Rechtsstand: 26.06.2026
Familienförderung 2026: Kindergeld, Kinderfreibetrag, Elterngeld und Steuer-Tipps
Die Familienförderung umfasst steuerliche Vorteile und direkte Leistungen: Kindergeld, Kinderfreibetrag, Kinderbetreuungskosten, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Elterngeld, Mutterschaftsleistungen, Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, Wohngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe. Entscheidend ist nicht nur, welche Leistung Ihnen zusteht, sondern auch, wie sie in der Steuererklärung richtig berücksichtigt wird.
Wir prüfen, welche Familienleistungen und Steuervergünstigungen in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden sollten.
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Familienförderung 2026: Kurzüberblick
Kindergeld
259 € pro Kind und Monat ab 2026.
Kinderfreibetrag
9.756 € insgesamt je Kind inklusive BEA-Freibetrag.
Kinderbetreuung
80 % der Kosten, höchstens 4.800 € je Kind.
Alleinerziehende
4.260 € Entlastungsbetrag plus 240 € je weiterem Kind.
Elterngeld
Basiselterngeld 300 € bis 1.800 €, ElterngeldPlus 150 € bis 900 €.
Kinderzuschlag
Bis zu 297 € monatlich je Kind bei geringem Familieneinkommen.
Infografik: Familienförderung in 6 Bausteinen
Was bedeutet Familienleistungsausgleich?
Durch den Familienleistungsausgleich wird das Existenzminimum eines Kindes steuerfrei gestellt. Im laufenden Jahr erhalten Eltern in der Regel monatlich Kindergeld. Nach Ablauf des Jahres prüft das Finanzamt in der Einkommensteuerveranlagung automatisch, ob die Kinderfreibeträge steuerlich günstiger sind.
Einfach erklärt: Das Finanzamt vergleicht Kindergeld und Steuerersparnis aus den Kinderfreibeträgen. Ist die Steuerersparnis höher, werden die Freibeträge berücksichtigt und das Kindergeld gegengerechnet.
Rechner: Familienleistungsausgleich berechnen
Berechnen Sie, ob bei Ihnen das Kindergeld oder die steuerlichen Kinderfreibeträge günstiger sind:
Familienleistungsausgleich
Kindergeld 2026: Höhe, Anspruch und Antrag
Das Kindergeld beträgt 2026 einheitlich 259 € monatlich für jedes Kind. Es wird unabhängig vom Einkommen gezahlt und grundsätzlich bei der Familienkasse beantragt.
| Jahr | Kindergeld je Kind und Monat | Hinweis |
|---|---|---|
| 2024 | 250 € | einheitlich je Kind |
| 2025 | 255 € | einheitlich je Kind |
| 2026 | 259 € | einheitlich je Kind |
Für welche Kinder gibt es Kindergeld?
- leibliche Kinder und Adoptivkinder,
- Pflegekinder bei dauerhaftem familienähnlichem Band,
- Stiefkinder und Enkelkinder, wenn sie in den Haushalt aufgenommen wurden,
- volljährige Kinder unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel Ausbildung, Studium, Übergangszeit, Ausbildungsplatzsuche oder Behinderung.
Mehr dazu: Kindergeld berechnen.
Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag 2026
Der Kinderfreibetrag besteht aus dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes und dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung, kurz BEA-Freibetrag. 2026 beträgt der Gesamtbetrag für zusammenveranlagte Eltern 9.756 € je Kind.
| Freibetrag 2026 | Je Elternteil | Bei zusammenveranlagten Eltern |
|---|---|---|
| Kinderfreibetrag | 3.414 € | 6.828 € |
| BEA-Freibetrag | 1.464 € | 2.928 € |
| Summe | 4.878 € | 9.756 € |
Volljährige Kinder: Wann bleibt der Anspruch bestehen?
Für volljährige Kinder kann weiterhin Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge bestehen. Häufige Fälle sind Ausbildung, Studium, Übergangszeit bis zu vier Monaten, Freiwilligendienst, Ausbildungsplatzsuche oder Arbeitsuchendmeldung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
| Situation | Altersgrenze | Besonderheit |
|---|---|---|
| Kind arbeitsuchend gemeldet | bis 21 Jahre | keine Beschäftigung; Meldung bei Agentur für Arbeit erforderlich |
| Ausbildung oder Studium | bis 25 Jahre | erste Ausbildung meist unproblematisch |
| Übergangszeit | bis 25 Jahre | maximal vier Monate zwischen Ausbildungsabschnitten |
| zweite Ausbildung / Zweitstudium | bis 25 Jahre | Erwerbstätigkeit grundsätzlich nur bis 20 Wochenstunden unschädlich |
| Behinderung | keine starre Altersgrenze | Behinderung muss grundsätzlich vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein |
Ausbildungsfreibetrag: 1.200 € bei auswärtiger Unterbringung
Befindet sich ein volljähriges Kind in Berufsausbildung und ist es auswärtig untergebracht, können Eltern zusätzlich den Ausbildungsfreibetrag von 1.200 € jährlich geltend machen, wenn Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht.
Beispiel: Ihr volljähriges Kind studiert in einer anderen Stadt und wohnt dort in einer eigenen Wohnung. Besteht Kindergeldanspruch, kann der Ausbildungsfreibetrag in der Anlage Kind berücksichtigt werden.
Mehr dazu: Ausbildungsfreibetrag steuerlich nutzen.
Kinderbetreuungskosten absetzen: 80 %, höchstens 4.800 € je Kind
Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Seit 2025 sind 80 % der Aufwendungen, höchstens 4.800 € je Kind und Jahr, abziehbar. Begünstigt sind Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie Kinder mit Behinderung, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
Begünstigte Kosten
- Kita, Kindergarten, Krippe und Hort,
- Tagesmutter, Tagesvater und Kindertagespflege,
- Babysitter, Kinderpfleger und Betreuungspersonen,
- Hausaufgabenbetreuung, soweit Betreuung und nicht Nachhilfe im Vordergrund steht,
- Au-pair-Kosten anteilig für Kinderbetreuung.
Nicht begünstigt
- Nachhilfeunterricht,
- Musikunterricht, Sportkurse und Freizeitaktivitäten,
- Verpflegungskosten,
- Fahrtkosten zur Betreuung,
- Barzahlungen ohne Überweisungsnachweis.
Rechner: Kinderbetreuungskosten berechnen.
Schulgeld für Privatschulen absetzen
Besucht Ihr Kind eine begünstigte private Schule, können 30 % des Schulgeldes als Sonderausgaben abziehbar sein, höchstens 5.000 € je Kind und Jahr. Begünstigt ist nur der Unterrichtsanteil. Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind herauszurechnen.
Mehr dazu: Schulgeld steuerlich absetzen.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Alleinerziehende erhalten einen Entlastungsbetrag von 4.260 € für das erste Kind. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 €. Der Grundbetrag wird grundsätzlich über Steuerklasse II berücksichtigt; Erhöhungsbeträge für weitere Kinder sollten zusätzlich beantragt oder über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
| Kinderzahl | Entlastungsbetrag | Hinweis |
|---|---|---|
| 1 Kind | 4.260 € | Grundbetrag |
| 2 Kinder | 4.500 € | 4.260 € + 240 € |
| 3 Kinder | 4.740 € | 4.260 € + 2 × 240 € |
Mehr dazu: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Behinderung, Pflege und außergewöhnliche Belastungen
Familien mit Kindern mit Behinderung oder Pflegebedarf sollten neben Kindergeld und Kinderfreibetrag auch Behinderten-Pauschbetrag, Pflege-Pauschbetrag, behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale und außergewöhnliche Belastungen prüfen.
Behinderten-Pauschbetrag
Kann bei Kindern auf Eltern übertragen werden, wenn das Kind ihn nicht selbst nutzt.
Pflege-Pauschbetrag
600 €, 1.100 € oder 1.800 € je nach Pflegegrad und Voraussetzungen.
Außergewöhnliche Belastungen
Krankheits-, Pflege- oder Unterhaltskosten können zusätzlich relevant sein.
Weitere Informationen: Behinderung in der Steuererklärung und Pflegekosten und Pflege-Pauschbetrag.
Elterngeld 2026: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus
Elterngeld unterstützt Eltern nach der Geburt, wenn sie ihr Kind selbst betreuen und höchstens 32 Stunden pro Woche arbeiten. Es gibt drei Varianten: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus.
| Leistung | Höhe | Typischer Einsatz |
|---|---|---|
| Basiselterngeld | 300 € bis 1.800 € monatlich | klassische Elternzeit ohne oder mit wenig Erwerbseinkommen |
| ElterngeldPlus | 150 € bis 900 € monatlich | längerer Bezug, besonders bei Teilzeit nach Geburt |
| Partnerschaftsbonus | zusätzliche ElterngeldPlus-Monate | wenn beide Eltern parallel 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten |
| Geschwisterbonus | 10 %, mindestens 75 € beim Basiselterngeld | bei weiteren kleinen Kindern im Haushalt |
Wichtige Elterngeld-Regeln
- Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
- Es muss in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
- Für Geburten ab 1. April 2025 gilt eine Einkommensgrenze von 175.000 € zu versteuerndem Einkommen.
- Während des Elterngeldbezugs sind höchstens 32 Wochenstunden Erwerbstätigkeit zulässig.
- ElterngeldPlus lohnt sich besonders bei Teilzeit nach der Geburt.
- Mutterschaftsleistungen werden teilweise auf das Elterngeld angerechnet.
Rechner: Elterngeld berechnen.
Mutterschutz, Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss
Während der Mutterschutzfristen erhalten gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld von bis zu 13 € pro Kalendertag von der Krankenkasse. Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn 13 €, zahlt der Arbeitgeber regelmäßig einen Zuschuss.
| Leistung | Höhe | Hinweis |
|---|---|---|
| Mutterschaftsgeld gesetzliche Krankenkasse | bis 13 € täglich | bei Mitgliedschaft und Anspruch auf Krankengeld |
| Arbeitgeberzuschuss | Differenz zum durchschnittlichen Netto | bei Arbeitnehmerinnen mit entsprechendem Nettoverdienst |
| Mutterschaftsgeld Bundesamt für Soziale Sicherung | bis 210 € einmalig | z. B. privat versicherte oder familienversicherte Arbeitnehmerinnen |
| Mutterschutzlohn | durchschnittliches Arbeitsentgelt | bei Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen |
Mehr dazu: Mutterschaftsgeld berechnen.
Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende
Unterhaltsvorschuss hilft Kindern von Alleinerziehenden, wenn der andere Elternteil keinen, zu wenig oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt. Die Leistung wird beim Jugendamt beantragt.
| Alter des Kindes | Unterhaltsvorschuss monatlich | Hinweis |
|---|---|---|
| 0 bis 5 Jahre | 227 € | aktueller Betrag laut Familienportal |
| 6 bis 11 Jahre | 299 € | aktueller Betrag laut Familienportal |
| 12 bis 17 Jahre | 394 € | zusätzliche Voraussetzungen bei Bürgergeldbezug beachten |
Siehe auch: Düsseldorfer Tabelle.
Kinderzuschlag, Wohngeld und Bildungspaket
Familien mit kleinem oder mittlerem Einkommen sollten neben Kindergeld auch Kinderzuschlag, Wohngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe prüfen.
Kinderzuschlag
Bis zu 297 € monatlich je Kind, wenn das Einkommen für die Eltern reicht, aber nicht oder nur knapp für die ganze Familie.
Wohngeld
Zuschuss zu Miete oder Belastung für selbstgenutztes Wohneigentum bei geringem Einkommen.
Bildung und Teilhabe
Unterstützung für Schulbedarf, Lernförderung, Ausflüge, Klassenfahrten, Mittagsverpflegung und soziale Teilhabe.
Rechner: Wohngeld berechnen und BAföG-Rechner.
Familienpflegezeit und Pflege von Angehörigen
Wer Angehörige pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Pflegezeit oder Familienpflegezeit nutzen. Beschäftigte können ihre Arbeitszeit reduzieren; zur Abfederung des Einkommensausfalls kann ein zinsloses Darlehen in Betracht kommen.
Mehr dazu: Pflegegeld und Pflegekosten.
Regionale und kommunale Familienleistungen
Zusätzlich zu bundesweiten Leistungen gibt es regionale Familienpässe, Landesprogramme, kommunale Zuschüsse, Vergünstigungen für Kultur, Sport, Nahverkehr, Bildung oder Ferienangebote. Die Voraussetzungen unterscheiden sich stark je nach Bundesland, Kommune und Einkommen.
Praxis-Hinweis: Prüfen Sie neben Bundesleistungen immer auch Jugendamt, Familienkasse, Elterngeldstelle, Wohngeldstelle, Jobcenter, Kommune, Krankenkasse und Landesfamilienportal.
Checkliste: Familienförderung optimal nutzen
| Prüfpunkt | Erledigt? | Hinweis |
|---|---|---|
| Kindergeld beantragt | ☐ | Familienkasse, Steuer-ID des Kindes bereithalten |
| Anlage Kind vollständig ausgefüllt | ☐ | für Günstigerprüfung und Freibeträge wichtig |
| Kinderbetreuungskosten gesammelt | ☐ | Rechnung und Überweisung erforderlich |
| Schulgeldbescheinigung vorhanden | ☐ | Unterrichtsanteil getrennt ausweisen lassen |
| Ausbildungsfreibetrag geprüft | ☐ | volljähriges Kind, auswärtige Unterbringung |
| Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geprüft | ☐ | Steuerklasse II und weitere Kinder beachten |
| Elterngeld in Steuererklärung eingetragen | ☐ | Progressionsvorbehalt |
| Mutterschaftsgeld erfasst | ☐ | Pflichtveranlagung bei mehr als 410 € Progressionsleistungen prüfen |
| Kinderzuschlag / Wohngeld geprüft | ☐ | bei geringem oder mittlerem Einkommen |
| Unterhaltsvorschuss geprüft | ☐ | bei Alleinerziehenden ohne regelmäßigen Unterhalt |
Typische Fehler bei Familienförderung und Steuererklärung
- Veraltete Kindergeld- oder Freibetragswerte werden verwendet.
- Die Anlage Kind wird nicht abgegeben, obwohl Kinderfreibeträge günstiger sein könnten.
- Kinderbetreuungskosten werden bar bezahlt und deshalb nicht anerkannt.
- Verpflegung, Nachhilfe oder Musikunterricht werden fälschlich als Betreuungskosten angesetzt.
- Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird nicht beantragt.
- Der Erhöhungsbetrag für weitere Kinder bei Alleinerziehenden wird vergessen.
- Elterngeld wird nicht in der Steuererklärung angegeben.
- Steuernachzahlungen durch Progressionsvorbehalt werden unterschätzt.
- Bei volljährigen Kindern wird die 20-Stunden-Grenze nach abgeschlossener Erstausbildung übersehen.
- Kinderzuschlag, Wohngeld oder Unterhaltsvorschuss werden nicht geprüft.
FAQ: Familienförderung 2026
Wie hoch ist das Kindergeld 2026?
Das Kindergeld beträgt 2026 monatlich 259 € für jedes Kind.
Was ist günstiger: Kindergeld oder Kinderfreibetrag?
Das Finanzamt führt bei der Einkommensteuerveranlagung eine Günstigerprüfung durch. Ist die Steuerersparnis durch Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag höher als das Kindergeld, werden die Freibeträge berücksichtigt und das Kindergeld gegengerechnet.
Wie hoch ist der Kinderfreibetrag 2026?
Der gesamte Freibetrag je Kind beträgt 2026 bei zusammenveranlagten Eltern 9.756 €. Darin enthalten sind Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag.
Wie viel Kinderbetreuungskosten kann ich absetzen?
Seit 2025 sind 80 % der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abziehbar, höchstens 4.800 € je Kind und Kalenderjahr.
Ist Elterngeld steuerfrei?
Ja, Elterngeld ist steuerfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und kann dadurch den Steuersatz auf andere Einkünfte erhöhen.
Welche Einkommensgrenze gilt beim Elterngeld?
Für Geburten ab 1. April 2025 ist Elterngeld ausgeschlossen, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als 175.000 € beträgt.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Er beträgt 4.260 € für das erste Kind und erhöht sich um 240 € für jedes weitere Kind.
Wie hoch ist der Kinderzuschlag?
Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 297 € monatlich je Kind, abhängig von Einkommen, Wohnkosten und Familiensituation.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss beträgt aktuell 227 € für Kinder bis 5 Jahre, 299 € für Kinder von 6 bis 11 Jahren und 394 € für Kinder von 12 bis 17 Jahren.
Kann der Arbeitgeber Kita-Kosten steuerfrei übernehmen?
Ja, zusätzliche Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen können steuerfrei sein.
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Rechtsstand und Quellen
Dieser Beitrag berücksichtigt den Rechtsstand vom 26.06.2026. Maßgeblich sind insbesondere EStG, BKGG, BEEG, MuSchG, SGB-Regelungen sowie die aktuellen Informationen von BMF, Familienportal und Bundesagentur für Arbeit.
- BMF – Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026
- § 6 BKGG – Höhe des Kindergeldes
- § 31 EStG – Familienleistungsausgleich
- § 32 EStG – Kinder, Freibeträge für Kinder
- § 10 EStG – Sonderausgaben, Kinderbetreuungskosten
- § 24b EStG – Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- § 33a EStG – Unterhalt und Ausbildungsfreibetrag
- Familienportal – Elterngeld
- Familienportal – Mutterschaftsleistungen
- Familienportal – Kinderzuschlag
- Familienportal – Unterhaltsvorschuss
- ELSTER – Steuererklärung online