Erbschaftsteuer: Kein Wegfall des Verschonungsabschlags bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 07.12.2020



Der Verschonungsabschlag, mit dem Betriebsvermögen zu 85 % von der Erbschaftsteuer befreit wird, entfällt für einen vererbten Anteil an einer KG nicht bereits dann, wenn über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Verschonungsabschlag entfällt erst dann, wenn wesentliche Teile des Betriebsvermögens durch den Insolvenzverwalter veräußert werden, der gesamte Betrieb veräußert wird oder der Betrieb aufgegeben wird.

Hintergrund: Betriebsvermögen ist erbschaftsteuerlich begünstigt, weil der Erbe einen Verschonungsabschlag (d.h. Steuerbefreiung) von 85 % erhält. Allerdings verlangt der Gesetzgeber u.a., dass das vererbte Betriebsvermögen innerhalb von fünf Jahren (sog. Behaltensfrist) nicht veräußert oder aufgegeben wird. Auch die Veräußerung oder Entnahme der wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb von fünf Jahren ist schädlich; bei Kapitalgesellschaften ist die Auflösung der Kapitalgesellschaft innerhalb der Behaltensfrist schädlich. Soweit die Behaltensfrist nicht eingehalten wird, fällt der Verschonungsabschlag anteilig weg; bei einer Veräußerung im 4. Jahr wird der Verschonungsabschlag also nur zu 3/5 gewährt.

Sachverhalt: Der Kläger erbte im Juni 2010 von seinem Vater eine Beteiligung an einer GmbH & Co. KG, die zum steuerlich begünstigten Betriebsvermögen gehörte und einen Wert von ca. 4,8 Mio. € hatte. Das Finanzamt gewährte den Verschonungsabschlag von 85 %, so dass nur 15 % steuerpflichtig waren. Am 1.6.2014 wurde über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Januar 2015 veräußerte der Insolvenzverwalter wesentliche Teile des Betriebsvermögens. Das Finanzamt machte den Verschonungsabschlag nun im Umfang von 2/5 rückgängig, weil es in der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im 4. Jahr eine schädliche Auflösung des Betriebs sah, so dass die KG ihren Betrieb nur volle drei Jahre fortgeführt hatte. Der Kläger ging hingegen davon aus, dass erst im 5. Jahr durch Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen durch den Insolvenzverwalter ein schädlicher Vorgang erfolgt sei, so dass der Verschonungsabschlag zu 4/5 zu gewähren sei.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt und gewährte den Verschonungsabschlag zu 4/5:

  • Zwar führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Auflösung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Die Auflösung einer Kapitalgesellschaft führt auch ausdrücklich zum anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags.

  • Für eine Personengesellschaft gibt es aber keine ausdrückliche Regelung, dass bei ihrer Auflösung der Verschonungsabschlag anteilig wegfällt. Der Gesetzgeber sieht zwar die Aufgabe des Betriebs durch die Personengesellschaft als schädlich an. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt aber noch nicht zur Betriebsaufgabe, weil der Betrieb noch fortgeführt werden kann und zunächst lediglich unwesentliche Betriebsgrundlagen veräußert werden.

  • Erst wenn der Insolvenzverwalter innerhalb der Behaltensfrist den Betrieb der Personengesellschaft endgültig einstellt oder wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert, fällt der Verschonungsabschlag anteilig weg. Dies folgt auch aus dem Zweck der Begünstigung, die Arbeitsplätze sichern will und deshalb die Fortführung des Betriebs für mindestens fünf Jahre verlangt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt aber nicht zwingend zur Einstellung des Betriebs und damit zum Verlust der Arbeitsplätze. Denn ein Insolvenzverfahren kann auch dazu dienen, das Unternehmen zu retten.

  • Zwar geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis vom bisherigen Unternehmensinhaber bzw. Geschäftsführer auf den Insolvenzverwalter über. Die Steuerbegünstigung setzt aber nicht voraus, dass der Erbe verfügungsbefugt ist. Dies wird gerade bei geerbten Anteilen an Personengesellschaften deutlich; denn die steuerliche Begünstigung wird nach dem Gesetz auch dann gewährt, wenn der Erbe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung haben muss.

  • Im Streitfall hat der Kläger am 2.6.2010 geerbt. Erst im Januar 2015 wurden wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert. Zu diesem Zeitpunkt war die fünfjährige Behaltensfrist noch nicht abgelaufen, sondern die Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen erfolgte im 5. Jahr nach dem Todesfall, so dass der Verschonungsabschlag zu 4/5 gewährt wird und in Höhe eines Fünftels wegfällt.

Hinweis: Das Urteil betrifft zwar die Rechtslage aufgrund der Erbschaftsteuerreform 2009, gilt aber ebenso für die Rechtslage nach der Erbschaftsteuerreform 2016.

Eine Betriebsaufgabe oder Veräußerung ist erbschaftsteuerlich schädlich, wenn sie innerhalb von fünf Jahren erfolgt. Auf die Gründe für die Betriebsaufgabe oder Veräußerung kommt es nicht an, so dass auch eine Betriebsveräußerung aufgrund gesetzlicher Anordnung oder eine insolvenzbedingte Veräußerung oder Schließung zum anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags führt. Dies würde auch gelten, wenn ein Betrieb innerhalb der Behaltensfrist wegen der Corona-Krise geschlossen werden muss.

BFH, Urteile vom 1.7.2020 - II R 19/18 und II R 20/18; NWB

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Erbschaftsteuer

EStG 
EStG § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne

EStG § 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer

EStR 
EStR R 2. Umfang der Besteuerung

KStG 8c
AO 
AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist

AO § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt

AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist

AO § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt

AEAO 
AEAO Zu § 60 Anforderungen an die Satz ung:

AEAO Zu § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 226 Aufrechnung:

ErbStG 1 10 13a 13b 17 19 19a 20 21 22 28 28a 29 30 32 33 34 37a
ErbStR 1 1.1 1.2 2.2 3.1 3.5 3.6 3.7 5.1 6 10.1 10.2 10.10 12.2 12.3 13.4 13.9 13a.3 13a.4 13a.6 13a.8 13a.12 13a.13 13a.14 13b.1 13b.3 13b.8 13b.11 13b.17 13b.19 13c 15.3 17 19a.3 21 25 27 28 30
ErbStDV 1 2 3 4 6 7 8 10 13 muster-1 muster-2 muster-3 muster-4 muster-5 muster-6
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EStH 10.5 12.4
StbVV 
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KStH 10.1
GrEStG 3
ErbStH E.2.1 E.3.1.1 E.3.4.2 E.3.5 E.5.1.4 E.5.2 E.7.4.1 E.9.2 E.9.3 E.10.1 E.10.7 E.10.11 E.12.2 E.13a.4.11 E.13a.8 E.13b.1 E.15.1 E.17 E.21 E.22 E.23 E.27 E.28 E.32 E.37 B.12.1 B.151.2 B.151.6 B.151.8 B.153 B.154 B.167.3 B.195.2
AStG 4 15 21
StBerG 
§ 37 StBerG Steuerberaterprüfung


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