Gewerbesteuer – Definition, Berechnung & Praxiswissen

Gewerbesteuer: Steuerpflicht, Berechnung, Höhe, Hebesatz, Freibetrag & Rechner – kompakt erklärt



Gewerbesteuer – Definition & Überblick

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und wird jährlich erhoben. Sie ist die wichtigste originäre Einnahmequelle der Kommunen und dient der Finanzierung öffentlicher Aufgaben.

Die Gewerbesteuererklärung wird beim Finanzamt abgegeben. Das Finanzamt ermittelt – unter Berücksichtigung von Hinzurechnungen, Kürzungen und Freibeträgen – den Gewerbeertrag und daraus den Gewerbesteuermessbetrag. Anschließend übermittelt es den Messbetrag an die Gemeinde.

Die Gemeinde berechnet anhand des örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und erlässt darüber den Gewerbesteuerbescheid.

Gewerbesteuer


Gewerbesteuer wird auf gewerbliche Einkünfte erhoben. Hebeberechtigt ist jede Gemeinde, in der Sie mit Ihrem Unternehmen eine Betriebsstätte unterhalten. Steuerschuldner ist die Unternehmerin bzw. der Unternehmer (Einzelunternehmer, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft).

Für die Festsetzung der Gewerbesteuer ist die jeweilige Gemeinde zuständig, in der die Betriebsstätte liegt. Werden Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten, zerlegt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag auf die einzelnen Gemeinden. Jede Gemeinde erlässt anschließend einen eigenen Gewerbesteuerbescheid.

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Gewerbesteuerpflicht

Viele Existenzgründer fragen sich zunächst nicht, ob sie einen Gewerbebetrieb haben und Gewerbesteuer zahlen müssen. In den ersten Jahren fällt wegen des Gewerbesteuerfreibetrags von 24.500 € (nicht für Kapitalgesellschaften) oft keine Gewerbesteuer an.

Spätestens wenn der Gewinn steigt oder ein Bescheid kommt, stellt sich die Frage, ob ein gewerbliches Unternehmen oder eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt. Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer und haben weitere Vorteile (z. B. keine IHK-Pflichtmitgliedschaft, oft keine Buchführungspflicht, sondern Einnahmenüberschussrechnung).

Gemäß § 2 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts.

Wer muss Gewerbesteuer zahlen (Steuerpflicht)?

Die Gewerbesteuer ist eine Objektsteuer. Besteuert wird der Gewerbebetrieb selbst, nicht die Person des Unternehmers. Es kommt also nicht darauf an,

  • wer Eigentümer des Betriebs ist,
  • wer die Erträge erhält oder
  • wie die persönlichen Verhältnisse des Unternehmers sind.

Gewerbesteuerpflichtig ist jeder Gewerbebetrieb im Inland. Dazu gehören typischerweise:

  • Einzelunternehmen mit gewerblicher Tätigkeit
  • Personengesellschaften (z. B. OHG, KG, gewerbliche GbR)
  • Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG, AG)

Nicht gewerbesteuerpflichtig sind:

  • Freiberufler (z. B. Ärzte, Architekten, Journalisten, Steuerberater)
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
  • reine private Vermögensverwaltung (z. B. Vermietung & Verpachtung, Wertpapiervermögen)

Kapitalgesellschaften gelten immer als Gewerbebetrieb und sind daher stets gewerbesteuerpflichtig – unabhängig von der Art der Tätigkeit.

Die Gewerbesteuer gehört zu den Realsteuern. Besteuert wird der im Unternehmen erwirtschaftete Ertrag (Gewerbeertrag).


Typische gewerbesteuerpflichtige Berufe

Folgende Tätigkeiten sind in der Regel gewerbesteuerpflichtig (Auszug):

  • Anlageberater, Finanzberater
  • Artist, Berufssportler
  • Baubetreuer, Bauleiter
  • Buchhalter (nicht als Steuerberater zugelassen)
  • Detektiv, Erbensucher
  • Fahrschulen, Fitness-Studios
  • Fotograf, Fotomodell
  • Kfz-Sachverständiger ohne Ingenieurexamen
  • Makler, Personalberater, Kreditberater
  • Versicherungsberater, Versicherungsvertreter
  • Versteigerer, Spielerberater

Welche Berufe nicht gewerbesteuerpflichtig sind, finden Sie unter Freiberufler.

Gerade bei Berufen der IT-Branche ist die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit oft schwierig. In vielen Fällen lohnt sich eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt (Hinweis: hierfür fallen Gebühren an).


Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht

Die Gewerbesteuerpflicht beginnt und endet abhängig von der Rechtsform:

  • Einzelunternehmen & Personengesellschaften:
    • Beginn: mit Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit
    • Ende: mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs
  • Kapitalgesellschaften:
    • Beginn: regelmäßig mit Eintragung ins Handelsregister
    • Ende: mit Beendigung der Liquidation und Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter

Nach dem Gewerbesteuergesetz werden zwei Formen von Gewerbebetrieben unterschieden:

  • stehendes Gewerbe
  • Reisegewerbe

Grundsätzlich unterliegen alle Gewerbebetriebe der Gewerbesteuer – Ausnahmen bestehen nur für die in § 3 GewStG genannten Betriebe (z. B. bestimmte gemeinnützige Einrichtungen).

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Gewerbesteuerberechnung

Die Gewerbesteuer ist eine Ertragsteuer. Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Bei Personenunternehmen (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) wird bei der Berechnung des Steuermessbetrags ein Freibetrag von 24.500 € abgezogen. Für Kapitalgesellschaften gibt es keinen Freibetrag.


Gewerbesteuer-Rechner

Gewerbesteuer Schnellberechnung

Gewerbeertrag
Hinzurechnungsbetrag
Kürzungsbetrag

Bundesland
Gemeinde
Jahr

Hebesatz
%

Gewerbesteuer Schaubild
1/8

Einen ausführlichen Gewerbesteuerrechner mit Anrechnung auf die Einkommensteuer finden Sie hier.


Nach dem Gewerbesteuergesetz wird der Gewinn zunächst um Hinzurechnungen und Kürzungen angepasst. Hinzugerechnet werden z. B. bestimmte Finanzierungskosten (Zinsen, Miet- und Pachtzinsen, Leasingraten), soweit sie zusammen einen Freibetrag von 100.000 € übersteigen. Für betrieblichen Grundbesitz kann der Gewinn um in der Regel 1,2 % des Einheitswertes gekürzt werden.

Ausgehend vom Gewerbeertrag ermittelt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag durch Anwendung der Steuermesszahl von 3,5 %. Die Gemeinde multipliziert diesen Messbetrag mit ihrem Gewerbesteuer-Hebesatz und setzt dadurch die Gewerbesteuer fest.


Berechnung der Gewerbesteuer (Übersicht)

Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG)
+ Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)
− Kürzungen (§ 9 GewStG)
= maßgebender Gewerbeertrag (§ 10 GewStG)
− Gewerbeverlust (§ 10a GewStG)
= Gewerbeertrag (abgerundet auf volle 100 €; § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG)
− Freibetrag 24.500 € (nur Personenunternehmen; § 11 Abs. 1 GewStG)
= verbleibender Betrag
× Steuermesszahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG)
= Steuermessbetrag
× Hebesatz der Gemeinde (§ 16 GewStG)
= Gewerbesteuerschuld


Gewerbeertrag

Ausgangsgröße für den Gewerbeertrag ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb (bei der Einkommensteuer) bzw. das zu versteuernde Einkommen (bei Körperschaften).

  • § 7 GewStG – Gewinn aus Gewerbebetrieb: Gewerbeertrag ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. Maßgeblich sind die Gewinnermittlungsvorschriften des EStG/KStG.
  • Maßgebender Gewerbeertrag i.S.d. § 10 GewStG ist der im Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) erzielte Gewerbeertrag. Verluste werden über den Verlustvortrag nach § 10a GewStG berücksichtigt.
  • Einkünfte von Kapitalgesellschaften sind nach § 8 Abs. 2 KStG immer Einkünfte aus Gewerbebetrieb – auch Veräußerungsgewinne gehören somit zum Gewerbeertrag.
  • Bei Personengesellschaften knüpft die Gewerbesteuer an die Mitunternehmerbesteuerung an, inkl. Sonderbetriebseinnahmen. Veräußerungsgewinne sind nur teilweise gewerbesteuerfrei, insbesondere soweit sie auf natürliche Personen als unmittelbar beteiligte Mitunternehmer entfallen.

Hinzurechnungen

Die Hinzurechnungen sind in § 8 GewStG geregelt. Wichtig sind insbesondere:

  • 25 % der Summe bestimmter Finanzierungskosten (u. a. Zinsen, Mieten, Pachten, Lizenzen) nach Abzug eines Freibetrags von 100.000 € (§ 8 Nr. 1 GewStG).
  • außer Ansatz bleibende Gewinnanteile (z. B. Dividenden nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b KStG)
  • Verlustanteile an Personengesellschaften
  • Spenden bei Körperschaften (§ 8 Nr. 9 GewStG – in Verbindung mit § 9 GewStG Spendenabzug)
  • Ausländische Steuern auf ausländische Gewinne, die gewerbesteuerlich herausgenommen werden, sind dem Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen (§ 8 Nr. 12 GewStG).
  • Bei KGaA sind bestimmte, zuvor nach KStG abgezogene Beträge nach § 8 Nr. 4 GewStG hinzuzurechnen (Gewinnanteile der Komplementäre).
  • Renten und dauernde Lasten im Zusammenhang mit Gründung oder Erwerb eines Betriebs sind nach § 8 Nr. 2 GewStG gewerbesteuerlich hinzuzurechnen.

Kürzungen

Die Kürzungen ergeben sich aus § 9 GewStG. Wesentliche Kürzungstatbestände sind:

  • Kürzung für zum Betriebsvermögen gehörende Grundstücke
  • Gewinnanteile an gewerblichen Personengesellschaften
  • Gewinnausschüttungen von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Kürzung um den auf eine ausländische Betriebsstätte entfallenden Teil des Gewerbeertrags
  • Spendenabzug (§ 9 Nr. 5 GewStG)

Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist besonders für Grundstücksunternehmen interessant:

Sie ermöglicht eine weitgehende Freistellung der Erträge aus der reinen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer.

Voraussetzungen u. a.:

  • Das Unternehmen ist ausschließlich oder überwiegend mit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes befasst.
  • Der Grundbesitz liegt im Inland.

Die erweiterte Kürzung scheidet aus, wenn daneben andere gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden (z. B. erweiterte Dienstleistungen, aktiver Handel).


Steuermesszahl und Steuermessbetrag

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gibt es einen Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 €, für Kapitalgesellschaften nicht.

Die Steuermesszahl beträgt einheitlich 3,5 % für alle Gewerbebetriebe. Durch Multiplikation des so ermittelten Steuermessbetrags mit dem Hebesatz der Gemeinde ergibt sich die endgültige Gewerbesteuer.


Gewerbesteuer-Hebesatz

Den Gewerbesteuer-Hebesatz legt jede Gemeinde selbst fest. Er beträgt mindestens 200 % (§ 16 Abs. 4 GewStG) und liegt in der Praxis häufig zwischen 300 % und 600 %.

Hier finden Sie Gewerbesteuer-Hebesätze der Gemeinden: Direktsuche nach Stadt/Gemeinde

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Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

Gewerbesteuer-Vorauszahlungen werden von der Gemeinde festgesetzt und später mit der Jahressteuer verrechnet. Fälligkeitstermine sind der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Kalenderjahres (siehe Steuertermine).

Eine Anpassung (Herabsetzung oder Erhöhung) der Vorauszahlungen erfordert in der Regel eine geänderte Messbetragsfestsetzung durch das Finanzamt.

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Anrechnung der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar (§ 4 Abs. 5b EStG). Zur Vermeidung einer Doppelbelastung gibt es für gewerbesteuerpflichtige Einkünfte eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer.

Bis zu einem Hebesatz von etwa 380 % führt die Anrechnung regelmäßig zu einer weitgehenden Steuerneutralität der Gewerbesteuer bei Personenunternehmen.

Die Anrechnung der Gewerbesteuer können Sie mit dem Online-Rechner berechnen.


Gewerbesteueranrechnung bei Personenunternehmen: Die Einkommensteuer eines gewerbesteuerpflichtigen Einzelunternehmers wird um das 3,8-Fache des Gewerbesteuermessbetrags (höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer) ermäßigt. Gleiches gilt für Mitunternehmer einer Personengesellschaft für ihren Anteil an der Gewerbesteuerschuld.

Mehr Infos im Steuerlexikon:

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Investitionsabzugsbetrag und Gewerbesteuer

Ein gebildeter Investitionsabzugsbetrag wird dem gewerbesteuerpflichtigen Ertrag wieder hinzugerechnet. Dadurch mindert er zwar den einkommen-/körperschaftsteuerlichen Gewinn, nicht jedoch den Gewerbeertrag.

Weitere Informationen: Investitionsabzugsbetrag


Rückstellungen für Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine betriebliche Steuer, darf aber seit dem VZ 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden (§ 4 Abs. 5b EStG). Trotzdem ist in der Steuerbilanz eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden.

Nach § 4 Abs. 5b EStG i. V. m. § 52 Abs. 12 Satz 7 EStG gilt das Abzugsverbot erstmals für Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31.12.2007 enden.

Die Rückstellung ist mit dem vollen Steuerbetrag anzusetzen, der sich ohne Berücksichtigung des Abzugsverbots ergibt. Die gewinnwirksame Belastung wird anschließend außerbilanziell neutralisiert.

1. Kontierung – die wichtigsten Konten (SKR 03/04)

Relevante Konten (Beispiele):

Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Bilanz/GuV
Gewerbesteuerrückstellung, § 4 Abs. 5b EStG 0956 3035 Bilanz
Gewerbesteuer 4320 7610 GuV
Erträge aus Auflösung von Gewerbesteuerrückstellungen 2283 7643 GuV
Gewerbesteuernachzahlungen/-erstattungen Vorjahre 2281 7641 GuV (außerbilanziell)

Beispiel-Buchungssatz (Bildung einer Rückstellung):
Soll: Gewerbesteuer (4320/7610)
Haben: Gewerbesteuerrückstellung (0956/3035)

2. Beispiel: Ermittlung der Gewerbesteuerrückstellung

GmbH-Gewinn vor Gewerbesteuer: 80.000 €
Messzahl: 3,5 % → Messbetrag: 2.800 €
Hebesatz: 400 % → 2.800 × 4 = 11.200 € Gewerbesteuer

Dieser Betrag ist als Gewerbesteuerrückstellung in Handels- und Steuerbilanz zu passivieren; die steuerliche Nichtabziehbarkeit wird außerbilanziell korrigiert.

Mehr Details, inklusive latenter Steuern und Auflösung der Rückstellung, siehe ausführliche Darstellung oben.

Siehe auch Abzinsung von Rückstellungen .

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Gewerbesteuerlicher Verlust

Ein Gewerbeverlust entsteht, wenn der maßgebliche Gewerbeertrag negativ ist. Wichtige Punkte:

  1. Feststellung des Gewerbeverlusts: Das Finanzamt stellt den Gewerbeverlust im Gewerbesteuermessbescheid gesondert fest.
  2. Verlustvortrag: Gewerbeverluste können nur vorgetragen, nicht zurückgetragen werden. Sie mindern in Folgejahren den Gewerbeertrag.
  3. Begrenzung (Mindestbesteuerung): Verluste sind bis 1 Mio. € (bei Zusammenveranlagung 2 Mio. €) voll verrechenbar. Darüber hinaus können Verluste nur zu 60 % des übersteigenden Betrags genutzt werden.
  4. Unternehmensänderungen: Bei tiefgreifenden Strukturänderungen (z. B. Mantelkauf, Gesellschafterwechsel) können Verlustvorträge ganz oder teilweise untergehen.
  5. Erklärungspflicht: Auch bei Verlusten ist eine Gewerbesteuererklärung abzugeben.

Für die konkrete Prüfung Ihrer Verlustsituation empfiehlt sich eine individuelle steuerliche Beratung.


Gewerbesteuererklärung

Wie und wann wird die Gewerbesteuer erklärt?

Eine Gewerbesteuererklärung ist grundsätzlich abzugeben, wenn ein Gewerbebetrieb besteht. Praktisch relevant wird die Steuer, sobald der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 € (bei Personenunternehmen) übersteigt oder bei Kapitalgesellschaften, da dort kein Freibetrag gilt.

Vorauszahlungen sind vierteljährlich zu leisten (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.).

Wer ist für die Festsetzung der Gewerbesteuer zuständig?

Das Finanzamt ermittelt die Besteuerungsgrundlagen und setzt den Steuermessbetrag fest. Die Gemeinde wendet ihren Hebesatz auf den Messbetrag an und erlässt den Gewerbesteuerbescheid.


Wer erhebt die Gewerbesteuer?

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und die wichtigste originäre Einnahmequelle der Kommunen. Bund und Länder werden über eine Umlage beteiligt.

Das Finanzamt erlässt zunächst einen Gewerbesteuermessbescheid und übermittelt ihn automatisch an die Gemeinde. Auf dieser Basis erlässt die Gemeinde den Gewerbesteuerbescheid und legt den örtlichen Hebesatz zugrunde.

Die Gewerbesteuer entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums (Kalenderjahr). Vorauszahlungen sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten. Grundlage für die Höhe der Vorauszahlungen ist der letzte Gewerbesteuerbescheid. Bei sinkenden Gewinnen kann ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen gestellt werden.


Rechtsgrundlagen der Gewerbesteuer

Grundlagen:

  • Die Gewerbesteuer betrifft jeden stehenden Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird (gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG).
  • Der Gewerbeertrag ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, ermittelt nach EStG oder KStG, zuzüglich bzw. abzüglich der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen.

Zentrale Rechtsquellen sind:


Die Entwicklung der Gewerbesteuer in Deutschland

Historisch geht die Gewerbesteuer auf verschiedene kommunale Abgaben wie Marktgelder oder Aufschläge auf Handelswaren zurück. Ab dem 17. Jahrhundert wurden Gewerbebetriebe zunehmend durch Landessteuern belastet. Im 19. Jahrhundert wurden in vielen deutschen Staaten eigenständige Gewerbesteuergesetze eingeführt (z. B. Bayern 1808, Preußen 1810/1820, Baden 1815).

Eine bedeutende Reform erfolgte mit dem preußischen Gewerbesteuergesetz von 1891, das neben dem Gewerbeertrag auch das Gewerbekapital als Bemessungsgrundlage einbezog. Mit dem Kommunalabgabengesetz von 1893 wurde die Gewerbesteuer zur Gemeindesteuer.

Im Rahmen der Reichsfinanzreform 1919/1920 blieb die Gewerbesteuer den Einzelstaaten vorbehalten. Mit der Realsteuerreform 1936 wurde ein einheitliches Gewerbesteuergesetz für das gesamte Reich eingeführt; Gewerbeertrag und Gewerbekapital wurden verbindliche Besteuerungsgrundlagen.

Nach 1949 erhielt der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Das Gewerbesteuergesetz von 1950 wurde mehrfach geändert, u. a. 1967 zur Abschaffung der Zweigstellensteuer.

Durch die Gemeindefinanzreform ab 1970 wurde eine Gewerbesteuerumlage zugunsten von Bund und Ländern eingeführt, gleichzeitig erhielten Gemeinden einen höheren Anteil an der Einkommensteuer. 1980 wurde die fakultative Lohnsummensteuer abgeschafft.

Zum 1. Januar 1998 wurde die Gewerbekapitalsteuer abgeschafft. Die dadurch entstehenden Mindereinnahmen der Gemeinden wurden u. a. durch einen Anteil an der Umsatzsteuer ausgeglichen.

Heute ist die Gewerbesteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen und bleibt politisch wie steuerlich ein zentrales Thema der Unternehmensbesteuerung.


Aktuelles + weitere Infos

BFH: Schon kleinste Nebentätigkeiten können die erweiterte Kürzung gefährden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut klargestellt, wie streng die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer sind. Die wichtigsten Punkte:

  • Eine grundstücksverwaltende Personengesellschaft hatte auf einem Weihnachtsmarkt Waren verkauft – die Erlöse wurden zwar gespendet, aber: Schon diese kleine gewerbliche Tätigkeit führt dazu, dass die erweiterte Kürzung nicht gewährt wird.

  • Die erweiterte Kürzung gibt es nur, wenn ein Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Jede zusätzliche gewerbliche Tätigkeit – auch ohne Gewinnabsicht – schadet.

  • Das FG Münster hatte dies bereits entschieden, der BFH hat die Entscheidung bestätigt: Es gibt keine Geringfügigkeitsgrenze.

  • Durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG) gibt es inzwischen zwar Bagatellregelungen, diese greifen aber nur in bestimmten Fällen.

  • Positiv: Der BFH hat auch klargestellt, dass Schadensersatzansprüche des Vermieters gegenüber Mietern unschädlich sind – sie gehören weiterhin zur normalen Grundstücksverwaltung.

  • Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt bereits mit Abschluss des Mietvertrags – auch wenn noch keine Miete geflossen ist.

Fazit: Grundstücksunternehmen müssen jede Nebentätigkeit sorgfältig prüfen, um die erweiterte Kürzung nicht zu verlieren.


BFH: Mieten und Pachten für bewegliche Anlagegüter sind nicht hinzuzurechnen, wenn sie in Herstellungskosten eingehen

Der BFH hat entschieden:
Miet-, Pacht- und Leasingaufwendungen für bewegliche Wirtschaftsgüter müssen nicht dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden, wenn sie in die Herstellungskosten des Umlaufvermögens (z. B. unfertige Baustellen) eingeflossen sind.

Ein Bauunternehmen hatte gemietete Geräte auf Baustellen eingesetzt. Für unfertige Baustellen wurden die entsprechenden Herstellungskosten aktiviert – einschließlich anteiliger Mietzahlungen. Da der Aufwand nicht den Gewinn gemindert hat, entfällt eine Hinzurechnung. Auch eine spätere Veräußerung des Umlaufvermögens führt nicht zur Hinzurechnung.

Die Revision des Finanzamts wurde vom BFH zurückgewiesen.


Erweiterte Kürzung: Neu gegründete Kapitalgesellschaften müssen aufpassen

Der BFH hat entschieden: Eine neu gegründete Kapitalgesellschaft kann die erweiterte Kürzung nicht nutzen, wenn sie erst Monate nach Eintragung ins Handelsregister mit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes beginnt.

Ebenso problematisch ist der Verkauf des letzten Grundstücks vor Jahresende: Der begünstigte Veräußerungsgewinn fällt dann nicht unter die erweiterte Kürzung.

Um Nachteile zu vermeiden, bieten sich folgende Gestaltungen an:

  • Übergang des wirtschaftlichen Eigentums erst am 31.12.
  • Verkauf des alten Grundstücks erst nach Erwerb des neuen Grundstücks
  • Prüfung einer „Entprägung“ (steuerliche Umqualifizierung)

Tipp: Gerade bei Immobilien-GmbHs unbedingt steuerlich beraten lassen.


Aufwärtsinfektion: Wann eine GbR gewerbliche Einkünfte erzielt – aber nicht gewerbesteuerpflichtig wird

Beteiligt sich eine GbR an einer gewerblich tätigen KG, erzielt sie automatisch gewerbliche Beteiligungseinkünfte. Diese „infizieren“ ihre übrigen Einkünfte: Die GbR gilt einkommensteuerlich als gewerblich (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).

Wichtig: Der BFH hat klargestellt, dass daraus dennoch keine Gewerbesteuerpflicht entsteht, wenn die GbR ansonsten ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Dieses Urteil schützt Vermietungs-GbRs davor, allein durch eine KG-Beteiligung gewerbesteuerpflichtig zu werden.

Geringfügigkeitsgrenze?
Der BFH hat ausdrücklich bestätigt: Es gibt keine Geringfügigkeitsgrenze bei der Aufwärtsinfektion. Jede gewerbliche Beteiligung wirkt durch.


Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Übernachtungskosten von Arbeitnehmern

Das FG Sachsen hat entschieden:
Übernachtungskosten für Arbeitnehmer sind nicht nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen, wenn die Unterkünfte nur für die Dauer eines Einsatzes benötigt werden.

  • Eine Elektro-GbR mietete Unterkünfte für auswärtige Montagen.
  • Der Betriebsprüfer wollte diese Kosten als gewerbesteuerliche Miet-Hinzurechnung erfassen.
  • Das FG lehnte dies ab: Die Unterkünfte dienen nicht der dauerhaften Nutzung eines fiktiven Anlagevermögens.

Praxistipp:

  • Unternehmen mit Monteuren oder Außendienstlern können hiervon profitieren.
  • Die endgültige Entscheidung des BFH (Az. III R 39/22) steht noch aus.
  • In vergleichbaren Fällen empfiehlt sich ein Einspruch mit Ruhen des Verfahrens.

Unternehmen mit regelmäßig reisenden Mitarbeitern sollten die BFH-Entscheidung aufmerksam verfolgen.


Weitere Informationen zur Gewerbesteuer:


Weitere Informationen Gewerbesteuerpflicht:


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner

Rechtsgrundlagen zum Thema: Gewerbesteuer

EStG 
EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

EStG § 35

EStR 
EStR R 5.7 Rückstellungen

EStR R 6.3 Herstellungskosten

GewStG 
GewStG § 1 Steuerberechtigte

GewStG § 2 Steuergegenstand

GewStG § 3 Befreiungen

GewStG § 4 Hebeberechtigte Gemeinde

GewStG § 6 Besteuerungsgrundlage

GewStG § 7 Gewerbeertrag

GewStG § 7a Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft

GewStG § 8 Hinzurechnungen

GewStG § 8a

GewStG § 9 Kürzungen

GewStG § 10 Maßgebender Gewerbeertrag

GewStG § 10a Gewerbeverlust

GewStG § 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag

GewStG § 14 Festsetzung des Steuermessbetrags

GewStG § 14b Verspätungszuschlag

GewStG § 16 Hebesatz

GewStG § 18 Entstehung der Steuer

GewStG § 19 Vorauszahlungen

GewStG § 21 Entstehung der Vorauszahlungen

GewStG § 35a

GewStG § 35b

GewStG § 35c Ermächtigung

AO 
AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen

AO § 22 Realsteuern

AO § 60 Anforderungen an die Satzung

AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen

AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen

AO § 22 Realsteuern

AO § 60 Anforderungen an die Satzung

AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen

AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

UStAE 
UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 2.8. Organschaft

GewStR 
GewStR R 1.1 Steuerberechtigung

GewStR R 1.2 Verwaltung der Gewerbesteuer

GewStR R 1.4 Gewerbesteuermessbescheid

GewStR R 1.5 Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

GewStR R 1.6 Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gewerbesteuer

GewStR R 1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden

GewStR R 1.8 Zinsen

GewStR R 1.9 Anzeigepflichten

GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb

GewStR R 2.2 Betriebsverpachtung

GewStR R 2.3 Organschaft

GewStR R 2.4 Mehrheit von Betrieben

GewStR R 2.5 Beginn der Steuerpflicht

GewStR R 2.6 Erlöschen der Steuerpflicht

GewStR R 2.8 Inland, gebietsmäßige Abgrenzung der Besteuerung

GewStR R 2a Arbeitsgemeinschaften

GewStR R 3.0 Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen und Verordnungen

GewStR R 3.20 Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und Pflegeeinrichtungen

GewStR R 4.1 Hebeberechtigung

GewStR R 5.1 Steuerschuldnerschaft

GewStR R 5.2 Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

GewStR R 5.3 Haftung

GewStR R 7.1 Gewerbeertrag

GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

GewStR R 8.4 Anteile am Verlust einer Personengesellschaft

GewStR R 8.6 Gewinnminderungen durch Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste

GewStR R 8.8 Schulden der in § 19 GewStDV genannten Unternehmen

GewStR R 9.1 Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz

GewStR R 9.3 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an bestimmten Körperschaften

GewStR R 9.5 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft

GewStR R 10a.1 Gewerbeverlust

GewStR R 11.2 Steuermesszahlen bei Hausgewerbetreibenden und bei ihnen gleichgestellten Personen

GewStR R 15.1 Pauschfestsetzung

GewStR R 19.1 Vorauszahlungen

GewStR R 19.2 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen

GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

GewStR R 33.1 Zerlegung in besonderen Fällen

GewStR R 35a.1 Reisegewerbebetriebe

GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen

UStR 
UStR 17. Selbständigkeit

UStR 21. Organschaft

UStR 23. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

GewStDV 2 4 5 12a 13 25 29
AEAO 
AEAO Zu § 60 Anforderungen an die Satz ung:

AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

AEAO Zu § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern:

AEAO Zu § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen:

AEAO Zu § 170 Beginn der Festsetzungsfrist:

AEAO Zu § 182 Wirkung der gesonderten Feststellung:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:

Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

ErbStG 29
BewG 17 121a 133 202
EStH 4.4 4.15 6b.2 15.8.5
StbVV 
§ 24 StBVV Steuererklärungen

GewStH 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.4 1.5.1 1.6.2 1.7 1.8 2.1.1 2.1.2 2.1.4 2.1.5 2.2 2.3.1 2.5.1 2.5.2 2.6.1 2.6.4 2.8 2.9.1 3.0 3.1 3.6 3.7 3.13 3.14 3.20 4.1 5.1.1 7.1.1 7.1.2 7.1.3 7.1.5 8.1.1 8.1.5 8.2 8.4 9.2.2 9.2.3 9.2.4 10a.1 10a.3.3 14.1 19.1 19.2 28.1 29.1 30.1 33.1 35b.1
KStH 11
AStG 21
GrStG 
§ 26 GrStG Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze

GrStR 9 23

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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