Steuerberatergebühren
Herzlich Willkommen auf meiner Seite Steuerberatergebühren,
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Bevor Sie die Leistungen eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, möchten Sie sicherlich wissen, was diese kosten (siehe auch Leistungen eines Steuerberaters und Vergütung)? Gerne erkläre ich Ihnen nachfolgend, mit welchen Steuerberatergebühren Sie kalkulieren können wie sie sich ermitteln:
Was ist Steuerberatung wert bzw. wie hoch ist der Nutzen?
Wie hoch sind die Steuerberatergebühren?
Meine Steuerberatergebühren, die ich vorab beziffern kann:
Wie kann ich bei den Steuerberatergebühren sparen?
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten
Die gesetzlichen Grundlagen der Steuerberatergebühren
Wie berechnen sich die Steuerberatergebühren?
Übersicht über die Steuerberatergebühren für die wichtigsten Steuerberatungsleistungen
Vorschuss Steuerberatergebühren
Erstattung von unnötigen Steuerberatergebühren durch das Finanzamt
Und last but not least: Leistungsverweigerungsrecht und Zurückbehaltungsrecht bei offenen Steuerberatergebühren
Wer zahlt schon gerne Steuerberatergebühren dafür, dass man nur die vom Finanzamt angeforderten Steuererklärungen bekommt?
Entscheidend ist, was Sie von Ihrem Steuerberater erwarten, denn - wie Sie wissen - hat jede Leistung Ihren Preis, so auch die Steuerberatung und
"Es gibt kaum etwas auf dieser Welt, das nicht irgend jemand ein wenig schlechter machen und etwas billiger verkaufen könnte." (Lohn Ruskin)
Es kommt also - wie bei jeder Leistung - auf das Preis-/ Leistungsverhältnis an.
Steuerberatung ist eine Investition. Es gibt aus meiner Sicht mindestens 3 Nutzenvorteile, die Sie aus dieser Investition ziehen können:
1. Sie sparen Zeit und Zeit ist Geld. Sie sollten sich ausrechnen, wie viel Geld Sie in der Zeit verdienen könnten, wenn Sie sich nicht die Steuern kümmern müssten.
2. Die ersparten Steuern sollten auf Dauer höher als die Steuerberatergebühren. Leider werden Sie wahrscheinlich nie erfahren, wie viel Steuern Sie mit einem Steuerberater sparen können. Daher lässt sich diese Größe nur schwer bestimmen. Abgesehen davon können eigene Fehler zu nicht unerheblichen Steuermehrbelastungen führen. Aber auch das werden Sie wahrscheinlich niemals erfahren.
3. Sie sparen nicht nur Steuern, sondern vor allem auch Nerven. Wer möchte sich schon als steuerlicher Laie mit den Steuervorschriften und mit den Finanzbehörden auseinander setzen? Es wird den meisten schwer fallen, sämtliche steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten. Eigene Fehler können zu Ordnungswidrigkeiten usw. führen.
Bei der Höhe der Steuerberatergebühren habe ich selbstverständlich auch Ihren Nutzen im Auge, der in der Regel um ein Vielfaches höher liegt.
Wie hoch sind die Steuerberatergebühren?
Ich kann verstehen, dass Sie vorher möglichst genau wissen möchten, welche Steuerberatergebühren auf Sie zu kommen. Dafür muss ich dann auf der anderen Seite natürlich auch vorher wissen, welche Leistungen Sie erhalten möchten. Dann kann ich Ihnen anhand der Steuerberatergebührenverordnung (Erläuterungen s. u.) die Steuerberatergebühren aufzeigen. In den meisten Fällen kann ich unterhalb der Mittelgebühr der Steuerberatergebührenverordnung abrechnen (wie Sie bei den Steuerberatergebühren sparen können, finden sie weiter unten). Für einige Leistungen kann ich die Steuerberatergebühren im vorhinein festlegen und wiederkehrende Leistungen kann ich gerne pauschal abrechnen. Allerdings halte ich es für nicht seriös, ohne Kenntnis des Steuerfalls Pauschalangebote zu unterbreiten. Steuerberatung ist und bleibt eine Leistung auf der Grundlage von Vertrauen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit kann dauerhaft nur erfolgen, wenn die Geschäftspartner zufrieden sind.
Dennoch ist es sinnvoll, wenn die Frage der Steuerberatergebühren frühzeitig angesprochen und geklärt wird. Gerne erarbeite ich konkrete Vorschläge zu den Steuerberatergebühren, damit Sie keine bösen Überraschungen erleben. Erst nach einem Gespräch kann ich seriös Auskunft über die Steuerberatergebühren geben. In diesem ersten persönlichen Gespräch analysieren wir Ihre steuerliche Situation und besprechen die weitere Zusammenarbeit. Sie bestimmen, welche Leistungen Sie erhalten möchten und ich mache Ihnen ein individuelles Angebot, an das ich mich auch gebunden fühle. Das endgültige Honorar bestimmt sich nach der Steuerberatergebührenverordnung, wobei die Bemessungsgrundlage oftmals erst nach erbrachter Leistung feststeht. Sie wissen aber bereits vorher mit welchen Steuerberatergebühren Sie rechnen müssen. Ihre Anfrage ist selbstverständlich kostenlos und ohne weitere Verpflichtungen.
Meine Steuerberatergebühren, die ich vorab beziffern kann:
Betriebsprüfung: Zeitgebühr je angefangener halben Stunde 35 €.
Erstberatung: Für eine Erstberatung berechne ich i. d. R. 100 € .
Finanzbuchhaltung: Sie können mit ca. 1 € pro Buchung kalkulieren. Die endgültige Gebühr liegt nach Steuerberatergebührenverordnung mit 2 - 12/10 bei einem Gegenstandswert (der höhere Betrag aus Umsatz oder Kosten), bei z. B. 100.000 € Umsatz beträgt die Steuerberatergebühr zwischen 30 und 180 € pro Monat. Maßgeblich für die Bemessung des Zehntelsatzes ist der erforderliche Zeitaufwand, die und Komplexität der Geschäftsvorfälle. Wie Sie den Aufwand und die Steuerberatergebühren minimieren können erfahren Sie unten. Die Gebühr kann pauschaliert werden (s.u.).
Lohn- und Gehaltsabrechnung: Eine Abrechnung kostet monatlich 15 €, Meldungen an die Berufsgenossenschaft, Anträge auf Erstattungen von Lohnfortzahlungen bei Krankheit und bei Schwangerschaft kosten 25 €.
Lohnsteuerjahresausgleich: Die Steuerberatergebühren richten sich nach der Steuerberatergebührenverordnung. Sie werden jedoch die Steuererstattung mit Sicherheit nicht übersteigen, da ich vorab prüfe - wie die Steuerberaterkammer Berlin in ihrem Rundschreiben 14/2001 empfiehlt -, ob sich ein Lohnsteuerjahresausgleich für Sie lohnt.
Pauschalgebühren: Für regelmäßig wiederkehrende Leistungen wie Finanzbuchhaltung, Jahresabschluss und Steuererklärungen vereinbare ich gerne mit Ihnen einen Pauschalpreis.
Prüfung Steuerbescheid: Zeitgebühr je angefangener halben Stunde 30 €, siehe Zeitgebühr (i. d. R. 30 €).
Zeitgebühr: Die Zeitgebühr beträgt zwischen 30 € und 45 € je angefangener halben Stunde. Die Stundensätze richten sich vor allem nach der Komplexität des Auftrags.
Alle Gebühren verstehen sich zzgl. Auslagen und 19% Umsatzsteuer (siehe unten Auslagenersatz).
Kurze Telefonate und Besprechungen stelle ich in der Regel nicht in Rechnung.
Wie kann ich bei den Steuerberatergebühren sparen?
Steuerberatung ist nur sinnvoll, wenn Ihr Nutzen höher als die Steuerberatergebühr ist. Daher helfe ich Ihnen gerne bei den Steuerberatergebühren zu sparen. Das kann wie folgt aussehen:
Die höchste Ersparnis können Sie bei der Finanzbuchhaltung erzielen. Bei der Finanzbuchhaltung lassen sich bis zu ca. 50% der Steuerberatergebühren sparen. Denn die Steuerberatergebühren für die Finanzbuchhaltung machen ca. 50% der laufenden Kosten aus. Die anderen 50% fallen für Jahresabschluss und Steuererklärungen an. Aber wie können Sie nun bei der Finanzbuchhaltung so viele Gebühren sparen? Ganz einfach, durch den Austausch von vorhandenen Daten. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten:
1. Sie senden uns Ihre elektronischen Bankdaten, die Sie kostenlos beim Online Banking als Download erhalten.
2. Sie übersenden uns vorbereitete Tabellen zu, in denen Sie die Bank- bzw. Kassenbewegungen eingetragen haben.
3. Durch den Datenaustausch mit einem Buchhaltungsprogramm, dass Sie benutzen. Ich stelle Ihnen auch gerne ein Buchhaltungsprogramm kostenlos zur Verfügung.
Wenn Sie uns keine Daten übersenden möchten, dann sollten Sie Ihre Unterlagen möglichst ordentlich und vollständig vorbereiten, denn je ordentlicher und vollständiger die Unterlagen vorbereitet sind, desto günstiger wird es für Sie. Für die Bearbeitung eines "Schuhkartons" benötigen wir logischerweise länger und müssen dementsprechend auch eine höhere Steuerberatergebührenrechnung stellen.
Gerne mache ich Ihnen Vorschläge, wie Sie bei den Steuerberatergebühren sparen können.
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten
Steuerberatungskosten können Sie von der Steuer absetzen. Die Abzugsfähigkeit wurde zum 01.01.2006 geringfügig eingeschränkt. Den größten Teil der Steuerberatungskosten können Sie jedoch weiterhin als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Bitte lesen Sie zur Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten hier weiter...
Die gesetzlichen Grundlagen der Steuerberatergebühren
Die Steuerberatergebühren sind gesetzlich gemäß § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) in der Steuerberatergebührenverordnung (StbGebV) geregelt. Für Verfahren vor den Finanzgerichten verweist die Steuerberatergebührenverordnung auf die Gebührenordnung der Rechtsanwälte. Die Steuerberatergebührenvereinbarung sieht u. a. folgende Gebühren vor: Wertgebühren, Betragsrahmengebühren, Zeitgebühren, Pauschalgebühren, Auslagenersatz, Gebührenvereinbarungen, Mindestgebühren und Höchstgebühren usw. Höhere Gebühren als in der Steuerberatergebührenverordnung können durch eine gesonderte Vergütungsvereinbarungen vereinbart werden. Die relativ komplizierte gesetzliche Regelung macht die Steuerberatergebühren nicht unbedingt transparent (Download: Grundlagen der deutschen Steuerberatergebühren).
Wie berechneten sich die Steuerberatergebühren?
Im folgendem erkläre ich die Steuerberatergebührenverordnung, so dass Sie die Ermittlung der Steuerberatergebühren nachvollziehen können.
Die Steuerberatergebührenverordnung sieht bei Einzelabrechnung die
- Wertgebühren,
- Betragsrahmengebühren und
- Zeitgebühren vor.
Es besteht auch die Möglichkeit der Pauschalvergütung.
Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Auslagenersatz.
Bitte beachten Sie, dass keine erfolgsabhängigen Steuerberatergebühren vereinbart werden dürfen. Ebenso dürfen keine kostenlosen Beratungen erbracht werden.
Einzelabrechnung Steuerberatergeühren
1. Wertgebühr (§ 10 StBGebV)
Die Wertgebühr (§ 10 StBGebV) ermittelt sich aus
a) dem sog. Gegenstandswert der Tätigkeit des Steuerberaters, dieser ist in der Steuerberatergebührenverordnung definiert, wie z.B.
Buchführung: Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
Aufstellung der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung: Gegenstandswert ist das Mittel zwischen berichtigter Bilanzsumme (entspricht etwa Summe der Aktivseite) und der betrieblichen Jahresleistung (entspricht etwa Jahresumsatz) bzw. der betriebliche Jahresaufwand, wenn dieser höher ist als die Jahresleistung.
Einkommensteuererklärung: Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000 €.
Der Gegenstandswert kann auch der Wert des Interesses sein, wie z.B. die Höhe der strittigen Steuer.
b) der Anwendung eines Zehntelsatzes (Gebührenrahmen) für diese Tätigkeit
Die Steuerberatergebührenverordnung gibt einen Gebührenrahmen durch einen unteren und oberen Zehntelsatz für die jeweilige Tätigkeiten vor (Mindest- und Höchstgebühren).
Der Steuerberater hat sein Honorar zwischen der vorgegebenen Mindestgebühr und Höchstgebühr festzusetzen.
Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Steuerberater die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und des Schwierigkeitsgrades der im konkreten Fall vom Steuerberater erbrachten Leistungen (§ 11 StBGebV).
c) auf die Gebühr der in der Steuerberatergebührenverordnung vorgeschriebenen Gebührentabelle (Tabellen A bis E).
Beispiel:
Tätigkeit
Vorschrift
Gegenstandswert
= EinkünfteGebührentabelle
Volle Gebühr
Gebührenrahmen
Mindestgebühr
1/10Mittelgebühr 3,5/10
Höchstgebühr
6/10Einkommensteuererklärung
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StGebV
z.B. 48.000 €
A
1.046 €
1/10 - 6/10
104,60 €
366,10
627,60 €
2. Betragsrahmengebühren
Bei den Betragsrahmengebühren ist im Gegensatz zu den Wertgebühren der Gebührenrahmen nicht durch einen unteren und oberen Zehntelsatz vorgegeben, sondern ein oberer und ein unterer Euro-Betrag.. Die Betragsrahmengebühr kommt nur bei Rat oder Auskunft in steuerstrafrechtlichen, bußgeldrechtlichen oder ähnlichen Angelegenheiten (§ 21 Abs. 1 Satz 3 StBGebV) und bei der Lohnbuchführung (§ 34 StBGebV) vor.
3. Zeitgebühren
Die Zeitgebühr (§ 13 StBGebV) ist nur anzuwenden, wenn die Steuerberatergebührenverordnung es vorsieht oder kein Gegenstandswert herangezogen werden kann. Die Zeitgebühr berechnet sich nach dem für die Bearbeitung des Auftrages erforderlichen Zeitaufwand und beträgt zwischen 19 € und 46 € je angefangene halbe Stunde.
Pauschalvergütung der Steuerberatergebühren
Die Steuerberatergebührenverordnung bietet die Möglichkeit anstelle der Einzelabrechnung eine Pauschalvergütung zu vereinbaren (§ 14 StBGebV). Sie muss schriftlich für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr abgeschlossen werden und ist nur auf laufend auszuführende Tätigkeiten (z.B. Buchhaltung, Jahresabschluss und Steuererklärungen) anzuwenden. Es handelt sich hierbei nicht um eine eigenständige Gebührenart, sondern lediglich um eine Vereinfachungsregelung.
Auslagenersatz
Zusätzlich zu den o.g. Steuerberatergebühren hat der Steuerberater gem. Steuerberatergebührenverordnung Anspruch auf:
Ersatz der bei der Ausführung des Auftrages für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte: Der Steuerberater
kann anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz i.H.v. 20 % der sich nach der StBGebV ergebenden Gebühr fordern, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 €, in Strafsachen und Bußgeldverfahren höchstens 15 € (§ 16 StBGebV),
Ersatz der Schreibauslagen für bestimmte Abschriften und Fotokopien (§ 17 StBGebV),
Erstattung der Fahrtkosten und Übernachtungskosten als Reisekosten sowie ein Tage- und Abwesenheitsgeld bei Geschäftsreisen (§ 18 StBGebV) und
die auf die Tätigkeit entfallende Umsatzsteuer (§ 15 StBGebV), es gilt der Normalsteuersatz von zur Zeit 19 %.
Übersicht über die Steuerberatergebühren für die wichtigsten Steuerberatungsleistungen
(Leistung des Steuerberaters, Gebührenart, Gebührenrahmen, Gegenstandswert)
(erstmaliges) Einrichten einer Buchführung: Zeitgebühr 19,00 € bis 46,00 € je angefangene halbe Stunde.
Erledigung der gesamten Buchführung einschl. Kontieren der Belege und Anfertigung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Wertgebühr (Monatsgebühr) nach Tabelle C 2/10 bis 12/10 Jahresumsatz oder Summe des Aufwandes
erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und Aufnahme der Stammdaten: Betragsgebühr 2,60 € bis 9,00 € je Arbeitnehmer
Führung von Lohnkonten und Anfertigung der Lohnabrechnung: Betragsgebühr 2,60 € bis 15,00 € je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum (in der Regel monatlich). In besonders schwierigen Fällen, z.B. beim Baulohn, sind auch Gebühren von z.B. 20,00 € möglich.
Erstellung einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung: Wertgebühr nach Tabelle B 10/10 bis 40/10 das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung
Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung: Wertgebühr nach Tabelle A 1/20 bis 12/20 Summe der Einnahmen oder Summe der Werbungskosten (der jeweils höhere Betrag), mindestens 6.000 €
Anfertigung der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der Einkünfte: Wertgebühr nach Tabelle A 1/10 bis 6/10 Summe der positiven Einkünfte, mindestens 6.000 €
Anfertigung der Körperschaftsteuererklärung: Wertgebühr nach Tabelle A 2/10 bis 8/10 Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzuges, mindestens 12.500 €
Anfertigung der Gewerbesteuererklärung nach dem Gewerbeertrag: Wertgebühr nach Tabelle A 1/10 bis 6/10 Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrages und eines Gewerbeverlustes, mindestens 6.000 €
Anfertigung der Kapitalertragsteuererklärung: Wertgebühr nach Tabelle A 1/20 bis 6/20 Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, mindestens 3.000 €
Anfertigung der Umsatzsteuer-Voranmeldung: Wertgebühr nach Tabelle A 1/10 bis 6/10 10 % des Gesamtbetrages der für Lieferungen oder sonstige Leistungen erhaltenen Entgelte zzgl. des Eigenverbrauches, mindestens 500 €
Umsatzsteuerjahreserklärung: Wertgebühr nach Tabelle A 1/10 bis 8/10 wie 11., Mindestgegenstandswert hier jedoch 6.000 €
Vorschuss Steuerberatergebühren
Der Steuerberater kann von seinem Auftraggeber gem. § 8 StBGebV für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Steuerberatergebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.
Erstattung von unnötigen Steuerberatergebühren durch das Finanzamt
Sind Ihnen wegen eines falschen Steuerbescheids Steuerberatergebühren entstanden, können Sie diese vom Finanzamt erstattet bekommen, so z. B. für den Fall, das sich die Rechtsprechung geändert hat und der Finanzbeamte davon noch nichts wusste. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz (AZ: 1 U 1588/01) muss das Finanzamt seine Mitarbeiter zeitnah über grundlegende Urteile informieren. Ergehen auf Grund der Unkenntnis des Finanzbeamten fehlerhafte Steuerbescheide so können Sie zivilrechtlich Schadensersatz für die zusätzlich verursachten Steuerberatungskosten verlangen.
Und last but not least: Leistungsverweigerungsrecht und Zurückbehaltungsrecht bei offenen Steuerberatergebühren
Ich werde immer wieder gefragt, ob ein Steuerberater die Unterlagen zurückbehalten darf, wenn die Steuerberatergebühren nicht bezahlt wurden. Ja, der Steuerberater hat ein Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechtes und kann die Herausgabe von Mandantenunterlagen/ Arbeitsergebnissen verweigern:
§ 66 Abs. 4 StBerG
Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.Zu dem Begriff der Handakte, wie in § 66 Abs. 2 StBerG definiert, zählen u.a. folgende Unterlagen:
vom Auftraggeber zu Beginn des Mandates übergebene Schriftstücke und Urkunden, z. B. Kontoauszüge, Rechnungen, Buchführungsunterlagen/ Belegwesen, Grundaufzeichnungen und Steuerbescheide/Bilanzen früherer Veranlagungszeiträume;
während des bestehenden Mandates dem Berater durch Finanzbehörden, Gerichte oder Dritte direkt übermittelte oder ihm vom Mandanten übergebene Bescheide, Entscheidungen und sonstiger Schriftverkehr.
Sachkonten etc.
Bitte begleichen Sie die Steuerberatergebühren rechtzeitig, damit es keine Probleme mit dem vorigen Steuerberater und in der Folge mit den Finanzbehörden gibt. Für regelmäßige Steuerberatergebühren richten Sie am Besten einen Dauerauftrag ein, dann können Sie die Bezahlung nicht vergessen.
Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
(Lageplan, Anfahrts-/ Wegbeschreibung)Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
Email: Steuerberater-Berlin@SteuerSchroeder.deAbfindung | Altersvorsorge | Ansparabschreibung | Arbeitnehmer | Betriebsprüfung | Buchhaltung | Buchhaltungsprogramm | Doppelbesteuerung | Doppelbesteuerungsabkommen | Erbschaftssteuer | Einnahmenüberschussrechnung EÜR | Existenzgründung | Freiberufler | Geschäftsführergehalt | Gewerbesteuer | Immobiliensteuerrecht | Immobilienbewertung | Limited | Lohnsteuerjahresausgleich | Lohnsteuertabelle | Rechtsformwahl | tax return | Steuerberatung | Spekulationssteuer | Steuererklärung | Steuerprogramme | Steuersparmodelle |