Kategoriearchiv: Steuern & Recht

Umsatzsteuer bei Mehrzweck-Gutscheinen: BMF klärt Behandlung von Mittelpersonen in Vertriebsketten

BMF-Schreiben vom 29.04.2026 zur Bemessungsgrundlage bei im eigenen Namen handelnden Gutscheinvermittlern

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 29. April 2026 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen von Mittelpersonen in Vertriebsketten für Mehrzweck-Gutscheine Stellung genommen. Betroffen sind insbesondere Fälle, in denen Gutscheine von Zwischenhändlern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben und weiterverkauft werden. Das BMF ändert hierzu Abschnitt 3.17 Abs. 12 UStAE. Die Grundsätze gelten in allen offenen Fällen.

Hintergrund: Was sind Mehrzweck-Gutscheine?

Bei Gutscheinen unterscheidet das Umsatzsteuerrecht zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen.

Ein Mehrzweck-Gutschein liegt vor, wenn bei Ausgabe des Gutscheins noch nicht eindeutig feststeht, welcher Umsatzsteuersatz oder welcher Leistungsort für die spätere Leistung gilt. Typisch ist das etwa bei Gutscheinen, mit denen der Kunde später unterschiedliche Waren oder Leistungen erwerben kann, zum Beispiel Waren mit 7 % und 19 % Umsatzsteuer.

Bei Mehrzweck-Gutscheinen entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich erst bei der tatsächlichen Einlösung des Gutscheins. Der bloße Verkauf oder die Übertragung des Mehrzweck-Gutscheins ist noch nicht die Lieferung oder sonstige Leistung, auf die sich der Gutschein später bezieht.

Worum geht es im neuen BMF-Schreiben?

Das BMF-Schreiben betrifft nicht die Besteuerung der späteren Einlösung des Gutscheins, sondern die Frage, wie Leistungen von Mittelpersonen in einer Vertriebskette umsatzsteuerlich zu behandeln sind.

Solche Vertriebsketten können beispielsweise so aussehen:

  1. Unternehmer A stellt einen Gutschein aus.
  2. Händler B kauft den Gutschein vergünstigt ein.
  3. Händler B verkauft den Gutschein an Händler C weiter.
  4. Händler C verkauft den Gutschein an den Endkunden.

Problematisch ist dabei: Zwischen den Beteiligten wird häufig keine ausdrückliche Provision oder Vermittlungsvergütung vereinbart. Der wirtschaftliche Vorteil der Mittelperson liegt vielmehr in der Differenz zwischen Einkaufspreis und Weiterverkaufswert.

Das BMF stellt nun klar, wie diese Differenz umsatzsteuerlich zu behandeln ist.

Kernaussage: Handelsspanne kann umsatzsteuerpflichtige Vergütung sein

Haben der leistende Unternehmer und der gutscheinausgebende Unternehmer keine ausdrückliche Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen, ergibt sich die Vergütung aus der Differenz zwischen dem Gutscheinausgabepreis und dem Einkaufspreis des gutscheinausgebenden Unternehmers.

Das gilt nach dem neuen Schreiben auch dann, wenn die gutscheinausgebende Mittelperson den Mehrzweck-Gutschein im eigenen Namen ausgibt oder weiterüberträgt. Bei mehreren Mittelpersonen in einer Vertriebskette ergibt sich die Vergütung grundsätzlich aus der Differenz zwischen dem Gutscheinwert und dem Einkaufspreis der jeweiligen Mittelperson, sofern keine gesonderte Vergütungsvereinbarung besteht.

Beispiel aus dem BMF-Schreiben

Das BMF ergänzt Abschnitt 3.17 Abs. 12 UStAE um ein neues Beispiel:

Ein Händler B erwirbt bei Unternehmer A einen Gutschein im Wert von 100 Euro für 90 Euro. Der Gutschein kann für Waren mit Regelsteuersatz und ermäßigtem Steuersatz eingelöst werden. Es handelt sich daher um einen Mehrzweck-Gutschein.

B verkauft den Gutschein im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Händler C für 95 Euro weiter. C verkauft den Gutschein an den Endkunden D für 100 Euro. Zwischen A, B und C gibt es keine Vereinbarungen über eine Vergütung.

Die umsatzsteuerliche Folge nach dem BMF:

BeteiligterEinkaufspreisMaßgeblicher Gutscheinwert / AusgabepreisDifferenz
B90 €100 €10 € abzüglich Umsatzsteuer
C95 €100 €5 € abzüglich Umsatzsteuer

B hat danach eine Leistung an A in Höhe von 10 Euro abzüglich Umsatzsteuer zu versteuern. C hat eine Leistung an B in Höhe von 5 Euro abzüglich Umsatzsteuer zu versteuern.

Wichtig: Nicht der Gutschein selbst, sondern die Vertriebsleistung wird besteuert

Die Klarstellung bedeutet nicht, dass der Verkauf des Mehrzweck-Gutscheins selbst bereits als Lieferung oder sonstige Leistung besteuert wird. Besteuert wird vielmehr die eigenständige Leistung der Mittelperson, also wirtschaftlich die Vertriebs-, Vermittlungs- oder Absatzförderungsleistung gegenüber dem Aussteller oder der vorherigen Mittelperson.

Das ist für die Praxis wichtig, weil andernfalls fälschlich angenommen werden könnte, jeder Weiterverkauf eines Mehrzweck-Gutscheins löse bereits Umsatzsteuer auf den gesamten Gutscheinwert aus. Das ist nicht der Fall.

Bedeutung für die Praxis

Die neue Verwaltungsauffassung ist insbesondere relevant für Unternehmen, die Gutscheine über mehrstufige Vertriebsketten verkaufen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Einzelhändler,
  • Online-Shops,
  • Gutscheinplattformen,
  • Geschenkkartenanbieter,
  • Buch- und Geschenkartikelläden,
  • Tankstellen- und Kioskvertriebe,
  • Handelsketten mit externen Vertriebspartnern,
  • Plattformen für digitale Gutscheine.

Gerade bei digitalen Gutscheinmodellen und Plattformstrukturen kann es mehrere Zwischenstufen geben. Jede Mittelperson sollte prüfen, ob aus ihrer Handelsspanne eine umsatzsteuerpflichtige Leistung abzuleiten ist.

Folgen für Rechnungsstellung und Buchhaltung

Unternehmen sollten künftig genau dokumentieren, ob eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung besteht. Fehlt eine solche Vereinbarung, kann die Finanzverwaltung die Vergütung aus der Differenz zwischen Gutscheinwert bzw. Ausgabepreis und Einkaufspreis ableiten.

Für die Buchhaltung bedeutet das:

  • Einkaufspreise der Gutscheine müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.
  • Gutscheinwert und Weiterverkaufspreis sollten eindeutig erfasst werden.
  • Margen aus dem Gutscheinvertrieb sind umsatzsteuerlich zu prüfen.
  • Rechnungen zwischen den beteiligten Unternehmen sollten die umsatzsteuerliche Behandlung klar abbilden.
  • Die Umsatzsteuer ist aus der Differenz regelmäßig herauszurechnen, wenn der Betrag als Bruttobetrag verstanden wird.

Praxishinweis

Unternehmen, die Mehrzweck-Gutscheine vertreiben, sollten ihre Vertrags- und Abrechnungsmodelle überprüfen. Besonders wichtig ist die Frage, ob die Beteiligten ausdrücklich eine Provision, Vermittlungsgebühr oder sonstige Vergütung vereinbart haben.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • Vertriebsketten für Gutscheine vollständig analysieren,
  • Einordnung als Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein prüfen,
  • Verträge mit Ausstellern und Zwischenhändlern kontrollieren,
  • Margen und Preisnachlässe umsatzsteuerlich würdigen,
  • Rechnungsstellung an die neue Verwaltungsauffassung anpassen,
  • offene Fälle auf mögliche Umsatzsteuerkorrekturen prüfen,
  • bei Plattformmodellen technische Abrechnungssysteme überprüfen.

Fazit

Das BMF-Schreiben vom 29. April 2026 bringt wichtige Klarstellungen für den Vertrieb von Mehrzweck-Gutscheinen über Mittelpersonen. Handeln Zwischenhändler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, kann ihre Handelsspanne eine umsatzsteuerpflichtige Vergütung für eine eigenständige Leistung darstellen.

Fehlt eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung, wird die Bemessungsgrundlage nach der Differenz zwischen Gutscheinwert bzw. Gutscheinausgabepreis und Einkaufspreis der jeweiligen Mittelperson bestimmt. Unternehmen mit Gutscheinvertrieb sollten ihre Abrechnungsprozesse daher sorgfältig prüfen und die Behandlung in allen offenen Fällen beachten.

Quelle: BMF-Schreiben vom 29.04.2026, Az. III C 2 – S 7100/00097/002/309, „Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen von im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelnden Mittelpersonen in Vertriebsketten für Mehrzweck-Gutscheine“.

Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG: BMF veröffentlicht neue Anwendungshinweise

BMF-Schreiben vom 29.04.2026 zur Verlustnutzung bei sanierungsbedingtem Anteilseignerwechsel

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 29. April 2026 ausführliche Grundsätze zur Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG veröffentlicht. Die Sanierungsklausel ist für Kapitalgesellschaften in der Krise von erheblicher Bedeutung, weil sie unter bestimmten Voraussetzungen verhindert, dass steuerliche Verlustvorträge bei einem Anteilseignerwechsel nach § 8c KStG untergehen.

Hintergrund: Verlustuntergang nach § 8c KStG

Nach § 8c KStG können nicht genutzte steuerliche Verluste einer Körperschaft ganz oder teilweise wegfallen, wenn innerhalb eines bestimmten Zeitraums Anteile an der Gesellschaft auf neue Erwerber übergehen.

Gerade bei Krisenunternehmen ist das problematisch: Investoren sind häufig nur bereit, sich an einer sanierungsbedürftigen Gesellschaft zu beteiligen, wenn die bestehenden steuerlichen Verlustvorträge erhalten bleiben. Ohne Sanierungsklausel könnte der Anteilserwerb zwar frisches Kapital bringen, gleichzeitig aber zum Wegfall steuerlicher Verlustvorträge führen.

Die Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG soll diesen Zielkonflikt entschärfen.

Zweck der Sanierungsklausel

Die Sanierungsklausel ermöglicht es, dass ein schädlicher Beteiligungserwerb ausnahmsweise nicht zum Verlustuntergang führt, wenn der Anteilserwerb zum Zwecke der Sanierung erfolgt.

Nach dem BMF setzt die Anwendung der Sanierungsklausel einen Beteiligungserwerb voraus, der auf die Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft gerichtet ist. Eine Sanierung liegt vor, wenn Maßnahmen darauf abzielen, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Körperschaft zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten. Auf den tatsächlichen Erfolg der Sanierung kommt es nach dem BMF nicht an.

Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit

Das BMF stellt klar, dass die Körperschaft im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs sanierungsbedürftig und sanierungsfähig sein muss. Entscheidend ist dabei die pflichtgemäße Einschätzung eines objektiven Dritten.

Erforderlich ist insbesondere, dass:

  • eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verhindert oder beseitigt werden soll,
  • die geplanten Sanierungsmaßnahmen hierfür geeignet sind,
  • der Beteiligungserwerb mit Sanierungsabsicht erfolgt,
  • der Geschäftsbetrieb erhalten werden soll.

Die Sanierungsklausel greift also nicht bei jedem Anteilseignerwechsel einer verlustträchtigen Gesellschaft. Es muss ein echter Sanierungszusammenhang bestehen.

Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs ist entscheidend

Besonders wichtig ist der Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs. Die Sanierungsklausel setzt voraus, dass der Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung erfolgt.

War die Gesellschaft beim ersten Anteilserwerb noch nicht sanierungsbedürftig, kann dieser Erwerb grundsätzlich nicht unter die Sanierungsklausel fallen. Spätere Erwerbe können aber gesondert zu beurteilen sein, wenn die Gesellschaft zwischenzeitlich in eine Krise geraten ist und der spätere Erwerb der Sanierung dient. Das BMF-Schreiben enthält hierzu entsprechende Beispiele.

Sanierung in Konzernstrukturen

Auch bei mittelbaren Beteiligungserwerben und Konzernstrukturen kann die Sanierungsklausel relevant werden. Nach dem BMF muss bei nachgeordneten Gesellschaften aber jeweils nachgewiesen werden, dass auch deren Beteiligungserwerb dem Zweck der Sanierung dient.

Ein konzernweiter Sanierungsplan oder ein Sanierungsgutachten kann ausreichen, wenn daraus hervorgeht, dass die jeweilige Gesellschaft in die Sanierung einbezogen ist. Wird eine nachgeordnete Gesellschaft nicht saniert oder ist sie selbst nicht sanierungsbedürftig, ist die Sanierungsklausel für diese Gesellschaft nicht anzuwenden.

Erhaltung wesentlicher Betriebsstrukturen

Ein zentraler Punkt des BMF-Schreibens ist die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen. Die Sanierungsklausel greift nur, wenn mindestens eine der gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt ist.

Das BMF behandelt insbesondere folgende Fallgruppen:

VoraussetzungBedeutung
Betriebsvereinbarung mit ArbeitsplatzregelungArbeitsplätze sollen im Rahmen einer Sanierungsvereinbarung erhalten werden
LohnsummenregelungDie maßgebliche Lohnsumme darf nicht wesentlich unterschritten werden
Zuführung wesentlichen Betriebsvermögens durch EinlagenDer Gesellschaft muss in relevantem Umfang neues Betriebsvermögen zugeführt werden

Diese Anforderungen sollen sicherstellen, dass nicht lediglich Verlustvorträge übertragen werden, sondern tatsächlich eine wirtschaftliche Sanierung des Unternehmens erfolgt.

Zuführung von wesentlichem Betriebsvermögen

Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Zuführung von neuem Betriebsvermögen. Das BMF-Schreiben enthält hierzu detaillierte Ausführungen, insbesondere zu:

  • Einlagen zur Zuführung wesentlichen Betriebsvermögens,
  • dem maßgeblichen Zwölf-Monats-Zeitraum,
  • der Wesentlichkeitsgrenze,
  • Umwandlungen und Einbringungen,
  • späteren Ausschüttungen oder Rückgewährungen.

Hier ist besondere Vorsicht geboten. Wird zugeführtes Betriebsvermögen innerhalb des maßgeblichen Zeitraums wieder ausgeschüttet oder wirtschaftlich zurückgewährt, kann dies zur rückwirkenden Nichtanwendung der Sanierungsklausel führen.

Ausschluss der Sanierungsklausel

Die Sanierungsklausel ist ausgeschlossen, wenn der Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt ist oder nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel erfolgt.

Damit soll verhindert werden, dass leere Verlustmäntel genutzt werden. Die Vorschrift begünstigt die Sanierung eines fortzuführenden Geschäftsbetriebs, nicht den Erwerb einer Verlustgesellschaft zur Nutzung steuerlicher Verlustvorträge.

Verhältnis zu § 8d KStG

Das BMF-Schreiben behandelt auch das Verhältnis zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG. Ist die Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG anwendbar, fehlt es an einem schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des § 8c KStG. Ein Antrag nach § 8d KStG wird dann gegenstandslos.

Das ist für die Praxis wichtig, weil § 8d KStG seinerseits strenge Voraussetzungen und Bindungen enthält. In Sanierungsfällen sollte daher zuerst geprüft werden, ob die Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG eingreift.

Praxishinweise für Unternehmen und Berater

Bei Sanierungsfällen mit Anteilseignerwechsel sollte die Anwendung der Sanierungsklausel frühzeitig geprüft und dokumentiert werden.

Besonders wichtig sind:

  • Sanierungsbedürftigkeit im Zeitpunkt des Anteilserwerbs dokumentieren,
  • Sanierungsfähigkeit nachvollziehbar darlegen,
  • Sanierungsabsicht des Erwerbers festhalten,
  • Sanierungskonzept oder Sanierungsgutachten erstellen,
  • Erhaltung wesentlicher Betriebsstrukturen nachweisen,
  • Lohnsummen und Arbeitsplatzregelungen überwachen,
  • Einlagen und Kapitalzuführungen sauber dokumentieren,
  • Ausschüttungen oder Rückgewährungen vermeiden,
  • mögliche Branchenwechsel prüfen,
  • Verhältnis zu § 8d KStG rechtzeitig klären.

Bedeutung für Investoren

Für Investoren in Krisenunternehmen ist die Sanierungsklausel ein wichtiger steuerlicher Faktor. Der Erhalt steuerlicher Verlustvorträge kann die Wirtschaftlichkeit einer Sanierung erheblich beeinflussen.

Allerdings ist die Regelung kein Freibrief. Der Anteilserwerb muss tatsächlich sanierungsbezogen sein. Ein bloßer Erwerb einer Verlustgesellschaft ohne ernsthafte Fortführung und Sanierung des Geschäftsbetriebs reicht nicht aus.

Fazit

Das BMF-Schreiben vom 29. April 2026 konkretisiert die Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG umfassend. Für sanierungsbedürftige Kapitalgesellschaften und potenzielle Investoren schafft das Schreiben wichtige Orientierung.

Für die Praxis bleibt entscheidend: Die Sanierungsklausel setzt eine echte Sanierungssituation, einen sanierungsbezogenen Beteiligungserwerb und den Erhalt wesentlicher Betriebsstrukturen voraus. Wer die steuerlichen Verlustvorträge erhalten möchte, sollte den gesamten Sanierungsprozess von Beginn an steuerlich begleiten und sorgfältig dokumentieren.

Quelle: BMF-Schreiben vom 29.04.2026, Az. IV C 2 – S 2745-a/00040/001/239, „Sanierungsklausel nach § 8c Absatz 1a KStG“.

Die steuerliche Forschungszulage im Überblick

BSFZ informiert zur Forschungsförderung – höhere Bemessungsgrundlage und verbesserte Förderung ab 2026

Die steuerliche Forschungszulage ist ein bundesweites Förderinstrument für Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren. Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) ist dabei die zentrale Stelle für die Prüfung, ob ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben förderfähig ist. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat die aktuellen Informationen der BSFZ für die steuerberatende Praxis zusammengefasst.

Was ist die Forschungszulage?

Die Forschungszulage soll Unternehmen steuerlich entlasten, wenn sie eigene Forschungs- und Entwicklungsprojekte durchführen oder Forschungsaufträge vergeben. Sie ist branchenübergreifend, themenoffen und nicht auf bestimmte Technologien beschränkt.

Gefördert werden insbesondere:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung.

Damit ist die Forschungszulage nicht nur für klassische Forschungsunternehmen relevant. Auch kleinere und mittlere Unternehmen, Softwareunternehmen, Produktionsbetriebe, technische Dienstleister, Start-ups oder Handwerksunternehmen können begünstigt sein, wenn sie innovative Projekte mit technischem oder wissenschaftlichem Risiko durchführen.

Wer kann die Forschungszulage beantragen?

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland mit begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Die Förderung ist nicht auf bestimmte Branchen oder Unternehmensgrößen beschränkt. Auch kleine und mittlere Unternehmen können die Forschungszulage nutzen.

Besonders attraktiv ist die Förderung für Unternehmen, die regelmäßig eigene Entwicklungsarbeit leisten, aber bisher keine klassischen Förderprogramme genutzt haben.

Welche Kosten sind förderfähig?

Zu den förderfähigen Aufwendungen gehören insbesondere:

KostenartFörderfähigkeit
ArbeitslöhneArbeitslohn für Arbeitnehmer, die im begünstigten FuE-Projekt tätig sind
EigenleistungenPauschale Stundensätze für bestimmte Eigenleistungen
Auftragsforschung60 % bzw. 70 % der Aufwendungen können angesetzt werden
Abschreibungen auf Wirtschaftsgüterab 28.03.2024 unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig
Gemein- und Betriebskostenfür Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 beginnen, pauschal 20 %

Die BSFZ weist darauf hin, dass die steuerliche Forschungszulage durch das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm nochmals attraktiver ausgestaltet wurde. Ab 2026 steigt insbesondere die maximale Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. Euro jährlich.

Bemessungsgrundlage pro Wirtschaftsjahr

Die maximale Bemessungsgrundlage wurde in den vergangenen Jahren mehrfach erhöht:

Zeitraum der AufwendungenMaximale Bemessungsgrundlage pro Wirtschaftsjahr
bis 27.03.20244 Mio. Euro
ab 28.03.2024 bis 31.12.202510 Mio. Euro
ab 01.01.202612 Mio. Euro

Damit können ab 2026 deutlich höhere Forschungszulagen entstehen als bisher.

Wie hoch ist die Forschungszulage?

Die Forschungszulage beträgt grundsätzlich 25 % der förderfähigen Bemessungsgrundlage. Für kleine und mittlere Unternehmen erhöht sich der Fördersatz für Aufwendungen ab dem 28.03.2024 auf 35 %.

Daraus ergeben sich ab 2026 folgende rechnerische Höchstbeträge:

UnternehmenBemessungsgrundlage ab 2026FördersatzMax. Forschungszulage
Nicht-KMU12 Mio. Euro25 %3 Mio. Euro
KMU12 Mio. Euro35 %4,2 Mio. Euro

Gerade für KMU kann die Forschungszulage damit zu einem erheblichen Finanzierungsbaustein für Innovationsprojekte werden.

Was ist der Vorteil gegenüber klassischen Förderprogrammen?

Ein wesentlicher Vorteil der Forschungszulage ist der Rechtsanspruch. Wenn die BSFZ die Förderfähigkeit des Vorhabens positiv bescheinigt und die weiteren steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Forschungszulage.

Das unterscheidet die Forschungszulage von vielen klassischen Förderprogrammen, bei denen Fördermittel begrenzt sind und Antragsteller miteinander konkurrieren. Die Forschungszulage ist dadurch planbarer und kann auch rückwirkend beantragt werden.

Welche Kriterien muss ein FuE-Projekt erfüllen?

Nicht jede Produktentwicklung ist automatisch förderfähige Forschung und Entwicklung. Die BSFZ prüft insbesondere drei zentrale Kriterien:

  1. Neuartigkeit
    Das Projekt muss auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse oder neuer technischer Lösungen gerichtet sein.
  2. Risiko
    Es müssen technisch-wissenschaftliche Unsicherheiten oder Risiken bestehen. Reine Routineentwicklung reicht nicht aus.
  3. Planmäßigkeit
    Das Vorhaben muss systematisch und nachvollziehbar geplant, durchgeführt und dokumentiert werden.

Gerade die Abgrenzung zwischen normaler Produktentwicklung und förderfähiger experimenteller Entwicklung ist in der Praxis entscheidend.

Zweistufiges Antragsverfahren

Das Verfahren besteht aus zwei Schritten:

SchrittZuständige StelleInhalt
1. Bescheinigung der FörderfähigkeitBSFZPrüfung, ob das Vorhaben ein begünstigtes FuE-Vorhaben ist
2. Festsetzung der ForschungszulageFinanzamtPrüfung und Festsetzung der steuerlichen Forschungszulage

Der Antrag bei der BSFZ erfolgt digital. Er kann für laufende, geplante oder bereits abgeschlossene Vorhaben gestellt werden.

Antrag auch rückwirkend möglich

Ein wichtiger Praxisvorteil: Die Forschungszulage kann auch rückwirkend beantragt werden. Die Antragstellung ist innerhalb der regulären Festsetzungsfrist möglich. Diese beträgt grundsätzlich vier Jahre.

Zudem kann der Antrag auf Bescheinigung im Voraus für bis zu drei volle Wirtschaftsjahre gestellt werden. Das verbessert die Planungssicherheit bei längerfristigen Entwicklungsprojekten.

Praxishinweise für Unternehmen

Unternehmen sollten prüfen, ob laufende oder geplante Projekte die Voraussetzungen für die Forschungszulage erfüllen. Das gilt insbesondere bei technischen Entwicklungsprojekten, Softwareentwicklung, Prozessinnovationen, Prototypen, neuen Produktionsverfahren oder experimentellen Produktverbesserungen.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • FuE-Projekte frühzeitig identifizieren,
  • technische Risiken und Unsicherheiten dokumentieren,
  • Projektziele, Arbeitspakete und Zeitplanung schriftlich festhalten,
  • Personaleinsatz projektbezogen erfassen,
  • Auftragsforschung vertraglich sauber dokumentieren,
  • förderfähige Aufwendungen getrennt auswertbar machen,
  • Antrag bei der BSFZ rechtzeitig vorbereiten,
  • nach positiver Bescheinigung die Festsetzung beim Finanzamt beantragen.

Bedeutung für die steuerliche Beratung

Für Steuerberater ist die Forschungszulage ein wichtiges Beratungsfeld. Viele Unternehmen betreiben förderfähige Entwicklung, ohne dies als „Forschung“ wahrzunehmen. Gerade bei KMU bestehen daher erhebliche ungenutzte Förderpotenziale.

Wichtig ist aber auch: Die steuerliche Forschungszulage ist kein Automatismus. Entscheidend sind eine überzeugende technische Beschreibung des Vorhabens, eine saubere Kostenermittlung und eine belastbare Dokumentation.

Fazit

Die Forschungszulage ist ein attraktives Förderinstrument für Unternehmen mit Forschungs- und Entwicklungsprojekten. Durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. Euro ab 2026, den erhöhten Fördersatz von 35 % für KMU und die neue Pauschale für Gemein- und Betriebskosten wird die Förderung nochmals deutlich interessanter.

Unternehmen sollten daher prüfen, ob bestehende oder geplante Innovationsprojekte förderfähig sind. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann durch die Forschungszulage erhebliche steuerliche Vorteile erzielen und seine Entwicklungsaktivitäten finanziell entlasten.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 30.04.2026; Informationen der Bescheinigungsstelle Forschungszulage.

Haftung nach § 13c UStG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts

BMF stellt klar: Auch jPöR können bei Anwendung des § 2b UStG nach § 13c UStG haften

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 30. April 2026 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu § 13c UStG geändert. Die Klarstellung betrifft juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR), also insbesondere Gemeinden, Städte, Landkreise, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Nach der neuen Verwaltungsauffassung kann eine unternehmerisch tätige jPöR bei Anwendung des § 2b UStG grundsätzlich nach § 13c UStG in Haftung genommen werden.

Hintergrund: Worum geht es bei § 13c UStG?

§ 13c UStG regelt eine besondere Haftung bei der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen. Vereinfacht gesagt kann der Empfänger einer Forderung unter bestimmten Voraussetzungen für Umsatzsteuerbeträge haften, wenn die Umsatzsteuer aus dem zugrunde liegenden Umsatz nicht oder nicht vollständig an das Finanzamt abgeführt wird.

Die Vorschrift ist besonders relevant bei:

  • Forderungsabtretungen,
  • Sicherungsabtretungen,
  • Factoring,
  • Verpfändung von Forderungen,
  • Pfändungen,
  • Finanzierungs- und Sicherungsstrukturen.

Für juristische Personen des öffentlichen Rechts war die Anwendung bislang vor allem deshalb besonders zu beurteilen, weil sie umsatzsteuerlich lange nur eingeschränkt als Unternehmer behandelt wurden.

Bedeutung von § 2b UStG

Mit der Einführung und Anwendung des § 2b UStG wurde die umsatzsteuerliche Behandlung juristischer Personen des öffentlichen Rechts grundlegend geändert. jPöR können danach deutlich häufiger als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne gelten, wenn sie Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage oder im Wettbewerb zu privaten Anbietern erbringen.

Sobald eine jPöR auch unternehmerisch tätig ist und § 2b UStG Anwendung findet, kann nach dem neuen BMF-Schreiben auch eine Haftungsinanspruchnahme nach § 13c UStG möglich sein. Dies gilt nach der Verwaltungsauffassung selbst dann, wenn die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung der Forderung den nichtunternehmerischen Bereich der jPöR betrifft.

Was hat das BMF konkret geändert?

Das BMF ändert Abschnitt 13c.1 UStAE. Dabei werden zwei Punkte klargestellt:

ÄnderungInhalt
Abschnitt 13c.1 Abs. 9 Satz 5 UStAE n. F.Die bisherigen Grundsätze zur Haftung gelten auch bei einer unternehmerisch tätigen jPöR, für die § 2b UStG anwendbar ist.
Abschnitt 13c.1 Abs. 10 Satz 3 UStAE n. F.Die bisherige Sonderregelung für jPöR gilt nur noch für Zeiträume, in denen die jPöR weiterhin § 2 Abs. 3 UStG a. F. nach § 27 Abs. 22, 22a UStG anwendet.

Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Alte Rechtslage: Übergangsregelung nach § 2 Abs. 3 UStG a. F.

Für Zeiträume, in denen eine jPöR noch die alte Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a. F. angewendet hat, bleibt die bisherige Sonderbehandlung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass nur noch insoweit relevant. Diese Übergangsregelung betrifft die Fälle, in denen die jPöR aufgrund der gesetzlichen Übergangsvorschriften nach § 27 Abs. 22 und 22a UStG noch nicht vollständig unter § 2b UStG fällt.

Sobald die jPöR jedoch § 2b UStG anwendet, soll die bisherige Einschränkung nicht mehr greifen. Dann ist eine Haftung nach § 13c UStG nach den allgemeinen Grundsätzen möglich.

Praktische Bedeutung für Kommunen und andere jPöR

Die Änderung ist für jPöR mit unternehmerischen Tätigkeiten von erheblicher Bedeutung. Betroffen sein können insbesondere:

  • Städte und Gemeinden,
  • Landkreise,
  • kommunale Eigenbetriebe,
  • Zweckverbände,
  • Hochschulen,
  • Kammern,
  • öffentlich-rechtliche Stiftungen,
  • Anstalten des öffentlichen Rechts,
  • kommunale Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe.

Relevant wird die Haftung insbesondere dann, wenn Forderungen abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Das kann zum Beispiel bei Finanzierungsmodellen, Sicherheitenbestellungen oder Factoring-Strukturen vorkommen.

Beispiele aus der Praxis

Eine Kommune betreibt entgeltlich eine Sportstätte, ein Parkhaus oder eine Veranstaltungsfläche und ist insoweit unternehmerisch tätig. Werden Forderungen aus diesen Leistungen abgetreten oder zur Sicherheit verpfändet, kann § 13c UStG relevant werden.

Aber auch Forderungen aus anderen Bereichen der jPöR sollten geprüft werden. Nach dem BMF-Schreiben kann die Haftungsinanspruchnahme auch dann möglich sein, wenn die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung für den nichtunternehmerischen Bereich der jPöR erfolgt, sofern die jPöR insgesamt auch unternehmerisch tätig ist und § 2b UStG Anwendung findet.

Warum ist die Klarstellung wichtig?

Die Klarstellung zeigt, dass die Umstellung auf § 2b UStG nicht nur Auswirkungen auf die Steuerbarkeit einzelner Leistungen hat. Sie kann auch haftungsrechtliche Folgen haben.

jPöR sollten daher nicht nur ihre Ausgangsleistungen und Rechnungen prüfen, sondern auch ihre Finanzierungs-, Sicherungs- und Forderungsmanagementprozesse. Gerade in größeren öffentlichen Einrichtungen sind diese Vorgänge häufig auf verschiedene Abteilungen verteilt. Umsatzsteuerliche Risiken können dadurch leicht übersehen werden.

Praxishinweis

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sollten prüfen, ob und in welchem Umfang sie Forderungen abtreten, verpfänden oder von Pfändungen betroffen sind. Dabei sollte insbesondere geklärt werden, ob § 2b UStG bereits angewendet wird oder ob für bestimmte Zeiträume noch die alte Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG a. F. gilt.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • Bestandsaufnahme bestehender Abtretungs- und Sicherungsvereinbarungen,
  • Prüfung von Factoring- und Finanzierungsmodellen,
  • Abstimmung zwischen Kämmerei, Steuerabteilung, Rechtsamt und Fachbereichen,
  • Prüfung, ob Forderungen umsatzsteuerpflichtige Leistungen betreffen,
  • Dokumentation der umsatzsteuerlichen Einordnung nach § 2b UStG,
  • Anpassung interner Prozesse zur Vermeidung von Haftungsrisiken,
  • besondere Prüfung bei neuen Verträgen über Forderungsabtretungen oder Verpfändungen.

Fazit

Das BMF-Schreiben vom 30. April 2026 stellt klar: Mit Anwendung des § 2b UStG können auch unternehmerisch tätige juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 13c UStG haften. Die bisherige Sonderregelung gilt nur noch für Zeiträume, in denen die jPöR aufgrund der Übergangsvorschriften weiterhin § 2 Abs. 3 UStG a. F. anwendet.

Für die Praxis bedeutet das: jPöR sollten ihre Forderungsabtretungen, Sicherungsvereinbarungen und Finanzierungsstrukturen umsatzsteuerlich prüfen. Die Umstellung auf § 2b UStG betrifft nicht nur die Steuerpflicht einzelner Leistungen, sondern kann auch zusätzliche Haftungsrisiken auslösen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 30.04.2026, Az. III C 2 – S 7279-a/00004/004/023, „Haftung nach § 13c UStG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)“.

Reiseleistungen von Drittlandsunternehmen: Nichtbeanstandungsregelung bis Ende 2029 verlängert

BMF verlängert Übergangsregelung zur Anwendung des § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 28. April 2026 die Nichtbeanstandungsregelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reiseleistungen von Drittlandsunternehmen erneut verlängert. Danach wird es weiterhin nicht beanstandet, wenn auf Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird. Die Übergangsregelung gilt nun bis zum 31. Dezember 2029.

Hintergrund: Sonderregelung für Reiseleistungen nach § 25 UStG

§ 25 UStG enthält eine besondere umsatzsteuerliche Regelung für Reiseleistungen. Sie betrifft insbesondere Reiseveranstalter, die gegenüber ihren Kunden im eigenen Namen auftreten und für die Durchführung der Reise Leistungen anderer Unternehmer in Anspruch nehmen.

Typische Reisevorleistungen sind zum Beispiel:

  • Hotelunterkünfte,
  • Beförderungsleistungen,
  • Ausflüge,
  • Reiseleitungen,
  • sonstige touristische Einzelleistungen.

Bei Anwendung des § 25 UStG wird grundsätzlich nicht der gesamte Reisepreis besteuert, sondern nur die sogenannte Marge. Die Marge ist vereinfacht gesagt die Differenz zwischen dem vom Kunden gezahlten Reisepreis und den vom Reiseveranstalter bezogenen Reisevorleistungen.

Problem bei Unternehmen mit Sitz im Drittland

Bereits mit BMF-Schreiben vom 29. Januar 2021 hatte die Finanzverwaltung klargestellt, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet grundsätzlich nicht anwendbar ist.

Betroffen sind also insbesondere Reiseunternehmen, die:

  • ihren Sitz außerhalb der EU haben,
  • keine feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet unterhalten,
  • Reiseleistungen an Kunden erbringen,
  • und bisher die Margenbesteuerung nach § 25 UStG angewendet haben.

Ohne Übergangsregelung müssten diese Unternehmen ihre Umsätze nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen beurteilen. Das kann erhebliche Folgen für Leistungsort, Steuerbarkeit, Steuerpflicht, Registrierungspflichten und Rechnungsstellung haben.

Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung

Die ursprünglich vorgesehene Nichtbeanstandungsregelung wurde seit 2021 mehrfach verlängert. Zuletzt galt sie bis zum 31. Dezember 2026. Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 28. April 2026 wird sie nun bis zum 31. Dezember 2029 verlängert.

Das bedeutet: Die Finanzverwaltung beanstandet es weiterhin nicht, wenn betroffene Drittlandsunternehmen für bis zum 31. Dezember 2029 ausgeführte Reiseleistungen die Sonderregelung des § 25 UStG anwenden.

Was bedeutet „Nichtbeanstandungsregelung“?

Eine Nichtbeanstandungsregelung bedeutet nicht, dass sich die gesetzliche Grundauffassung geändert hat. Die Finanzverwaltung bleibt dabei, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Drittlandsunternehmen ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet grundsätzlich nicht anwendbar ist.

Aus Vertrauensschutz- und Übergangsgründen wird es aber vorübergehend akzeptiert, wenn die bisherige Behandlung fortgeführt wird. Für die Praxis schafft dies Zeit, bestehende Geschäftsmodelle, Abrechnungssysteme und umsatzsteuerliche Registrierungen anzupassen.

Bedeutung für Reiseveranstalter und Plattformen

Die Verlängerung ist insbesondere für internationale Reiseveranstalter und touristische Anbieter mit Sitz außerhalb der EU relevant. Sie betrifft aber auch deutsche Unternehmen, die mit solchen Drittlandsreiseveranstaltern zusammenarbeiten oder deren Leistungen vermitteln.

Praktisch relevant ist die Regelung insbesondere für:

  • Reiseveranstalter mit Sitz in Drittstaaten,
  • Online-Reiseplattformen außerhalb der EU,
  • Anbieter von Pauschalreisen,
  • touristische Leistungspakete mit deutschen oder europäischen Reisebestandteilen,
  • Unternehmen mit Kunden im Inland oder in der EU,
  • deutsche Vertragspartner, Vermittler oder Leistungserbringer im Reisebereich.

Auswirkungen auf die Umsatzsteuerpraxis

Die weitere Anwendung der Margenbesteuerung kann für betroffene Unternehmen erhebliche Erleichterungen bringen. Insbesondere müssen bestehende Abrechnungsmodelle nicht kurzfristig umgestellt werden.

Gleichzeitig sollte die Verlängerung nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Grundfrage nur zeitlich aufgeschoben ist. Unternehmen sollten die Zeit bis Ende 2029 nutzen, um ihre umsatzsteuerlichen Strukturen zu überprüfen.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • Sitz und feste Niederlassung des Reiseunternehmens,
  • Anwendbarkeit des § 25 UStG,
  • Leistungsort der einzelnen Reiseleistungen,
  • mögliche Registrierungspflichten in Deutschland oder anderen EU-Staaten,
  • Rechnungsstellung gegenüber Kunden,
  • Vorsteuerabzug aus Reisevorleistungen,
  • technische Umsetzung in Buchhaltungs- und Abrechnungssystemen.

Praxishinweis

Unternehmen mit Sitz im Drittland sollten nicht allein auf die weitere Verlängerung vertrauen, sondern frühzeitig klären, welche umsatzsteuerliche Behandlung ab dem 1. Januar 2030 gelten soll.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  1. Bestehende Reiseleistungen analysieren
    Welche Leistungen werden erbracht, wo werden sie ausgeführt und welche Reisevorleistungen werden eingekauft?
  2. Anwendung des § 25 UStG dokumentieren
    Die Nutzung der Nichtbeanstandungsregelung sollte intern nachvollziehbar dokumentiert werden.
  3. Registrierungspflichten prüfen
    Je nach Struktur können umsatzsteuerliche Registrierungspflichten in Deutschland oder anderen EU-Staaten entstehen.
  4. Verträge und Rechnungen prüfen
    Verträge mit Kunden, Hotels, Beförderungsunternehmen und Vermittlern sollten auf die umsatzsteuerliche Behandlung abgestimmt werden.
  5. Umstellung rechtzeitig vorbereiten
    Da die Übergangsregelung nun bis Ende 2029 gilt, besteht zwar Planungssicherheit, aber keine endgültige gesetzliche Lösung.

Fazit

Das BMF verlängert die Nichtbeanstandungsregelung zur Besteuerung von Reiseleistungen von Drittlandsunternehmen bis zum 31. Dezember 2029. Für betroffene Reiseveranstalter und Plattformen bedeutet dies zunächst erhebliche Erleichterung und zusätzliche Planungssicherheit.

Gleichzeitig bleibt die Finanzverwaltung bei ihrer Grundauffassung: § 25 UStG ist bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet grundsätzlich nicht anwendbar. Die Verlängerung verschiebt die praktische Umstellung lediglich weiter nach hinten.

Unternehmen sollten die Übergangszeit nutzen, um ihre Reiseleistungen, Abrechnungsprozesse und umsatzsteuerlichen Registrierungspflichten sorgfältig zu prüfen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 28.04.2026, Az. III C 2 – S 7419/00016/022/023, „Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland; Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung“.

Neue Größenklassen für Betriebsprüfungen ab 2027

BMF legt neue Abgrenzungsmerkmale nach § 3 BpO 2000 fest

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 27. April 2026 die neuen Abgrenzungsmerkmale für die Einordnung von Betrieben in Größenklassen nach § 3 Betriebsprüfungsordnung 2000 (BpO 2000) veröffentlicht. Die neuen Werte gelten ab dem 1. Januar 2027 für den 25. Prüfungsturnus.

Hintergrund: Warum sind Größenklassen wichtig?

Für Zwecke der steuerlichen Außenprüfung werden Betriebe in verschiedene Größenklassen eingeteilt. Nach § 3 BpO 2000 unterscheidet die Finanzverwaltung zwischen:

  • Großbetrieben (G)
  • Mittelbetrieben (M)
  • Kleinbetrieben (K)
  • Kleinstbetrieben (Kst)

Die Einordnung ist für die Praxis bedeutsam, weil sie Einfluss darauf hat, wie intensiv und in welchen Abständen ein Betrieb typischerweise geprüft wird. Bei Großbetrieben soll der Prüfungszeitraum grundsätzlich an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen. Bei anderen Betrieben soll der Prüfungszeitraum regelmäßig nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen.

Neue Abgrenzungsmerkmale ab 2027

Die neuen Größenklassenmerkmale gelten ab dem 1. Januar 2027. Maßgeblich sind insbesondere Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn. Wird eines der jeweiligen Merkmale überschritten, kann dies zur Einordnung in die entsprechende Größenklasse führen.

BetriebsartGroßbetrieb ab Umsatzerlösen überGroßbetrieb ab steuerlichem Gewinn über
Handelsbetriebe14.700.000 €840.000 €
Fertigungsbetriebe12.600.000 €997.500 €
Freie Berufe12.600.000 €1.470.000 €
Andere Leistungsbetriebe14.700.000 €1.260.000 €
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe6.300.000 €498.750 €

Bei Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Unterstützungskassen und bestimmten sonstigen Fallarten gelten besondere Erfassungsmerkmale. So werden etwa bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände bei Einnahmen von mehr als 6.000.000 € als Großbetriebe erfasst. Fälle mit bedeutenden Einkünften werden bei positiven Einkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG von mehr als 750.000 € als Mittelbetriebe erfasst; eine Verrechnung mit negativen Einkünften erfolgt hierbei nicht.

Mittel- und Kleinbetriebe

Neben den Schwellenwerten für Großbetriebe enthält die Anlage auch die Abgrenzungsmerkmale für Mittel- und Kleinbetriebe. Beispiele:

BetriebsartMittelbetrieb ab Umsatzerlösen überKleinbetrieb ab Umsatzerlösen über
Handelsbetriebe8.600.000 €1.100.000 €
Fertigungsbetriebe5.200.000 €610.000 €
Freie Berufe5.600.000 €990.000 €
Andere Leistungsbetriebe6.700.000 €910.000 €
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe2.600.000 €610.000 €

Auch hier ist jeweils zusätzlich der steuerliche Gewinn als alternatives Abgrenzungsmerkmal zu beachten.

Anwendung erst nach Aufstellung der Betriebskartei

Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass die neuen Merkmale erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden sind. Die Betriebskartei ist die verwaltungsinterne Grundlage, anhand derer die Finanzverwaltung Betriebe für Zwecke der Außenprüfung erfasst und einordnet.

Nach der BpO werden die Betriebe grundsätzlich nach den Ergebnissen der Veranlagung, hilfsweise nach den Angaben in den Steuererklärungen, in die Größenklassen eingeordnet. Die Einordnung gilt in der Regel für die Dauer von drei Jahren; Fehler können jederzeit berichtigt werden.

Bedeutung für Unternehmen und Freiberufler

Die Einordnung in eine höhere Größenklasse bedeutet nicht automatisch, dass sofort eine Betriebsprüfung angeordnet wird. Sie erhöht aber regelmäßig die Prüfungsrelevanz. Besonders bei Großbetrieben ist mit einer deutlich höheren Prüfungsdichte zu rechnen.

Betroffen sein können insbesondere:

  • wachstumsstarke Handelsunternehmen,
  • Produktionsbetriebe,
  • größere Dienstleistungsunternehmen,
  • freiberufliche Praxen und Kanzleien,
  • land- und forstwirtschaftliche Betriebe,
  • Kapitalgesellschaften mit hohen Umsätzen oder Gewinnen,
  • Unternehmen mit besonderen steuerlichen Risikomerkmalen.

Praxishinweis

Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob sie nach den neuen Schwellenwerten ab 2027 in eine höhere Größenklasse fallen könnten. Das gilt insbesondere dann, wenn Umsätze oder Gewinne in den letzten Jahren deutlich gestiegen sind.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • aktuelle Umsatzerlöse und steuerliche Gewinne mit den neuen Schwellenwerten vergleichen,
  • Verfahrensdokumentation und GoBD-Konformität überprüfen,
  • Buchhaltung, Kassenführung und digitale Belegablage auf Ordnungsmäßigkeit prüfen,
  • steuerliche Dauerthemen wie Verrechnungspreise, Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütung, Reisekosten, Bewirtung, Kfz-Nutzung und Rückstellungen dokumentieren,
  • bei Großbetriebsnähe mit erhöhter Prüfungswahrscheinlichkeit rechnen.

Fazit

Mit dem BMF-Schreiben vom 27. April 2026 werden die Größenklassen für Betriebsprüfungen ab dem 1. Januar 2027 neu festgelegt. Die Einordnung nach § 3 BpO 2000 ist für Unternehmen nicht nur eine verwaltungsinterne Formalie, sondern hat praktische Bedeutung für die Prüfungsdichte und die Vorbereitung auf steuerliche Außenprüfungen.

Unternehmen, die aufgrund gestiegener Umsätze oder Gewinne künftig als Groß- oder Mittelbetrieb eingeordnet werden könnten, sollten ihre steuerlichen Prozesse rechtzeitig überprüfen und eine prüfungssichere Dokumentation sicherstellen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 27.04.2026, Az. IV D 2 – S 1450/00014/005/012, „Einordnung in Größenklassen gemäß § 3 Betriebsprüfungsordnung 2000 (BpO 2000)“.

BMF aktualisiert Grundsätze zum Steueroasen-Abwehrgesetz

Neue Klarstellungen zu Abzugsverbot, Quellensteuer und erhöhten Mitwirkungspflichten

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 27. April 2026 die Verwaltungsgrundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) geändert. Betroffen sind insbesondere das Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugsverbot nach § 8 StAbwG, die Quellensteuermaßnahmen nach § 10 StAbwG sowie die gesteigerten Mitwirkungspflichten nach § 12 StAbwG. Das Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Hintergrund: Wozu dient das Steueroasen-Abwehrgesetz?

Das Steueroasen-Abwehrgesetz richtet sich gegen Geschäftsbeziehungen zu sogenannten nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten. Ziel ist es, Steuervermeidung und unfairen Steuerwettbewerb einzudämmen.

Dazu sieht das Gesetz verschiedene steuerliche Abwehrmaßnahmen vor, insbesondere:

RegelungInhalt
§ 8 StAbwGVerbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs
§ 9 StAbwGverschärfte Hinzurechnungsbesteuerung
§ 10 StAbwGQuellensteuermaßnahmen
§ 11 StAbwGMaßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen
§ 12 StAbwGgesteigerte Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten

Das BMF nennt diese Maßnahmen ausdrücklich als zentrale Instrumente des deutschen Steueroasen-Abwehrgesetzes.

Was wurde durch das BMF-Schreiben geändert?

Das neue BMF-Schreiben ändert das bisherige Anwendungsschreiben vom 14. Juni 2024. Die Änderungen betreffen vor allem drei Bereiche:

  1. Aufwendungen im Zusammenhang mit Inhaberschuldverschreibungen und vergleichbaren Schuldtiteln
  2. Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen bzw. -prämien
  3. Umfang der gesteigerten Mitwirkungspflichten bei betroffenen Geschäftsvorfällen

Für Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen in nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind diese Klarstellungen praxisrelevant, weil sie die Abgrenzung zwischen Abzugsverbot, Quellensteuer und Dokumentationspflichten konkretisieren.

Klarstellung zu Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen

Das BMF stellt klar, dass Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen weder dem Quellensteuerabzug nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAbwG noch dem speziellen Abzugsverbot nach § 8 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Satz 1 StAbwG unterliegen.

Wichtig ist aber die Differenzierung: Versicherungs- und Rückversicherungsprämien können dem Grunde nach weiterhin unter das allgemeine Abzugsverbot nach § 8 Satz 1 StAbwG fallen. Soweit solche Prämien jedoch der beschränkten Steuerpflicht nach § 10 StAbwG unterliegen, ist die Ausnahme vom Abzugsverbot nach § 8 Satz 2 Nr. 1 StAbwG zu beachten.

Für die Praxis bedeutet das: Versicherungsverträge mit Bezug zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten müssen künftig noch genauer geprüft werden. Es ist zu unterscheiden zwischen der eigentlichen Versicherungsleistung, der Versicherungsprämie und einer möglichen Quellensteuerpflicht.

Keine Anwendung auf übliche Einlagengeschäfte

Ebenfalls klargestellt wird, dass § 8 StAbwG nicht auf Einlagengeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG im üblichen Umfang anzuwenden ist.

Damit nimmt das BMF typische Bankeinlagen aus dem Anwendungsbereich des Abzugsverbots heraus. Für Unternehmen und Finanzinstitute ist diese Abgrenzung wichtig, weil nicht jede Finanzbeziehung zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet automatisch zum Betriebsausgabenabzugsverbot führen soll.

Vergleichbare Schuldtitel bei Inhaberschuldverschreibungen

Ein weiterer Schwerpunkt betrifft Inhaberschuldverschreibungen und vergleichbare Schuldtitel. Das BMF konkretisiert, wann ein Schuldtitel mit einer Inhaberschuldverschreibung vergleichbar sein kann.

Nach der Verwaltungsauffassung kommt es insbesondere auf folgende Merkmale an:

  • rechtliche Vergleichbarkeit mit einer Inhaberschuldverschreibung,
  • Verbriefung und Verwahrung in vergleichbarer Weise,
  • Fungibilität,
  • Anonymität des Inhabers,
  • Handelbarkeit an einer Börse.

Auch Namensschuldverschreibungen können ausnahmsweise vergleichbar sein, wenn sie etwa auf den Namen eines Kreditinstituts oder eines Nominees eines Clearing-Systems ausgestellt sind und dadurch die Anonymität des wirtschaftlichen Inhabers gewahrt bleibt.

Die Vergleichbarkeit ist nach dem BMF im Einzelfall zu prüfen. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Vergütungsschuldner und/oder beim Vergütungsgläubiger nach § 90 Abs. 2 AO.

Gesteigerte Mitwirkungspflichten nach § 12 StAbwG

Besonders praxisrelevant ist die Änderung zu den gesteigerten Mitwirkungspflichten. Nach § 12 StAbwG bestehen bei Geschäftsvorgängen mit nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten zusätzliche Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten.

Das BMF stellt nun klar: Diese gesteigerten Mitwirkungspflichten sind nur zu erfüllen, wenn mindestens eine der Abwehrmaßnahmen nach §§ 8 bis 11 StAbwG tatsächlich greift. Außerdem gelten sie nur für den jeweiligen Geschäftsvorfall, auf den die Abwehrmaßnahme Anwendung findet.

Das ist eine wichtige Einschränkung. Nicht jede Geschäftsbeziehung zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet löst automatisch den gesamten erweiterten Dokumentationskatalog aus.

Auch Drittbeziehungen können betroffen sein

Die zusätzlichen Aufzeichnungspflichten gelten nicht nur für Geschäftsvorgänge zwischen nahestehenden Personen. Sie können auch Geschäftsvorfälle mit unabhängigen Dritten betreffen.

Allerdings erkennt das BMF an, dass bei unabhängigen Dritten bestimmte Informationen nicht ohne Weiteres verlangt oder erstellt werden können. Dazu gehören beispielsweise detaillierte Angaben zu Funktionen, Risiken oder wesentlichen Vermögenswerten des anderen Geschäftspartners.

Für die Praxis ist das bedeutsam: Unternehmen müssen zwar erhöhte Dokumentationspflichten beachten, sollen aber nicht zu Nachweisen verpflichtet werden, die sie gegenüber unabhängigen Dritten tatsächlich nicht erlangen können.

Bedeutung für Unternehmen

Das Schreiben betrifft insbesondere Unternehmen mit internationalen Geschäftsbeziehungen, Finanzierungen, Versicherungen oder Kapitalmarkttransaktionen mit Bezug zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten.

Relevant sind vor allem:

  • Zahlungen an Unternehmen in gelisteten Steuerhoheitsgebieten,
  • Versicherungs- und Rückversicherungsprämien,
  • Zinszahlungen aus Schuldverschreibungen,
  • Kapitalmarkttransaktionen mit anonymisierten Haltestrukturen,
  • konzerninterne und externe Geschäftsbeziehungen,
  • Dokumentationspflichten bei Betriebsprüfungen.

Praxishinweis

Unternehmen sollten ihre Geschäftsbeziehungen zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten regelmäßig überprüfen. Dabei sollte nicht nur die steuerliche Abzugsfähigkeit einzelner Aufwendungen betrachtet werden, sondern auch die Quellensteuer- und Dokumentationsfolgen.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • Prüfung, ob Geschäftspartner in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig sind,
  • Analyse, ob eine Maßnahme nach §§ 8 bis 11 StAbwG greift,
  • Dokumentation des jeweiligen Geschäftsvorfalls,
  • Prüfung von Versicherungs- und Rückversicherungsprämien,
  • Einzelfallprüfung bei Inhaberschuldverschreibungen und vergleichbaren Schuldtiteln,
  • Nachweis der Vergleichbarkeit und Börsenhandelbarkeit bei Schuldtiteln,
  • Vorbereitung auf erhöhte Nachweisanforderungen in Betriebsprüfungen.

Fazit

Das BMF-Schreiben vom 27. April 2026 bringt wichtige Klarstellungen zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes. Im Mittelpunkt stehen die Abgrenzung zwischen Abzugsverbot und Quellensteuer, die Behandlung bestimmter Finanzinstrumente sowie der Umfang der gesteigerten Mitwirkungspflichten.

Für Unternehmen mit Auslandsbezug ist das Schreiben besonders relevant. Es zeigt: Geschäftsvorfälle mit Bezug zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten müssen steuerlich sorgfältig geprüft und dokumentiert werden. Gleichzeitig begrenzt das BMF die gesteigerten Mitwirkungspflichten auf Fälle, in denen tatsächlich eine Abwehrmaßnahme nach §§ 8 bis 11 StAbwG eingreift.

Quelle: BMF-Schreiben vom 27.04.2026, Az. IV B 5 – S 1308/00008/005/097, „Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes“.

Energiesteuer im Bundesrat beschlossen: Entlastung bei Benzin und Diesel ab 1. Mai 2026

Bundesrat billigt befristete Senkung der Energiesteuer – Verbraucher und Unternehmen sollen kurzfristig entlastet werden

Der Bundesrat hat am 24. April 2026 in einer Sondersitzung die befristete Senkung der Energiesteuer auf Benzin und Diesel beschlossen. Damit ist der Weg für eine kurzfristige Entlastung bei den Kraftstoffpreisen frei. Die Energiesteuersätze für Benzin und Diesel werden vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 um jeweils 14,04 Cent je Liter gesenkt. Zusammen mit dem darauf entfallenden Umsatzsteueranteil ergibt sich eine rechnerische Entlastung von rund 17 Cent brutto pro Liter.

Hintergrund: Hohe Kraftstoffpreise belasten Bürger und Wirtschaft

Die Bundesregierung reagiert mit der Maßnahme auf die stark gestiegenen Energie- und Kraftstoffpreise. Besonders betroffen sind neben privaten Autofahrern auch Unternehmen, die auf Mobilität angewiesen sind, etwa Handwerksbetriebe, Lieferdienste, Logistikunternehmen, Außendienstmitarbeiter und Pendler.

Die Entlastung soll schnell wirken und unmittelbar an der Tankstelle spürbar werden. Nach Angaben der Bundesregierung sollen Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen insgesamt um rund 1,6 Milliarden Euro entlastet werden.

Was genau wurde beschlossen?

Kern der Regelung ist die befristete Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe. Sie betrifft:

KraftstoffSteuersenkung nettoRechnerische Entlastung inkl. Umsatzsteuer
Benzin14,04 Cent/Literbis zu ca. 17 Cent/Liter
Diesel14,04 Cent/Literbis zu ca. 17 Cent/Liter

Die Senkung gilt befristet für den Zeitraum 1. Mai bis 30. Juni 2026. Danach sollen die regulären Energiesteuersätze wieder gelten.

Warum beträgt die Entlastung brutto rund 17 Cent?

Die Energiesteuer ist Bestandteil des Kraftstoffpreises. Wird die Energiesteuer um 14,04 Cent je Liter reduziert, sinkt auch die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Da auf den Kraftstoffpreis zusätzlich Umsatzsteuer anfällt, ergibt sich rechnerisch eine Gesamtentlastung von rund 17 Cent brutto je Liter.

Wichtig ist jedoch: Ob und in welchem Umfang die Entlastung tatsächlich vollständig an der Zapfsäule ankommt, hängt von der Preisgestaltung der Mineralölwirtschaft und der jeweiligen Marktsituation ab. Die gesetzliche Steuersenkung garantiert nicht automatisch, dass jeder Liter Benzin oder Diesel exakt 17 Cent günstiger wird.

Bedeutung für Unternehmen

Für Unternehmen mit hohen Kraftstoffkosten kann die befristete Senkung kurzfristig Liquidität schaffen. Das betrifft insbesondere Branchen mit intensiver Fahrzeugnutzung.

Relevant ist die Maßnahme vor allem für:

  • Handwerksbetriebe,
  • Bauunternehmen,
  • Pflegedienste,
  • Taxi- und Mietwagenunternehmen,
  • Logistik- und Transportunternehmen,
  • Außendienstorganisationen,
  • Unternehmen mit Service- und Montagefahrzeugen.

Die steuerliche Behandlung von Kraftstoffkosten ändert sich durch die Energiesteuersenkung grundsätzlich nicht. Betrieblich veranlasste Kraftstoffkosten bleiben weiterhin als Betriebsausgaben abziehbar. Unternehmer sollten jedoch darauf achten, dass Tankbelege weiterhin ordnungsgemäß aufbewahrt und bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern korrekt verbucht werden.

Keine direkte Steuererstattung für Verbraucher

Die Entlastung erfolgt nicht über die Einkommensteuererklärung und auch nicht über einen gesonderten Antrag. Sie wirkt über den Kraftstoffpreis. Verbraucher müssen daher keine gesonderte steuerliche Erklärung abgeben, um von der Maßnahme zu profitieren.

Für Arbeitnehmer bleibt daneben die Entfernungspauschale unverändert maßgeblich. Die niedrigeren Kraftstoffpreise führen nicht automatisch zu einer Kürzung der Entfernungspauschale.

Zusammenhang mit weiteren Entlastungsmaßnahmen

Die Energiesteuersenkung ist Teil eines größeren Entlastungspakets. Parallel plant bzw. beschließt die Bundesregierung weitere Maßnahmen, darunter:

  • eine steuer- und sozialabgabenfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro durch Arbeitgeber,
  • eine Reform der Einkommensteuer ab 2027 zur Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen,
  • Maßnahmen zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • strukturelle Maßnahmen zur Unterstützung der Automobilindustrie.

Die Entlastungsprämie soll Arbeitgebern ermöglichen, ihren Beschäftigten freiwillig bis zu 1.000 Euro zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuer- und abgabenfrei zu zahlen.

Praxishinweise

Unternehmer sollten die befristete Senkung der Energiesteuer in der kurzfristigen Kosten- und Liquiditätsplanung berücksichtigen. Besonders bei größeren Fahrzeugflotten kann sich die Entlastung spürbar auswirken.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • Kraftstoffkosten für Mai und Juni 2026 gesondert beobachten,
  • Tankbelege weiterhin vollständig aufbewahren,
  • bei betrieblichen Fahrzeugen die ordnungsgemäße Buchung sicherstellen,
  • bei Fuhrparks Verbrauchs- und Kostenentwicklung dokumentieren,
  • keine dauerhafte Entlastung einplanen, da die Maßnahme bis zum 30. Juni 2026 befristet ist.

Beispielrechnung

Ein Unternehmen verbraucht im Mai und Juni 2026 insgesamt 5.000 Liter Diesel.

Bei einer rechnerischen Entlastung von bis zu 17 Cent brutto je Liter ergibt sich:

5.000 Liter × 0,17 Euro = 850 Euro brutto

Die tatsächliche Entlastung hängt davon ab, ob und in welchem Umfang die Steuersenkung im Kraftstoffpreis weitergegeben wird.

Fazit

Die befristete Senkung der Energiesteuer auf Benzin und Diesel soll Bürger und Unternehmen kurzfristig entlasten. Vom 1. Mai bis 30. Juni 2026 sinkt die Steuer um 14,04 Cent je Liter. Einschließlich Umsatzsteuer ergibt sich eine rechnerische Entlastung von rund 17 Cent brutto pro Liter.

Für Unternehmen mit hohem Kraftstoffverbrauch kann die Maßnahme kurzfristig spürbar sein. Da sie jedoch zeitlich begrenzt ist und die tatsächliche Weitergabe an der Tankstelle von der Preisgestaltung abhängt, sollte sie nicht als dauerhafte Kostenentlastung eingeplant werden.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 24.04.2026; Bundesrat, 1064. Sitzung vom 24.04.2026; BMF-FAQ zur Energiesteuersenkung.

Gewerbesteuer: Mindesthebesatz soll auf 280 % steigen

Bundesregierung will niedrige Gewerbesteuer-Hebesätze begrenzen und Scheinsitzverlagerungen entgegenwirken

Die Bundesregierung hat die Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen. Ein zentraler Punkt ist die geplante Anhebung des Mindesthebesatzes bei der Gewerbesteuer auf 280 Prozent. Damit soll mehr Steuergerechtigkeit erreicht und der Wettbewerb über besonders niedrige Gewerbesteuerhebesätze begrenzt werden. Bisher beträgt der gesetzliche Mindesthebesatz 200 Prozent.

Hintergrund: Was ist der Gewerbesteuer-Hebesatz?

Die Gewerbesteuer wird in zwei Schritten berechnet. Zunächst ermittelt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag. Dieser wird anschließend mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde multipliziert.

Vereinfacht gilt:

Gewerbesteuermessbetrag × Hebesatz = festzusetzende Gewerbesteuer

Die Gemeinden können ihren Hebesatz grundsätzlich selbst festlegen. Damit haben sie einen erheblichen Einfluss darauf, wie hoch die Gewerbesteuerbelastung für Unternehmen am jeweiligen Standort ausfällt.

Bisheriger Mindesthebesatz: 200 Prozent

Nach derzeitiger Rechtslage beträgt der Mindesthebesatz gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG mindestens 200 Prozent, sofern die Gemeinde keinen höheren Hebesatz festlegt.

Diese Mindestgrenze soll verhindern, dass Gemeinden mit extrem niedrigen Hebesätzen sogenannte Gewerbesteueroasen schaffen. Dennoch gibt es weiterhin Gemeinden mit sehr niedrigen Hebesätzen, die für Unternehmen steuerlich besonders attraktiv sein können.

Geplante Änderung: Anhebung auf 280 Prozent

Die Bundesregierung plant nun, den Mindesthebesatz von bisher 200 Prozent auf 280 Prozent anzuheben. Das Vorhaben war bereits im Koalitionsvertrag vorgesehen. Dort wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz von 200 auf 280 Prozent erhöht werden soll.

Ziel ist es, rein steuerlich motivierte Sitzverlagerungen zu erschweren. Unternehmen sollen ihren Sitz nicht allein deshalb in eine Gemeinde mit besonders niedrigem Hebesatz verlegen, um Gewerbesteuer zu sparen. Nach Medienberichten rechnet die Bundesregierung mit jährlichen Mehreinnahmen der Kommunen von gut 200 Millionen Euro.

Wen betrifft die Änderung?

Betroffen sind vor allem Unternehmen, die in Gemeinden mit einem bisherigen Hebesatz unter 280 Prozent ansässig sind. Für Unternehmen in Gemeinden mit höheren Hebesätzen ändert sich unmittelbar nichts.

Praktisch relevant ist die Änderung insbesondere für:

  • gewerblich tätige Einzelunternehmen,
  • Personengesellschaften mit Gewerbebetrieb,
  • Kapitalgesellschaften,
  • Holding- und Verwaltungsgesellschaften,
  • Unternehmen mit Standortwahl aus steuerlichen Gründen,
  • Gemeinden mit bisher sehr niedrigem Gewerbesteuerhebesatz.

Beispiel: Auswirkung auf die Gewerbesteuer

Ein Unternehmen hat einen Gewerbesteuermessbetrag von 10.000 Euro.

HebesatzGewerbesteuer
200 %20.000 Euro
280 %28.000 Euro
Differenz8.000 Euro

Das Beispiel zeigt: Für Unternehmen in Gemeinden mit bisherigem Mindesthebesatz kann die Anhebung spürbare Mehrbelastungen verursachen.

Bedeutung für Standortentscheidungen

Die Gewerbesteuer ist ein wichtiger Faktor bei der Standortwahl. Niedrige Hebesätze können ein Standortvorteil sein, insbesondere für ertragsstarke Unternehmen. Durch die geplante Anhebung des Mindesthebesatzes wird dieser Vorteil begrenzt.

Allerdings bleibt der kommunale Wettbewerb nicht vollständig abgeschafft. Gemeinden können weiterhin unterschiedliche Hebesätze festlegen. Die Untergrenze würde lediglich von 200 auf 280 Prozent steigen. Damit bleibt ein erheblicher Abstand zu vielen größeren Städten, deren Hebesätze häufig deutlich über 400 Prozent liegen.

Steuerliche Einordnung

Die Anhebung des Mindesthebesatzes verändert nicht die Systematik der Gewerbesteuer. Es geht nicht um eine Änderung des Gewerbeertrags, der Hinzurechnungen oder Kürzungen. Geändert wird lediglich die untere Grenze des Hebesatzes, den Gemeinden mindestens anwenden müssen.

Für Unternehmen bedeutet das: Die Bemessungsgrundlage bleibt unverändert, aber die tatsächliche Steuerzahlung kann steigen, wenn die Gemeinde bisher einen Hebesatz unterhalb der neuen Mindestgrenze angewendet hat.

Praxishinweis für Unternehmen

Unternehmen sollten prüfen, ob ihr aktueller Gewerbesteuerhebesatz unter 280 Prozent liegt. Ist dies der Fall, sollte die mögliche Mehrbelastung in der Finanz- und Steuerplanung berücksichtigt werden.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • aktuellen Hebesatz der Gemeinde prüfen,
  • Auswirkungen auf Gewerbesteuervorauszahlungen kalkulieren,
  • Mehrbelastung in Liquiditätsplanung aufnehmen,
  • bestehende Standortstrukturen nicht allein aus steuerlichen Gründen bewerten,
  • bei Holding- oder Verwaltungsstrukturen die Substanz und tatsächliche Geschäftsleitung dokumentieren,
  • Gesetzgebungsverfahren und Anwendungszeitpunkt beobachten.

Kein Handlungsbedarf bei Gemeinden über 280 Prozent

Unternehmen in Gemeinden mit einem Hebesatz von bereits mindestens 280 Prozent sind von der Änderung unmittelbar nicht betroffen. Dort bleibt es bei dem jeweiligen kommunalen Hebesatz.

Mittelbar kann die Änderung aber dennoch Bedeutung haben, etwa bei Vergleichsrechnungen zwischen Standorten oder bei der Prüfung, ob eine Sitzverlegung steuerlich noch sinnvoll ist.

Fazit

Die geplante Anhebung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes auf 280 Prozent soll mehr Steuergerechtigkeit schaffen und steuerlich motivierte Sitzverlagerungen in Niedrigsteuer-Gemeinden erschweren.

Für Unternehmen in Gemeinden mit bisher sehr niedrigem Hebesatz kann die Änderung zu einer höheren Gewerbesteuerbelastung führen. Daher sollten betroffene Unternehmen frühzeitig prüfen, welche finanziellen Auswirkungen sich ergeben und ob Gewerbesteuervorauszahlungen künftig angepasst werden müssen.

Quelle: Bundesregierung; Koalitionsvertrag; aktuelle Rechtslage zu § 16 Abs. 4 GewStG.

Bundestag beschließt steuerfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro

Arbeitgeber sollen Beschäftigten freiwillig bis zu 1.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zahlen können

Der Bundestag hat am 24. April 2026 die Einführung einer sogenannten Entlastungsprämie beschlossen. Danach sollen Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Prämie von bis zu 1.000 Euro steuer- und abgabenfrei gewähren können. Die Zahlung soll freiwillig erfolgen und Beschäftigte angesichts gestiegener Verbraucherpreise entlasten. Die Regelung wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen.

Was ist die Entlastungsprämie?

Die Entlastungsprämie ist eine Sonderzahlung des Arbeitgebers an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie soll bis zu einem Betrag von 1.000 Euro steuerfrei möglich sein. Nach der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses soll hierfür ein neuer § 3 Nr. 11d EStG eingeführt werden. Begünstigt sind Zuschüsse und Sachbezüge zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise.

Die Zahlung kann nach dem Bundestagsbeschluss grundsätzlich im Zeitraum vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 30. Juni 2027 erfolgen.

Wichtige Voraussetzung: zusätzlich zum Arbeitslohn

Entscheidend für die Steuerfreiheit ist, dass die Entlastungsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Eine Gehaltsumwandlung ist daher nicht begünstigt. Der Arbeitgeber darf also nicht regulären Arbeitslohn, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder bereits vereinbarte Vergütungsbestandteile nachträglich in eine steuerfreie Entlastungsprämie umwandeln.

Für die Praxis bedeutet das: Die Zahlung muss als echte zusätzliche Leistung ausgestaltet werden.

Steuerfrei und sozialversicherungsfrei

Die Entlastungsprämie soll nicht nur lohnsteuerfrei sein. Aufgrund der Steuerfreiheit sollen auf diese Leistungen nach der Begründung auch keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen, da sie nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung behandelt werden.

Damit kann die Entlastungsprämie für Arbeitnehmer vollständig netto ankommen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.

Begünstigt: Geldzahlungen und Sachbezüge

Die Prämie kann nach der geplanten Regelung sowohl als Zuschuss als auch als Sachbezug gewährt werden. Der Arbeitgeber kann also beispielsweise eine Geldzahlung leisten oder einen begünstigten Sachbezug gewähren. Wichtig bleibt aber stets der Zusammenhang mit der Entlastung wegen gestiegener Verbraucherpreise.

An diesen Zusammenhang sollen keine besonders strengen Anforderungen gestellt werden. Es soll genügen, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung deutlich macht, dass sie im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht, etwa durch einen entsprechenden Hinweis in der Lohnabrechnung oder auf dem Überweisungsträger.

Mehrere Zahlungen möglich – aber insgesamt nur bis 1.000 Euro

Arbeitgeber können die Entlastungsprämie auch in mehreren Teilbeträgen auszahlen. Die Steuerfreiheit gilt jedoch nur bis zu einem Gesamtbetrag von 1.000 Euro im begünstigten Zeitraum.

Wird der Betrag überschritten, ist der übersteigende Teil grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig zu behandeln.

Gilt die Prämie pro Dienstverhältnis?

Nach der Gesetzesbegründung kann die Steuerbefreiung bis zu 1.000 Euro grundsätzlich für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden. Das gilt auch für aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse. Eine Ausnahme besteht jedoch bei mehreren aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen im begünstigten Zeitraum zu demselben Arbeitgeber.

In der Lohnabrechnung sollte daher sorgfältig geprüft werden, ob bereits eine begünstigte Zahlung im gleichen Dienstverhältnis erfolgt ist.

Aufzeichnung im Lohnkonto erforderlich

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Arbeitgeber sollten die Zahlung daher eindeutig dokumentieren und in der Lohnabrechnung klar als Entlastungsprämie ausweisen.

Empfehlenswert ist eine eindeutige Bezeichnung, zum Beispiel:

„Steuerfreie Entlastungsprämie gemäß § 3 Nr. 11d EStG zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise“

Praxishinweise für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten vor Auszahlung insbesondere folgende Punkte prüfen:

  • Wird die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt?
  • Liegt keine Entgeltumwandlung vor?
  • Wird der Höchstbetrag von 1.000 Euro eingehalten?
  • Erfolgt die Zahlung im begünstigten Zeitraum?
  • Wird der Zusammenhang mit gestiegenen Verbraucherpreisen dokumentiert?
  • Wird die Zahlung korrekt im Lohnkonto aufgezeichnet?
  • Wurde die Regelung bereits endgültig verkündet und ist sie in Kraft getreten?

Gerade der letzte Punkt ist wichtig: Der Bundestag hat die Regelung beschlossen. Nach den Angaben des Bundestags ist für das Gesetz aber noch die Zustimmung des Bundesrats erforderlich; die nächste ordentliche Sitzung des Bundesrats war für den 8. Mai 2026 angesetzt.

Bedeutung für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer kann die Entlastungsprämie besonders attraktiv sein, weil sie bei Einhaltung der Voraussetzungen brutto wie netto ankommt. Der Arbeitgeber kann damit eine zusätzliche finanzielle Unterstützung leisten, ohne dass Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Ein Anspruch auf die Zahlung entsteht durch die gesetzliche Regelung jedoch nicht automatisch. Es handelt sich um eine freiwillige Arbeitgeberleistung, soweit nicht arbeitsvertraglich, tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung etwas anderes geregelt wird.

Weitere Änderungen im Steuerberatungsgesetz

Neben der Entlastungsprämie hat der Bundestag Änderungen im Steuerberatungsgesetz beschlossen. Ziel ist eine Modernisierung der Regelungen zur Hilfeleistung in Steuersachen. Der Entwurf sieht unter anderem eine Neuordnung der beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen, Änderungen bei Lohnsteuerhilfevereinen sowie die Einführung sogenannter Tax Law Clinics vor, bei denen unter qualifizierter Anleitung unentgeltliche steuerliche Hilfe zu Ausbildungszwecken erbracht werden kann.

Im parlamentarischen Verfahren wurde außerdem das sogenannte Fremdbesitzverbot bei steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften geschärft. Die Beteiligung von Investoren an Steuerkanzleien soll danach nur in engen Grenzen möglich sein.

Weitere Änderungen betreffen unter anderem land- und forstwirtschaftliche Aufzeichnungspflichten sowie grunderwerbsteuerliche Regelungen für Personengesellschaften.

Fazit

Die beschlossene Entlastungsprämie kann für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein attraktives Instrument sein. Bis zu 1.000 Euro sollen steuer- und sozialabgabenfrei gezahlt werden können. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht und nicht durch Gehaltsumwandlung finanziert wird.

Für Arbeitgeber empfiehlt sich eine saubere lohnsteuerliche Dokumentation. Die Prämie sollte klar bezeichnet, im Lohnkonto aufgezeichnet und erst nach endgültigem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung umgesetzt werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.04.2026; Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 21/5529.