Erbschaftsteuer: Vorfälligkeitsentschädigung ist keine Nachlassverbindlichkeit

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 15.07.2021



Wird eine Darlehensverbindlichkeit des Erblassers nach seinem Tod vorzeitig abgelöst, ist die hierdurch verursachte Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar und mindert daher nicht den erbschaftsteuerpflichtigen Wert des Nachlasses.

Hintergrund: Der Nachlass unterliegt der Erbschaftsteuer. Jedoch wird der steuerliche Wert des Nachlasses um Nachlassverbindlichkeiten gemindert. Hierzu gehören u.a. Schulden des Erblassers sowie Kosten, die dem Erben aufgrund der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erbes entstehen. Kosten für die Nachlassverwaltung sind hingegen nicht abziehbar.

Sachverhalt: Die Erblasserin verstarb im Jahr 2013 und hinterließ mehrere Immobilien, die fremdfinanziert waren. Da die Erben nicht bekannt waren, wurde eine Nachlasspflegerin bestellt, die die Immobilien verkaufte und die noch bestehenden Darlehen ablöste. Hierfür entstanden Vorfälligkeitsentschädigungen, die an die Banken zu zahlen waren. Nachdem der Kläger als Miterbe ermittelt worden war, machte er die Vorfälligkeitsentschädigung anteilig als Nachlassverbindlichkeit geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

Zu den Schulden des Erblassers gehört nur die Darlehensverbindlichkeit, soweit sie noch am Todestag bestand. Die vorzeitige Ablösung der Darlehensverbindlichkeit hat auf die Höhe der steuerlichen Abziehbarkeit keinen Einfluss.

Bei der Vorfälligkeitsentschädigung handelt es sich nicht um Kosten, die dem Kläger als Erben aufgrund der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erbes entstanden sind. Eine Berücksichtigung der Vorfälligkeitsentschädigungen als Nachlassregelungskosten setzt voraus, dass es sich weder um Tilgungen noch Zinsen handelt und dass die Entschädigung dazu dient, den Erben in den Besitz der Immobilien zu setzen.

  • Die in den Vorfälligkeitsentschädigungen enthaltenen Zinsen sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. Die in den Entschädigungen enthaltenen Zinsanteile können neben den Darlehensverbindlichkeiten kein zweites Mal berücksichtigt werden.

  • Es handelt sich auch nicht um abziehbare Nachlassregelungskosten. Zwar war die vorzeitige Ablösung der Darlehen erforderlich, um die Immobilien lastenfrei veräußern zu können. Jedoch war die Veräußerung der Immobilien nicht erforderlich, um den Nachlass zu regeln, indem z.B. Anordnungen der Erblasserin umgesetzt werden, der Nachlass festgestellt wird oder der Besitz des Nachlasses den Erben übergeben wird. Es ging „nur“ um einen wirtschaftlich sinnvollen Umgang mit dem Nachlass.

Die Kosten und Gebühren sind vielmehr Nachlassverwaltungskosten und daher kraft Gesetzes nicht abziehbar. Die Kosten und Gebühren sind nämlich Folge einer Vermögensumschichtung, die zu einer normalen Vermögensverwaltung gehören kann. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Erbfall bestand nicht; es gab nur insoweit einen Zusammenhang mit dem Erbfall, als sich die Abwicklung des Nachlasses wegen der unbekannten Erben verzögerte und insofern ein Bedürfnis nach einer Interimsverwaltung des Nachlassvermögens bestand.

Hinweise: Mit der Vorfälligkeitsentschädigung wird insbesondere ein Zinsausfallschaden ersetzt. Dabei handelt es sich um die zukünftigen Zinsen, die der Bank durch die vorzeitige Ablösung des Kredits entgehen. Es ist daher konsequent, die Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Nachlassverbindlichkeit anzusehen.

Das Urteil macht auch deutlich, dass allein wirtschaftliche Erwägungen für eine vorzeitige Darlehensablösung nicht ausreichen, um zur Annahme einer Nachlassverbindlichkeit zu kommen.

BFH, Urteil vom 2.12.2020 - II R 17/18; NWB

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Erbschaftsteuer

EStG 
EStG § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne

EStG § 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer

EStR 
EStR R 2. Umfang der Besteuerung

KStG 8c
AO 
AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist

AO § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt

AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist

AO § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt

AEAO 
AEAO Zu § 60 Anforderungen an die Satz ung:

AEAO Zu § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 226 Aufrechnung:

ErbStG 1 10 13a 13b 17 19 19a 20 21 22 28 28a 29 30 32 33 34 37a
ErbStR 1 1.1 1.2 2.2 3.1 3.5 3.6 3.7 5.1 6 10.1 10.2 10.10 12.2 12.3 13.4 13.9 13a.3 13a.4 13a.6 13a.8 13a.12 13a.13 13a.14 13b.1 13b.3 13b.8 13b.11 13b.17 13b.19 13c 15.3 17 19a.3 21 25 27 28 30
ErbStDV 1 2 3 4 6 7 8 10 13 muster-1 muster-2 muster-3 muster-4 muster-5 muster-6
BewG 29 103 142 151 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203
EStH 10.5 12.4
StbVV 
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KStH 10.1
GrEStG 3
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AStG 4 15 21
StBerG 
§ 37 StBerG Steuerberaterprüfung


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