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Körperschaftsteuer Höhe + Berechnung


Körperschaftsteuer

Was ist die Körperschaftsteuer?

Die Körperschaftsteuer ist eine Steuer, die von juristischen Personen, wie zum Beispiel Aktiengesellschaften oder GmbHs, auf ihr Einkommen gezahlt wird. Die Körperschaftsteuer ist quasi die Einkommensteuer der juristischen Personen und wird auf das zu versteuernde Einkommen erhoben. Die Körperschaftsteuer beträgt in Deutschland derzeit 15 Prozent. Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und i.d.R. die Gewerbesteuer, die je nach Hebesatz der Gemeinde variiert.


Die Körperschaftsteuer ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Steuersystems und hat sowohl Vor- als auch Nachteile. Einerseits kann sie die Wettbewerbsfähigkeit von Kapitalgesellschaften stärken und Investitionen fördern. Andererseits kann sie auch zu einer Verzerrung der Unternehmensformen führen und Anreize für Steuervermeidung schaffen. Die Körperschaftsteuer ist eine direkte Steuer, das heißt, sie wird direkt von den Steuerschuldnern an das Finanzamt abgeführt.


Körperschaftsteuer

 

Steuermesszahl beträgt 3,5 vom Hundert
Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15%
 
Gewinn gemäß Körperschaftsteuergesetz
(Verlust mit Minusvorzeichen)
(§ 7 Gewerbesteuergesetz)
 Euro
 
Hinzurechnungen
§ 8 Gewerbesteuergesetz

Entgelten für Schulden (Kreditzinsen), Renten und dauernde Lasten,
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters
 Euro
 
20% Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung
von beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die im Eigentum eines anderen stehen
 Euro
 
Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung
der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die im Eigentum eines anderen stehen
 Euro
 
Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen)  Euro
 
andere Hinzurechnungen   Euro
 
Kürzungen
§9 Gewerbesteuergesetz
Hinweis: Bitte ohne Minusvorzeichen eingeben
 Euro
 
Hebesatz
Gewerbesteuerhebesätze
%
 




Hinweis: Auf ausgeschüttete Gewinne (Dividenden) wird dann noch zusätzlich Kapitalertragsteuer mit einem Steuersatz von 25 % erhoben. Das Einkommen einer Kapitalgesellschaft wird also nicht nur auf der Ebene der Gesellschaft besteuert, sondern auch auf der Ebene der Gesellschafter, wenn diese Dividenden oder Veräußerungsgewinne erhalten. Um diese Doppelbelastung zu mildern, gibt das Teileinkünfteverfahren.


Was ist das Teileinkünfteverfahren?

Das Teileinkünfteverfahren ist ein Verfahren zur steuerlichen Behandlung von Einnahmen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Es wurde im Jahr 2009 eingeführt und löste das Halbeinkünfteverfahren ab, bei dem nur 50 Prozent der Einnahmen versteuert werden mussten.

Das Teileinkünfteverfahren gilt für Gewinnausschüttungen oder Dividenden sowie für Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen. Dabei müssen nur 60 Prozent der Einnahmen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Anteilseigners versteuert werden. Die restlichen 40 Prozent bleiben steuerfrei.

Das Teileinkünfteverfahren ist eine Alternative zur Besteuerung mit der Kapitalertragsteuer (oder Abgeltungsteuer), die pauschal 25 Prozent auf 100 Prozent der Einnahmen beträgt. Die Wahl des Verfahrens hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Höhe des persönlichen Einkommensteuersatzes, der Art und Höhe der Beteiligung und den damit verbundenen Kosten.

Tipp: Mit dem Teileinkünfteverfahren können Sie bei Dividenden (Gewinnausschüttungen) Steuern sparen.

Ein Vorteil des Teileinkünfteverfahrens ist, dass 60 Prozent der nachweisbar entstandenen Kosten (zum Beispiel Betriebsausgaben) als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können. Dies ist bei der Kapitalertragsteuer nicht möglich. Ein Nachteil ist, dass das Teileinkünfteverfahren einen höheren Verwaltungsaufwand erfordert und die Steuererklärung komplizierter macht.

Das Teileinkünfteverfahren gilt nicht für alle Anteilseigner an Kapitalgesellschaften. Es gibt bestimmte Voraussetzungen und Ausnahmen, die je nach Fall geprüft werden müssen. Zum Beispiel müssen Anteilseigner, die eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft sind, mindestens 1 Prozent am Gesellschaftskapital innerhalb der letzten fünf Jahre besitzen oder beruflich für die Gesellschaft tätig sein, um das Teileinkünfteverfahren anwenden zu können. Anteilseigner, die eine Kapitalgesellschaft sind, können von einem Beteiligungsprivileg profitieren, das ihnen eine vollständige Steuerfreiheit von Ausschüttungen und Veräußerungsgewinnen gewährt, sofern die Beteiligung mindestens 10 Prozent beträgt.


KStG i.d.F. 20.12.2016

Das Körperschaftsteuergesetz regelt die Besteuerung des Einkommens für juristische Personen (insbesondere Kapitalgesellschaften, z.B. AG und GmbH, Europäische Gesellschaft).

KStR 2015 v. 06.04.2016


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Aktuelles + weitere Infos

Inkongruente Gewinnausschüttungen

Zur steuerlichen Anerkennung von inkongruenten Vorabgewinnausschüttungsbeschlüssen, insbesondere in Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und die Sichtweise der Finanzverwaltung:

  1. Inkongruente Gewinnausschüttungen:

    • Der Bundesfinanzhof hat in der Vergangenheit entschieden, dass inkongruente Gewinnausschüttungen, die von den Beteiligungsverhältnissen abweichen, steuerrechtlich anzuerkennen sind.
    • Solche Ausschüttungen gelten nicht automatisch als Gestaltungsmissbrauch, selbst wenn keine anderen als steuerliche Gründe dafür vorliegen.
  2. Sichtweise der Finanzverwaltung:

    • Die Finanzverwaltung hat im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17.12.2013 bestimmte Einschränkungen für die Anerkennung von inkongruenten Gewinnausschüttungen festgelegt.
    • Laut Finanzverwaltung muss im Gesellschaftsvertrag einer GmbH ein anderer Verteilungsmaßstab als das Verhältnis der Geschäftsanteile festgelegt sein oder eine Öffnungsklausel vorhanden sein, um eine inkongruente Gewinnausschüttung steuerlich anzuerkennen.
  3. Rechtsprechung gegen die Sichtweise der Finanzverwaltung :

    • Verschiedene Gerichtsentscheidungen, einschließlich des Bundesfinanzhofs, haben festgestellt, dass ein von der Satzung abweichender Gewinnverteilungsbeschluss auch ohne eine Änderung der Satzung zivilrechtlich wirksam ist.
    • Die Gesellschafter sind gesellschaftsrechtlich frei, einander Gewinnanteile zu überlassen, und solche Beschlüsse stellen keine Satzungsänderung dar, die notariell beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden müsste.
  4. Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs:

    • In einer Entscheidung vom 28.9.2022 hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung zivilrechtlich wirksam ist und der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann.
    • Dies widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17.12.2013.
  5. Folgen:

    • Ein Gesellschafter, an den nach einem solchen Beschluss kein Gewinn verteilt wird, verwirklicht den Tatbestand der Einkünfteerzielung nicht und ihm fließen dementsprechend keine Einkünfte aus Kapitalvermögen zu.
    • Bei zivilrechtlich wirksamen punktuell satzungsdurchbrechenden Beschlüssen ist nach der aktuellen Entscheidung kein Missbrauch von rechtlichen und steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten gegeben.

Zusammenfassend betont der Text die Bedeutung der zivilrechtlichen Wirksamkeit von inkongruenten Vorabgewinnausschüttungsbeschlüssen und stellt fest, dass solche Beschlüsse steuerrechtlich anzuerkennen sind, selbst wenn sie von der Satzung der GmbH abweichen.

Mehr Infos zur Körperschaftsteuer

GmbH

Steuerbelastungsvergleich

Körperschaftsteuergesetz/ Richtlinien und Hinweise


Rechtsgrundlagen zum Thema: Körperschaftsteuer

EStG 
EStG § 3

EStG § 3c Anteilige Abzüge

EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)

EStG § 6 Bewertung

EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke

EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

EStG § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb

EStG § 15a Verluste bei beschränkter Haftung

EStG § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen

EStG § 16 Veräußerung des Betriebs

EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

EStG § 20

EStG § 32b Progressionsvorbehalt

EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

EStG § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer

EStG § 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer

EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug

EStG § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer

EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug

EStG § 48c Anrechnung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

EStG § 50b Prüfungsrecht

EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g

EStG § 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union

EStG § 50j Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG Anlage 2 (zu § 43b) i.d.F. 23.12.2016

EStG Anlage 3 (zu § 50g) i.d.F. 23.12.2016

EStR 
EStR R 3.44

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 50a.1 Steuerabzug bei Lizenzgebühren, Vergütungen für die Nutzung von Urheberrechten und bei Veräußerungen von Schutzrechten usw.

EStDV 50 73d
GewStG 
GewStG § 2 Steuergegenstand

GewStG § 3 Befreiungen

GewStG § 7 Gewerbeertrag

GewStG § 7a Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft

GewStG § 8 Hinzurechnungen

GewStG § 9 Kürzungen

GewStG § 10a Gewerbeverlust

GewStG § 15 Pauschfestsetzung

GewStG § 35b

GewStG § 35c Ermächtigung

KStG 1 2 3 5 7 8b 11 12 13 14 19 23 26 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39
UStG 
UStG § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe

UStG § 23a Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes

AO 
AO § 51 Allgemeines

AO § 60 Anforderungen an die Satzung

AO § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

AO § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

AO § 67a Sportliche Veranstaltungen

AO § 93a Allgemeine Mitteilungspflichten

AO § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit

AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 154 Kontenwahrheit

AO § 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden

AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht

AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

AO § 361 Aussetzung der Vollziehung

AO § 51 Allgemeines

AO § 60 Anforderungen an die Satzung

AO § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

AO § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

AO § 67a Sportliche Veranstaltungen

AO § 93a Allgemeine Mitteilungspflichten

AO § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit

AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 154 Kontenwahrheit

AO § 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden

AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht

AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

AO § 361 Aussetzung der Vollziehung

UStAE 
UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

GewStR 
GewStR R 1.5 Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

GewStR R 1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden

GewStR R 2.3 Organschaft

GewStR R 7.1 Gewerbeertrag

GewStR R 10a.1 Gewerbeverlust

GewStR R 15.1 Pauschfestsetzung

GewStR R 19.1 Vorauszahlungen

GewStR R 19.2 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen

GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen

UStR 
UStR 21. Organschaft

UStR 23. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStR 197. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

KStR 2 5.2 5.4 5.5 5.6 5.7 5.10 5.11 5.12 5.14 5.16 5.18 6 7.1 7.2 7.3 8.1 8.2 8.3 8.5 8.6 8.9 8.11 8.12 8.13 9 10.1 10.3 11 13.1 13.2 13.3 14.5 22 23 24 26 30 31.1 31.2
GewStDV 2 12a 20
KStDV 4 6
AEAO 
AEAO Zu § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen:

AEAO Zu § 21 Umsatzsteuer:

AEAO Zu § 51 Allgemeines:

AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 60 Anforderungen an die Satz ung:

AEAO Zu § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen:

AEAO Zu § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung:

AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:

AEAO Zu § 73 Haftung bei Organschaft:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 170 Beginn der Festsetzungsfrist:

AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:

AEAO Zu § 240 Säumniszuschläge:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

ErbStG 13 29
ErbStR 1 13.7 13.8
LStR 
R 3.26 LStR Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten

BewG 202
EStH 4.7 10b.1 10b.3 44a
StbVV 
§ 24 StBVV Steuererklärungen

GewStH 1.7 2.3.1 3.8 7.1.1 35b.1
KStH 1.1 3 4.1 5.3 6 7.1 8.1 8.2 8b 9 11 13.1 14.5 31.2 32a 36 37 38
LStH 3.12
AStG 7 10 11 12 15 21
GrStG 
§ 3 GrStG Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger

GrStR 9 12 38

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.


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