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Gewerbesteuer Berechnung

Gewerbesteuer: Steuerpflicht, Berechnung, Höhe, Hebesatz, Freibetrag + Rechner



Gewerbesteuer Definition + Überblick

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und wird jährlich erhoben. Sie ist für die Kommunen die wichtigste originäre Einnahmequelle und dient der Bestreitung ihrer öffentlichen Ausgaben. Die Gewerbesteuererklärung muss der Gewerbetreibende jedoch wie die anderen Steuererklärungen beim Finanzamt abgeben. Das Finanzamt errechnet unter Berücksichtigung etwaiger Freibeträge den Gewerbeertrag und teilt den darauf entfallenden so genannten Gewerbesteuermessbetrag der erhebenden Gemeinde mit. Die Gemeinde errechnet anhand des örtlich anzuwendenden Hundertsatzes (Gewerbesteuerhebesatz) die zu entrichtende Gewerbesteuer.


Gewerbesteuer


Auf gewerbliche Einkünfte wird von den Gemeinden Gewerbesteuer erhoben. Hebeberechtigt ist jede Gemeinde, in der Sie mit Ihrem Unternehmen eine Betriebsstätte unterhalten. Steuerschuldner ist die Unternehmerin oder der Unternehmer (Einzelunternehmer, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft).


Für die Festsetzung der Gewerbesteuer ist die jeweilige Gemeinde zuständig, in der die Betriebsstätte unterhalten wird. Werden Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten, so ist der Gewerbesteuermessbetrag vom Finanzamt in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen. Nachdem das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt hat, erlässt jeweils die Gemeinde, in der sich eine Betriebsstätte befindet, von Amts wegen einen Gewerbesteuerbescheid, in dem die zu zahlende Gewerbesteuer ausgewiesen ist.

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Gewerbesteuerpflicht

Gewerbesteuerpflicht? Mancher Existenzgründer macht sich zunächst keine Gedanken, ob er ein Gewerbebetrieb hat und Gewerbesteuer zahlen muss. Meistens müssen Existenzgründer auf Grund des Gewerbesteuerfreibetrags = 24.500 Euro (gilt nicht für Kapitalgesellschaften) in den ersten Jahren sowieso keine Gewerbesteuer zahlen. Da spielt es zunächst keine große Rolle, ob man gewerbesteuerpflichtig ist oder nicht. Die Frage stellt sich meistens erst, wenn man Gewerbesteuer an das Finanzamt bezahlen muss. In vielen Fällen wurde aber eine Gewerbeanmeldung abgegeben. Darauf hin wird das Finanzamt von der Gewerbesteuerpflicht ausgehen. Dennoch besteht die Möglichkeit, das Finanzamt davon zu überzeugen, dass man nicht gewerbesteuerpflichtig, sondern Freiberufler ist. Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer. Daneben genießen Freiberufler weitere Vorteile, wie z.B. keine Zwangsmitgliedschaft bei der IHK, keine Buchführungspflicht, sondern Einnahmenüberschussrechnung, keine Soll-Versteuerung etc.


Gemäß § 2 Gewerbesteuergesetz unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Folgende Berufe sind in der Regel gewerbesteuerpflichtig:

  • Anlageberater
  • Artist
  • ärztepropagandist
  • Baubetreuer
  • Bauleiter
  • Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins
  • Berufssportler
  • Bezirksschornsteinfegermeister
  • Buchhalter
  • Buchmacher
  • Bühnenvermittler
  • Datenschutzbeauftragter
  • Detektive
  • Erbensucher
  • Fahrschule
  • Finanzanalyst
  • Finanz- und
  • Fitness-Studio
  • Fotograf
  • Fotomodell
  • Gutachter
  • Hellseher
  • Industriepropagandisten
  • Inventurbüro
  • Kfz-Sachverständiger ohne Ingenieurexamen
  • Klavierstimmer
  • Kreditberater
  • Künstleragenten
  • Kursmakler
  • Makler
  • Personalberater
  • Pilot
  • Rentenberater (Das Finanzministerium Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass das eng gefasste Betätigungsfeld nicht mit der freiberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten vergleichbar ist.)
  • Rezeptabrechner
  • Rundfunkermittler
  • Rundfunksprecher
  • Schadensregulierer
  • Spielerberater
  • Treuhänderische Tätigkeit
  • Versicherungsberater
  • Versicherungsvertreter
  • Versteigerer

Welche Berufe nicht gewerbesteuerpflichtig sind, finden Sie unter Freiberufler. Die Rechtsprechung zur Gewerbesteuerpflicht zu den Berufen aus der IT-Branche ist noch nicht gefestigt. Insbesondere für bisher gewerbesteuerpflichtige IT-Fachleute besteht auf Grund neuerer Finanzgerichtsurteile die Chance, als Freiberufler anerkannt zu werden. Sie können beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen. Allerdings entstehen durch verbindliche Auskunft auch Kosten.


Beginn und Ende der Steuerpflicht: Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der maßgeblichen Tätigkeit und endet mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs. Bei Kapitalgesellgesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht regelmäßig mit der Eintragung in das Handelsregister und endet wenn jede unternehmerische Tätigkeit eingestellt wird, i. d. R. mit dem Zeitpunkt, in dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird.

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Gewerbesteuerberechnung

Die Gewerbesteuer ist eine Ertragsteuer, d.h. gewerbesteuerpflichtig ist der Gewerbeertrag Bei Personenunternehmen wird bei der Berechnung des Steuermessbetrags ein Freibetrag von 24.500 Euro abgezogen (Dieser Freibetrag wird für Einzelunternehmen sowie Personengesellschaften gewährt.).


Gewerbesteuer-Rechner

Gewerbesteuer Schnellberechnung

Gewerbeertrag
Hinzurechnungsbetrag
Kürzungsbetrag

Bundesland
Gemeinde
Jahr

Hebesatz
%

Einkommensteuer Grundtabelle
1/8

Einen ausführlichen Gewerbesteuerrechner mit Anrechnung auf die Einkommensteuer finden Sie hier ...


Nach den Regelungen des Gewerbesteuergesetzes kann es allerdings noch Korrekturen geben. Möglich sind sowohl Hinzurechnungen als auch „Kürzungen. Hinzugerechnet werden insbesondere bestimmte Finanzierungskosten (z. B. Zinsen für Darlehen, Miet- und Pachtzinsen, Leasingraten). Allerdings kommt eine solche Hinzurechnung erst dann in Betracht, wenn diese Finanzierungskosten einen Freibetrag von 100.000 Euro übersteigen. Gehört zu Ihrem Betriebsvermögen Grundbesitz, wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen hingegen grds. um 1,2 % des Einheitswertes des Grundbesitzes gekürzt.


Ausgehend vom Gewerbeertrag ermittelt das Finanzamt in einem nächsten Schritt den Gewerbesteuermessbetrag. Dieser ergibt sich durch Anwendung einer einheitlichen Steuermesszahl von 3,5% auf den Gewerbeertrag. Der Gewerbesteuermessbetrag wird durch Bescheid festgesetzt und der zuständigen Gemeinde für Zwecke der weiteren Festsetzung der zu zahlenden Gewerbesteuer mitgeteilt. Dazu wendet die Gemeinde auf den Gewerbesteuermessbetrag einen bestimmten Prozentsatz, den jeweiligen Hebesatz der Gemeinde, an. Den gültigen Hebesatz teilt Ihnen Ihre Gemeinde mit.


Berechnung der Gewerbesteuer

Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG)
+ Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)
. /. Kürzungen (§ 9 GewStG)
= maßgebender Gewerbeertrag (§ 10 GewStG)
. /. Gewerbeverlust (§ 10a GewStG)
= Gewerbeertrag abgerundet auf volle 100 EUR (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG)
. /. ggf. Freibetrag von 24.500 EUR (§11 Abs. 1 GewStG) für Personenunternehmen
= verbleibender Betrag
× Steuermesszahl 3,5 % (§11 Abs. 2 GewStG)
= Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag
× Hebesatz der Gemeinde (§16 GewStG)
= Gewerbesteuerschuld


Gewerbeertrag

Die Ausgangsgröße für den Gewerbeertrag ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Einkommensteuer bzw. das zu versteuernde Einkommen bei der Körperschaftssteuer (§ 7 Satz 3 GewStG).

  • § 7 GewStG Gewinn aus Gewerbebetrieb (s. auch R 7.1 GewStR): Gewerbeertrag ist der zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. Für die Ermittlung des Gewerbeertrages sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, der entsprechenden Durchführungsverordnungen und die allgemeinen Verwaltungsanordnungen über die Ermittlung des Gewinns anzuwenden, soweit eine Anwendung für die Gewerbesteuer nicht ausgeschlossen ist (§ 7 GewStG). Mehr unter Gewerbeertrag
  • Maßgebender Gewerbeertrag i.S.d. § 10 GewStG ist der Gewerbeertrag, der im Erhebungszeitraum bezogen wurde. Erhebungszeitraum ist nach § 14 Satz 2 GewStG das Kalenderjahr. Danach gilt wie bei der Einkommensteuer das Periodizitätsprinzip. Eine Abmilderung von Härten im Fall von Verlusten gewährleistet der Verlustvortrag nach § 10a GewStG. Analog zu § 11 Abs. 1 KStG sieht § 16 GewStDV bei der Abwicklung und Insolvenz von Kapitalgesellschaften (Gewerbebetriebe i.S.d. § 2 Abs. 2 GewStG) die Besteuerung des gesamten Abwicklungszeitraums vor. Mehr unter Maßgebender Gewerbeertag
  • Einkünfte von Kapitalgesellschaften sind unabhängig von ihrer Art nach § 8 Abs. 2 KStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Im Unterschied zu von natürlichen Personen betriebenen Unternehmen gehören zum Gewerbeertrag auch Aufgabe- oder Veräußerungsgewinne, die von Kapitalgesellschaften oder anderen Körperschaften erzielt werden. Mehr unter Gewerbeertrag - Kapitalgesellschaften
  • Bei Personengesellschaften knüpft die Gewerbesteuer an die einkommensteuerliche Besteuerung, d.h. die Mitunternehmerbesteuerung an. Der gewerbesteuerliche Gewinn einer Personengesellschaft erfasst demgemäß nach auch Sonderbetriebseinnahmen. Ergebnisse aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bleiben nach dem Halbeinkünfteverfahren bei natürlichen Personen gemäß § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerfrei; bei Kapitalgesellschaften bleiben solche Erträge oder Verluste gemäß § 8b Abs. 1 bis 5 KStG außer Ansatz. Nach § 7 Satz 2 GewStG ist der von einer Mitunternehmerschaft erzielte Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes oder Teilbetriebes, eines Mitunternehmeranteils oder des Komplementäranteils an einer KGaA nur insoweit gewerbesteuerfrei, als er auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Mehr unter Gewerbeertrag - Mitunternehmerschaften

Hinzurechnungen

Die Hinzurechnungen sind in § 8 GewStG erwähnt:

  • 1/4 (25 %) der Summe aus der in § 8 Nr. 1 GewStG genannten Finanzierungskosten nach Abzug eines Freibetrags von 100.000 EUR.
  • die nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden)
  • Verlustanteil an Personengesellschaften
  • Spenden bei Körperschaften
  • Da ausländische Steuern auf ausländische Gewinne entfallen, die aufgrund des Betriebsstättenprinzips bei der Ermittlung des Gewerbeertrages außer Ansatz bleiben oder nach § 9 GewStG gekürzt werden, dürfen sie sich nicht auf den Gewerbeertrag auswirken. Nach § 8 Nr. 12 GewStG sind daher ausländische Steuern, dem Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen.Hinzurechnungen - Ausländische Steuern
  • Dem Gewerbeertrag einer KGaA sind nach § 8 Nr. 4 GewStG die Beträge wieder hinzuzurechnen, die auf Grund von § 9 Nr. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen worden sind. Der Komplementär einer KGaA bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Sein Gewinnanteil ist bei der Ermittlung des Einkommens nach § 9 Nr. 1 KStG abzuziehen.Hinzurechnungen - Komplementäre von KGaA
  • Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebes, Teilbetriebes oder eines Anteils am Betrieb zusammenhängen und beim Empfänger nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen, sind dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen (§ 8 Nr. 2 GewStG a.F.; Abschnitt 49 Abs. 1 Satz 1 GewStR). Hinzurechnungen - Renten und dauernde Lasten
  • Bei den der Körperschaftsteuer unterliegenden Gewerbebetrieben sind die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG dem Gewinn hinzuzurechnen (§ 8 Nr. 9 GewStG). Dies sind:
    • die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)
    • zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO
    • an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse.
    Das Gewerbesteuergesetz sieht einen eigenen Spendenabzug in § 9 Nr. 5 GewStG vor, der für alle Gewerbebetriebe, unabhängig von der Rechtsform, anzuwenden ist. Hinzurechnungen - Spenden
  • Im Verlustfall wird durch die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 8 GewStG, der Gewerbeertrag erhöht, weil er zuvor durch diesen Verlust gemindert worden ist. Dadurch soll erreicht werden, dass der in einem anderen Unternehmen erzielte Ertrag nicht den Ertrag eines weiteren Gewerbebetriebes beeinflusst. Bei positiven Erträgen ist demgemäß die Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG vorzunehmen.Hinzurechnungen - Verlustanteile

Kürzungen

Die Kürzungen ergeben sich aus § 9 GewStG. Es handelt sich im Wesentlichen um

  • Kürzung für zum Betriebsvermögen gehörende Grundstücke
  • Gewinnanteile an gewerblichen Personengesellschaften
  • Gewinnausschüttungen von inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften
  • Kürzung um den auf eine ausländische Betriebsstätte entfallenden Teil des Gewerbeertrags
  • Spendenabzug

Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sieht eine Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen vor. Der Gewerbeertrag wird gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt. Die erweiterte Kürzung senkt die Gewerbesteuerlast für Grundstücksunternehmen und ist somit ein wichtiger Steuervorteil.

Um die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Unternehmen muss ausschließlich oder überwiegend mit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes befasst sein.
  • Der Grundbesitz muss im Inland belegen sein.

Die erweiterte Kürzung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn das Unternehmen zusätzlich zu der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes andere unternehmerische Tätigkeiten ausübt. Das sind beispielsweise die Erbringung von Dienstleistungen oder der Handel mit Waren.


Steuermesszahl und Steuermessbetrag

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gibt es einen Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro, aber nicht für Kapitalgesellschaften. Die Steuermesszahl beträgt 3,5 % für alle Gewerbebetriebe, unabhängig von ihrer Rechtsform.


Gewerbesteuer-Hebesatz

Die Festlegung des Gewerbesteuerhebesatzes obliegt der Gemeinde. Es besteht ein gesetzlicher Hebesatz von mindestens 200 % (§ 16 Abs. 4 GewStG).


Hier finden Sie die Gewerbesteuerhebesätze der Gemeinden: Direktsuche nach einer Stadt/Gemeinde

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Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

Gewerbesteuer-Vorauszahlungen werden von der Gemeinde angefordert. Die Vorauszahlungen werden dann später mit der Jahressteuer verrechnet. Vorauszahlungstermine sind der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Kalenderjahres (s. dazu Steuertermine). Für eine evtl. Herabsetzung oder Erhöhung der Vorauszahlungen bedarf es grds. einer Messbetrags­festsetzung durch das Finanzamt.

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Anrechnung der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar. Für gewerbesteuerpflichtige Einkünfte wird eine Steuerermäßigung auf Grund der gezahlten Gewerbesteuer gemäß § 35 EStG auf die Einkommensteuer gewährt. Seit 2008 hat sich die Möglichkeit der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer mehr als verdoppelt. Bis zu einem Hebesatz von 380% führt die Anrechnung sogar zur Steuerneutralität. Bei einem höheren Hebesatz von z.B. 400 % wird der der übersteigende Teil (also 20/400 oder 5%) der Gewerbesteuer nicht auf die Einkommensteuer angerechnet. Die restliche Gewerbesteuer (380/400 oder 95%) wird Ihnen auf die Einkommensteuer angerechnet. Wie hoch die Gewerbesteuer bzw. die effektive Gewerbesteuer ist, können Sie online berechnen:


Die Anrechnung der Gewerbesteuer können Sie mit dem Rechner berechnen.


Gewerbesteueranrechnung bei Personenunternehmen: Die private Einkommensteuer eines gewerbesteuerpflichtigen Einzelunternehmers ist um das 3,8 fache des Gewerbesteuermessbetrags (höchstens die gesamte Gewerbesteuer) zu ermäßigen. Das Gleiche gilt für Mitunternehmer einer Personengesellschaft bezogen auf Ihren Anteil an der Gewerbesteuerschuld. Auf diese Weise werden Einzelunternehmer und Beteiligte an einer Personengesellschaft über Ihre Einkommensteuerveranlagung beinahe komplett von der Gewerbesteuer entlastet.


Mehr Infos finden Sie im Steuerlexikon unter:

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Investitionsabzugsbetrag und Gewerbesteuer

Der Investitionsabzugsbetrag wird dem gewerbesteuerpflichtigen Ertrag wieder hinzugerechnet. Hier finden Sie weitere Informationen zum Investitionsabzugsbetrag


Gewerbesteuer-Rückstellung

Nach § 4 Abs. 5b EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben mehr. Nach § 52 Abs. 12 Satz 7 EStG gilt diese Neuregelung erstmals für die Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31.12.2007 enden.


Ungeachtet des Abzugsverbotes des § 4 Abs. 5b EStG ist in der Steuerbilanz weiterhin eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden. Dabei ist der volle Steuerbetrag anzusetzen, der sich ohne Berücksichtigung der Gewerbesteuer ergibt (keine Anwendung der sog. 5/6-Methode nach R 4.9 Abs. 2 Satz 2 EStR 2005). Die Gewinnauswirkungen sind jedoch außerbilanziell zu neutralisieren (vgl. Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 018/2009 vom 10.6.2009).


Siehe auch Abzinsung von Rückstellungen

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Gewerbestuerlicher Verlust

Bei einem Gewerbeverlust sind verschiedene steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Hier sind die wesentlichen Punkte:

  1. Feststellung des Gewerbeverlusts: Gewerbeverluste werden vom Finanzamt festgestellt. Der Verlust ergibt sich, wenn die Betriebsausgaben die Betriebseinnahmen übersteigen. Der festgestellte Gewerbeverlust wird dann im Gewerbesteuermessbescheid gesondert festgestellt.
  2. Verlustvortrag und Verlustrücktrag: Gewerbeverluste können in Deutschland grundsätzlich vorgetragen werden. Ein Verlustrücktrag ist bei der Gewerbesteuer nicht möglich. Der Verlustvortrag bedeutet, dass der Gewerbeverlust in den folgenden Wirtschaftsjahren mit Gewinnen verrechnet werden kann, was die Gewerbesteuerlast mindert. Dies ist bis zu einem bestimmten Höchstbetrag und über mehrere Jahre hinweg möglich.
  3. Begrenzung des Verlustvortrags: Es gibt Begrenzungen hinsichtlich des Umfangs, in dem Verluste vorgetragen werden können. Nach den aktuellen Regelungen können Gewerbeverluste bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro (bzw. 2 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung) uneingeschränkt vorgetragen werden. Darüber hinaus können sie nur bis zu 60 % des 1 Million Euro (bzw. 2 Millionen Euro) übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden.
  4. Unternehmensänderungen: Bei wesentlichen Änderungen in der Unternehmensstruktur, wie z.B. einem Gesellschafterwechsel, kann der Verlustvortrag unter Umständen ganz oder teilweise wegfallen (sog. Mantelkaufregelungen). Diese Regelungen sollen den Handel mit verlustträchtigen Unternehmen verhindern.
  5. Gewerbesteuererklärung: Auch bei einem Gewerbeverlust muss eine Gewerbesteuererklärung abgegeben werden, in der der Verlust ausgewiesen wird.

Bitte beachten Sie, dass dies eine allgemeine Übersicht ist. Für detaillierte Informationen und Beratung speziell zu Ihrer Situation sollten Sie sich an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt wenden.


Aktuelles + weitere Infos

BFH: Selbst geringfügige Tätigkeiten ohne Gewinnabsicht gefährden die erweiterte Kürzung

Hier ist eine Zusammenfassung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer:

  • Kernproblem: Eine grundbesitzverwaltende Personengesellschaft betrieb an einem Weihnachtsmarkt gewerbliche Aktivitäten und spendete die Erlöse an einen gemeinnützigen Verein.

  • Erweiterte Kürzung: Normalerweise können Grundstücksunternehmen eine erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer in Anspruch nehmen, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen.

  • Urteil des FG Münster: Das Finanzgericht Münster hatte entschieden, dass die erweiterte Kürzung zu versagen ist, auch wenn die gewerbliche Tätigkeit nur geringfügig ist und die Erlöse gespendet werden.

  • Bestätigung durch den BFH: Der BFH hat diese Entscheidung bestätigt und die Revision des Unternehmens zurückgewiesen. Der BFH stellt klar, dass es keine Geringfügigkeitsgrenze gibt, die eine Ausnahme von der Regelung zulassen würde.

  • Neue Regelung durch das FoStoG: Das Fondsstandortgesetz (FoStoG) hat neue Bagatellregelungen eingeführt, die geringfügige Einnahmen aus gewerblichen Tätigkeiten unter bestimmten Umständen als unschädlich für die erweiterte Kürzung ansehen.

  • Schadensersatzansprüche: In einem anderen Urteil hat der BFH entschieden, dass Schadensersatzansprüche eines Vermieters gegen den Mieter die erweiterte Kürzung nicht gefährden, da sie zur Nutzung und Verwaltung des eigenen Grundbesitzes gehören.

  • Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht: Der BFH hat auch klargestellt, dass für grundstücksverwaltende Personengesellschaften die sachliche Gewerbesteuerpflicht mit dem Abschluss des Mietvertrags beginnt, unabhängig davon, ob das Mietobjekt bereits übergeben wurde und Mieteinnahmen entstanden sind.

Das Urteil hat wichtige Konsequenzen für Grundstücksunternehmen, die neben ihrer Kernaktivität der Grundstücksverwaltung weitere, auch geringfügige gewerbliche Tätigkeiten ausüben. Diese Unternehmen müssen nun besonders vorsichtig sein, um die erweiterte Kürzung nicht zu gefährden.


Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Anlagegütern sind nicht dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Anlagegütern nicht dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind.
Im Streitfall zahlte ein Bauunternehmen Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter, die auf Baustellen eingesetzt wurden. Für Baustellen, die am Ende des Wirtschaftsjahrs noch nicht fertig gestellt waren, aktivierte das Unternehmen unfertige Erzeugnisse und bezog dabei auch die anteiligen Mietzahlungen ein. Insoweit nahm es keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung vor, weil die Zahlungen den Gewinn unter dem Strich nicht gemindert hatten. Eine Veräußerung des Umlaufvermögens vor dem Bilanzstichtag führe ebenfalls nicht zu einer Hinzurechnung, da der Erlös kein Entgelt für die Überlassung der gemieteten, gepachteten oder geleasten Gegenstände darstelle.
Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, die erst Monate nach ihrer Eintragung in das Handelsregister mit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes beginnt, die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen kann, da sie in diesem Fall nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig ist. Dasselbe Problem stellt sich, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert wurde.
Eine Verwaltung des eigenen Kapitalvermögens ist nämlich nur dann unschädlich, wenn sie vor Beginn oder nach dem Ende einer begünstigten Grundstücksverwaltung die alleinige Tätigkeit darstellt.
Fatal ist dabei, dass dann auch der normalerweise begünstigte Gewinn aus der Grundstücksveräußerung nicht unter die erweiterte Kürzung fällt. Hier ist also größte Vorsicht geboten.
Um das Problem zu vermeiden, gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Die Veräußerung des einzigen – bzw. des letzten – Grundstücks so gestalten, dass das wirtschaftliche Eigentum erst mit dem Ende des 31. Dezember übergeht.
  • Das wirtschaftliche Eigentum an der veräußerten Immobilie erst übergehen zu lassen, nachdem es auch an der neuen Immobilie erworben worden ist.
  • Eine Entprägung im Zeitpunkt der Veräußerung des einzigen oder letzten Grundstücks.

Bei der Wahl der richtigen Lösung sind die individuellen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Zweifel sollten Sie einen Steuerberater fragen.


Aufwärtsinfektion bei Beteiligung einer GbR an einer KG mit gewerblichen Einkünften

Beteiligt sich eine GbR an einer KG, die gewerbliche Einkünfte erzielt, hat die GbR als Mitunternehmerin gewerbliche Beteiligungseinkünfte. Diese gewerblichen Beteiligungseinkünfte schlagen auf die übrigen Einkünfte der GbR durch, so dass die GbR insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt (Aufwärtsinfektion).

Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1, 2. Variante EStG. Danach ist eine Personengesellschaft gewerblich, wenn sie "ausnahmslos oder überwiegend" gewerbliche Einkünfte erzielt. Die Beteiligung an einer KG mit gewerblichen Einkünften ist als gewerbliche Einkunft anzusehen.

Die Aufwärtsinfektion führt jedoch nicht dazu, dass die GbR auch gewerbesteuerpflichtig wird. § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG sieht vor, dass eine Personengesellschaft nicht gewerbesteuerpflichtig ist, wenn sie "ausschließlich" Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 5. September 2023 (IV R 24/20) entschieden, dass § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass eine Personengesellschaft, die gewerbliche Beteiligungseinkünfte erzielt, aber ansonsten ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, nicht gewerbesteuerpflichtig ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine GbR, die an einer KG mit gewerblichen Einkünften beteiligt ist, insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt. Die GbR ist jedoch nicht gewerbesteuerpflichtig, wenn sie ansonsten ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Zusätzliche Erläuterungen

  • Das Urteil des BFH vom 5. September 2023 hat eine wichtige Bedeutung für die Praxis. Es verhindert, dass GbRs, die an einer KG mit gewerblichen Einkünften beteiligt sind, ungewollt gewerbesteuerpflichtig werden.
  • Das Urteil des BFH bestätigt die Rechtsprechung des BFH aus den Jahren 2019 und 2018, wonach § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1, 2. Variante EStG in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze verfassungsgemäß ist.

Geringfügigkeitsgrenze

Der BFH hat in seinem Urteil vom 6. Juni 2019 (IV R 30/16) entschieden, dass § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1, 2. Variante EStG in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze verfassungsgemäß ist.

Eine Geringfügigkeitsgrenze würde bedeuten, dass gewerbliche Beteiligungseinkünfte nur dann auf die übrigen Einkünfte durchschlagen, wenn sie einen bestimmten Prozentsatz oder einen bestimmten Betrag übersteigen.

Der BFH hat entschieden, dass eine solche Geringfügigkeitsgrenze nicht erforderlich ist, um die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu erfüllen. Er hat auch ausgeführt, dass eine Geringfügigkeitsgrenze zu einer unerwünschten Rechtsunsicherheit führen würde.


Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Übernachtungskosten von Arbeitnehmern

Das Finanzgericht (FG) Sachsen hat in den genannten Fällen entschieden, dass eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Übernachtungskosten für Arbeitnehmer gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) nicht erfolgen muss. Diese Entscheidung ist insbesondere für Unternehmen relevant, deren Arbeitnehmer häufig deutschland- oder europaweit tätig sind und für die Übernachtungskosten anfallen.

Kernpunkte des Urteils:

  • Sachverhalt: Ein Betrieb in der Rechtsform einer GbR, der im Bereich der Elektroinstallation und Wartung tätig ist, hatte für auswärtige Aufträge Unterkünfte für seine Arbeitnehmer angemietet. Diese Kosten wurden als Reisekosten verbucht.
  • Prüfung: Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass diese Übernachtungskosten für die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages hinzugerechnet werden sollten.
  • Entscheidung des FG: Das FG Sachsen verneinte die Notwendigkeit einer Hinzurechnung. Es argumentierte, dass eine Hinzurechnung ausscheidet, wenn die betrieblichen Verhältnisse des Unternehmens Übernachtungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmer erfordern und sich dieses Erfordernis auf die Dauer des jeweiligen Auftrags beschränkt.

Praxistipp:

  • Relevanz für die Praxis: Die Frage der Hinzurechnung von Mietaufwand als fiktives Anlagevermögen ist aktuell von großer Bedeutung, insbesondere für Unternehmen mit häufigen auswärtigen Einsätzen ihrer Arbeitnehmer.
  • Abwarten der höchstrichterlichen Entscheidung: Es ist noch offen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in der Revision (Az. III R 39/22) zu dieser Frage Stellung nehmen wird. Die Entscheidung des BFH wird für die zukünftige Handhabung solcher Fälle maßgeblich sein.

Bedeutung für Unternehmen:

Die Entscheidung des FG Sachsen kann für Unternehmen, die regelmäßig Übernachtungskosten für ihre Arbeitnehmer tragen, eine erhebliche steuerliche Entlastung bedeuten, sofern der BFH dieser Auffassung folgt. Unternehmen in ähnlichen Situationen sollten die Entwicklung dieser Rechtsfrage genau beobachten und gegebenenfalls ihre Steuerstrategie entsprechend anpassen.


Weitere Informationen zur Gewerbesteuer:


Weitere Informationen Gewerbesteuerpflicht:


Rechtsgrundlagen zum Thema: Gewerbesteuer

EStG 
EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

EStG § 35

EStR 
EStR R 5.7 Rückstellungen

EStR R 6.3 Herstellungskosten

GewStG 
GewStG § 1 Steuerberechtigte

GewStG § 2 Steuergegenstand

GewStG § 3 Befreiungen

GewStG § 4 Hebeberechtigte Gemeinde

GewStG § 6 Besteuerungsgrundlage

GewStG § 7 Gewerbeertrag

GewStG § 7a Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft

GewStG § 8 Hinzurechnungen

GewStG § 8a

GewStG § 9 Kürzungen

GewStG § 10 Maßgebender Gewerbeertrag

GewStG § 10a Gewerbeverlust

GewStG § 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag

GewStG § 14 Festsetzung des Steuermessbetrags

GewStG § 14b Verspätungszuschlag

GewStG § 16 Hebesatz

GewStG § 18 Entstehung der Steuer

GewStG § 19 Vorauszahlungen

GewStG § 21 Entstehung der Vorauszahlungen

GewStG § 35a

GewStG § 35b

GewStG § 35c Ermächtigung

AO 
AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen

AO § 22 Realsteuern

AO § 60 Anforderungen an die Satzung

AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen

AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen

AO § 22 Realsteuern

AO § 60 Anforderungen an die Satzung

AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen

AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

UStAE 
UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 2.8. Organschaft

GewStR 
GewStR R 1.1 Steuerberechtigung

GewStR R 1.2 Verwaltung der Gewerbesteuer

GewStR R 1.4 Gewerbesteuermessbescheid

GewStR R 1.5 Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

GewStR R 1.6 Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gewerbesteuer

GewStR R 1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden

GewStR R 1.8 Zinsen

GewStR R 1.9 Anzeigepflichten

GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb

GewStR R 2.2 Betriebsverpachtung

GewStR R 2.3 Organschaft

GewStR R 2.4 Mehrheit von Betrieben

GewStR R 2.5 Beginn der Steuerpflicht

GewStR R 2.6 Erlöschen der Steuerpflicht

GewStR R 2.8 Inland, gebietsmäßige Abgrenzung der Besteuerung

GewStR R 2a Arbeitsgemeinschaften

GewStR R 3.0 Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen und Verordnungen

GewStR R 3.20 Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und Pflegeeinrichtungen

GewStR R 4.1 Hebeberechtigung

GewStR R 5.1 Steuerschuldnerschaft

GewStR R 5.2 Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

GewStR R 5.3 Haftung

GewStR R 7.1 Gewerbeertrag

GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

GewStR R 8.4 Anteile am Verlust einer Personengesellschaft

GewStR R 8.6 Gewinnminderungen durch Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste

GewStR R 8.8 Schulden der in § 19 GewStDV genannten Unternehmen

GewStR R 9.1 Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz

GewStR R 9.3 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an bestimmten Körperschaften

GewStR R 9.5 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft

GewStR R 10a.1 Gewerbeverlust

GewStR R 11.2 Steuermesszahlen bei Hausgewerbetreibenden und bei ihnen gleichgestellten Personen

GewStR R 15.1 Pauschfestsetzung

GewStR R 19.1 Vorauszahlungen

GewStR R 19.2 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen

GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

GewStR R 33.1 Zerlegung in besonderen Fällen

GewStR R 35a.1 Reisegewerbebetriebe

GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen

UStR 
UStR 17. Selbständigkeit

UStR 21. Organschaft

UStR 23. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

GewStDV 2 4 5 12a 13 25 29
AEAO 
AEAO Zu § 60 Anforderungen an die Satz ung:

AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

AEAO Zu § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern:

AEAO Zu § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen:

AEAO Zu § 170 Beginn der Festsetzungsfrist:

AEAO Zu § 182 Wirkung der gesonderten Feststellung:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:

Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

ErbStG 29
BewG 17 121a 133 202
EStH 4.4 4.15 6b.2 15.8.5
StbVV 
§ 24 StBVV Steuererklärungen

GewStH 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.4 1.5.1 1.6.2 1.7 1.8 2.1.1 2.1.2 2.1.4 2.1.5 2.2 2.3.1 2.5.1 2.5.2 2.6.1 2.6.4 2.8 2.9.1 3.0 3.1 3.6 3.7 3.13 3.14 3.20 4.1 5.1.1 7.1.1 7.1.2 7.1.3 7.1.5 8.1.1 8.1.5 8.2 8.4 9.2.2 9.2.3 9.2.4 10a.1 10a.3.3 14.1 19.1 19.2 28.1 29.1 30.1 33.1 35b.1
KStH 11
AStG 21
GrStG 
§ 26 GrStG Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze

GrStR 9 23

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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