinerziehende erhalten zusätzlich 12 % bis 60 % des Regelbedarfs für Alleinstehende bzw. Alleinerziehende, abhängig von der Anzahl und dem Alter ihrer Kinder. Empfängerinnen von Arbeitslosengeld II können bei der Bundesagentur für Arbeit zusätzlich zum Regelsatz einmalige Zahlungen beantragen. Es handelt sich dabei beispielsweise um Leistungen für Schwangerschaftsbekleidung, für die Erstausstattung des Kindes oder für mehrtägige Klassenfahrten.

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Anspruch auf Freistellung von der Arbeit

Werden Kinder Berufstätiger krank, haben die Eltern Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Es handelt sich um bezahlte Zeit, die bis zum zwölften Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden kann. In der Regel zahlt dies die Krankenkasse, es sei denn, es existiert eine anderslautende tarifvertragliche Regelung. Der Freistellungsanspruch beträgt zehn Tage pro Jahr.

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Wo beantragt man Mutter-Kind-Kuren?

Kinderreiche Mütter und Alleinerziehende können über das Müttergenesungswerk einen Kuraufenthalt beantragen. Die begünstigten Mütter können ihre Kinder wahlweise mit zur Kur nehmen – sie werden dann am Kurort betreut. Möglich ist aber auch eine Betreuung der Kinder zu Hause. Die Krankenkasse übernimmt dafür zumindest teilweise die Kosten.

Nähere Informationen erfragen Sie bitte bei Ihrer Krankenkasse. Die Website der Organisation finden Sie unter www.muettergenesungswerk.de.

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Bis wann sind Kinder mitversichert?

Minderjährige Kinder sind in der gesetzlichen Krankenkasse der Eltern beitragsfrei mitversichert. Das Gleiche gilt für den nicht berufstätigen Ehepartner, der in der gesetzlichen Krankenkasse des Ehepartners mitversichert ist, und für volljährige Kinder in Berufsausbildung bis zum 25. Geburtstag.

Kindergarten- und Schulkinder sowie Studenten sind wie Arbeitnehmer durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, und zwar beitragsfrei.

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Regionale und kommunale Leistungen

Die wirtschaftliche Situation von Familien ist regional unterschiedlich, was die staatliche Familienpolitik mit ihren Instrumenten (z.B. Erziehungs- und Kindergeld oder steuerliche Förderung) nicht berücksichtigen kann. Auf regionaler Ebene ist das aber durchaus möglich.

Ein schon vielerorts eingeführtes regionales Instrument zur finanziellen Entlastung einkommensschwächerer Familien ist der Familienpass. Sein breites Leistungsspektrum ermöglicht in der Regel einen freien oder ermäßigten Eintritt in Schwimmbäder, Museen und Bibliotheken, die ermäßigte Teilnahme an Kursen der Volkshochschulen, Zuschüsse zu Klassenfahrten der Kinder oder Nachlässe bei Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs. Die Wohneigentumsbildung wird vielerorts gefördert, indem Städte und Gemeinden kinderreichen Familien Bauhilfen durch Familiendarlehen anbieten. Andere Kommunen gewähren Preisnachlässe beim Erwerb gemeindeeigener Grundstücke oder vergeben Grundstücke in Erbpacht.

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Betreuungsgeld

Das im August 2012 eingeführte Betreuungsgeld in Höhe von 150 € wurde Eltern auf Antrag ausgezahlt, die ihre seit dem 01.08.2012 geborenen Kleinkinder im zweiten und dritten Lebensjahr nicht in staatlich geförderten Einrichtungen betreuen ließen (frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege). Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch am 21.07.2015, dass das Betreuungsgeld nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und daher nichtig sei. Nicht der Bund, sondern die Länder seien für die Leistung zuständig.

Das Betreuungsgeld wird trotz dieser höchstrichterlichen Entscheidung weiterhin ausgezahlt. Für Familien, die derzeit Betreuungsgeld beziehen, erfolgen die Auszahlungen für die Dauer der Bewilligung weiter, es gilt der sogenannte Bestandsschutz. Doch nicht nur das: Auch Familien, die zum Zeitpunkt des Urteils zwar schon eine Bewilligung hatten, aber noch kein Geld ausgezahlt bekamen, besitzen einen Anspruch. Da die Leistung für bis zu 22 Monate bewilligt wurde, muss das Bundesfamilienministerium bis 2018 entsprechende Beträge bereitstellen.

Aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage können keine bewilligenden Betreuungsgeldbescheide mehr ausgestellt werden. Dies hat zur Folge, dass nach dem 21.07.2015 eingegangene bzw. eingehende Anträge keinerlei Aussicht auf Erfolg haben.

Hinweis

Bei Familien, die nach dem 21.07.2015 einen bewilligenden Betreuungsgeldbescheid erhalten haben, entscheidet eine Prüfung des Vertrauensschutzes im Einzelfall darüber, ob das Betreuungsgeld noch ausgezahlt werden kann.

Die Bundesländer entscheiden, ob sie das Betreuungsgeld weiter zahlen oder nicht. Daher müssen sich Betroffene in ihren Bundesländern erkundigen, ob dort ein Landeserziehungsgeld gezahlt wird, wie beispielsweise in Bayern, Sachsen und Thüringen.

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Leistungen aus dem sogenannten Bildungspaket

Schüler unter 25 Jahren, die Kinder von ALG-II- und Sozialgeld-Empfängern sind und die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen sowie keine Ausbildungsvergütung bekommen, erhalten:

· 100 € für den persönlichen Schulbedarf. Davon werden 70 € zum 01.08. und 30 € zum 01.02. eines jeden Jahres bereitgestellt.

· Kosten für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule, sofern notwendig und nicht von anderen Kostenträgern übernommen.

· Kosten für Schulausflüge und Klassenfahrten sowie Ausflüge von Kindertagesstätten. Wenn kein Anbieter für die Klassenfahrt existiert, besteht auch die Möglichkeit, einen Barbetrag ausgezahlt zu bekommen.

· Zuschuss für eine gemeinsame Mittagsverpflegung in Kindertagesstätte, Schule oder Hort. Der Eigenanteil der Eltern beträgt pro Mahlzeit 1 €.

· Lernförderung für Schüler, die die Lernziele nicht erreichen (Versetzung gefährdet).

Für Kinder unter 18 Jahren gibt es einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 10 € für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben (u.a. Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und Musikunterricht).

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Familienpflegezeit

Die Familienpflegezeit beträgt zwei Jahre. In dieser Phase kann ein Beschäftigter seine Wochenarbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren. Zudem besteht ein Anspruch auf ein zinsloses Darlehen, das während monatelanger Pflegezeiten das fehlende Einkommen ausgleichen soll.

Das Darlehen beträgt die Hälfte des ausgefallenen, durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelts. Zur Berechnung werden der Bruttoverdienst der letzten 12 Monate, die Lohnsteuerklasse, die Arbeitsstunden vor und nach der Reduzierung sowie die Anzahl der beantragten Monate herangezogen. Das Darlehen wird innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Familienpflegezeit oder Pflegezeit fällig und muss ab dem Ende der Freistellungsphase bzw. ab Ende der Darlehenszahlungen zurückgezahlt werden. Im Ausnahmefall wird das Darlehen zu einem Viertel erlassen, wenn der Pflegebedarf über die Dauer der Freistellung hinausgeht und der Pflegende seine Freistellung fortführt. Auch eine Stundung in bestimmten Härtefällen ist möglich – etwa bei Bezug von Arbeitslosengeld, Krankengeld, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Grundsicherung im Alter sowie bei Erwerbsminderung.

In akuten Fällen ist eine bezahlte Auszeit von zehn Tagen möglich. Als Lohnersatz kann der Beschäftigte Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegeversicherung des Angehörigen beantragen. Die Regelung gilt auch bei Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kinds außer Haus.

Hinweis

In der Familienpflegezeit besteht im Übrigen Kündigungsschutz.

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Düsseldorfer Tabelle

Zu einer Entlastung kommt es für Elternteile, die Unterhalt für Kinder zahlen müssen. Die Düsseldorfer Tabelle 2018 gewährt erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen mehr Geld für den eigenen Lebensunterhalt: Der Selbstbehalt für Erwerbstätige beträgt 1.080 €, der für Erwerbslose 880 €. Hierin sind bis zu 380 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

Familienfoerderung
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Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Familie

EStG 
EStG § 3

EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 9 Werbungskosten

EStG § 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden

EStG § 12

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 31 Familienleistungsausgleich

EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder

EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen

EStG § 34f

EStG § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

EStG § 67 Antrag

EStG § 68 Besondere Mitwirkungspflichten

EStG § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes

EStG § 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes

EStG § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen

EStG § 75 Aufrechnung

EStG § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 10.5 Versicherungsbeiträge

EStR R 15.1 Selbständigkeit

EStR R 15.9 Steuerliche Anerkennung von Familiengesellschaften

EStR R 21.2 Einnahmen und Werbungskosten

EStR R 31. Familienleistungsausgleich

EStR R 32.2 Pflegekinder

EStDV 15
GewStG 
GewStG § 9 Kürzungen

UStG 
UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen

AO § 52 Gemeinnützige Zwecke

AO § 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen

AO § 93c Datenübermittlung durch Dritte

AO § 139b Identifikationsnummer

AO § 288 Zuziehung von Zeugen

AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen

AO § 52 Gemeinnützige Zwecke

AO § 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen

AO § 93c Datenübermittlung durch Dritte

AO § 139b Identifikationsnummer

AO § 288 Zuziehung von Zeugen

AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

UStAE 
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung

UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels

UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 4.24.1. Jugendherbergswesen

UStAE 4.25.1. Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStAE 15.6a. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 15a.2. Änderung der Verhältnisse

UStAE 18.11. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung

UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels

UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 4.24.1. Jugendherbergswesen

UStAE 4.25.1. Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStAE 15.6a. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 15a.2. Änderung der Verhältnisse

UStAE 18.11. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge

UStR 
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStR 24b. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStR 24c. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben

UStR 31a. Reihengeschäfte

UStR 39. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 11 UStG

UStR 77. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStR 118. Jugendherbergswesen

UStR 119. Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe

UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

UStR 168. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStR 173. Begünstigte Verkehrsarten

UStR 197. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStR 215. Änderung der Verhältnisse

UStR 240. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge

KStR 1.2
AEAO 
AEAO Vor §§ 8, 9 Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt:

AEAO Zu § 8 Wohnsitz:

AEAO Zu § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt:

AEAO Zu § 15 Angehörige:

AEAO Zu § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen:

AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

HGB 
§ 8a HGB Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung

§ 30 HGB Ausschließlichkeit der Firma; Unterscheidbarkeit

§ 131 HGB Gründe für die Auflösung der OHG

§ 285 HGB Sonstige Pflichtangaben

§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld

§ 335a HGB Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung

§ 338 HGB Vorschriften zum Anhang

ErbStG 1 7 13 13a 15 26 28 30
ErbStR 1.1 1.2 5.1 10.13 13.2 13.3 13.4 13a.14 13b.6 13c 15.2 28
ErbStDV 7 muster-3 muster-5
BpO 29
LStR 
R 3.11 LStR Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden

R 3.33 LStR Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern

R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge

R 9.10 LStR Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten

R 9.11 LStR Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

R 19.3 LStR Arbeitslohn

LStDV 4
BewG 34 75 76 82 132 133 160 181 182 193 202 anlage-7 anlage-8 anlage-22 anlage-24 anlage-25
EStH 3.29 4.2.1 4.2.11 4.3.2.4 4.12 13.4 15.1 15.7.1 15.7.5 15.7.6 15.8.1 15.8.3 15.9.1 15.9.2 15.9.3 15.9.4 31 32.1 32.2 32.4 32.5 32.6 32.7 32.9 33.1.33.4 67
GewStH 7.1.3
KStH 8.5
LStH 8.1.9.10 9.9 9.10 9.11.1.4 9.11.5.10 9.14 19.0 19.3 38b
ErbStH E.1.2 E.2.1 E.3.5 E.7.2 E.9.1 E.13.2 E.13.4 E.15.2 E.21 B.151.2 B.167.1.2 B.167.1.3 B.183.3 B.189 B.190.2.1 B.190.2.2 B.190.4 B.190.8.1 B.193.5 B.193.7 B.196.2.3 B.196.2.4
AStG 15
GrStG 
§ 15 GrStG Steuermesszahl für Grundstücke

§ 41 GrStG Bemessung der Grundsteuer für Grundstücke nach dem Einheitswert

§ 42 GrStG Bemessung der Grundsteuer für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser nach der Ersatzbemessungsgrundlage

GrStR 40
StBerG 
§ 3a StBerG Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen

§ 3b StBerG Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen

§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

§ 86b StBerG Steuerberaterverzeichnis

BGB 112 113 194 310 312 492b 549 555d 563 573 574 575 576b 577 577a 595 648a 651l 761 1093 1297 1298 1299 1300 1301 1302 1303 1304 1305 1306 1307 1308 1309 1310 1311 1312 1313 1314 1315 1316 1317 1318 1319 1320 1321 bis 1352 1353 1354 1355 1356 1357 1358 1359 1360 1360a 1360b 1361 1361a 1361b 1362 1363 1364 1365 1366 1367 1368 1369 1370 1371 1372 1373 1374 1375 1376 1377 1378 1379 1380 1381 1382 1383 1384 1385 1386 1387 1388 1389 1390 1391 bis 1407 1408 1409 1410 1411 1412 1413 1414 1415 1416 1417 1418 1419 1420 1421 1422 1423 1424 1425 1426 1427 1428 1429 1430 1431 1432 1433 1434 1435 1436 1437 1438 1439 1440 1441 1442 1443 1444 1445 1446 1447 1448 1449 1450 1451 1452 1453 1454 1455 1456 1457 1458 1459 1460 1461 1462 1463 1464 1465 1466 1467 1468 1469 1470 1471 1472 1473 1474 1475 1476 1477 1478 1479 1480 1481 1482 1483 1484 1485 1486 1487 1488 1489 1490 1491 1492 1493 1494 1495 1496 1497 1498 1499 1500 1501 1502 1503 1504 1505 1506 1507 1508 1509 1510 1511 1512 1513 1514 1515 1516 1517 1518 1519 1520 bis 1557 1558 1559 1560 1561 1562 1563 1564 1565 1566 1567 1568 1568a 1568b 1569 1570 1571 1572 1573 1574 1575 1576 1577 1578 1578a 1578b 1579 1580 1581 1582 1583 1584 1585 1585a 1585b 1585c 1586 1586a 1586b 1587 1588 1589 1590 1591 1592 1593 1594 1595 1596 1597 1598 1598a 1599 1600 1600a 1600b 1600c 1600d 1601 1602 1603 1604 1605 1606 1607 1608 1609 1610 1610a 1611 1612 1612a 1612b 1612c 1613 1614 1615 1615a 1615b bis 1615k 1615l 1615m 1615n 1616 1617 1617a 1617b 1617c 1618 1618a 1619 1620 1621 bis 1623 1624 1625 1626 1626a 1626b 1626c 1626d 1626e 1627 1628 1629 1629a 1630 1631 1631a 1631b 1631c 1631d 1632 1633 1634 bis 1637 1638 1639 1640 1641 1642 1643 1644 1645 1646 1647 1648 1649 1650 bis 1663 1664 1665 1666 1666a 1667 1668 bis 1670 1671 1672 1673 1674 1674a 1675 1676 1677 1678 1679 1680 1681 1682 1683 1684 1685 1686 1686a 1687 1687a 1687b 1688 1689 bis 1692 1693 1694 und 1695 1696 1697 1697a 1698 1698a 1698b 1699 bis 1711 1712 1713 1714 1715 1716 1717 1718 bis 1740 1741 1742 1743 1744 1745 1746 1747 1748 1749 1750 1751 1752 1753 1754 1755 1756 1757 1758 1759 1760 1761 1762 1763 1764 1765 1766 1767 1768 1769 1770 1771 1772 1773 1774 1775 1776 1777 1778 1779 1780 1781 1782 1783 1784 1785 1786 1787 1788 1789 1790 1791 1791a 1791b 1791c 1792 1793 1794 1795 1796 1797 1798 1799 1800 1801 1802 1803 1804 1805 1806 1807 1808 1809 1810 1811 1812 1813 1814 1815 1816 1817 1818 1819 1820 1821 1822 1823 1824 1825 1826 1827 1828 1829 1830 1831 1832 1833 1834 1835 1835a 1836 1836a und 1836b 1836c 1836d 1836e 1837 1838 1839 1840 1841 1842 1843 1844 1845 1846 1847 1848 1849 und 1850 1851 1852 1853 1854 1855 1856 1857 1857a 1858 bis 1881 1882 1883 1884 1885 1886 1887 1888 1889 1890 1891 1892 1893 1894 1895 1896 1897 1898 1899 1900 1901 1901a 1901b 1901c 1902 1903 1904 1905 1906 1907 1908 1908a 1908b 1908c 1908d 1908e 1908f 1908g 1908h 1908i 1908k 1909 1910 1911 1912 1913 1914 1915 1916 1917 1918 1919 1920 1921 1962 1969 1999 2047 2247 2275 2282 2290 2331a 2347 2373

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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